Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Okt. 2013 - 3 L 183/10
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. August 2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Auflage Nr. 1 der von der Beklagten zu Gunsten des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/3. Die Klägerin trägt je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine zu Gunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Nebengebäude an der Grundstücksgrenze.
- 2
Ursprünglich hatte die Beklagte dem Beigeladenen 1999 eine Baugenehmigung für ein als "Garage mit Abstellraum" bezeichnetes Vorhaben erteilt, für das die Bauvorlagen eine Grundfläche von 9 m (Länge entlang der Grundstücksgrenze) x 5,50 m und eine Höhe von 2,97 m auswiesen. Mit Urteil vom 18.10.2007 zum Az. 1 A 922/03 hatte das Verwaltungsgericht Greifswald die Baugenehmigung aufgehoben und die Beklagte zum Erlass einer Beseitigungsverfügung verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandflächenrechts. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der höhenmäßigen Einordnung des Vorhabens nicht hinreichend bestimmt, weil die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen keine Angaben zu der vor Ausführung des Vorhabens vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche enthielten. Soweit Angaben zur Geländeoberfläche vorlägen, halte das auf dieser Grundlage genehmigte Vorhaben nicht die notwendigen Abstandflächen ein, weil das Gebäude mit einer Wandhöhe von 3 m nicht auf der natürlichen Geländeoberfläche, sondern auf einer etwa 20 cm hohen Anschüttung errichtet worden sei. Die Baugenehmigung sei auch hinsichtlich der maßgeblichen Wandhöhe an der Grundstücksgrenze unbestimmt bzw. rechtswidrig, weil die Bauvorlagen lediglich die Höhe der Oberkante der Dachsparren auswiesen, nicht aber den oberen Abschluss der Wand. Mit Schalung und Dachpappen ergebe sich die - im Termin vor Ort auch gemessene - Wandhöhe von etwa 3,05 m. Im übrigen seien die Voraussetzungen einer zulässigen Grenzbebauung auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich nicht um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume handele. Insbesondere der als "Abstellraum" bezeichnete größere der beiden geplanten Räume sei als Aufenthaltsraum objektiv geeignet und im übrigen - wie vor Ort festgestellt worden sei - auch tatsächlich entsprechend ausgebaut. Einen zunächst gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hatte der Beigeladene zurückgenommen.
- 3
Am 16.04.2008 beantragte der Beigeladene erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit Abstellraum an der Grenze zum Grundstück der Klägerin mit Abmessungen von 9 m (Länge entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze) x 5,50 m (Breite) x 2,97 m (Höhe an der Grundstücksgrenze). Die Geländehöhe wurde im Bereich der beiden Gebäudeecken an der Grundstücksgrenze unter Bezugnahme auf den Lageplan des ÖbVI Schröder vom 25.07.2002 mit 14,27 m angegeben, im Bereich der der Grenze abgewandten Gebäudeecken mit 14,13 und 14,19 m. Die geplante Nutzung der Räume ist in den Bauvorlagen mit "Garage 17,77 qm", "Lager- u. Abstellraum 4,42 qm" sowie "Abstellraum und Werkraum (unbeheizt) 18,8 qm" angegeben.
- 4
Mit Bescheid vom 14.07.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, das beantragte Gebäude halte zwar die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m und die Gesamtlänge von 9 m ein. Es könne jedoch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass auch die Errichtung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt sei. Damit könne der Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des Abstandflächenrechts (§ 6 Abs. 7 Nr. 1 LBauO M-V) nicht ausgeräumt werden.
- 5
Nachdem der Beigeladene gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt und bestimmte bauliche Veränderungen - insbesondere eine Verkleinerung der Fenster - angeboten hatte, um sicher zu stellen, dass das Gebäude nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt wird, und am 01.12.2008 zu diesen Fragen ein Termin vor Ort mit Vertretern der Beklagten und des Beigeladenen stattgefunden hatte, erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2008 die beantragte Baugenehmigung und nahm mit gesondertem Bescheid vom 16.12.2008 den Ablehnungsbescheid zurück.
- 6
In dem Baugenehmigungsbescheid vom 12.12.2008 heißt es:
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"Auf Ihren Antrag vom 16.04.2008 erteile ich Ihnen, unbeschadet privater Rechte Dritter, die Genehmigung, das vorgenannte Vorhaben, die Errichtung einer Garage mit Abstellraum, entsprechend den beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen.
- 8
Die Prüfung der Bauvorlagen erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBauO M-V. Der Prüfumfang beschränkt sich hierbei auf den in der Vorschrift genannten Rahmen.
