Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juni 2014 - 12 B 579/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der vorläufigen Anordnung verpflichtet, den durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. April 2013 - UF - auf monatlich 2 mal 3 Stunden festgesetzten begleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn G. S. , geb. am 2009, vorläufig - längstens jedoch bis zum 31. August 2014 - durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten sicherzustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung der Umgangsbegleitung Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Davon kann hier jedenfalls ab Juli 2014 ausgegangen werden.
4Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll allerdings grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, kommt indes eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m.w.N.
6Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.
8Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs auf eine Umgangsbegleitung in dem tenorierten Umfang lässt sich vorliegend feststellen.
9Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII mit seiner zweiten Variante (Umgangskontakte) in Betracht. Aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes kann der begünstigte Elternteil ein subjektives Recht in Form einer „Sollvorschrift“ ableiten.
10Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern,
11SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 18 Rn. 31, m.w.N.
12Im jeweiligen Einzelfall handelt es sich bei der Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII dann um ein konkretisiertes Förderangebot, zu dessen Gewährung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall verpflichtet ist und bei dem ihm nur im Ausnahmefall ein eng umgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung verbleibt.
13Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 2 Rn. 14 - 22, m.w.N.
14Daraus erklärt es sich, dass die Frage, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen für eine Umgangsbegleitung geeigneten Fall handelt, nicht maßgeblich durch die eigene fachlichen Einschätzung des Jugendamtes bestimmt wird, sondern das Merkmal „Eignung“ eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
15Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 - OVG 6 S 12.12 -, JAmt 2012, 483, juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 18 Rn. 23; Proksch, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 18 Rn. 49; Sünderhauf, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage
162014, § 18 Rn. 173.
17Dass der vorliegende Fall in dem Sinne geeignet ist, dass die Erwartung besteht, die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt werde für die beabsichtigte Maßnahme Umgangskontakt förderlich sein,
18vgl. Sünderhauf, in: jurisPK-SGB VIII,
19a.a.O., m. w. N.,
20steht hier ohnehin außer Zweifel und ist auch von der Antragsgegnerin ausweislich des den Kindeseltern übersandten Maßnahmekonzeptes vom 8. April 2014 auch nicht andeutungsweise in Abrede gestellt worden.
21Soweit bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen dennoch die Maßgeblichkeit der fachlichen - von der familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängigen - Einschätzung des Jugendamtes angenommen wird,
22vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 18 Rnrn. 32, 33 und 34,
23betrifft das nur die Ausgestaltung der Umgangsbegleitung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls und - soweit nicht bereits im familiengerichtlichen Verfahren gem. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ausdrücklich erklärt oder zumindest durch Anhörung des Jugendamtes abgestimmt - die grundsätzliche Bereitschaft der Mitwirkung.
24Vgl. Struck, in: Wiesner, a.a.O., § 18 Rn. 33; siehe auch DIJUF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My-, in: JAmt 2006, 91.
25Das Jugendamt kann nicht durch das Familiengericht zur Mitwirkung bei der Durchführung des begleiteten Umgangs verpflichtet werden, sondern muss nach eigener fachlicher Einschätzung mitwirkungsbereit sein.
26Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 28, m.w.N.
27Mangels Weigerung der Antragsgegnerin, die Aufgabe der Umgangsbegleitung zu übernehmen, steht ihre Mitwirkungsbereitschaft hier indes nicht zur gerichtlichen Überprüfung. Ebenso wenig ist eine Rückmeldung an das Familiengericht erfolgt, damit dieses die Umgangsanordnung entsprechend den fachlichen Erkenntnissen des Jugendamtes anpasst.
28Ob die Antragsgegnerin den ihr bei der Art und Weise der Hilfegewährung zustehenden Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, im Rahmen der Umgangsanbahnung vom 8. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 im Hinblick gerade auf den Umfang des durch seine Hilfestellung ermöglichten Umgangs eingehalten hat, kann offenbleiben und steht für eine zukünftige Regelung nicht zur Debatte.
29Vgl. zu den zu berücksichtigenden Zielsetzungen des begleiteten Umgangs z. B.: Proksch, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 44 ff.
30Den Zweifeln, ob es für die zeitlichen Einschränkungen ausreicht, dass auch das OLG in seinem Beschluss vom 30. April 2013 - UF - in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2012 - F - die Behutsamkeit betont hat, mit der die erneute Kontaktaufnahme zwischen Kindesvater und Kind unter der professionellen Begleitung erfolgen muss, braucht der Senat deshalb nicht nachgehen.
31Nachdem die sensible Anbahnungsphase auch nach der sinngemäßen Auffassung der Antragsgegnerin, wie sie in der Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2014 zum Ausdruck kommt, mit dem fünften und sechsten Termin Ende Juni 2014 abgeschlossen sein dürfte, besteht jedenfalls für die Zukunft keine hinreichende Rechtfertigung mehr, bei der behördlicherseits nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII übernommenen Hilfestellung bei der Ausführung der gerichtlichen Umgangsregelung von dessen detaillierten Vorgabe, „dass der begleitete Umgang zwei Mal im Monat für die Dauer von 3 Stunden stattfindet,“ ohne Einverständnis des Antragstellers abzuweichen. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII beinhaltet keine Befugnis des Jugendamtes, den Inhalt der familiengerichtlichen Umgangsentscheidung nach eigenem pädagogischen Ermessen selbständig abzuändern. Anderenfalls würde die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Familiengerichten und Sozialbehörden, wie sie in § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt, in Frage gestellt. Der Jugendhilfeträger kann nicht kraft eigener Zuständigkeit Umgangsrechte regeln. Auf den familiengerichtlichen Bestimmungen zum Umfang des Umgangsrechts, die gleichsam auf der ersten Ebene getroffen werden, bauen die jugendhilferechtlichen Unterstützungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII erst auf der zweiten Ebene auf.
32Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 6 L 350/13 -, FamRZ 2014, 703, juris.
33Ist der begleitete Umgang im Hinblick auf seine Dauer und Häufigkeit nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht sachgerecht, steht es dem Jugendamt frei, bei den Familiengerichten eine entsprechende modifizierte Regelung zu beantragen.
34Siehe auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My -, JAmt 2006, 91.
35Solange dies nicht geschehen ist, sondern mit der Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2014 nur vage als Option angedeutet wird und erst recht das Familiengericht die Umgangsregelung nicht geändert hat, bleibt die Antragsgegnerin an die Maßgabe durch das OLG gebunden.
36Die Antragsgegnerin kann sich für die Zeit ab Juli 2014 auch nicht auf zeitlich beschränkte Kapazitäten hinsichtlich der personellen Ausstattung für eine Umgangsbegleitung berufen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung hat sie alle ihr möglichen Maßnahmen zu ergreifen, den begleiteten Umgang in dem gerichtlich festgestellten Umfang zu gewährleisten. Kann es den Rechtsanspruch auf begleiteten Umgang nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen, zählt dazu auch die Sorgetragung, dass entsprechende organisatorische und personelle Voraussetzungen ggfs. über freie Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.
37Vgl. DIJUF-Rechtsgutachten vom 13. September 2001 - J 3.105 My -, in: JAmt 2001, 470; siehe zur Verpflichtung des Jugendamtes, den Umgang durch einen „geeigneten“ Begleiter zu gewährleisten, auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O.; Proksch, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 46.
38Im Zusammenhang mit § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII trifft den öffentlichen Jugendhilfeträger eine Gewährleistungsverpflichtung, rechtzeitig für ausreichende bedarfsgerechte Beratungs- und Unterstützungsangebote zu sorgen.
39Vgl. Schruth, Schnittstellen der Kooperation beim „Begleiteten Umgang“, ZfJ 2003, 14 (16).
40Schon dass die vom Jugendamt mit der Umgangsbetreuung im vorliegenden Fall betraute Frau E. von der B. bis heute - also nach fast 3 Monaten seit Beginn der Maßnahme - nicht in die Lage versetzt werden konnte, die für die Begleitung des Umgangskontaktes in dem familiengerichtlich angeordneten Umfang erforderlichen zeitlichen Kapazitäten freizusetzen, hat die Antragsgegnerin indes in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass nach der dreimonatigen Phase der Wiederanbahnung des Kontakts zwischen Vater und Sohn, in der ein Austausch nach Maßgabe der Antragserwiderung vom 28. April 2014 wegen des Erfordernisses der Vertrauensbildung nicht zweckmäßig sein soll, die Umgangsbegleitung weiterhin ausschließlich durch Frau E. in Betracht kommt und nicht eine weitere geeignete Begleitperson zur Verfügung steht.
41Dem Antragsteller fehlt es gleichfalls nicht am erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. einem Grund für eine zur Vermeidung unwiederbringlicher Rechtsverluste und damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene schnellere Entscheidung, als sie in einem Hauptsacheverfahren möglich ist. Mit einer weiter reduzierten Dauer des Umgangs mit seinem Sohn würde nämlich unwiederbringlich in das durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Elternrecht des Antragstellers eingegriffen. Eine alternative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Jugendamtes der Antragsgegnerin zur Gewährleistung des begleiteten Umgangs ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Pflichtennorm des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sich nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2006 - 12 B 378/06 -, juris.
43Zudem hat das Verwaltungsgericht bei seiner gegenteiligen Auffassung außer Betracht gelassen, dass sich der Antragsteller ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Email des Jugendamtes vom 7. März 2014 noch vor der Einschaltung des Jugendamtes nachhaltig erfolglos an anderer Stelle um die Begleitung des Umgangs mit seinem Sohn bemüht hat, dies aber an dem Widerstand der personensorgeberechtigten Mutter zu scheitern drohte.
44Trotz alledem entspricht es der Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung, die Vorwegnahme der Hauptsache auf das Unumgängliche zu begrenzen. Dies ist durch die Befristung der vom Senat getroffenen Regelung auf die kommenden zwei Monate geschehen, in denen für die Beteiligten ausreichend Gelegenheit besteht, eine Änderung der familiengerichtlichen Umgangsregelung herbeizuführen, die hier nur vorläufig angeordnete Ausgestaltung des begleiteten Umgangs als fortlaufend zu etablieren oder - bei sich abzeichnender Weigerung - eine Hauptsacheklage verbunden mit einem neuen Antrag nach § 123 VwGO anhängig zu machen.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
46Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.