Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Dez. 2008 - 4 M 148/08

published on 16/12/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Dez. 2008 - 4 M 148/08
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 im Vorwege durch einstweilige Anordnung.

2

Die Gemeinde S. ist seit dem 1. Januar 2003 Mitglied des Zweckverbandes, den der Antragsteller vertritt. Auf Grundlage der o.g. Satzung hatte sie zuvor zum Teil bereits Anschlussbeiträge erhoben. Der Zweckverband veranlagt in seinem Zuständigkeitsbereich auf Grundlage von Anfang des Jahres 2002 in Kraft getretenen Satzungsrechts ebenfalls zu Anschlussbeiträgen. Er beabsichtigt nunmehr, Beiträge auch für das Gemeindegebiet S. zu erheben, soweit dies noch nicht vor dem Eintritt der Gemeinde in den Zweckverband im Jahre 2003 auf Grundlage der Beitragssatzung vom 9. Juli 1998 geschehen ist.

3

Der Antragsteller hat am 24. Oktober 2008 einen Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 sowie die zugehörige Erste Änderungssatzung "vom 22. April/3. Juni 1999" für ungültig zu erklären (4 K 30/08). Zugleich hat er den hier vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

4

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig und nicht wirksam. Beitragspflichten seien daher erst auf Grundlage der Satzung des Zweckverbandes aus dem Jahre 2002 entstanden und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V noch nicht verjährt. Eine Geltendmachung von Beitragsansprüchen sei jedoch möglicherweise unzulässig, weil man sich eventuell bei Annahme der Unwirksamkeit der Beitragssatzung und damit verbundener Übergehung ihrer möglichen Verjährungsfolgen gleichsam eine darauf gerichtete autonome Normverwerfungskompetenz anmaße. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages hier nicht entgegen. Die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 sei zum Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde in den Zweckverband bereits länger als zwei Jahre in Kraft gewesen. Sie hätte den Antragsteller zuvor nicht tangiert. Die Frist könne daher nicht greifen. Die Normenkontrolle erscheine vorliegend nach Sinn, Zweck und Eilbedürftigkeit alternativlos. Das in bestimmten Konstellationen sekundäre Fristerfordernis müsse angesichts der Rechtsschutzbedürfnisse der potentiellen Beitragsschuldner zurückstehen. Die Einhaltung der Frist wirke sich allenfalls zugunsten von potentiell Abgabepflichtigen aus. Diese würden profitieren, wenn die Beitragssatzung der Gemeinde S. verjährungsbedingt nicht mehr vollzogen werden könne, die Normenkontrolle verfristet sei und eine Beitragserhebung auf Grundlage der Satzung des Antragstellers wegen unzulässiger Normverwerfung unwirksam sei. Dies könne nicht Intention von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

die jederzeitige Ungültigkeit der Satzung der Gemeinde S. über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde vom 9. Juli 1998 sowie der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde vom 9. Juli 1998 vom 22. April 1999/3. Juni 1999 im Vorwege durch einstweilige Anordnung auszusprechen.

7

Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, er sei nicht der richtige Beklagte; vielmehr sei dies die Gemeinde S. selbst.

II.

8

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

9

Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Antrag in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 3.12.2008 - 4 M 158/08 -; 14.10.2003 - 4 M 66/03 -; 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V, Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, §47 Rn. 153). Das ist hier der Fall.

10

1. Der am 24. Oktober 2008 gestellte Normenkontrollantrag ist nicht fristgemäß gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung von Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) konnte der Normenkontrollantrag nur binnen einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Nach der nunmehr geltenden Fassung der Vorschrift ist dies nur innerhalb eines Jahres möglich. Die für den gegen die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers noch geltende Frist von zwei Jahren war bei Antragstellung am 24. Oktober 2008 offensichtlich verstrichen.