- 9
Die nachstehend oder in den Anlagen enthaltenen Bedingungen (B) und Auflagen (A) sowie die grünen Eintragungen sind Bestandteile dieser Genehmigung. Die Hinweise (H) sind bei der Ausführung zu beachten:
- 10
1. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und der während der durchgeführten Besichtigung vom 01.12.08 getroffenen Festlegungen sind nachfolgende Maßnahmen bis zum 31.05.09 zu realisieren und der Vollzug der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen:
- 11
- Zumauern des kleineren Fensters in der Garage
- 12
- Verkleinerung der 3 verbleibenden Fenster (davon 1 Fenster in der Garage und 2 Fenster im Abstell- und Werkraum) auf das Maß von 800 x 1000 mm
- 13
- Entfernen der Fliesen im Werk-, Abstellraum gemäß Schreiben des Bauherrn vom 05.07.2008
- 14
- Rückbau der Dachwandanschlußhöhe an der Grundstücksgrenze als Nachweis der Einhaltung der mittleren Wandhöhe von 3 m für grenzständige Nebengebäude gemäß § 6 (7) LBauO. (A) ..."
- 15
Der Rücknahmebescheid und die Baugenehmigung, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2008 übersandt. Darin heißt es:
- 16
"Durch die Änderung der Bauvorlagen und die Beauflagungen in der Baugenehmigung sind die Räume der Garage mit Abstellraum objektiv nicht mehr als Aufenthaltsräume geeignet. Nach dem Vollzug der Baugenehmigung werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und keine nachbarrechtlichen Belange mehr beeinträchtigt."
- 17
Die Klägerin legte am 22.01.2009 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009, zugestellt am 20.03.2009, zurückwies. In der Begründung heißt es, das beantragte Nebengebäude sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Weiter ist ausgeführt:
- 18
"... Zum Prüfumfang gehören nicht die Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Da durch das vorhergehende Verwaltungsstreitverfahren aber festgestellt wurde, dass das vorhandene Gebäude gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach § 6 LBauO M-V verstößt, ist eine Legitimierung des Gebäudes durch Um/Rückbau nur möglich, wenn dadurch die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden."
- 19
Im Rahmen des Vor-Ort-Termins am 01.12.2008 hätten die Vertreter der Beklagten sich davon überzeugen können, dass das Gebäude als Garage und zu Abstellzwecken genutzt werde. Durch erfolgte bauliche Änderungen sowie die in der Baugenehmigung erteilten Auflagen sei sicher gestellt, dass die Räume objektiv nicht mehr für Aufenthaltszwecke geeignet seien. Das Gebäude verstoße danach nicht mehr gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Ihm stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen; ein Grund die Beseitigung zu verfügen, sei nicht mehr erkennbar.
- 20
Die Klägerin hat am 24.03.2009 Klage erhoben und geltend gemacht: Das Gebäude sei nach wie vor unzulässig, weil es grenzständig mit einer Wandhöhe von ca. 3,05 m errichtet worden sei. Daran habe sich nichts geändert. Auch die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2007 zum Az. 1 A 922/03 beanstandeten Mängel bei der Einmessung des Gebäudes lägen weiterhin vor. Das ursprüngliche Gebäude sei ferner als Ferienwohnung ausgebaut worden, wie sich an den verwendeten Materialien, Anzahl und Dimension der Fenster, Elektro- und Sanitärinstallation gezeigt habe. Dies bleibe auch auf der Grundlage der neuen Baugenehmigung unverändert. Die Um- und Rückbaumaßnahmen änderten nicht den Charakter des Gebäudes. Dieses könne nach wie vor ohne großen Aufwand zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Absicht, den Nutzungszweck zu ändern, sei nicht glaubhaft. Die Baugenehmigung sei daher rechtswidrig.
- 21
Die Klägerin hat beantragt,
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die Baugenehmigung der Beklagten vom 12.12.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 aufzuheben.
- 23
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 25
Sie hat vorgetragen: Die Beschaffenheit des Gebäudes mache derzeit eine Wohnnutzung nicht mehr in annehmbarer Form möglich, insbesondere nachdem die Fensteröffnungen verkleinert und in der Zahl verringert worden seien.
