Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Sept. 2017 - 3 M 93/17
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Januar 2017 (2 B 3786/16 SN) geändert:
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Oktober 2016 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner am 6. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Beigeladene und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Oktober 2016 gegen die ihm durch den Antragsgegner unter dem 6. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung nebst (separat erteilten) Befreiungen angeordnet wurde.
- 2
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks F im G und wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem nordnordwestlich gelegenen Grundstück H, G, nebst zwei Befreiungen von der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe und Dachneigung. Sowohl das Grundstück des Beigeladenen als auch das der Antragsteller liegen im Sondergebiet 12 (SO 12) des derzeit in seiner 2. Änderungsfassung vom 4. Februar 2016 in Kraft befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2 „Technologiepark G“.
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Die Antragsteller haben in ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben des Beigeladenen und die erteilten Befreiungen würden bauplanungsrechtliche Vorschriften verletzen, und zwar insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme sowie die Stellplatzsatzung der Gemeinde G.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2017 – 2 B 3786/16 SN – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen angeordnet. Die nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Satz 3 VwGO anzustellende Interessenabwägung gehe zugunsten der Antragsteller aus. Es sei nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben werde, weil die Baugenehmigung die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletze.
- 5
Die Genehmigung sei entgegen § 37 VwVfG M-V in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Die Baugenehmigung lasse im Hinblick auf die Art der genehmigten Nutzung Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es zur Wahrung auch der nachbarlichen Rechte der Antragsteller bedurft hätte.
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Die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richte sich nach § 30 BauGB; Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes seien weder vorgetragen noch – gemessen an den Bedingungen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – derzeit sonst offensichtlich; auch könne eine Überprüfung des Bebauungsplanes nicht Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sein, sondern bliebe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Nach den textlichen Festsetzungen in Ziffer 2.5 des Bebauungsplanes seien in den festgesetzten Sondergebieten nach § 11 BauNVO – so auch für das SO 12, in dem die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen liegen – u.a. Wohnungen und Wohngebäude für im Gemeindegebiet tätige Gewerbetreibende sowie notwendige Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und im Gemeindegebiet freiberuflich Tätige zulässig. Voraussetzung für eine zulässige Wohnnutzung sei damit die Knüpfung an eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des jeweiligen Bauherrn im Gemeindegebiet. In der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes werde dabei klargestellt, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Gewerbebetrieb und der zugeordneten Wohnnutzung dahingehend ausgeweitet worden sei, dass nunmehr der Bezug zwischen Wohnung und Gewerbebetrieb nicht nur auf den Technopark beschränkt, sondern auch auf das übrige Gemeindegebiet ausgedehnt werde.
- 8
Die Einhaltung der genannten Festsetzung durch das Bauvorhaben des Beigeladenen werde mit der Baugenehmigung nicht sichergestellt. Denn diese beziehe sich lediglich auf die Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses. Die nach dem Bebauungsplan notwendige Verknüpfung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Wohnnutzung sei dagegen weder ausdrücklich Gegenstand der Baugenehmigung noch werde darauf in den mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen. Nach den Planzeichnungen sollten nach Neuerrichtung und Bestandsumbau des Gebäudes eine große Wohnung im Neubauteil sowie zwei kleinere Wohnungen im Erdgeschoss und mehrere Büroräume im Ober- und Staffelgeschoss des Bestandsgebäudes entstehen. Welchen gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzungen die geplanten Büroräume dienen sollten, bliebe dabei ebenso unklar, wie ein Zusammenhang der drei separaten Wohneinheiten mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sei es im Gebäude selbst, im Bebauungsplangebiet oder im sonstigen Gemeindegebiet. Eine aussagekräftige Baubeschreibung hierzu fehle völlig. Der Beigeladene habe zwar hierzu vorgetragen, er beabsichtige, Teile seines Unternehmens, in das Objekt zu verlegen und hierzu sowohl im 1. Obergeschoss als auch im 2. Obergeschoss Büroräume einrichten zu wollen, auch beabsichtige er mit seiner Familie in das erweiterte Geschäfts- und Wohnhaus einzuziehen. Jedoch enthalte – abgesehen davon, dass diese Angaben wenig aussagekräftig seien und sich insbesondere nicht in den genehmigten Bauvorlagen widerspiegelten – die Baugenehmigung keinerlei Auflagen oder Hinweise, um die so geplante Nutzung abzusichern. Dies gelte umso mehr für die weiteren beiden im Gebäude geplanten Wohneinheiten, zu deren Zweckbindung der Beigeladene nicht vorgetragen habe.
