Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0629.6A11584.16.00
published on 29/06/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014, mit welchem er zu Vorausleistungen in Höhe von 2.662,97 Euro auf den einmaligen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung, der Straßenoberflächenentwässerung, des Gehwegs und des Parkstreifens der Straße „K-Platz" in L. herangezogen wurde.

2

Nachdem sein Widerspruch gegen diesen Vorausleistungsbescheid vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger Klage erhoben. Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

3

Die örtlichen Grundstücksverhältnisse im Umfeld der Straße „K-Platz" stellen sich wie folgt dar:

4

Abbildung

5

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung an die Beklagte zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Grunde nach bestünden keine Bedenken gegen die Beitragspflicht des veranlagten Grundstücks. Da die bereits vorliegenden Unternehmerrechnungen ebenso wie die Bauakten zur früheren K-Schule dem Kläger zur Verfügung gestanden hätten, seien dessen insoweit erhobene Einwände nicht mehr entscheidungserheblich. Soweit er einen pauschalen Abzug von 3.500,00 €, der von den Kosten der Parkflächen für Arbeiten an der Grünanlage abgesetzt worden sei, als zu niedrig kritisiere, handele es sich um eine plausible Schätzung, die der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegt werden dürfe. Gleiches gelte für die Parkflächenkosten einschließlich der Ingenieurkosten, die der Stellplatzrücklage entnommen worden seien. Ferner sei die Grünfläche auf der Parzelle … zu Recht nicht in die Oberverteilung aufgenommen worden. Allerdings dürften die Kosten der Oberflächenentwässerung nur im Umfang von 20 v. H., nicht aber von 21 v. H. berücksichtigt werden. Insbesondere müsse aber deshalb eine Neuberechnung durch die Beklagte vorgenommen werden, weil das im Anschluss an die Parzelle … auf dem Flurstück … errichtete Gebäude der früheren K-Schule von der ausgebauten Straße „K-Platz“ erschlossen werde. Außerdem sei das Flurstück mit dem Transformatorenhaus mit der vollen Grundstücksfläche und einem Gewerbezuschlag zu veranlagen. Der Gemeindeanteil von 55 v. H. gehe zwar auf einen unzutreffenden Ansatz der Beklagten zurück, sei aber im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte insbesondere geltend, die Grünfläche auf der Parzelle … trenne das Schulgrundstück (Parzelle …) von der ausgebauten Straße. Vor dem Schulgrundstück verlaufe auf der Parzelle … ein Gehweg, der in der Vergangenheit als mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße ausgebaut und genutzt worden sei. Die Bebaubarkeit des Schulgrundstücks ergebe sich allein aus der verkehrlichen Erschließung über die S-Straße und die St-Straße. Die für die Straßenoberflächenentwässerung angesetzten Kosten beruhten auf hinreichender satzungsrechtlicher Grundlage. Was die Kritik am Gemeindeanteil angehe, verkenne das Verwaltungsgericht den der Beklagten zustehenden Spielraum.

7

Die Beklagte beantragt,

8

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält den Gemeindeanteil für zu niedrig, falls das Schulgrundstück (Parzelle …) nicht als vom K-Platz erschlossen anzunehmen sei. Für diesen Fall müsse der Halbteilungsgrundsatz Anwendung finden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Ausbau der Straße „K-Platz“ schon wegen der quer zur Fahrbahn angelegten und damit sehr breiten Parkflächen nicht auf das schlechthin Erforderliche beschränke. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht allerdings die Einbeziehung des Schulgrundstücks (Parzelle …) in die Oberverteilung gefordert. Dieses Grundstück werde nicht von der früher auf einem Teil der Parzelle … befindlichen verlängerten W-Straße erschlossen, da diese durch Beseitigung des Straßenkörpers untergegangen sei.

12

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

13

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

15

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem entsprechend ist das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Der angefochtene Bescheid über die Erhebung einer Vorausleistung auf den einmaligen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung, der Straßenoberflächenentwässerung, des Gehwegs und des Parkstreifens der Straße „K-Platz" in L. ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der Grundlage des § 10 Abs. 8 i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – und des § 9 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung – ABS – der Beklagten, wonach ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags festgesetzt werden können. Von dieser Möglichkeit der Vorausleistungserhebung hat die Beklagte fehlerfrei Gebrauch gemacht.