- 26
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- 27
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.08.2010 die Baugenehmigung vom 12.12.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, in dem das Abstandflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehöre. Davon sei die Beklagte jedoch abgewichen, indem sie die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen habe, die die Einhaltung des Abstandflächenrechts gewährleisten sollten, und indem sie im Widerspruchsbescheid ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass die "Legitimierung des Gebäudes", also die Erteilung der Baugenehmigung, nur möglich sei, wenn die Abstandflächen eingehalten würden. Allerdings werde auch durch eine ausdrückliche Prüfung nicht zum gesetzlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften keine Regelung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Vorschriften getroffen. Eine entsprechende Baugenehmigung erwecke aber den Anschein, dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit bestimmten Vorschriften über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus verbindlich festgestellt werde. Wegen dieses Rechtsscheins könne die Baugenehmigung, so weit es um nachbarschützende Vorschriften wie hier das Abstandflächenrecht gehe, erfolgreich angefochten werden. Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Abstandflächenrecht. Die Baugenehmigung sei insoweit unbestimmt, weil die maßgeblichen Bauvorlagen, insbesondere der Schnitt, der die Wandhöhe angebe, nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehen sei. Unabhängig davon liege eine Verletzung des materiellen Abstandflächenrechts vor, weil die Bauvorlagen eine durch Aufschüttung um 15 bis 20 cm veränderte Geländeoberfläche zu Grunde legten, die Wandhöhe aber von der natürlichen Geländeoberfläche aus zu bestimmen sei. Die Wandhöhe betrage danach tatsächlich zwischen 3,15 und 3,20 m.
- 28
Der Beigeladene hat gegen das am 14.08.2010 zugestellte Urteil am 10.09.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung am 11.11.2010 begründet.
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Er trägt vor: Ein Rechtsschein, der über das gesetzliche Prüfprogramm hinausreiche, könne von einer Baugenehmigung nicht ausgehen. Dass die Höhenlage nicht ausreichend bestimmt sei, treffe nicht zu. Die Höhe der Garagenwand sei vor Erteilung der Baugenehmigung durch die Beklagte überprüft worden; dies sei ausreichend. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wandhöhe könnten nicht zutreffen. In dem Verfahren VG Greifswald Az. 1 A 922/03 sei die Wandhöhe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 18.10.2007 mit 3,05 m gemessen worden. Er - der Beigeladene - habe entsprechend den Auflagen das Dach aufgenommen und die Wand um 10 cm zurück gebaut, so dass die vorgeschriebene Höhe von 3,00 m hergestellt worden sei. Davon habe sich die Beklagte während des Ortstermins zur Überprüfung der Durchführung der erteilten Auflagen überzeugt. Er sei beim Rückbau des Daches und der Abtragung der Wandhöhe von der vorgefundenen Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze ausgegangen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Belange der Klägerin würden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ein störender Schattenwurf könne nicht eintreten, weil das Vorhaben nördlich des Hauses der Klägerin liege. Durch eine geringe Höhenüberschreitung von nur 15 oder 20 cm würden weder die Sichtverhältnisse der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt noch liege eine erhebliche ästhetische Beeinträchtigung vor. Auch wenn die Garage entfernt werden müsste, würde er – der Beigeladene - auf jeden Fall eine Mauer bis zu 2 m Höhe als Grundstückseingrenzung für erforderlich halten. Im übrigen habe bis 1999 auf der fraglichen Fläche in Höhe des Wohnhauses der Klägerin ein Stallgebäude gestanden. Durch dessen Abriss und die Errichtung der Garage hätten sich die Sicht- und Lichtverhältnisse für die Klägerin erheblich verbessert. Auch das OVG Greifswald habe in einer Entscheidung vom 06.01.2010 zum Az. 3 M 231/09 in einer Überschreitung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosszahl keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft gesehen und die Auffassung vertreten, dass bei einer geringfügigen Abweichung von den erforderlichen Abstandflächen ein vorläufiger Baustopp nicht in Betracht komme.