11

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fällt der Beginn der Frist mit der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zusammen. Eine späterer Fristbeginn scheidet grundsätzlich aus. Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung. Für die gegen eine bereits eingetretene Verfristung des Normenkontrollantrages vorgetragenen Argumente des Antragstellers ist kein Raum. Der Umstand, dass nach Bekanntmachung der Beitragssatzung vom 9. Juli 1998 und dem ca. 6 Jahre zurückliegenden Eintritt der Gemeinde S. in den Zweckverband des Antragstellers zum 1. Januar 2003 die Problematik der Beitragserhebung in der Verantwortung des Antragstellers erst Anfang des Jahres 2008 "wiederaufgelebt" sein soll, ist für die Frage des Fristbeginns nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO irrelevant. Keinesfalls läuft die Antragsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Sie ist vielmehr schon in dem genannten Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde in den Zweckverband seit Jahren abgelaufen gewesen. Daran vermochte insbesondere die Tatsache nichts zu ändern, dass die Gemeinde während des Laufes der Zwei-Jahresfrist noch nicht Verbandsmitglied und der Antragsteller deshalb in dieser Zeit mit der streitigen Beitragssatzung rechtlich noch in keiner Weise konfrontiert gewesen ist. Ob die die Antragsbefugnis verleihende Pflicht der Behörde zur Beachtung der Norm schon zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Norm geltend gemacht werden konnte oder erst später eingetreten ist, ist für den Beginn des Fristlaufs unerheblich (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rn. 289).

12

Die Geltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier auch nicht sinnwidrig, wie der Antragsteller meint. Der insbesondere den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Zweck der Antragsfrist greift auch vorliegend. Sie soll Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden. Weil die gerichtliche Inzidentkontrolle im Rahmen der Überprüfung von Normvollzugsakten unangetastet bleibt, geht es darum, die Norm alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung zu schützen und ihr damit faktisch erhöhten Bestandsschutz zu verschaffen. Die Regelung steht im Kontext der Bemühungen des Gesetzgebers, die Rechtsfolgen rechtswidriger Normgebung zu minimieren (Schoch/Gerhardt/Bier, VwGO, § 47 Rn. 35).

13

Die Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt hier auch nicht etwa deshalb zu sinnwidrigen Ergebnissen, weil u.a. eine Beitragserhebung auf Grundlage der eigenen Satzung des Antragstellers für das Gebiet der Gemeinde wegen "unzulässiger Normverwerfung" (vgl. beispielhaft zu einem solchen Fall: OVG des Saarlandes, 20.02.1989 - 1 R 102/87 -, AS 29, 233 ff) "unwirksam" sei. Dem Ansatz, der Antragsteller müsse sich bei der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für das Gebiet der Gemeinde S. bei Anwendung des eigenen Satzungsrechts zwangsläufig eine Art "Normverwerfungskompetenz" anmaßen, ist nicht zu folgen. Auch wenn der Antragsteller solche Beitragsforderungen nur nach Prüfung und unter der Annahme geltend machen kann, dass Beitragspflichten auf Grundlage der Beitragssatzung der Gemeinde vom 9. Juli 1998 mangels Wirksamkeit dieser Satzung noch nicht entstanden - und mittlerweile verjährt - wären, sie vielmehr erst aufgrund der - wirksamen - eigenen Beitragssatzung aus dem Jahre 2002 entstanden sind und daher noch keine Verjährung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) eintreten konnte, maßt er sich damit grundsätzlich noch keine Normverwerfungskompetenz an.

14

Der Antragsteller würde bei einer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für das Gemeindegebiet S. die Beitragssatzung der Gemeinde vom 9. Juli 1998 nicht auf Grund Anmaßung einer entsprechenden, ihm als Behörde nicht zustehenden Kompetenz als unwirksam ansehen und für seine Entscheidungen außer Betracht lassen. Er hat vielmehr bei seiner Entscheidung darüber, ob noch weitere Grundstückseigentümer des Veranlagungsgebietes H. ebenso wie nach dem Antragstellervorbringen zuvor bereits andere Eigentümer zu Beiträgen herangezogen werden müssen, zu prüfen, ob für die Frage nach Entstehung und Verjährung der Beitragsforderungen sein aktuell geltendes oder ein früheres Satzungsrecht (hier die Satzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998) anzuwenden ist. Die Antwort auf die Frage nach dem der Beitragsforderung zugrundezulegenden Recht richtet sich danach, welche Regelungen im Zeitpunkt der Entstehung der durch später eintretende tatsächliche und rechtliche Umstände grundsätzlich unveränderbaren sachlichen Beitragspflichten gegolten haben. Diese Prüfung hat sich an der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 3 KAG M-V auszurichten, die in Übereinstimmung mit der bereits vor Novellierung des Kommunalabgabengesetzes geltenden Rechtslage (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.; vgl. dazu Senat, 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris, Rn. 8/9) bestimmt, dass die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen können.

