Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. März 2016 - 23 L 2963/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. |
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2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.740,84 Euro festgesetzt. |
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 01.08.2015 ausgeschriebene Stelle einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Finanzgerichts bei dem Finanzgericht L1. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung kann gemäߠ§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des jeweiligen Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 – unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rz. 13.
8Gemessen hieran hat das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs.
9GemäߠArt. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet,
10vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris, Rz. 28,
11und durch § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW i.V.m. §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisiert. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Bewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint.
12Vgl. VG L1. , Beschluss vom 7. März 2012 – 19 L 1731/11 –, juris, Rz. 6.
13Zur Ermittlung des am besten qualifizierten Bewerbers ist ein Qualifikationsvergleich anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 –, juris, Rz. 7, und vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rz. 10; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16/02 –, juris, Rz. 13.
15Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner entsprochen, indem er sowohl im Hinblick auf die Einschätzung der Qualifikationen der Antragstellerin als auch derjenigen des Beigeladenen auf jeweils aktuell erstellte Anlassbeurteilungen zurückgegriffen, beide miteinander verglichen und diesen Vergleich seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt hat. Dabei ist er zutreffend davon ausgegangen, dass beide Bewerber bezüglich der Leistungsbewertung mit der jeweiligen Spitzennote „hervorragend“ eine gleiche Notenstufe erhalten haben, die Beurteilungsergebnisse in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil jedoch einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten des Beigeladenen ausweisen. Letzterer erhielt auch insoweit das Spitzenprädikat "hervorragend". Der Antragstellerin wurde demgegenüber (nur) der nächstniedrigere Eignungsgrad "besonders gut geeignet (oberer Bereich)" zuerkannt.
16Diese Anlassbeurteilungen durfte der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zugrundelegen; Gründe dafür, dass sie beurteilungsfehlerhaft erstellt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das gilt im Besonderen mit Blick auf das von der Antragstellerin angegriffene Eignungsurteil ihrer Person für das von ihr angestrebte Amt einer Vizepräsidentin. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn hat sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen zu beziehen und zugleich eine Prognose zu enthalten, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers umfasst.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris, Rz. 29.
18In Abschnitt V Nummer 3 Satz 2 der Richtlinien für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (AV des JM vom 2. Mai 2005 [2000 – Z. 155]) wird diese Vorgabe konkretisiert: Danach ist Maßstab der Eignungsprognose das Anforderungsprofil für das angestrebte Amt.
19Bei dem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris, Rz. 29.
21Derartige Fehler sind nicht ersichtlich.
22Beide Anlassbeurteilungen beruhen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Nach eigener Aussage des Beurteilers hat er drei verschiedene Erkenntnisquellen zur Beurteilungsgrundlage gemacht: Den ständigen dienstlichen Kontakt mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen seit Dienstantritt des Beurteilers am 6. Dezember 2012, die Auswertung von der Antragstellerin und dem Beigeladenen bearbeiteten Verfahrensakten und schließlich die Auswertung der die Antragstellerin und den Beigeladenen betreffenden Berichterstatter- und Senatsstatistiken. Diese drei Erkenntnisquellen erlauben in ihrer Gesamtheit ohne weiteres die Erstellung eines angemessenen Qualifikationsbildes.
23Vgl. näher zur Geeignetheit der Hinzuziehung von Verfahrensakten OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rz. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, juris, Rz. 19, und zur Geeignetheit der Hinzuziehung von Statistiken über Erledigungszahlen eines Richters oder Spruchkörpers OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rz. 19.
24Die vergebenen Noten sind allesamt plausibel. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch das ihr zuerkannte Prädikat, das unterhalb der Spitzennote liegt, plausibel. Der Antragsgegner hat schlüssig aufgezeigt, dass und warum die Erfahrungen, die der Beigeladene im Verwaltungsbereich gesammelt hat, einen Eignungsvorsprung im Hinblick auf das Amt des Vizepräsidenten begründen.
25Soweit die Antragstellerin meint, der Beurteiler habe in der Eignungsbeurteilung von ihr erworbene Zusatzqualifikationen und andere eignungsrelevante Gesichtspunkte vernachlässigt und so den beurteilungsrelevanten Sachverhalt nicht vollständig herangezogen, greift dieser Einwand nicht durch. In der Eignungsprognose der Anlassbeurteilung sind alle wesentlichen eignungsrelevanten Aspekte berücksichtigt. Im Rahmen der Darstellung der langjährigen Tätigkeit der Antragstellerin als Senatsvorsitzende stellt der Beurteiler heraus, dass sie sich insbesondere beim Abbau von Altverfahren hervorgetan habe. Gleichfalls würdigt er ihre Verdienste im Hinblick auf die Betreuung von Referendarinnen und Referendaren, die Anleitung neu eingestellter Richterkolleginnen und -kollegen sowie die konstruktive Unterstützung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Außerdem betont er ihre Rolle als Ansprechpartnerin für Kolleginnen und Kollegen aus dem richterlichen wie nichtrichterlichen Bereich. Er erwähnt nicht nur, dass die Antragstellerin eine Zusatzausbildung zur Mediatorin (Master of Mediation) erworben habe, vielmehr hebt er hervor, dass die Antragstellerin die mit der Zusatzausbildung zur Mediatorin erworbenen Kenntnisse erfolgreich in der beruflichen Praxis anwende und seit einiger Zeit zudem als Dozentin und Tagungsleiterin in der Ausbildung von Güterichtern eingesetzt werde. Auch der Besuch von Personalführungslehrgängen und insbesondere die erlangte Zusatzqualifikation durch den Studiengang „MEGA“ (Master of European Governance and Administration) würdigt der Beurteiler im Hinblick auf die darüber erlangten verwaltungswissenschaftlichen, aber auch praktischen Kenntnisse ausführlich, nämlich über nahezu zwei DIN-A4-Seiten. Von einer von der Antragstellerin behaupteten fragmentarischen Darstellung kann insofern schon keine Rede sein. Aber auch ihr weiterer Einwand, die Darstellung des Studiengangs sei in der Beurteilung unzutreffend erfolgt, vermag nicht durchzugreifen. Die Antragstellerin bleibt eine Erläuterung schuldig, aus welchen Gründen die Darstellung unzutreffend sein könnte. Ein Widerspruch zwischen der Darstellung der Studieninhalte durch den Beurteiler und der Darstellung in der von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Gegenäußerung beigebrachten „Stellungnahme zum Gegenstand des Masterstudiums MEGA“ vom 23. September 2015 ist jedenfalls nicht erkennbar. Lediglich in der Einschätzung der Aussagekraft des Studiums im Rahmen der Eignungsprognose weichen Beurteilung und Stellungnahme voneinander ab. Hier bewegt sich der Beurteiler allerdings genau im Rahmen derjenigen Bewertung, die dem Beurteilungsspielraum unterliegt und nur in beschränktem Maße gerichtlich überprüfbar ist. Zur Kenntnis genommen hatte der Beurteiler die Stellungnahme, ebenso wie der Antragsgegner. Das ergibt sich jedenfalls aus dem Telefonvermerk im Besetzungsvotum vom 16. Oktober 2015; ausweislich dieses Vermerks hatte sich der Antragsgegner noch einmal bestätigen lassen, dass die Gegenäußerung (einschließlich der Stellungnahme zu den Studieninhalten) aus Sicht des Beurteilers keine Änderung der Anlassbeurteilung nach sich ziehe.
26Daneben ist die von der Antragstellerin gerügte fehlende Erwähnung ihrer Bestellung als Güterichterin unschädlich. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, warum ihrer Bestellung zur Güterichterin ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Ein solches besonderes Gewicht hält die Kammer sogar für fernliegend. Denn die Bestellung an sich vermag keine Aussage über eine Qualität der Funktionsausübung zu treffen. Erst nach Abschluss erster Güterichterverfahren – bislang hat die Antragstellerin kein solches Verfahren durchgeführt – wird eine solche Aussage möglich sein. Offensichtlich sah ursprünglich auch die Antragstellerin selbst in der bloßen Übernahme der Funktion einer Güterichterin keinen Wert für ihre Beurteilung. Dies ergibt sich daraus, dass sie die Problematik in ihrer Gegenäußerung zur Beurteilung mit keinem Wort erwähnte. Ähnlich verhält es sich mit den von der Antragstellerin erneut erst im gerichtlichen Verfahren ins Licht geführten Sprachkenntnissen, die ihrer Ansicht nach zu Unrecht keinen Eingang in ihre Beurteilung gefunden hätten; auch deren Bedeutung ließ sie in ihrer Gegenäußerung unerwähnt. Dass die Antragstellerin in der gerichtlichen Praxis jemals ihre Fremdsprachenkenntnisse eingesetzt hat, lässt sich dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.
27Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris, Rz. 20.
28Ob Fremdsprachenkenntnisse der Repräsentationsfähigkeit des Finanzgerichts über das Amt der Vizepräsidentin dienlich sind oder nicht, liegt zudem innerhalb des oben aufgezeigten Beurteilungsspielraums. Es liegt jedenfalls nicht fern, solche Zusatzqualifikationen, die im Gerichtsalltag keine merkliche Bedeutung entfalten, bei einer Beurteilung gänzlich außen vor zu lassen.
29Neben den in erster Linie der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzuordnenden Qualifikationen listet der Beurteiler sämtliche praktischen Verwaltungstätigkeiten der Antragstellerin auf, zu denen verschiedene Projektgruppenleitungen, eine Organisationsuntersuchung und die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte zählen. Des Weiteren finden die wissenschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin (Mitautorin eines Großkommentars zum Umsatzsteuerrecht, Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des Umsatzsteuerforums e.V.) sowie ihr gesellschaftspolitisches Engagement (Mitglied des Rates der Stadt Hürth) Berücksichtigung in der Beurteilung.
