Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2013 - 3 M 222/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in D-Stadt OT C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstück 70/27 zu verfügen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald von Amts wegen geändert.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und erstrebt den Erlass einer Baueinstellungsverfügung.
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Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück E.-Straße in D-Stadt, Ortsteil C-Stadt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Ortsteil C-Stadt" der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung. Die Gemeinde erklärte gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er beim Antragsgegner, bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 01.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, hierzu keinen Anlass zu sehen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.
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Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Stillegung der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2013 abgelehnt und ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil das nachbarschützende Abstandflächenrecht nicht verletzt werde. Die im Bereich der Grundstücksgrenze geplante Mauer mit einer Wandhöhe von etwa einem Meter löse keine Abstandflächen aus. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine abstandflächenrechtlich ohnehin außer Betracht zu lassende Stützmauer handele, die dem Zugang zum Hauseingang diene und dadurch erst die angemessene und zulässige Grundstücksnutzung ermögliche. Jedenfalls handele es sich nicht um eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dem Abstandflächenrecht unterliegende andere Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Eine solche Anlage liege nur vor, wenn mit Gebäuden vergleichbare Abmessungen erreicht würden; dies sei erst bei Höhen um die zwei Meter der Fall. Entsprechendes gelte für die Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück.
II.
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Die Beschwerde hat Erfolg.
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1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Auch wenn zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt worden sein sollte, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird. Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 – Juris Rn. 21; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Danach führt hier die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. Denn im Bereich des 3-m-Abstandes von der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich - auf durch Aufschüttung erhöhtem Niveau, das durch eine Stützmauer gesichert wird - die Zuwegung zum Gebäudeeingang, von der aus Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers eröffnet werden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Parallelverfahren 3 M 219/13, in dem er vorläufigen Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung begehrt, ergibt sich, dass er sich maßgeblich auch gegen die Einsichtsmöglichkeiten in schutzwürdige Ruhebereiche seines Grundstücks und einen "Präsentiertellereffekt" und damit gegen die Nutzung des streitigen Vorhabens wendet. Daher kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne der Antragsteller im Eilverfahren nicht mehr erreichen.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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a) Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend macht. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.
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aa) Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
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Das Vorhaben des Beigeladenen steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es gegen das nachbarschützende Abstandflächenrecht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Satz 1); dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Satz 2). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO M-V. § 6 Abs. 5 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m (Satz 1), und dass vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen als Tiefe der Abstandfläche 3 m genügt (Satz 2).
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Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um die Errichtung eines frei stehenden eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von etwa 127 qm und einer Wohnfläche von knapp 108 qm. Das Gebäude ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LBauO M-V in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen. Das Gebäude ist nach dem Lageplan zum Bauantrag in einer Entfernung von zwischen 3,75 m und 3 m von der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück des Antragstellers geplant. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist etwa 60 cm über der geplanten Geländehöhe vorgesehen; die Wandhöhe beträgt 3,53 m und die Firsthöhe 5,52 m über der geplanten Geländehöhe; das Dach ist ein flach geneigtes Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem hängigen Gelände, wobei die Höhendifferenz der natürlichen Geländeoberfläche zwischen der westlichen - dem Grundstück des Antragstellers abgewandten - Seite des Baufeldes und dessen östlicher Seite etwa 1 m beträgt. Gegenstand des Bauvorhabens ist nach den eingereichten Bauvorlagen auch eine Aufschüttung im Bereich des Vorhabenstandortes, einschließlich des etwa 3,75 m breiten Streifens bis zur östlichen Grundstücksgrenze. Dieser Bereich soll bis auf die Höhe der an der nordwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes vorhandene natürliche Geländeoberfläche von 34,15 m angeschüttet werden; entlang der Grundstücksgrenze und mit einer Entfernung von etwa 50 cm zu dieser ist eine etwa 1 m hohe Stützmauer geplant. Der Eingang zum Gebäude ist auf der nordöstlichen Seite vorgesehen; die Zuwegung soll in dem aufgeschütteten Bereich zwischen dem Gebäude und der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Antragstellers in 2 m Entfernung von dieser verlaufen.
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Die damit beschriebene einheitliche bauliche Anlage bestehend aus Aufschüttung nebst Stützmauer und Gebäude hält die erforderliche Abstandfläche von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V nicht ein.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Aufschüttung und Stützmauer abstandflächenrechtlich nicht eigenständig, sondern als Teil des Vorhabens „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine "selbständige" Aufschüttung, die eine eigene Funktion und Zweckbestimmung hat. Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer bildet vielmehr mit dem Gebäude, das sie tragen soll, eine einheitliche bauliche Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.09.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164; Heintz in Gädtke u.a. BauO NRW § 65 Rn. 76 u. 135). Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann daher nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstandes von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss vgl. B. d. Senats v. 21.12.2010 – 3 M 244/10 – Juris Rn. 12). Legt man diese Betrachtungsweise zu Grunde, so muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Münster B. v. 22.01.2001 - 7 E 547/99 - BRS 64 NR. 126), d.h. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Dieser Anforderung entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht.
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bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.
- 15
Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, werden durch die Errichtung des Bauvorhabens Rechte des Antragstellers verletzt.
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Die Rechtsverletzung führt auch zu einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers. Die Einschränkung der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dient auch dem gegenseitigen Wohnfrieden. Eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen auf dem Grundstück des Beigeladenen von demjenigen des Antragstellers aus in stärkerem Maße wahrnehmbar. Entsprechend erhöhen sich die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 – 7 A 1408/04 – Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).
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Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, bauordnungsrechtlich einzuschreiten und die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Zwar vermittelt § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Werden jedoch - wie hier - durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, ist regelmäßig nur die Entscheidung für ein Einschreiten ermessensgerecht. Besonderheiten des konkreten Falles, die einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegen stehen könnten (zu einem solchen Fall vgl. U. d. Senats v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - BRS 66 Nr. 198), sind nicht erkennbar.
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cc) Der Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten betrifft das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt, weil es sich um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. Es ist Sache des Bauherren, dann ggf. im Wege des Austauschmittels gemäß § 14 Abs. 2 SOG M-V eine teilweise Änderung des Vorhabens anzubieten, um rechtmäßige Zustände herzustellen.
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b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – nämlich seines Abwehranspruchs – vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Gefahr besteht deshalb, weil mit Fertigstellung des Vorhabens und Nutzungsaufnahme durch den Beigeladenen die Beeinträchtigung für den Antragsteller eingetreten sein würde und deren Hinnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
- 21
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.