17

Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid maßgeblich ist (OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10035/04.OVG –, AS 31, 283 = NVwZ-RR 2005, 499), lagen eine gewissenhafte Aufwandsschätzung (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 10750/08.OVG –, AS 37, 200) der Beklagten (1.) sowie eine unbedenkliche Verteilung des prognostizierten Aufwands (2.) vor.

18

1. Wie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bereits ausgeführt, wurde der Aufwand zum Teil aufgrund der vorliegenden Unternehmerrechnungen ermittelt, zum anderen Teil geschätzt.

19

a) Dabei ist ein pauschaler Abzug von 3.500,00 € für Arbeiten vorgenommen worden, die nicht auf die Straße selbst und die quer zu ihr erneuerten bzw. angelegten Parkflächen entfallen. Dies kann ebenso wenig beanstandet werden wie die Schätzung der Ingenieurkosten für die Parkflächen in Höhe von 2.250,63 €.

20

b) Anders als das Verwaltungsgericht meint, durfte die Beklagte die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung mit 21 v. H. der auf die Arbeiten zur Abwasserbeseitigung entfallenden Aufwendungen veranschlagen.

21

Nach § 1 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 1 Nr. 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten werden die Investitionsaufwendungen und die investitionsabhängigen Kosten bei „andere(n) Leitungen“ zu 40 v. H. auf das Schmutzwasser und zu 60 v. H. auf das Oberflächenwasser aufgeteilt. Da von dem Oberflächenwasser 35 % auf die Straßenoberflächenwasserbeseitigung (Art. 1 Nr. 6 letzter Satz der Zweiten Änderungssatzung vom 1. Oktober 1999) entfallen, ergibt dies 21 v. H. (35% von 60). Die Erläuterung der Beklagten, dass es sich bei den Straßenleitungen um „andere Leitungen“ handelt, nicht aber um „Leitungen für Mischwasser mit doppeltem Trockenwetterabfluss zuzüglich Fremdwasser“, wird durch die Begründung zur Kommunalabgabenverordnung – KAVO – vom 24. Juli 1986 bestätigt, auf die die Anlage 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten zurückgeht. In der Begründung zu § 3 KAVO (abgedruckt in: Bogner/Steenbock, Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Stand: 02/1994, III B) heißt es, für Leitungen mit doppeltem Trockenwetterabfluss gälten die gleichen Grundsätze wie für den hydraulischen Teil der Kläranlage (ebenfalls je 50 v. H. für Schmutzwasser und Oberflächenwasser); bei der Dimensionierung dieser Anlagenteile werde die gleiche Menge Oberflächenwasser und Schmutzwasser zugrunde gelegt, während für Straßenleitungen entlang von Häusern eine geringere Dimensionierung für das Schmutzwasser (40 v. H.) angezeigt sei.

22

c) Die Beklagte musste ferner nicht davon ausgehen, wegen der nur einseitigen Anbaustimmung der Straße „K-Platz“ sei nur die Hälfte der Ausbauaufwendungen beitragsfähig.

23

aa) Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1977 – IV C 1.75 –, BVerwGE 52, 364; Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6.88 – BVerwGE 82, 102; Urteil vom 31. Januar 1992 – 8 C 31.90 –, BVerwGE 89, 362) für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte „Halbteilungsgrundsatz“ greift ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert. Wird die erstmalige Herstellung der Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d. h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977 (a.a.O. S. 369 f.) und vom 26. Mai 1989 (a.a.O. S. 107 ff.) erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich" ist, werden die gesamten Herstellungsaufwendungen auf die (qualifiziert nutzbaren) Grundstücke verteilt, die auf der anbaubaren Straßenseite liegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 – 8 C 31.90 –, BVerwGE 89, 362).

24

Ob dieser „Halbteilungsgrundsatz“ auch auf das Ausbaubeitragsrecht zu übertragen ist, braucht angesichts der vorliegenden Umstände nicht entschieden zu werden. Denn der Ausbau der Straße „K-Platz“ erfolgte in dem für die verkehrliche Erreichbarkeit der anliegenden Hausgrundstücke unerlässlichen Umfang.

25

bb) Bei der Bestimmung des Ausbauaufwands, den die Erneuerung der einseitig anbaubaren Straße „K-Platz“ mindestens erforderte, hat die Gemeinde eine Entscheidungsprärogative (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 6.03 –, KStZ 2004, 217). Diese bezieht sich auf die Frage, ob der gewählte Ausbau dasjenige überschreitet, was die Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen unter Berücksichtigung der nur einseitigen Anbaubestimmung für geboten halten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6.88 –, BVerwGE 82, 102 <103>).

