Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2013 - 3 M 222/13

bei uns veröffentlicht am14.11.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in D-Stadt OT C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstück 70/27 zu verfügen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald von Amts wegen geändert.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und erstrebt den Erlass einer Baueinstellungsverfügung.

2

Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück E.-Straße in D-Stadt, Ortsteil C-Stadt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Ortsteil C-Stadt" der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung. Die Gemeinde erklärte gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er beim Antragsgegner, bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 01.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, hierzu keinen Anlass zu sehen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.

3

Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Stillegung der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2013 abgelehnt und ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil das nachbarschützende Abstandflächenrecht nicht verletzt werde. Die im Bereich der Grundstücksgrenze geplante Mauer mit einer Wandhöhe von etwa einem Meter löse keine Abstandflächen aus. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine abstandflächenrechtlich ohnehin außer Betracht zu lassende Stützmauer handele, die dem Zugang zum Hauseingang diene und dadurch erst die angemessene und zulässige Grundstücksnutzung ermögliche. Jedenfalls handele es sich nicht um eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dem Abstandflächenrecht unterliegende andere Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Eine solche Anlage liege nur vor, wenn mit Gebäuden vergleichbare Abmessungen erreicht würden; dies sei erst bei Höhen um die zwei Meter der Fall. Entsprechendes gelte für die Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück.

II.

4

Die Beschwerde hat Erfolg.

5

1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Auch wenn zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt worden sein sollte, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird. Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 – Juris Rn. 21; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Danach führt hier die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. Denn im Bereich des 3-m-Abstandes von der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich - auf durch Aufschüttung erhöhtem Niveau, das durch eine Stützmauer gesichert wird - die Zuwegung zum Gebäudeeingang, von der aus Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers eröffnet werden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Parallelverfahren 3 M 219/13, in dem er vorläufigen Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung begehrt, ergibt sich, dass er sich maßgeblich auch gegen die Einsichtsmöglichkeiten in schutzwürdige Ruhebereiche seines Grundstücks und einen "Präsentiertellereffekt" und damit gegen die Nutzung des streitigen Vorhabens wendet. Daher kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne der Antragsteller im Eilverfahren nicht mehr erreichen.

6

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

7

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

8

a) Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend macht. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.

9

aa) Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

10

Das Vorhaben des Beigeladenen steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es gegen das nachbarschützende Abstandflächenrecht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Satz 1); dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Satz 2). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO M-V. § 6 Abs. 5 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m (Satz 1), und dass vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen als Tiefe der Abstandfläche 3 m genügt (Satz 2).

11

Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um die Errichtung eines frei stehenden eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von etwa 127 qm und einer Wohnfläche von knapp 108 qm. Das Gebäude ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LBauO M-V in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen. Das Gebäude ist nach dem Lageplan zum Bauantrag in einer Entfernung von zwischen 3,75 m und 3 m von der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück des Antragstellers geplant. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist etwa 60 cm über der geplanten Geländehöhe vorgesehen; die Wandhöhe beträgt 3,53 m und die Firsthöhe 5,52 m über der geplanten Geländehöhe; das Dach ist ein flach geneigtes Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem hängigen Gelände, wobei die Höhendifferenz der natürlichen Geländeoberfläche zwischen der westlichen - dem Grundstück des Antragstellers abgewandten - Seite des Baufeldes und dessen östlicher Seite etwa 1 m beträgt. Gegenstand des Bauvorhabens ist nach den eingereichten Bauvorlagen auch eine Aufschüttung im Bereich des Vorhabenstandortes, einschließlich des etwa 3,75 m breiten Streifens bis zur östlichen Grundstücksgrenze. Dieser Bereich soll bis auf die Höhe der an der nordwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes vorhandene natürliche Geländeoberfläche von 34,15 m angeschüttet werden; entlang der Grundstücksgrenze und mit einer Entfernung von etwa 50 cm zu dieser ist eine etwa 1 m hohe Stützmauer geplant. Der Eingang zum Gebäude ist auf der nordöstlichen Seite vorgesehen; die Zuwegung soll in dem aufgeschütteten Bereich zwischen dem Gebäude und der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Antragstellers in 2 m Entfernung von dieser verlaufen.

12

Die damit beschriebene einheitliche bauliche Anlage bestehend aus Aufschüttung nebst Stützmauer und Gebäude hält die erforderliche Abstandfläche von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V nicht ein.

13

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Aufschüttung und Stützmauer abstandflächenrechtlich nicht eigenständig, sondern als Teil des Vorhabens „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine "selbständige" Aufschüttung, die eine eigene Funktion und Zweckbestimmung hat. Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer bildet vielmehr mit dem Gebäude, das sie tragen soll, eine einheitliche bauliche Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.09.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164; Heintz in Gädtke u.a. BauO NRW § 65 Rn. 76 u. 135). Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann daher nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstandes von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss vgl. B. d. Senats v. 21.12.2010 – 3 M 244/10 – Juris Rn. 12). Legt man diese Betrachtungsweise zu Grunde, so muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Münster B. v. 22.01.2001 - 7 E 547/99 - BRS 64 NR. 126), d.h. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Dieser Anforderung entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht.

14

bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.

15

Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, werden durch die Errichtung des Bauvorhabens Rechte des Antragstellers verletzt.

16

Die Rechtsverletzung führt auch zu einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers. Die Einschränkung der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dient auch dem gegenseitigen Wohnfrieden. Eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen auf dem Grundstück des Beigeladenen von demjenigen des Antragstellers aus in stärkerem Maße wahrnehmbar. Entsprechend erhöhen sich die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 – 7 A 1408/04 – Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).

17

Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, bauordnungsrechtlich einzuschreiten und die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Zwar vermittelt § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Werden jedoch - wie hier - durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, ist regelmäßig nur die Entscheidung für ein Einschreiten ermessensgerecht. Besonderheiten des konkreten Falles, die einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegen stehen könnten (zu einem solchen Fall vgl. U. d. Senats v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - BRS 66 Nr. 198), sind nicht erkennbar.

18

cc) Der Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten betrifft das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt, weil es sich um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. Es ist Sache des Bauherren, dann ggf. im Wege des Austauschmittels gemäß § 14 Abs. 2 SOG M-V eine teilweise Änderung des Vorhabens anzubieten, um rechtmäßige Zustände herzustellen.

