Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Feb. 2016 - 3 M 77/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst:
Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung.
- 2
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Balkon und Abstellraum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Gemarkung Rerik-Ost. Das Grundstück ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 belegen, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Antragstellerin nutzte die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Antragstellerin auf Nachfrage der Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt hatte, die Nutzung bis Ende 2013 einstellen zu wollen, verfügte der Antragsgegner am 9. Dezember 2013 die Einstellung der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 28. Februar 2014. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurückwies.
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Am 22. April 2014 hat die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 B 414/14 SN) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die sie am 16. Juli 2014 begründet hat.
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Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2014 verkaufte die Antragstellerin das genannte Wohnungseigentum und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 24. April 2015. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung der neuen Eigentümer vor, in der diese erklären, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung zu vermieten. Eine solche Nutzung sei auch nicht beabsichtigt, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe.
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Am 27.Januar 2015 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen.
II.
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1. Es bedarf keiner Entscheidung zu der Frage mehr, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung abgelehnt hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht mehr das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist an die Stelle des Streits über das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden, getreten. Die Antragstellerin hat mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung von ihrem bisherigen Begehren Abstand genommen. Sie begehrt nunmehr stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Austausch des Antragsbegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antragsänderung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134/92 -, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.05.2015 – 5 B 12/15 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 161, Rn. 20 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 931).
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2. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die Veräußerung des Wohneigentums hat keinen Einfluss auf das Verfahren, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dadurch und durch die von den neuen Eigentümern abgegebene Erklärung hat sich auch nicht die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 9. Dezember 2013 erledigt.
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Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führte nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43, Rn. 210). Vorliegend ordnet § 58 Abs. 2 LBauO M-V jedoch an, dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten.
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Auch der Umstand, dass die neuen Wohnungseigentümer eidesstattlich versichert haben, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung vermieten zu wollen, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe, ließ keine Erledigung der Nutzungsuntersagungsverfügung eintreten. Untersagungsverfügungen zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 22). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Eine solche Verfügung ist erst dann erledigt, wenn die beschwerende Regelung weggefallen ist. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Interesse des Adressaten her zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 13, 15). Ein Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsaktes durch Erledigung auf andere Weise ist dabei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, die den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG M-V genannten Varianten, die an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, im Sinne von Rechtsklarheit vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist die Regelungswirkung der in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsverfügung nicht entfallen. Sie verbietet auch den Rechtsnachfolgern der Antragstellerin die Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken. Das Regelungsobjekt der Verfügung ist durch die von den jetzigen Eigentümern bekundete Nutzungsabsicht nicht entfallen. Die Wohnung eignet sich in unveränderter Weise zur Nutzung als Ferienwohnung. Es liegt auch kein Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe vor. Zum einen ist die Ferienwohnnutzung nicht dauerhaft beendet, sondern nur vorübergehend aufgegeben. Die Wohnungseigentümer sind kraft ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung jederzeit in der Lage, die untersagte Nutzung erneut aufzunehmen (vgl. zu einem Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe VG München, Urt. v. 23.06.2009 – M 1 K 09.418 –, juris Rn. 23). Zum anderen haben die Erwerber der Wohnung auch selbst nicht erklärt, die untersagte Nutzung endgültig aufgegeben zu haben, sondern diese Absicht auf den Zeitraum der Gültigkeit des bestehenden Bebauungsplans begrenzt.
- 10
Soweit die Antragstellerin oder die Erwerber der Wohnung der Auffassung sein sollten, die Sach- und Rechtslage habe sich dadurch geändert, dass die nunmehrigen Eigentümer in eigener Person keinen Anlass zum Erlass der Untersagungsverfügung gegeben haben, trifft das zu, zumal der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2013 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu erkennen gegeben hat, dass er bauaufsichtlich nur gegen diejenigen Eigentümer von zu Ferienwohnzwecken genutzten Wohnungen vorgehen wird, die ihm nicht freiwillig die Einstellung der Nutzung anzeigen (vgl. zu den Voraussetzungen für ein präventives Verbot OVG Greifswald Beschl. v. 07.12.2006 – 3 L 192/06 –, juris Rn. 7). Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Nutzungsuntersagung von sich aus wirkungslos wird, sondern die Betroffenen gegebenenfalls einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V geltend machen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 43, Rn. 42a).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.
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Hinweis:
- 13
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.