Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. März 2016 - 1 B 1459/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erlassene einstweilige Anordnung gilt, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.557,31 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat unabhängig von der unerwartet spät erfolgten Erwiderungsschrift des Antragstellers vom 16. März 2016 keinen Erfolg.
3Dies gilt mit der Maßgabe, dass über das Beförderungsbegehren des Antragstellers von der Antragsgegnerin nunmehr unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts (Oberverwaltungsgerichts) erneut zu entscheiden ist. Hintergrund ist, dass der Senat auch in Ansehung der wohl weiterhin abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts daran festhält, dass Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, grundsätzlich dienstlich zu beurteilen sind und nicht lediglich eine Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhalten.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 7 ff.; siehe auch den Beschluss vom gleichen Tage – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 2.
5Auf einen Erfolg der Beschwerde vermag dies aber nicht zu führen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf einen weiteren Grund gestützt, welcher die soeben dargestellte Auffassung des beschließenden Senats zugrunde legt. Diesen zweiten Grund hat die Antragsgegnerin mit ihrem fristgerechten Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist insofern zu Recht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für den vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Rechtsschutz ausgegangen. Ein Anordnungsgrund ist hier unzweifelhaft gegeben und zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Beförderungsliste „Beteiligung intern_DFMG“ nach A 9 vz im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit den jetzigen Beigeladenen zu 1. bis 3. (das waren seinerzeit die Beigeladenen zu 3. bis 5.) zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die im Streit stehende Beförderungsauswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze und dieser bei einer den Fehler vermeidenden Auswahl nicht chancenlos sei. Der entscheidende Rechtsfehler liege hier darin, dass die der Auswahl zugrunde liegende dienstliche Beurteilung über den Antragsteller allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachte. Die Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung lasse nicht nachvollziehbar die konkreten Gründe dafür hervortreten, warum der Antragsteller ausgehend von der Bewertung der Einzelkriterien nicht mit einem besseren Ergebnis als „sehr gut“, Ausprägungsmerkmal „Basis“, beurteilt worden sei. Diesbezüglich habe eine besondere Begründungspflicht des Dienstherrn bestanden, weil der Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum auf Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt gewesen sei, deren Wertigkeit (T 8, E 8 bzw. entsprechend A 12) ganz erheblich höher gelegen habe als das von ihm inngehabte Statusamt (A 8), welches den Anforderungsmaßstab für die dienstliche Beurteilung vorgebe.
7Was die Beschwerde dem entgegen setzt, vermag die von der Antragsgegnerin erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
8Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, die Tatsache der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit allein habe noch keine „automatische“ Anhebung der Bewertung – ggf. sogar um mehrere Stufen – im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Vielmehr sei auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats
9– vgl. dazu insbesondere den Beschluss vom18. Juni 2015 – 1 B 384/15 -, juris, Rn. 4 ff. –
10nur „grundsätzlich“ in diesem Sinne zu verfahren. Dieses Vorbringen zeigt indes nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem solchen Automatismus ausgegangen wäre; auch objektiv ist dafür nichts ersichtlich.
11Weiter führt die Antragsgegnerin an, der vorliegende Fall unterscheide sich im Tatsächlichen von dem Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 18. Juni 2015 in dem Verfahren „1 B 19/15“ (richtig: 1 B 384/15; 1 L 19/15 war das erstinstanzliche Aktenzeichen) zugrunde gelegen habe. Während dort die ausgeübte Tätigkeit fünf Stufen über dem innegehabten Statusamt gelegen habe, seien es vorliegend nur vier Stufen. Zudem seien in dem anderen Fall bei einem Gesamturteil von (nur) „gut ++“ die Einzelkriterien überwiegend mit „sehr gut“ bewertet gewesen. Schließlich sei in der vorliegend in Rede stehenden Beurteilung die höherwertige Tätigkeit nicht aus der Begründung ausgespart, sondern „dezidiert berücksichtigt“ worden. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Sachverhalte der angesprochenen Fälle nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Das allein indiziert aber noch nicht die Unrichtigkeit der hier zur Überprüfung stehenden gerichtlichen Entscheidung. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die in der vorzitierten Senatsentscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wären. Der (bloße) Hinweis auf Unterschiede in den jeweiligen Fallumständen gibt auch für eine unrichtige Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall nichts her.
