Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juli 2013 - 3 M 98/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich dagegen, die von ihr auf den Dächern der Gebäude D. Straße 7 sowie E. 43 und 44 in F. aufgebauten Module für Fotovoltaikanlagen zu entfernen.
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Für diese Vorhaben erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter dem 21.04.2010 Baugenehmigungen. Hierin heißt es jeweils als Auflage: Der von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Standsicherheitsnachweis, der hierzu erstellte Prüfbericht Nr. 155/09/01 einschließlich der Auflagen sowie die Prüfeintragungen sind Bestandteil der Baugenehmigung. Die darin geforderten Konstruktionsunterlagen und Nachweise sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Mit der Herstellung der Bauteile darf erst begonnen werden, wenn die Ausführung durch den Prüfingenieur des Antragsgegners freigegeben worden ist.
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Jeweils mit Bescheid vom 06.02.2012 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, alle auf dem Dach der baulichen Anlage aufgebauten Module für Fotovoltaikanlagen bis zum 17.02.2012 zu entfernen. Das verwendete System Haticon sei nicht standsicher. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung nicht oder nicht im vollem Umfange bis zum 17.02.2012 nachkommen sollte, die Ersatzvornahme an.
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Hiergegen begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Schwerin vorläufigen Rechtschutz (2 B 106/12, 107/12 und 108/12).
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In dem Erörterungstermin vor der Kammer am 30.03.2012 schlossen die Beteiligten in allen drei Verfahren folgenden Vergleich:
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„II. Gebäude E. 43 und 44 sowie D. Straße 7
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1. Die Antragstellerin verpflichtet sich, 14-tägig mittwochs Kontrollgänge durchzuführen, beginnend ab dem 04. April 2012. Die Antragstellerin wird den Antragsgegner und den Eigenbetrieb rechtzeitig am Freitag der Vorwoche per Mail über die Uhrzeit des jeweiligen Kontrollgangs informieren. Der Kontrollgang am 04. April 2012 beginnt um 8.00 Uhr am Gebäude E. 43. An diesem Tag ist es der Antragstellerin gestattet, die notwendigen Wartungsarbeiten an den Anlagen auf den drei Gebäuden durchzuführen. Werden bei den Kontrollgängen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, sind diese von der Antragstellerin umgehend zu beheben. Erfolgt das nicht, oder ist das nicht unverzüglich möglich, so sind die betroffenen Module von der Antragstellerin sofort abzubauen. Witterungsbedingt notwendig werdende Änderungen hinsichtlich der Kontrollgänge werden zwischen den Beteiligten gesondert vereinbart.
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2. Die Antragstellerin verpflichtet sich, bis zum 10. Juni 2012 das Trägersystem für sämtliche Module auf das der Baugenehmigung vom 21. April 2010 zugrunde liegende System nach Maßgabe des dortigen Belegungsplans oder nach Rücksprache mit dem Eigentümer umzustellen. Die durch die Montage und Demontage des bisherigen Trägersystems entstandenen Schäden in der Dachhaut sind fachgerecht zu beheben.
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III. Verfahrensregelungen
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1. Die Antragstellerin nimmt ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die streitgegenständlichen Beseitigungsverfügungen zurück. Der Antragsgegner erklärt, von einer Vollstreckung der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügungen abzusehen, wenn die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nach Ziffer I und II fristgerecht nachkommt.
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2. (…)“
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Nachdem die Antragstellerin die Fotovoltaikanlagen weder nach den Vorgaben der Baugenehmigung vom 21.04.2010 umgestaltet noch sie gänzlich abgebaut hatte, setzte sie mit Bescheid vom 28.09.2012 die in der jeweiligen Ordnungsverfügung vom 06.02.2012 angedrohte Ersatzvornahme fest, bestimmte, dass die Ersatzvornahme am 29.10.2012 durchgeführt werde und ordnete die sofortige Vollziehung an.
