Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Apr. 2014 - 10 A 1018/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.100,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
5Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2012, mit der ihm die Nutzung der im Erdgeschoss des Gebäudes G. Straße 328 in F. gelegenen Räume (im Folgenden: Räume) zur Vermittlung von Wetten untersagt worden ist. Er wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach er für die Nutzung der Räume verantwortlich und damit als Störer der richtige Adressat der Ordnungsverfügung sei. Diese Auffassung lasse außer Acht, dass in den Räumen eine gewerbliche Wettannahmestelle auf die K. GmbH angemeldet sei, die als Betreiberin und Mieterin die tatsächliche Gewalt über die Räume ausgeübt habe und ausübe und bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung alleinige Handlungsstörerin gewesen sei. Die Beklagte habe allein auf Grund der Angaben in dem von ihm gestellten Bauantrag nicht davon ausgehen dürfen, dass er selbst der Betreiber der Wettannahmestelle und Nutzer der Räume sei. Zur Ermittlung des richtigen Adressaten der Ordnungsverfügung hätte es genügt, einen Auszug aus dem Gewerberegister einzuholen. Da die Beklagte dies unterlassen habe, liege hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessensfehler vor. Nichts deute darauf hin, dass er selbst als natürliche Person im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wettannahmestelle Handlungsstörer sein könnte. Vielmehr sei allein die K. GmbH für die beanstandete formell illegale Nutzung der Räume verantwortlich. Sein eigenes Handeln als Geschäftsführer sei der K. GmbH zwar zuzurechnen, doch sei er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K. GmbH zu keiner Zeit in Anspruch genommen worden. Es sei auch nicht im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und geboten gewesen, gegen ihn persönlich vorzugehen. Darüber hinaus werde in den Räumen kein Wettbüro, sondern eine Wettannahmestelle betrieben. Eine solche Wettannahmestelle, die ihre Besucher nicht zum Verweilen einlade, gehöre zu den im reinen Wohngebiet zulässigen Läden. Eine pauschale Untersagung einer „Wettvermittlung“ sei daher nicht zulässig. Insoweit liege sowohl ein Bestimmtheitsmangel der Ordnungsverfügung als auch ein Ermessensfehler vor. Ferner hätte die Genehmigungsfähigkeit einer von der Sportsbar getrennt betriebenen Wettannahmestelle berücksichtigt werden müssen.
6Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
7Zur Frage der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2012 im zugehörigen Eilverfahren 10 B 1326/12 ausgeführt, dass mit der Ordnungsverfügung unzweideutig die Nutzung der gesamten Räume zur Vermittlung des Abschlusses von Wetten untersagt ist und die Beklagte zu dieser Maßnahme auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 BauO NRW auch berechtigt gewesen sei. Jedenfalls ein Teil der Räume, die im Verhältnis zu der übrigen Nutzfläche keine selbständige Nutzungseinheit darstellten, würden für ein Wettbüro genutzt. Daran hält der Senat mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder vom 11. April 2012 (Blatt 2 bis 9 der Beiakte Heft 1), auf denen auch Sitzgruppen abgelichtet sind, weiterhin fest. An diesen tatsächlichen Verhältnissen hat sich offenbar – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme – auch in der Folgezeit nichts geändert, da ausweislich eines Vermerks der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen vom 16. Januar 2013 anlässlich einer am Vortag durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass in den Räumen weiterhin ein Wettbüro ohne räumliche Trennung von der Sportsbar betrieben werde. Die vorhandenen Schiebeelemente zwischen den als Wettbüro und als Sportsbar genutzten Bereichen genügen aus baurechtlicher Sicht zur Aufteilung der Räume in verschiedene selbstständige Nutzungseinheiten nicht.
