Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 4 M 158/08
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren (Az. 4 K 31/08) um die Rechtmäßigkeit verschiedener Satzungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung.
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Die Antragstellerin ist Mitglied des Antragsgegners, der die der kommunalen Selbstverwaltung (§ 2 Abs. 2 KV M-V) zuzuordnenden öffentlichen Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden erfüllt.
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Der Antragsgegner erhob in der Vergangenheit auf der Grundlage der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Wasserbeitragssatzung) vom 29. April 2002, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung zur Wasserbeitragssatzung vom 15. Dezember 2006, sowie der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wassergebührensatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Wassergebührensatzung vom 29. Dezember 2003 zur Refinanzierung seines Aufwandes bzw. seiner Kosten Anschlussbeiträge und Gebühren. Die entsprechenden Satzungen sind bislang in gerichtlichen Verfahren nicht in einer ihre Wirksamkeit berührenden Weise beanstandet worden. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit Beiträge in Höhe von ca. 2 Mio. vereinnahmt; demgegenüber steht ein nicht durch entsprechende Beitragsfestsetzungen ausgeschöpftes Beitragsvolumen von ca. 10 Mio. .
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Im Ergebnis eines mehrere Monate in Anspruch nehmenden Normsetzungsverfahrens, das insbesondere von Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern des Antragsgegners und der Verbandsvorsteherin geprägt war und in dem der Antragsgegner anwaltlichen Sachverstand zu Rate gezogen hatte, der verschiedene Risiken des Vorhabens benannte, beschloss die Verbandsversammlung am 22. Oktober 2008 mehrheitlich - u.a. gegen die Stimme der Antragstellerin - jeweils die streitgegenständliche, am 23. Oktober 2008 ausgefertigte und am 05. November 2008 bekannt gemachte
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Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung), die rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getreten ist (Art. 2),
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die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wassergebührensatzung), die am 01. Januar 2009 in Kraft tritt, und
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die Satzung des Zweckverbandes Radegast über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung), die am 01. Januar 2009 in Kraft tritt; gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 29. April 2002 außer Kraft.
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§ 1 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung bestimmt dabei, dass der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und Wasserlieferung durch den ZV Radegast - zukünftig - privatrechtlich nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 684) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ergänzenden Bedingungen des ZV Radegast zur AVBWasserV, die als Anlagen 1 und 2 Bestandteil der Satzung sind, erfolgen.
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Die Antragstellerin hat am 12. November 2008 sowohl den Normenkontrollantrag in der Hauptsache als auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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Sie befürchtet als Grundstückseigentümerin im Verbandsgebiet belegener Grundstücke, zukünftig wegen des zusätzlichen Kreditbedarfs des Antragsgegners dauerhaft nach ihrer Auffassung überhöhte Verbrauchsentgelte entrichten zu müssen. Darüber hinaus seien diese Entgelte nicht kostendeckend, was zur Konsequenz haben werde, dass die Antragstellerin zukünftig zu höheren Verbandsumlagen herangezogen werde. Sie trägt zudem umfänglich vor, warum die Systemumstellung bei der Refinanzierung des Aufwandes und der Kosten rechtswidrig sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin folgende, jeweils am 23.10.2008 ausgefertigten und am 05.11.2008 in der SVZ (Gadebusch-Rhenaer Zeitung) bekannt gegebenen Satzungen außer Vollzug zu setzen:
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a) Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung (rückwirkend zum 04.05.2002 in Kraft getreten),
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b) Aufhebungssatzung zur Wassergebührensatzung (zum 01.01.2009 in Kraft tretend)
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c) Wasserversorgungssatzung nebst AVBWasserV (Anlage 1), Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV (Anlage 2) (zum 01.01.2009 in Kraft tretend).
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Satzungen und trägt vor, die Entgelte für den Wasserverbrauch seien - unter Mitfinanzierung des Bereichs Trinkwasser durch den Bereich Schmutzwasser - für die Jahre 2009 bis 2012 dergestalt kostendeckend, dass Unterdeckungen im Bereich Trinkwasser nicht durch Umlagen zu decken seien.