30Der Einwand der Antragstellerin, der Beurteiler habe die von ihm aufgezählten und gewürdigten Gesichtspunkte im Ergebnis nicht hinreichend zu ihren Gunsten gewichtet, vor allen Dingen nicht im Verhältnis zur Gewichtung der Dezernententätigkeit des Beigeladenen, bietet keinen Anhalt, an der Rechtmäßigkeit der Eignungsprognose zu zweifeln. Denn auch hier bewegt sich der Beurteiler im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Die Kammer hält es jedenfalls nicht für unvertretbar, die Verwaltungserfahrung als unmittelbares Eignungskriterium für das hier in Rede stehende Amt anzusehen und insoweit der Dezernententätigkeit im Finanzgericht, insbesondere im Bereich von Personalangelegenheiten, ein besonderes Gewicht beizumessen. Dies höher zu werten als die von der Antragstellerin aufgeführten Tätigkeiten, die hinsichtlich der praktischen Verwaltungstätigkeit überwiegend weit zurückliegen und lediglich eine zeitlich stark beschränkte Befassung mit Verwaltungsaufgaben ermöglicht haben, erscheint hinreichend plausibel.
31Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rz. 34.
32Die Kammer hält die Gewichtung insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenprofils der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten eines Finanzgerichts für nachvollziehbar. Die Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten gehört zu den zentralen Aufgaben der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten eines Finanzgerichts. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Gesetz: Gemäß § 31 FGO übt der Präsident des Gerichts die Dienstaufsicht über die Gerichtsangehörigen aus; gemäß § 21 h GVG wird er dabei in erster Linie vom Vizepräsidenten vertreten. Zum anderen konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, die Vertretungsaufgaben im Einzelnen: So ist die Vizepräsidentin/der Vizepräsident beispielsweise Vertreterin/Vertreter des Präsidenten im Dezernat 1 mit dem Zuständigkeitsbereich „Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, besonderer Wichtigkeit oder großer finanzieller Tragweite“ sowie „Dienstverhältnisse und Personalangelegenheiten der Berufsrichter und der Beamten des höheren Dienstes“.
33Vor diesem Hintergrund durfte der Beurteiler davon ausgehen, dass Bewerber um das Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, die bereits über einschlägige Vorerfahrungen in amtsspezifischen Verwaltungsaufgaben – insbesondere in Personalangelegenheiten – verfügen, die Aufgaben einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten ohne oder nach einer nur unwesentlichen Einarbeitungszeit wahrnehmen können und dass Bewerber, die – wie die Antragstellerin – Erfahrungen in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nur in zeitlich und sachlich beschränktem Umfang besitzen, das Amt einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten erst nach einer längeren, wenn auch überschaubaren Einarbeitungszeit ausfüllen können.
34Vgl. VG L1. , Beschluss vom 7. März 2012 – 19 L 1731/11 –, juris, Rz. 18.
35Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass der seinerzeitige Beurteiler ihr im Jahr 2010 bescheinigt hatte, die Aufgaben einer Präsidentin des Finanzgerichts „nach kurzer Einarbeitung“ wahrnehmen zu können, nun für das hier in Rede stehende Amt einer Vizepräsidentin jedoch die Erforderlichkeit einer „längeren, wenn auch überschaubaren“ Einarbeitungszeit prognostiziert. Insoweit vermögen zeitliche Gesichtspunkte die unterschiedliche Einschätzung der Einarbeitungsphasen zu erklären. Im Jahr 2010 lagen die praktischen Verwaltungstätigkeiten der Antragstellerin bei weitem nicht so weit zurück wie im Jahr 2015. So hatte die Antragstellerin das Amt der Datenschutzbeauftragten (nur) bis zum Jahr 2007 ausgeübt und in dieser Funktion auch (nur) bis zum Jahr 2007 an den Dezernentenbesprechungen teilgenommen.
36Zu Abweichungen gegenüber früheren Beurteilungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 –, juris, Rz. 21 und 25.
37Die genaue Gewichtung der verschiedenen Verwaltungserfahrungen musste nicht im Anforderungsprofil angelegt sein. Ein solches Profil – hier: „Die Amtsinhaber/innen verfügen über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten der Justiz...“ (Anlage zur AV des JM vom 2. Mai 2005 [2000 – Z. 155]) – dient regelmäßig nur einer Vorab-Einordnung der Eignung möglicher Bewerber. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat weder der Beurteiler noch der Antragsgegner dieses Profil in unzulässiger Weise eingeengt.
38Vgl. näher zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 – 2 BvR 1992/99 –, juris, Rz. 6.
39Dies gilt trotz der nur auf den ersten Blick missverständlichen Formulierung in der Beurteilung der Antragstellerin, die für das Amt einer Vizepräsidentin des Finanzgerichts erforderlichen amtsspezifischen Kenntnisse habe sie noch nicht sammeln können. Denn tatsächlich wurde unzweifelhaft beiden Bewerberinnen und Bewerbern die grundsätzliche Eignung im Sinne des Anforderungsprofils zugesprochen; beide wurden genau aus diesem Grunde in die Auswahlentscheidung einbezogen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Besetzungsvotum vom 16. Oktober 2015 (vgl. Bl. 28 des Besetzungsvorgangs). Wegen fehlender amtsspezifischer Erfahrungen wurde die Antragstellerin gerade nicht als ungeeignet im Sinne des Anforderungsprofils angesehen; ihr wurde lediglich die Spitzennote für das Eignungsurteil versagt. Erst im Zuge der genauen Eignungsprognose fand eine Konkretisierung und Auswertung der jeweiligen Vorerfahrung statt.
40Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Anforderung zentraler Verwaltungstätigkeit sei ermessenswidrig, weil sie eine Dezernententätigkeit vor dem Hintergrund der konkreten Strukturen des Finanzgerichts L. – genauer: begrenzte Anzahl an Dezernentenstellen, angeblich gezielte, „proaktive“ Vergabe – nie habe ausüben können, führt auch dies nicht zum Erfolg. Sie verkennt, dass es für die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zu treffende Eignungsprognose nicht darauf ankommt, welche Gründe dazu geführt haben, dass der Bewerber einem sachgerechten Anforderungsmerkmal für das angestrebte Amt genügt oder nicht genügt. Im Übrigen ist die Antragstellerin (erneut) darauf zu verweisen, dass sie im tatsächlichen Falle einer willkürlichen Vergabe von Dezernententätigkeiten die Möglichkeit gehabt hätte, Rechtsschutz gegen eine solche Vergabepraxis zu ersuchen.
41Vgl. VG L. , Beschluss vom 7. März 2012 – 19 L 1731/11 –, juris, Rz. 18; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rz. 36.
42Entgegen der Ansicht der Antragstellerin leidet die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen auch nicht an sonstigen Fehlern. Insbesondere ist unschädlich, dass im Bewerberverzeichnis in der Rubrik "Jahr und Art der abgelegten Prüfungen" auf Seiten der Antragstellerin die Auflistung des abgeschlossenen Masterstudiums „MEGA“ fehlt. Insofern kann nur von einem reinen Schreibfehler ausgegangen werden. Bereits zwei Seiten hinter dem Bewerberverzeichnis ist in den etwas ausführlicher gehaltenen Personalien der Antragstellerin das absolvierte Studium „MEGA“ aufgeführt. Zudem wurde der Studienabschluss bei allen materiellen Entscheidungen berücksichtigt.
43Die Auswahlentscheidung ist hinreichend dokumentiert. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Auswahlerwägungen nur im Besetzungsvotum vom 16. Oktober 2015 enthalten sind, das in seiner Funktion als Vorlage an den Minister und den Staatssekretär zunächst lediglich der Vorbereitung der Auswahlentscheidung diente.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rz. 17.
45Mit dem Ankreuzen des Kästchens „Einverstanden“ machte sich der Minister allerdings sämtliche Erwägungen im Besetzungsvotum zu Eigen. Dadurch wurde eine weitere Dokumentation, die inhaltsgleich gewesen wäre, entbehrlich.
46Aufgrund der aufgezeigten Plausibilität der unterschiedlichen Gesamturteile in den nicht zu beanstandenden Anlassbeurteilungen stellt sich die Frage einer ordnungsgemäßen Ausschärfung, auch vor dem Hintergrund von Gleichstellungsgesichtspunkten, nicht.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
48Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäߠ§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die im Streit stehende Beförderungsstelle im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 –, NRWE, Rn. 32.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. März 2016 - 23 L 2963/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. März 2016 - 23 L 2963/15
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. März 2016 - 23 L 2963/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten, sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Januar 2015, Nr. 1/2015, ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht (R 2) in E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
6Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben.
8Der für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
10Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und die Beigeladene jeweils aktuelle Anlassbeurteilungen erstellt wurden, auf deren Ergebnissen die Auswahlentscheidung beruht (vgl. den Besetzungsvermerk vom 6. Juli 2015, Gliederungspunkt 2). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei sowohl im Gesamturteil als auch in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen aus. Letztere erhielt im Gesamturteil das Prädikat „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und in dem Eignungsurteil das Prädikat „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Der Antragsteller wurde demgegenüber (nur) mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ und dem Eignungsurteil „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt.
11Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren zum einen aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung geltend. Solche Mängel liegen jedoch nicht vor (dazu I.). Ob der vom Antragsteller zudem gerügte Fehler im Beurteilungsverfahren vorliegt, kann offen bleiben. Auch dieses Vorbringen verhilft seiner Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (dazu II.).
12I. Der Antragsteller moniert, dass der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung selbst erkennbar sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Beurteilungszeitraums führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum gegebenenfalls – soweit möglich – im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Lassen sich der Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beurteilung zur Vermeidung einer Beurteilungslücke unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Beurteilung anknüpft. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch eine solche Anknüpfung nicht ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-) Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entsteht. Was das Ende des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung betrifft, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Zweifel davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum bis hin zu dem angegebenen Beurteilungsdatum reicht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, OVGE MüLü 52, 23 = ZBR 2010, 206 = juris, Rn. 8 ff.
14Hiervon ausgehend liegt der streitigen Anlassbeurteilung des Antragstellers ein durch Auslegung ermittelbarer Beurteilungszeitraum zugrunde, der sich – anknüpfend an die letzte Anlassbeurteilung vom 23. April 2013 – vom 24. April 2013 bis zum Tag ihrer Erstellung, dem 10. März 2015, erstreckt. Dieser knapp zwei Jahre währende Zeitraum ist hinreichend lang, um in der Beurteilung verlässliche, auch langfristige Aussagen treffen zu können, überschreitet aber zugleich den für den Antragsteller maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums nicht, der nach Ziffer III. 2. b) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW, Seite 121; Beurteilungs-AV) vier Jahre beträgt.