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Angesichts der Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller sich insoweit auf einen ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch berufen könnten, dass der Beigeladene sein Grundstück nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans nutzt.
- 10
Soweit der Beigeladene geltend mache, dass das Wohnhaus der Antragsteller seinerseits den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, weil es nicht (auch) gewerblich genutzt werde, sei zwar nicht auszuschließen, dass die Antragsteller selbst die mit der Gebietsfestsetzung verbundenen Beschränkungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht einhielten, was zu Folge hätte, dass diese sich selbst nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen könnten. Ob aber die Antragsteller ihr Wohnhaus angesichts des Umstandes, dass der Sitz des Unternehmens des Antragstellers zu 2. sich in B-Stadt befinde, tatsächlich nicht entsprechend des Festsetzungen des Bebauungsplans nutzten, könne jedenfalls noch nicht im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren geklärt werden. Hierzu wären weitere Ermittlungen, etwa eine Inaugenscheinnahme vor Ort oder eine Einvernahme der Antragsteller als Partei, notwendig, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Wohnhaus der Antragsteller jedenfalls teilweise auch gewerblich genutzt werde, indem – wie es nach seinen Angeben auch der Beigeladene vorhabe – Teile des Unternehmens des Antragstellers zu 2. von seinem Wohnsitz im Plangebiet geführt würden.
- 11
Der Beigeladene hat gegen den ihm am 13. Januar 2017 zugestellten Beschluss am 26. Januar 2017 Beschwerde erhoben und diese am 13. Februar 2017 begründet. Zusammengefasst rügt er zum einen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erteilte Baugenehmigung sei unbestimmt, und zum anderen dessen Auffassung, für den Antrag der Antragstellern bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis bzw., diese könnten sich trotz eventuell eigener bebauungsplanwidriger Nutzung auf einen Verstoß des Beigeladenen berufen.
- 12
Die Antragsteller und der Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
- 13
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Januar 2017 hat Erfolg.
- 14
Nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO sind in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Beschwerdeentscheidung nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe maßgebend.
- 15
Der Beigeladene hat mit seiner Beschwerdebegründung den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt (A.); die daraufhin vom Beschwerdegericht anzustellende Interessenabwägung hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller geht zu deren Lasten aus (B.).
A.
- 16
Anders als die Antragsteller meinen, fehlt dem Beigeladenen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde. Auch wenn ein anderer Nachbar eine Suspendierung der Baugenehmigung des Beigeladenen erreicht hat, ändert dies nichts daran, dass der Beigeladene ein Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und der Ablehnung des Eilrechtschutzantrags der Antragsteller hat. Das folgt schon aus der nach §§ 121, 122 VwGO lediglich zwischen den dortigen Beteiligten wirkenden gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 121 Rn. 4 und 122 Rn. 4) und gilt umso mehr, als inzwischen der Widerspruch dieses weiteren Nachbarn mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017 zurückgewiesen wurde, auch wenn – wie die Antragsteller behaupten – insoweit eine Klage eingereicht und ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt wurden.
- 17
Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (in nachbarrechtsrelevanter Weise) gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, weil sie eine Sicherstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Verknüpfung der Wohnnutzung mit dem Erfordernis einer im Gemeindegebiet ausgeübten Gewerbetätigkeit nicht enthält.
- 18
Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG M-V in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhaltes der Baugenehmigung herangezogen werden müssen; eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung entgegen dem klaren Genehmigungswortlaut verbietet sich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 1996 – 3 S 2867/96 – Juris Rn. 2). Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung ist entsprechend den zu § 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen auch das Prinzip gesetzeskonformer Auslegung zu beachten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 15 B 11.1938 – Juris Rn. 23; vgl. auch zum Grundsatz der normerhaltenden Auslegung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 2005 – 1 M 84/05 – Juris Rn. 41).
- 19
Ist hiernach eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich –, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare nachbarrechtsverletzende Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. März 2017 – 3 L 133/08 – n.v.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 – Juris Rn. 46).