15

Der Antragsteller ist damit wie alle anderen Anwender des einschlägigen Kommunalabgabenrechts gezwungen, seine beitragsrechtlichen Sachverhalte unter anderem anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Er muss selbst die Prüfung vornehmen, ob alle gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchsetzung seiner Beitragserhebungspflicht erfüllt sind. Dazu gehört die Prüfung, ob zeitlich vor dem aktuell gültigen Satzungsrecht bereits eine wirksame Beitragssatzung bestanden hat, die die sachlichen Beitragspflichten hat entstehen lassen und der Bestimmung der Beitragsforderung sowie Fragen einer etwaigen Verjährung zugrundezulegen ist. Indem das Gesetz in § 9 Abs. 3 KAG M-V das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung für die (früheste) Entstehung der sachlichen Beitragspflichten selbst gewissermaßen als Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1664) ausgeformt hat, ermächtigt es auch die normanwendende Behörde, diesen Zeitpunkt rechtlich zu bestimmen. Dies umfasst den Fall, dass eine frühere Abgabensatzung nicht förmlich aufgehoben, sondern in ihrer Geltung durch eine geänderte Satzung abgelöst worden ist, weil der Satzungsgeber die Fehlerhaftigkeit seiner bisherigen Satzung erkannt hatte. Die abgabenerhebende Behörde ist dann nicht verpflichtet, der Prüfung der Beitragsfälle, insbesondere der Frage der Festsetzungsverjährung die frühere, vom Satzungsgeber selbst nicht aufgehobene Satzung zugrundezulegen. Es obliegt vielmehr ihrer an Recht und Gesetz gebundenen Beurteilung, ob die aktuelle Satzung die erste wirksame Satzung im Sinne von § 9 Abs. 3 KAG M-V ist. Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten, in dem es um die Frage früheren wirksamen Satzungsrechts für Teile des Verbandsgebietes geht.

16

Der Normenkontrollantrag ist nach den vorstehenden Ausführungen gleichermaßen unzulässig, soweit er gegen die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde vom 9. Juli 1998 vom 22. April 1999/3. Juni 1999 gerichtet ist. Der Antragsteller hat zwar "klarstellend" mitgeteilt, diese Satzung sei "wohl nicht in Kraft getreten". Eine dahingehende Antragsrücknahme hat er jedoch nicht erklärt.

17

Der Senat hat nach Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages insbesondere nicht zu prüfen, ob die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 wirksam ist oder nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob nach fünfeinhalbjährigem Zuwarten des Antragstellers Beitragsforderungen für das Veranlagungsgebiet der Gemeinde S. Aspekte des Vertrauensschutzes entgegenstünden.

18

2. Der Normenkontrollantrag hätte offensichtlich auch keinen Erfolg, solange er gegen den Amtsvorsteher des Amtes W. als Antragsgegner gerichtet ist. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass er nicht der richtige Beklagte ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft zu richten, welche die Satzung erlassen hat. Dies ist hier die Gemeinde S.. Das Amt führt den Prozess als Prozessstandschafter für die amtsangehörige Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V nur in den Fällen, die ihrerseits von § 127 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KV M-V erfasst werden, d.h., in denen es originär um gemeindliches Verwaltungshandeln geht, für das nicht die Gemeinde einen eigenen Verwaltungsapparat soll vorhalten müssen, sondern dessen Umsetzung und Ausführung das Amt für sie übernimmt (OVG M-V, 1.11.2000 - 1 L 130/98 -, juris, Rn.24). Dies trifft auf den Erlass einer kommunalen Abgabensatzung nicht zu.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat den sogenannten Auffangstreitwert von 5.000,00 in Ansatz gebracht. Eine Ermäßigung kam nicht in Betracht, da der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 03/12/2008 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten i
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published on 26/08/2009 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 213,42 Euro. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.