- 30
Der Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06.08.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 34
Sie trägt vor: Auf eine wertende Betrachtung, ob die mit der Verletzung der Abstandflächen verbundenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn zumutbar seien oder nicht, komme es nicht an. Rechtmäßigkeitskriterium sei lediglich die Einhaltung eines bestimmten Maßes. Im übrigen könne auch deshalb nicht von einer nur ganz geringfügigen Überschreitung ausgegangen werden, weil wegen der Unbestimmtheit der Höhenlagen überhaupt nicht festgestellt werden könne, um welches Maß die Wandhöhe überschritten worden sei. Auf früher vorhandene Baulichkeiten komme es nicht an, da mit deren Entfernung der Bestandsschutz entfallen sei.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakte VG Greifswald Az. 1 A 922/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden, nachdem die Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, die am 14.10.2010 abgelaufen wäre, auf den am 06.10.2010 und damit rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag des Beigeladenen bis zum 11.11.2010 verlängert worden war, § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
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I. Hinsichtlich der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung und der darin sinngemäß enthaltenen Feststellung der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht der von der Klägerin erhobenen Nachbarklage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin geltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Verletzung eigener subjektiver Rechte eines Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (stRspr des BVerwG, vgl. U. v. 10.07.2001 - 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356 = Juris Rn. 15; U. v. 27.02.1996 - 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 299; U. v. 29.06.1995 - 2 C 32.94 - BVerwGE 99, 64, 66 mwN). Dies ist hier der Fall. Im Hinblick auf die in dem Baugenehmigungsbescheid vom 12.12.2008 enthaltene Auflage, mit der offenbar die Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 LBauO M-V gewährleistet werden soll, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Bescheid eine Regelung über die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin enthält. Da die abstandflächenrechtlichen Vorschriften nachbarschützend sind, kann die Klägerin geltend machen, durch deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Frage der Auslegung des Bescheides in dieser Hinsicht kann nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit abschließend behandelt werden ohne die prozessualen Anforderungen an eine nur mögliche Rechtsverletzung zu überspannen; sie bleibt deshalb der Begründetheitsprüfung vorbehalten.
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Die Klage ist hinsichtlich der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung und der darin sinngemäß enthaltenen Feststellung der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch begründet. Insoweit sind der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 42
1. Der Baugenehmigungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist dahin gehend auszulegen, dass die Beklagte neben der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V sinngemäß die selbständige Feststellung getroffen hat, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach § 6 LBauO M-V zulässig ist.
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Gegenstand dieser Feststellung ist das geplante Vorhaben, das auch Gegenstand der Baugenehmigung ist, nicht ein tatsächlich vorhandener Bestand. Auf den Vortrag des Beigeladenen, er habe entsprechend den Auflagen das Dach aufgenommen und die Wand um 10 cm zurück gebaut, so dass die vorgeschriebene Höhe von 3,00 m hergestellt worden sei, kommt es daher nicht an.
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a) Die Prüfung des Abstandflächenrechts ist nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt.
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Das Vorhaben unterfällt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c LBauO M-V dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung einschließlich des Abstandflächenrechts nicht geprüft werden. Zur Erweiterung des in § 63 Abs. 1 LBauO M-V gesetzlich vorgegebenen Prüfprogramms und damit der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung (§ 72 Abs. 1 LBauO M-V) ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BRS 73 Nr. 147 = Juris Rn. 24; Wolf in: Simon/Busse BayBO Art. 59 Rn. 106; Hornmann HessBO 2. Aufl. 2011 § 58 Rn. 17; Sauthoff BauR 2013, 415, 416). Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergehende Baugenehmigung stellt keine (tendenziell) umfassende, sondern nur eine "beschränkte öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" dar (Jäde in: Jäde u.a. BayBO Anm. 1 zu Art. 73 BayBO). Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (OVG Koblenz aaO). Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann bei dem gesetzlich beschränkten Prüfprogramm und der entsprechend beschränkten Feststellungswirkung der Baugenehmigung, wenn sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass die Baubehörde sich mit Vorschriften außerhalb des Prüfungsprogramms befasst hat (VGH München B. v. 08.02.2010 - 2 AS 09.2907 - Juris Rn. 24; B. v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BRS 62 Nr. 166 = Juris Rn. 16).
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Den beschränkten Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat die Beklagte auch nicht verkannt. Dies ergibt sich aus dem Hinweis im Ausgangsbescheid: "Die Prüfung der Bauvorlagen erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBauO M-V. Der Prüfumfang beschränkt sich hierbei auf den in der Vorschrift genannten Rahmen." Ebenso heißt es im Widerspruchsbescheid ausdrücklich: "Zum Prüfumfang gehören nicht die Vorschriften des Abstandflächenrechts." Insoweit unterscheiden sich die hier streitigen Entscheidungen von dem vorangegangenen Ablehnungsbescheid vom 14.07.2008, in dem der Prüfungsumfang nicht erörtert worden war; dort war lediglich § 72 LBauO M-V als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung genannt, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 7 Nr. 1 LBauO M-V als nachbarschützende Vorschrift des Abstandflächenrechts festgestellt und anschließend formuliert worden: "Eine Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen o.g. öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt."