15Der Antragsteller trägt weiter vor, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung beruhe auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Er ist der Auffassung, der gemäß Ziffer II. 2. Beurteilungs-AV erforderliche persönliche Eindruck des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, auf den die Beurteilung auch zu stützen sei, gehe aus seiner Beurteilung „lediglich rudimentär“ hervor. Das greift nicht durch. Bereits in der Beurteilung selbst ist festgehalten, dass sich der Präsident des Landgerichts als zur Beurteilung berufener unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch den Besuch einer Einzelrichtersitzung des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von dessen Tätigkeit verschafft hat. Zu einem persönlichen Eindruck ist er ferner mittels Durchsicht von Akten des Antragstellers gelangt, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es für Teile der Ausführungen in der Beurteilung auf der Hand, dass sie auf Umständen beruhen, die dem Beurteiler als Präsidenten jenes Gerichts, dem der Antragsteller angehört, aus eigener Anschauung bekannt waren (kommissarische Leitung einer Zivilkammer, Güterichter).
16Der Antragsteller hält seine Anlassbeurteilung des Weiteren für rechtswidrig, weil in ihr seine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter sowie seine Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts nicht erwähnt wird. Auch das verfängt nicht. Allerdings muss die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen.
17Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21.
18Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben.
19Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Dezember 2015), Bd. II, Rn. 596.
20Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum den genannten Tätigkeiten ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Der von ihm im Wesentlichen allein ins Feld geführte Umstand, dass er die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter im Rahmen einer Schulung an der Universität I. mit abschließender Prüfung erworben habe, kann ein besonderes Gewicht im Hinblick auf seine Leistungen im Richteramt offenkundig nicht begründen. Dass er in seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des bloßen Umstandes seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Landgerichts hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass und weshalb die Nichterwähnung oder unterbliebene eigenständige Würdigung zu einem Beurteilungsfehler führen würde. Die nicht mit konkreten Beispielen untermauerte Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, ihm seien Fälle bekannt, in denen die Präsidiumsmitgliedschaft „ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung und Stellenbesetzung war“, ist substanzlos.
21Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit als Güterichter sei in den vorangegangenen Beurteilungen „deutlich exponierter“ angeführt worden und in der streitigen Beurteilung nur „unzureichend erfasst“, führt das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil auf der Grundlage seiner pauschalen Darlegungen nicht erkennbar ist, dass die Beurteilung insoweit defizitär wäre. Die von ihm angeführte Tätigkeit als „Koordinator“ für Mediationssachen, die nach seiner Darstellung eine Weiterleitung der „mediationsrelevanten“ Informationen innerhalb des Kollegenkreises sowie eine Teilnahme an vom Justizministerium organisierten Gesprächsrunden der Koordinatoren beinhaltet, erscheint nicht derart gewichtig, dass sie – über die Erwähnung seiner Tätigkeit als Güterichter hinaus – eigens erwähnt werden müsste, zumal sich den Angaben des Antragstellers ein nennenswerter Umfang dieser Tätigkeiten nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der Rüge, die Leistungen des Antragstellers als kommissarischer Leiter einer Zivilkammer seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, ist anzumerken, dass die Übernahme der kommissarischen Leitung der Kammer in der Beurteilung erwähnt und die Tätigkeit des Antragstellers in dieser Funktion (positiv) bewertet worden ist. Auch die vom Antragsteller übernommenen Notarprüfungen brauchten in der Beurteilung über die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers hinaus nicht gewürdigt zu werden; nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners fand diese Prüfertätigkeit vor dem für die Anlassbeurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum statt. Mit seiner Rüge, seine Fähigkeit zur Behandlung umfangreicher Verfahren werde „deutlich weniger akzentuiert“ dargestellt als in den vorangegangenen Beurteilungen, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Antragsteller damit der Sache nach allein gegen die Art der Formulierung der Beurteilung wendet, ohne einen inhaltlichen Mangel darzulegen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller dem Umstand nicht Rechnung, dass seine aktuelle Beurteilung vom derzeitigen Präsidenten des Landgerichts erstellt worden ist, vorherige Beurteilungen aber von dessen Amtsvorgänger bzw. dessen Vertreter. Verschiedene Beurteiler setzen aber mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichten Sachverhalte unterschiedlich und pflegen im Übrigen erfahrungsgemäß auch einen eigenen Schreib- und Sprachstil. Dies kann zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt wird oder dass bestimmte Wendungen für die aktuelle Beurteilung aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen werden, andere jedoch nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es gibt grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet werden.
22Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung aufgrund angeblich fehlender Plausibilität zwischen den textlichen Ausführungen und dem Gesamturteil anzweifelt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesamturteil einer Beurteilung darf zwar zu den Einzelbewertungen nicht im Widerspruch stehen. Es wird jedoch ferner von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können, so insbesondere von den – vom Dienstherrn zu bestimmenden – Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und einem Vergleich der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten mit anderen Inhabern des Amtes. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
23Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 398.
24Davon ausgehend weckt das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung. Es legt keinen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie der Eignungsnote dar, sondern beschränkt sich auf zahlreiche Zitate aus der Beurteilung und die argumentativ nicht untermauerte Behauptung, die „exemplarisch aufgeführten Beurteilungseinzelaspekte“ fügten sich nicht zu der Gesamtnote.
25Ferner hält der Antragsteller die vergebene Gesamtnote auch deshalb für unplausibel, weil er diese Gesamtnote bereits 2002 und in nachfolgenden Beurteilungen erreicht hatte und er im Anschluss an seine Anfang 2007 erfolgte Erprobungsbeurteilung bis 2013 gebraucht habe, um dieses Beurteilungsniveau wieder zu erreichen. Diese Entwicklung belege die augenscheinlich überragende Bedeutung der Erprobungszeit, die sie aber nicht einnehmen dürfe. All dies verfängt nicht. Der Argumentation des Antragstellers liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen. Dies mag zwar in vielen Fällen so sein und beruht dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist.
26Soweit der Antragsteller schließlich meint, im Nachgang zu seinen beiden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 habe er einen deutlich erhöhten Arbeitseinsatz zu leisten gehabt, weshalb eine deutliche Anhebung seiner Note unausweichlich sei, stellt er lediglich die eigene Bewertung seiner Leistungen der Bewertung des hierzu allein berufenen Beurteilers gegenüber.
27II. Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen inhaltlichen Mangel seiner Anlassbeurteilung aufgezeigt, kann dahinstehen, ob die Beurteilung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil die Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte, bevor der Antragsteller seine angekündigte Gegenäußerung (fristgerecht) abgegeben hatte, die keine Argumente enthält, die nicht auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hätte auch bei Behebung dieses (etwaigen) Verfahrensfehlers keine Aussicht, ausgewählt zu werden. Er ist in materiell nicht zu beanstandender Weise um zwei Teilnotenstufen schlechter beurteilt worden als die sich in demselben Statusamt befindende Beigeladene,
28vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigungsfähigkeit von Teilnotenstufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 209/11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11, vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41 f. und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, juris, Rn. 8 ff.,
29die damit einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine ohne den vom Antragsteller gerügten (etwaigen) Verfahrensfehler vorgenommene Beurteilung könnte bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu einem Notengleichstand führen. Dazu müsste der Antragsteller eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beurteilung inhaltliche Mängel aufweist, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dies nicht zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die beiden im Jahre 2013 für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen ebenfalls auf die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ lauten. Auch hiervon ausgehend müsste der Antragsteller bis zu einem Qualifikationsgleichstand mit der Beigeladenen eine Teilnotenstufe überspringen. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes aber – gerichtsbekannt – unüblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
32Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: R 2) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe des Antragstellers zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten, sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Januar 2015, Nr. 1/2015, ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht (R 2) in E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
6Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben.
8Der für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
10Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und die Beigeladene jeweils aktuelle Anlassbeurteilungen erstellt wurden, auf deren Ergebnissen die Auswahlentscheidung beruht (vgl. den Besetzungsvermerk vom 6. Juli 2015, Gliederungspunkt 2). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei sowohl im Gesamturteil als auch in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen aus. Letztere erhielt im Gesamturteil das Prädikat „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und in dem Eignungsurteil das Prädikat „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Der Antragsteller wurde demgegenüber (nur) mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ und dem Eignungsurteil „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt.
11Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren zum einen aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung geltend. Solche Mängel liegen jedoch nicht vor (dazu I.). Ob der vom Antragsteller zudem gerügte Fehler im Beurteilungsverfahren vorliegt, kann offen bleiben. Auch dieses Vorbringen verhilft seiner Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (dazu II.).
12I. Der Antragsteller moniert, dass der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung selbst erkennbar sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Beurteilungszeitraums führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum gegebenenfalls – soweit möglich – im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Lassen sich der Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beurteilung zur Vermeidung einer Beurteilungslücke unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Beurteilung anknüpft. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch eine solche Anknüpfung nicht ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-) Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entsteht. Was das Ende des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung betrifft, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Zweifel davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum bis hin zu dem angegebenen Beurteilungsdatum reicht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, OVGE MüLü 52, 23 = ZBR 2010, 206 = juris, Rn. 8 ff.
14Hiervon ausgehend liegt der streitigen Anlassbeurteilung des Antragstellers ein durch Auslegung ermittelbarer Beurteilungszeitraum zugrunde, der sich – anknüpfend an die letzte Anlassbeurteilung vom 23. April 2013 – vom 24. April 2013 bis zum Tag ihrer Erstellung, dem 10. März 2015, erstreckt. Dieser knapp zwei Jahre währende Zeitraum ist hinreichend lang, um in der Beurteilung verlässliche, auch langfristige Aussagen treffen zu können, überschreitet aber zugleich den für den Antragsteller maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums nicht, der nach Ziffer III. 2. b) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW, Seite 121; Beurteilungs-AV) vier Jahre beträgt.
