Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789

published on 07/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

1. Der am ... 1963 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten (Technischer Fernmeldeamtsrat, A12 – Stufe 8). Er ist bei der D. T. AG im Bereich ... tätig. Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering am Beschäftigungsort ... innerhalb der Organisationseinheit Group Headquarters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

2. Unter dem Datum des 3./6. März 2015 wurde der Kläger dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 15.9.2011 - 31.10.2013). Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, die sich auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckte. In der Stellungnahme wird unter „Aufgabenbeschreibung“ angeführt, dass die Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der höchsten Ausprägung „++“ vergeben. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Kläger – wie bereits in der Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten – in fünf Einzelkriterien („Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenzen“) die Bestnote („Sehr gut“) und in einem Einzelkriterium („Wirtschaftliches Handeln“) die zweitbeste Note („Gut“).

Unter „Begründung des Gesamtergebnisses“ ist ausgeführt, dass der Kläger im Statusamt A12 über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe in der Funktion Experte Privacy eingesetzt worden sei. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Kläger sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich daran festmachen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben eigenständig und stets mit sehr guten Arbeitsergebnissen erfülle, dabei beweise er sich als ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter mit hohem Verantwortungsbewusstsein. Er verstehe es, aufgrund seines großen Fachwissens stets praktikable Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Kundenanforderungen als auch den Anforderungen des Datenschutzes gerecht werden. Als gut strukturierter Mitarbeiter, der planvoll und eigenständig an die Aufgabenerledigung herangehe, verstehe es der Kläger, seine Aufgabenerledigung entsprechend den Erfordernissen zu priorisieren und dabei das Wesentliche mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Die Anforderungen an grundsätzliche Kernkompetenzen wie Fachkompetenz, Ergebnisorientierung, Leistungsorientierung würden übertroffen. Der Kläger erfülle die Anforderungen für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sehr gut. Der Kläger sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter im Datenschutz. Sein großes und fundiertes Fachwissen entwickle er stets mit viel persönlicher Initiative weiter. Der Kläger sei ein Teamplayer, er sei ein sehr geschätzter Ansprechpartner im Team und in seinem Kundenumfeld. Insgesamt entspreche die Leistung der Note „Sehr gut“, da zu berücksichtigen sei, dass der Kläger ein Statusamt A12 bekleide und tatsächlich Aufgaben vergleichbar eines Statusamtes A13 wahrnehme. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis auf „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ festgesetzt.

Der Kläger bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den er mit anwaltlichem Schreiben vom 7. August 2015 ergänzend begründete.

Mit Widerspruchsbescheid der D. T. AG vom 1. Dezember 2016 wurde der Widerspruch des Klägers schließlich zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass die Beurteilung im Lichte des Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei sei. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Tätigkeit des Klägers und der von ihm im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und seines Gesamtverhaltens sei das Gesamtergebnis der Beurteilung zutreffend. Aufgrund der Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste seien Abweichungen von der Notenskala der Stellungnahme naturgemäß die Folge, da nur so die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamtinnen und Beamten sowie die Einhaltung der Richtwerte sichergestellt sei.

3. Bereits am 12. November 2015 hatte der Kläger zunächst eine Untätigkeitsklage (Az. Au 2 K 15.1669; statistisch erledigt am 28.7.2016) erhoben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2016 wurde das Klageverfahren seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 wieder aufgegriffen und durch das Gericht unter dem nunmehrigen Aktenzeichen fortgesetzt. Beantragt ist zuletzt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2016 zu verpflichten, die Beurteilung vom 3./6. März 2015 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 erneut zu beurteilen sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

