Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 15. Juni 2016 - 4 K 1480/16

published on 15/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 15. Juni 2016 - 4 K 1480/16
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 13.04.2016 ist gemäß den §§ 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers, den Vollzug dieser Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens auf dem den Beigeladenen gehörenden Grundstück Flst.-Nr. … (…) der Gemarkung … - Baugrundstück - bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers aufzuschieben, überwiegt das private Interesse der Beigeladenen, entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen und den genehmigten Neubau verwirklichen zu dürfen. Denn der von dem Antragsteller, dem Eigentümer des südlich an das Baugrundstück angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten (Nachbar-)Grundstücks Flst.-Nr. … (…), rechtzeitig erhobene Widerspruch gegen die oben genannte Baugenehmigung ist bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eher erfolgversprechend, zumindest aber offen. Deshalb überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers das gegenläufige Interesse der Beigeladenen, weil andernfalls die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer endgültigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren bestünde.
Ein (Anfechtungs-)Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt wie einer Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer bzw. Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erfolg eines Nachbarwiderspruchs (bzw. einer Baunachbarklage) - wie hier - ist es danach anerkanntermaßen nicht ausreichend, wenn ein Bauvorhaben (nur) objektiv-rechtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die nicht allein öffentlichen Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen (siehe u. a. Dürr/Leven/Speckmaier - Dürr u. a. -, Baurecht/Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2015, RdNrn. 288 ff., m.w.N., und 342; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 RdNrn. 24 ff., m.w.N.).
Es spricht Vieles dafür, dass die vom Antragsteller angefochtene Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, weil das genehmigte Bauvorhaben voraussichtlich gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Für das betroffene Baugebiet besteht zwar ein Baufluchtenplan aus dem Jahr 1966, dessen Festsetzungen von dem genehmigten Vorhaben jedoch nicht berührt sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nachbarschutz vermittelt diese Vorschrift nur insoweit, als mit dem Erfordernis des Einfügens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck kommt (Dürr u. a., RdNr. 304, m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist wiederum nur insoweit drittschützend, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil eines Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei schweren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der Fall sein kann. Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Ob ein Bauvorhaben rücksichtslos ist, hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. hierzu Dürr u. a., a.a.O., RdNrn. 295 ff., m.w.N.).
Im Fall eines Grenzbaus ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme daher nicht schon deshalb generell anzunehmen, weil in der Grenzwand vorhandene Fenster des Nachbarn zugebaut werden. Denn dem Interesse des Nachbarn an der Freihaltung seiner Fenster ist das schutzwürdige Interesse des Bauherrn, sein Grundstück gleichfalls angemessen baulich zu nutzen, gegenüberzustellen. Es kann ihm nicht in jedem Fall auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung zurückzubleiben und seinerseits einen (ggf. sogar doppelten) Grenzabstand einzuhalten oder besondere bauliche Vorkehrungen (z. B. Bau eines Lichtschachts) zu treffen, nur weil der Nachbar sein Grundstück bereits bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.06.1999, VBIBW 2000, 116; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, BauR 1991, 738). Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass die Belichtung und Belüftung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück gewährleistet sind und Aufenthaltsräume auch ohne Fenster in der Grenzwand ausreichend belichtet werden können (VG Neustadt, Urteil vom 07.04.2008 - 4 K 1445/07.NW -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, a.a.O.). Werden - wie hier - durch einen Grenzbau Fenster des Nachbarn vollständig zugebaut, hängt die Schutzwürdigkeit der Interessen des Nachbarn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände u. a. davon ab, ob die betroffenen Fenster Bestandsschutz genießen oder ob Aufenthaltsräume - an die besondere Anforderungen zu stellen sind - betroffen sind oder ob es sich lediglich um sonstige Räume handelt, wie etwa Toilette, Bad oder Treppenhaus, bei denen eine künstliche Belichtung und mechanische Belüftung durchaus mit der Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar ist (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O.). Nicht rücksichtslos ist ein Vorhaben ferner dann, wenn die Fenster - mögen sie auch notwendig und bestandsgeschützt sein - mit für den Nachbarn zumutbarem Aufwand verlegt werden können (VG Neustadt, Urteil vom 07.04.2008, a.a.O., m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung dieser eher strengen Maßstäbe spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand Vieles dafür, dass der den Beigeladenen genehmigte Geräteschuppen sich als rücksichtslos erweist.