19

b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – nämlich seines Abwehranspruchs – vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Gefahr besteht deshalb, weil mit Fertigstellung des Vorhabens und Nutzungsaufnahme durch den Beigeladenen die Beeinträchtigung für den Antragsteller eingetreten sein würde und deren Hinnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2013 - 3 M 222/13

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2013 - 3 M 222/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2013 - 3 M 222/13 zitiert 5 §§.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.

2

Der Beigeladene ist nach eigenen Angaben Eigentümer des Flurstücks B der Flur C der Gemarkung A. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin des benachbarten Anwesens mit der Straßenbezeichnung B.straße 6. Dieses besteht aus zwei Flurstücken, für die eine Vereinigungsbaulast bestellt ist (Flurstücke D und E) und ist bebaut mit einem Wohnhaus, dessen Firsthöhe 6,80 m beträgt. Ein spitzgiebeliger Eingangsbereich überragt die Dachfläche des Segmentbodengiebels. In der B.straße finden sich nach einer Aufstellung des Antragsgegners mehrere denkmalgeschützte Wohngebäude. Die maximale Traufhöhe der Bebauung in der B.straße beträgt 10,60 m und die maximale Firsthöhe 15 m. Mehr als drei Geschosse finden sich nach dieser Auflistung in keinem der vorhandenen Gebäude. In der C.straße erreicht ein Haus eine Firsthöhe von 16,00 m; die Traufhöhe und die Zahl der Geschosse ist nirgendwo höher als in der B.straße. Gleiches gilt für die D.straße, in der die maximale Firsthöhe 14,00 m beträgt.

3

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung, die in der Fassung des ersten Nachtrages vom 07.08.2009 folgendes Bauvorhaben zum Gegenstand hat: es soll ein Wohnhaus errichtet werden, das neben einem Kellergeschoss, das mit einer Höhe von 1,20 m aus dem Erdboden herausragt, drei Geschosse und einen Spitzboden aufweist. Die natürliche Geländehöhe wird mit 14,60 HN in den Bauzeichnungen angegeben. Die Oberkante des dritten Geschosses endet bei 12,95 m, wobei die östliche Außenwand des dritten Geschosses um 13 cm zurückspringt. Die Traufhöhe wird mit 14,30 m über OFF (entspricht 15,50 m über Gelände) angegeben. Diese wird gemessen am Schnittpunkt der Dachhaut über dem Spitzboden mit der Außenwand des Spitzbodens. Die Firsthöhe beträgt 17,50 m über Gelände. Nach den vorgelegten Bauunterlagen beträgt der Abstand des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin an der schmalsten Stelle 5,65 m.

4

Die Antragstellerin wurde am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt. Sie legte gegen die Baugenehmigung in der Fassung des ersten Nachtrages am 04.11.2009 Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab, weil die Baugenehmigung offensichtlich rechtmäßig sei. Die von der Antragstellerin als verletzt gerügten Abstandsflächen seien - wie sich aus Nachmessungen am Rohbau ergeben hätte - eingehalten. Das Gebäude sei auch nicht rücksichtslos.

5

Die Antragstellerin beantragte am 03.12.2009 beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei davon geprägt, dass der Hauseingang auf einer Gebäude(längs)seite liege und der Wohnbereich zur anderen Gebäudeseite ausgerichtet sei. So schaue der jeweilige Wohnbereich auf den Eingangsbereich des Nachbarn. Dem entspreche das Bauvorhaben des Antragstellers nicht. Es weise auf der zum Grundstück der Antragstellerin gerichteten Gebäudeseite insgesamt acht Fenster auf, so dass der Rückzugsraum auf diesem Grundstück unter Beobachtung stehe und wegfalle. Das Vorhaben hause das Grundstück der Antragstellerin ein. Die Grenzgarage verstärke diesen Eindruck. Die Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin sei nicht eingehalten. Die bei der Nachmessung von der Behörde vorgegebene Grundstückshöhe von 14,70 m sei willkürlich. Die Berechnungen der Abstandsfläche beruhten auf fehlerhaften Zahlen, weil unterschiedliche Höhensysteme HN und NN verwendet worden seien. Zudem seien die Höhenangaben in den Schnittzeichnungen des ersten Nachtrages nicht nachvollziehbar, weil die Erhöhung der OKG um 20 cm nicht berücksichtigt worden sei. Der Rücksprung sei rechtlich unbeachtlich. Der Rohbau sei tatsächlich um 0,755 m höher ausgefallen als genehmigt.

6

Die Antragstellerin hat beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29.04.2009 in Gestalt des ersten Nachtrages vom 07.08.2009 anzuordnen,

8

dem Beigeladenen vorläufig bei Meidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000 EUR aufzugeben, die Bauarbeiten einstweilen, längstens bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag, einzustellen und

9

hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, einen vorläufigen Baustopp gegenüber dem Beigeladenen auszusprechen.

10

Der Beklagte hat die Nachmessungen im Widerspruchsverfahren und die dort ermittelten Höhenwerte erläutert und verteidigt.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.12.2009 die Anträge abgelehnt. Ein Abwehrrecht der Antragstellerin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB liege erst vor, wenn der Verstoß gegen das Einfügen bei den Merkmalen Vollgeschoss und Gebäudehöhe schwer und unerträglich sowie unzumutbar beeinträchtigend sei. Dies sei nicht zu erkennen. Jedenfalls in der C.straße befinde sich ein noch höheres Gebäude und die Überschreitung der vorhandenen Geschosszahl sei als solche keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Das Vorhaben wirke auch nicht erdrückend. Eine Verletzung der Abstandsflächen durch die Baugenehmigung liege nicht vor. Allerdings verletze der abweichend von der Baugenehmigung errichtete Rohbau geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen. Wegen der Fertigstellung des Rohbaus scheide eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines vorläufigen Baustopps aus. Ein solcher Baustopp sei zudem unverhältnismäßig. Der Beigeladene könne die Abstandsflächen durch noch mögliche Veränderungen am Rohbau einhalten. Eine Verurteilung des Beigeladenen zur Einstellung der Bauarbeiten sei nicht möglich.