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Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich erfolglos beim Verwaltungsgericht Schwerin um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren nachgesucht, dass die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden solle, bestimmte näher umschriebene rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen den Antragsgegner zu erlassen (Az. 1 B 923/08); die gegen den ablehnenden Beschluss vom 21. November 2008 gerichtete Beschwerde hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 27. November 2008 zurückgewiesen (Az. 2 M 166/08).
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - hohe Anforderungen zu stellen (OVG M-V, Beschl. v. 17.10.2000 - 4 M 74/00 - u. v. 29.12.2005 - 3 M 165/05 -). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG M-V, Beschl. v. 30.12.1993 - 4 M 5/93 - m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Anwendungsbereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg nimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 14.10.2003 - 4 M 66/03 - u. 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V, Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, §47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 <370>).
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Hiervon ausgehend erweist sich der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der vorbezeichneten Satzungen gerichtete Normenkontrollantrag in der Hauptsache weder als offensichtlich unzulässig (1.) noch als offensichtlich unbegründet oder begründet (2.). Die danach zu treffende Folgenabwägung ergibt, dass die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschriften bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin keinen schweren Nachteil begründet und der Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint (3.).
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1. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag ist nicht offensichtlich unzulässig. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
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Die Antragstellerin ist insbesondere auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263).
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Die Antragstellerin beruft sich im Hinblick auf die von ihr zukünftig infolge des Systemwechsels in der (Re-) Finanzierung der Trinkwasserversorgung durch die angegriffenen Satzungen befürchtete zusätzliche Belastung durch eine Erhöhung der Verbandsumlage nach § 162 Abs. 1 Satz 1 KV M-V jedenfalls sinngemäß auf ihre aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht folgende Finanzhoheit und die damit einhergehende Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V; vgl. dazu Meyer, in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 73 Rn. 1 ff. und Art. 72 Rn. 31, 50 ff.) und ihr daraus folgendes Recht, sich gegen für sie finanziell nachteilige Regelungen zur Wehr setzen zu können (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 - zur Erhöhung der Amtsumlage).
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet oder begründet.
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Eine "offensichtliche" Unbegründetheit oder Begründetheit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Hauptsacheverfahren schwierige Rechtsfragen zu prüfen sind (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 47 Rn. 153; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 139 m.w.N.). Nichts anderes kann für den Fall dort zu untersuchender komplexer Tatsachenfragen oder eine noch erforderliche Sachverhaltsaufklärung gelten.
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Derartig schwierige Rechtsfragen stellen sich im Hauptsacheverfahren: Dort wird mit Blick auf den vom Antragsgegner mit den angegriffenen Satzungen vorgenommenen Systemwechsel in der (Re-) Finanzierung der Trinkwasserversorgung und den einhergehenden vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen insbesondere die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V im Mittelpunkt der rechtlichen Überlegungen stehen. Nach dieser Vorschrift sollen zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung Anschlussbeiträge erhoben werden.
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Das Verwaltungsgericht Greifswald, auf dessen Rechtsprechung sich die Antragstellerin beruft, hat aus dieser Soll-Vorschrift einen Grundsatz der Nachrangigkeit der Gebührenfinanzierung bzw. die Unzulässigkeit eines "reinen Gebührenmodells" - übertragbar auf das vorliegend in Rede stehende "reine Entgeltsystem" - abgeleitet. Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bzw. für die Frage, wann eine atypische Situation ein Abweichen von der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht erlauben kann, seien - ausschließlich - systematische Erwägungen maßgebend. Vor allem werde diese Auslegung durch § 44 Abs. 3 KV M-V determiniert, da es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald bei § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V um eine "bereichsspezifische Ausprägung" des in § 44 Abs. 3 KV M-V normierten allgemeinen Grundsatzes handele. Daraus folge, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine Reduzierung des Kreditbedarfs zur Refinanzierung der Investitionen in die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung bezwecke. Eine Ausnahme von dieser Zwecksetzung sei nur zulässig, wenn die Eigenkapitalausstattung des Einrichtungsträgers so gut sei, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers bei einer überwiegenden Gebührenfinanzierung der Anlage ein Maß von etwa 1/3 der Herstellungskosten nicht deutlich übersteige (vgl. zum Ganzen VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 - 3 A 1395/05 -, NordÖR 2008, 357; Beschl. v. 27.10.2008 - 3 B 1161/08 -). Schon vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint der Normenkontrollantrag in der Hauptsache auf der einen Seite nicht als offensichtlich unbegründet.
