Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Sept. 2016 - 13 A 1697/16.A
Gericht
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
3Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N.
4Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn.2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑.
6Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen bereits deswegen nicht, weil die Kläger keine konkrete Frage formuliert haben. Die Kläger haben nur ausgeführt: „Über den Einzelfall hinaus ist diese Problematik von grundsätzlicher Bedeutung. Daher ist die Berufung diesbezüglich zuzulassen.“
7Soweit mit „diese Problematik“ wohl die Erkrankungen der Kläger, die vorgelegten ärztlichen Atteste über ambulante Behandlungen der Kläger zu 1. und zu 2., die stationäre Behandlung des Klägers zu 2. sowie die Behauptung, die in den Unterlagen ausgewiesenen Medikamente seien in Afghanistan nicht erhältlich, angesprochen sind und damit sinngemäß die Fragen enthalten sein sollten,
8ob die psychischen Erkrankungen der Kläger in Afghanistan behandelbar sind und
9ob die in den Attesten ausgewiesenen Medikamente in Afghanistan erhältlich sind,
10sind diese vorliegend nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
11Die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage erstinstanzlich nicht entscheidungserheblich war und sich auch in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass mit Blick auf die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. bei seiner Rückkehr nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern werde. Keiner der eingereichten Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen und Atteste) sei eine derartige Prognose entnehmbar. Die Vermutung, die psychische Erkrankung sei auf die langjährigen Schikanen nach seiner Eheschließung zurückzuführen, finde in den ärztlichen Bescheinigungen keine Bestätigung. Die Ausführungen im vorläufigen Arztbericht des B. Krankenhauses L. vom 18. Mai 2016 sowie seine eigenen Angaben deuteten darauf hin, dass die Beschwerden jedenfalls ihre Ursache auch in der derzeitigen Lebenssituation und damit in inlandsbezogenen Umständen habe. Schließlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden bestehenden familiären und finanziellen Unterstützung es dem Kläger zu 1. möglich sein werde, die zur Sicherung seines Gesundheitszustandes auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau notwendigen Medikamente zu beschaffen. Gleiches nimmt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Klägerin zu 2. an, deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen es für noch weniger stark ausgeprägt erachtet. Entscheidungserheblich war somit nicht die Behandlungsfähigkeit der psychischen Erkrankung als solches, sondern nur, ob Medikamente (Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel) für die Kläger verfügbar sind. Soweit die Frage der Verfügbarkeit derartiger Medikamente (in Kabul) grundsätzlicher Klärung zugänglich ist, ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist. Landesweit sind Medikamente zwar weiterhin unzureichend verfügbar; es gibt allerdings bedeutende Unterschiede in der medizinischen Versorgung innerhalb des Landes. Dabei ist die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Südostprovinzen. Insbesondere in Kabul ist die medizinische Versorgung und die Medikamentenverfügbarkeit im Vergleich mit den übrigen Landesteilen besser. Medikamente sind allerdings - trotz der in der afghanischen Verfassung verankerten Kostenfreiheit der primären Gesundheitsversorgung - zu einem beachtlichen Teil nur gegen Bezahlung erhältlich, sie entsprechen zudem teilweise auch nicht den (dortigen) Qualitätsanforderungen.
12Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 24 f.; AA, Afghanistan Reisewarnung, medizinische Hinweise, Stand 31. August 2016 (online abrufbar), Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21. Januar 2016, S. 175ff, Republik Österreich, Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, Sicherheitslage in Kabul, 16. Oktober 2012, S. 7, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zum Gesundheitswesen in Kabul sowie in Afghanistan allgemein, 9. Dezember 2014, m.w.N.
13Mit Blick auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung, dass Antidepressiva/Beruhigungsmittel keine Spezialmedikamente oder solche Medikamente sind, die besondere Lagerungsbedingungen (z.B. Kühlung) erfordern, und der Tatsache, dass Psychopharmaka auch in die Liste der wichtigsten Medikamente in Afghanistan aufgenommen wurden,
14vgl. WHO, Building Back Better, Sustainable Mental Health Care after Emergencies, 2013, S. 30,
15ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls in Kabul (ggfs. gegen Bezahlung) erhältlich sind.
16Darüber hinaus gehende Umstände, so die Einbindung der Kläger zu 1. und zu 2. in ein entsprechendes familiäres Umfeld, die finanziellen Möglichkeiten einschließlich der entsprechenden Unterstützung durch Familienangehörige sowohl in Afghanistan (auch in Kabul) als auch im Ausland sind Fragen des Einzelfalles, die einer generellen Klärung nicht zugänglich sind.
17Für die Klägerin zu 2.) würde sich die Frage der Verfügbarkeit von Antidepressiva in Afghanistan in der Berufungsinstanz auch deshalb voraussichtlich nicht stellen, weil sie bereits das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Das von ihr vorgelegte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10. Februar 2015 erfüllt bereits in keiner Weise die Darlegungsanforderungen an ein ärztliches Attest (vgl. § 60a Abs. 2 lit. c AufenthG). Es enthält weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung, noch eine Aussage zur Schwere der Erkrankung und über die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Im Übrigen ist das Attest zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits 1 ½ Jahre alt.
182. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
19Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014
21-13 A 2557/13.A -, juris, Rn. 3.
22Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011
24- 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2.
25Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvor-bringens nicht feststellbar.
26Der Vortrag der Kläger zum Dolmetscher und zur Verständigung in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen. Insoweit rügen die Kläger, es sei ein Paschtune als Dolmetscher anwesend gewesen, der nicht für die persische Sprache bzw. Dari geeignet gewesen sei und bei dem die Kläger Angst vor einer „falschen Einmischung in die Übersetzung“ gehabt hätten. Deshalb habe zunächst ein Kleinkind versucht zu übersetzen und als das nicht ausgereicht habe, sei der Prozessbevollmächtigte gezwungen gewesen, zu übersetzen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei fehlerhaft, soweit darin ausgewiesen sei, die Kläger hätten auf die Übersetzungsdienste wegen ausreichender eigener Deutschkenntnisse verzichtet. Eine Anregung, das Verfahren zu vertagen und einen Dolmetscher für die Sprache Dari zu laden, habe kein Gehör gefunden.
27All das findet zunächst im Protokoll der mündlichen Verhandlung keine Stütze. Hinsichtlich der behaupteten Fehlerhaftigkeit der protokollierten Erklärung der Kläger: „…wir möchten die Hilfe des Dolmetschers nicht länger in Anspruch nehmen. Wir können selbst deutsch sprechen und werden dem Gericht daher die Fragen in deutscher Sprache beantworten“, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Protokollberichtigungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gestellt haben. Dass die Kläger die Vertagung und Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari angeregt hätten, ist im Protokoll ebenfalls nicht vermerkt. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein etwaiger Protokollierungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt wurde. Übersetzungsversuche eines „Kleinkindes“ ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Protokoll, wohl aber die Zuhilfenahme des Sohnes der Kläger, der bereits 15 Jahre alt ist und ganz sicher nicht mehr als „Kleinkind“ einzustufen ist.
28Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, kann im Übrigen nur dann erfolgreich sein, wenn die nach Lage der Sache gegebenen zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.
30Dies ist hier nicht der Fall. Den anwaltlich vertretenen Klägern wäre es nämlich sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, einen Vertagungsantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht wäre - selbst wenn der durch das Gericht geladene Dolmetscher nicht die zur Übersetzung nötigen Sprachkenntnisse in Dari hatte und die Kläger die protokollierte Erklärung nicht abgegeben haben sollten - angesichts des bereits längeren Aufenthalts der Kläger und ihrer Kinder in Deutschland (4 Jahre) und des Vorhandenseins eines aus Afghanistan stammenden Prozessbevollmächtigten, der die deutsche Sprache beherrscht und zudem muttersprachlich Dari spricht, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von sich aus zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu vertagen. Auch eine etwaige Anregung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, unter Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari zu vertagen, wäre nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen.
31Darüber hinaus liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur dann vor, wenn das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen, oder dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war. Daher muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte, wobei die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden dürfen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006
33- 1 A 4015/06.A -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.
34Hier ist weder im Zulassungsantrag dargelegt, noch sonst ersichtlich, was die Kläger, die sich mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfassend geäußert haben, darüber hinaus noch vorgetragen hätten, wenn zusätzlich ein „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre.
35Das Zulassungsvorbringen, die Einzelrichterin habe in ihrem Urteil Tatsachen für die Ablehnung der Klage benutzt, die niemals in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen.
36Das von den Klägern damit geltend gemachte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt.
37BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 6 B 70.97 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 13a ZB 14.30123 - juris Rn. 7
38Für das Tatsachengericht besteht aber keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag der Kläger bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
40Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nämlich bereits nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, aber im Urteil zur Klageabweisung geführt haben sollen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ausweislich des Protokolls sowohl die von den Klägern vorgetragenen Verfolgungsschicksale als auch die geltend gemachten Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. und etwaige sonstige Gefahren im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Sicherung des Existenzminimums) gewesen.
41Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht deshalb vor, weil das Gericht Umstände, die die Kläger zur Existenzgefährdung und zu den Erkrankungen beim Gericht dargelegt haben, nicht berücksichtigt hat. Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sowohl die Erkrankungen als auch die sonstigen Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan berücksichtigt wurden. Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag gegen dessen rechtliche Bewertung, die mit der Gehörsrüge nicht angreifbar ist. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 8.
43Letzteres haben die Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort keiner extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden, wurde im angefochtenen Urteil begründet. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere abgestellt auf das Vorhandensein einer Unterkunft sowie eines familiären Netzwerkes in Afghanistan und im Ausland, das in der Lage ist, die Kläger sowohl tatsächlich als auch finanziell zu unterstützen, so dass diese trotz einer gegebenenfalls eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1., der Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. sowie dem Vorhandensein von drei minderjährigen Kindern im Falle einer Rückkehr keiner extremen Gefahrenlage im o.g. Sinne ausgesetzt seien. Eine von Willkür geprägte Beweiswürdigung kann darin nicht gesehen werden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
45Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.