12

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht im wesentlichen geltend, ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Auch die vom Verwaltungsgericht nicht beachtete Erhaltungssatzung räume ihr einen solchen Anspruch ein. Wegen der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung, wie es in der näheren Umgebung zu finden sei, und der dadurch hervorgerufenen Störung des Ortsbildes werde sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Auch die Verletzung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könne sie als subjektives Recht geltend machen. Sie verliere durch die Einsichtsmöglichkeiten vom Vorhaben in ihren Wohnbereich den erforderlichen Schutz ihrer Privatsphäre. Das Vorhaben habe auch deshalb erdrückende Wirkung. Selbst wenn die Abstandsflächen eingehalten sein sollten, folge daraus nicht, dass das Vorhaben dem Gebot der Rücksichtnahme entspreche. Die städtebaulichen Abstandsflächen seien von denen des Bauordnungsrechts zu unterscheiden, zudem sei durch die Verringerung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände die frühere Rechtsprechung zu diesem Punkt nicht mehr anwendbar. Die erforderlichen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei von dem Antragsgegner geprüft und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf den Erlass eines Baustopps reduziert, weil anders rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und nach den bisherigen Anträgen zu 1. und 3. zu beschließen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, das Rechtschutzinteresse der Antragstellerin an dem beantragten Baustopp sei nach Fertigstellung des Rohbaus entfallen. Die Abstandsflächen seien eingehalten; zu Lasten der Antragstellerin könne maximal eine Überschreitung der Mindestabstandsfläche von 40 cm² angenommen werden. Das Vorhaben des Beigeladenen sei weder unter dem Gesichtspunkt der Art noch dem des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtlos. Gleiches gelte für die Verschattung und die Einsichtnahmemöglichkeit. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben nicht aus. Die Erhaltungssatzung begründe kein subjektives Recht der Antragstellerin.

18

Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene hat sich über seinen Architekten zur Akte gemeldet.

19

Der Senat hat am 05.01.2010 das Vorhaben und die nähere Umgebung in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

II.

20

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

21

A. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt wurde. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird (so bereits B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93; B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Der Senat hat aber in den genannten Beschlüssen auch ausgeführt, dass anderes gelte, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. weiter Beschluss des Senats v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 [2005] Nr. 134). Aus dieser bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 19.08.2009 - 3 M 127/09), an der der Senat festhält, ergibt sich für den hier zu entscheidenden Einzelfall, dass die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers führt. Ausweislich der Baugenehmigung weist die zum Grundstück der Antragstellerin gerichtete Wand des Vorhabens eine Reihe von Fenstern in jedem Geschoss auf, durch die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin eröffnet werden. Unabhängig von der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen macht die Antragstellerin geltend, das streitbefangene Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Angesichts dieses substantiierten Vorbringens kann nicht mit Wirkung der Verneinung des Rechtsschutzinteresses angenommen werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne die Antragstellerin im Eilverfahren nicht mehr erreichen.

22

Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung zur Entscheidung, ob zukünftig an dieser Rechtsprechung festgehalten wird oder gewichtigen Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur (VGH Mannheim, B. v. 07.03.1995 - 3 S 174/95 - NVwZ-RR 1995, 488; OVG Münster, B. v. 17.10.2000 - 10 B 1053/00 - BRS 63 Nr. 198; OVG Bautzen, B. v. 09.09.1994 - 1 S 259/94 - BRS 56 Nr. 115; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80a Rdn. 67; alle zit. nach OVG Berlin-Brandenburg B. v. 23.03.2006 - 10 S 21.05 -, juris) zu folgen ist, dass erst eine weitgehende oder endgültige Fertigstellung des baulichen Vorhabens das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt.

23

Der Senat sieht auch im vorliegenden konkreten Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine prozessuale Verwirkung des nachbarlichen Anfechtungsrechts wegen einer erst im Zeitpunkt der weitgehenden Errichtung des Rohbaus erfolgten Widerspruchseinlegung und Beantragung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes. In den Fällen, in denen - wie hier - die einmonatige Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen beginnt, weil die Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekannt gegeben worden ist, gelten die folgenden Grundsätze (vgl. Beschluss des Senats vom 14.07.2005 - 3 M 69/05 -, NordÖR 2005, 424):

24

Das Rechtsverhältnis zwischen - wie hier - unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern ist durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben besondere Rücksicht der Nachbarn aufeinander fordert. Der Nachbar des Bauherrn ist danach verpflichtet, durch zumutbares aktives Verhalten mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Hat er von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich daher für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO, d.h. er muss seinen Widerspruch - da ihm eine amtliche Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden sein wird - regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Genehmigung aufdrängen musste, und weil es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann beginnt für ihn die Frist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen. Allerdings kann es sich dabei nur um solche Zeitpunkte handeln, die zeitlich der Genehmigung nachfolgen, denn die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO kann frühestens mit der Erteilung der Baugenehmigung in Lauf gesetzt werden (OVG Weimar, U. v. 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130). Überdies setzt die Verwirkung des prozessualen nachbarlichen Abwehrrechts voraus, dass der Betroffene die Rechtsverletzung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, d.h. es kommt für den Fristbeginn auf die hinreichende Erkennbarkeit eines Eingriffs in seine geschützte Rechtsstellung an. Dabei kann auch ein Nachbar zunächst einmal von rechtmäßigem Verwaltungshandeln ausgehen und es kann ihm nicht angesonnen werden, gleichsam auf Verdacht Bautätigkeit auf dem benachbarten Grundstück zum Anlass zu nehmen, sich über den Inhalt einer Baugenehmigung kundig zu machen (OVG Saarlouis, B. v. 19.09.1997 - 2 V 10/97 -, BRS 59 Nr. 111). Die Nichterweislichkeit des Verwirkungstatbestandes geht zu Lasten desjenigen, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (VG Potsdam, U. v. 26.10.2000 - 5 K 2871/99 -, zitiert nach juris).

25

Die Antragstellerin macht geltend, dass das Maß der baulichen Nutzung und die Problematik der Einhaltung der Abstandsflächen erst Ende Oktober 2009 erkennbar geworden sei, als das 3. Geschoss errichtet wurde. Sie habe nach zeitnaher Einsicht in die Baugenehmigungsakte am 04.11.2009 Widerspruch eingelegt. Unter diesen Umständen, die der Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt hat, ergibt sich keine prozessuale Verwirkung.

26

B. Die Beschwerde führt aber nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil sich aus der für die Entscheidung maßgebenden Beschwerdebegründung nicht ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist.

27

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

28

a. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sich das Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Dadurch verletze die Baugenehmigung zum einen den sich aus § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erhaltungssatzung der Stadt Neubrandenburg vom 17.11.1994 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin und verletze sie zum anderen in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 BauGB.