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b) Die Beklagte hat jedoch im hier vorliegenden konkreten Einzelfall zusätzlich zur Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandflächenrecht geprüft und hierzu eine selbständige - positive - Feststellung getroffen.
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Die Beklagte hat nicht nur in der Begründung des Bescheides Ausführungen zum Abstandflächenrecht gemacht, sondern mit den Auflagen unter Ziff. 1 in dem Bescheid Regelungen hierzu ausdrücklich tenoriert. Dabei handelt es sich zwar zunächst nur um bauordnungsrechtliche Anordnungen, die an den Beigeladenen gerichtet sind und nur diesen belasten. Nach Auffassung des Senats erschöpft sich die Bedeutung der Auflagen darin jedoch nicht. Vor dem Hintergrund des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben des Beigeladenen den maßgeblichen Streitpunkt bildete, wollte die Beklagte nicht nur einen Teilaspekt der Abstandsflächenproblematik allein mit belastender Wirkung gegenüber dem Beigeladenen regeln. Auf die Frage, ob eine solche Regelung gestützt auf § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V rechtmäßig sein könnte, kommt es daher vorliegend nicht an. Der Beklagten ging es vielmehr darum, die Frage der Einhaltung des Abstandflächenrechts durch das geänderte Vorhaben des Beigeladenen mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen und für und gegen die Klägerin abschließend zu regeln.
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Hierfür spricht zunächst die Struktur der Entscheidung. Dass die Beklagte in den Baugenehmigungsbescheid, d.h. unter die Überschrift „Baugenehmigung“ auch Aussagen zu der über das Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens hinausgehenden Frage der Abstandflächen aufgenommen hat, legt nahe, dass sie die für die Baugenehmigung typische Feststellungswirkung auch für diese - im Baugenehmigungsverfahren an sich nicht zu prüfenden - Frage erreichen wollte. Für das Vorliegen einer abschließenden Regelung zum Abstandflächenrecht auch mit Wirkung zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin spricht ferner die Formulierung des Widerspruchsbescheides, der den ursprünglichen Verwaltungsakt abschließend gestaltet (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach dessen Begründung war "eine Legitimierung des Gebäudes" gerade im Hinblick auf das nachbarschützende Abstandflächenrecht beabsichtigt. Entsprechendes gilt schließlich im Hinblick auf die Übersendung des Baugenehmigungsbescheides an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, verbunden mit den Aussagen, auf Grund der Änderung der Bauvorlagen und der Beauflagungen in der Baugenehmigung seien die Räume der Garage mit Abstellraum objektiv nicht mehr als Aufenthaltsräume geeignet, und nach dem Vollzug der Baugenehmigung würden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und keine nachbarrechtlichen Belange mehr beeinträchtigt,
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Dem Baugenehmigungsbescheid ist deshalb über die ausdrücklich tenorierten Regelungen hinaus sinngemäß die Feststellung zu entnehmen, dass das Vorhaben des Beigeladenen so wie es zur Genehmigung gestellt ist und bei Einhaltung der verfügten Auflagen dem Abstandflächenrecht entspricht. Die Auflagen sind dann als Nebenbestimmungen zu dieser selbständigen Feststellung zu verstehen, die das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Feststellung sicher stellen sollen (vgl. § 36 Abs. 1, 2. Alt. VwVfG M-V).
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2. Die Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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a) Für die getroffene Feststellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
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Allerdings hat das OVG Koblenz (U. v. 22.11.2011 - 8 A 10636/11 - NVwZ-RR 2012, 304 = Juris Rn. 23) angenommen, es bleibe der Bauaufsichtsbehörde neben der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren unbenommen, zur Klärung der Rechtslage die aus ihrer Sicht gegebene bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens festzustellen. Für eine solche Verfahrensweise bestehe insbesondere dann Anlass, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorlägen und die Behörde deshalb ohnehin gehalten sei, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen.
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Dieser Auffassung folgt der Senat jedoch für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation nicht. Rechtsgrundlage für eine Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandflächenrecht könnte hier nur § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 80 Abs. 1 LBauO M-V sein. Anlass für eine Entscheidung der Beklagten nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V bestand vorliegend im Hinblick auf das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18.10.2007 zum Az. 1 A 922/03. Aus dieser Rechtsgrundlage ergibt sich jedoch nicht auch die Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, das Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen für ein Einschreiten gesondert festzustellen. Damit würde dem Nachbarn die Anfechtungslast auferlegt. Er würde die Möglichkeit verlieren, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend zu machen, wenn der Verwaltungsakt ihm gegenüber bestandskräftig würde (vgl. Sauthoff BauR 2013, 415, 421 f.). Die behördliche Entscheidung hätte damit insoweit die gleiche Wirkung wie die Erteilung einer Baugenehmigung, der nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Feststellungswirkung auch für das materielle Bauordnungsrecht aber gerade nicht zukommen soll. Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf bei der Auslegung der Ermächtigungsgrundlagen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht überspielt werden.