In formeller Hinsicht sei bis heute nicht geklärt, welches statusrechtliche Amt die beiden Beurteiler bekleideten; soweit die Beurteiler ein niedrigeres Statusamt als der Kläger inne gehabt hätten, so sei dies rechtswidrig (vgl. NdsOVG, B.v. 1.12.2017 – 5 ME 80/17 – juris). Insoweit werde eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht angeregt. In materieller Hinsicht sei die Beurteilung rechtsfehlerhaft. Die höherwertige Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum habe keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Es habe insbesondere keine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der höherwertigen Tätigkeit des Klägers bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal stattgefunden. Das Beurteilungssystem selbst sei überdies intransparent, da nicht nachvollzogen werden könne und auch in den Beurteilungsrichtlinien nicht definiert sei, unter welchen Voraussetzungen beim Übergang vom fünfstufigen Einzelbewertungssystem zum sechsstufigen Gesamturteilssystem die Gesamtbestnote „Hervorragend“ vergeben werde. Es müsse jedoch eine vergleichbare Beurteilungspraxis sichergestellt sein. Auch sei die Begründung des Gesamtergebnisses – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid – nicht plausibel, da der Kläger in fast allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei, er aber, da er die Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes wahrnehme, insgesamt mit „Hervorragend“ zu beurteilen gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 63; B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14, 2 C 15.14 und 2 C 27.14) sei eine bloß pauschale, textbausteinartige Begründung des Gesamturteils jedoch gerade nicht ausreichend, es sei zur Sicherstellung der Einhaltung gleicher Maßstäbe und einer gerichtlichen Überprüfbarkeit eine einzelfallbezogene Begründung – auch hinsichtlich der Vergabe des Ausprägungsgrads „++“ – nötig. Dies gelte mit Blick auf den Beurteilungsspielraum auch und gerade hinsichtlich der Berücksichtigung einer (mehr oder weniger starken) höherwertigen Tätigkeit im Gesamturteil (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.8.2017 – 2 B 70/17; OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 B 99/17; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris). Die Rechtsprechung zum Begründungserfordernis des Gesamturteils müsse insbesondere in einer Situation wie hier Anwendung finden, in der die Beurteilungsrichtlinien die Gesamtbestnote „Hervorragend“ nicht hinreichend definierten (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2016 – 1 B 1459/15 – juris Rn. 11 ff.). Hiervon ausgehend fehle es im Fall des Klägers an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils (vgl. zu einer wortgleichen Beurteilungsformulierung OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 72). Denn es sei hier lediglich pauschal und floskelartig auf eine „Würdigung aller Erkenntnisse“ hingewiesen worden, zudem seien nur Einzelbewertungen nochmals paraphrasierend zusammengefasst worden. Ferner werde nicht hinreichend deutlich, weshalb der Kläger trotz Bestbewertung fast sämtlicher Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ nicht das naheliegende Gesamturteil „Hervorragend“ (Stufe 16-18), sondern nur „Sehr gut ++“ (Stufe 15) erhalten habe; ein solches niedrigeres Gesamturteil dränge sich gerade nicht auf, sondern sei begründungsbedürftig. Letztlich seien der berufliche Werdegang, die über 19-jährige Tätigkeit und Leistung im Konzerndatenschutz und der persönliche Einsatz sowie die fachliche Kompetenz des Klägers nicht hinreichend gewürdigt worden. Soweit im Widerspruchsbescheid auf eine Quotierung („Richtwerte“) hingewiesen werde, so sei aufklärungsbedürftig, wer eine solche im Fall des Klägers wann vorgenommen habe (z.B. in Konferenzen); zudem sei aufklärungsbedürftig, ob in diesem Rahmen Anforderungen für die Gesamtbestnote „Hervorragend“ definiert worden seien. Sollte ein Gesamturteil „Hervorragend“ nur erreichbar sein, soweit ein Beamter noch höherwertiger als der Kläger – z.B. laufbahnübergreifend – eingesetzt werde bzw. außertarifliche Verträge habe oder Führungsverantwortung ausübe, so sei dies mit allgemeinen Beurteilungsmaßstäben unvereinbar, da es für einen aktiven – nicht beurlaubten – Beamten rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen sei, dauerhaft etwa auf einem Dienstposten des höheren Dienstes eingesetzt zu werden. Aktive Beamte wie der Kläger dürften jedoch gegenüber beurlaubten Beamten bei Beurteilungen nicht benachteiligt werden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass nur beurlaubte, wesentlich höherwertig eingesetzte Beamte die Gesamtnote „Hervorragend“ erhalten hätten. Eine solche Beurteilungspraxis sei im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig, da sodann nicht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sondern allein nach Wertigkeit des innegehabten Arbeitspostens beurteilt würde. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, sämtliche Beurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppe A12 aus der Organisationseinheit 0185/Group Headquarters der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde beizuziehen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers sei im Lichte des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Dies habe das erkennende Gericht in seinem ablehnenden Eilbeschluss zur Beförderungsrunde 2015 gerade mit Blick auch auf die höherwertige Tätigkeit des Klägers bereits entschieden (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052; bestätigt durch BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331). Da im Fall des Klägers sowohl in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft als auch in der Beurteilung selbst nur in fünf von sechs Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ vergeben worden sei, habe es einer zusätzlichen Begründung der Vergabe des nur zweitbesten Gesamturteils „Sehr gut“ nicht bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031).