29

aa. Die Antragstellerin leitet - so kann die Beschwerdebegründung verstanden werden - aus der Rechtsprechung des BVerwG einen Gebietserhaltungsanspruch, der konkrete Beeinträchtigungen nicht voraussetzt, auch für den Fall ab, dass sich das Vorhaben zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht aber nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Antragstellerin stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des BVerwG vom 16.09.1993 (4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Der Senat entnimmt - anders als die Antragstellerin - dieser Entscheidung nicht die Rechtsauffassung, dass auch das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich Drittschutz vermittelt. Das BVerwG hat in der genannten Entscheidung eingangs seiner Überlegung zum Nachbarschutz verdeutlicht, dass die Gemeinde bezüglich des Nachbarschutzes grundsätzlich frei ist und regelmäßig selbst entscheidet, ob eine Festsetzung im Bebauungsplan auch zum Schutze Dritter ergeht. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nicht bereits deshalb drittschützend, weil sie die Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet Nutzungsvorgaben unterwerfen und diese dies nur hinnehmen müssen, weil es sich um für alle geltende Regelungen handelt mit der Folge, dass der einzelne die Befolgung einklagen kann. Dies muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch für den unbeplanten Innenbereich gelten. Für die Art der baulichen Nutzung allerdings hat das BVerwG im Wege einer Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz einen generellen Drittschutz bejaht, der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe. Zudem verweise § 34 Abs. 2 BauGB nicht mehr auf das Einfügensgebot, sondern ausschließlich auf die Regelungen der BauNVO. Daraus lässt sich der Rechtssatz entnehmen, dass nur dann und soweit das im Begriff des Einfügens enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich nicht gilt, eine den Festsetzungen der Baunutzungsverordnung entsprechende faktische Bebauung generell drittschützende Wirkung entfalten kann. Für das Maß der baulichen Nutzung gilt dies nicht: dieses ist für den unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 BauGB erfasst. Die Norm vermittelt den Drittschutz über das Tatbestandsmerkmal des Einfügens und damit über das subjektive Recht auf Rücksichtnahme. Drittschutz gegen ein sich nicht einfügendes Maß der baulichen Nutzung setzt voraus, dass dadurch eine den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigende Situation entsteht.

30

bb. Soweit der Beschwerdebegründung die Rechtsauffassung entnommen werden kann, aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 172 BauGB und der darauf fußenden Erhaltungssatzung der Stadt N vom 17.11.1994 ergebe sich eine Regelung der Gebietsart im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vermag der Senat diesem Gedanken nicht zu folgen. Die Bestimmung des § 172 BauGB findet sich im ersten Abschnitt des sechsten Teils des BauGB und damit innerhalb des BauGB in einem völlig anderem systematischen Zusammenhang als § 34 BauGB, der sich im Ersten Abschnitt des dritten Teils findet. Die Erhaltungssatzung, die im sechsten Teil des BauGB geregelt ist, ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, als dessen Rechtsfolge eine spezielle Genehmigung erforderlich ist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im übrigen ist das Ortsbild ungeeignet, eine Gebietsart im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die sich nur auf die nähere Umgebung erstrecken kann, zu prägen, weil es einen größeren Bereich erfasst als die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG U. v. 11.05.2000 - 4 C 14/98 -, NVwZ 2000, 1169). Eine rechtliche Verbindung zu § 34 Abs. 1 BauGB lässt sich den einschlägigen Normen auch dann nicht entnehmen, wenn berücksichtigt wird, dass §34 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild als vor einer Beeinträchtigung zu schützen regelt. Darin mag ein identischer Schutzgegenstand gesehen werden, doch ist der Gesetzgeber frei, für diesen unterschiedliche Schutzsysteme zu ermöglichen, ohne dass dies erlaubt, ohne Gesetzebefehl eine gegenseitige rechtliche Wechselwirkung anzunehmen.

31

Im Übrigen enthält § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine drittschützenden Regelungen (vgl. BVerwG U. v. 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, NVwZ 1987, 34; BVerwG B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102). Daher ergibt sich auch aus den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kein Drittschutz.

32

cc. Soweit der Beschwerde der Vortrag entnommen werden kann, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

33

Nach Auffassung des Senats, die er auch auf das Ergebnis des Augenscheins stützt, fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Konkretisierung des Begriffs der näheren Umgebung muss die Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG U. v. 18.10.1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 4 5 S 111 (114)).

34

Nach dieser Vorgabe erstreckt sich die nähere Umgebung entlang der B.straße, umfasst den südlichen Teil der C.straße und den nordwestlichen Teil der D.straße jeweils mit der dort befindlichen Bebauung sowie die Fläche zwischen der Bebauung entlang des nordwestlichen Teils der D.straße bis hin zur Wohnbebauung entlang der nordwestlichen C.straße, wobei diese Bebauung nicht mehr prägend auf das Grundstück des Beigeladenen einwirkt. Innerhalb dieses Gebietes findet sich sehr unterschiedliche Bebauung, die zwischen einem eingeschossigen Flachbau mit aus dem Erdboden herausragenden Kellergeschoss und Gründerzeitvillen mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss sowie aus dem Erdboden herausragendem Kellergeschoss variiert. Das Maß der baulichen Nutzung ist unterschiedlich, wobei eine Bebauung von mehr als zwei Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss oder drei Geschossen nicht zu finden ist. Gebäude mit einer Firsthöhe über 15,00 m sind nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht vorhanden. Der Beigeladene trägt demgegenüber vor, jedenfalls ein Haus in der B.straße habe eine Firsthöhe von 17,50 m und ein anderes eine solche von 16,30 m. Streitig ist ebenfalls die Firsthöhe eines Gebäudes in der C.straße, die der Antragsgegner mit 16,00 m und der Beigeladenen mit 18,00 m angibt. Maßgebend für die Überzeugung des Senats, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist der Umstand, dass das Vorhaben nach außen erkennbar über vier Geschosse und einen für Aufenthaltszwecke verwendeten Spitzboden verfügt, dessen Firsthöhe 17,50 m beträgt. Ein solches Maß der baulichen Nutzung hat der Senat in der näheren Umgebung nicht vorgefunden. Nach dem Eindruck, den der Senat beim Augenschein gewonnen hat, bringt das Vorhaben des Beigeladenen durch das in seiner Geschosszahl zum Ausdruck kommende Maß der baulichen Nutzung die nähere Umgebung in Bewegung und löst so bodenrechtliche Spannungen aus.

35

Das objektiv-rechtliche Nichteinfügen in die Eigenart der näheren Umgebung führt nicht automatisch zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich als dem Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtsnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, beurteilt werden (BVerwG, U. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122).