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b) Die getroffene Feststellung ist ferner im konkreten Fall rechtswidrig.
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aa) Allerdings steht ihr nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18.10.2007 - 1 A 922/03 - entgegen. Diese erfasst nicht auch das hier zur Beurteilung stehende Vorhaben.
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Die Rechtskraft endet, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert, und diese Änderung entscheidungserheblich ist. Dabei hängt die Erheblichkeit der Änderung nicht davon ab, ob die Behörde oder das Gericht auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommt als das rechtskräftige Urteil. Es reicht aus, dass die Änderung so wesentlich ist, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (vgl. BVerwG U. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 = Juris Rn. 10 ff.).
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Maßgeblich ist danach, ob das Bauvorhaben, das nunmehr verwirklicht werden soll, mit dem früheren im wesentlichen identisch ist, oder ob es in wesentlicher Beziehung hiervon abweicht. Das nunmehrige Vorhaben unterscheidet sich von dem früher zur Genehmigung gestellten - soweit es für die Anwendung der Vorschriften des Abstandflächenrechts möglicherweise von Bedeutung ist – insofern, als von dem früheren "Abstellraum" mit 23,67 qm nunmehr ein 4,42 qm großer (fensterloser) "Lager- und Abstellraum" abgetrennt werden soll und die Nutzung im übrigen mit "Abstellraum und Werkraum" bezeichnet ist; ferner hinsichtlich der Größe der Fenster in dem "Abstell- und Werkraum" (80 x 100 cm statt 91,5 x 126 cm) und hinsichtlich der Stärke der Zwischenwand zur Garage (26 cm statt 11,5 cm). Zusätzlich hat die Beklagte den Beigeladenen beauflagt, in dem Werk- und Abstellraum die (Boden-)Fliesen zu entfernen; ein entsprechender Grünvermerk findet sich auch in den Bauvorlagen. Im nördlichen Garagenteil, der ursprünglich fensterlos geplant war, ist nunmehr ebenfalls ein Fenster mit einer Größe von 80 x 100 cm vorgesehen.
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Danach unterscheidet sich das nunmehrige Vorhaben immerhin in einem der seinerzeit vom Verwaltungsgericht bei der abstandflächenrechtlichen Bewertung für maßgeblich gehaltenen Punkte von dem ursprünglichen, nämlich insoweit als die Fenster in dem früheren Abstellraum von etwa 10 % auf etwa 8,5 % der Netto-Grundfläche verkleinert worden sind (für Aufenthaltsräume vorgeschrieben sind 12,5 %, § 47 Abs. 2 LBauO M-V). Dies reicht aus, um eine Neubewertung zu rechtfertigen.
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bb) Die Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts ist jedoch rechtswidrig, weil sie materiell-rechtlich falsch ist. Das Vorhaben steht mit § 6 LBauO M-V nicht in Einklang.
- 61
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m, wobei das Maß H der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand entspricht (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Diese Voraussetzungen werden von dem grenzständigen Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht eingehalten.
- 62
Das Vorhaben des Beigeladenen überschreitet die gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V zulässige Wandhöhe von 3 m. Diese wird von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen, § 6 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. LBauO M-V. Ausgangspunkt der Messung ist dabei die natürliche Geländeoberfläche. Die Bauvorlagen für das hier zu beurteilende Bauvorhaben stellen jedoch mit der Höhenangabe von 14,27 m für die Grenze zum Grundstück der Klägerin eine bereits veränderte Geländeoberfläche dar. Der entsprechende Lageplan datiert vom 25.07.2002; zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude bereits errichtet. Der Kläger hat am 10.02.2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald in dem Verfahren 1 A 922/03 angegeben, nach Abschluss der Bauarbeiten die Geländeoberfläche angeglichen zu haben, die ursprünglich in Richtung auf das Grundstück der Klägerin leicht abschüssig gewesen sei, wobei er die Höhendifferenz zwischen der Eingangsseite des Gebäudes und der Grundstücksgrenze auf etwa 15 bis 20 cm schätze. Die Vermessung sei erst nach der Angleichung des Geländes erfolgt. Die Höhe der nach diesem Vorbringen unverändert gebliebenen Geländeoberfläche auf der der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgewandten Seite des Nebengebäudes ist in dem Lageplan mit 14,13 m bzw. 14,19 m angegeben. Liegt die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze nach den Angaben des Klägers etwa 15 bis 20 cm tiefer, so ist insoweit von einer Höhe von etwa 14,00 m auszugehen. Die maßgebliche Wandhöhe des Vorhabens an der Grundstücksgrenze beträgt dann etwa 3,24 m.
