Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Juli 2018 - 3 M 39/18 OVG

published on 10/07/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Juli 2018 - 3 M 39/18 OVG
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Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung. Sie betrifft sowohl den Umbau des Vorder- wie des Hinterhauses. Letzteres soll zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin auf dieser Grenze errichtet werden. Zugleich sollen in der Grenzwand als Brandschutzwand Öffnungen für Badezimmer mit Toiletten vorgesehen werden. Außerdem sollen nach oben weisende Dachfenster eingebaut werden.

2

Im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung waren die Antragsteller auf die Erteilung einer Baulast angesprochen worden. Diese hatten sie abgelehnt.

3

In der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 13.06.2016 ist weder eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch der brandschutzrechtlichen Vorschriften erteilt worden. Der Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos. Er enthält Ausführungen dazu, dass eine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 Landesbauordnung - LBauO M-V - (gemeint ist wohl § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V) notwendig sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt. Es hat ausgeführt: Für die Beurteilung der Genehmigung sei die bis zum 30.10.2015 geltende Fassung der LBauO M-V maßgebend, da der Bauantrag am 18.8.2015 gestellt und das Verfahren somit vor dem 31.10.2015 eingeleitet worden sei (§ 87 LBauO M-V). Für den Prüfungsumfang sei daher die seinerzeitige Fassung der Vorschrift des § 63 Abs.1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V maßgebend. Danach sei nicht zu prüfen, ob die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V eingehalten seien. Gleichermaßen sei nicht zu prüfen, ob die Abweichung von § 30 Abs. 8 LBauO M-V rechtmäßig erteilt worden ist, da die Beigeladene einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Zum Prüfprogramm gehöre nämlich nur eine „beantragte“ Abweichung. Die unterbliebene Beteiligung nach § 70 Absatz.1 LBauO M-V sei nicht drittschützend. Die geltend gemachte Unbestimmtheit der Baugenehmigung betreffe nicht nachbarrechtsrelevante Festsetzungen. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 34 Absatz 1 BauGB. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wegen der Geräusche des Liefer- und Kundenverkehrs die Antragstellerin künftig Forderungen der Beigeladenen nach Lärmminderung ausgesetzt sein könnte. Es entspreche auch den städtebaulichen Verhältnissen, dass hier ein Grenzanbau zugelassen werde. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 11.12.2107 zugestellt.

II.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist am 22.12.2017 fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) und am 15.01.2018 ebenso fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO). Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.

6

1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, der Entscheidungsmaßstab des Verwaltungsgerichtes sei unzutreffend. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung müssten auch die Interessen der Beigeladenen in die Abwägung mit einbezogen werden. Dies werde aus dem Obersatz des Verwaltungsgerichts nicht deutlich. Insoweit mag die Formulierung des Verwaltungsgerichts missverständlich sein. Jedoch ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin hierdurch in ihren eigenen Belangen verletzt sein kann. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen.

7

Für den Senat ist maßgebend, dass in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung trifft. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Er-folgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Wird er wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten, zu denen auch der beigeladene Bauherr gehört (vgl. OVG Greifswald, B. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12 - NordÖR 2013, 414, juris).

8

Hier ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Widerspruch der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, da keine Rechtswidrigkeitsgründe erkennbar sind, derentwegen die Antragstellerin als Nachbarin in ihren Rechten verletzt sein könnte (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

9

2. Die Antragstellerin macht in der Sache geltend, Inhalt der Baugenehmigung sei jedenfalls durch die Darlegungen im Widerspruchsbescheid die Vereinbarkeit des Vorhabens mit abstandsrechtlichen Vorschriften gemäß § 6 LBauO M-V und die Abweichungsentscheidung gemäß § 67 in Verbindung mit § 30 Abs. 8 LBauO M-V. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne sie daher geltend machen, dass diese Entscheidungen Inhalt der Baugenehmigung seien und, da sie rechtswidrig seien, sie auch in ihren Rechten verletzten und damit einen Aufhebungsanspruch begründeten.

10

Zutreffend und von der Antragstellerin zu Recht nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass gemäß § 87 die Fassung der Landesbauordnung vom 18.4.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.5.2011, maßgebend ist.