15Der Antragsteller trägt weiter vor, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung beruhe auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Er ist der Auffassung, der gemäß Ziffer II. 2. Beurteilungs-AV erforderliche persönliche Eindruck des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, auf den die Beurteilung auch zu stützen sei, gehe aus seiner Beurteilung „lediglich rudimentär“ hervor. Das greift nicht durch. Bereits in der Beurteilung selbst ist festgehalten, dass sich der Präsident des Landgerichts als zur Beurteilung berufener unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch den Besuch einer Einzelrichtersitzung des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von dessen Tätigkeit verschafft hat. Zu einem persönlichen Eindruck ist er ferner mittels Durchsicht von Akten des Antragstellers gelangt, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es für Teile der Ausführungen in der Beurteilung auf der Hand, dass sie auf Umständen beruhen, die dem Beurteiler als Präsidenten jenes Gerichts, dem der Antragsteller angehört, aus eigener Anschauung bekannt waren (kommissarische Leitung einer Zivilkammer, Güterichter).
16Der Antragsteller hält seine Anlassbeurteilung des Weiteren für rechtswidrig, weil in ihr seine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter sowie seine Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts nicht erwähnt wird. Auch das verfängt nicht. Allerdings muss die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen.
17Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21.
18Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben.
19Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Dezember 2015), Bd. II, Rn. 596.
20Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum den genannten Tätigkeiten ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Der von ihm im Wesentlichen allein ins Feld geführte Umstand, dass er die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter im Rahmen einer Schulung an der Universität I. mit abschließender Prüfung erworben habe, kann ein besonderes Gewicht im Hinblick auf seine Leistungen im Richteramt offenkundig nicht begründen. Dass er in seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des bloßen Umstandes seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Landgerichts hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass und weshalb die Nichterwähnung oder unterbliebene eigenständige Würdigung zu einem Beurteilungsfehler führen würde. Die nicht mit konkreten Beispielen untermauerte Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, ihm seien Fälle bekannt, in denen die Präsidiumsmitgliedschaft „ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung und Stellenbesetzung war“, ist substanzlos.
21Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit als Güterichter sei in den vorangegangenen Beurteilungen „deutlich exponierter“ angeführt worden und in der streitigen Beurteilung nur „unzureichend erfasst“, führt das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil auf der Grundlage seiner pauschalen Darlegungen nicht erkennbar ist, dass die Beurteilung insoweit defizitär wäre. Die von ihm angeführte Tätigkeit als „Koordinator“ für Mediationssachen, die nach seiner Darstellung eine Weiterleitung der „mediationsrelevanten“ Informationen innerhalb des Kollegenkreises sowie eine Teilnahme an vom Justizministerium organisierten Gesprächsrunden der Koordinatoren beinhaltet, erscheint nicht derart gewichtig, dass sie – über die Erwähnung seiner Tätigkeit als Güterichter hinaus – eigens erwähnt werden müsste, zumal sich den Angaben des Antragstellers ein nennenswerter Umfang dieser Tätigkeiten nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der Rüge, die Leistungen des Antragstellers als kommissarischer Leiter einer Zivilkammer seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, ist anzumerken, dass die Übernahme der kommissarischen Leitung der Kammer in der Beurteilung erwähnt und die Tätigkeit des Antragstellers in dieser Funktion (positiv) bewertet worden ist. Auch die vom Antragsteller übernommenen Notarprüfungen brauchten in der Beurteilung über die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers hinaus nicht gewürdigt zu werden; nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners fand diese Prüfertätigkeit vor dem für die Anlassbeurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum statt. Mit seiner Rüge, seine Fähigkeit zur Behandlung umfangreicher Verfahren werde „deutlich weniger akzentuiert“ dargestellt als in den vorangegangenen Beurteilungen, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Antragsteller damit der Sache nach allein gegen die Art der Formulierung der Beurteilung wendet, ohne einen inhaltlichen Mangel darzulegen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller dem Umstand nicht Rechnung, dass seine aktuelle Beurteilung vom derzeitigen Präsidenten des Landgerichts erstellt worden ist, vorherige Beurteilungen aber von dessen Amtsvorgänger bzw. dessen Vertreter. Verschiedene Beurteiler setzen aber mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichten Sachverhalte unterschiedlich und pflegen im Übrigen erfahrungsgemäß auch einen eigenen Schreib- und Sprachstil. Dies kann zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt wird oder dass bestimmte Wendungen für die aktuelle Beurteilung aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen werden, andere jedoch nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es gibt grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet werden.
22Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung aufgrund angeblich fehlender Plausibilität zwischen den textlichen Ausführungen und dem Gesamturteil anzweifelt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesamturteil einer Beurteilung darf zwar zu den Einzelbewertungen nicht im Widerspruch stehen. Es wird jedoch ferner von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können, so insbesondere von den – vom Dienstherrn zu bestimmenden – Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und einem Vergleich der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten mit anderen Inhabern des Amtes. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
23Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 398.
24Davon ausgehend weckt das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung. Es legt keinen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie der Eignungsnote dar, sondern beschränkt sich auf zahlreiche Zitate aus der Beurteilung und die argumentativ nicht untermauerte Behauptung, die „exemplarisch aufgeführten Beurteilungseinzelaspekte“ fügten sich nicht zu der Gesamtnote.
25Ferner hält der Antragsteller die vergebene Gesamtnote auch deshalb für unplausibel, weil er diese Gesamtnote bereits 2002 und in nachfolgenden Beurteilungen erreicht hatte und er im Anschluss an seine Anfang 2007 erfolgte Erprobungsbeurteilung bis 2013 gebraucht habe, um dieses Beurteilungsniveau wieder zu erreichen. Diese Entwicklung belege die augenscheinlich überragende Bedeutung der Erprobungszeit, die sie aber nicht einnehmen dürfe. All dies verfängt nicht. Der Argumentation des Antragstellers liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen. Dies mag zwar in vielen Fällen so sein und beruht dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist.
26Soweit der Antragsteller schließlich meint, im Nachgang zu seinen beiden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 habe er einen deutlich erhöhten Arbeitseinsatz zu leisten gehabt, weshalb eine deutliche Anhebung seiner Note unausweichlich sei, stellt er lediglich die eigene Bewertung seiner Leistungen der Bewertung des hierzu allein berufenen Beurteilers gegenüber.
27II. Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen inhaltlichen Mangel seiner Anlassbeurteilung aufgezeigt, kann dahinstehen, ob die Beurteilung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil die Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte, bevor der Antragsteller seine angekündigte Gegenäußerung (fristgerecht) abgegeben hatte, die keine Argumente enthält, die nicht auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hätte auch bei Behebung dieses (etwaigen) Verfahrensfehlers keine Aussicht, ausgewählt zu werden. Er ist in materiell nicht zu beanstandender Weise um zwei Teilnotenstufen schlechter beurteilt worden als die sich in demselben Statusamt befindende Beigeladene,
28vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigungsfähigkeit von Teilnotenstufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 209/11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11, vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41 f. und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, juris, Rn. 8 ff.,
29die damit einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine ohne den vom Antragsteller gerügten (etwaigen) Verfahrensfehler vorgenommene Beurteilung könnte bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu einem Notengleichstand führen. Dazu müsste der Antragsteller eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beurteilung inhaltliche Mängel aufweist, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dies nicht zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die beiden im Jahre 2013 für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen ebenfalls auf die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ lauten. Auch hiervon ausgehend müsste der Antragsteller bis zu einem Qualifikationsgleichstand mit der Beigeladenen eine Teilnotenstufe überspringen. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes aber – gerichtsbekannt – unüblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
32Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: R 2) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe des Antragstellers zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeiterin als Leiterin des Teams 2 im Sachgebiet IV 32 (Datenverwaltung Bundeszentralregister (BZR)) nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3A. Soweit die Antragstellerin begehrt, dass der in Rede stehende Dienstposten nicht erneut an eine Mitbewerberin oder einen Mitbewerber übertragen werden darf, solange über ihre Bewerbung nicht rechtskräftig entschieden worden ist, und soweit der Antrag damit über den Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausreicht, ist die Beschwerde unzulässig. Dafür besteht derzeit kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Ergebnis einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist offen. Sollte die Antragstellerin wieder unterliegen, steht es ihr frei, unter Berücksichtigung der dann vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und maßgeblichen Auswahlerwägungen zu entscheiden, ob sie erneut einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen will.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 5.
5B. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
6I. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt (dazu 1.) und die Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.). Die Antragstellerin hat weiter einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist (dazu 3.).
71. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des streitigen Dienstpostens mit der Beigeladenen ist zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig. Sie verletzt deren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
8Die Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) gelten auch für die Übertragung eines Dienstpostens, wenn er – wie hier – vom Dienstherrn zwecks Durchführung eines Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese durchzuführen, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, auch wenn die Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 –, IÖD 2011, 266 = juris, Rn. 20 f.
10Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt des Beamten zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 B 884/15 –, IÖD 2016, 5 = juris, Rn. 40 f.
12Ausgehend davon erweist sich angegriffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Insofern kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf die Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber und nicht auf die von ihr geführten Vorstellungsgespräche gestützt hat, was sich aus dem Auswahlvermerk zumindest nicht ohne jeden Zweifel ergibt. Die Auswahlentscheidung ist nämlich jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil sie nicht auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. März 2015 hätte gestützt werden dürfen (a.). Zudem beziehen sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf einen rechtlich unzulässigen Beurteilungsmaßstab (b.).
13a. Die Antragsgegnerin durfte vorliegend ihre Auswahlentscheidung nicht auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. März 2015 stützen. Denn diese Beurteilung war noch nicht wirksam, weil sie der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2015 noch nicht eröffnet worden war.
14Der Dienstherr darf eine Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. Denn wenngleich es sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt, erlangen sie gegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 VwVfG. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß nicht verwendbar.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 40.
16Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich der Beamten krankheitsbedingt nicht im Dienst befindet und ihm deswegen die Beurteilung zum Zwecke der Eröffnung nicht ausgehändigt werden kann. In einem solchen Fall muss der Dienstherr die Beurteilung bei Bedarf grundsätzlich notfalls postalisch übermitteln, um dem Beamten die Kenntnisnahme zu ermöglichen und damit die Wirksamkeit der Beurteilung herbeizuführen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, IÖD 2013, 86 = juris, Rn. 7 ff.
