Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Sept. 2016 - 11 A 2634/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der Straßenbezeichnung Am E. 8 in E1. (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 242). Das Grundstück grenzt im rückwärtigen Bereich auf einer Länge von rund 3,75 m an das Flurstück 1145, das seit März 2014 im Eigentum der Eigentümer des nördlichen davon liegenden Grundstücks 1130 steht. Südlich davon befindet sich ein rund 50 m langer Stichweg (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 1125 und 1146 sowie Flur 14, Flurstück 994), der in südöstlicher Richtung von der Straße „Alt-O. “ abzweigt. Bis 2011 wurde die streitgegenständliche Fläche von der Wegefläche des Stichwegs durch eine Mauer getrennt, wobei nicht feststeht, seit wann diese Mauer existierte.
4Das Flurstück 1145 ist durch Teilung aus dem Flurstück 1124 entstanden, welches seinerseits durch Teilung aus dem Flurstück 1112 gebildet wurde. Das Flurstück 1112 entstand durch Verschmelzung der Flurstücke 249 und 577, wobei letzteres in Größe und Lage etwa dem heutigen streitgegenständlichen Flurstück 1145 entsprach. Das Flurstück 1145 und seine Vorgängergrundstücke standen seit 1966 im Eigentum der Beklagten, die es mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1966 unentgeltlich zu Straßenfreilegungszwecken erworben hatte. Zuvor war die streitgegenständliche Fläche Teil eines aus den Flurstücken 240, 241, 245 und 247 gebildeten und in privatem Eigentum stehenden Grundstücks.
5Vor der Übertragung der streitgegenständlichen Fläche an die Eigentümer des Flurstücks 1130 wurde hinsichtlich der streitigen Fläche kein förmliches straßenrechtliches Einziehungsverfahren durchgeführt.
6Die Beteiligten stritten in erster Instanz insbesondere um die Frage, ob es sich bei der Fläche auf dem streitgegenständlichen Flurstück 1145 um eine öffentliche Wegefläche handelt. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Einziehung des Flurstücks 1145 als öffentliche Straße gerichtete Klage abgewiesen.
7II.
8Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
9Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
10„Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7.
12Solche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – soweit rechtliches Gehör gewährt ist – die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
13Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
14Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem auf Aufhebung der Einziehung gerichteten Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgehoben, für die Einziehung einer öffentlichen Straße sei es erforderlich, dass es sich bei der einzuziehenden Fläche zuvor um eine öffentliche Straße bzw. einen Teil einer solchen gehandelt habe. Dies lasse sich bezüglich des streitgegenständlichen Flurstücks 1145 aber nicht feststellen. Zwar könne die Straße „Alt-O. “ als öffentliche Straße im Sinne des § 60 Satz 1 StrWG NRW gelten, weil es sich um eine alte Straße handele. Hinsichtlich des Flurstücks 1145, das an dem von der Straße „Alt-O. “ abgehenden Stichweg liege, könne dies aber nicht festgestellt werden. Den vorliegenden Unterlagen ließe sich nicht entnehmen, dass der Stichweg bis an die Grundstücksgrenze zum Flurstück 242 und damit auf das hier streitgegenständliche Flurstück 1145 reichte. Die Flurstücke 242 und 1145 seien durch eine auf Lichtbildern zu erkennende Mauer von der Straßenfläche des Stichwegs getrennt gewesen. Nach deren Entfernung sei der Stichweg nie an die südöstliche Seite des Grundstücks des Klägers verbreitert worden, so dass auch keine Widmung nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW erfolgt sei.
16An der Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts bestehen angesichts der Begründung des Zulassungsantrags im Ergebnis keine Zweifel.
17Der Kläger kann mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag, „die Einziehung des Flurstücks 1145, Gemarkung I. , Flur 11, als sonstige öffentliche Straße aufzuheben“, bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil ein förmliches Einziehungsverfahren im Sinne des § 7 StrWG NRW nicht durchgeführt worden ist und es dementsprechend an einer im Wege der Anfechtungsklage aufzuhebenden Einziehungsverfügung mit Verwaltungsaktqualität fehlt.