36

Eine Bebauung ist jedenfalls dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung auslöst. Diese geht vom Vorhaben des Beigeladenen nicht aus. Es wird nicht grenzständig errichtet, sondern ganz überwiegend unter Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsflächen. Das genügt für sich genommen nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, auch wenn nach der Rechtsprechung des BVerwG davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall die Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsflächen die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme indiziert (BVerwG B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - , BRS 62 Nr. 102). Auch wenn diese Rechtsprechung noch unter der Geltung der früheren landesrechtlichen Regelungen über den Mindestabstand ergangen ist, die im Vergleich zur jetzt geltenden Regelung größere Abstandsflächen vorsahen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz nicht mehr anwendbar ist. Die indizielle Wirkung mag sich in der Weise abgeschwächt haben, dass die Zahl der tatsächlich das Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr erfüllenden Vorhaben größer geworden ist, die das geltende bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht einhalten. Doch folgt daraus nur, dass sich im Einzelfall die Prüfungspflicht erhöht, wenn besondere Umstände es nahelegen, dass aus städtebaulichen Gründen ein größerer Abstand als landesrechtlich gefordert erforderlich ist.

37

Weder für das unbebaute im Eigentum der Antragstellerin stehende und unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzende Flurstück D noch für das sich daran in östlicher Richtung anschließende Flurstück E der Antragstellerin, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, ist eine vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende erdrückende Wirkung festzustellen. Die Unterschreitung der Mindestgrenzabstände in Richtung des Flurstücks D betrifft nach den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners maximal 40 cm². Das Gebäude enthält an dieser Seite keine Balkone oder andere aus der Wand herausspringende Bauteile. Das Anwesen der Antragstellerin ist zur B.straße hin offen. Nördlich angrenzend ist es nur einem eingeschossigen Flachbau ausgesetzt, der auf einem aus dem Erdboden herausragenden Kellergeschoss errichtet wurde. In nordwestlicher Richtung öffnet sich eine mit Gartenhäusern (Datschen) bebaute Fläche, die im wesentlichen als Garten genutzt wird. In östlicher Richtung ist sowohl die Bebauung der Antragstellerin wie des Nachbarn nicht grenzständig und es liegt zwischen beiden Gebäuden eine freie Fläche. Eine Einmauerung des Anwesens der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Dass sie sich einer gut 14 m hohen Außenwand gegenübersieht, begründet für sich keine erdrückende Wirkung, weil diese Wand durch mehrere Fensteröffnungen gegliedert ist.

38

Die Antragstellerin macht weiter geltend, die durch das Vorhaben des Beigeladenen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten seien rücksichtslos, weil sie dadurch jeglicher Rückzugsmöglichkeiten ins Private beraubt würde. Jeder Punkt des Grundstücks, auf dem sie bisher vor neugierigen Augen geschützt hätte leben können, sei einer Einsicht durch Nutzer des Vorhabens des Beigeladenen ausgesetzt. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass jedenfalls aus den beiden oberen Geschossen des Vorhabens des Beigeladenen die Möglichkeit besteht, umfassend auf das Anwesen der Antragstellerin zu schauen. Doch ist die Einsichtsmöglichkeit für sich regelmäßig nicht geeignet, das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen (BVerwG B. v. 03.01.1983 - 4 B 224/82 -, BRS 40 Nr. 192; B. v. 24.04.1999 - 4 B 72/89). Mit der Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück muss ein Grundstückseigentümer grundsätzlich rechnen. Das mag in Sonderfällen anders sein (zu einem solchen Sonderfall vgl. Beschluss des Senats v. 19.08.2009 - 3 M 127/09), doch liegt ein solcher Sonderfall hier nicht vor. Die Bebauung der näheren Umgebung ist unterschiedlich und nicht dadurch geprägt, dass die Grundstücke so bebaut sind, dass keine oder allenfalls geringfügige Einsichtsmöglichkeiten vorhanden waren. Das Grundstück der Antragstellerin ist davon geprägt, dass das Grundstück des Beigeladenen mit einem bis zu 15 m hohen Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss bebaut werden kann, dessen Ostwand Fenster enthält. Die damit gegebenen Einsichtsmöglichkeiten sind von der Antragstellerin hinzunehmen. Die durch die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen quantitativ verstärkten Einsichtsmöglichkeiten bewirken keine qualitative Erhöhung der Beeinträchtigung der Nutzungssituation der Antragstellerin.

39

b. Die Antragstellerin kann aus den Bestimmungen der Erhaltungsatzung unmittelbar - die Wirksamkeit dieser Satzung unterstellt - keine subjektiven Rechte ableiten. Die Erhaltungssatzung beruht auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine solche Erhaltungsatzung individualisierte Belange Dritter nicht berücksichtigen will (Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 25/99 -, NVwZ-RR 2001, 719). Die Einwände der Antragstellerin dagegen greifen nicht durch. Sie beruhen auf einer Übertragung der Argumentation des BVerwG zum Gebietserhaltungsanspruch durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan auf die Erhaltungsatzung. Diese Übertragung ist nicht möglich. Der Regelungszweck einer Erhaltungssatzung ist ein anderer als der eines Bebauungsplanes. Die Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann gerade nicht die Interessen einzelner berücksichtigen und zu ihrem Schutz Bestimmungen enthalten, wie sich aus den sehr engen Genehmigungsversagungstatbeständen des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt. Den Versagungstatbeständen lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt sind. Es handelt sich ausschließlich um objektive städtebauliche Gründe.

40

c. Die Baugenehmigung ist auch nicht deswegen überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, weil sie rechtswidrige Abstandsflächen genehmigt. Vielmehr enthält die Baugenehmigung keine Regelung über die Abstandsflächen.

41

Die Baugenehmigung wird im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S.102 - LBauO M-V) erteilt. Nach dieser Vorschrift prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Wohngebäuden - um ein solches im Sinne der §§ 63 Abs. 1 lit. a), 2 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V handelt es sich - nicht die Einhaltung der Abstandsflächen, wie sich aus § 63 Abs. 1 LBauO M-V ergibt. Die Baugenehmigung wird folgerichtig nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfumfang kann in diesen Fällen hinter den öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nach der Landesbauordnung und anderen Vorschriften an eine bauliche Anlage gestellt werden, zurückbleiben. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt wird, dass nicht zu prüfenden Anforderungen nicht entspricht.