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Dieser rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts Greifswald beruht allerdings wesentlich auf auch der Annahme, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V im Ergebnis außer Betracht bleiben könne. Ob die hierfür angeführten Gründe sich letztlich als tragfähig erweisen, erscheint dabei nicht zwingend; der Normenkontrollantrag ist daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf der anderen Seite auch nicht offensichtlich begründet. Der Umstand, dass es im Gesetzgebungsverfahren eine "Vielzahl unterschiedlicher Ansätze für die Definition einer atypischen Situation" gegeben hat, macht einen eindeutigen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers nicht unbedingt unmöglich. Ebenso erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum nicht nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits die Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers oder seine finanzielle Situation maßgeblich sein können, andererseits - ggfs. infolge der Erfüllung eben solcher Kriterien - aber auch eine bisher rechtswidrige Verwaltungspraxis bestimmter Aufgabenträger nachträglich legalisiert werden sollte. Der Umstand, dass dabei mit "offenen Rechtsbegriffen" zu arbeiten wäre, erscheint eher unproblematisch. Dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, das gesetzlich angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis sei bei Zulassung aller im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Möglichkeiten für eine atypische Situation weitgehend aufgehoben, erscheint zweifelhaft. Schließlich kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Gesetzgeber an die Stelle der Vorläuferbestimmung, derzufolge Beiträge "zu erheben sind", mit § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine "Soll"-Vorschrift gesetzt hat. Eine Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, die im Ergebnis diese Gesetzesänderung letztlich rückgängig machte bzw. nicht beachtete, erscheint unzulässig.
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Demgegenüber können der Entstehungsgeschichte auch Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Gesetzgeber in einem Fall wie dem vorliegenden insbesondere im Hinblick auf Rückabwicklungsprobleme einen Systemwechsel gerade nicht erlauben wollte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 4/1576, S. 75). In diese Richtung zielt auch das Vorbringen der Antragstellerin, wonach vom Gesetzgeber ggfs. in den Blick genommene Ausnahmekriterien im Falle des Antragsgegners nicht vorlägen. Selbst wenn die Antragstellerin damit durchaus ernst zu nehmende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzungen aufwirft, lässt sich hieraus nicht ableiten, der Normenkontrollantrag sei offensichtlich begründet.
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Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, bei § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V handele es sich um eine "bereichsspezifische Ausprägung" des in § 44 Abs. 3 KV M-V normierten allgemeinen Grundsatzes der eingeschränkten Zulässigkeit von Kreditaufnahmen, erscheint jedenfalls diskussionswürdig. Möglicherweise ebenso naheliegen könnte unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Auslegung, § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V stelle als lex posterior in gewissem Umfang eine gegenüber § 44 Abs. 3 KV M-V speziellere Vorschrift dar.
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Darüber hinaus - auch damit ist die besondere Schwierigkeit des Verfahrens in der Hauptsache angesprochen - führt die Entscheidung des Antragsgegners für den angesprochenen Systemwechsel in vielerlei Hinsicht auf "rechtliches Neuland". So stellen sich z.B. vielfältige, bislang weitgehend ungeklärte Fragen der Rückabwicklung bereits erhobener Anschlussbeiträge, der Zulässigkeit "rückwirkender" Baukostenzuschüsse (vgl. Nr. 5 der Anlage 2 zur Wasserversorgungssatzung vom 23.10.2008; vgl. dazu OVG Weimar, Beschl. v. 07.12.2006 - 4 EO 534/06 -, DÖV 2007, 141; OVG Bautzen, Urt. v. 12.09.2007 - 5 B 191/05 -, LKV 2008, 429 - jeweils zitiert nach juris), der Gleichbehandlung von Anschlussnehmern, die bereits zu Anschlussbeiträgen veranlagt und tatsächlich angeschlossen worden sind und ggfs. nunmehr einen Rückerstattungsanspruch erhalten, hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen mit solchen Anschlussnehmern, für die erst zukünftig ein Anschluss hergestellt wird, die aber noch keinen Beitrag gezahlt haben, etc.
