Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2018 - AN 9 K 17.01239

published on 05/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2018 - AN 9 K 17.01239
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2017, mit welcher die Klägerin verpflichtet wurde, die Nutzung des Gebäudes … in … (FlNr. …, Gemarkung …*) als Wettbüro/Wettannahmestelle einzustellen.

Das streitgegenständliche Grundstück ist mit einem Geschäftshaus mit Ladenflächen bebaut. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. …, der für den betreffenden Teilbereich als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet festsetzt. In § 2 Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist geregelt, dass in allen mit Kerngebiet

- MK - gekennzeichneten Bereichen Vergnügungsstätten - mit Ausnahme von Lichtspieltheatern - unzulässig sind.

Bei einer Ortseinsicht stellte die Beklagte fest, dass das streitgegenständliche Anwesen als Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten genutzt werde bzw. eine derartige Umnutzung unmittelbar bevorstehe. Die Räumlichkeiten waren mit Sitzgelegenheiten und Tresen ausgestattet. An den Wänden waren zahlreiche Bildschirme angebracht.

Da der Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens auf Nachfrage der Beklagten hin dieser mitteilte, dass die Klägerin Mieterin des Objekts sei, wurde dieser mit Schreiben vom 24. Mai 2017 der Sachverhalt mitgeteilt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle von der bisherigen Genehmigung als Ladenfläche bzw. Büro nicht abgedeckt sei, sondern eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, eine Genehmigung für eine Vergnügungsstätte jedoch nicht in Aussicht gestellt werden könne und bei einer Inbetriebnahme einer Wettannahmestelle bzw. Vergnügungsstätte eine Nutzungsuntersagung folgen werde. Ihr wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Eine erneute Ortseinsicht am 9. Juni 2017 ergab, dass die Nutzung im Anwesen aufgenommen wurde. Es wurden diverse TV- und Geldspielgeräte sowie Theken, Sitzmöglichkeiten etc. vorgefunden. Außerdem lagen Wettprogramme und Tippscheine aus.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro/Wettannahmestelle innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids einzustellen, und drohte für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung „nicht sofort Folge geleistet“ werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR an.

In den Gründen des Bescheids ist unter anderem ausgeführt, die Nutzung von Ladenfläche/Büro in Wettbüro/Wettannahmestelle sei genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich erteilt werden. Bei der Nutzung als Wettbüro handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, die als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da im Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausgeschlossen seien, sei eine derartige Nutzung daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Anordnung der Nutzungseinstellung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, weil anders kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden könne.

Mit am 5. Juli 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zunächst dessen Aufhebung beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass nicht sie, sondern ihre Untermieterin, die … GmbH, Betreiberin der untersagten Nutzung sei. Zum Nachweis legte die Klägerin nach Aufforderung des Gerichts einen am 30. Mai 2017 mit der … GmbH geschlossenen Mietvertrag vor. Weiter teilte sie mit, sie habe den mit ihrer Untermieterin bestehenden Mietvertrag zwischenzeitlich gekündigt.

Nachdem die Beklagte vor diesem Hintergrund mit Schriftsatz vom 17. August 2017 mitteilte, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid damit als erledigt ansehe, hat die Klägerin mit beim Gericht am 20. März 2018 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Insbesondere sei ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben. Zum einen hätte die hiesige Entscheidung präjudizielle Wirkung für einen Schadenersatzprozess gegen die Beklagte, den die Klägerin führen wolle. Auch bestehe eine Wiederholungsgefahr. In absehbarer Zeit könnten bei vergleichbaren Sachverhalten erneut Untersagungen drohen. Die Klage sei auch begründet, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig gewesen sei. Mangels lesbarer Unterschrift verstoße er bereits gegen Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG. Auch sei die Untersagungsanordnung viel zu weit gefasst, sei mithin unbestimmt. Sie sprenge die Bescheidsbegründung, die sich auf den Aspekt der Nutzung als Wettbüro und mithin auf eine Nutzung als Vergnügungsstätte beschränke. Des Weiteren sei auch die Ermessensausübung insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl fehlerhaft. Die Klägerin sei nicht Betreiberin des Vorhabens, so dass ihre Inanspruchnahme rechtswidrig sei. Überdies sei das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan Nr. … sei wegen fehlender Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht anwendbar. Im Rahmen der dann notwendigen Prüfung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. März 2018 beantragt die Klägerin nunmehr,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2017 rechtswidrig war.