12Unabhängig davon weist der Senat auf Folgendes hin: Welche Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe in Bezug auf die grundsätzlich gebotene Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in der Fallgruppe eines (zweifellos auch vorliegend zu bejahenden) deutlichen Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des von dem zu Beurteilenden wahrgenommenen Dienstpostens zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben, namentlich nicht in Richtung auf eine fixe Grenze in Gestalt einer bestimmten Zahl der Stufen des Auseinanderfallens. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang – im Rahmen einer Gesamtwürdigung – nämlich auch, ob es neben dem sicherlich wichtigen Grad des Auseinanderfallens von Dienstpostenbewertung und Statusamt im konkreten Fall ggf. noch weitere Umstände gibt, welche im Ergebnis die Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung wesentlich mitbestimmen. Letzteres kann sich etwa aus dem Beurteilungssystem (z. B. bei unterschiedlichen Bewertungsskalen für das Gesamturteil und die Beurteilung der Einzelmerkmale) oder aus einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Grades der Übereinstimmung von Einzelbewertungen und Gesamturteil ergeben.
13Vgl. allgemein zu den Begründungserfordernissen in Bezug auf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 ff.
14Hat es in einem Beurteilungsgesamtzeitraum wie hier mehrere unmittelbare Vorgesetzte gegeben, welche die Leistungen des Beamten in den jeweils betroffenen Teilzeiträumen deutlich unterschiedlich eingeschätzt haben, so kann auch das ein beachtlicher Umstand für einen zu dem Vorstehenden noch hinzutretenden Erläuterungsbedarf hinsichtlich der Bildung des Gesamturteils durch die zuständigen Beurteiler sein.
15Dies zugrunde gelegt, sind in dem vorliegenden Fall gleich mehrere Umstände zusammengekommen, die dazu führen, dass sich das Beurteilungsergebnis für den Antragsteller nicht bereits aus sich heraus erschließt und deshalb notwendig einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Denn es waren hier von den Beurteilern in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit „sehr gut“ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch „nur“ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen.
16Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015– 6 CE 15.2233 –, juris, Rn. 18: „Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe ‚gut‘ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten.“
17Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits „sehr gute“ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich „hervorragend“ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon „gute“ Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe „sehr gut“ rechtfertigen können (u.s.w.).
18Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang aus sich heraus nicht die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer – nicht nur pauschalen – Begründung, an der es hier bereits fehlt.
19Dies gilt erst recht, wenn wie hier zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt deutlich höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden.
20Schließlich kann es noch auf weitere Bewertungs- und Gewichtungsfragen führen, wenn der zu Beurteilende wie vorliegend der Antragsteller in dem Gesamtbeurteilungszeitraum unterschiedlich lang in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig gewesen ist und er hierüber von seinen unmittelbaren Vorgesetzten voneinander abweichende Leistungseinschätzungen erhalten hat. Was die Gewichtung der hier ganz erheblich auseinanderfallenden Länge der Teilbeurteilungszeiträume betrifft, genügt es den dadurch ausgelösten Begründungserfordernissen nicht, wie in der Begründung des Gesamturteils der in Rede stehenden Beurteilung enthalten, lediglich recht pauschal auszuführen, der längere Teilzeitraum sei „im Ergebnis stärker berücksichtigt“ worden.
21Sogar jeglicher Wertung und Gewichtung entbehrt die hier besonders im Blick stehende, ebenfalls in der Begründung des Gesamturteils enthaltene Formulierung: „Zu berücksichtigen ist, dass Herr H. über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt ist.“ Diese Formulierung enthält schon nach ihrem Wortlaut gerade keine Aussage dazu, ob und ggf. in welcher Weise die angesprochene Berücksichtigung in dem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.