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Die hiergegen gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht jeweils durch Beschluss vom 20.02.2013 ab. Es führte im wesentlichen aus: Die Ordnungsverfügung vom 06.02.2012 sei als Vollstreckungsgrundlage geeignet. Die Antragstellerin habe in dem Vergleich den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen und sich verpflichtet, die Anlage auf den Stand der Baugenehmigung vom 21.04.2010 umzubauen. Einer erneuten Androhung mit Fristsetzung habe es nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist des 17.02.2012 nicht bedurft. Nach Ablauf der in dem Vergleich gesetzten Frist vom 10.06.2012 habe die Antragstellerin mit Vollstreckung rechnen müssen. Die Antragstellerin sei den in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Der Einwand der Antragstellerin, die Anlage lasse sich aus statischen Gründen nicht nach Maßgabe der ursprünglichen Baugenehmigung umbauen, stehe der Ersatzvornahme nicht entgegen, denn es liege in der Risikosphäre der Antragstellerin, dass sich der Umbau einer baurechtswidrigen Anlage zu einer rechtmäßigen verwirklichen lasse.
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Gegen diese ihr am 04.03.2013 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin jeweils am 25.03.2013 Beschwerde erhoben.
II.
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Die zulässigen Beschwerden sind nach Maßgabe des hier allein entscheidenden Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) unbegründet.
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1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, der Antragsgegner sei einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie liege darin, dass sie, die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber statische Bedenken geltend gemacht habe, die einer Realisierung des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 21.04.2010 entgegenstünden. Diese liege nicht allein in ihrer Risikosphäre. Vielmehr müsse der Antragsgegner gewährleisten, eine durchführbare Baugenehmigung zu erlassen.
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Dieser Einwand wird dem zwischen den Beteiligten getroffenen Vergleich nicht gerecht. Ihr Inhalt besteht in Folgendem:
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Zentral ist die Vereinbarung unter III. Nr. 1, wonach einerseits die Antragstellerin ihre seinerzeitigen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beseitigungsverfügungen zurücknimmt und andererseits der Antragsgegner von einer Vollstreckung der Beseitigungsverfügungen absieht, wenn die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nach II. Nr. 1 und 2 fristgerecht nachkommt. Dies bedeutet, dass die Kontrollen sowie die von der Antragstellerin eingegangene Verpflichtung, bis zum 10.06.2012 das Trägersystem auf das der Baugenehmigung vom 21.04.2010 zugrunde liegende System nach Maßgabe des dortigen Belegungsplans und nach Rücksprache mit dem Eigentümer, d.h. dem Antragsgegner umzustellen, maßgebende Voraussetzungen für das Absehen vom Vollzug der Beseitigungsverfügung sind. Mithin hat sich die Antragstellerin nicht originär verpflichtet, das Trägersystem auszutauschen.
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Die Regelungen II. Nr. 1 und 2 des Vergleichs stellen unter diesem Blickwinkel vielmehr die Vereinbarung einer ordnungsrechtlichen Austauschmaßnahme gegenüber der vollständigen Beseitigung dar.
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Der Antragsgegner geht hinsichtlich der tatsächlich montierten Anlagen in seinen Ordnungsverfügungen davon aus, dass sie gegen das materielle Baurecht verstoßen, weil sie statischen Anforderungen nicht genügen. Er durfte deren Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (§ 80 Abs. 1 LBauO M-V). Allgemein fehlt es an dem letzteren Erfordernis einer Beseitigungsanordnung jedoch insoweit, als der Betroffene einen Abänderungsvorschlag unterbreitet. Zwar ist die Bauordnungsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob auch auf andere Weise als durch die Beseitigung der unerlaubt erstellten Gebäudeteile rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Adressat glaubhaft der Bauaufsichtsbehörde einen hinreichend bestimmten, als Grundlage für eine Verfügung geeigneten Abänderungsvorschlag unterbreitet, durch den rechtmäßige Zustände auf eine andere Art und Weise als durch die vollständige Beseitigung der unerlaubt erstellten Anlage hergestellt werden können. Kommt es dazu, so muss die Baurechtsbehörde diesen Abänderungsvorschlägen Rechnung tragen, sei es, dass sie die Beseitigungsanordnung entsprechend den Abänderungsvorschlägen abändert bzw. einschränkt oder durch eine neue Verfügung ersetzt, sei es, dass sie dem Adressaten der Beseitigungsanordnung gestattet, anstelle der angeordneten Maßnahme rechtmäßige Zustände durch Ausführung des angebotenen Abänderungsvorschlages herzustellen (VGH Mannheim, U. v. 20.12.1978 - VIII 691/77 – juris).