18Richtigerweise hätte die Klage auf die Feststellung gerichtet werden müssen, dass die streitige Wegefläche eine öffentliche Straße ist.
19Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 -, juris, Rn. 27 ff., m. w. N.
20Die Klage hätte aber auch mit diesem Begehren in der Sache keinen Erfolg haben können. Denn die streitgegenständliche Fläche, die das heutige Flurstück 1145 bildet, ist kein Teil einer öffentlichen Straße.
21Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wobei die Widmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW durch Allgemeinverfügung, d. h. förmlich erfolgen muss. Darüber hinaus sind nach § 60 Satz 1, erster Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz LStrG - auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze öffentliche Straßen, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.
22Für das hier in Rede stehende Flurstück 1145 kann nicht festgestellt werden, dass es sich um einen Teil einer öffentlichen Straße handelt. Dies geht prozessual zu Lasten des Klägers, der sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft und nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer öffentlichen Straße trägt.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 21.
24Es liegen für die Fläche des heutigen Flurstücks 1145, für das die Vorgaben für das Vorhandensein einer öffentlichen Straße erfüllt sein müssen,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1980 - 9 A 1361/77 -, OVGE 34, 282 (284) = juris, Rn. 4,
26weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrWG NRW (1.) noch diejenigen des § 60 Satz 1 erster Halbsatz StrWG NRW vor (2.).
271. Das Flurstück 1145 ist nicht kraft Widmung Teil einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 StrWG NRW. Eine Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Eine solche förmliche Widmung ist bezüglich des Flurstücks 1145 oder einer Parzelle, deren Teil es früher war, nach Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts nicht erfolgt.
28Das Flurstück kann auch nicht nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW als gewidmet gelten. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird und zudem die Vorgaben des Absatzes 5 gegeben sind, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers, führte die Beseitigung der früher die Fläche des heutigen Flurstücks 1145 vom Stichweg abtrennenden Mauer nicht dazu, dass nunmehr auch die Fläche des Flurstücks 1145 als gewidmet anzusehen ist. Denn schon der Wortlaut („Straße verbreitert“) und die Entstehung dieser Regelung aus dem Grundsatz der „Elastizität der Widmung“, bei dem letztlich der nach der Widmungstheorie (s. u.) erforderliche Widmungswille fingiert wird,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1980 - 9 A 1361/77 -, OVGE 34, 282 (284) = juris, Rn. 4,
30belegen, dass es sich bei den in § 6 Abs. 8 StrWG NRW benannten Maßnahmen um eine durch den Straßenbaulastträger initiierte Veränderung der Straße handeln muss.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2014 - 11 A 25/12 -, DVBl. 2014, 938 (940) = juris, Rn. 31.
32An einer solchen fehlt es hier. Die Wegefläche, die sich mittlerweile auch auf dem Flurstück 1145 befindet, wurde nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht von ihr als Trägerin der Straßenbaulast angelegt. Vielmehr sprechen die Art der Pflasterung und der Zeitpunkt der Entstehung dafür, dass die wegemäßige Befestigung des Flurstücks 1145 von den (privaten) Eigentümern des Flurstücks 1130, die mittlerweile auch Eigentümer des Flurstücks 1145 sind, vorgenommen wurde. Während die Verkehrsfläche des Stichwegs auf den Luftbildern einen hellgrauen Straßenbelag aufweist, ist das Flurstück 1145 mit einer dunkelgrauen Pflasterung versehen, die nach den in der Akte befindlichen Lichtbildern auch auf das Flurstück 1130 hinüberreicht und so den Eindruck einer einheitlichen, der Grundstückszufahrt dienenden Fläche entstehen lässt. Zudem erfolgte der Ausbau des Stichwegs zeitlich vor der Pflasterung des Flurstücks 1145. So ist auf dem vom Kläger eingereichten Luftbild aus dem Jahr 2012 die hellgraue Straßenpflasterung zu erkennen, die dunkelgraue auf dem Flurstück 1145 hingegen nicht.