Die Beklagte legte die Behördenakten vor,

stellte jedoch keinen Klageabweisungsantrag.

Im Wesentlichen trägt sie vor, die Klägerin habe das erledigende Ereignis selbst gesetzt. Die gegenüber der Klägerin getroffene Verfügung, „die Nutzung als Wettbüro/Wettannahmestelle einzustellen“ habe zugleich zum Inhalt, bei einer eventuellen Untervermietung dieses Untermietverhältnis mit den Mitteln des Zivilrechts zu beenden. Genau dies habe die Klägerin hier getan. Ausweislich des der Stadt vorliegenden Mietvertrages mit der Eigentümerin des Anwesens habe die Klägerin dieses „zum Zwecke des Betriebs eines Wettbüros“ angemietet. Die Eigenschaft als Störerin im sicherheitsrechtlichen Sinne habe somit vorgelegen. Der dem streitgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Der Bebauungsplan sei entgegen der Ausführungen der Klägerin mit eigenhändiger Unterschrift durch den Oberbürgermeister der Stadt … unter Verwendung eines Siegels ausgefertigt worden. Im Falle des Bestreitens könne das Original der Urkunde vorgelegt werden. Im Übrigen werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die wegen Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

1. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Umstellung einer ursprünglichen Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes stellt zwar eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige, privilegierte Klageänderung dar. Die Klägerin konnte jedoch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend darlegen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Soweit sich die Klägerin auf eine bestehende Wiederholungsgefahr beruft, wäre für eine solche nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird; vielmehr müssen darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sein. Die Klägerin vermochte jedoch schon nicht schlüssig darzulegen, dass sie unter im Wesentlichen unveränderten Umständen der Gefahr einer gleichlautenden Nutzungsuntersagung ausgesetzt ist. Der bloße Hinweis, dass sie weitere Wettbüros betreibe, ist lediglich der Verweis auf das allgemeine Lebensrisiko möglicherweise Adressat einer Nutzungsuntersagung zu werden, genügt aber im Übrigen diesen Anforderungen nicht. Ausweislich der Begründung der Nutzungsuntersagung durch die Beklagte erging diese auf Grundlage eines spezifischen Einzelfalles, was sich schon daraus ergibt, dass allein die Störerauswahl immer die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmen muss.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vermag das Gericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu erkennen. Für ein solches müsste die Klägerin unter anderem aufzeigen, was sie konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands muss aber zumindest über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass ein Amtshaftungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 10 f.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

2. Letztlich kann die Frage des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses und der Zulässigkeit der Klage im Übrigen aber dahinstehen, da die Klage jedenfalls (auch) unbegründet ist. Die mit Bescheid vom 19. Juni 2017 ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und vermag die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 2.1). Selbiges gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (dazu 2.2).

2.1 Rechtsgrundlage für die getroffene Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Nutzungsuntersagung liegen vor (dazu 2.1.1). Auch die seitens der Beklagten erfolgte Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu 2.1.2). Selbiges gilt für die Anordnung im Übrigen (dazu 2.1.3).

2.1.1 Die Räumlichkeiten im Anwesen … (Ebenen -1 bis 3) in … werden formell baurechtswidrig und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, weil die Änderung der Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten von einem Ladengeschäft hin zu einem Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Aufgrund der in der Behördenakte befindlichen Fotos vom Ortstermin der Beklagten im Juni 2017 und den von dieser getroffenen Feststellungen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die zum Zeitpunkt der Untersagungsanordnung vorgefundene Betriebsform als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros zu qualifizieren ist.

