Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 26. Aug. 2009 - 3 B 781/09
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.
3. Der Streitwert beträgt 213,42 Euro.
Gründe
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Der sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.11.2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 in Höhe von 767,57 Euro anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig; insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, da der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung nur insofern stattgegeben hat, als die Festsetzung den Betrag von 767,57 Euro übersteigt; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.
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In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind auch nicht erkennbar.
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Es bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides vom 17.11.2008. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung - WAgS) vom 27.11.2007.
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1. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Insbesondere weist sie den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderlichen Mindestinhalt auf. Keine Bedenken bestehen gegen den in § 2 Satz 2 WAgS i.V.m. Anlage 1 Ziff. 1.3. geregelten Beitragssatz. Er beruht auf der vom Antragsgegner vorgelegten Beitragskalkulation 2007, die nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 03.07.2008 - 3 B 801/08, n.v., zuletzt VG Greifswald, Beschl. v. 06.05.2009 - 3 B 249/09, n.v.).
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Der Einwand der Antragsteller, es seien ersichtlich keine Baumaßnahmen festzustellen gewesen und der Antragsgegner würde nicht detailliert darlegen, welche Baumaßnahmen zu welchen Baukosten und unter Einbeziehung welcher Förderung durchgeführt worden seien, verfängt nicht. Die Antragsteller verkennen, dass der Beitragssatz - wie oben angeführt - auf der Beitragskalkulation 2007 beruht. Bei dieser Beitragskalkulation handelt es sich um eine sog. Globalkalkulation, d.h. mit dieser werden einerseits alle Herstellungskosten, die der Vergangenheit wie auch die der Zukunft, bis zur endgültigen Herstellung der Einrichtung, jedenfalls für den künftigen Zeitraum, in dem die Kalkulation Gültigkeit beanspruchen soll, ermittelt bzw. geschätzt und anderseits für den gleichen Zeitraum alle Verteilungseinheiten (Beitragsflächen) bestimmt, um so den Beitragssatz zu ermitteln. Eines Nachweises, welche konkreten Baumaßnahmen getätigt wurden (wie etwa im Straßenbaubeitragsrecht), bedarf es somit nicht. Es ist auch nicht erforderlich, dass Baumaßnahmen im Bereich des Grundstücks der Antragsteller durchgeführt wurden. Denn nach § 1 Abs. 1 WAgS i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die öffentliche Wasserversorgung der Grundstücke (Wasseranschlusssatzung - WAS) vom 27.11.2007 betreibt der Verband (mehrere) Wasserversorgungsanlagen als eine öffentliche Einrichtung. Zur Finanzierung der Anschaffung und Herstellung dieser (einen) Einrichtung erhebt der Verband gemäß § 1 Abs. 2 lit. a WAgS Anschlussbeiträge von den Antragstellern. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aus der Kalkulation 2007 hervorgeht, ob und inwieweit Fördermittel geflossen sind. Diese wurden auch von dem umlagefähigen Aufwand abgezogen.
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Nicht zu beanstanden ist entgegen den Ausführungen der Antragsteller, dass bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes alle seit dem Beginn der Herstellung der Anlage getätigten Investitionen berücksichtigt worden. Dies entspricht vielmehr den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Globalkalkulation.
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Soweit die Antragsteller einwenden, dass vermutet werde, dass allgemeine Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen bei der Beitragserhebung mit einbezogen wurden, ist der Vortrag unsubstanziiert und daher unbeachtlich.
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2. Auch die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner unterliegt keinen Bedenken.
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Der Beitragsanspruch ist nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen, da die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht schon am 31.12.2008 abgelaufen ist. Bei Bekanntgabe des Bescheides vom 17.11.2008 am 05.05.2009 war der Beitragsanspruch somit noch nicht erloschen.
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Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Anlage bzw. der Schaffung der Anschlussmöglichkeit, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem In-Kraft-Treten der Wasserabgabensatzung vom 27.11.2007 entstanden. Die Vorschrift bestimmt, dass die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung (ständige Rechtsprechung auch zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.03.2005 - 1 L 56/04, S. 4 ff. des Umdrucks).
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Die Wasserabgabensatzung vom 27.11.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008, ist die erste wirksame Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung, so dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 angelaufen ist und mit Ablauf des Jahres 2012 abläuft. Die vor dem In-Kraft-Treten der Wasserabgabensatzung vom 27.11.2007 Geltung beanspruchenden Beitragsatzungen sind allesamt unwirksam und konnten daher weder das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht noch den Lauf der Festsetzungsfrist auslösen (vgl. dazu ausführlich VG Greifswald, Beschl. v. 03.07.2008 - 3 B 801/08). Dies gilt auch für die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung vom 26.11.2001) vom 26.11.2001 (abweichend noch: VG Greifswald, Beschl.v. 22.07.2009 - 3 B 584/09). Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer nunmehr davon aus, dass die dem damals beschlossenen Beitragssatz zu Grunde liegende Kalkulation fehlerhaft ist. Nach den vom Antragsgegner jetzt vorgelegten Unterlagen sind auf der Kostenseite der Kalkulation von 2001 nur die zum Zeitpunkt der Berechnung erfolgten Investitionen (367.159,99 DM) und auf der Flächenseite nur die im Bereich dieser Maßnahmen gelegenen Grundstücke (164.984 m²) erfasst. Damit leidet die Kalkulation an einem methodischen Fehler. Obwohl es sich bei der Kalkulation um eine Globalkalkulation handelt, wird weder der Gesamtaufwand bis zur endgültigen Fertigstellung der Anlage (ausweislich der Kalkulation von 2007: 13.933.985,90 Euro netto) noch die Gesamtzahl der zu diesem Zeitpunkt beitragspflichtigen Flächen im Verbandsgebiet (ausweislich der Kalkulation von 2007: 14.305.606 m²) erfasst. Mangels wirksamer Bestimmung des Beitragssatzes ist die Wasserabgabensatzung vom 26.11.2001 unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und daher unwirksam.