332. Die streitgegenständliche Fläche des heutigen Flurstücks 1145 ist auch nicht Teil einer öffentlichen Straße im Sinne des § 60 Satz 1, erster Halbsatz StrWG NRW, denn sie besaß nicht nach bisherigem Recht, d. h. vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (LStrG) zum 1. Januar 1962 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
34Es ist schon – wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt hat – nicht mit Gewissheit festzustellen, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes zum 1. Januar 1962 als Wegefläche ausgebaut war und vom Verkehr genutzt worden ist. So ist der Stichweg, an den die Fläche des heutigen Flurstücks 1145 angrenzt und dessen Teil sie gewesen sein soll, zwar auf den historischen Karten von 1901, 1922 und 1939 bzw. 1946 dargestellt. Die Darstellungen sind aber gerade am „offenen Ende“ des abgebildeten Wegs so grob, dass sich nicht eindeutig erkennen lässt, ob der gezeichnete Weg auch die nur rund 13 m² große hier streitgegenständliche Fläche mit umfasst. Dagegen spricht die Darstellung des Stichwegs in den (späteren) Plänen wie dem Durchführungsplan 5278/15 der Beklagten aus dem Jahr 1957 und dem Durchführungsplan 5278/19 aus dem Jahr 1961. In beiden ist die – im Durchführungsplan 5278/15 als „öfftl. Wege und Gewässer“ bezeichnete – Fläche, auf der der heutige Stichweg lag, so dargestellt, dass die nördliche Flurstücksgrenze im östlichen Teil nach Süden abknickt und nicht weiter auf das Grundstück des Klägers zu führt, sondern dieses lediglich punktförmig in dessen südwestlichen Ecke berührt. Auch die nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes entstandenen Pläne sowie Luft- und Lichtbilder zeigen nur eine Wegefläche im Bereich des heutigen Flurstücks 1146, nicht aber im Bereich des heutigen Flurstücks 1145. Die Beschränkung der Wegefläche auf die Bereiche südlich, d. h. vom Stichweg aus gesehen vor, der um 2011 entfernten Mauer wird besonders eindrucksvoll auf den im Verwaltungsvorgang und der Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern aus dem Jahr 2009 (Bl. 47 BA 1, Bl. 74 GA) deutlich, denen sich nicht nur der nach Süden verschwenkende Verlauf des Stichwegs entnehmen lässt, sondern auch, dass die Wegefläche des Stichwegs sogar noch vor der Mauer endet, die Mauer also – anders als der Kläger meint – augenscheinlich nicht über eine vormals vorhandene Wegefläche gebaut wurde.
35Ungeachtet dessen liegt es angesichts der schon im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Unterlagen auf der Hand, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlichen Straße im Sinne des § 60 Satz 1, erster Halbsatz StrWG NRW nicht erfüllt sind. Für die streitgegenständliche Fläche lassen sich weder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Widmung nach zuvor geltendem Recht (a)), noch nach der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (b)) noch kraft unvordenklicher Verjährung feststellen (c)).
36a) Für Wege, die – wie vorliegend der Fall – nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmet sind, aber schon vor dem 1. Januar 1962 vorhanden waren, ist für die rechtliche Beurteilung in erster Linie auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der Weg entstanden ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 ‑ IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 (179).
38Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen kann der Senat schon nicht feststellen, wann der Stichweg, sollte er auch die hier streitige Fläche erfasst haben, entstanden ist. Weil er auf der Karte von 1901 dargestellt ist, spricht einiges dafür, dass der Stichweg als solcher schon 1901 bestand.