Ein Wettbüro ist nach ständiger Rechtsprechung als Vergnügungsstätte einzustufen, da - in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden - in solchen Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24).

Die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte wurde seitens der Klägerin nicht bestritten. Im Übrigen lässt die Ausstattung der Räumlichkeiten beim Gericht auch keine Zweifel darüber offen, dass deren Nutzung auf ein Wettbüro gerichtet ist. So waren die Räumlichkeiten mit zahlreichen Bildschirmen, auf denen teils Sportübertragungen bzw. -Sendungen und teils Live-Wettquoten sichtbar waren, ausgestattet. In den Räumlichkeiten lagen zudem Wettprogramme der Marke „…“ mit der Aufschrift „Live sehen & Wetten“ aus. Auch befanden sich in den Räumen zahlreiche Tische und Stühle, Bänke bzw. Barhocker, die aufgrund ihrer Positionierung auch die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Beobachtung des Live-Wetten-Angebots und der Sportübertragungen auf den vorhandenen TV-Bildschirmen ermöglichten. Damit entsprach die vorgefundene Betriebsform einem Wettbüro und damit einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen.

Die Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegen nicht vor. An eine Nutzung als Wettbüro sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen als an eine Nutzung als Ladengeschäft, weil die Annahme von Sportwetten und die zum Nutzungskonzept gehörende Möglichkeit, „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ zu verweilen und die Sportereignisse live an Bildschirmen mitzuverfolgen, die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts überschreitet. Ein Wettbüro ist gerade geeignet, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen (vgl. VGH BW, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - juris Rn. 6). Überdies ergeben sich auch andere bauordnungsrechtliche Anforderungen vor allem im Hinblick auf die Stellplatzanzahl.

2.1.2 Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen vielmehr rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Erschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung weder unverhältnismäßig, noch ist die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten zu beanstanden.

Die Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das klägerische Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Für das Gebiet, in dem sich das streitgegenständliche Anwesen befindet, setzt der Bebauungsplan Nr. … zwar ein Kerngebiet fest, in dem Vergnügungsstätten und damit auch Wettbüros zwar grundsätzlich allgemein zulässig sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hier schließt der bestehende Bebauungsplan Vergnügungsstätten (mit Ausnahme von Lichtspieltheatern) allerdings gerade ausdrücklich aus, d.h. die ausgeübte Nutzung widerspricht dessen Festsetzungen. Soweit die Klägerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans infrage stellt, hat dies nicht zur Folge, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben als offensichtlich genehmigungsfähig einzustufen wäre und zweifelsfrei im Einklang mit allen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften stünde. Zum einen ist hinsichtlich der vorgetragenen Nichtigkeitsgründe schon nicht ohne Weiteres von einer Unwirksamkeit auszugehen. Zum anderen würde selbst die Annahme der Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht zu einer Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit führen, da nicht per se absehbar ist, ob das dann nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhabengrundstück einer und ggf. welcher Gebietskategorie entsprechend der BauNVO zuzuordnen wäre und ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen würde. Selbst wenn der Gebietscharakter der hier maßgeblichen näheren Umgebung tatsächlich einem faktischen Kerngebiet, wie die Klägerin es vorträgt, entsprechen sollte und das streitgegenständliche Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig wäre, kann sich eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall ergeben, wenn das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen würde. Eine abschließende Aussage hierzu wie auch zur materiellen Rechtmäßigkeit im Übrigen steht jedoch entgegen, dass es mangels Vorliegens von Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung schon an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen wäre, fehlt. Vor diesem Hintergrund kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht die Rede sein.

