Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 14 ZB 13.395

published on 15/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 14 ZB 13.395
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 11.1329, 10/01/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.777,02 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, eines gegenüber dem Beklagten mit 50% beihilfeberechtigten Beamten, auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.777,02 Euro für eine am 2. Februar 2011 bei ihm an beiden Augen wegen Myopie bzw. Kurzsichtigkeit und Astigmatismus durchgeführte photorefraktive Keratektomie-Operation (im Folgenden: PRK-Operation) mit geltend gemachten Behandlungskosten von insgesamt 3.554,03 Euro mit der Begründung abgewiesen, diese Aufwendungen seien unabhängig davon, ob es sich bei der durchgeführten PRK-Operation um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handele, nicht beihilfefähig. Der Kläger habe weder nachgewiesen, dass bei ihm von einer Kontaktlinsenunverträglichkeit auszugehen sei noch habe er substantiiert dargetan, dass ihm das Tragen einer Brille medizinisch nicht möglich sei.

Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft offen gelassen, ob die PRK-Operation eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode sei. Da wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden nach der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung medizinisch notwendig und diesbezügliche Aufwendungen bereits nach § 7 Abs. 1 BayBhV grundsätzlich beihilfefähig seien, komme es hierauf entscheidungserheblich an. Sei eine Behandlungsmethode nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, führe dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwangsläufig dazu, dass die angewandte Methode nicht medizinisch notwendig sei. Es sei nur ein besonderer Sachverhalt oder ein deutlich höherer Begründungsaufwand erforderlich, um zur Annahme der medizinischen Notwendigkeit zu kommen. Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV müsse einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur Methoden zur chirurgischen Hornhautkorrektur erfasst werden sollten, die tatsächlich nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt seien. Dies gebiete schon die Fürsorgepflicht. Gehe man davon aus, dass die streitgegenständliche Behandlung allgemein wissenschaftlich anerkannt sei, entspreche es nicht dem Willen des Gesetzgebers, sie von der Erstattungspflicht auszuschließen. Es sei auch zu erwägen, ob die Beihilfeverordnung hinsichtlich des Vorrangs von Brille und Kontaktlinsen generell unwirksam sei. Denn nach der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung stellten Hilfsmittel wie Brille und Kontaktlinsen keine Heilbehandlung der Erkrankung dar.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen seiner PRK-Operation zu Recht verneint.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV (in der vorliegend maßgeblichen, bis 31. März 2011 geltenden Fassung) sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zudem darf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV). Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind - entsprechend der Ermächtigung des Art. 96 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BayBG, wonach das Staatsministerium der Finanzen Inhalt und Umfang der Beihilfen für solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch Rechtsverordnung beschränken oder ausschließen kann - nach § 7 Abs. 5 BayBhV entweder nicht beihilfefähig, wenn sie in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführt sind (sog. Ausschluss), oder nur beihilfefähig, wenn die in Anlage 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (sog. Teilausschluss). Für die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die der Verordnungsgeber als nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt einstuft, präzisieren die dortigen Vorgaben damit den allgemeinen Begriff der Notwendigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 m. w. N.).

Chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung gehören zu den Behandlungsmethoden, die der Verordnungsgeber als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt eingestuft und für die er in § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV einen Teilausschluss angeordnet hat. Nach Nr. 2 der Anlage 1 sind entsprechende Behandlungen nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV bei ihm doch erfüllt gewesen sind. Ebenso wenig hat der Kläger Einwendungen gegen die - der Begründung des Verwaltungsgerichts innewohnende - Annahme vorgebracht, bei der durchgeführten PRK-Operation handele es sich um eine Hornhautkorrektur im Sinne der Anlage 1.

Entgegen der Rüge des Klägers durfte das Verwaltungsgericht vorliegend die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der angewandten Behandlungsmethode bei seiner Entscheidung offen lassen. Denn die streitgegenständlichen Aufwendungen sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn die beim Kläger durchgeführte PRK-Operation - entgegen der rechtsnormausfüllenden Ausschlussentscheidung des Verordnungsgebers - doch als wissenschaftlich allgemein anerkannt einzustufen wäre. Für diesen Fall beurteilt sich die Beihilfefähigkeit der konkreten Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der das Verwaltungsgericht in seiner Begründung durch Verweis hierauf gefolgt ist, dass Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung wie die vorliegend inmitten stehende PRK-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit mit Blick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich nur dann medizinisch notwendig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind, wenn der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise, insbesondere durch das Tragen von Brille oder von Kontaktlinsen korrigiert werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2011 - 14 ZB 11.505 - juris Rn. 5 m. w. N.; B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 6; vgl. auch allgemein zur Beihilfefähigkeit von chirurgischen Hornhautkorrekturen: B. v. 14.5.2014 - 14 ZB 13.2658 - juris sowie zu entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Landesbeihilferechts: OVG NW, B. v. 12.2.2014 - 1 A 1508/12 - juris Rn. 4 ff. m. w. N.; OVG Hamburg, U. v. 2.3.2012 - 1 Bf 177/10 - juris Rn. 48 m. w. N.). Da der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass eine kostengünstigere Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen bei ihm nachweislich ausscheidet, hat er auch im Fall der wissenschaftlichen Anerkennung der Operationsmethode keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für seine diesbezüglichen Aufwendungen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf „großzügigere“ Tendenzen in der Zivilrechtsprechung verweist, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn es fehlt insoweit an einer hinreichenden Darlegung, aus welchen Gründen die behaupteten Tendenzen im Recht der Krankenversicherung auch im Beihilferecht Platz greifen müssen, obwohl beide Rechtsbereiche sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend unterscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 16 zu den Unterschieden von Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung; OVG NW, B. v. 12.2.2014 - 1 A 1508/12 - juris Rn. 6 ff., 23 f. m. w. N.). Der bloße Verweis auf die Fürsorgepflicht reicht insoweit nicht aus.

§ 7 Abs. 5 BayBhV ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen des in Nr. 2 der Anlage 1 geregelten Vorrangs von Brille oder Kontaktlinsen unwirksam. Denn dem Verordnungsgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 m. w. N.). Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn der Verordnungsgeber hat die engen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wonach derartige Aufwendungen nach dem Fürsorgeprinzip nur ausnahmsweise, beispielsweise dann zu erstatten sind, wenn ein anerkanntes Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37), in Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV umgesetzt, indem er Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung gerade von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die dem - dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden - Ultimaratio-Prinzip folgen. Dem Beihilfeberechtigten soll gerade, aber auch nur dann Beihilfe gewährt werden, wenn ihm weder mit einer Brille noch mittels Kontaktlinsen geholfen werden kann. Mit anderen Worten sollen entsprechende Aufwendungen dann beihilfefähig sein, wenn andere Methoden zur Behandlung der Fehlsichtigkeit nicht zur Verfügung stehen.

2. Auch der mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zur Frage, ob die streitgegenständliche Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger seinen diesbezüglichen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7), hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht immer nur dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 10). Denn der Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung bestimmt sich nach der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken begegnen sollte (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 1.6.1979 - 6 B 33.79 - DÖV 1979, 793 m. w. N.; allgemein zu Verfahrensfehlern: Geiger in Eyermann a. a. O. § 124 Rn. 48 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht musste vorliegend keine Beweiserhebung zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der beim Kläger durchgeführten PRK-Operation vornehmen, da es - zu Recht - nicht entscheidungserheblich hierauf abgestellt hat.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.
published on 12/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.Dier Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.447,26 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprec
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.