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Schließlich dürfte jedenfalls angesichts des Vorbringens der Antragstellerin in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit die Wasserversorgungssatzung Fragen im Kontext einer - an sich rechtswegfremden - Überprüfung an Hand des Billigkeitsmaßstabes des § 315 Abs. 2 BGB aufwirft (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 -, BGHZ 172, 315 - zitiert nach juris).
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Auch mit Blick auf die von den Beteiligten gestellten Prognosen zur zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Antragsgegners und das Vorbringen der Antragstellerin zu einer unzulässigen Quersubventionierung der Trinkwassersparte durch die Schmutzwassersparte erweist sich das Verfahren hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen als komplex.
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Jedenfalls unter Berücksichtigung der von den Beteiligten reklamierten Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des daraus folgenden stark begrenzten Prüfungszeitraumes ist auch unter bzw. gerade wegen der Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG eine mehr als summarische Betrachtung der Frage der Erfolgsaussichten der Hauptsache im vorstehenden Sinne nicht möglich (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 602).
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3. Ist der Normenkontrollantrag danach weder offensichtlich unbegründet noch begründet, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Anwendung der angegriffenen Regelung der Verordnung in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin einen schweren Nachteil begründet. Ein schwerer Nachteil liegt dann vor, wenn durch die Folgen der gerichtlichen Entscheidung Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in besonderem Maße beeinträchtigt oder von dem Antragsteller außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Es muss sich um einen endgültigen und nicht wieder gut zu machenden Schaden handeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 <370>). Dies ist zunächst anhand der Folgen zu ermitteln, die voraussichtlich eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte. Ergibt sich danach ein schwerer Nachteil, sind dem die Nachteile gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bliebe. Fragen der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. zum Ganzen OVG M-V, Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris) bzw. die einstweilige Anordnung als unabweisbar erscheinen lassen.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie durch die angefochtenen Satzungen für die Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zukünftig nach ihrer Auffassung überhöhte Entgelte zu entrichten hätte, ist dieses Vorbringen nicht ansatzweise geeignet, einen schweren Nachteil im vorstehenden Sinne zu begründen. Damit ist schon nicht gesagt, dass sie überhaupt Verbrauchsentgelte zu entrichten hätte. Unterbliebe im Übrigen der Erlass einer einstweiligen Anordnung, wäre die Antragstellerin zunächst im Grundsatz verpflichtet, den gegenüber der Mengengebühr von bisher 1,35 /qm (brutto) erhöhten Verbrauchspreis von 1,82 /qm (brutto) und den gegenüber der bisherigen Grundgebühr erhöhten Grundpreis zu entrichten. Hätte später der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg, stünde ihr hinsichtlich der Differenz ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts zu.
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Auch wenn man dieses Vorbringen der Antragstellerin dahin verstünde, dass sie im Hinblick auf den befürchteten Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für die noch nicht erfolgte Beitragserhebung eine zukünftige Gebührenerhöhung befürchtete, ergäbe sich kein schwerer Nachteil. Aus der Liste der mit Schriftsatz vom 14. November 2008 mitgeteilten, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke ist schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit sie hier tatsächlich als Verbraucher von Trinkwasser mit der Erhebung von entsprechenden Entgelten/Gebühren rechnen müsste. Zudem würde sie selbst bei sieben von acht Grundstücken, hinsichtlich derer sie auf eine noch nicht erfolgte Veranlagung verweist, von der befürchteten Festsetzungsverjährung - in unbekannter Höhe - profitieren. Ob es dann per Saldo überhaupt und wenn ja in welcher Höhe zu einer zusätzlichen Belastung kommen könnte, ist offen.