26

Diese Entscheidung muss den Unterschieden zwischen dem Erschließungs- und dem Ausbaubeitragsrecht Rechnung tragen. Bei der erstmaligen Herstellung einer einseitig anbaubaren Straße (Erschließung) kann eine Beschränkung der Fahrbahn- und Gehwegbreite schon in die Planung eingestellt und sodann bautechnisch umgesetzt werden. Ist aber eine Straße mit Fahrbahn und Nebeneinrichtungen in einer bestimmten Ausdehnung bereits vorhanden, wird der Ausbauumfang dadurch vorgeprägt. Ein weniger breiter Ausbau als der Altbestand, beispielsweise durch Anlage eines Grünstreifens längs der verschmälerten Fahrbahn, kommt meist nicht in Betracht, zumal eine dadurch eintretende Kostenersparnis fraglich erscheint. Außerdem kann auch bei einer einseitig anbaubaren Straße grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass auf einer innerstädtischen Straße, bei der es sich um keine Sackgasse handelt, Begegnungsverkehr ermöglicht wird. Ein Minderausbau durch Verringerung unselbständiger Parkflächen scheidet im Allgemeinen schon deshalb aus, weil dadurch der Mangel an Parkmöglichkeiten insbesondere bei – wie hier – weitgehend geschlossener Bauweise ohne Stellplätze auf den anliegenden Grundstücken noch verschärft würde.

27

cc) In dieser Fallkonstellation kann nicht beanstandet werden, dass der einseitige Gehweg in einer Breite von bis zu 1,92 m (zuzüglich des Bordsteins) und die Fahrbahn in einer Breite von 5,00 m (einschließlich beiderseitiger Rinnen) ausgebaut wurden. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006, die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und damit Orientierungswerte für die Straßenplanung der Gemeinden darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6.88 –, BVerwGE 82, 102; OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10035/04.OVG –, AS 31, 283), beträgt der spezifische Raumbedarf im Begegnungsfall eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen 5,00 m. Der spezifische Raumbedarf des Fußgängerverkehrs beläuft sich – ohne Sicherheitsraum – auf 1,80 m, der sich im Falle der Begegnung mit einem Rollstuhlbenutzer um 0,30 m erhöht. Damit halten sich Fahrbahn- und Gehwegbreite der Straße „K-Platz“ im untersten Bereich der Richtlinienempfehlungen und durften von der Beklagten für geboten, also für unentbehrlich, gehalten werden.

28

Anders als der Kläger meint, ist bei dieser Betrachtung die Tiefe der Parkflächen, die sich seitlich im rechten Winkel an die Fahrbahn anschließen, nicht von Bedeutung. Insbesondere ist die Fahrbahnbreite nicht um die Tiefe der Parkflächen zu erhöhen. Abgesehen davon, dass die Anlage dieser Parkflächen – wie erwähnt – bei weitgehend geschlossener Bauweise ohne Stellplätze auf den anliegenden Grundstücken in erster Linie im wohlverstandenen Interesse der Anwohner liegt, fragt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6.88 –, BVerwGE 82, 102) nach der Unentbehrlichkeit bzw. nach dem Gebotensein einer bestimmten Fahrbahnbreite, nicht aber der Gesamtbreite der Verkehrsanlage.

29

2. Die Einwände des Klägers gegen die der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegte Verteilung des prognostizierten Aufwands teilt der Senat weder hinsichtlich des Stadtanteils (a) noch in Bezug auf eine Einbeziehung der Grünfläche auf der Parzelle … (b) sowie des Grundstücks der früheren K-Schule (c) in die Oberverteilung. Das Grundstück mit dem Transformatorenhaus wurde von der Beklagten mit zutreffenden Maßstabsdaten berücksichtigt (d).

30

a) Die Festlegung des Gemeindeanteils auf 55 v. H. durch den Stadtrat der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

31

aa) Nach § 10 Abs. 3 KAG bleibt bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Das Verkehrsaufkommen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, also der Durchgangsverkehr, ergibt sich aus der im Verhältnis zum Anliegerverkehr zu ermittelnden zahlenmäßigen Relation der Verkehrsfrequenzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 A 10697/08.OVG –, AS 37, 129).