Die Nutzungsuntersagung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Klägerin durfte als Störerin im ordnungsrechtlichen Sinne zur Beendigung des festgestellten baurechtswidrigen Zustands in Anspruch genommen werden. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört zu den Eingriffsvoraussetzungen, so dass für die gerichtliche Prüfung insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung abzustellen ist. Zwar hat die Klägerin, nachdem ihr die Nutzungsuntersagung zugestellt worden war, der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2017 mitgeteilt, dass sie überhaupt keine Wettbüros betreibe und folglich auch nicht Betreiberin des streitgegenständlichen Wettbüros sei. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer rechtswidrigen Störerauswahl. Denn unabhängig davon, ob sich die Störereigenschaft dadurch begründen ließe, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Räumlichkeiten an die …GmbH weitervermietet hat und damit auch als mittelbare Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden könnte, konnte sie hier jedenfalls als Anscheinsstörerin herangezogen werden. Auch im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum sogenannten Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze (vgl. OVG NRW, B.v. 28.4.2014 - 10 A 1018/13 - juris Rn. 7).

Nach diesen ist die Klägerin hier zu Recht durch die an sie gerichtete Nutzungsuntersagung als Pflichtige in Anspruch genommen worden. Aus Sicht der Beklagten sprachen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 19. Juni 2017 die äußeren Umstände dafür, dass die Klägerin selbst die ungenehmigte Nutzung der Räume zu verantworten hatte. Nachdem die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft der Beklagten auf deren Nachfrage hin mitgeteilt hatte, dass die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Anwesens sei, wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 2017 auf die Illegalität der (beabsichtigten) Nutzung und auf den Erlass einer Untersagungsanordnung für den Fall der Nutzungsaufnahme hin. Eine Klarstellung der Klägerin i.S.d. jetzigen Vortrages, dass ihr die Nutzung nicht zuzurechnen sei, bzw. eine Reaktion überhaupt auf das Schreiben erfolgten bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht. Der Beklagten lagen insofern keine Anhaltspunkte für einen Zweifel an der Verantwortlichkeit der Klägerin vor, zumal „das Anmieten und Betreiben von Sportwettbüros“ nach dem Handelsregisterauszug gerade zur deren Unternehmensgegenstand zählen.

Entgegen des Vortrags der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der Gestaltung der Schaufenster. Zwar sind auf diesen - wie auch auf den in den Räumlichkeiten vorhandenen Theken - Aufkleber mit dem Schriftzug „…“ angebracht. Davon, dass sich der Beklagten daher das Vorhandensein eines anderen Störers, nämlich der … GmbH habe aufdrängen müssen, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Aus dem Schriftzug geht schon nicht hervor, dass es sich hierbei um einen Firmennamen handeln könnte, da entgegen den firmenrechtlichen Anforderungen (vgl. § 4 GmbHG) kein Rechtsformzusatz enthalten war. Im Übrigen ist „…“ für sich betrachtet lediglich die englische Bezeichnung für Wettschalter, so dass für den Schriftzug durchaus auch eine andere sinnvolle Deutungsmöglichkeit jenseits einer Firmenbezeichnung eröffnet ist. Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, im Vorfeld der Störerauswahl in das Gewerberegister Einsicht zu nehmen, um so eventuell an weitere Informationen zu möglichen anderen Verantwortlichen zu gelangen (vgl. dazu OVG NRW, B.v. 28.4.2014 - 10 A 1018/13 - juris Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund kann die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Betreiberin, der … GmbH, der Beklagten nicht vorgeworfen werden, denn die Beklagte war aufgrund der vorstehend genannten Umstände nicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG verpflichtet, hinsichtlich der für die Nutzung Verantwortlichen weitere Ermittlungen (insbesondere durch Befragen des beim Ortstermin angetroffenen Mitarbeiters) anzustellen. Der Umfang der behördlichen Sachverhaltsaufklärung bestimmt sich nämlich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG. Die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne Weiteres festzustellen vermag (vgl. OVG NRW, B.v. 28.4.2014 - 10 A 1018/13 - juris Rn. 12 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 28)