18Gemessen an diesen Vorgaben war die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2015 noch nicht wirksam. Dies ergibt sich schon aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht, in dem mitgeteilt wird, die Beurteilung sei der Antragstellerin noch nicht eröffnet worden.
19Der fehlenden Verwertbarkeit der Beurteilung lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragstellerin könne sich auf die fehlende Eröffnung nicht berufen, weil sie einer Pflicht zur Mitwirkung bei der Eröffnung nicht nachgekommen sei. Die Antragstellerin war im April 2015, als die Antragsgegnerin ihr die Beurteilung eröffnen wollte, bereits seit Längerem dienstunfähig erkrankt, weswegen eine persönliche Aushändigung der Beurteilung im Dienst nicht erfolgen konnte. In dieser Situation hätte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Beurteilung auf dem Postweg übermitteln können, um sie sodann ihrer Auswahlentscheidung zugrundezulegen. Dass die Antragstellerin postalisch erreichbar war, belegen schon die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin (zur Frage von deren Dienstfähigkeit) übermittelten Schreiben vom 20. Januar 2015 und vom 18. März 2015 sowie die im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren an die Antragstellerin gerichtete Konkurrentenmitteilung.
20Auch lässt sich die Annahme, die Antragstellerin sei einer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, nicht auf deren E-Mail vom 25. April 2015 stützen. Nachdem die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 21. April 2015 die Antragstellerin um einen Rückruf gebeten hatte, um das weitere Verfahren zur Eröffnung ihrer Beurteilung besprechen zu können, hat die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 25. April 2015 ausgeführt, dass sie krankheitsbedingt keine Termine wahrnehme, und darum gebeten, von weiteren E-Mails bzw. Telefonaten abzusehen. Diese Bitte war ersichtlich auf die Wahrnehmung von Terminen bezogen und steht einer Übersendung der Beurteilung auf dem Postweg daher grundsätzlich nicht entgegen. Der E-Mail der Antragstellerin vom 25. April 2015 lässt sich auch kein Verzicht auf eine Eröffnung der Beurteilung auf postalischem Wege oder gar eine Weigerung der Entgegennahme der Beurteilung entnehmen. Hiernach liegt der Fall auch anders als jener, der der vom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag. Dort hatte der Beamte, als ihm seine Beurteilung eröffnet werden sollte, der Eröffnung widersprochen und in das für die Bestätigung der Eröffnung vorgesehene Feld „Beurteilung wird nicht anerkannt. Es folgt eine Gegendarstellung.“ geschrieben.
21Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2012– 2 EO 961/11 –, IÖD 2012, 241 = juris, Rn. 4.
22Dass, worauf das Verwaltungsgericht ferner abgestellt hat, die Einzelnoten der Beurteilung vorab bereits mit der Antragstellerin besprochen worden sein sollen, führt schon deswegen nicht zu der Annahme, die Beurteilung sei eröffnet worden, weil eine Beurteilung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen ist.
23b. Unabhängig vom Vorstehenden bilden die von der Antragsgegnerin herangezogenen Beurteilungen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung, weil sie von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab ausgehen.
24Der Bewertungsmaßstab für dienstliche Beurteilungen hat sich grundsätzlich nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, zu orientieren; Maßstab ist vielmehr das Statusamt bzw. sind die daraus abgeleiteten Anforderungen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28, sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 2 B 60.12, 2 B 61.2 B 61.12, 2 A 7352 A 735/11 –, jeweils juris, Rn. 6, vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 18, 22, und vom 10. Mai 2006 – 2 B 2.06 –, IÖD 2006, 254 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2014 – 6 B 47/14 –, juris, Rn. 14 ff.
26Nichts anderes gilt für die Beurteilung von Beamten, die auf gebündelten Dienstposten verwendet werden.
27BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C27.14 –, juris, Rn. 28.
28Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin den zutreffenden Maßstab bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 30. März 2015 verkannt. Sie hat auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie dem höheren Dienst vergleichbaren Tarifbeschäftigten im Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie (BeurtRL)) einen so genannten einheitlichen Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt. Diesen definiert Ziffer 1 der Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinie wie folgt: „Der einheitliche Bezugsmaßstab knüpft für die jeweilige Vergleichsgruppe im Sinne von § 13 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie an idealtypische, abstrakte Leistungsanforderungen an. Das bedeutet, dass nicht der konkrete einzelne Dienstposten den Maßstab bildet. Die Leistung wird vielmehr an einem für das BfJ einheitlichen Bezugspunkt gemessen. Dieser Bezugspunkt sind die abstrakten, idealtypischen Leistungsanforderungen, die an alle Beschäftigten einer Vergleichsgruppe gleichermaßen gestellt werden.“ Maßgebliche Vergleichsgruppe sind im Fall der Antragstellerin (Besoldungsgruppe A 11) und der Beigeladenen (Besoldungsgruppe A 9g) gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 4 BeurtRL alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der von Ziffer 3 erfassten, wobei § 13 Abs. 2 Ziff. 3 BeurtRL alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes erfasst, die mit A 13 bewertete Dienstposten innehaben.
29Ein solchermaßen definierter Beurteilungsmaßstab, der die abstrakten, idealtypischen Leistungsanforderungen sämtlicher Beamter einer gesamten Laufbahngruppe (mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 Ziff. 3 BeurtRL genannten) zum Bezugspunkt erhebt, verfehlt das Erfordernis einer grundsätzlich am Statusamt ausgerichteten Beurteilung offenkundig. Unterschiede zwischen den Statusämtern innerhalb einer Vergleichsgruppe werden unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs bedeutungslos. Er gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird, und ist für eine dem Leistungsgrundsatz entsprechende Auswahlentscheidung nicht geeignet. In der Folge sind auch die in Übereinstimmung mit der Beurteilungsrichtlinie erstellten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen rechtswidrig.
302. Die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten (rechtmäßigen) Entscheidung erscheint möglich.
31Zu diesem Erfordernis im Rahmen des Anordnungsanspruchs vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 52 ff., und vom 12. Juni 2013 – 1 B 1485/12 –, juris, Rn. 8 ff., jeweils m.w.N.; ferner Beschluss vom 20. Dezember 2013– 1 B 1329/13 –, juris, Rn. 6.
32Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren um die Vergabe des streitigen Dienstpostens erfolgreich wäre. Denn es bedarf als Grundlage für eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung des streitigen Dienstpostens neuer, am Maßstab des jeweiligen Statusamts ausgerichteter Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Wie diese Beurteilungen konkret ausfallen werden, ist offen. Im Übrigen sind anschließend in einem zweiten Schritt die sich auf unterschiedliche Statusämter beziehenden Beurteilungen der Antragstellerin (A 11) und der Beigeladenen (A 9g) miteinander zu vergleichen: Die Behörde ist befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen.
33Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, RiA 2015, 225 = juris, Rn. 13.
34Zu welchem Ergebnis diese Entscheidung führen wird, ist ebenfalls ungewiss. Das Gericht kann und darf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei der Prognose der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren nicht selbst treffen.
35Zum Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 16.
36Eine Chancenlosigkeit der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zwar unter Anlegung eines rechtswidrigen, gleichwohl aber einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erstellt worden sind und dass auf der Grundlage dieses einheitlichen Maßstabs ein Notenvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin (Note A2 gegenüber A3) angenommen wurde. Es mag sein, dass die von der Antragstellerin gezeigten, nach Einschätzung des Beurteilers schlechteren Leistungen als die der Beigeladenen gemessen an den regelmäßig höheren Anforderungen ihres zwei Besoldungsgruppen über dem der Beigeladenen liegenden Statusamtes zu einer schlechteren Gesamtnote führen. Es ist aber zuvörderst Aufgabe des Dienstherrn, zwei für Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern erstellte Beurteilungen miteinander vergleichbar zu machen. Hierzu stehen regelmäßig unterschiedliche Möglichkeiten offen. Das Ergebnis ist offen, insbesondere wenn – wie hier – der Notenvorsprung nur eine Note beträgt bei einem Unterschied von zwei Besoldungsstufen. Der Senat darf dem nicht vorgreifen.
373. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch darauf, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist. Die entsprechende gerichtliche Anordnung ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin erforderlich. Damit soll nämlich verhindert werden, dass die Beigeladene einen weiteren Erfahrungsvorsprung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erwirbt. Denn es ist derzeit nicht absehbar, wie lange es dauern wird, bis die Antragsgegnerin fehlerfrei über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden hat, weil zunächst rechtmäßige Beurteilungsrichtlinien zu schaffen und anschließend fehlerfreie Beurteilungen für die Antragstellerin und die Beigeladene zu erstellen sind.
38II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens kann ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, welche die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein. Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 – IÖD 2011, 266 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, IÖD 2014, 130 = juris, Rn. 4 ff., m. w. N.; Thür. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 EO 361/12 –, DÖV 2013, 119 = juris, Rn. 7; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. April 2014 – OVG 7 S 19.14 –, IÖD 2014, 128 = juris, Rn. 5 ff. (dem folgend Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Kap. 5, Rn. 16 ff.), und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 6 CE 12.474 –, juris, Rn. 9.
40Soweit der erkennende Senat einen Anordnungsgrund im Fall reiner Dienstpostenkonkurrenz in der Vergangenheit im Regelfall verneint hat,
41vgl. z. B. ausführlich Beschluss vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.,
42hält er daran nicht länger fest. Denn der auf einem umstrittenen Dienstposten gesammelte Erfahrungsvorsprung ist nicht ohne praktische Relevanz. Er kann bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zur Besetzung des streitigen Dienstpostens, also bei einer erneuten reinen Dienstpostenkonkurrenz, zu Gunsten des Konkurrenten wirken. Bei einer Beförderungsentscheidung kann der Dienstherr Gesichtspunkten wie der dienstlichen Erfahrung oder der Verwendungsbreite den Vorrang einräumen, wenn mehrere Bewerber nach dem in erster Linie maßgebenden Gesamturteil ihrer Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind und der Dienstherr die besondere Bedeutung der einzelnen Gesichtspunkte begründet.
43BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 = IÖD 2013, 14 = juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = DVBl. 2011, 228 = juris, Rn. 46.