42

Enthält die Baugenehmigung keine Hinweise darauf, dass abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche, über § 63 Abs. 1 LBauO M-V hinausgehende rechtliche Anforderungen geprüft und zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind, beschränkt sich die Baugenehmigung hinsichtlich der geprüften Vorschriften auf das gesetzlich vorgegebene eingeschränkte Prüfprogramm. Einen solchen Hinweis meint die Beschwerde in dem Umstand sehen zu können, dass Teile des Bauantrages, die sich mit den Abstandsflächen befassen, einen so genannten Grünstempel erhalten haben. Dieser Grünstempel hat den Inhalt "Gehört zum Bescheid". Damit wird schon dem Wortlaut nach nicht ausgedrückt, dass eine bauaufsichtliche Prüfung des Inhalts der Bauantragsunterlagen erfolgt ist. Der Stempel dokumentiert nur, dass ein bestimmtes, durch die Antragsunterlagen konkretisiertes Vorhaben verwirklicht werden soll und sichert, dass später kontrolliert werden kann, ob das durch die Genehmigung erfasste Vorhaben auch so wie beantragt errichtet wird. Aus diesem Grund macht es Sinn, wenn § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V i.V.m. der Bauvorlagenverordnung M-V (vom 10. Juli 2006 - GVOBl. S. 612) die Vorlage des vollständigen Bauantrages verlangt. Zum Umfang einer bauaufsichtlichen Prüfung lässt sich dem Grünstempel nichts entnehmen.

43

Der Senat hat an dieser Stelle nicht zu entscheiden, wie eine zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde zu reagieren hat, wenn sie feststellt, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen ist, trotzdem aber ersichtlich gegen nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (dazu Beschluss des Senats vom 21.08.2009 - 3 M 50/09). Denn jedenfalls führt der Verstoß gegen nicht zu prüfende Anforderung dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, wenn nicht dadurch ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse des Bauherrn entfällt. Für den Wegfall des Sachbescheidungsinteresses bieten weder die Beschwerdebegründung noch der Sachverhalt Anhaltspunkte. Ebensowenig hat der Senat der Frage nachzugehen, ob durch die Erteilung der Baugenehmigung bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse der Nachbar in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn das fehlende Sachbescheidungsinteresse in dem offenkundigen Verstoß gegen ihn schützende Vorschriften liegen könnte.

44

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Erlass eines vorläufigen Baustopps gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V gegenüber dem Beigeladenen, der durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden kann. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt wird und die Verpflichtung des Antragstellers auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen den Beigeladenen verhältnismäßig ist. Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarisch möglichen Ermittlung des Sachverhaltes.

45

a. Die Antragstellerin macht die Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen durch das Vorhaben des Beigeladenen geltend. Eine solche Abstandsflächenverletzung räumt der Antragsgegner ein und sie ergibt sich auch aus den im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Ermittlungen zum Sachverhalt.

46

Der Antragsgegner hat im Widerspruchsverfahren den Beigeladenen aufgefordert, die Abstandsflächen des Rohbaues, soweit er im Zeitpunkt der Ermittlung errichtet war, zu messen. Diese Messung erfolgte durch das Büro des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs E.. Der Senat hat keine substantiierten Zweifel daran, dass die vorgelegten Unterlagen (Blatt 142-144 des dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorganges; die Paginierung der Akte des Antragsgegners weicht von dieser Zählung ab) von diesem Vermessungsbüro stammen und der öffentlich beeidigte Vermessungsingenieur durch seine Unterschrift die Unterlagen als von ihm stammend legitimiert. Seine Unterschrift erfasst entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung den über ihr stehenden Text und die Zeichnungen. Mit dieser Unterschrift übernimmt Herr E. - anders als die Antragsgegnerin meint - die Verantwortung für alle in den Unterlagen vorfindlichen Angaben, soweit es sich um solche handelt, die für die Vermessung von Bedeutung sind.

47

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass an dem vom Vermesser herangezogenen Eckpunkt H 1 bei einer zugrundegelegten Geländehöhe von 14,70 m HN das Gebäude eine Endhöhe von 28,80 m HN hat. Der Senat ist der Überzeugung, dass es sich um Höhenmaße nach HN handelt, weil, wie die Antragstellerin wenn auch in anderem Zusammenhang herausstellt, diese Vermessung auf dem Lageplan vom 11.03.2009 (Bl. 34 des zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgangs) gründet. Dort wird als Höhenbezug HN angegeben. Dass der Antragsgegner ausweislich des Vermerks Blatt 131 des dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgangs den Vermesser aufgefordert hat, den Höhenbezug NN zu wählen, hat der Antragsgegner nachvollziehbar als Schreibversehen bezeichnet; unabhängig davon fehlt es an Erkenntnissen, dass der Vermesser anders als bei dem erwähnten Lageplan das Höhenmaß NN angewandt hat. Denn dann wären signifikante Unterschiede in den einzelnen Geländehöhen zu erwarten gewesen, die aber fehlen. Die vom Vermesser übernommenen Geländehöhen beziehen sich ersichtlich auf HN.

48

Aus der Vermessung vom 24.11.2009 ergibt sich eine Abstandsfläche von 5,64 m, die nach den Messungen des Vermessers exakt eingehalten wird. Zu Recht wendet die Antragstellerin ein, dass die zugrundegelegte Geländehöhe von 14,70 m nicht vor Beginn der Bauarbeiten ermittelt wurde, sondern auf einer Mittelung beruht, deren Richtigkeit angezweifelt werden kann. Zudem sind im Bauantrag die Abstandsflächen bei einer Geländehöhe von 14,60 m errechnet worden. Der Senat folgt dem Einwand der Antragstellerin nicht, die Abstandsfläche sei weiter zu erhöhen, weil bei der Verwirklichung des Vorhabens die ursprüngliche Geländeoberfläche rings um das Gebäude abgegraben worden sei, damit die Fenster des Kellergeschosses ausreichend belichtet werden. Eine solche Abgrabung ist bei der Augenscheineinnahme nicht festgestellt worden.

