Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. März 2016 - 1 B 1500/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.537,68 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten (erstinstanzlichen) Antrag zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach A 13_vz bewerteten Stellen auf der Beförderungsliste/der Einheit „DTTechnik“ mit den Beigeladenen zu 1. bis 5. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch zusteht; das Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht hier nicht im Streit.
61. Der Antragsteller bekräftigt zunächst seine schon erstinstanzlich vorgebrachte Rüge, Erst- und Zweitbeurteiler (Herr Q. und Frau M. ) der über ihn gefertigten, als Grundlage der streitigen Beförderungsauswahl dienenden dienstlichen Beurteilung seien keine befähigten Personen, welche rechtlich und tatsächlich in der Lage seien, solche Beurteilungen zu erstellen. Es sei Aufgabe der Antragsgegnerin, das etwaige Vorliegen einer solchen Befähigung im Einzelnen darzulegen. Daran fehle es. Die Angabe, die genannten Personen seien Beschäftigte aus dem Bereich HBS der Deutschen Telekom AG – diesem Bereich ist nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin die Zuständigkeit für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Dienstvorgesetzten zugewiesen –, sei kein ausreichend substantiierter Vortrag.
7Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Rüge mangelnder Qualifikation ist ihrerseits vom Antragsteller schon nicht ausreichend substantiiert worden. Die (nicht näher belegte) Behauptung, bei den Genannten handele es sich nicht um „Beurteilungsprofis“, reicht dazu nicht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angeführt, der Antragsteller könne aus Rechtsgründen nicht verlangen, dass ausschließlich von ihm als sog. „Beurteilungsprofis“ angesehene Personen in den Beurteilungsrunden der Deutschen Telekom AG zum Einsatz kämen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die konkret in Rede stehenden Beurteiler nicht den Vorgaben des § 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien (im Regelfall Erfahrungen in Personalangelegenheiten) entsprächen; damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die dortigen, weiter ausgreifenden Ausführungen zu angeblich abweichenden Zuständigkeitsregelungen in bestimmten Bundesländern und namentlich im Polizeibereich sind für das vorliegende Verfahren nicht erheblich. Dass es für den hier in Rede stehenden Bereich einschlägige normative Regelungen gäbe, welche eine Begrenzung der Beurteilerzuständigkeit etwa auf Behördenleiter, deren Vertreter oder zumindest Beamte mit Vorgesetztenfunktion verbindlich vorschrieben, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Zur Frage, ob die beiden Beurteiler ein höheres Statusamt als der Antragsteller innehaben, hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, diese befänden sich jeweils in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 vz.
82. Der Antragsteller beanstandet weiter, die über ihn zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung sei wegen fehlender Aktualität nicht mehr hinreichend aussagekräftig, weil die Beförderungsmaßnahmen erst ca. 17 Monate nach dem Ende des Beurteilungszeitraums erfolgt seien. Hierzu beruft er sich auf die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf die „in zahlreichen Verfahren“ hingewiesen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem „substantiierten Ansatz“ nicht hinreichend auseinander gesetzt.
9Auch damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss auf den Gesichtspunkt der erforderlichen Aktualität dienstlicher Beurteilungen ausdrücklich eingegangen. Es hat unter anderem auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG – im Ergebnis übereinstimmend mit einer verbreiteten Auffassung – dahin argumentiert, eine dienstliche Beurteilung, welche nicht älter als drei Jahre sei, genüge (grundsätzlich) dem Aktualitätsgebot. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht auseinander. Die hier nur vorhandene pauschale Bezugnahme auf die eher singulär gebliebene Rechtsprechung eines bestimmten Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG)
10- vgl. in diesem Zusammenhang etwa Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblatt (Stand: Februar 2016), Teil B IV, Rn. 230, 230a, m.w.N. -
11vermag eine solche Auseinandersetzung nicht zu ersetzen.
123. Der Antragsteller macht geltend, die in Rede stehende Beurteilung sei ferner deswegen rechtswidrig, weil in sie die Stellungnahme B. überhaupt nicht eingeflossen sei. Es seien vielmehr nur die Stellungnahmen N. und L. -M1. berücksichtigt worden. Damit werde – auch bei Einbeziehung der zeitlichen Zäsur in der Aufgabenbeschreibung – ein Zeitraum von drei Monaten (richtig: ca. zweieinhalb Monaten) nicht erfasst.