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Die von der Antragstellerin nach ihrer Auffassung zu befürchtende Erhöhung der Verbandsumlage in Höhe von jährlich 37.700,00 EUR und insgesamt 418.910,00 EUR basiert im Wesentlichen auf einem Risiko-Szenario nach Maßgabe der Erläuterungen zu den verschiedenen Beschlussvorlagen als Grundlagen der angefochtenen Satzungen (vgl. jeweils unter "Kosten der Rückzahlung"). Diese Zahlen sind aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung so nicht berücksichtigungsfähig. Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung, hätte dies zunächst jedenfalls keine unmittelbaren Konsequenzen.
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In seinem Risiko-Szenario hat der Antragsgegner dargestellt, dass offen sei bzw. nicht mit abschließender Gewissheit zu klären sei, ob die Kosten der für die Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge erforderlichen Kreditaufnahme durch laufende Wasserentgelte refinanziert werden können. Insoweit wird auf das Risiko verwiesen, dass eine solche Refinanzierung auf die Klage eines Kunden hin von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden könnte. Dies hätte eine Finanzierung der Kreditkosten über Umlagen zur Folge. Ob und inwieweit sich dieses Risiko verwirklicht, ist nach heutigem Stand - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Landesrechnungshofes vom 25. November 2008 und der darin enthaltenen relativ pauschalen Ausführungen - offen. Der Antragsgegner verweist jenseits dieses Risikos darauf, dass nach seiner Kalkulation die in den Jahren 2010 bis 2012 zu erwartenden Unterdeckungen keine Deckung durch Umlagen erfordern. Derzeit ist jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Antragstellerin die Erhebung einer erhöhten Umlage drohte.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass im Hinblick auf im erheblichen Umfang noch nicht erlassene Beitragsbescheide bei Unterbleiben der einstweiligen Anordnung der Eintritt von Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V drohe, hat dies aktuell für sie noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine vom Gericht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung wieder in Kraft gesetzte Wasserbeitragssatzung müsste demgegenüber grundsätzlich vom Antragsgegner bzw. der Verbandsvorsteherin vollzogen werden, so dass zumindest theoretisch der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert werden könnte.
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Hat die Normenkontrolle in der Hauptsache später Erfolg, wäre voraussichtlich wegen einer zwischenzeitlich zum 31. Dezember 2008 (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) eingetretenen Festsetzungsverjährung eine Beitragserhebung nicht mehr möglich. Dieser Beitragsausfall könnte nach Lage der Dinge auch im Erfolgsfall nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die erforderliche Refinanzierung der Investitionen des Antragsgegners in die Trinkwasserversorgungsanlage müsste dann anderweitig erfolgen. Insoweit käme zum einen eine Umlage in der von der Antragstellerin befürchteten Höhe in Betracht. Zum anderen wäre jedoch - ohne dass der Senat die Frage einer solchen Option abschließend erwogen hätte - möglicherweise auch eine vollständige oder anteilige Gebührenfinanzierung denkbar, weil aus Rechtsgründen eine andere Art der öffentlich-rechtlichen Refinanzierung schlicht nicht mehr möglich wäre und die Kosten der Trinkwasserversorgung im Bereich des Antragsgegners sonst entgegen den Bestimmungen des KAG M-V der Allgemeinheit aufgeladen würden. Nach dieser Überlegung wäre der von der Antragstellerin erwartete Nachteil nicht zwangsläufig.
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Den der Antragstellerin drohenden Nachteilen sind die Folgen gegenüberzustellen, die eintreten, falls die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Dabei sind insbesondere auch Folgen für Dritte zu berücksichtigen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 596).