44Dasselbe gilt bei einer bloßen Dienstpostenbesetzung, wenn – wie hier – nach Leistungskriterien ausgewählt wird.
45Zudem sind bei Beurteilungen, deren Maßstab das Statusamt ist, die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
46BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR1.13 –, BVerwGE, 147, 20 = IÖD 2013, 194 = juris, Rn. 53 f.; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28.
47Dafür, dass die Beigeladene (Besoldungsgruppe A 9g) auf dem streitgegenständlichen Dienstposten keinen relevanten Erfahrungsvorsprung im Verhältnis zur Antragstellerin gewinnen könnte, ist hier nichts ersichtlich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat den Wert des unzulässigen Teils der Beschwerde mit einem Fünftel des Streitgegenstandes bewertet. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
49Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung eines höheren Streitwerts auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG kommt nicht in Betracht, weil § 56 Abs. 6 GKG statusrechtliche Streitigkeiten betrifft. Um eine solche handelt es sich hier nicht. Der streitbefangene Dienstposten ist für die Antragstellerin kein Beförderungsdienstposten.
50Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten, sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Januar 2015, Nr. 1/2015, ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht (R 2) in E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
6Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben.
8Der für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
10Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und die Beigeladene jeweils aktuelle Anlassbeurteilungen erstellt wurden, auf deren Ergebnissen die Auswahlentscheidung beruht (vgl. den Besetzungsvermerk vom 6. Juli 2015, Gliederungspunkt 2). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei sowohl im Gesamturteil als auch in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen aus. Letztere erhielt im Gesamturteil das Prädikat „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und in dem Eignungsurteil das Prädikat „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Der Antragsteller wurde demgegenüber (nur) mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ und dem Eignungsurteil „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt.
11Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren zum einen aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung geltend. Solche Mängel liegen jedoch nicht vor (dazu I.). Ob der vom Antragsteller zudem gerügte Fehler im Beurteilungsverfahren vorliegt, kann offen bleiben. Auch dieses Vorbringen verhilft seiner Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (dazu II.).
12I. Der Antragsteller moniert, dass der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung selbst erkennbar sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Beurteilungszeitraums führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum gegebenenfalls – soweit möglich – im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Lassen sich der Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beurteilung zur Vermeidung einer Beurteilungslücke unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Beurteilung anknüpft. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch eine solche Anknüpfung nicht ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-) Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entsteht. Was das Ende des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung betrifft, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Zweifel davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum bis hin zu dem angegebenen Beurteilungsdatum reicht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, OVGE MüLü 52, 23 = ZBR 2010, 206 = juris, Rn. 8 ff.
14Hiervon ausgehend liegt der streitigen Anlassbeurteilung des Antragstellers ein durch Auslegung ermittelbarer Beurteilungszeitraum zugrunde, der sich – anknüpfend an die letzte Anlassbeurteilung vom 23. April 2013 – vom 24. April 2013 bis zum Tag ihrer Erstellung, dem 10. März 2015, erstreckt. Dieser knapp zwei Jahre währende Zeitraum ist hinreichend lang, um in der Beurteilung verlässliche, auch langfristige Aussagen treffen zu können, überschreitet aber zugleich den für den Antragsteller maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums nicht, der nach Ziffer III. 2. b) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW, Seite 121; Beurteilungs-AV) vier Jahre beträgt.
15Der Antragsteller trägt weiter vor, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung beruhe auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Er ist der Auffassung, der gemäß Ziffer II. 2. Beurteilungs-AV erforderliche persönliche Eindruck des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, auf den die Beurteilung auch zu stützen sei, gehe aus seiner Beurteilung „lediglich rudimentär“ hervor. Das greift nicht durch. Bereits in der Beurteilung selbst ist festgehalten, dass sich der Präsident des Landgerichts als zur Beurteilung berufener unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch den Besuch einer Einzelrichtersitzung des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von dessen Tätigkeit verschafft hat. Zu einem persönlichen Eindruck ist er ferner mittels Durchsicht von Akten des Antragstellers gelangt, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es für Teile der Ausführungen in der Beurteilung auf der Hand, dass sie auf Umständen beruhen, die dem Beurteiler als Präsidenten jenes Gerichts, dem der Antragsteller angehört, aus eigener Anschauung bekannt waren (kommissarische Leitung einer Zivilkammer, Güterichter).
16Der Antragsteller hält seine Anlassbeurteilung des Weiteren für rechtswidrig, weil in ihr seine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter sowie seine Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts nicht erwähnt wird. Auch das verfängt nicht. Allerdings muss die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen.
17Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21.
18Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben.
19Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Dezember 2015), Bd. II, Rn. 596.
20Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum den genannten Tätigkeiten ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Der von ihm im Wesentlichen allein ins Feld geführte Umstand, dass er die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter im Rahmen einer Schulung an der Universität I. mit abschließender Prüfung erworben habe, kann ein besonderes Gewicht im Hinblick auf seine Leistungen im Richteramt offenkundig nicht begründen. Dass er in seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des bloßen Umstandes seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Landgerichts hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass und weshalb die Nichterwähnung oder unterbliebene eigenständige Würdigung zu einem Beurteilungsfehler führen würde. Die nicht mit konkreten Beispielen untermauerte Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, ihm seien Fälle bekannt, in denen die Präsidiumsmitgliedschaft „ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung und Stellenbesetzung war“, ist substanzlos.
21Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit als Güterichter sei in den vorangegangenen Beurteilungen „deutlich exponierter“ angeführt worden und in der streitigen Beurteilung nur „unzureichend erfasst“, führt das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil auf der Grundlage seiner pauschalen Darlegungen nicht erkennbar ist, dass die Beurteilung insoweit defizitär wäre. Die von ihm angeführte Tätigkeit als „Koordinator“ für Mediationssachen, die nach seiner Darstellung eine Weiterleitung der „mediationsrelevanten“ Informationen innerhalb des Kollegenkreises sowie eine Teilnahme an vom Justizministerium organisierten Gesprächsrunden der Koordinatoren beinhaltet, erscheint nicht derart gewichtig, dass sie – über die Erwähnung seiner Tätigkeit als Güterichter hinaus – eigens erwähnt werden müsste, zumal sich den Angaben des Antragstellers ein nennenswerter Umfang dieser Tätigkeiten nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der Rüge, die Leistungen des Antragstellers als kommissarischer Leiter einer Zivilkammer seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, ist anzumerken, dass die Übernahme der kommissarischen Leitung der Kammer in der Beurteilung erwähnt und die Tätigkeit des Antragstellers in dieser Funktion (positiv) bewertet worden ist. Auch die vom Antragsteller übernommenen Notarprüfungen brauchten in der Beurteilung über die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers hinaus nicht gewürdigt zu werden; nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners fand diese Prüfertätigkeit vor dem für die Anlassbeurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum statt. Mit seiner Rüge, seine Fähigkeit zur Behandlung umfangreicher Verfahren werde „deutlich weniger akzentuiert“ dargestellt als in den vorangegangenen Beurteilungen, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Antragsteller damit der Sache nach allein gegen die Art der Formulierung der Beurteilung wendet, ohne einen inhaltlichen Mangel darzulegen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller dem Umstand nicht Rechnung, dass seine aktuelle Beurteilung vom derzeitigen Präsidenten des Landgerichts erstellt worden ist, vorherige Beurteilungen aber von dessen Amtsvorgänger bzw. dessen Vertreter. Verschiedene Beurteiler setzen aber mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichten Sachverhalte unterschiedlich und pflegen im Übrigen erfahrungsgemäß auch einen eigenen Schreib- und Sprachstil. Dies kann zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt wird oder dass bestimmte Wendungen für die aktuelle Beurteilung aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen werden, andere jedoch nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es gibt grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet werden.
22Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung aufgrund angeblich fehlender Plausibilität zwischen den textlichen Ausführungen und dem Gesamturteil anzweifelt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesamturteil einer Beurteilung darf zwar zu den Einzelbewertungen nicht im Widerspruch stehen. Es wird jedoch ferner von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können, so insbesondere von den – vom Dienstherrn zu bestimmenden – Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und einem Vergleich der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten mit anderen Inhabern des Amtes. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
23Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 398.
24Davon ausgehend weckt das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung. Es legt keinen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie der Eignungsnote dar, sondern beschränkt sich auf zahlreiche Zitate aus der Beurteilung und die argumentativ nicht untermauerte Behauptung, die „exemplarisch aufgeführten Beurteilungseinzelaspekte“ fügten sich nicht zu der Gesamtnote.
25Ferner hält der Antragsteller die vergebene Gesamtnote auch deshalb für unplausibel, weil er diese Gesamtnote bereits 2002 und in nachfolgenden Beurteilungen erreicht hatte und er im Anschluss an seine Anfang 2007 erfolgte Erprobungsbeurteilung bis 2013 gebraucht habe, um dieses Beurteilungsniveau wieder zu erreichen. Diese Entwicklung belege die augenscheinlich überragende Bedeutung der Erprobungszeit, die sie aber nicht einnehmen dürfe. All dies verfängt nicht. Der Argumentation des Antragstellers liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen. Dies mag zwar in vielen Fällen so sein und beruht dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist.
26Soweit der Antragsteller schließlich meint, im Nachgang zu seinen beiden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 habe er einen deutlich erhöhten Arbeitseinsatz zu leisten gehabt, weshalb eine deutliche Anhebung seiner Note unausweichlich sei, stellt er lediglich die eigene Bewertung seiner Leistungen der Bewertung des hierzu allein berufenen Beurteilers gegenüber.