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt jedenfalls insoweit nahe, als das Wohnzimmer der in dem Wohnhaus des Antragstellers befindlichen Erdgeschosswohnung betroffen ist. Ausweislich der Aufteilungspläne zur Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung in Zusammenhang mit dem Umbau des Wohnhauses im Jahr 1979 sind von dem genehmigten Grenzbau ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und ein Vorraum dieser Wohnung betroffen. Dabei kommt hinsichtlich der Fenster im Badezimmer und im Vorraum eine Rücksichtslosigkeit der Grenzbebauung wegen der Möglichkeit künstlicher Belichtung und mechanischer Belüftung wohl eher nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O.). Bei dem betroffenen Wohnzimmer handelt es sich jedoch um einen Aufenthaltsraum, so dass insbesondere die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 2 LBO zu beachten sind. Danach müssen Aufenthaltsräume über unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit verfügen, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht belichtet werden können. Würden notwendige Fenster in diesem Sinne durch einen Grenzbau zugebaut, ist das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten, weil die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995, NVwZ-RR 1995, 3110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, VBlBW 2003, 235; Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Bs 3/00 -, juris).
So liegt der Fall hier, da das betroffene Wohnzimmer bei Wegfall der Fenster nicht oder nur mit aufwändigsten Veränderungen des Wohnungszuschnitts auf natürliche Weise belichtet und belüftet werden könnte. Aus den in den Akten der Beklagten befindlichen Plänen wird deutlich, dass die Grenzwand mit den zum Baugrundstück ausgerichteten Fenstern die einzige Außenwand dieses Wohnzimmers ist. Daher wäre dieses Wohnzimmer nach Durchführung des genehmigten Bauvorhabens nicht mehr als Aufenthaltsraum nutzbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Antragsteller mit zumutbarem Aufwand selbst Abhilfe schaffen könnte. Zwar können dem Betroffenen bei einem durch den Grenzbau drohenden Verlust notwendiger Fenster unter Umständen auch Umbaumaßnahmen zumutbar sein, um die Belichtung und Belüftung seiner Aufenthaltsräume sicherzustellen, da es grundsätzlich Sache des Eigentümers ist, Wohnverhältnisse zu schaffen, die den Anforderungen der landesrechtlichen Vorschriften an die Belichtung und Belüftung von Räumen genügen. Hier käme aber einzig eine sehr weitgehende Veränderung der Grundrissgestaltung und Zusammenlegung des betroffenen Raumes mit weiteren Räumen in Betracht, um eine ausreichende Belichtung des Wohnzimmers zu erreichen. Ob dies dem Antragsteller zuzumuten ist, kann derzeit zumindest nicht mit der für das vorliegende Eilverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insbesondere ist auch nicht konkret vorgetragen, ob durch entsprechende Umbaumaßnahmen überhaupt gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden können. Der betroffene Aufenthaltsraum befindet sich nämlich mittig in dem Wohnhaus, so dass aufgrund des Abstands zu den Außenwänden an der westlichen und östlichen Seite des Hauses möglicherweise eine ausreichende Belichtung und Belüftung selbst nach der Entfernung von Wänden oder dem Zusammenlegen von Räumen nicht möglich oder zumindest schwierig sein könnte.
Soweit die Antragsgegnerin in der Erdgeschosswohnung des Antragstellers einen Tausch von Wohnzimmer und Küche empfiehlt, würde das an der fehlenden Nutzbarkeit eines Aufenthaltsraums nichts ändern, weil eine Küche mit der Grundfläche des bisher als Wohnzimmer genutzten Raums von ca. 17 m2 wohl auch als Aufenthaltsraum im Sinne der §§ 2 Abs. 7 und 34 Abs. 2 LBO anzusehen wäre (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Bd. 1, § 2 RdNrn. 85 ff., insbes. 90, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.2008, a.a.O., und vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris; siehe auch zu Bauordnungen anderer Bundesländer Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A2795/05 -, juris) und eine Küche (mit Feuerstätte) unter Umständen sogar noch einen weitergehenden Bedarf an Be- und Entlüftung haben könnte als ein als Wohnzimmer genutzter Aufenthaltsraum (vgl. Sauter, a.a.O., § 34 RdNr. 10).