32

Nach dieser Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 6 A 11220/05.OVG –, NVwZ-RR 2006, 285) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v. H., ein erhöhter Durchgangs-, aber noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35 bis 45 v. H. rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55 bis 65 v. H. beträgt. Bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr, ist ein Gemeindeanteil von 70 v. H. im Allgemeinen angezeigt. Halten sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage, kann ein Gemeindeanteil von 50 v. H. als angemessen angesehen werden. Dabei schließt der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v. H. abweichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. August 2002 – 6 C 10464/02.OVG –, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35; OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 11146/09.OVG –, NVwZ-RR 2010, 62). Diese Bandbreite von 5 v. H. nach oben und unten soll einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 A 11315/06.OVG –, AS 34, 99).

33

Die Entscheidung über den Gemeindeanteil setzt weder eine Verkehrszählung noch die Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen voraus (OVG RP, Beschluss vom 23. August 2007 – 6 A 10468/07.OVG –). Abgesehen davon, dass solche formellen Erhebungen wegen der Ermittlung von Ausgangspunkt und Ziel der Fahrten zu unterschiedlichen Tages- und Jahreszeiten (z. B. innerhalb und außerhalb der Schulferien) einen enormen Aufwand erfordern, unterliegen sie mancherlei die Ergebnisse verfälschenden Einflüssen, wie beispielsweise kurzfristigen Umleitungen oder Baustellen im räumlichen Umfeld der in Rede stehenden Straße, und sind meist nur für einen kurzen Zeitraum aussagekräftig. Demgegenüber vermag der Gemeinderat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Straßen und ihrer Bedeutung im Gefüge der Verkehrswege vertraut ist, im Allgemeinen die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen in einer ausgebauten Straße hinreichend zuverlässig einzuschätzen. Die Festlegung des Gemeindeanteils durch den Rat ist allerdings zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die vorstehend dargestellten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 A 10697/08.OVG –, AS 37, 129).

34

bb) Daran gemessen ist eine greifbare Fehleinschätzung des Stadtrats der Beklagten bei der Bestimmung des Gemeindeanteils nicht zu erkennen. Der Stadtrat hat vielmehr auf der Grundlage der Sitzungsvorlagen der Verwaltung, in denen die anzuwendenden Maßstäbe zutreffend zusammengestellt wurden, widerspruchsfrei und in Kenntnis der relevanten tatsächlichen Umstände einen überwiegenden Durchgangsverkehr angenommen, der einen Stadtanteil von 55 v. H. rechtfertige. Dabei wurde nicht übersehen, dass die Straße „K-Platz“ eine mit rund 70 m Länge sehr kurze und verhältnismäßig schmale Verkehrsanlage darstellt, in der durch die mit dem Ausbau erfolgende Erweiterung der Parkmöglichkeiten etwas mehr Anliegerfahrzeugverkehr, aber auch ein etwas erhöhter Fußgängerdurchgangsverkehr als bisher zu erwarten ist.

35

Zwar heißt es in der Sitzungsvorlage vom 9. Juli 2014, aus Sicht der Verwaltung erfülle die Straße „K-Platz“ nicht die Funktion einer Haupterschließungsstraße. Darin liegt aber keine Abweichung von den in der erwähnten Rechtsprechung des Senats zum Ausdruck gebrachten Maßstäben, wie sich aus den unmittelbar folgenden Anmerkungen dieser Sitzungsvorlage ergibt. Danach wird der Komplex der K-Schule/G-Schule ohne Berührungspunkte zur Straße „K-Platz“ unmittelbar von drei anderen Straßen erschlossen; Verkehrsbewegungen in Richtung E-Platz/Schulzentrum fänden auch über eine Vielzahl anderer Verkehrswege statt. Dies lässt deutlich werden, dass an der Maßgeblichkeit des Verhältnisses des Anliegerverkehrs zum Durchgangsverkehr festgehalten wurde, die bereits in der Sitzungsvorlage vom 13. Januar 2014 ausführlich und zutreffend erläutert wurde. Auf dieser Grundlage empfahl der Haupt- und Finanzausschuss am 17. April 2014 den Stadtanteil für die Straße „K-Platz“ auf 55 v. H. festzusetzen. Diesem Votum folgte der Stadtrat nach Aussprache über die Verkehrsflüsse in seiner Sitzung vom 29. September 2014.

36

cc) Anders als der Kläger meint, der einen Stadtanteil von 65 v. H. wegen ganz überwiegenden Durchgangsverkehrs für angemessen hält, hat der Stadtrat weder die erwähnten Maßstäbe verfehlt noch relevante tatsächliche Umstände verkannt.