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Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Antragsgegner verpflichtet wäre, die Baugenehmigung vom 21.04.2010 zu ändern. Um deren Vollziehung geht es nicht. Vielmehr wird in dem Vergleich durch die Bezugnahme auf die Baugenehmigung das Austauschmittel umschrieben, das statt der vollständigen Beseitigung der Fotovoltaikanlage geeignet sein soll, die Gefahr zu beseitigen.
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Das bedeutet, dass in dem Fall, in dem die Antragstellerin sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sieht, entsprechend der Baugenehmigung zu verfahren, d.h. das angebotene und vereinbarte Austauschmittel zu realisieren, es bei der ursprünglichen Beseitigungsverpflichtung bleibt. Die Antragstellerin kann somit gegenüber der Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung nicht geltend machen, aus ihrer Sicht sei das Austauschmittel nicht – mehr – geeignet, die von dem Antragsgegner der Ordnungsverfügung zugrunde gelegte Gefahrenlage zu beseitigen. Sie hat dann der ursprünglichen Anordnung nachzukommen.
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Daraus folgt des weiteren, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Antragsgegner nicht verpflichtet war, auf die „Bedenkenanzeige“ der Antragstellerin zu reagieren und ihr das originäre Risiko der Geeignetheit dieser Ersatzmaßnahme abzunehmen. Es ist in erster Linie ihre Sache, ein geeignetes Austauschmittel anzubieten. Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten des Baugenehmigungsverfahrens, dass die ursprüngliche Statik der Antragstellerin, die sie eingereicht hatte, überarbeitet wurde, nach dem seitens des Antragsgegners hier Mängel festgestellt worden waren. Die Statik, die Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, war modifiziert und in dieser Form Gegenstand einer eingehenden Prüfung des Antragsgegners.
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2. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geltung der Baugenehmigung am 21.04.2012 abgelaufen ist. Sie will damit wohl geltend machen, ihr werde etwas rechtlich Unmögliches aufgegeben.
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a) Allerdings trifft es zu, dass die Baugenehmigung vom 21.04.2010 im April 2013 erloschen ist. Nach § 71 Abs. 1 LBauO M-V erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen ist. Ein Ausführungsbeginn liegt nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des Vorhabens, so wie es genehmigt wurde, dienen (OVG Münster, U. v. 16.10.2008 - 7 A 696/07). Die Baugenehmigung erlischt danach, wenn bei der Ausführung von den genehmigten Bauvorlagen ein anderes Bauvorhaben, ein sogenanntes "aliud" erstellt wurde. Ausschlaggebend ist darauf abzustellen, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder ob andere oder zusätzlich andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (VGH München; B. v. 26.07.1991 - 20 CS 89.1224 - BRS 52 Nr. 147).
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Dies ist hier der Fall. Die Baugenehmigung ist ausdrücklich mit dem Inhalt erteilt worden, dass die geprüften Standsicherheitsnachweise, der hierzu erstellte Prüfbericht einschließlich der Auflagen sowie die Prüfeintragungen Bestandteil der Genehmigung sind. Hiervon weicht die tatsächlich vorgenommene Installation ab. Die abweichende Ausführung bedarf zumindest einer erneuten statischen Prüfung.