39Letztlich kann der Zeitpunkt der Entstehung des Stichwegs aber dahingestellt bleiben, weil Anhaltspunkte für eine Widmung nach früher geltendem Recht – I. gehörte zunächst zum F. und Kurfürstentum L1. , kam dann 1794 unter französische und danach ab 1815 unter preußische Herrschaft – weder vom Kläger vorgetragen werden noch ersichtlich sind.
40b) Eine Widmung der Fläche des heutigen Flurstücks 1145 nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten so genannten Widmungstheorie kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
41Nach dieser Widmungstheorie ergibt sich die Öffentlichkeit eines Weges „nicht nothwendig aus der thatsächlichen, wenn auch langjährigen und nicht mit Erfolg gehinderten Benutzung eines Weges seitens des Publikums“, sondern das Entstehen einer öffentlichen Straße setzte voraus, dass diese „unter - wenn auch stillschweigender - Zustimmung der rechtlich Betheiligten (d. h. des Eigenthümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde) dem öffentlichen Verkehre gewidmet ist“.
42Vgl. PrOVG, Urteil vom 27. Februar 1895 - IV C 52/94 -, PrOVGE 27, 399 (401); s. a. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NWVBl. 2015, 67 (67) = juris, Rn. 30.
43Öffentliche Wege entstanden demnach durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers. Können ausdrückliche Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden, so kommt eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen in Betracht. Diese setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen.
44Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2002 ‑ 11 A 5497/99 -, juris, Rn. 53, und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 51; s. a. PrOVG, Urteil vom 2. Juli 1934 - IV C 77/33 -, PrOVGE 94, 143 (145).
45Daran fehlt es hier. Den vorliegenden Unterlagen kann ein (ausdrücklich oder konkludent geäußerter) Widmungswille der drei Rechtsbeteiligten nicht entnommen werden. Dabei ist der Großteil der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zum Nachweis eines Widmungswilles schon deshalb nicht geeignet, weil sie – wie etwa das Flurkartenbuch, die Kataster, der Bebauungsplan 5278/27 aus dem Jahr 1966 und der Vermerk des Bauverwaltungsamtes vom 12. Dezember 2013 – aus Zeiten nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (LStrG) zum 1. Januar 1962 stammen. Von diesem Zeitpunkt an konnten Widmungen aber nur noch förmlich erfolgen (vgl. § 6 LStrG), ein Rückgriff auf die Widmungstheorie ist verwehrt.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 -, juris, Rn. 53.
47Ungeachtet dessen vermögen die Unterlagen auch einen Widmungswillen der drei Rechtsbeteiligten nicht zu belegen. Dies gilt etwa für die Auszüge aus dem Kataster, in denen die Vorgängerflurstücke des heutigen Flurstücks 1145 als „Straße“ oder „Weg“ verzeichnet sind. Die Eintragung als „Weg“ im Kataster selbst mag zwar ein Indiz für einen Widmungswillen sein, begründet diesen aber noch nicht. Das Kataster belegt vielmehr nur die Eigentumsverhältnisse an den katastermäßig erfassten Grundstücken, besagt aber nichts über die rechtliche Einordnung der Straße.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NVwZ-RR 2014, 793 (794) = juris, Rn. 38.
49Dabei war hier zu berücksichtigen, dass die Bildung des Flurstücks 577 im Jahr 1966 der beabsichtigten Straßenfreilegung diente, so dass möglicherweise aus diesem Grund im Kataster von 1966 als Nutzungsart „Strasse“ vermerkt wurde.