11

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. unterfallendes Vorhaben nicht auf die Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung geprüft wird, soweit dies nicht in § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBauO M-V angeordnet ist (vgl. nur U. v. 30.10.2013 – 3 L 183/10 –, NordÖR 2014, 317, juris Rn. 45 zum Abstandsflächenrecht). Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören. Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.10.2008 – 8 A 10942/08 – BRS 73 Nr. 147, juris Rn. 24: OVG Greifswald, B. v. 06.01.2016 - 3 M 72/15 - NordÖR 2016, 308 = BRS 84 Nr. 151, juris). Demgemäß geht der Senat davon aus, dass im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V a.F. die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V a.F.) - nicht zu prüfen ist. Die Baugenehmigung hat insoweit auch keine Feststellungswirkung. Der Nachbar muss wegen Bedenken etwa im Hinblick auf §§ 6 und 12 LBauO M-V (aber auch § 30 LBauO M-V) einen Antrag auf Einschreiten der Baubehörde stellen (B. v. 07.11.2012 – 3 M 168/12 – NordÖR 2013, 173, juris). Etwas anderes folgt auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus dem Beschluss des Senats vom 06.01.2010 – 3 M 213/09. Der Senat hatte dort keine Hinweise gefunden, dass die Baubehörde § 6 LBauO M-V geprüft und als eingehalten angesehen habe. Demgemäß hat er ausdrücklich die Frage offen gelassen, wie eine zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde zu reagieren hat, wenn sie feststellt, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen ist, trotzdem aber ersichtlich gegen nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Soweit diesen Ausführungen etwas anderes entnommen werden könnte, wäre es durch die zitierte nachfolgende Rechtsprechung des Senats überholt.

12

3. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Anfechtung eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V nicht zu prüfen ist. Insoweit sind auch der Baugenehmigung und dem Widerspruchsbescheid keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass über eine Abweichung entschieden worden ist. Im Widerspruchsbescheid wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich das betreffende Gebäude gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, die Ziele der Erhaltung- und Sanierungssatzung erfülle und mithin gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V bei der Bebauung an der Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen vor der Außenwand erforderlich seien. Damit sei eine Zustimmung der Antragstellerin zu den geplanten Bauvorhaben nicht mehr erforderlich. Diesen Ausführungen ist keine verbindliche Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 6 LBauO M-V im Sinne einer Regelung mit Außenwirkung zu entnehmen. Demgemäß können diese Darlegungen auch nicht für sich in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen müsste die Antragstellerin – wie ausgeführt – ein Einschreiten gegen das Vorhaben durchsetzen.

13

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen an der Erteilung der Baugenehmigung berufen. Die Behörde ist zwar berechtigt, die Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Antragsteller infolge fehlender und auch offensichtlich nicht erreichbarer anderer Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens ein Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse fehlt. Diese verfahrensrechtliche Befugnis hat aber keine drittschützende Wirkung (BVerwG, B. v. 28.02.1990 - 4 B 32/90 - NVwZ 1990, 655, juris).

14

Die Antragstellerin trägt weiter vor, entgegen den Ausführungen im Widerspruchbescheid müsse die Außenwand des hinteren Gebäudes zu ihrer Grundstücksgrenze eine Abstandsfläche einhalten und es sei deswegen eine Abweichungsentscheidung erforderlich. In diesem Zusammenhang setzt sich die Antragstellerin nicht mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, § 6 LBauO M-V a.F. sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen sieht § 6 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V vor, dass eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden ist, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach § 34 Abs. 1 BauGB sich das Vorhaben an der Grundstücksgrenze grundsätzlich einfügt (Beschluss-Abdruck S. 9); dies stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richtet sich nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei genügt es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweist und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Wenn – wie sich aus den Lageplänen in den Verwaltungsvorgängen ergibt – zu großen Teilen jedenfalls an jeweils einer Grundstücksseite auf die Grenze gebaut wird, kann so gebaut werden und greift daher § 6 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V ein.

15

4. Demgegenüber trifft der Einwand der Antragstellerin zu, dass in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich eine Abweichungsentscheidung gemäß § 67 Abs.1 LBauO in Hinblick auf die brandschutzrechtliche Norm des § 30 Abs. 8 S.1 LBauO M-V enthalten ist. Sie erweist sich im Ergebnis der summarischen Überprüfung als rechtmäßig.