49

Bei einer angenommenen Geländehöhe von 14,60 m erhöht sich die Abstandsfläche um 4 cm und liegt dann nicht mehr vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen. Wird weiter zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt, dass die Festlegung des Eckpunktes H 1 davon ausgeht, dass dieser am oberen Ende des Rücksprungs des obersten Geschosses liegt und damit den Rücksprung berücksichtigt, könnte sich die Abstandsfläche weiter erhöhen, wenn aus Rechtsgründen dieser Rücksprung nicht bei der Ermittlung der Abstandsfläche zu berücksichtigen wäre. Ob dies rechtlich zwingend ist, muss der Senat nicht entscheiden, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Denn bei der für den Beigeladenen ungünstigsten Berechnung der Abstandsfläche ergibt sich eine Abstandsfläche von 5,73 m. Der tatsächliche Grenzabstand liegt an der dem Grundstück der Antragstellerin nächsten Stelle des Gebäudes bei 5,65 m. An dieser Stelle ragt - bei dieser dem Beigeladenen ungünstigsten Betrachtung - die Abstandsfläche des Vorhabens des Beigeladenen um 8 cm auf das Grundstück der Antragstellerin. Der Grenzverlauf zwischen dem Flurstück 546/2 und dem Grundstück des Beigeladenen (Flurstück 545) verläuft vom Schnittpunkt der Abstandsfläche des Eckpunktes H 1 in südliche Richtung gesehen (dem Verlauf der Gebäudewand nach Süden folgend) schräg nach Osten. Der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin vergrößert sich kontinuierlich. Der Antragsgegner hat daraus eine maximale Überschreitung der Abstandsfläche von 40 cm² errechnet. Auch wenn diese Fläche zugunsten der Antragstellerin um die bei fehlender Berücksichtigung des Rücksprungs dargestellte Erhöhung der Abstandsfläche vergrößert wird, ergibt sich eine Abstandsflächenüberschreitung im Bereich von etwa 1 m². Dass diese Überschreitung der erforderlichen Abstandsfläche nicht durch bauliche Maßnahmen bei der Vollendung des im Rohbau bereits fertiggestellten Gebäudes abgefangen werden kann, ergibt sich im summarischen Verfahren nicht. Der Beigeladene hat bereits eine entsprechende Änderung des Vorhabens angekündigt und durch seinen Architekten fachlich beurteilen lassen. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass diese Planung nicht zu verwirklichen ist. Unter diesen Umständen: geringfügige Überschreitung der Mindestabstandsfläche und Möglichkeit der Beseitigung durch Veränderung des Baukörpers ist die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung, die das gesamte Gebäude betrifft, unverhältnismäßig und damit nicht ermessensgerecht.

50

b. Durch dieses Ergebnis wird die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in einem eventuellen Hauptsacheverfahren den von ihr begehrten Rechtsschutz erlangen kann. Ob und in welchem Umfang die Abstandsflächen tatsächlich nicht eingehalten worden sind, kann erst nach Abschluss der Bauarbeiten mit der erforderlichen endgültigen Sicherheit festgestellt werden. In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin auch unter Beweis stellen und ermitteln lassen, ob das Vorhaben des Beigeladenen entsprechend den Bauunterlagen errichtet wurde. Bei der Ermessensentscheidung der Behörde über eine Beseitigungsanordnung bei festgestellter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann der Beigeladene sich nicht auf darauf berufen, dass er im Vertrauen auf eine Baugenehmigung gebaut habe, weil die Baugenehmigung nicht die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen regelt oder feststellt. Der Beigeladene hat das Vorhaben in Kenntnis der Abstandsflächenproblematik errichtet und damit auf eigenes Risiko gebaut, wenn sich später herausstellt, dass das Gebäude die Mindestabstandsflächen nicht einhält. Soweit sich herausstellen sollte, dass das Gebäude abweichend von den eingereichten Bauantragsunterlagen errichtet wurde und dadurch Nachbarrechte verletzt werden, kann sich der Beigeladene ebenfalls nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies wäre bei der Ermessensausübung zu beachten.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene war im Beschwerdeverfahren nicht postulationsfähig, so dass die die Antragstellerin treffende Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten nicht angemessen erscheint.

52

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 3, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.11.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin (T. 9/10) wendet sich gegen die dem Beigeladenen durch Bescheid vom 01.06.2010 für ein Wohnhaus mit Tiefgarage erteilte Baugenehmigung (T. 8). Der Widerspruch der Antragstellerin hiergegen blieb ohne Erfolg; über die Klage (VG Greifswald 5 A 1298/10) ist noch nicht entschieden.

2

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald durch Beschluss vom 08.11.2010 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Vorhaben füge sich offenbar nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Ob dies auch für die Traufhöhe gelte, könne offenbleiben, da dieses Maß in der Umgebung nicht prägend sei. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Hiervon könne nur gesprochen werden, wenn das Nachbargrundstück aufgrund außergewöhnlicher Umstände regelrecht abgeriegelt werde, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werde. Dem Grundstück müsse dann die „Luft zum Atmen“ genommen werden. Hiervon könne keine Rede sein. Im Hinblick auf die Einhaltung des Abstandsflächenrechts könne die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung nicht angeordnet werden, da dieser Gesichtspunkt nicht zum Prüfungsumfang gehöre, weil die Voraussetzungen eines Sonderbaus nach § 2 Abs. 4 LBauO M-V nicht erfüllt seien. Vorschriften der Gestaltungssatzung kämen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Hinsichtlich einer Gefährdung der Standsicherheit des eigenen Gebäudes habe die Antragstellerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die Errichtung der Tiefgarage die Standsicherheit ihres Gebäudes und die Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks gefährden könne. Schließlich würden von der Nutzung der Tiefgarage mit ihren 34 Stellplätzen keine unzumutbaren Immissionen für das Nachbargrundstück ausgehen.

3

Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 11.11.2010 zugestellt. Hiergegen hat sie am 22.11.2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 01.12.2010, bei Gericht eingegangen am 06.12.2010, begründet hat.

II.

4

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg der Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt daran gemessen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

6

Die Antragstellerin macht zunächst geltend, es handele sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBauO M-V, da das Gebäude zu Ferienwohnzwecken genutzt werden solle, gegebenenfalls als Aparthotel. Daher habe die Baugenehmigung nicht im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V erteilt werden dürfen mit der Folge, dass unter anderem auch die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V hätten geprüft werden müssen.