37

Eine weitere Sachaufklärung zur Höhe des Stadtanteils war deshalb entbehrlich. Den hierzu vom Kläger gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach dem Rechtsstandpunkt des Senats nicht entscheidungserheblich sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 – 1 BvR 158/78 – BVerfGE 50, 32 <36>; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 6 B 36.16 –, juris).

38

(1) Ob der durch die Nutzung der ehemaligen K-Schule als Volkshochschule, Kindertagesstätte, Stadtarchiv und Stadtbibliothek und die sich dahinter befindliche G-Schule ausgelöste Ziel- und Quellverkehr den durch die Wohngebäude ausgelösten Ziel- und Quellverkehr bei weitem überwiegt, weil täglich hunderte Nutzer die öffentlichen Gebäude aufsuchen, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob täglich hunderte Nutzer die öffentlichen Gebäude (K-Schule und G-Schule mit Turnhalle) aufsuchen. Denn aus dem Umfang des Verkehrs zu den genannten öffentlichen Einrichtungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Stadtrat habe diese tatsächlichen Umstände unberücksichtigt gelassen, als er seine Entscheidung über das Verhältnis des Anliegerverkehrs zum Durchgangsverkehr in der Straße „K-Platz“ traf. Gleiches gilt für die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, der Ziel- und Quellverkehr zu den öffentlichen Gebäuden (K-Schule und G-Schule mit Turnhalle) überwiege den durch die Wohngebäude am K-Platz ausgelösten Ziel- und Quellverkehr bei weitem. Die Beantwortung dieser Fragen ist aus einem weiteren Grund nicht entscheidungserheblich. Denn sie würde keinen Aufschluss darüber geben, ob und in welchem Umfang der Ziel- und Quellverkehr zu den öffentlichen Gebäuden (K-Schule und G-Schule mit Turnhalle) durch die Straße „K-Platz“ verläuft.

39

(2) Die Frage, ob die Besucherparkplätze der K-Schule von der W-Straße aus am schnellsten über den K-Platz und nicht über die Se-Straße zu erreichen sind, weil die St-Straße eine Sackgasse und Einbahnstraße ist, an deren Ende sich außerdem der Haupteingang der G-Schule befindet, zielt auf eine Wertung, nicht auf eine Tatsachenermittlung. Wie einzelne Verkehrsteilnehmer meinen, die genannten Besucherparkplätze am schnellsten erreichen zu können, hängt von deren individuellen Präferenzen ab, die sich je nach konkreter Verkehrssituation und Tageszeit unterscheiden können. Auf ein von der Festlegung des Stadtrats abweichendes Verhältnis des Anliegerverkehrs zum Durchgangsverkehr in der Straße „K-Platz“ lässt sich daraus nicht schließen. Deshalb braucht auch nicht aufgeklärt zu werden, ob die Besucherparkplätze der K-Schule nur über die St-Straße angefahren werden können und diese von der W-Straße aus am schnellsten über den K-Platz und nicht über die Se-Straße zu erreichen sind, und ob die St-Straße eine Sackgasse und Einbahnstraße ist, an deren Ende sich außerdem der Haupteingang der G-Schule befindet. Soweit damit zutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Stadtrat der Beklagten sie übersehen hat.

40

(3) Es kommt ferner nicht entscheidend darauf an, ob der größte Teil des motorisierten Verkehrs von L. aus kommend über W-Allee, H-Straße und S-Allee fährt. Aus der Ermittlung dieser Beweisbehauptung kann nicht abgeleitet werden, der Stadtrat habe relevante tatsächliche Umstände im Hinblick auf den Durchgangsverkehr in der Straße „K-Platz“ verkannt.

41

(4) Für die Entscheidung des Senats ist auch nicht von Bedeutung, ob viele Schüler der Berufsbildenden Schule in der S-Straße auf den neuen Parkplätzen am K-Platz parken. Denn der dadurch gezielt in die Straße „K-Platz“ fließende Fahrverkehr stellt dort Anliegerverkehr dar, der nicht zu einer Erhöhung des Stadtanteils führen kann.

42

b) In die Oberverteilung der beitragspflichtigen Grundstücke ist das Grundstück Parzelle … nicht einzubeziehen. Auf diesem befindet sich ein Teil der Fahrbahn der ausgebauten Straße, ferner die 24 im rechten Winkel zur Straße „K-Platz“ angelegten Parkflächen (aa), eine sich in östlicher Richtung daran anschließende Grünfläche (bb) sowie ein Plattenweg parallel zur westlichen Front der früheren K-Schule (cc).

