Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Okt. 2013 - 1 E 987/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin.
3Die Streitwertbeschwerde ist dahingehend auszulegen, dass die Prozessbevollmächtigten sie im eigenen Namen erhoben haben. Sie ist unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen der teilzeitbeschäftigten und selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Klägers zu Recht gemäß den §§ 52 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.) auf die die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.
5Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem Antrag des Klägers, wobei der Antrag ggf. unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und des Akteninhalts auszulegen ist. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG a. F. deren Höhe maßgeblich. Der Kläger hatte hier erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der KVW vom 24. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Oktober [muss heißen: November] 2010 zu verpflichten, ihm zu der Rechnung des Zahnarztes Dr. R. vom 28. April 2010 Beihilfe zu gewähren. Eine bestimmte Summe hatte der Kläger nicht genannt. Er hatte zu den Aufwendungen der genannten Rechnung keine Beihilfe erhalten, seine Ehefrau wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nur zu einem geringen Teil. Mit seiner Klage wollte der Kläger erreichen, dass die Kürzung bei der Beihilfebewilligung seiner Ehefrau durch ergänzende Beihilfebewilligung ihm gegenüber ausgeglichen wird. Er bat darum, „den Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. anzusetzen und den Betrag entsprechend aufzustocken“, sowie darum, „den wegen Teilzeit reduzierten Teil der Beihilfe [...] aufzustocken“ (Klageschrift vom 24. November 2010, Seite 2 unten).
6Die Rechnung des Zahnarztes Dr. R. vom 28. April 2010 weist Gesamtkosten von 737,78 Euro aus. Davon setzt der Beihilfebescheid für die Ehefrau des Klägers vom 1. Juli 2010 insgesamt 273,83 Euro als beihilfefähig fest. Die übrigen Kosten wurden nicht als beihilfefähig anerkannt, weil der Schwellenwert in unzulässiger Weise überschritten worden sei, weil Material- und Laborkosten nur teilweise berücksichtigungsfähig seien und weil Versicherungsleistungen abzuziehen seien. Aufgrund eines Beihilfebemessungssatzes von 50 v. H. ergaben sich 136,92 Euro. Wegen der Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau des Klägers wurden von dieser Summe nur 67,53% anerkannt, so dass sich die anteilige Beihilfe für die Ehefrau des Klägers auf 92,46 Euro belief. Der tatsächlich zugrunde gelegte Beihilfebemessungssatz betrug demnach 33,77% (67,53% von 50%), also 36,23% weniger als der vom Kläger begehrte Beihilfebemessungssatz von 70%.
7Geht man von der Gesamtrechnungssumme des Zahnarztes in Höhe von 737,78 Euro aus, ging es dem Kläger mit seiner Klage um die Bewilligung von 267,30 Euro (36,23% von 737,78 Euro). Dies führt auf eine Festsetzung des Streitwertes auf die Stufe bis 300 Euro.
8Das Feststellungsbegehren, auf das die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer Streitwertbeschwerde vom 10. September 2013 verweisen, ist bei der Berechnung des Streitwertes erster Instanz nach § 52 Abs. 3 GKG a. F. nicht zu berücksichtigen. Es war im erstinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand, sondern ist erstmals mit dem Berufungszulassungsantrag vom 17. September 2013 als Antrag formuliert worden. Der Umstand, dass sich ein Gerichtsurteil zur Höhe des Beihilfebemessungssatzes für Aufwendungen der Ehefrau des Klägers möglicherweise auf künftige Beihilfeverfahren auswirkt, genügt nicht, um ein solches Feststellungsbegehren automatisch Teil des Streitgegenstandes einer Klage auf Gewährung von Beihilfeleistungen werden zu lassen.
9Der seit dem 1. August 2013 geltende § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Im Übrigen ist auch nicht offensichtlich im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, dass der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Wie sich aus der angeordneten Rechtsfolge dieser Vorschrift ergibt, muss insoweit bereits ein „Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger“ bestimmbar sein. Daran fehlt es hier. Denn es ist jedenfalls nicht schon jetzt erkennbar, welche Aufwendungen in welcher Höhe der Ehefrau des Klägers zukünftig krankheitsbedingt entstehen werden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.