16

a) Es liegt eine Entscheidung vor, die sie als Nachbarin anfechten kann. Der Widerspruchbescheid, der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Baubescheid die maßgebende Fassung gibt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dabei ist der objektiv erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, B. v. 04.12.2008 - 2 B 60/08 – juris). Dem Vortrag des Antragsgegners, er habe keine Abweichung von der Vorschrift des § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V getroffen, ist danach nicht zu folgen. Er hat im Widerspruchbescheid (Seite 4) zunächst dargelegt, dass das Vorhaben einer Abweichungsentscheidung nach § 67 LBauO M-V wegen § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V bedürfe. Weiter heißt es im vorletzten Absatz ausdrücklich, das Interesse der Beigeladenen an der Fortentwicklung des Bestands rechtfertige die Zulassung der durch das Umbauvorhaben bedingten Abweichung (!) von § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO M-V. Die Ausführung zur Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung und deren Berechtigung wären unverständlich, wenn mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht (zugleich) eine Abweichungsentscheidung getroffen worden wäre. Bei der Auslegung eines Bescheides ist auch in Rechnung zu stellen, dass eine Behörde grundsätzlich rechtmäßig handeln will. Hier wäre die Baugenehmigung ohne die vom Antragsgegner als notwendig erkannte Abweichung von § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V gem. § 67 Abs. 1 LBauO M-V von vornherein rechtswidrig.

17

Diese Abweichungsentscheidung enthält somit eine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG M-V und stellt damit einen Verwaltungsakt dar. Es kann dahin stehen, ob sie eine eigenständige Regelung ist, die mit der Baugenehmigung verbunden ist, oder doch Teil der Baugenehmigung ist (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO Art. 59 Rn. 65). Die Entscheidung kann jedenfalls Gegenstand eines Nachbarwiderspruchs sein. Auch wenn es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, entfaltet ein Widerspruch des Nachbarn hiergegen keine aufschiebende Wirkung, da eine weite Auslegung des § 212 a BauGB geboten ist (Wolf a.a.O.; OVG Magdeburg, B. v. 04.11.2004 - 2 M 277/04 - juris).

18

b) Der Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Entscheidung wird aber voraussichtlich keinen Erfolg haben.

19

aa) Zwar führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBauO a. F. nur eine „beantragte“ Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften Gegenstand des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. Ein solcher Antrag liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsgegner von Amts wegen über dieser Abweichung entschieden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Entscheidung mangels Antrags der Beigeladenen verfahrensrechtlich rechtswidrig ist, wird hierdurch die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Das Antragserfordernis soll gewährleisten, dass nicht die Erforderlichkeit von Abweichungen generell zum Prüfungsgegenstand wird, weil dadurch die gesetzgeberische Entscheidung konterkariert würde, das Bauordnungsrecht im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht bzw. nur eingeschränkt prüfen zu lassen (Wolf a. a. O.). Diese rein öffentlichen Interessen begründen aber keine subjektiven Rechte eines Nachbarn.

20

bb) Inhaltlich ist die Entscheidung nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind; § 3 Abs. 3 S. 3 LBauO M-V bleibt unberührt.

21

Der Antragsgegner geht davon aus, dass Öffnungen in einer Brandschutzwand zwar das Schutzniveau mindern können. Allerdings seien F 90-Elemente danach ausgelegt, bei einem eventuellen Brand 90 Minuten standzuhalten. Durch den Einbau der F 90-Elemente werde annähernd das gleiche Schutzniveau erreicht wie durch eine geschlossene Brandwand. Durch den Fenstereinbau sei daher keine beachtliche Gefahrenerhöhung gegeben. Gegen diese technische Wertung bringt die Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen vor.

22

Die Antragstellerin missversteht in ihrer Beschwerdeschrift die Darlegungen im Widerspruchsbescheid im 7. Absatz der Seite 4. Dass jede zusätzliche Öffnung einer Brandwand das Schutzniveau mindern könne, wird als allgemeine Erkenntnis vorangestellt. Im Weiteren wird dargelegt, dass durch den geplanten Fenstereinbau keine beachtliche Gefahrerhöhung gegeben sei, d.h. annähernd das gleiche Schutzniveau erreicht werde.

23

Unter diesen Voraussetzungen entspricht die erteilte Abweichung der gesetzgeberischen Zielsetzung. Konzeption der brandschutzrechtlichen Vorgaben und der Abweichungsregelung nach § 67 LBauO M-V ist es nämlich, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften bestimmte Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen - aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen - Weg weisen. Ziel der Abweichungsregelung ist in diesem Zusammenhang, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und - insbesondere ohne Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren. Schutzniveaugleiche Bauausführungen sollen daher zugelassen werden (OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 - NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr 187, juris).