13Diese Argumentation verfängt nicht. Ob eine dienstliche Beurteilung den zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum vollständig abbildet, ist auf der Grundlage einer Würdigung des Gesamtinhalts der Beurteilung zu entscheiden. Dabei fällt hier ins Gewicht, dass im Rahmen der Aufgabenbeschreibung der in Rede stehende Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 14. Juli 2013 ausdrücklich berücksichtigt und erfasst wird. Der Umstand, dass auf der Seite 5 (Abschlussseite) des Beurteilungsformulars an der dafür vorgesehenen Stelle die Stellungnahme der Führungskraft B. nicht explizit genannt wird, tritt hier demgegenüber in den Hintergrund. Die Antragsgegnerin hat sich dazu nämlich dahin eingelassen, dass die fehlende Angabe auf einen Arbeitsfehler zurückzuführen sei (vgl. Seite 5 der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 19. Januar 2016). Dafür, dass dieser Vortrag nur vorgeschoben wäre, gibt es keinen Anhalt. Dagegen spricht auch, dass die Stellungnahme von Frau B1. B. ebenso wie die Stellungnahmen der auf Seite 5 der Beurteilung ausdrücklich benannten Führungskräfte in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin mit enthalten ist.
144. Der Antragsteller meint weiter, die Bewertung einer Reihe von Einzelmerkmalen lediglich mit „rundum zufriedenstellend“ stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu den jeweils zugehörigen – im Rahmen der Beschwerdebegründung wiedergegebenen – textlichen Erläuterungen. Das dränge sich schon beim Lesen auf.
15Dies überzeugt nicht. Vielmehr setzt sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang der Sache nach selbst an die Stelle der Beurteiler in Wahrnehmung eines – ihm allerdings nicht zukommenden – eigenen Beurteilungsspielraums. Dass die vom Antragsteller in Bezug genommenen Formulierungen objektiv und in jedem Falle auf eine bessere Bewertung der in Rede stehenden Einzelmerkmale als mit „rundum zufriedenstellend“ hätten führen müssten, erschließt sich aus dem Vorbringen schon mangels ins Einzelne gehender Erläuterungen, welche über die Wiedergabe des Beurteilungstextes hinausgehen, nicht.
165. Der Antragsteller rügt darüber hinaus, dass ihm nur das Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“, wenn auch mit der „Top-Ausprägung“, zuerkannt worden sei, also das drittschlechteste Prädikat auf einer sechsstufigen Skala. Diese Einstufung erschließe sich nicht aus der textlichen Fassung, welche sich wiederum nicht an derjenigen der Einzelkriterien orientiere.
17Dieses sehr allgemein gehaltene Vorbringen ohne inhaltliche Substanz lässt weder hervortreten, dass die Beurteiler bei der Festlegung des Gesamturteils in dem vorliegenden Fall ihren Beurteilungsspielraum zu Lasten des Antragstellers überschritten hätten, noch zeigt es eine sinngemäß wohl mit gerügte fehlende Begründung und/oder Plausibilisierung der Beurteilungsergebnisse in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.
186. Schließlich moniert der Antragsteller wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, dass das zugrunde liegende Beurteilungssystem hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale fünf Notenstufen, beim Gesamturteil aber sechs Notenstufen vorsehe. Das falle nicht unter die vom Verwaltungsgericht angesprochene Kompetenz des Dienstherrn, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren. Der Ausdifferenzierung dienten hier vielmehr die zusätzlich vergebenen Ausprägungsgrade („Drittelnoten“).
19Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es zeigt nicht schlüssig auf, wieso es dem Dienstherrn aus Rechtsgründen verwehrt sein soll, über die Binnendifferenzierung durch die drei Ausprägungsgrade hinaus das Beurteilungssystem so auszugestalten, dass die Anzahl der Prädikate für die Einzelnoten derjenigen der Prädikate für das Gesamturteil nicht genau entspricht. Der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt die Nachvollziehbarkeit des Systems für die Gesamtnotenbildung beanstandet habe, ersetzt eine insoweit gebotene argumentative Auseinandersetzung nicht, zumal der vom Verwaltungsgericht in dem betreffenden Zusammenhang zitierte Bayerische Verwaltungsgerichtshof das hier in Rede stehende Beurteilungssystem mit derselben Begründung wie das Verwaltungsgericht rechtlich nicht beanstandet hat. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass sich die im Ergebnis sicherlich erforderliche Nachvollziehbarkeit der Zuordnung über die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils erreichen lässt.
20Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 ff.
21Zu dem letztgenannten Thema fehlt es in diesem Beschwerdeverfahren aber an substantiierten Rügen des Antragstellers mit hinreichendem Bezug.
227. Die am Ende von Teil I. der Beschwerdebegründung erfolgte pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers ist für die Beschwerdeentscheidung des Senats bereits unter Darlegungsgesichtspunkten nicht berücksichtigungsfähig. Denn jener Globalverweis auf solches Vorbringen, welches vom Verwaltungsgericht bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt wurde, entbehrt der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit eben jener Entscheidung.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 13, Stufe 8) in dem hier nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch maßgeblichen Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat, was ohne Auswirkungen auf die Streitwertstufe erstinstanzlich in die Berechnung nicht einbezogen wurde. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 4.758,66 Euro + 10 x 4.863,34 Euro] : 4).
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.