Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Apr. 2014 - 11 A 25/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudegrundstückes mit der Straßenbezeichnung L.--------markt 14 (Flur 11, Flurstück 431), das in der ehemals selbstständigen, heute zur Stadt B. gehörenden Gemeinde L1. liegt. Das Grundstück ist Teil einer in geschlossener Bauweise errichteten Häuserzeile und grenzt unmittelbar an den L.--------markt . Vor dem Gebäude befindet sich ein etwa stufenhohes gepflastertes Podest, von dem aus über vier weitere Stufen einer Hauseingangstreppe das etwas erhöht liegende Erdgeschoss des Gebäudes erreicht werden kann. Ferner ist in das Podest ein Schacht als Zugang zu einer in die Hausfront eingelassenen Kellertür eingelassen. Der genaue Zeitpunkt des Baus dieses Podestes steht nicht fest, zur Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert war es noch nicht vorhanden. Nach Angaben des Klägers wurde das Podest etwa 1937 angelegt. Auf Lichtbildern, die wohl aus den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts stammen, ist das Podest zu erkennen.
4Im Erdgeschoss des im 18. Jahrhundert errichteten Gebäudes L.--------markt 14 befindet sich seit dem Jahr 1936 das Restaurant „N. “. Im Sommer wird das Podest vor dem Haus mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis für eine Außengastronomie genutzt. Hierfür wurden von der Beklagten seit dem Jahr 2002 befristete Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
5Die Beteiligten stritten in erster Instanz insbesondere um die Fragen, ob es sich bei dem Podest um einen Teil einer öffentlichen Wegefläche handelt, die Verpflichtung der Beklagten, die fragliche Fläche einzuziehen und um die Berechtigung der Beklagten, für die Nutzung des Podestes Sondernutzungsgebühren zu erheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen
6II.
7Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger nur noch den in erster Instanz gestellten Hauptantrag weiterverfolgt,
8festzustellen, dass es sich bei der vor dem Haus „L.--------markt 14“ in B. -L1. befindlichen, etwa 10,57 m2 großen, baulich als Podest ausgestalteten Fläche nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt,
9hat keinen Erfolg.
101. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
11a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.
12Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 36 und 40.
13b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz keinen ernstlichen Zweifeln.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Feststellungsantrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgehoben, dass der L.--------markt zwar nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW förmlich gewidmet worden sei, diese Straße aber als öffentliche Straße im Sinne des § 60 Satz 1 StrWG NRW gelte, weil der L.--------markt seit alters her als öffentlicher Marktplatz und Verkehrsfläche genutzt werde. Im Bereich des hier in Rede stehenden Podestes habe der L.--------markt die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nicht durch die Aufpflasterung oder eine früher vorhandene Einzäunung verloren, weil er diese Eigenschaft allein durch ein förmliches Verfahren, namentlich durch Einziehung, habe verlieren können.
15Der erste Punkt der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, der L.--------markt besitze gemäß § 60 Satz 1 StrWG NRW die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht mit substantiierten Darlegungen angegriffen. Vielmehr räumt der Kläger selbst ein, es solle „in diesem Stadium des Verfahrens zunächst davon ausgegangen werden, dass die Fläche, auf der sich das Podest befindet, bis zum Jahr 1937 Bestandteil des von der Öffentlichkeit genutzten Marktplatzes war“. Die hiervon ausgehenden weiteren Ausführungen des Zulassungsantrages mit der dort vertretenen Meinung, durch die Anlegung des Podestes mit der Treppe und dem in den Keller führenden Schacht sei in diesem räumlichen Bereich die „Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche entzogen worden“, stehen allerdings mit der vorliegenden Rechtsprechung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Einklang.
16Nach der Rechtsprechung des Senats führt die faktische Beseitigung eines einmal bestehenden öffentlichen Weges nicht dazu, dass diesem Weg sein öffentlicher Charakter verloren geht. So kann etwa die teilweise Überbauung oder eine teilweise veränderte Wegeführung die rechtliche Eigenschaft der Öffentlichkeit nicht beseitigen.
17OVG NRW, Beschluss 17. Dezember 2002 – 11 A 2215/02 -, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks; zum rheinland-pfälzischen Straßenrecht und dem dort weitergeltenden rheinischen bzw. preußischen Wegerecht: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. April 1961 – 1 A 1/59 -, AS 8, 241 (248).
18Ebenso hat beispielsweise das Einebnen bzw. Umpflügen eines öffentlichen Weges im ländlichen Bereich nur eine vorübergehende Erschwerung des öffentlichen Verkehrs zur Folge, nicht aber den Wegfall der Öffentlichkeit dieses Weges schlechthin.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1953 – IV A 1159/52 -, OVGE 9, 32 (35), und Beschluss 17. Dezember 2002 – 11 A 2215/02 -, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks; siehe auch PrOVG, Urteil vom 6. Februar 1930 - IV C 44/29 -, PrOVGE 86, 312 (313), und Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1986, § 60 Rn. 483.
20Einer öffentlichen Straße kann nach der gegenwärtigen Rechtslage und konnte in aller Regel auch nach dem zuvor geltenden Recht der rechtliche Status der Öffentlichkeit vielmehr nur durch eine nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen in einem förmlichen Verfahren durchgeführte Einziehung genommen werden.