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Würde die einstweilige Anordnung wie beantragt erlassen, wäre damit die Wasserbeitragssatzung des Antragsgegners wieder in Kraft gesetzt. Folglich müssten zur Vermeidung des Eintritts der Festsetzungsverjährung auf der Grundlage der Gesetzesbindung der Verwaltung grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2008 (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) zahlreiche Beitragsbescheide (offenbar ca. 7.000, vgl. das Schreiben des Landesrechnungshofes vom 25.11.2008) erlassen und rechtzeitig bekannt gegeben werden. Damit könnte der Eintritt der Festsetzungsverjährung theoretisch vermieden werden. Diese Bescheide würden sich im Falle der späteren Erfolglosigkeit der Normenkontrolle mangels wirksamer Rechtsgrundlage aber sämtlich als rechtswidrig erweisen und mit entsprechenden Bescheiden zurückgenommen werden müssen. Jenseits der Ausgestaltungsmöglichkeiten solcher Beitragsbescheide würde damit ein erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehend mit entsprechenden Kosten ausgelöst, der sich dann im Nachhinein als obsolet erwiese. Hinzukommt, dass von den zu erlassenden Beitragsbescheiden zunächst zahlreiche vermeintliche Beitragsschuldner als Dritte betroffen wären, die sich zur Rechtswahrung voraussichtlich - angesichts der Situation im Verbandsgebiet - nahezu durchgängig mit Widersprüchen zur Wehr setzen würden. Dies würde erheblichen weiteren, unnötigen Verwaltungsaufwand auslösen, abgesehen davon, dass sich voraussichtlich viele vermeintliche Beitragsschuldner rechtsanwaltlichen Beistands mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen versichern würden. Schließlich würden diejenigen Beitragsschuldner, die in der Vergangenheit bereits zu Beiträgen herangezogen worden sind, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens keine Rückerstattung ihrer Beitragszahlungen erlangen können. Hinzu kommt eine möglicherweise wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens geraume Zeit bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich des Antragsgegners, sowohl für die normunterworfenen Bürger als auch für die Aufgabenwahrnehmung des Antragsgegners. Würde zudem die Wassergebührensatzung durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wieder in Kraft gesetzt, könnte der Antragsgegner von allen Verbrauchern im Verbandsgebiet nur die gegenüber den nunmehr beschlossenen privatrechtlichen Entgelten niedrigeren Gebühren erheben. Wird dann der Normenkontrollantrag abgelehnt, dürfte eine Erhebung privatrechtlicher Entgelte erst für die Zukunft zulässig sein (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 12.09.2007 - 5 B 191/05 -, LKV 2008, 429 - zitiert nach juris). Folglich wäre eine Nacherhebung der Differenz zwischen den eingezogenen Gebühren und den höheren privatrechtlichen Entgelten für den zeitlichen Geltungsbereich der einstweiligen Anordnung bzw. wegen des während dessen fortgeltenden öffentlich-rechtlichen Regelungsregimes voraussichtlich ausgeschlossen. Hieraus würden dann unwiederbringlich erhebliche Einnahmeausfälle des Antragsgegners resultieren.
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Zu beachten ist zudem, dass die vorstehenden Ausführungen für den Erfolgsfall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf der Annahme beruhen, der Antragsgegner bzw. die Verbandsvorsteherin werde auf der Basis einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung bzw. der dadurch wieder in Geltung gesetzten Wasserbeitragssatzung von sich aus den Erlass von Beitragsbescheiden umgehend ins Werk setzen. Eine ausdrückliche entsprechende Verpflichtung durch den entsprechenden Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch von der Antragstellerin nicht beantragt und könnte vom Gericht wegen § 88 i.V.m. § 122 VwGO auch nicht ausgesprochen werden. Unabhängig von der Frage des damit möglicherweise auch berührten Rechtsschutzbedürfnisses ist damit selbst im Falle einer dem Antrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung nicht garantiert, dass auf Seiten des Antragsgegners tatsächlich mit einem entsprechenden umgehenden Tätigwerden gerechnet werden kann. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass auch zuvor jahrelang trotz entsprechender rechtlicher Grundlagen eine Beitragserhebung nicht erfolgt ist, und ein die Beitragserhebung verzögerndes Verhalten einer Mehrheit der Verbandsversammlung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus erscheint zumindest fraglich, ob rein tatsächlich bis zum 31. Dezember 2008 eine Beitragserhebung in allen noch offenen Fällen (wohl bis zu 7.000, s.o.) möglich wäre. Aus diesen Erwägungen folgt, dass ausgehend von der Antragstellung selbst durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht sicher gestellt würde, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert würde. Dies spricht dagegen, dass ihr Erlass dringend geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO wäre.