Die Klägerin hat es hier im Rahmen der im Verwaltungsverfahren erfolgten Anhörung gerade unterlassen, die gegen ihre Inanspruchnahme sprechenden, für sie günstigen Tatsachen offen zu legen und auf die Existenz und Verantwortlichkeit (auch) der … GmbH hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre der Klägerin ohne besonderen Aufwand möglich und zumutbar gewesen. Weitere Ermittlungen seitens der Beklagten waren insoweit nicht mehr veranlasst. Dass die Beklagte die Existenz und die Betreibereigenschaft der … GmbH nicht bei der Störerauswahl berücksichtigt hat, führt insofern nicht zu einem Verstoß gegen Art. 24 BayVwVfG und damit in der weiteren Konsequenz auch nicht zu einer ermessensfehlerhaften Störerauswahl.

2.1.3 Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Sie greift hinsichtlich der zu untersagenden Nutzung nicht zu weit und genügt hinsichtlich Bestimmtheit und Form auch den Voraussetzungen des Art. 37 BayVwVfG.

Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung damit begründet, dass diese zu weit gefasst sei, da die Beklagte nicht nur den Betrieb des Wettbüros untersagt habe, sondern die Untersagung - wegen der Tenorierung „Wettbüro/Wettannahmestelle“ - auch auf den Betrieb einer „bloßen“ Wettannahmestelle gerichtet sei, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Die Formulierung in Ziffer 1 des Bescheidtenors „Wettbüro/Wettannahmestelle“ mag zwar sprachlich unglücklich sein. Letztlich besteht aber kein Zweifel daran, dass hier lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten als ein als Vergnügungsstätte zu qualifizierendes Wettbüro untersagt wird. Zum einen zeigt schon die Formulierung des Tenors, dass die Nutzung einzustellen ist. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass sich die Nutzungsuntersagung nur auf die aktuell ausgeführte Betriebsform bezieht. Zum anderen hat die Beklagte sowohl in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids als auch im vorangegangenen Schriftverkehr (Schreiben an die Klägerin vom 24. Mai 2017) eindeutig erkennen lassen, dass es ihr um die Ausübung des ihrer Auffassung nach baurechtlich unzulässigen Betriebs einer Vergnügungsstätte geht („muss eine derartige Nutzung […] als ‚Vergnügungsstätte‘ eingestuft werden“; „dass eine Nutzung im Sinne einer Vergnügungsstätte […] sowohl formell als auch materiell unzulässig ist.“). Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagung dergestalt, dass auch ein nicht vergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt worden ist, besteht insofern kein Raum. Da der Klägerin letztlich ausreichend erkennbar ist, dass ihr mit der streitgegenständlichen Anordnung lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten zur Vermittlung und Abschluss von Sportwetten im Sinne eines vergnügungsstättenartigen Betriebs untersagt wurde, ist der Bescheid letztlich auch hinreichend bestimmt (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Auch die Anforderungen des Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG sind gewahrt. Durch die Namenswiedergabe der handelnden Mitarbeiterin auf Seite 1 des Bescheids und die im Bescheid enthaltene Unterschrift - mag sie auch für sich genommen unleserlich sein - mit dem Zusatz „im Auftrag“ lässt der Bescheid unzweifelhaft den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheids Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch kein Anlass für Zweifel daran, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. So ist behördenintern beispielsweise mehrfach dokumentiert, dass der streitgegenständliche Bescheid - wie geschehen - erlassen werden soll.