50Auch die Darstellung des Stichwegs im Bebauungsplan 5278/27 aus dem Jahr 1966, in welchem der Stichweg als „vorhandene öffentliche Verkehrsfläche“ eingezeichnet und in einem Umfang dargestellt ist, dass er auch die hier streitgegenständliche Fläche mit umfasst, belegt keinen Widmungswillen. Diese Darstellung lässt zwar die rechtliche Bewertung des Plangebers erkennen, dass er die Fläche als Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche auffasst. Auf einen vor 1962 geäußerten Widmungswillen lässt sich daraus nicht schließen. Darüber hinaus spricht auch vieles dafür, dass die zeichnerische Darstellung des Wegs im Bebauungsplan nicht zutreffend ist. Denn die Fläche ist dort zwar als „vorhandene öffentliche Verkehrsfläche“ dargestellt, zugleich ist aber davon abweichend in gestrichelten Linien der damals wohl tatsächlich vorhandene Wegeverlauf eingezeichnet, der die streitgegenständliche Fläche nicht berührte. Dies lässt vermuten, dass der Plangeber den Unterschied zwischen „vorhandenen“ und „geplanten“ öffentlichen Verkehrsflächen nicht konsequent und präzise beachtet hat und auf der hier streitgegenständlichen Teilfläche entgegen der zeichnerischen Darstellung tatsächliche keine öffentliche Verkehrsfläche „vorhanden“ war.
51Ein Widmungswille der Beklagten kann auch nicht aus dem Vermerk des Bauverwaltungsamtes vom 12. Dezember 2013 abgeleitet werden, in welchem die Aussage von Herrn M. (66/5) mit dem Inhalt, es handele sich bei der Straße „Alt-O. “ um eine vorhandene Straße, wiedergeben wird. Denn dieser Vermerk gibt lediglich die von dem Mitarbeiter M. geäußerte Rechtsauffassung wieder. Seine Ausführungen betrafen überdies die gesamte Straße „Alt-O. “, wie sich aus dem Zusatz, sie ging 1908 in das Eigentum der Stadt E1. über, ergibt. Weil die hier streitgegenständlichen Fläche erst 1966 in das Eigentum der Beklagten gelangte, ist zudem davon auszugehen, dass die von Herrn M. geäußerte Rechtsauffassung u. U. diese Fläche nicht erfasste.
52Gleiches gilt für die erstmals im Zulassungsverfahren vom Kläger vorgebrachten Ausführungen im Dezernentenbeschluss der Beklagten vom 12. Juni 2012. Auch diese Ausführungen geben lediglich Rechtsauffassungen wieder. Darüber hinaus wird darin – entgegen der Ansicht des Klägers – noch nicht einmal die Auffassung vertreten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um einen Teil einer öffentlichen Straße handelt. Vielmehr wird die Fläche als „Vorgarten/Zufahrt“ bezeichnet, was der Annahme einer öffentlichen Verkehrsfläche widerspricht.
53Schließlich lässt sich ein Widmungswille auch nicht aus den Darstellungen in den Durchführungsplänen 5278/15 aus dem Jahr 1957 und dem Durchführungsplan 5278/19 aus dem Jahr 1961 entnehmen. Diese Pläne stammen zwar aus Zeiten vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes und damit aus Zeiten, als die Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts noch anwendbar war. Ihnen kann aber ein nach der Widmungstheorie erforderlicher Widmungswille schon deshalb nicht entnommen werden, weil – wie bereits ausgeführt – die in diesen dargestellte Wegefläche des Stichwegs aufgrund seiner Verschwenkung nach Süden nicht die streitgegenständliche Fläche erfasst, sondern diese damals im Privateigentum stehende Fläche ausnahm.
54Darüber hinaus liegen, selbst wenn von einer konkludenten Widmung durch die Beklagte als Wegebaupflichtige auszugehen sein sollte, die Voraussetzungen für eine Widmung nach der Widmungstheorie nicht vor. Denn es lassen sich weder ausdrückliche noch konkludente Willensbetätigungen der beiden anderen Rechtsbeteiligten, der Wegepolizei und des bis 1966 privaten Grundstückseigentümers, feststellen. Dabei war zu berücksichtigen, dass ein zufälliges, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers noch keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zulässt.
55OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 67 ff., und Beschluss vom 17. Februar 2004 - 11 A 3752/02 -, juris, Rn. 21.