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Dem Antragsgegner ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Wasserabgabensatzung vom 26.11.2001 zu berufen. Vielmehr ermächtigt das Gesetz, indem es in § 9 Abs. 3 KAG M-V das In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung für die (früheste) Entstehung der sachlichen Beitragspflicht selbst gewissermaßen als Tatbestandsvoraussetzung ausgeformt hat (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2009, § 8 Rn. 1664), die normanwendende Behörde, diesen Zeitpunkt rechtlich zu bestimmen. Die Behörde muss somit grundsätzlich selbst die Prüfung vornehmen, ob alle gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Umsetzung seiner Beitragserhebungspflicht erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob zeitlich vor dem aktuell gültigen Satzungsrecht bereits eine wirksame Beitragssatzung bestanden hat, die die sachliche Beitragspflicht hat entstehen lassen und der Bestimmung der Beitragsforderung sowie Fragen einer etwaigen Verjährung zu Grunde zu legen ist. Davon umfasst ist somit und gerade auch der Fall, dass eine frühere Abgabensatzung nicht förmlich aufgehoben wurde, sondern ihre Geltung durch eine geänderte Satzung abgelöst worden ist, weil der Satzungsgeber die Fehlerhaftigkeit seiner bisherigen Satzung erkannt hat. Hat der Satzungsgeber die Fehlerhaftigkeit der früheren Satzung erkannt, darf er bei der Prüfung der Beitragsfälle die nicht aufgehobene Satzung nicht zu Grunde legen. Es obliegt seiner an Recht und Gesetz gebundenen Beurteilung, ob die aktuelle Satzung die erste wirksame Satzung im Sinne des § 9 Abs. 3 KAG M-V ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.12.2008 - 4 M 148/08 -, zit. nach juris, Rn. 15).
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Auch das auf § 242 BGB zurückzuführende Verbot eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht dem Berufen auf die Unwirksamkeit der Wasserabgabensatzung vom 26.11.2007 nicht entgegen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Prüfkompetenz der normanwendenden Behörde dergestalt missbraucht werden kann, dass im Bedarfsfall ein Satzungsfehler gleichsam "aus dem Hut gezaubert" wird, um die Beschränkungen der Festsetzungsverjährung zu umgehen. Ein solcher Fall, der mit Blick auf § 242 BGB bedenklich wäre, ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben.
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Bereits aus der Niederschrift zur Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Strelitz vom 01.11.2007 (vgl. BA, Wasserabgabensatzung WAgS Beitragssatzung nebst Verfahrensakte, S. 18 zu TOP 23) geht hervor, dass der Antragsgegner die Fehlerhaftigkeit der Wasserabgabensatzung vom 26.11.2001 erkannt hat und damit die Notwendigkeit des Erlasses einer neuen, geänderten - nunmehr wirksamen - Satzung. Der Geschäftsführer des Antragsgegners hat in dieser Versammlung die Ansätze der Kalkulationen aus dem Jahr 2001 und 2007 gegenübergestellt und herausgearbeitet, dass die Ansätze aus dem Jahr 2001 fehlerhaft sind, da diese nicht von den gesamten Investitionen und den gesamten Flächen im Verbandsgebiet ausgehen. Weiterhin hat er ausgeführt, dass auf Grund der festgestellten Unwirksamkeit der Wasserabgabensatzung vom 26.11.2001 auch keine Trinkwasserbeiträge mehr seit Anfang 2007 erhoben worden seien. Die neue Kalkulation solle abgewartet werden.
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Ein treuwidriges Verhalten ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der "Bekanntmachung des Wasserzweckverbandes Strelitz" im Müritz-Anzeiger vom Januar 2009. In dieser teilte der Antragsgegner mit, dass die Festsetzungsfrist am 31.12.2008 ende und Trinkwasserbeiträge, die vor Weihnachten fällig werden, auf Antrag 6 Monate zinslos gestundet werden. Zwar ist das Verhalten des Antragsgegners insoweit widersprüchlich, als er nunmehr Beitragsbescheide auch nach dem 31.12.2008 erlässt. Allerdings bleibt es den Beteiligten unbenommen, ihr Verhalten bzw. Rechtsansichten zu ändern. Treuwidrig und damit missbräuchlich ist dieses Verhalten nur dann, wenn es einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsteller im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen getroffen haben. Die Antragsteller berufen sich weder in ihrer Antrags- noch in ihrer Klageschrift auf diese Bekanntmachung; offensichtlich hatten sie von dieser keine Kenntnis.
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Schließlich kann in der "Bekanntmachung des Wasserzweckverbandes Strelitz" im Müritz-Anzeiger vom Januar 2009 auch kein Verzicht auf die Geltendmachung künftiger Beiträge gesehen werden. Bei der Mitteilung über die endende Festsetzungsfrist handelt es sich lediglich um eine Information, der keine rechtverbindliche Wirkung zukommt. Der Hinweis auf die endende Festsetzungsfrist ist darüber hinaus - wie oben gezeigt - rechtsfehlerhaft und - wie vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13.08.2009 dargelegt - der beim Zweckverband Strelitz bestehenden Rechtsunsicherheit wegen der noch ausstehenden gerichtlichen Prüfung der Satzung vom 26.11.2001 geschuldet.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 3, 53 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.