- 20
Hiervon ausgehend ist die Baugenehmigung vorliegend im Hinblick auf die genehmigte Nutzung nicht in diesem Sinne unbestimmt. Denn genehmigt wurde das „Vorhaben: Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses“, „entsprechend der beigefügten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen“. Genehmigt wurde damit ein Geschäfts- und Wohnhaus, bei dem anhand der Planunterlagen erkennbar ist, welche Bereiche zum Wohnen und welche zur Büronutzung vorgesehen sind. Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen (unter dem 2. September 2016 nachgereicht zur „Änderung der Nutzung von Pension zu Wohnung und Büro“) soll im Erweiterungsbau eine große Wohnung über das Erdgeschoss (mit Flur, Windfang, Wohnen/Küche und einem kleinen Bad sowie einem „Haushalts-/ PuMi-Raum für Pension“), über das 1. Obergeschoss (mit zwei Kinderzimmern, einem großen Bad und einer Sauna sowie einem Zimmer „Gast/Sport“) und auch über das 2. Obergeschoss (Schlafzimmer mit Ankleide, WC) entstehen. Ferner soll im Anbau im 2. Obergeschoss noch ein „Büro“-Raum entstehen. In dem umzubauenden Teil des Bestandsgebäudes sollen zwei Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zwei vom Treppenhaus abführende Büros mit jeweils einem kleinen Badezimmer entstehen; wobei das nordöstliche Büro einen zweiten Büroraum sowie über eine Treppe einen Zugang zu einem weiteren Büroraum im 2. Obergeschoss des Bestandsgebäudes aufweist.
- 21
Soweit im Bebauungsplan Nr. 2 hinsichtlich der Wohnnutzung festgesetzt worden ist, dass Wohnungen und Wohngebäude zulässig sind, für im Gemeindegebiet tätige Gewerbetreibende sowie notwendige Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und im Gemeindegebiet freiberuflich Tätige (Festsetzung Nr. 2.2.5 der 1. Änderung vom 21. August 2003), wird zwar eine solche Verknüpfung der Wohnnutzung in der Genehmigung nebst Bauvorlagen nicht ausdrücklich ausgesprochen.
- 22
Indes sind die Festsetzungen des Bebauungsplans – auch die zur Art der zulässigen Nutzung – soweit nicht von ihnen befreit worden ist, bereits Gegenstand der Baugenehmigung geworden, so dass mit der Baugenehmigung dem Beigeladenen lediglich solche Nutzungen erlaubt sind, die der Bebauungsplan vorsieht. Dies ergibt die Auslegung der Baugenehmigung und der genehmigten Bauvorlagen. Nach den o.g. Auslegungsregeln kann und muss bei der Auslegung der Baugenehmigung davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen nicht eine Nutzung erlauben wollte, deren Ausübung gesetzwidrig bzw. bebauungsplanwidrig wäre und daher von vornherein nicht möglich wäre (Prinzip gesetzeskonformer Auslegung, vgl.o.). Der Beigeladene hat zum einen in seinem – zu den genehmigten Planunterlagen zählenden – Bauantrag selbst auf den Bebauungsplan Nr. 2 Bezug genommen. Aber auch in der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2016 ist durch die Bezugnahme auf die separat erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vom gleichen Tage der Sache nach auf den Bebauungsplan Bezug genommen worden. Jedenfalls in den Fällen, in denen – wie vorliegend mit der Festsetzung Nr. 2.2.5 – eine klare, nicht weiter auslegungsbedürftige Festsetzung im Bebauungsplan in Rede steht, genügt eine solche Bezugnahme, auch wenn es wünschenswert wäre, dass die Baugenehmigung ausdrücklich die Geltung des Bebauungsplanes bzw. dessen Festsetzungen klarstellend aussprechen würde.
- 23
Der Antragsgegner wird indes zu überwachen haben (§ 58 LBauO M-V), ob sich die (Aufnahme der) Nutzung des Bauvorhabens an den Rahmen der Genehmigung und des Bebauungsplans hält. In diesem Zusammenhang wird er auch für die konkrete Nutzung eine Betriebsbeschreibung/ Projektbeschreibung verlangen können. Dies alles ändert aber nichts daran, dass die genehmigte Nutzung vorliegend hinreichend bestimmt ist.
B.
- 24
Mit seinem Vorbringen hat der Beigeladene den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts schlüssig infrage gestellt. Dies bedingt, dass das Beschwerdegericht nunmehr den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller im vollen Umfange zu überprüfen hat (Finkenburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 1161).
- 25
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Interessenabwägung das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung (Vollziehungsinteresse) überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Antragsteller gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.
- 26
Der einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragsteller ist danach abzulehnen. Das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihm vom Antragsgegner erteilten, nach der gesetzgeberischen Entscheidung gem. § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung (nebst Befreiungen) vom 6. Oktober 2016 überwiegt das Interesse der Antragsteller als Nachbarn von der Vollziehung der Baugenehmigung (nebst Befreiungen) vorläufig verschont zu bleiben. Denn bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig, d.h. nicht nachbarrechtsverletzend.
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Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 vom 28. März 1996 einschließlich dessen Änderungen vom 21. August 2003 und vom 4. Februar 2016 sind weder – im Rahmen des Prüfungsmaßstabs des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erkennbar noch sind Einwendungen insoweit von den Antragstellern geltend gemacht.