43

aa) Soweit der westliche Streifen der Parzelle … einen Teil der Fahrbahn der Straße „K-Platz“ darstellt, handelt es sich ebenso um eine öffentliche Verkehrsfläche wie die 24 quer zur Straße angelegten Parkflächen. Ob letztere förmlich gewidmet wurden, kann offen bleiben, weil die Fiktion des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Landesstraßengesetzes – LStrG – eingreift. Danach gilt ein durch Verbreiterung, Begradigung, unerhebliche Verlegung oder Ergänzung entstandener neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe insbesondere dann als gewidmet, wenn der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 10750/08.OVG –, AS 37, 200; OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 6 A 44/85 –, AS 22, 8). Diese Fiktion greift auch für Straßen ein, die schon vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 10750/08.OVG –, AS 37, 200), sofern die Änderung i. S. d. § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG von untergeordneter Bedeutung ist, wie beispielsweise die Anlage von Parkflächen in Fahrbahnnähe (vgl. Bitterwolf-de Boer, Praxis der Kommunalverwaltung, LStrG RP, Stand: 08/2016, § 1 Anm. 3.3.1; § 36 Anm. 15.2). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor.

44

bb) Die sich in östlicher Richtung an die erwähnten Parkflächen anschließende Grünfläche unterliegt unabhängig davon, ob sie eine öffentliche Einrichtung der Beklagten mit einer Zweckbestimmung darstellt, nicht der Beitragspflicht. Diese setzt nämlich nach § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG die bauliche oder in ähnlicher Weise bestehende Nutzbarkeit eines Grundstücks voraus. Auch wenn diese Grünfläche keinem bestimmten öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sein sollte, fehlt ihr die qualifizierte Nutzbarkeit. Sie ist weder bebaubar noch gewerblich nutzbar. Da ein Bebauungsplan für diesen räumlichen Bereich nicht besteht, kann sich eine qualifizierte Nutzbarkeit der Grünfläche nur aus § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ergeben. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Als Bebauungszusammenhang in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34) eine aufeinander folgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Nicht als Baulücke erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, BRS 69 Nr. 95) eine Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. So liegen die Dinge hier. Die ca. 70 m lange Grünfläche auf der Parzelle … befindet sich nicht in einem Bebauungszusammenhang mit den Gebäuden jenseits der S-Straße und der St-Straße. Dass die Beklagte – wie der Kläger meint – einen Bebauungsplan für die Grünfläche aufstellen und damit deren qualifizierte Nutzbarkeit begründen könnte, vermag an dem Fehlen dieser Voraussetzung im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nichts zu ändern.

45

cc) Der parallel zur westlichen Front der früheren K-Schule auf der Parzelle … verlaufende Plattenweg ist als eine dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmte Gemeindestraße nicht beitragspflichtig. Diese Zweckbestimmung erhielt die Verkehrsfläche auf der Grundlage des früher in L. als Teil der preußischen Provinz Hessen-Nassau geltenden preußischen Wegerechts, ohne sie in der Folgezeit wieder zu verlieren. Damit hatte diese Verkehrsfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes am 1. April 1963 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, die sie gemäß § 54 Satz 1 LStrG behalten hat.

46

(1) Um einen Weg zur öffentlichen Sache werden zu lassen, war nach den allgemeinen Grundsätzen des preußischen Wegerechts die Übereinstimmung des Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde, also die staatliche Zustimmung, erforderlich (vgl. Germershausen-Seydel, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, S. 9 m. N. aus der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts). Dabei konnte die „Widmung“, die nicht seitens der verschiedenen Rechtsbeteiligten gleichzeitig erklärt zu werden brauchte, stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. November 1981 – 6 A 182/80 –, AS 17, 128 [129 f.] = KStZ 1982, 218; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 A 10131/05.OVG –). Da bei alten Wegen diese Willensakte nicht immer durch Urkunden nachzuweisen sind, lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus einer Reihe mehr oder weniger untrüglicher Anzeichen auf eine einmal erfolgte Widmung geschlossen werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 1961 – 1 A 1/59 –, AS 8, 241; OVG RP, Urteil vom 24. November 1981 – 6 A 182/80 –, AS 17, 128 [129 f.] = KStZ 1982, 218). Als Umstände, die für eine Widmung in alter Zeit sprechen können, sind z. B. Katastereintragungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2001 – 6 A 10518/00.OVG –, AS 29, 13 = KStZ 2001, 117), Versteinungen des Weges, die Wegeunterhaltung sowie Maßnahmen der Wegepolizei angenommen worden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Juni 2001 – 1 A 10663/01.OVG –; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 A 10131/05.OVG –). Auch die tatsächliche Benutzung des Weges kann ein Beweisanzeichen für eine wirksame Widmung sein, wenn der Weg über Gemeindegrundstücke verläuft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Juni 2001 – 1 A 10663/01.OVG –).