- 49
Die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO wird ferner dadurch relativiert, dass die mittelbare Gefahr des Eintritts der Festsetzungsverjährung bei Antragstellung im vorliegenden Verfahren bzw. im jetzigen Zeitpunkt zwar auch auf die angegriffenen Satzungen zurückzuführen sein mag. Der Antragsgegner verfügt jedoch bereits seit dem Jahr 2002 über eine wohl wirksame Beitragssatzung. Insoweit ist zu unterstreichen, dass die derzeitige Situation und die Gefahr des Eintritts der Festsetzungsverjährung im Wesentlichen darauf beruhen, dass es auf Seiten des Antragsgegners - ohne ein Tätigwerden der Rechtsaufsicht -zum ganz überwiegenden Teil jahrelang versäumt wurde, die Beitragsfestsetzungen entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchzuführen. Man näherte sich dabei sehenden Auges immer weiter der zeitlichen Grenze des § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Diese offensichtlichen und langjährigen Versäumnisse haben sich durch den Erlass der streitgegenständlichen Satzungen also "nur" zugespitzt. Für diese jahrelange Untätigkeit des Antragsgegners ist die Antragstellerin als sein Mitglied jedoch mitverantwortlich. Von der Antragstellerin wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sie sich konsequent in Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte (vgl. etwa § 154 i.V.m. § 23 Abs. 3, 4 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 KV M-V, § 157 Abs. 2 KV M-V) und ggfs. unter Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. zum insoweit in Betracht zu ziehenden Kommunalverfassungsstreit etwa OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 -, NordÖR 2007, 471 - zitiert nach juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.06.2005 - 4 L 115/05 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 05.01.2001 - 6 K 1527/00 -, juris; vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 30.07.1997 - 1 M 55/97 -, LKV 1998, 112) gegen diese Praxis des Antragsgegners gewandt oder darauf hingewirkt hätte, dass rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2008 die erforderliche und von den eigenen Rechtsnormen des Antragsgegners vorgeschriebene Beitragserhebung vollständig ins Werk gesetzt worden wäre. Die bloße Äußerung von Bedenken im Rechtsetzungsverfahren zu den streitgegenständlichen Satzungen war insoweit jedenfalls unzureichend. Wenn die Antragstellerin selbst unter dem Eindruck des Normsetzungsprozesses hinsichtlich der angegriffenen Regelungen, der spätestens im Frühjahr ausdrücklich auch das nunmehr gewählte Finanzierungssystem als mögliche Variante thematisierte, ihrerseits zu einem Tätigwerden im vorstehenden Sinne zur Vermeidung von Nachteilen aus dem zum Ende des Jahres hin drohenden Eintritt der Festsetzungsverjährung für noch nicht festgesetzte Anschlussbeiträge keine Notwendigkeit gesehen hat, kann eine Dringlichkeit im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO bei wertender Betrachtung kaum angenommen werden; jedenfalls sind deshalb die mittelbar zu befürchtenden Nachteile für die Antragstellerin deutlich relativiert in die Abwägung einzustellen.
- 50
In Zusammenfassung all dessen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die auf Seiten der Antragstellerin möglicherweise zum Tragen kommenden Nachteile im Falle der Ablehnung des vorliegend gestellten Antrags und des späteren Erfolgs des Normenkontrollantrages nicht das Gewicht besitzen, um den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; jedenfalls überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht deutlich. Auch aus anderen Gründen erscheint der Erlass der einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht als dringend geboten oder gar unabweisbar.
- 51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 52
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat dabei für jede der drei angegriffenen Satzungen den sogenannten Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Eine Ermäßigung kam nicht in Betracht, da der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache zielt.
- 53
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.