24

Die Antragstellerin macht geltend, im Rahmen der Entscheidung nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V seien die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen und dabei zu berücksichtigen, dass durch den Einbau von Fenstern ihr – der Antragstellerin – die Möglichkeit erschwert würde, ihrerseits ein grenzständiges Gebäude durch Anbau zu realisieren.

25

Hier ist davon auszugehen, dass wegen der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus die nachbarschützende Zweckrichtung des § 30 Abs. 8 LBauO M-V nicht berührt wird. Unter diesen Umständen bedingt die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in Berliner Komm. zum BauGB § 31 Rn. 20). Dies belegt der die Würdigung der Interessen der Nachbarn hervorhebende Wortlaut des § 67 LBauO M-V. Unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409).

26

Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Abweichung und - wie es § 67 LBauO M-V ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der prinzipiellen Vorschrift des Bauordnungsrechts und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Abweichung. Der Nachbar kann um so mehr Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine abweichende Gestaltung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht, je nach dem, ob es um ein Vorhaben geht, das (an sich) den gesetzlichen Regelungen entspricht, also nur ausnahmsweise unzulässig sein kann, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von den Bestimmungen abweicht, also nur ausnahmsweise über eine Abweichung zulässig sein kann. Wer sich auf die gesetzliche Lage berufen kann, hat bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang (vgl. BVerwG, U. v. 06.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 = NJW 1990, 1192, juris).

27

Zunächst ist zu sehen, dass im Rahmen einer zukünftig beabsichtigten grenzständigen Bebauung durch die Antragsteller schützenswerte Nachbarinteressen berührt sein können. Da es sich offenbar um ein Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung handelt, sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Eine Abweichung von der grundsätzlich zulässigen Grenzbebauung wird gefordert, wenn ohne sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird. Das kann der Fall sein, wenn bestandsgeschützte Fenster beeinträchtigt werden. Würden notwendige Fenster (§ 47 Abs. 2 LBauO M-V) durch einen Grenzbau zugebaut, dürfte das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten sein, wenn die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären (vgl. VG Freiburg (Breisgau), B. v. 15.06.2016 - 4 K 1480/16 - juris, m.w.N.). Ein Bestandsschutz für errichtete Fenster greift ein, wenn die Fenster entweder (formell bau-)genehmigt worden sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig waren (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667, juris). Andererseits kann derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht verlangen, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht vorgegeben ist (vgl. OVG Münster, B. v. 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BRS 63 Nr. 137, juris). Dem Bauherrn muss nicht auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen zulässiger Gebäude der Umgebung zurückzubleiben oder besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen, nur weil der Nachbar bereits sein Grundstück bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat. Der Bestandsschutz für ein Fenster hindert den Nachbarn grundsätzlich nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird (so VGH Mannheim, B. v. 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116, juris; VGH München, U. v. 20.05.1985 – Nr. 14 B 84 A.593 – BRS 44 Nr. 104; dagegen OVG Lüneburg, B. v. 20.10.10986 – 6 B 75/86 – BRS 46 Nr. 179). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gebäude des Bauherrn unter zumutbarem Aufwand bei einem möglichen Anbau des Nachbarn so umgestaltet werden kann, dass die hinter dem Fenster liegenden Räume weiter genutzt werden können.

28

So liegt der Fall hier: Nach den genehmigten Bauzeichnungen dienen die vier ebenerdigen Fenster der Belüftung und Lichtzufuhr von Bädern mit Toiletten. Hier greift § 47 LBauO M-V nicht ein. Nach § 43 Abs. 1 LBauO M-V sind vielmehr fensterlose Bäder und Toiletten zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Wenn daher die Antragstellerin anbauen will, könnte sich die Beigeladene im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht auf den Behalt der Fenster berufen. Sie müsste eine wirksame anderweitige Belüftung installieren. Etwaige Lichtbeeinträchtigungen für die Dachfernster wären im Rahmen einer nach § 34 BauGB zulässigen Bebauung hinzunehmen. Die Rechtsposition aus der angefochtenen Baugenehmigung ist von vornherein mit der Einschränkung belastet, dass der Beigeladene die Abweichung nur erhalten kann, wenn sie unter den genannten Einschränkungen steht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO).

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Bedenken von den Beteiligten nicht geltend gemacht wurden.

31

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.