5. Einen auf die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 bezogenen Eilantrag des Klägers, dem die streitgegenständliche Beurteilung zugrunde lag, hat das Gericht mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az. Au 2 E 15.1052) abgelehnt. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016 (Az. 6 CE 16.331) zurückgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 16. Januar 2018 bzw. 7. April 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 erneut zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Grund hierfür ist, dass die streitgegenständliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris).

a) Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 9; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 8).

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV; siehe zum Ganzen: B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 13; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der D. T. AG als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser jedoch, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 14; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 14).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Klägers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der D. T. AG diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 – Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – Rn. 52; BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff.; B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und ggf. im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 6 CE 15.2288 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 11; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 15; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15).

b) Hiervon ausgehend ist die Beurteilung des Klägers vom 3./6. März 2015 rechtsfehlerfrei (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris).

aa) In formeller Hinsicht war zunächst nicht weiter aufklärungsbedürftig, ob die Beurteiler des Klägers einem niedrigeren Statusamt angehörten.

Ein Beamter in einem niedrigeren Statusamt darf grundsätzlich nicht einen Beamten in einem höheren Statusamt dienstlich beurteilen (vgl. OVG NW, B.v. 21.3.2017 – 1 B 1361.16 – juris Rn. 4 ff.; OVG Saarl, B.v. 23.8.2017 – 1 B 454.17 – juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, B.v. 1.12.2017 – 5 ME 80.17 – juris Rn. 27 ff.). Der sachliche Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht schließt als Beurteiler grundsätzlich solche Beamte aus, die ein niedrigeres Statusamt innehaben als der zu beurteilende Beamte. Denn solche Beurteiler üben im Regelfall weder Dienst- noch Fachaufsicht aus, noch sind sie in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, welches sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben – höheren – Statusamt zu setzen. Ihnen fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe (OVG NW, B.v. 21.3.2017 – 1 B 1361.16 – juris Rn. 9; OVG Saarl, B.v. 23.8.2017 – 1 B 454.17 – juris Rn. 11 f.; NdsOVG, B.v. 1.12.2017 – 5 ME 80.17 – juris Rn. 31; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 11).

Vorliegend bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Beurteilerinnen tätig geworden sind, die ein niedrigeres Statusamt als der Kläger innehaben. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist gänzlich unsubstantiiert, es handelt sich um einen Einwand, der im Kern eine Ausforschung in der bloßen Hoffnung darstellt, dass sich hier möglicherweise ein Sachverhalt zeigen könnte, der Auswirkungen zu seinen Gunsten haben könnte. Einer solchen Anregung zur Sachverhaltsaufklärung „ins Blaue“ musste das Gericht nicht weiter nachgehen (vgl. allg. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 7 BN 3.07 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.3.2018 – 12 BV 17.1765 u.a. – juris Rn. 241).

bb) Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052).

Ohne Erfolg bleibt insoweit insbesondere die Rüge des Klägers, seine Beurteilung sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 11).

Die Beurteilung des Klägers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „Sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „Wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „Gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.) begründet (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 17; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 17; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden, da das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „Rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (Gut, Sehr gut, Hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (Gut, Sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „Sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „Hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer – ggf. kurzen – Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39-41; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 18; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 18; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 61).

Dem genügt die Beurteilung des Klägers, die das Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 (Az. 2 C 27.14) entschiedenen Fall – nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Kläger weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 18; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 19; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 19).

