Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 12 B 1192/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Mit seinem Beschwerdevortrag, auf den sich die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermag er die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antragsbegehren sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nicht in Frage zu stellen.
4Für die Absicherung der zukünftigen Umsetzung der bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gewährten Leistung der Jugendhilfe i. S. v. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht vor dem Hintergrund der Bindung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Recht und Gesetz nämlich nur dann ein hinreichendes Rechtschutzinteresse, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht und glaubhaft gemacht ist, der Jugendhilfeträger werde der eingegangenen Verpflichtung nicht innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Dafür hat der Antragsteller indes keine schlüssigen Anhaltspunkte geliefert.
5Eine Modifikation der Umgangsbegleitung in Abweichung von den Vorgaben im Beschlusses des OLG I. vom 30. April 2013 - UF - ist spätestens seit dem Beschluss des Senates vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 - nicht mehr nachvollziehbar zu verzeichnen. Entsprechende Ängste beim Antragsteller sind unbegründet und entbehren eines vernünftigen Anlasses.
6An einem Rechtschutzinteresse fehlt es auch insoweit, als der Antragsteller nach der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin etwas tatsächlich Unmögliches erwartet. Die Antragsgegnerin kann nämlich nicht voraussagen, wann und ob überhaupt bis zum Ende des Jahres 2014 wegen der Verhinderung/Erkrankung eines der Beteiligten einer der bereits festgelegten Umgangstermine nicht stattfinden kann. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin auch nicht möglich, über ein - hier konkludent zum Ausdruck gekommenes - Bemühen um einen Ersatztermin hinaus Nachholtermine schon jetzt verbindlich und konkret zuzusagen. Die Umstände, unter denen eine Nachholung des Umgangstermins stattfinden könnte, sind von den verschiedensten Faktoren abhängig, die sich nicht sicher voraussagen lassen. Der Antragsteller hat keineswegs einen Anspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger, sich etwa von der räumlichen und personellen Kapazität her von vornherein auf alle in Frage kommenden Eventualitäten einzurichten. Übertriebenes Anspruchsdenken genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung einschließlich des rein vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.