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b) Hierauf kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen. Wie dargelegt, geht es in II. Nr. 2 des Vergleichs um die Modifizierung der ursprünglichen Beseitigungsverfügung. Wenn der Adressat einer Abbruchsanordnung glaubhaft einen geeigneten Abänderungsvorschlag unterbreitet, durch den rechtmäßige Zustände auf eine andere Art und Weise als durch den vollständigen Abbruch der unerlaubt erstellten Anlage hergestellt werden können, muss die Baurechtsbehörde diesen Abänderungsvorschlägen im Rahmen ihres nach § 80 Abs. Abs. 1 LBauO M-V obliegenden Ermessens Rechnung tragen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Realisierung eines milderen, gleich geeigneten Mittels einer Baugenehmigung nach §§ 59 ff. LBauO M-V oder einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V bedürfte, wenn eine entsprechende Maßnahme bei Errichtung oder Änderung des Gebäudes durchgeführt werden soll. §§ 59 ff. und § 67 LBauO M-V richten sich nämlich an den Bauherrn. Die Aufsichtsbehörde kann somit einem Störer eine Maßnahme aufgeben, die, wollte er sie durchführen, einer Baugenehmigung bedürfte (vgl. schon OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 - NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433).
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3. Die Beschwerde macht schließlich geltend, die Festsetzung der Ersatzvornahme sei deswegen ermessensfehlerfehlerhaft, weil eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gegeben sei. Die montierten Anlagen seien verkehrssicher.
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a) Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist der Eintritt der Gefahrenlage, die die ordnungsbehördliche Verfügung, um deren Vollstreckung es geht, abwenden will, keine Voraussetzung. Wie aus § 80 Abs. 1 SOG M-V deutlich wird, ist alleinige Voraussetzung des Vollzugs die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder – hier einschlägig –, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
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b) In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die Grundverfügung, durch die ihr die Beseitigung der Anlage aufgegeben wird. Die Antragstellerin kann sich in diesem Verfahren, das sich allein gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2012 richtet, durch den die Durchführung der Ersatzvornahme festgesetzt wird, nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 08.02.2012 als der Grundverfügung wenden.
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Nach § 99 Abs. 2 SOG M-V sind Einwendungen gegen den dem Vollzug zu Grunde liegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Aus dieser Vorschrift wird die strikte Trennung zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts und der Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme deutlich. Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, dass generell die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, S. 2591, bzgl. eines bestandskräftigen Grundverwaltungsakts). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist (siehe OVG Greifswald, U. v. 17.09.2003 - 3 L 196/99 – juris; vgl. auch OVG Münster, B. v. 19.12.2012 - 12 B 1339/12 - juris).
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Das bedeutet nicht, dass der Adressat eines Vollstreckungsakts nicht – zugleich – mit einem weiteren Antrag – ggf. im Wege der Antragshäufung - die Rechtmäßigkeit bzw. Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts, hier in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, zur Prüfung stellen könnte. Hierauf beruft sich die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht. Einen solchen Antrag hat sie in der Antragsschrift vom 15.10.2012 in diesem Verfahren auch nicht gestellt. Ihren ursprünglichen Antrag hat sie am 30.03.2013 ausdrücklich zurückgenommen. Damit ist der Grundverwaltungsakt vollziehbar i.S.v. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V und sind Einwendungen hiergegen ausgeschlossen.
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Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache wird im Wesentlichen durch das - wertmäßig geringere - Standortinteresse sowie das Interesse bestimmt, eine Unterbrechung der kommerziellen Nutzung zu vermeiden. Mangels näherer Anhaltspunkte für die Bemessung des Werts dieser Interessen ist der Streitwert daher nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 21.12.2010 - 8 S 2680/10 - BauR 2011, 992). Der Streitwert ist zu halbieren, weil dieses Interesse durch die vorläufige Abnahme der Module nicht endgültig beseitigt wird.
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 und § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.