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Soweit die Antragsteller geltend machen bzw. befürchten, der Beigeladene werde in dem Gebäude eine Pension betreiben, und damit rügen, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch, dringen sie im Verfahren gegen die Baugenehmigung nicht durch. Denn auch wenn der Beigeladene ursprünglich wohl geplant und auch beantragt hatte, in dem Gebäude eine Pension zu betreiben, ist eine solche vom Antragsgegner jedenfalls nicht genehmigt worden. Genehmigt wurde vielmehr unter dem 10. Oktober 2016 – wie bereits ausgeführt – das Vorhaben „Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses“, nachdem der Antragsgegner Bedenken an der Nutzungsart „Pension“ hatte und der Beigeladene sodann unter dem 2. September 2016 geänderte Unterlagen eingereicht hatte. Auch wenn nach den dann eingereichten Unterlagen ein Hauswirtschaftsraum noch die Bezeichnung „Haushalts-/ PuMi-Raum für Pension“ trägt – was möglicherweise auf einem Versehen bei der Nachreichung der Unterlagen beruht – ist jedenfalls erkennbar eine Pension – wegen der Antragsänderung vom 2. September 2016 – nicht mehr beantragt und schließlich auch nicht genehmigt worden. Aus der Bezeichnung eines Hauswirtschaftsraumes als solchen für eine Pension vermag eine Baugenehmigung für eine Pension auch nicht zu folgen. Hinzukommt, dass nach dem letzten Stand – Bauvorlagen für die 1. Nachtragsgenehmigung vom 15. Mai 2017 – der genannte Raum auch nicht mehr als solcher für eine Pension bezeichnet ist. Sofern der Beigeladene in dem Gebäude den von den Antragstellern befürchteten Pensionsbetrieb oder eine andere nicht genehmigte bzw. nach dem Bebauungsplan unzulässige Nutzung aufnehmen sollte, muss er mit einem bauaufsichtlichen Einschreiten des Antragsgegners rechnen, gegebenenfalls auch auf Antrag der Antragsteller, da aufgrund des dann beeinträchtigten Gebietserhaltungsanspruches auch Nachbarrechte betroffen wären. Sollte der Antragsgegner über eine Nachtragsbaugenehmigung dem Beigeladenen eine nachbarrechtswidrige Nutzung genehmigen, können die Antragsteller dagegen vorgehen.
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Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Befürchtung der Antragsteller, der Beigeladene werde eine illegale, von den Baugenehmigungsunterlagen abweichende Terrasse errichten.
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Soweit sich die Antragsteller (erstinstanzlich) darauf berufen (haben), durch die Baugenehmigung werde § 31 Abs. 2 BauGB verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, da das Vorhaben des Beigeladenen sowohl hinsichtlich der Traufhöhe als auch bei der Dachneigung erheblich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweiche, dringen sie ebenfalls nicht durch.
- 31
Für den Nachbarschutz bei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB gelten folgende Grundsätze (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 – Juris Rn. 51 ff.):
- 32
Bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zu einem nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Befreiung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 – 3 M 109/99 – Juris Rn. 25). Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) sind in dieser Hinsicht stets nachbarschützend (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 – BauR 2013, 2011). Der Gebietserhaltungsanspruch beinhaltet, dass der Nachbar nur Befreiungen hinnehmen muss, die die in § 31 Abs. 2 BauGB näher bezeichneten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.
- 33
Demgegenüber sind Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell nachbarschützend. Sie sind dies nur dann, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan, etwa seiner Begründung, ergibt (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888). Bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kann der Nachbar nur verlangen, dass die in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Verpflichtung beachtet wird, bei der Befreiung die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Diese Verpflichtung konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 – BauR 1998, 1206; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 – 3 M 109/99 – Juris Rn. 26). Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn, ohne dass ausdrücklich eine Befreiung erteilt worden wäre, die Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht (sog. stillschweigender Dispens, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 – BverwGE 82, 343).
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 über das Maß der baulichen Nutzung (hier hinsichtlich der Traufhöhe und der Dachneigung) sind ersichtlich nicht nachbarschützend. Aus der Planbegründung (vgl. die vom Antragsgegner vorgelegten Bebauungsplanunterlagen) und der objektiven Funktion dieser Festsetzungen ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt. Auch die Antragsteller legen nicht dar, dass die genannten Festsetzungen nachbarschützend seien, sondern berufen sich insoweit der Sache nach auf das Rücksichtnahmegebot.