8Der Kläger durfte auch als Störer im ordnungsrechtlichen Sinne zur Beendigung des festgestellten baurechtswidrigen Zustandes in Anspruch genommen werden. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört zu den Eingriffsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, sodass auch insoweit für die gerichtliche Prüfung der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung maßgeblich ist. Zwar hat der Kläger nach dem Beschluss des Senates vom 21. Dezember 2012 Unterlagen vorgelegt, die die Stellung der K. GmbH als Mieterin der Räume und als Arbeitgeberin für das dort beschäftigte Personal und damit ihre bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die formell illegale Nutzung der Räume belegen. Jedoch befreit der Umstand, dass das Handeln des Klägers der K. GmbH als Handeln ihres Geschäftsführers zugerechnet werden kann, den Kläger selbst nicht von seiner Verantwortlichkeit für sein eigenes bauordnungsrechtlich relevantes Tun. Ob sich insoweit eine Störereigenschaft – wie vom Verwaltungsgericht vorrangig angenommen – bereits daraus ergibt, dass der Kläger persönlich die Betriebsabläufe des Wettbüros zentral und umfassend gesteuert und als für die Betriebsabläufe Verantwortlicher auch die Sachherrschaftsgewalt über die Räume innegehabt hat,
9vgl. zur Verantwortlichkeit einer für eine juristische Person verantwortlich tätigen natürlichen Person neben der juristischen Person OVG NRW, Urteil vom 21. November 2012 – 16 A 85/09 – sowie Beschluss vom 26. März 2007 – 20 B 61/07 –, juris,
10kann offen bleiben. Denn auch derjenige muss sich nach ordnungsrechtlichem Verständnis als Ordnungspflichtiger behandeln lassen, der nach außen als Bauherr auftritt und sich aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde auch so benimmt.Im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum so genannten Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze ebenfalls.
11Vgl OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 2 A 1674/10 –; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 2 A 446/11 –; VG München, Urteil vom 28. Mai 1996 – M 1 K 94.3966 –, juris.
12Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger von der Beklagten zu Recht durch das an ihn gerichtete Nutzungsverbot als Ordnungspflichtiger in Anspruch genommen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter anderem ausgegangen. Mit dieser rechtlichen Wertung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend auseinander. Vielmehr tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst vor, dass sie ebenso wie die Beklagte bis zum Beschwerdeverfahren 10 B 1326/12 keine Kenntnis von der Existenz der K. GmbH gehabt hätten. Aus Sicht der Beklagten sprachen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 25. Juni 2012 alle äußeren Umstände dafür, dass der Kläger selbst die ungenehmigte Nutzung der Räume zu verantworten hatte. So hatte der Kläger in dem gegen ihn eingeleiteten bauaufsichtlichen Ordnungsverfahren zu keinem Zeitpunkt die K. GmbH als Betreiberin eines mit der ungenehmigten Nutzung der Räume in Verbindung zu bringenden Gewerbes oder als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über diese Räume benannt oder überhaupt einen Hinweis auf eine juristische Person gegeben, für die er handele. Er hat vielmehr mit dem im eigenen Namen gestellten Bauantrag zur Legalisierung der ungenehmigten Nutzung der Räume, mit seinem Verhalten in dem gegen ihn wegen der ungenehmigten Nutzung der Räume betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahren und anlässlich der behördlichen Kontrollen vor Ort, mit seinen Reaktionen auf das im bauaufsichtlichen Ordnungsverfahren an ihn als natürliche Person gerichtete Anhörungsschreiben sowie mit der Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gegenüber der Beklagten den Anschein erweckt, selbst verantwortlicher Betreiber des Wettbüros zu sein, und zugleich die tatsächlichen Betriebsverhältnisse verschleiert. Die Beklagte durfte daher im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für die Existenz eines für die ungenehmigte Nutzung der Räume eigentlich verantwortlichen Dritten, davon ausgehen, dass der Kläger persönlich tatsächlich und rechtlich in der Lage sein werde, dem ihm gegenüber ausgesprochenen Nutzungsverbot Folge zu leisten und so den mit der ungenehmigten Nutzung der Räume bestehenden baurechtswidrigen Zustand zu beenden.
13Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie den Kläger als Anscheinsstörer in Anspruch genommen hat. Die Nichtberücksichtigung der K. GmbH kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn sie war entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verpflichtet, weitere Ermittlungen in Bezug auf den für die festgestellte illegale Nutzung der Räume Verantwortlichen anzustellen. Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei im Vorfeld der Störerauswahl zur Einsichtnahme in das städtische Gewerberegister verpflichtet gewesen, um dort gegebenenfalls Informationen über den verantwortlichen Nutzer aufzufinden, überspannt er die Anforderungen, die an eine behördliche Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Deren Umfang bestimmt sich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW.
14Allerdings ist es im Rahmen des in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verankerten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen,
15vgl. OVG NRW; Urteil vom 18. Februar 2010
16– 10 A 1013/08 –, juris,
17wobei Art und Umfang der Ermittlungen im Verantwortungsbereich der Behörde liegen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen der von der Behörde beabsichtigten Entscheidung abhängen. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen.
18Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte jedoch nicht verstoßen. Denn die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag.
19Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 24 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 24 Rn. 12f, jeweils mit weiteren Nachweisen.
20Die Beklagte hatte hier nach den oben beschriebenen Umständen keine Veranlassung, an der Verantwortlichkeit des Klägers für die ungenehmigte Nutzung der Räume zu zweifeln. Für diesen war auch klar erkennbar, dass die Beklagte ihn aufgrund dieser Umstände persönlich für den allein Verantwortlichen hielt und beabsichtigte mit den Mitteln des Bauordnungsrechts gegen ihn vorzugehen. In dieser Situation oblag es dem Kläger, die gegen seine bauordnungsrechtliche Inanspruchnahme sprechenden, für ihn günstigen Tatsachen offenzulegen, statt die Beklagte in ihrem durch sein eigenes Verhalten hervorgerufenen Irrtum zu belassen oder diesen sogar noch zu verstärken.
21Die Inanspruchnahme des Klägers war auch nicht wegen etwaiger entgegenstehender Rechte Dritter – der K. GmbH – ausgeschlossen. Denn mit der Nutzungsuntersagungsverfügung wird von ihm nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K. GmbH ist der Kläger auch privatrechtlich zur Aufgabe der ungenehmigten Nutzung der Räume ohne Weiteres in der Lage. Sollten gleichwohl bei der Vollstreckung der Ordnungsverfügung Maßnahmen gegen die K. GmbH erforderlich werden, ließen sich diese nachholen. Für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist dies ohne Bedeutung.
22Angesichts dessen, dass der Kläger mit der auf die Räume bezogenen Bauvoranfrage vom 9. Februar 2012 lediglich eine Nutzungsänderung von „Ladenlokal in eine Sportsbar (Gastronomie)“ gestellt hat, liegen seine Ausführungen zur vermeintlichen Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung der Räume als Wettbüro und dem daraus angeblich folgenden Ermessensfehler erkennbar neben der Sache. Der Senat hat bereits in dem oben erwähnten Beschluss im zugehörigen Eilverfahren ausgeführt, dass die Nutzungsuntersagung mit Blick auf die mögliche Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung nur dann ermessensfehlerhaft wäre, wenn für die Nutzung ein bescheidungsfähiger Bauantrag vorläge und dieser aus Sicht der Beklagten genehmigungsfähig wäre.
23Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.
24Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf deren Beantwortung es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.
25Es ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage,
26ob ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH alternativ zur GmbH als Störer in Anspruch genommen werden darf,
27in einem möglichen Berufungsverfahren stellen würde. Der zum Beleg der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage angeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2009 – 1 S 22.08 – betrifft eine andere Fallkonstellation.
28Die weitere Frage,
29wie weit die Aufklärungspflicht einer Behörde geht,
30ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.
31Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in dem in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2012 im zugehörigen Eilverfahren 10 B 1326/12 aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Dem genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht. Sie zeigen keine divergierenden abstrakten Rechtssätze in den angesprochenen Entscheidungen auf.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
35Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.