56c) Die streitgegenständliche Fläche ist auch nicht nach dem Grundsatz der „unvordenklichen Verjährung“ als Teil eines öffentlichen Wegs anzusehen. Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser ein „alter Weg“ ist, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 53, m. w. N., und Beschluss vom 6. Mai 2014 - 11 A 2478/12 -, juris, Rn. 19.
58Dabei müssen für die Annahme eines „alten Weges“ nicht nur dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, sondern der Weg muss nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert haben.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 56 ff., m. w. N.
60Zudem sind, wenn – wie hier bis 1966 – privates Grundeigentum betroffen ist, an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges über den letztlich (nur) eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen, die es ausschließen, dass verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 9 B 53.08 -, Buchholz 407.0 Allg. Straßenrecht Nr. 25, S. 1 (2) = juris, Rn. 5; s. a. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris, Rn. 38.
62Mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen privaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, kann daher im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden.
63Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, n. v., S. 16, und vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 90.
64Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die hier maßgebliche Teilfläche des Stichwegs von der Straße „Alt-O. “ als Wegefläche bereits 1882 bestand. Denn die älteste Karte stammt aus dem Jahr 1901. Auf dieser ist zwar im hier fraglichen Bereich ein Weg verzeichnet, der möglicherweise (s. o.) auch die hier streitgegenständliche Fläche umfasst. Wann dieser angelegt wurde, lässt sich der Karte nicht entnehmen.
65Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Fläche als Teil des Stichwegs – sollte dieser bereits vor 1882 bestanden haben – „im Bewusstsein der Öffentlichkeit von der Allgemeinheit ohne Widerspruch des Grundeigentümers“ benutzt worden ist. Denn abgesehen von den Darstellungen eines kurzen Stichweges in den Karten von 1901, 1922 und 1939 bzw. 1946 liegen keine Unterlagen vor, denen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass es sich bei der streitgegenständliche Fläche um eine von der Allgemeinheit widerspruchslos genutzte Wegefläche gehandelt hat. Die Darstellung des Weges in den historischen Karten reicht nicht aus, um eine Benutzung durch die Allgemeinheit im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu belegen. Grundsätzlich – so auch hier – folgt aus der Wiedergabe eines Weges in einer historischen Karte unmittelbar noch nicht, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelte. Denn derartige Karten treffen regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse. Sie besagen aber – anders als Fluchtlinienpläne nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 – nichts über die rechtliche Einordnung des Weges.
66Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NVwZ-RR 2014, 793 (794) = juris, Rn. 38 f., und vom 15. August 1989 - 23 A 717/87, n. v., S. 7: Die Darstellung begründet „noch nicht einmal eine Vermutung“ für die Annahme der Öffentlichkeit; Germershausen/Seydel, Wegerecht- und Wegeverwaltung in Preußen, I. Band, 4. Auflage 1932, S. 10 f.
67Anhaltspunkte dafür, dass dies bei den hier maßgeblichen historischen Karten anders ist, sind nicht ersichtlich.
68Dem mit Schriftsatz vom 27. April 2015 vom Kläger gestellten Antrag auf Vorlage des Tauschvertrags vom 27. September 2012 war nicht zu entsprechen, weil es auf den konkreten Inhalt des Tauschvertrags aus den vorstehenden Gründen nicht ankam. Selbst wenn der Tauschvertrag eine Bestätigung der Beklagten enthielte, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, stellt dies weder eine Widmung nach § 6 StrWG NRW dar, weil diese seit 1962 nur förmlich erfolgen kann, der Tauschvertrag aber kein solche förmlicher Widmungsakt wäre, noch vermag dies einen Widmungswillen im Sinne der Widmungstheorie zu belegen, weil es sich zum einen nur um die Wiedergabe einer – unzutreffenden – Rechtsauffassung handeln würde und zum anderen die Widmungstheorie nach 1962 nicht mehr anwendbar ist.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
71Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
72Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.