Diesen für eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Grenzbaus sprechenden Überlegungen kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit und Überzeugungskraft entgegengehalten werden, dass die betroffenen Fenster keinen Bestandsschutz genössen. Denn abgesehen von der Frage, inwieweit der formellen oder materiellen Legalität eines Nachbargebäudes und eines etwaigen Bestandsschutzes (auch der Fenster) im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehungen eine (wesentliche) Bedeutung zukommen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O., und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 13141/94 -, juris, die dem Bestandsschutz - wohl zutreffenderweise - insoweit eine nicht unerhebliche Bedeutung zumessen; dagegen: OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O.), ist die Frage, ob die Erdgeschosswohnung im Gebäude des Antragstellers Bestandsschutz genießt, keinesfalls in dem Sinne geklärt, dass diese Fenster keinesfalls Bestandsschutz genössen. Zwar verfügt der Antragsteller ersichtlich über keine Baugenehmigung hierfür, doch behauptet er keineswegs ohne jegliche Plausibilität, dass das Gebäude und mit ihm die Erdgeschosswohnung mit den vorhandenen Fenstern seit mehr als 200 Jahren und damit seit einer Zeit existierten, in der es weder Vorschriften zu Grenz- und Fensterabständen noch allgemein zur Baugenehmigungspflicht gab. Dem mag zwar entgegengehalten werden, dass für das Vorliegen von Bestandsschutz derjenige beweispflichtig ist, der sich auf sie beruft (so BVerwG, Urteil vom 23.02.1979, BauR 1979, 228, und Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O.), doch steht im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass insoweit alle in Frage kommenden Erkenntnisquellen, wie z. B. auch Aussagen (älterer) Zeugen, darunter der 90-jährigen Bewohnerin der Wohnung, ausgeschöpft sind. Der in den Plänen zur Baugenehmigung vom 29.06.1979 (für die Einrichtung einer Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes des Antragstellers) vorgenommene Grüneintrag, mit dem die Fenster auf der dem Baugrundstück zugewandten Südseite als „Altbestand“ gekennzeichnet wurden, ist jedenfalls Beleg dafür, dass das Baurechtsamt der Antragsgegnerin seinerzeit vom langjährigen Vorhandensein dieser Fenster und damit wohl von einem (historisch begründeten) Bestandsschutz ausgegangen ist. Auch dem weiteren Inhalt der Akten der Antragsgegnerin über das Gebäude des Antragstellers, die zeitlich mit der Erteilung eines Baubescheids vom 12.05.1961 für einen Kamin beginnen, lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die betreffenden Fenster erst zu einem späteren Zeitpunkt, das heißt nach 1961, hergestellt worden sein könnten.
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Keinesfalls kann ein solcher möglicher (historischer) Bestandsschutz der Fenster im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung des Antragstellers durch die der Baugenehmigung vom 29.06.1979 beigefügten Nebenbestimmungen beseitigt worden sein. Soweit dort unter den Nrn. 15 und 2.1.29 bestimmt ist „Der Altbestand im Erdgeschoss wird solange geduldet, bis ein evtl. Neuvorhaben bzw. eine Grenzbebauung auf dem Grundstück Lgb. Nr. … (...) durchgeführt wird. Ein Recht auf Belassung der vorhandenen Fenster im Erdgeschoß kann aus dieser Baugenehmigung nicht abgeleitet werden" sowie „Das Gebäude ist unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zu erstellen, so dass das Nachbargebäude angebaut werden kann", bewirken diese Regelungen in keinem Fall die Beseitigung eines eventuell (damals) vorhandenen Bestandsschutzes. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein historisch begründeter Bestandsschutz ähnlich einem durch förmliche Baugenehmigung bewirkten Bestandsschutz überhaupt durch einen Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Denn jedenfalls enthalten die oben genannten Nebenbestimmungen in keinem Fall eine Regelung mit diesem Inhalt und sind deshalb nicht geeignet, eine derartige Rechtsfolge zu bewirken; aus ihnen ergibt sich nur, dass jedenfalls die Baugenehmigung vom 29.06.1979 diese Fenster nicht formell legalisiert hat.