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Nach der Begründung vom 28. März 1996 (S.14) des Bebauungsplanes Nr. 2 sind die Festsetzungen zur Traufhöhe so gewählt worden, dass eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen möglich sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Gemeinde A-Stadt beim Satzungserlass zu Gunsten der Nachbareigentümer eine besondere Festsetzung hinsichtlich der Dachform und der Dachneigung ausgesprochen ist, bestehen weder nach den textlichen noch nach den zeichnerischen Darstellungen. Dass insoweit andere als städtebauliche Gründe – insbesondere nachbarschützende Erwägungen – maßgebend gewesen wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Begründung des Bebauungsplanes (Seite 14) dienen die getroffenen Festsetzungen insoweit – anders als etwa die zu den Werbeanlagen – allein der Durchsetzung bestimmter ästhetischer Maßstäbe und der positiven Gestaltungspflege. Aus den folgenden Änderungen des Bebauungsplans (vom 21. August 2003 und vom 4. Februar 2016) folgt hinsichtlich der Festsetzungen zur Dachform und -neigung sowie zur Traufhöhe im Sondergebiet SO 12 nichts Abweichendes.
- 36
Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller vortragen, in der Umgebung herrsche 1,5-geschossige Bauweise vor, zumal nach dem Bebauungsplan im SO 12 eine zweigeschossige Bauweise zulässig ist.
- 37
Die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen vom Bebauungsplan – von der der Dachneigung: anstelle 38-49° nun Flachdach sowie von der Traufhöhe von 7,50 m über Straße auf 9,68 m über Straße sind gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos.
- 38
Das Bauvorhaben des Beigeladenen hält die Abstandsflächen ein und ist zumindest 20 m vom Gebäude der Antragsteller entfernt (nach Angaben des Beigeladenen 30 m). Von einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung kann schon mit Blick auf die genehmigten Bauunterlagen (vgl. etwa die Süd-Ost-Ansicht aus Richtung des antragstellerseitigen Grundstücks mit eingetragenen „Bestandslinien“ des alten Gebäudes) keine Rede sein, zumal die Antragsteller letztlich auch konkretere Angaben zu einer solchen Wirkung in ihrer Antragsschrift nicht gemacht haben. Der Hinweis auf ein größeres Bauvolumen allein genügt nicht. Schließlich haben sich die Antragsteller auch nicht dazu geäußert, dass nach Angaben des Antragsgegners bei einem Ausnutzen der erlaubten zweigeschossigen Bauweise und einer Dachneigung von 38-49° ein Gebäude noch höhere Baulichkeiten zulässig wären als das des Beigeladenen.
- 39
Auch mit ihrer Rüge, die Stellplatzsatzung der Gemeinde G (vom 3. Februar 2011) werde verletzt, dringen die Antragsteller nicht durch (um die im Bebauungsplan wohl festgesetzten öffentlichen Stellplätze geht es den Antragstellern dagegen erkennbar nicht). Diese Satzung ist nicht nachbarschützend. Ihre Regelungen dienen allein den Interessen der Allgemeinheit, indem sie verhindern sollen, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann sich mithin auch insoweit nicht aus der Verletzung der Vorgaben einer Stellplatzsatzung, sondern wiederum allenfalls aus einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 3 B 2377/16 – Juris Rn. 3). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist aber in diesem Zusammenhang der Sache nach bereits nicht hinreichend konkret behauptet, aber auch sonst ersichtlich ist ein solcher Verstoß nicht. Sechs Stellplätze sind geplant und genehmigt. Die Antragsteller sind der Meinung, der Beigeladene müsse nach der Stellplatzsatzung mindestens neun Stellplätze schaffen. Beeinträchtigungen durch die Stellplätze oder Schwierigkeiten – etwa bei der Erreichbarkeit der Stellplätze – machen die Antragsteller nicht geltend, ganz abgesehen davon, dass sie weitere Stellplätze fordern. Aber auch dass etwa die genehmigten sechs Stellplätze – im Vergleich zu den von den Antragstellern geforderten neun Stellplätzen – rücksichtslos wären, machen die Antragsteller schon nicht geltend. Ersichtlich ist hierfür ebenfalls nichts.
- 40
Im Übrigen handelt der Beigeladene sofern er von der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Gebrauch macht und die Baugenehmigung gegebenenfalls später aufgehoben wird, auf eigenes Risiko (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. April 2017 – 3 L 134/14 –).
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dieser mit seiner Beschwerde Erfolg hat.
- 42
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Bedenken von den Beteiligten nicht geltend gemacht wurden.
- 43
Dieser Beschluss ist insgesamt gem. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.