Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2012 - 8 L 162/11
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 7.04.2011 wird verworfen.
Gründe
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Durch den insoweit angefochtenen Beschluss vom 7.04.2011 hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten verpflichtet, der Antragstellerin zu 4. Fahrtkosten in Höhe von 11,44 Euro und der Antragstellerin zu 5. Fahrtkosten in Höhe von 19,58 Euro zu erstatten.
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Gegen die ihm am 21.04.2011 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte am 20.05.2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.06.2011 begründet.
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Die Beschwerde, über die gemäß §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 89 Abs. 3 ArbGG der Fachsenat durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten außerdem ausdrücklich durch Schriftsätze vom 21.12.2011 und 4.01.2012 verzichtet haben, entscheidet, ist unzulässig.
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Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen der §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die bloße Darstellung einer anderen Rechtsansicht bzw. der pauschale Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen ohne dass erkennbar würde, dass der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung durchdacht hat, genügt nicht (vgl. zu § 72 Abs. 5 ArbGG: BAG, Urt. vom 18.05.2011 - 10 AZR 346/10 -, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris).
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Im vorliegenden Fall hat das erstinstanzliche Verwaltungsgericht sehr ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es den von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für (teilweise) berechtigt angesehen hat (siehe S. 5 bis 10 Beschlussabdruck). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht substantiiert ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Es trifft außerdem nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, es sei „in das freie Ermessen eines Personalrates gestellt“, ob er sich für die kürzeste oder die längere Fahrstrecke (unter Nutzung der Autobahn) entscheidet. Unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht vielmehr angenommen, es bestehe „ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum“ (vgl. S. 6 Urteilsabdruck). Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht konkret ein.
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Ob der Schriftsatz des Beteiligten vom 6.07.2011 den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen entspricht, bedarf hier keiner Prüfung, da dieser Schriftsatz die Beschwerdebegründungsfrist nicht einhält.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschl. des Senats vom 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.).
Annotations
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.