47

Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der parallel zur westlichen Front der früheren K-Schule auf der Parzelle … verlaufende Weg schon in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts die rechtliche Qualität einer öffentlichen Straße hatte, weil ihn die damalige Stadt L. als Wegeeigentümerin, als Wegeunterhaltungspflichtige und als Wegepolizeibehörde stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet hatte.

48

Wie den vorgelegten Plänen aus dem Jahr 1904 und aus den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu entnehmen ist, war diese Verkehrsfläche damals als Verlängerung der W-Straße nach Süden bereits als „O-Straße“ vorhanden. Auf Fotos aus den Jahren 1944 und 1961 erkennt man ihre Fahrbahn sowie beidseitig davon abgegrenzte Gehwege. In der Sitzung der Stadtverordneten von L. vom 7. Januar 1909 wurde die O-Straße in W-Straße umbenannt. Dem Auszug aus dem Straßenverzeichnis aus dem Jahr 1925 zufolge hatte die K-Schule die Hausnummer 65 in der W-Straße. Dass diese „zum Anbau bestimmt“ war, lässt sich der Polizeiverordnung vom 14. Januar 1931 entnehmen. Die parallel zur westlichen Front der früheren K-Schule verlaufende W-Straße wurde darüber hinaus – wie die vorgelegten Fotografien zeigen - in einem Ausbauzustand dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt, der damals den Ansprüchen an eine fertige Ortsstraße entsprach; die in der Polizeiverordnung vom 13. Oktober 1900 festgelegten Merkmale einer fertiggestellten Straße waren erfüllt (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 A 10131/05.OVG –).

49

(2) Die danach bereits in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts vorhandene rechtliche Qualität einer öffentlichen Straße des vor der früheren K-Schule verlaufenden Teils der W-Straße ist nicht durch eine nur nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 mögliche Einziehung (vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 11. April 2014 – 11 A 25/12 –, juris) beseitigt worden.

50

Dieser Teil der W-Straße hat seine rechtliche Qualität auch nicht durch die Auflösung des Freistaats Preußen durch das Gesetz des Alliierten Kontrollrats vom 25. Februar 1947 verloren. Rechtsnachfolger in den vormaligen preußischen Gebieten wurden die Bundesländer; das materielle preußische Wegerecht galt als Landesrecht weiter (Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 20 f.). Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes – GG – folgt dies aus Art. 123 ff. GG (hierzu BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 – 2 BvG 1/54 –, BVerfGE 4, 115; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 – 2 BvO 1/69 –, BVerfGE 33, 206). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10. Dezember 1975 – 1 BvR 118/71 –, BVerfGE 40, 371) hat klargestellt, dass den Ländern das originäre Recht zusteht, das Straßen- und Wegerecht zu ordnen.

51

Damit hatte der erwähnte Teil der W-Straße bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. April 1963 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und hat diese gemäß § 54 Satz 1 LStrG behalten. Denn eine Einziehung gemäß § 37 LStrG ist nicht erfolgt.

52

Ungeachtet dessen greift im vorliegenden Zusammenhang auch die Regelung des § 54 Satz 2 LStrG ein, wonach für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet wird, dass sie schon vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatten. Dass der vor der früheren K-Schule verlaufende Teil der W-Straße in diesem Zeitraum dem öffentlichen Verkehr diente, ergibt sich aus den erwähnten Unterlagen, vor allem aus den Fotos.