27II. Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen inhaltlichen Mangel seiner Anlassbeurteilung aufgezeigt, kann dahinstehen, ob die Beurteilung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil die Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte, bevor der Antragsteller seine angekündigte Gegenäußerung (fristgerecht) abgegeben hatte, die keine Argumente enthält, die nicht auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hätte auch bei Behebung dieses (etwaigen) Verfahrensfehlers keine Aussicht, ausgewählt zu werden. Er ist in materiell nicht zu beanstandender Weise um zwei Teilnotenstufen schlechter beurteilt worden als die sich in demselben Statusamt befindende Beigeladene,
28vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigungsfähigkeit von Teilnotenstufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 209/11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11, vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41 f. und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, juris, Rn. 8 ff.,
29die damit einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine ohne den vom Antragsteller gerügten (etwaigen) Verfahrensfehler vorgenommene Beurteilung könnte bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu einem Notengleichstand führen. Dazu müsste der Antragsteller eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beurteilung inhaltliche Mängel aufweist, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dies nicht zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die beiden im Jahre 2013 für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen ebenfalls auf die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ lauten. Auch hiervon ausgehend müsste der Antragsteller bis zu einem Qualifikationsgleichstand mit der Beigeladenen eine Teilnotenstufe überspringen. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes aber – gerichtsbekannt – unüblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
32Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: R 2) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe des Antragstellers zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten, sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Januar 2015, Nr. 1/2015, ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht (R 2) in E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
6Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben.
8Der für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
10Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und die Beigeladene jeweils aktuelle Anlassbeurteilungen erstellt wurden, auf deren Ergebnissen die Auswahlentscheidung beruht (vgl. den Besetzungsvermerk vom 6. Juli 2015, Gliederungspunkt 2). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei sowohl im Gesamturteil als auch in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen aus. Letztere erhielt im Gesamturteil das Prädikat „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und in dem Eignungsurteil das Prädikat „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Der Antragsteller wurde demgegenüber (nur) mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ und dem Eignungsurteil „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt.
11Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren zum einen aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung geltend. Solche Mängel liegen jedoch nicht vor (dazu I.). Ob der vom Antragsteller zudem gerügte Fehler im Beurteilungsverfahren vorliegt, kann offen bleiben. Auch dieses Vorbringen verhilft seiner Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (dazu II.).
12I. Der Antragsteller moniert, dass der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung selbst erkennbar sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Beurteilungszeitraums führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum gegebenenfalls – soweit möglich – im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Lassen sich der Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beurteilung zur Vermeidung einer Beurteilungslücke unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Beurteilung anknüpft. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch eine solche Anknüpfung nicht ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-) Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entsteht. Was das Ende des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung betrifft, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Zweifel davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum bis hin zu dem angegebenen Beurteilungsdatum reicht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, OVGE MüLü 52, 23 = ZBR 2010, 206 = juris, Rn. 8 ff.
14Hiervon ausgehend liegt der streitigen Anlassbeurteilung des Antragstellers ein durch Auslegung ermittelbarer Beurteilungszeitraum zugrunde, der sich – anknüpfend an die letzte Anlassbeurteilung vom 23. April 2013 – vom 24. April 2013 bis zum Tag ihrer Erstellung, dem 10. März 2015, erstreckt. Dieser knapp zwei Jahre währende Zeitraum ist hinreichend lang, um in der Beurteilung verlässliche, auch langfristige Aussagen treffen zu können, überschreitet aber zugleich den für den Antragsteller maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums nicht, der nach Ziffer III. 2. b) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW, Seite 121; Beurteilungs-AV) vier Jahre beträgt.
15Der Antragsteller trägt weiter vor, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung beruhe auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Er ist der Auffassung, der gemäß Ziffer II. 2. Beurteilungs-AV erforderliche persönliche Eindruck des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, auf den die Beurteilung auch zu stützen sei, gehe aus seiner Beurteilung „lediglich rudimentär“ hervor. Das greift nicht durch. Bereits in der Beurteilung selbst ist festgehalten, dass sich der Präsident des Landgerichts als zur Beurteilung berufener unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch den Besuch einer Einzelrichtersitzung des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von dessen Tätigkeit verschafft hat. Zu einem persönlichen Eindruck ist er ferner mittels Durchsicht von Akten des Antragstellers gelangt, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es für Teile der Ausführungen in der Beurteilung auf der Hand, dass sie auf Umständen beruhen, die dem Beurteiler als Präsidenten jenes Gerichts, dem der Antragsteller angehört, aus eigener Anschauung bekannt waren (kommissarische Leitung einer Zivilkammer, Güterichter).
16Der Antragsteller hält seine Anlassbeurteilung des Weiteren für rechtswidrig, weil in ihr seine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter sowie seine Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts nicht erwähnt wird. Auch das verfängt nicht. Allerdings muss die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen.
17Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21.
18Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben.
19Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Dezember 2015), Bd. II, Rn. 596.
20Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum den genannten Tätigkeiten ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Der von ihm im Wesentlichen allein ins Feld geführte Umstand, dass er die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter im Rahmen einer Schulung an der Universität I. mit abschließender Prüfung erworben habe, kann ein besonderes Gewicht im Hinblick auf seine Leistungen im Richteramt offenkundig nicht begründen. Dass er in seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des bloßen Umstandes seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Landgerichts hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass und weshalb die Nichterwähnung oder unterbliebene eigenständige Würdigung zu einem Beurteilungsfehler führen würde. Die nicht mit konkreten Beispielen untermauerte Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, ihm seien Fälle bekannt, in denen die Präsidiumsmitgliedschaft „ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung und Stellenbesetzung war“, ist substanzlos.
21Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit als Güterichter sei in den vorangegangenen Beurteilungen „deutlich exponierter“ angeführt worden und in der streitigen Beurteilung nur „unzureichend erfasst“, führt das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil auf der Grundlage seiner pauschalen Darlegungen nicht erkennbar ist, dass die Beurteilung insoweit defizitär wäre. Die von ihm angeführte Tätigkeit als „Koordinator“ für Mediationssachen, die nach seiner Darstellung eine Weiterleitung der „mediationsrelevanten“ Informationen innerhalb des Kollegenkreises sowie eine Teilnahme an vom Justizministerium organisierten Gesprächsrunden der Koordinatoren beinhaltet, erscheint nicht derart gewichtig, dass sie – über die Erwähnung seiner Tätigkeit als Güterichter hinaus – eigens erwähnt werden müsste, zumal sich den Angaben des Antragstellers ein nennenswerter Umfang dieser Tätigkeiten nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der Rüge, die Leistungen des Antragstellers als kommissarischer Leiter einer Zivilkammer seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, ist anzumerken, dass die Übernahme der kommissarischen Leitung der Kammer in der Beurteilung erwähnt und die Tätigkeit des Antragstellers in dieser Funktion (positiv) bewertet worden ist. Auch die vom Antragsteller übernommenen Notarprüfungen brauchten in der Beurteilung über die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers hinaus nicht gewürdigt zu werden; nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners fand diese Prüfertätigkeit vor dem für die Anlassbeurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum statt. Mit seiner Rüge, seine Fähigkeit zur Behandlung umfangreicher Verfahren werde „deutlich weniger akzentuiert“ dargestellt als in den vorangegangenen Beurteilungen, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Antragsteller damit der Sache nach allein gegen die Art der Formulierung der Beurteilung wendet, ohne einen inhaltlichen Mangel darzulegen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller dem Umstand nicht Rechnung, dass seine aktuelle Beurteilung vom derzeitigen Präsidenten des Landgerichts erstellt worden ist, vorherige Beurteilungen aber von dessen Amtsvorgänger bzw. dessen Vertreter. Verschiedene Beurteiler setzen aber mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichten Sachverhalte unterschiedlich und pflegen im Übrigen erfahrungsgemäß auch einen eigenen Schreib- und Sprachstil. Dies kann zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt wird oder dass bestimmte Wendungen für die aktuelle Beurteilung aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen werden, andere jedoch nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es gibt grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet werden.
22Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung aufgrund angeblich fehlender Plausibilität zwischen den textlichen Ausführungen und dem Gesamturteil anzweifelt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesamturteil einer Beurteilung darf zwar zu den Einzelbewertungen nicht im Widerspruch stehen. Es wird jedoch ferner von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können, so insbesondere von den – vom Dienstherrn zu bestimmenden – Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und einem Vergleich der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten mit anderen Inhabern des Amtes. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
23Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 398.
24Davon ausgehend weckt das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung. Es legt keinen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie der Eignungsnote dar, sondern beschränkt sich auf zahlreiche Zitate aus der Beurteilung und die argumentativ nicht untermauerte Behauptung, die „exemplarisch aufgeführten Beurteilungseinzelaspekte“ fügten sich nicht zu der Gesamtnote.
25Ferner hält der Antragsteller die vergebene Gesamtnote auch deshalb für unplausibel, weil er diese Gesamtnote bereits 2002 und in nachfolgenden Beurteilungen erreicht hatte und er im Anschluss an seine Anfang 2007 erfolgte Erprobungsbeurteilung bis 2013 gebraucht habe, um dieses Beurteilungsniveau wieder zu erreichen. Diese Entwicklung belege die augenscheinlich überragende Bedeutung der Erprobungszeit, die sie aber nicht einnehmen dürfe. All dies verfängt nicht. Der Argumentation des Antragstellers liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen. Dies mag zwar in vielen Fällen so sein und beruht dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist.
26Soweit der Antragsteller schließlich meint, im Nachgang zu seinen beiden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 habe er einen deutlich erhöhten Arbeitseinsatz zu leisten gehabt, weshalb eine deutliche Anhebung seiner Note unausweichlich sei, stellt er lediglich die eigene Bewertung seiner Leistungen der Bewertung des hierzu allein berufenen Beurteilers gegenüber.
27II. Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen inhaltlichen Mangel seiner Anlassbeurteilung aufgezeigt, kann dahinstehen, ob die Beurteilung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil die Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte, bevor der Antragsteller seine angekündigte Gegenäußerung (fristgerecht) abgegeben hatte, die keine Argumente enthält, die nicht auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hätte auch bei Behebung dieses (etwaigen) Verfahrensfehlers keine Aussicht, ausgewählt zu werden. Er ist in materiell nicht zu beanstandender Weise um zwei Teilnotenstufen schlechter beurteilt worden als die sich in demselben Statusamt befindende Beigeladene,
28vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigungsfähigkeit von Teilnotenstufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 209/11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11, vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41 f. und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, juris, Rn. 8 ff.,
29die damit einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine ohne den vom Antragsteller gerügten (etwaigen) Verfahrensfehler vorgenommene Beurteilung könnte bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu einem Notengleichstand führen. Dazu müsste der Antragsteller eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beurteilung inhaltliche Mängel aufweist, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dies nicht zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die beiden im Jahre 2013 für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen ebenfalls auf die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ lauten. Auch hiervon ausgehend müsste der Antragsteller bis zu einem Qualifikationsgleichstand mit der Beigeladenen eine Teilnotenstufe überspringen. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes aber – gerichtsbekannt – unüblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
32Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: R 2) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe des Antragstellers zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten, sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Januar 2015, Nr. 1/2015, ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht (R 2) in E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
6Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben.