- 63
Daran ändert auch der Unterpunkt 4 der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung nichts, mit dem dem Beigeladenen der "Rückbau der Dachwandanschlußhöhe an der Grundstücksgrenze als Nachweis der Einhaltung der mittleren Wandhöhe von 3 m für grenzständige Nebengebäude gemäß § 6 (7) LBauO" aufgegeben wird. Diese Regelung steht in Widerspruch zu den genehmigten Bauvorlagen; zudem ist sie unbestimmt und deshalb nicht vollziehbar. Was die "Dachwandanschlusshöhe" sein soll, ist nicht klar. Die Beklagte hat insoweit den vom Beigeladenen persönlich in seinem Schreiben vom 05.07.2008 laienhaft verwendeten Begriff in die Baugenehmigung übernommen, ohne ihn näher zu definieren. Zudem ist nicht klar, von welcher Geländeoberfläche die Beklagte ausgehen will, d.h. ob die Angaben aus den Bauvorlagen maßgeblich sein sollen oder ob die ursprüngliche – natürliche - Geländeoberfläche zu Grunde gelegt werden soll.
- 64
Schließlich erfüllt das nunmehr zur Beurteilung stehende Vorhaben des Beigeladenen auch deshalb nicht die Voraussetzungen eines privilegierten Grenzgebäudes gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V, weil es sich nicht um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume handelt. Aufenthaltsräume sind nach § 2 Abs. 5 LBauO M-V Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Anders als bei dem ursprünglich genehmigten Vorhaben liegt hier bereits eine Zweckbestimmung als Aufenthaltsraum vor. Der Beigeladene hat als Nutzungsart für den südlichen Gebäudeteil nunmehr "Abstell- und Werkraum" angegeben. Anders als ein Abstellraum ist ein Werkraum jedoch - jedenfalls bei nicht nur kurzzeitiger Nutzung - als Aufenthaltsraum anzusehen (vgl. Heintz in: Gädtke ua BauO NRW 11. Aufl. 2008 § 2 Rn. 233 f.). Auf die Frage, wie die Geeignetheit der Räume als Aufenthaltsräume nach der Verkleinerung der Fensteröffnungen unter Berücksichtigung der Regelung des § 47 Abs. 2 LBauO M-V zu beurteilen ist, kommt es daher nicht mehr an.
- 65
3. Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, verletzt die rechtswidrige Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandflächenrecht die Klägerin in ihren Rechten.
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a) Zu Unrecht beruft der Beigeladene sich darauf, der Senat habe in seinem Beschluss vom 06.01.2010 - 3 M 231/09 - einen Abwehranspruch des Nachbarn bei lediglich geringfügiger Überschreitung der Abstandflächen verneint. Die genannte Entscheidung betraf einen anderen Streitgegenstand, nämlich den (Verpflichtungs-)Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten, nicht aber - wie hier - dessen Abwehranspruch gegen eine die Zulässigkeit des benachbarten Vorhabens feststellende Regelung. Ferner ging es in dem angeführten Beschluss um eine Abstandflächenüberschreitung um lediglich (bis zu) 8 cm und eine betroffene Fläche von (höchstens) 1 qm. Die Entscheidung erging ferner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem der Senat lediglich einen Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Baustopps verneinte, und zwar mit der Begründung dass die Überschreitung der Abstandfläche noch durch bauliche Maßnahmen bei der Vollendung des im Rohbau bereits fertig gestellten Gebäudes vermieden werden könne, und der Bauherr eine entsprechende Änderung bereits angekündigt habe. So liegt der Fall hier aber nicht.
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bb) Die Klägerin ist auch nicht deshalb gehindert, die Rechtsverletzung geltend zu machen, weil ihr eigenes Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück die Abstandflächen nicht einhält. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nur vor, wenn der Nachbar seinerseits den erforderlichen Abstand nicht einhält und sich dennoch gegen einen vergleichbaren Rechtsverstoß durch ein Vorhaben auf dem angrenzenden Grundstück zur Wehr setzt (vgl. VGH Mannheim U. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - BRS 65 Nr. 193; OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188). Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Rechtsverstöße ist neben dem Maß des Grenzabstands die Qualität der Beeinträchtigung von Bedeutung (vgl. OVG Münster aaO).