53

(3) Anders als der Kläger meint, ändert sich daran nichts durch die mittlerweile erfolgte Umgestaltung der Fahrbahn mit Gehwegen vor der früheren K-Schule durch Verlegung von Gehwegplatten. Insbesondere ist dadurch die Widmung nicht untergegangen, auf andere Weise erledigt worden oder sonstwie entfallen. Lässt die Bedeutung alter Wege nach und geht der Verkehr zurück, werden sie nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. April 1961 – 1 A 1/59 –, AS 8, 241; Urteil vom 17. Oktober 2012 – 1 A 11381/11.OVG –, LKRZ 2013, 118) nicht ihres Charakters als öffentliche Wege entkleidet, selbst wenn eine Wegeteilstrecke funktionslos wird und durch Bewuchs in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar und benutzbar ist. Die faktische Beseitigung eines einmal bestehenden öffentlichen Weges führt nicht dazu, dass diesem Weg sein öffentlicher Charakter verloren geht (OVG NW, Beschluss vom 11. April 2014 – 11 A 25/12 –, juris). Die förmliche Einziehung einer Straße kann allenfalls entbehrlich sein, sofern die Straßensubstanz völlig vernichtet wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 6 UE 1331/92 –, NVwZ-RR 1997, 469). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.

54

Deshalb bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung durch Beweiserhebung über die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen. Seinem Beweisantrag war nicht zu folgen, weil nicht entscheidungserheblich ist, ob die heutige fußläufige Zuwegung zum Haupteingang der ehemaligen K-Schule bautechnisch nicht identisch ist mit der früheren öffentlichen Straße vor dem besagten Haupteingang.

55

c) Der Senat teilt angesichts dessen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, das Grundstück der früheren K-Schule sei in die Oberverteilung einzubeziehen. Denn dieses Grundstück grenzt – wie ausgeführt – an die früher als O-Straße, später als W-Straße bezeichnete öffentliche Straße im östlichen Randbereich der Parzelle … und damit nicht an die parallel verlaufende Straße „K-Platz“.

56

Ob – wie der Kläger unter Beweis stellt – die Grünfläche vor der K-Schule im Verhältnis zu dieser eher als Vorgarten denn als selbstständige Grünanlage erscheint, ist für die Entscheidung des Senats vor diesem Hintergrund nicht erheblich. Der diesbezügliche Beweisantrag war deshalb abzulehnen.

57

d) Der Beklagten ist schließlich kein Fehler bei der Veranlagung des Flurstücks mit dem Transformatorenhaus unterlaufen. Weder ist insoweit als Geschossfläche die volle Grundstücksfläche noch ein Gewerbezuschlag anzusetzen.

58

Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 1996 – 8 C 40.95 –, BVerwGE 102, 159) ist der Senat der Auffassung, dass ein Grundstück mit einer Transformatorenstation durch die Anbaustraße erschlossen wird, an die es angrenzt, weil es für Wartungsarbeiten auf eine verkehrsmäßige Erreichbarkeit angewiesen ist (a. A. VGH BW, Urteil vom 28. Juli 1994 – 2 S 315/94 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 6 ZB 13.467 –, juris).

59

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) ABS gilt für die Berechnung der Geschossfläche bei einem zulässigen Vollgeschoss in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten die Geschossflächenzahl 0,5. Wegen der äußerst geringen Grundstücksgröße von 14 qm kommt nur eine eingeschossige Bebauung des Grundstücks mit dem Transformatorenhaus in Betracht. Damit ist insoweit zu Recht eine Geschossfläche von 7 qm angesetzt worden, ohne dass entschieden werden muss, ob sich dieses Ergebnis auch aus § 6 Abs. 3 Nr. 7 ABS ableiten lässt.

60

Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS über einen grundstücksbezogenen Gewerbezuschlag ist auf das Flurstück mit dem Transformatorenhaus nicht entsprechend anzuwenden. Der Senat folgt dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85.86 –, BVerwGE 78, 321), welches für das Erschließungsbeitragsrecht entschieden hat, ein grundstücksbezogener Artzuschlag wegen gewerblicher Grundstücksnutzung erfasse nur solche Nutzungen, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich seien, dass sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösten. Dies ist hier nicht der Fall. Der Verkehr zu dem Flurstück mit dem Transformatorenhaus ist – im Gegenteil – deutlich geringer als derjenige, der für ein wohnbaulich nutzbares Grundstück veranschlagt werden muss.

61

Soweit das Verwaltungsgericht schließlich meint, die 5 qm große Parzelle … sei in die Oberverteilung aufzunehmen, übersieht es, dass dieses Flurstück zusammen mit der im selben Eigentum stehenden Nachbarparzelle berücksichtigt wurde, und zwar mit der nach § 6 Abs. 3 Nr. 9 ABS maßgeblichen tatsächlichen Geschossfläche beider Flurstücke.

62

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

64

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.662,97 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
published on 11/04/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt 1G r ü n d e : 2I. 3Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudegrundstückes mit der Straß
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.