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Etwas anderes kann sich auch nicht aus der Baulasterklärung des Beigeladenen Ziff. 2 vom 04.08.1995 ergeben, die er aus Anlass des im Jahr 1995 eingereichten Baugesuchs des Antragstellers zum Ausbau des auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. … vorhandenen Holzschopfs zu Wohnflächen und zur Errichtung von Dachgauben abgegeben hat und nach der er sich verpflichtet hat, entweder die (für das Bauvorhaben des Antragstellers) fehlende Abstandsfläche auf dem (damals noch ungeteilten) Grundstück Flst.-Nr. … zu übernehmen, unüberbaut zu lassen und auf die auf seinem Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht anrechnen zu lassen oder im Falle einer baurechtlich zulässigen Neubebauung seines Grundstücks an die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung anzubauen. Denn zum einen ist es wenig nachvollziehbar, wie sich aus dieser Erklärung des Beigeladenen Ziff. 2 - die im Übrigen nur dann rechtswirksam wäre, wenn der Beigeladene Ziff. 2 damals (am 04.08.1995) alleiniger Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. … gewesen wäre - ein Rechtsnachteil für den Antragsteller und eine geringere Schutzwürdigkeit seiner Belange im Rahmen der Interessenabwägung bei Prüfung des Rücksichtnahmegebots ergeben soll, da eine Baulast keine Rechtsbeziehungen zwischen dem (Baulast-)Begünstigten und dem (Baulast-)Verpflichteten zu begründen vermag (vgl. Sauter, a.a.O., Bd. 2, § 71 RdNrn. 7 und 32, m.w.N.). Zum anderen ist es auch keineswegs geklärt, vielmehr eher unwahrscheinlich, dass dieser Baulasterklärung eine Bedeutung zukommen soll, die über die Wahrung der Abstandsflächen hinausgeht, die für das im Jahr 1995 beantragte und durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.1996 genehmigte Bauvorhaben des Antragstellers erforderlich gewesen wären und die dem ausgebauten, unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehenden Holzschopf unmittelbar gegenüber liegen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass der Wortlaut dieser Baulasterklärung eine solche weitergehende Wirkung nicht ausschließt, wonach sie auch für andere Flächen auf dem Baugrundstück, die anderen grenzständigen baulichen Anlagen an den Grundstücksgrenzen gegenüberliegen, gelten kann. Doch ist der Inhalt einer Baulasterklärung nicht allein anhand ihres Wortlauts, sondern vor allem auch unter Einbeziehung des Anlasses auszulegen, zu dem sie erklärt wurde. Das wiederum spräche dafür, die Bedeutung der Baulasterklärung allein auf die dem Holzschopf gegenüberliegende Fläche zu beschränken und ihr für die Fläche, auf der der genehmigte Geräteschuppen errichtet werden soll, keine Bedeutung zuzusprechen. Schließlich spricht die Baulast von einer „baurechtlich zulässigen Neubebauung“; eine Grenzbebauung wäre danach davon abhängig, dass sie sich insbesondere nicht als gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos erweist.
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Schließlich dürfte im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch zu beachten sein, dass derzeit nicht erkennbar ist, welche gewichtigen Nachteile sich für die Interessen der Beigeladenen ergäben, wenn der von ihnen geplante Geräteschuppen mit einem solchen Abstand zum Gebäude des Antragstellers errichtet würde, dass dem Wohnzimmer in diesem Gebäude noch eine für den Antragsteller akzeptable natürliche Belichtung und Belüftung verbliebe. Auch der Umstand, dass die Beigeladenen selbst zunächst einen Bauantrag gestellt hatten, der dem gerecht geworden wäre und dem der Antragsteller schließlich auch ausdrücklich zugestimmt hatte, und dass sie vielmehr nur auf Initiative der Antragsgegnerin davon abgerückt sind, spricht dafür, dass sie selbst bei der Verwirklichung ihrer ursprünglichen Bauabsichten keine wesentlichen Nachteile gesehen haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/07/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird für das Ve
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.