- 68
Nach diesen Maßstäben liegt ein vergleichbarer Rechtsverstoß hier nicht vor. Zwar hatte die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren vor dem VG Greifswald erklärt, der Verandenteil ihres Wohngebäudes stehe von der Grundstücksgrenze lediglich 2,63 m entfernt. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass dies über die gesamte Breite des Gebäudes der Fall ist - die vorliegenden Lagepläne lassen unterschiedliche Verläufe der Grundstücksgrenze erkennen - ergibt sich daraus lediglich eine Abstandflächenverletzung in einem Umfang von etwa 0,37 m x 9 m, d.h. von etwa 3,3 qm, während das Gebäude des Beigeladenen eine Abstandfläche von insgesamt etwa 3,24 m x 9 m, d.h. von etwa 29,16 qm auslöst. Denn sind die Voraussetzungen eines privilegierten Grenzgebäudes nicht erfüllt, so tritt eine Abstandflächenverletzung nicht nur in dem Umfang ein, um den die für ein Privilegierung einzuhaltenden Abmessungen überschritten werden, sondern im vollen Umfang der durch das Gebäude ausgelösten Abstandfläche, die dann nach den allgemeinen Regeln des Abstandflächenrechts auf dem Grundstück des Bauherren liegen müsste (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V).
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Hinzu kommt, dass die Abstandflächenverletzung durch das Gebäude der Klägerin sich lediglich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen auswirkt und das Wohngebäude nicht tangiert, während das streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen sich auf die Belichtung des Wohngebäudes der Klägerin auswirkt.
- 70
4. Durch die Aufhebung der Auflagen Nr. 1 zur Baugenehmigung wird gleichzeitig die damit sinngemäß verbundene Feststellung der Abstandflächenrechtskonformität des Vorhabens aufgehoben, weil sie rechtswidrig ist und Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist insoweit nicht teilbar, weil die Beklagte eine einheitliche Entscheidung treffen wollte. Die isolierte Aufrechterhaltung der Auflagen selbst als derjenigen Nebenbestimmungen, durch die die Voraussetzungen für die Feststellung der Abstandflächenkonformität abgesichert werden sollen, kommt nicht in Betracht.
- 71
II. Soweit das Verwaltungsgericht auch die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung aufgehoben hat, hat die Berufung hingegen Erfolg. Insoweit verletzen der angefochtene Baugenehmigungsbescheid und der Widerspruchsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das in dem Gebot des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich als dem Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, beurteilt werden. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Eine Bebauung ist u.a. dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1986 – 4 C 34.85 – NVwZ 1987, 34 = Juris Rn. 15; U. v. 13.03.1981 – 4 C 1.78 – BauR 1981, 155 = Juris Rn. 38). Eine solche Wirkung geht von dem Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht aus. Es wird zwar grenzständig errichtet und überschreitet das Maß des nach dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht Zulässigen. Die Nichteinhaltung des landesrechtlichen Abstandflächenrechts indiziert aber nicht das Vorliegen eines Rücksichtnahmeverstoßes (zur Unabhängigkeit der Frage der Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes von der Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften vgl. BVerwG U. v. 23.05.1986 – 4 C 34.85 – aaO Rn. 17). Auch dass mit der Überschreitung des abstandflächenrechtlich Zulässigen eine zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtung des Wohngebäudes der Klägerin verbunden ist, reicht nicht aus. Die Höhe eines abstandflächenrechtlich zulässigen Grenzgebäudes wird nur in einem begrenzten Maß überschritten; dem entsprechend begrenzt ist das Maß der zusätzlichen Beeinträchtigung. Ein grobes Missverhältnis zwischen den Kubaturen der einander gegenüber stehenden Baukörper liegt nicht vor. Die beengte Wohnsituation beruht auch auf der Anordnung des Gebäudes der Klägerin im Verhältnis zur Grundstücksgrenze. Auf die Frage, ob sich insoweit auch auswirkt, dass die Klägerin die Bebauung ihres Grundstücks in einer Weise, dass sie auf die Belichtung des Gebäudes aus der Richtung des Nachbargrundstücks angewiesen ist, zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem sich an der Nachbargrenze ebenfalls eine Grenzbebauung befand, kommt es nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.