21Seit dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts - Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesstraßengesetz - LStrG) vom 28. November 1961 (im Folgenden: LStrG NRW 1961), GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Januar 1962 (vgl. § 71 LStrG NRW 1961), das später die Bezeichnung Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erhalten hat - kann eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch eine förmliche Einziehung verlieren (vgl. § 7 LStrG 1961 und § 7 StrWG NRW).
22Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961, d. h. vor dem 1. Januar 1962, war in den Landesteilen von Nordrhein Westfalen, in denen - wie hier - preußisches Recht galt (B. war durch den Wiener Kongress 1815 an Preußen gefallen), ebenfalls ein förmliches Wegeeinziehungsverfahren erforderlich, um einem öffentlichen Weg die Eigenschaft der Öffentlichkeit zu nehmen. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (sog. preußisches Zuständigkeitsgesetz), Pr.GS 1883, 237.
23Auch abgedruckt in: Germershausen/Seydel/Mar-schall, Wegerecht und Wegeverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern, 5. Aufl. 1961, S. 272 (B 12).
24Das Erfordernis der Einhaltung des förmlichen Einziehungsverfahrens nach § 57 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes 1883 galt nach der Rechtsprechung des Preußischen OVG ohne Einschränkungen
25- vgl. PrOVG, Urteile vom 3. November 1893 - IV C 57/93 -, PrOVGE 25, 207 (211 f.), vom 2. Oktober 1913 - IV C 11/13 -, PrOVGE 65, 299 (300 f.), und vom 17. Dezember 1936 - IV C 85/35 -, PrOVGE 99, 130 (134 f.); siehe auch Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Erster Band, 4. Aufl. - unveränderter Nachdruck 1955 -, S. 515 ff. -
26und hatte zur Folge, dass ein öffentlicher Weg unter anderem nicht durch einen gerichtlichen Vergleich oder etwa die Sperrung seitens des privaten Wegeeigentümers beseitigt werden konnte.
27Das preußische Zuständigkeitsgesetz 1883 galt auch für solche Wege im linksrheinischen Gebiet der preußischen Rheinprovinz, die zwar bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf preußischem Gebiet lagen, aber ursprünglich unter der Geltung des partikularen Wegerechtes bzw. in Anwendung des französischen Rechts entstanden waren.
28Vgl. PrOVG, Urteil vom 26. Februar 1891 – IV B 82/90 -, PrOVGE 20, 303 (305 ff.).
29Auch das beschließende Oberverwaltungsgericht hat in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961 für die Frage, wie ein öffentlicher Weg die Eigenschaft der Öffentlichkeit verliert, an dem Erfordernis einer förmlichen Einziehung im Sinne des § 57 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes 1883 festgehalten.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 1953 - IV A 1159/52 -, OVGE 9, 32 (36), und - IV A 1386/52 -, OVGE 8, 59 (61 ff.).
31Schließlich sind die §§ 55 bis 57 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes 1883, soweit sie nicht bereits aufgehoben waren, erst durch § 69 Nr. 18 LStrG 1961 aufgehoben worden.
32Hiervon ausgehend konnte die bloße Errichtung des in Rede stehenden Podestes, sollte dies - wie vom Kläger vorgetragen - in den Jahren 1936/1937 geschehen sein, dem L.--------markt die Eigenschaft einer von alters als gewidmet geltenden und damit öffentlichen Straße in dem Umfang, den das Podest einnimmt, nicht nehmen. Hierzu wäre vielmehr die Durchführung eines förmlichen Einziehungsverfahrens nach dem preußischen Zuständigkeitsgesetz 1883 erforderlich gewesen. Für das Vorliegen eines solchen Einziehungsverfahrens ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
33Die Frage, ob die Anlegung des Podestes im Jahr 1937 - so der Kläger - mit einer Baugenehmigung erfolgt ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn eine solche Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde individuell erteilt worden sein sollte, hätte dies das die Allgemeinheit betreffende förmliche Verfahren der Wegepolizeibehörde nach § 57 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes 1883 - insbesondere mit vorheriger ortsüblicher Veröffentlichung der Einziehungsabsicht und Gelegenheit zu Einsprüchen - nicht ersetzen können.
34Auch eine „konkludente“ Entwidmung konnte nach dem vorstehend Dargelegten nicht geschehen, insbesondere geht der Hinweis des Klägers auf die nunmehr geltende Vorschrift des § 7 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 8 StrWG NRW fehl. Diese Vorschriften sind erst auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes (2. LStrÄndG) vom 5. Juli 1983 in das Landesstraßengesetz eingefügt worden. Darüber hinaus würde es an einer durch den Straßenbaulastträger initiierten Veränderung der Straße fehlen. Auch der zuvor in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz der „Elastizität der Widmung“ kann für die Zeit davor nicht greifen, da jedenfalls für die Annahme eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses der Wegeaufsichtsbehörde, des Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers des Korneliusmarktes keine Anhaltspunkte dargelegt oder offensichtlich sind.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1980 - 9 A 1361/77 -, OVGE 34, 282 ff.
362. Die vom Kläger ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
37“ob bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1.1.1962 öffentliche Verkehrsflächen aufgrund einer Entscheidung der drei Rechtsbeteiligten (Wegeeigentümer, Wegeunterhaltungspflichtiger, Wegepolizei) außerhalb eines förmlichen Verfahrens, also konkludent, entwidmet werden konnten und welche Anforderungen an die Kundgabe einer solchen Entwidmung zu stellen sind“,
38rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie sich nach dem vorstehend Dargelegten auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen lässt.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
42Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.