22Begründungen der vorgenannten Art, welche weder für den betroffenen Beamten noch für das Gericht hinreichend verdeutlichen, dass und in welcher Weise die gebotene Berücksichtigung bestimmter für das Beurteilungsergebnis relevanter Umstände auch tatsächlich erfolgt ist, erfüllen ersichtlich nicht den ihnen zukommenden (Erläuterungs-)Zweck. Sie machen damit das Gesamturteil nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin, die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers sei „dezidiert berücksichtigt“ worden, ist gemessen hieran eine Behauptung ohne (überprüfbare) inhaltliche Substanz.
23Dies berücksichtigend wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Bewertung in dem angefochtenen Beschluss, es sei aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht nachzuvollziehen, aus welchen konkreten Gründen die – annähernd über den gesamten Beurteilungszeitraum – mit der Bewertung „gut“ erbrachten Leistungen auf einer fünfstufigen Notenskala auf dem ihm zugewiesenen deutlich höherwertigen Dienstposten nicht zu einer besseren als der zweitbesten Gesamtnote („sehr gut“) mit der Ausprägung „Basis“ auf einer sechsstufigen Notenskala geführt habe. Die Antragsgegnerin stellt insoweit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts im Kern lediglich ihre eigene, insoweit abweichende, in der Sache aber nicht überzeugende eigene Auffassung entgegen. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Auffassung der Antragsgegnerin (auch) diejenigen Gesichtspunkte gebührend berücksichtigt, welche der Senat vorstehend im Zusammenhang mit den hier konkret und nachvollziehbar vorzunehmenden Schritten der Zuordnung und Gewichtung aufgezeigt hat. Was die Beschwerde dafür vorträgt, das Verwaltungsgericht sei in dem betreffenden Zusammenhang von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und habe außerdem rechtlich fehlerhaft entschieden, trägt aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich nicht:
24Die Antragsgegnerin führt insoweit zunächst an, das Verwaltungsgericht gehe irrigerweise davon aus, dass beide vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten „quasi nur durch deren Ausübung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen wären“. Hierbei werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber offensichtlich missverstanden. Denn dessen Ausführungen vermitteln objektiv nicht den Eindruck, dass es allein auf die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als solche und nicht auch auf die Qualität der in diesen Tätigkeitsfeldern tatsächlich erbrachten Leistungen ankäme. Allerdings sind für die Bildung der am Statusamt zu orientierenden dienstlichen Beurteilung die konkret erbrachten, ausgehend von den Anforderungen des Dienstpostens durch die unmittelbaren Vorgesetzten bewerteten Leistungen des Beamten zu den laufbahnrechtlichen Anforderungen des innegehabten Statusamtes nachvollziehbar in Beziehung zu setzen und erst darauf aufbauend der bestehenden Notenskala – ebenfalls nachvollziehbar – zuzuordnen. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht der Sache nach gefordert. Die auf Seite 6 Mitte der Beschwerdebegründungsschrift in Bezug genommene Textpassage aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers („Für den Beurteilungszeitraum liegen zwei Stellungnahmen vor, die in ihren verbalen Beschreibungen im Detail deutlich abweichende Akzente setzen und in einigen Beurteilungskriterien zu abweichenden Bewertungen kommen. Da der erste Zeitraum der deutlich zeitlich umfassendere ist, wird dieser im Ergebnis stärker berücksichtigt.“) genügt als Begründung dafür, dass diese Anforderungen erfüllt worden wären, nicht. Die dortigen Ausführungen greifen deutlich zu kurz, indem sie sich allein auf die (Gewichtungs-)Ebene der auf den unterschiedlichen Dienstposten von dem Antragsteller erbrachten, in den Akzenten von den unmittelbaren Vorgesetzten deutlich abweichend bewerteten Leistungen beziehen, diese Leistungen bzw. die zugehörigen dienstpostenbezogenen Leistungsanforderungen aber nicht in eine Beziehung zu den Anforderungen des Statusamtes des Antragstellers setzen.