8Der für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
10Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und die Beigeladene jeweils aktuelle Anlassbeurteilungen erstellt wurden, auf deren Ergebnissen die Auswahlentscheidung beruht (vgl. den Besetzungsvermerk vom 6. Juli 2015, Gliederungspunkt 2). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei sowohl im Gesamturteil als auch in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen aus. Letztere erhielt im Gesamturteil das Prädikat „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und in dem Eignungsurteil das Prädikat „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Der Antragsteller wurde demgegenüber (nur) mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ und dem Eignungsurteil „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt.
11Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren zum einen aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung geltend. Solche Mängel liegen jedoch nicht vor (dazu I.). Ob der vom Antragsteller zudem gerügte Fehler im Beurteilungsverfahren vorliegt, kann offen bleiben. Auch dieses Vorbringen verhilft seiner Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (dazu II.).
12I. Der Antragsteller moniert, dass der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung selbst erkennbar sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Beurteilungszeitraums führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum gegebenenfalls – soweit möglich – im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Lassen sich der Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beurteilung zur Vermeidung einer Beurteilungslücke unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Beurteilung anknüpft. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch eine solche Anknüpfung nicht ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-) Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entsteht. Was das Ende des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung betrifft, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Zweifel davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum bis hin zu dem angegebenen Beurteilungsdatum reicht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, OVGE MüLü 52, 23 = ZBR 2010, 206 = juris, Rn. 8 ff.
14Hiervon ausgehend liegt der streitigen Anlassbeurteilung des Antragstellers ein durch Auslegung ermittelbarer Beurteilungszeitraum zugrunde, der sich – anknüpfend an die letzte Anlassbeurteilung vom 23. April 2013 – vom 24. April 2013 bis zum Tag ihrer Erstellung, dem 10. März 2015, erstreckt. Dieser knapp zwei Jahre währende Zeitraum ist hinreichend lang, um in der Beurteilung verlässliche, auch langfristige Aussagen treffen zu können, überschreitet aber zugleich den für den Antragsteller maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums nicht, der nach Ziffer III. 2. b) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW, Seite 121; Beurteilungs-AV) vier Jahre beträgt.
15Der Antragsteller trägt weiter vor, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung beruhe auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Er ist der Auffassung, der gemäß Ziffer II. 2. Beurteilungs-AV erforderliche persönliche Eindruck des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, auf den die Beurteilung auch zu stützen sei, gehe aus seiner Beurteilung „lediglich rudimentär“ hervor. Das greift nicht durch. Bereits in der Beurteilung selbst ist festgehalten, dass sich der Präsident des Landgerichts als zur Beurteilung berufener unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch den Besuch einer Einzelrichtersitzung des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von dessen Tätigkeit verschafft hat. Zu einem persönlichen Eindruck ist er ferner mittels Durchsicht von Akten des Antragstellers gelangt, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es für Teile der Ausführungen in der Beurteilung auf der Hand, dass sie auf Umständen beruhen, die dem Beurteiler als Präsidenten jenes Gerichts, dem der Antragsteller angehört, aus eigener Anschauung bekannt waren (kommissarische Leitung einer Zivilkammer, Güterichter).
16Der Antragsteller hält seine Anlassbeurteilung des Weiteren für rechtswidrig, weil in ihr seine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter sowie seine Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts nicht erwähnt wird. Auch das verfängt nicht. Allerdings muss die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen.
17Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21.
18Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben.
19Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Dezember 2015), Bd. II, Rn. 596.
20Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum den genannten Tätigkeiten ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Der von ihm im Wesentlichen allein ins Feld geführte Umstand, dass er die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter im Rahmen einer Schulung an der Universität I. mit abschließender Prüfung erworben habe, kann ein besonderes Gewicht im Hinblick auf seine Leistungen im Richteramt offenkundig nicht begründen. Dass er in seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des bloßen Umstandes seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Landgerichts hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass und weshalb die Nichterwähnung oder unterbliebene eigenständige Würdigung zu einem Beurteilungsfehler führen würde. Die nicht mit konkreten Beispielen untermauerte Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, ihm seien Fälle bekannt, in denen die Präsidiumsmitgliedschaft „ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung und Stellenbesetzung war“, ist substanzlos.
21Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit als Güterichter sei in den vorangegangenen Beurteilungen „deutlich exponierter“ angeführt worden und in der streitigen Beurteilung nur „unzureichend erfasst“, führt das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil auf der Grundlage seiner pauschalen Darlegungen nicht erkennbar ist, dass die Beurteilung insoweit defizitär wäre. Die von ihm angeführte Tätigkeit als „Koordinator“ für Mediationssachen, die nach seiner Darstellung eine Weiterleitung der „mediationsrelevanten“ Informationen innerhalb des Kollegenkreises sowie eine Teilnahme an vom Justizministerium organisierten Gesprächsrunden der Koordinatoren beinhaltet, erscheint nicht derart gewichtig, dass sie – über die Erwähnung seiner Tätigkeit als Güterichter hinaus – eigens erwähnt werden müsste, zumal sich den Angaben des Antragstellers ein nennenswerter Umfang dieser Tätigkeiten nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der Rüge, die Leistungen des Antragstellers als kommissarischer Leiter einer Zivilkammer seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, ist anzumerken, dass die Übernahme der kommissarischen Leitung der Kammer in der Beurteilung erwähnt und die Tätigkeit des Antragstellers in dieser Funktion (positiv) bewertet worden ist. Auch die vom Antragsteller übernommenen Notarprüfungen brauchten in der Beurteilung über die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers hinaus nicht gewürdigt zu werden; nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners fand diese Prüfertätigkeit vor dem für die Anlassbeurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum statt. Mit seiner Rüge, seine Fähigkeit zur Behandlung umfangreicher Verfahren werde „deutlich weniger akzentuiert“ dargestellt als in den vorangegangenen Beurteilungen, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Antragsteller damit der Sache nach allein gegen die Art der Formulierung der Beurteilung wendet, ohne einen inhaltlichen Mangel darzulegen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller dem Umstand nicht Rechnung, dass seine aktuelle Beurteilung vom derzeitigen Präsidenten des Landgerichts erstellt worden ist, vorherige Beurteilungen aber von dessen Amtsvorgänger bzw. dessen Vertreter. Verschiedene Beurteiler setzen aber mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichten Sachverhalte unterschiedlich und pflegen im Übrigen erfahrungsgemäß auch einen eigenen Schreib- und Sprachstil. Dies kann zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt wird oder dass bestimmte Wendungen für die aktuelle Beurteilung aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen werden, andere jedoch nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es gibt grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet werden.
22Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung aufgrund angeblich fehlender Plausibilität zwischen den textlichen Ausführungen und dem Gesamturteil anzweifelt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesamturteil einer Beurteilung darf zwar zu den Einzelbewertungen nicht im Widerspruch stehen. Es wird jedoch ferner von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können, so insbesondere von den – vom Dienstherrn zu bestimmenden – Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und einem Vergleich der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten mit anderen Inhabern des Amtes. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
23Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 398.
24Davon ausgehend weckt das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung. Es legt keinen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie der Eignungsnote dar, sondern beschränkt sich auf zahlreiche Zitate aus der Beurteilung und die argumentativ nicht untermauerte Behauptung, die „exemplarisch aufgeführten Beurteilungseinzelaspekte“ fügten sich nicht zu der Gesamtnote.
25Ferner hält der Antragsteller die vergebene Gesamtnote auch deshalb für unplausibel, weil er diese Gesamtnote bereits 2002 und in nachfolgenden Beurteilungen erreicht hatte und er im Anschluss an seine Anfang 2007 erfolgte Erprobungsbeurteilung bis 2013 gebraucht habe, um dieses Beurteilungsniveau wieder zu erreichen. Diese Entwicklung belege die augenscheinlich überragende Bedeutung der Erprobungszeit, die sie aber nicht einnehmen dürfe. All dies verfängt nicht. Der Argumentation des Antragstellers liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen. Dies mag zwar in vielen Fällen so sein und beruht dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist.
26Soweit der Antragsteller schließlich meint, im Nachgang zu seinen beiden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 habe er einen deutlich erhöhten Arbeitseinsatz zu leisten gehabt, weshalb eine deutliche Anhebung seiner Note unausweichlich sei, stellt er lediglich die eigene Bewertung seiner Leistungen der Bewertung des hierzu allein berufenen Beurteilers gegenüber.
27II. Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen inhaltlichen Mangel seiner Anlassbeurteilung aufgezeigt, kann dahinstehen, ob die Beurteilung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil die Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte, bevor der Antragsteller seine angekündigte Gegenäußerung (fristgerecht) abgegeben hatte, die keine Argumente enthält, die nicht auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hätte auch bei Behebung dieses (etwaigen) Verfahrensfehlers keine Aussicht, ausgewählt zu werden. Er ist in materiell nicht zu beanstandender Weise um zwei Teilnotenstufen schlechter beurteilt worden als die sich in demselben Statusamt befindende Beigeladene,
28vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigungsfähigkeit von Teilnotenstufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 209/11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11, vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41 f. und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, juris, Rn. 8 ff.,
29die damit einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine ohne den vom Antragsteller gerügten (etwaigen) Verfahrensfehler vorgenommene Beurteilung könnte bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu einem Notengleichstand führen. Dazu müsste der Antragsteller eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beurteilung inhaltliche Mängel aufweist, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dies nicht zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die beiden im Jahre 2013 für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen ebenfalls auf die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ lauten. Auch hiervon ausgehend müsste der Antragsteller bis zu einem Qualifikationsgleichstand mit der Beigeladenen eine Teilnotenstufe überspringen. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes aber – gerichtsbekannt – unüblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
32Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: R 2) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe des Antragstellers zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.