Nach alledem konnten die Beurteiler vorliegend mit der gegebenen textlichen (Positiv-)Begründung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums trotz einer Bewertung von fünf Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und einem Einzelmerkmal mit „Gut“ rechtsfehlerfrei im Gesamturteil zu einem Ergebnis „Sehr gut ++“ gelangen und mussten im Fall des Klägers kein Gesamturteil mit der Note „Hervorragend“ vergeben (vgl. zur Rechtmäßigkeit eines Gesamturteils von „Sehr gut ++“ bei sogar sämtlichen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“: BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17; vgl. zur Rechtmäßigkeit eines Gesamturteils von „Sehr gut Basis“ bei fünf Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und einem Einzelmerkmal mit „Gut“: BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 17). Insbesondere bedurfte es vorliegend keiner ausdrücklichen (Negativ-)Begründung, weshalb der Kläger nicht das Gesamturteil „Hervorragend“ erhalten hat (so bereits VG Augsburg, B.v. 9.2.2017 – Au 2 E 16.1716; bestätigt durch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris).

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die – eingeschränkte – gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der D. T. AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i.V.m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten, d.h. im Vergleich zum Statusamt höherwertige Dienstposten sind bei beurlaubten Beamten ggf. positiv zu berücksichtigen. Sollte eine Praxis der Beklagten bestehen, dass die zur Beförderung führenden „Prädikatsbeurteilungen“ nur an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte vergeben werden, so wäre dies im Grundsatz nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 23 m.w.N.). Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren. Unabhängig davon werden nach Angaben der Beklagten auch nicht beurlaubte oder an sich beurlaubte Beamte – regelmäßig innerhalb ihrer eigenen Laufbahngruppe – jedenfalls mit ihrer Zustimmung höherwertig eingesetzt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 21 f.; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 22).

Vor diesem Hintergrund war eine gerichtliche Beiziehung sämtlicher Beurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppe A12 aus der Organisationseinheit 0185/Group Headquarters der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde vorliegend weder sachgerecht noch geboten. Ohnehin ist der entsprechende Vortrag der Klägerseite zu einer vorgeblichen faktischen Benachteiligung sämtlicher aktiver Beamter im Vergleich zu beurlaubten Beamten nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Klägerseite zudem unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid Art und Umfang einer etwaigen Quotierung der Beurteilungsnote für aufklärungsbedürftig hält, so geht auch dieser Einwand fehl; denn die entsprechende Passage des Widerspruchsbescheids (Blatt 40 der Gerichtsakte) zur Einhaltung von Richtwerten war ersichtlich allgemein auf das Beurteilungssystem an sich bezogen und enthielt keinerlei Aussage zur konkreten Beurteilung des Klägers; der Vortrag der Klägerseite ist insoweit mithin spekulativ, ihm war daher nicht weiter nachzugehen.

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Erfordernis einer gesonderten ausführlichen Begründung des Gesamturteils in vergleichbaren Beurteilungen der D. T. AG verweist, so ist diese Judikatur aus Sicht des Gerichts im Kern vor dem Hintergrund zu sehen, dass in allen zitierten Fällen Beurteilungen inmitten standen, in denen Beamte – anders als der Kläger – deutlich höherwertig und sogar laufbahnüberschreitend eingesetzt waren (vgl. OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 61-72: 6 Besoldungsstufen höher als Statusamt; B.v. 28.8.2017 – 1 B 261/17 – juris Rn. 36-38: 3 Besoldungsstufen höher als Statusamt; B.v. 17.8.2017 – 1 B 1132/16 – juris Rn. 35-37: 4 Besoldungsstufen höher als Statusamt). Dies hebt auch das Oberverwaltungsgericht Münster selbst hervor (OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 56: „Welche Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe in Bezug auf die grundsätzlich gebotene Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in der Fallgruppe eines (deutlichen) Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des von dem zu Beurteilenden wahrgenommenen Dienstpostens zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben, namentlich nicht in Richtung auf eine fixe Grenze in Gestalt einer bestimmten Zahl der Stufen des Auseinanderfallens.“; Hervorhebung nicht im Original). Sollte das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen tatsächlich allein aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen Bewertungsskalen für die Einzelbewertungen einerseits und das Gesamturteil andererseits höhere Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellen, so teilt das erkennende Gericht diese Auffassung jedenfalls nicht.

Das Gericht hält mithin auch im vorliegenden Klageverfahren an seiner bereits im vorangegangenen Eilverfahren zur Beförderungsrunde 2015 geäußerten Auffassung, dass die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 rechtmäßig ist, fest (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris). Diese Auffassung wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Eilverfahren bestätigt (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris).

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 15/02/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahr
published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 - Au 2 E 16.1190 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.