25Die Antragsgegnerin erachtet es ferner für bedenklich, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt habe, die einen Zeitraum von (nur) zwei Monaten umfassende Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten U. sei „zu vernachlässigen“. Auch das greift nicht durch. Denn die betreffende Formulierung ist in ihrem Kontext nicht dahin zu verstehen, das Verwaltungsgericht habe für den vorliegenden Fall von der Regel abweichen wollen, dass grundsätzlich die in dem gesamten Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen in die dienstliche Beurteilung einfließen müssen. Unabhängig davon können allerdings bestimmte, im Verhältnis zum gesamten Beurteilungszeitraum sehr kurze Teilzeiträume (hier: zwei von insgesamt neunundzwanzig Monaten) in besonderer Weise – hier als bezogen auf die Leistungen in dem Gesamtzeitraum vernachlässigbar – gewichtet werden. Daran hat das Verwaltungsgericht sinngemäß in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeknüpft. Eine „stärkere“ Berücksichtigung des langen Teilzeitraumes hatten im Übrigen – wenn auch in der Sache zu pauschal – die Beurteiler in der Begründung des Gesamtergebnisses der in Rede stehenden Beurteilung selbst vermerkt.
26Die Beschwerde führt weiter aus, die Beurteiler hätten eben – wenn auch letztlich untergeordnet – der fachlichen Stellungnahme U. mit Blick auf die dortige deutlich schlechtere Einschätzung der Einzelmerkmale für das Gesamtergebnis der Beurteilung des Antragstellers ebenfalls Bedeutung zugemessen. Das führt aber – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht darauf, dass die Annahme, der Antragsteller habe kein besseres Ergebnis als „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ in seiner dienstlichen Beurteilung erhalten können, schon aus diesem Umstand hinreichend nachvollziehbar hergeleitet werden könnte. Dass dies nicht so ist, folgt hier schon aus dem grundlegenden Begründungsdefizit zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit für die Einstufung im Rahmen der Beurteilung. Daneben verdeutlicht die Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung des Antragstellers auch nicht, ob und inwiefern bei der Einbeziehung der von dem unmittelbaren Vorgesetzten für einen Zeitraum von nur zwei Monaten schlechter bewerteten Leistungen von den Beurteilern gebührend berücksichtigt wurde, dass es sich bei dem betreffenden Aufgabenbereich nicht nur wiederum um einen deutlich höherwertigen, sondern darüber hinaus auch einen neuen Bereich gehandelt hat, in den sich der Antragsteller erst einarbeiten musste. Die Annahme, dass hier der „Bonus“ für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch das schwächere Leistungsbild in der neuen Tätigkeit „quasi kompensiert“ werde (vgl. Seite 7 Mitte der Beschwerdebegründungsschrift), bleibt vor diesem Hintergrund nicht mehr als eine Behauptung der Antragsgegnerin, für deren Rechtsrichtigkeit – jedenfalls ohne eine hier fehlende nähere und sachlich überzeugende Erläuterung – auch nicht schlicht auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler bei der Bildung und Vergabe des Gesamturteils verwiesen werden kann.
27Indem das Verwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung dafür vermisst hat, dass der Antragsteller im Gesamturteil nicht besser als geschehen beurteilt worden ist, hat es sich schließlich auch nicht unzulässigerweise „an die Stelle des Beurteilers gesetzt“.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung ist nach entsprechenden Maßgaben, wie sie das Verwaltungsgericht für den Streitwert erster Instanz in seinem Beschluss zutreffend niedergelegt hat, in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG erfolgt.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.