2.2 Auch die in Ziffer 2 des Bescheids zur Durchsetzung der in Rede stehenden Untersagungsanordnung enthaltene Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügt die Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Betrieb des Wettbüros angemessen. Entgegen des Vorbringens der Klägerin genügt die Zwangsgeldandrohung auch (noch) den an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellenden Anforderungen. Insbesondere verhalten sich Ziffer 1, wonach die Nutzung „innerhalb einer Frist von 1 Woche“ einzustellen ist, und Ziffer 2, wonach Zwangsgeld angedroht wird, wenn „der Nutzungsuntersagung nicht sofort Folge geleistet wird“ nicht widersprüchlich und insoweit unbestimmt. Einer hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist bereits dann genügt, wenn der Regelungsinhalt bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall. Da die Ziffer 2 des Bescheids mit dem Begriff Nutzungsuntersagung vollumfänglich auf die Anordnung in Ziffer 1 und damit eben auch auf die dort geregelte Frist von einer Woche ab Zustellung verweist, ist hinreichend deutlich, dass sich „sofort“ in Ziffer 2 nur auf den Zeitpunkt nach Ablauf der in Ziffer 1 benannten Wochenfrist beziehen kann, d.h. dass das Zwangsgeld sofort fällig wird, wenn die streitgegenständliche Nutzung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids eingestellt wird.

3. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

Dies gilt - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (dazu bereits oben) - auch dann, wenn man den streitgegenständlichen Bescheid entgegen der Ansicht der Beklagten als Dauerverwaltungsakt qualifizieren würde, so dass die Voraussetzungen für dessen Erlass noch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses vorgelegen haben müssten. Problematisch wäre in diesem Fall allein die Frage, ob die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals mitteilte, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid als erledigt ansehe, also bis zum Schreiben vom 17. August 2017, noch als Anscheinsstörerin angesehen werden konnte. Dies ist jedoch der Fall. Das Schreiben der Klägerin vom 27. Juni 2017, mit dem sie der Beklagten nach Bescheiderlass mitteilte, dass sie keine Wettbüros betreibe, ist schon nicht geeignet den Störeranschein zu beseitigen. Zum einen handelt es sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung. Zum anderen hat die Beklagte sogar anlässlich dieses Schreibens im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Ermittlungen zur Entlastung der Klägerin angestellt, hierbei aber anhand des Handelsregisterauszug die Erkenntnis gewonnen, dass der Gesellschaftszweck der Klägerin unter anderem durchaus auch auf den Betrieb von Wettbüros gerichtet ist. Die Klägerin hat mithin erstmals im Laufe des anhängigen Gerichtsverfahrens offen gelegt, mit welchem Dritten überhaupt der Untermietvertrag geschlossen wurde, nämlich der … GmbH, und dass dieser Vertrag zwischenzeitlich gekündigt wurde bzw. mit Schriftsatz vom 3. August 2017 den mit der … GmbH bestehenden Untermietvertrag vorgelegt. Erst im Gerichtsverfahren hat die Klägerin nachweislich belegt, dass sie tatsächlich nicht Betreiberin des Wettbüros ist und dass das von ihr bis dato lediglich behauptete Untermietverhältnis mit der … GmbH besteht bzw. bestanden hat. Erst hierdurch hat die Beklagte hinreichend Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin jedenfalls nicht (mehr) als Anscheinsstörerin anzusehen ist. Mögen die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids, sofern man ihn als Dauerverwaltungsakt qualifiziert, damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen haben und die Beklagte daher verpflichtet gewesen sein, aus diesem keine Befugnisse mehr abzuleiten, führt dies dennoch nicht zum Erfolg der Klage. Die Beklagte reagierte nämlich bereits mit Schreiben vom 17. August 2017 hierauf und erklärte den Bescheid sinngemäß für erledigt. Die Zeit zwischen Kenntnisnahme der Beklagten von den neuen Tatsachen und deren Reaktion hierauf, muss man der Beklagten als zulässige Reaktionszeit zubilligen, ohne aus dieser Untätigkeit einen Erfolg der Klage ableiten zu können. Dies ergibt sich allein schon aus den Wertungen des § 75 Satz 2 VwGO.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 27/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 03/07/2019 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen. 2. Die Klägerin hat jeweils die Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der N
published on 03/07/2019 00:00

Tenor 1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin hat jeweils die Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich die Anordnung, die Nutzung de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.