7

Die Antragstellerin trägt vor, § 2 Abs. 4 Nr. 8 LBauO M-V sei auf das vorliegende Vorhaben anwendbar. Danach sind Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten Sonderbauten. Maßgebend für die Qualifizierung des Gebäudes ist indessen die Bestimmung, die der Bauherr im Bauantrag trifft. Als Zweckbestimmung gibt der Beigeladene in seinem Bauantrag im vereinfachten Verfahren unter Ziff. 1 an „Wohngebäude mit Tiefgarage“. Nur diese Nutzung ist Gegenstand der Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung kann regelmäßig nicht mit der Erwägung angefochten werden, der Bauherr werde in Wirklichkeit eine andere Art der baulichen Nutzung realisieren. In diesem Falle würde es sich um eine formell illegale Nutzung handeln, gegen die gegebenenfalls die Antragsgegnerin im Wege bauaufsichtlicher Verfügungen einschreiten könnte (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 und §§ 80 f. LBauO M-V). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Vortrag der Antragstellerin zugrundeliegenden Überlegung, das Vorhaben hätte nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V genehmigt werden dürfen. Hiermit würde sie allein ein fehlerhaftes Genehmigungsverfahren geltend machen. Ein Nachbar hat indessen kein Anspruch darauf, dass das erforderliche Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, da diese Vorschriften der Landesbauordnung nicht nachbarschützend sind (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 20.01.2010 – 1 A 140/09 -, BauR 2010, 947 [Leitsatz]; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10).

8

Soweit die Antragstellerin des weiteren geltend macht, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, so macht sie insoweit keine Verletzung eines sie schützenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB selbst keine nachbarschützende Wirkung hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein Vorhaben sich objektiv in die nähere Umgebung einfügt. Nachbarschutz könnte sie – worauf die Antragstellerin unter Ziff. 5 ihrer Beschwerdeschrift eingeht – allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme haben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 20.01.1992 – 4 B 229/91 -).

9

Die Antragstellerin beruft sich des weiteren auf die Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und macht geltend, das Vorhaben halte eine Vielzahl von Parametern dieser Satzung nicht ein. Örtliche Bauvorschriften sind indes grundsätzlich nicht nachbarschützend (OVG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2007 - 7 A 2364/06 - NVwZ-RR 2007, 744). Es kann offenbleiben, ob etwas anderes gelten könnte, wenn sie die gesetzlichen Abstandsflächen verkürzen oder die Auslegung der Vorschriften ergibt, dass die Gemeinde ihnen drittschützende Wirkung beimessen wollte (VG des Saarlandes, Urteil vom 08.12.2004 - 5 K 141/03). Derartiges hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht vorgetragen. Dies liegt hinsichtlich der von der Antragstellerin genannten Kriterien, die im Wesentlichen das Maß der baulichen Nutzung betreffen, auch nicht nahe, da auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen das Maß der baulichen Nutzung in der Regel nicht nachbarschützend ist.

10

Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten worden, kann dieser Gesichtspunkt gegen die angefochtene Baugenehmigung nicht ins Feld geführt werden. Sie ist im vereinfachten Verfahren ergangen, so dass die Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V diesen Gesichtspunkt nicht zu prüfen hatte. Aus der seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2006 geltenden Reduzierung des das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt einer solchen Baugenehmigung. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V) - generell nicht mehr prüfen. Der angefochtenen Baugenehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, kann eine Feststellungswirkung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderung des § 6 LBauO M-V nicht entnommen werden.

11

Sollten die Bedenken der Antragstellerin zutreffen, hätte sie daher einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegen das Vorhaben aus diesem Gesichtspunkt stellen müssen.

12

Im Übrigen ist der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass die Vorgaben des § 6 LBauO M-V nicht eingehalten würden, nicht hinreichend substantiiert. Der zitierte Vermerk vom 10.08.2010 (Blatt 32 der Beiakte D) beinhaltet keine Prüfung dieses Gesichtspunkts, weil sie mangels Abstandsflächenplan als nicht möglich angesehen wird. Einen Abstandsflächenplan hat die Beigeladene allerdings vorgelegt (Blatt 22 der Beiakte E), der Gegenstand der eingereichten Bauunterlagen ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Staffelgeschoss müsse bei der Berechnung der Abstandsfläche berücksichtigt werden, da es weniger als 3 m zurückspringe, trifft dies im Ausgangspunkt nicht zu. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gem. § 6 Abs. 4 LBauO M-V nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Für Gebäude mit Staffelgeschoss bedeutet dies: Ausgehend von dem zurückspringenden Wandteil des Staffelgeschosses ist die Gesamthöhe der Wand zu ermitteln durch eine gedachte Verlängerung der Wand des Staffelgeschosses bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist die Abstandfläche zu bemessen. Das Staffelgeschoss wirft dann eine eigene Abstandfläche auf, wenn sie tiefer ist als die für die darunter liegende Wand. Das Abfallen des Geländes von der Bergstraße zur T. lässt sich an Hand der Geländehöhen, die in dem Abstandsplan sowie den Längsschnitten (a.a.O. Blatt 34) eingetragen sind, nachvollziehen. Dass dieser Umstand bei der Bestimmung der Abstandsflächen gleichwohl nicht berücksichtigt worden sein soll, hätte die Antragstellerin – unbeschadet dessen, dass es hierauf aus den genannten Gründen nicht ankommt – näher darlegen müssen.

13

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Baugenehmigung enthalte eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, gegen die sie sich wenden könne, trifft dies nicht zu. Die Baugenehmigung kann nicht gleichsam konkludent eine Abweichungsentscheidung enthalten. Dem stehen § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V entgegen, wonach Abweichungen gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen sind. Einen solchen Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt. Die Annahme der Antragstellerin, gleichwohl beinhalte die Baugenehmigung eine Prüfung dieses Gesichtspunkts und die Gewährung einer Abweichung, ist mit dem dargelegten System des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht vereinbar.

14

Die Antragstellerin macht schließlich einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme geltend. Sie trägt zunächst vor, die Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht formuliert hat, seien zu streng. Die vom Verwaltungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten Anforderungen entsprechen indes der Rechtsprechung auch des Senats (Beschluss vom 06.01.2010 – 3 M 231/09; vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - NVwZ 2007, 336). Die Antragstellerin legt auch nicht näher dar, aus welchen Gründen die beabsichtigte Bebauung im Sinne der genannten Grundsätze das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Angesichts der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin mit zwei Gebäuden und der zwei Gebäude, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, hätte dies näherer Darlegungen bedurft. Im Übrigen setzt sich die Antragstellerin mit dem Argument des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, dass in dem angesprochenen südöstlichen Bereich keine Bebauung vorhanden sei. Zudem spricht gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, dass zwischen dem Vorhaben und den Gebäuden auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Abstand von mindestens 7,5 m liegt und das Grundstück der Antragstellerin im südlichen Bereich zumindest mit einem drei- wenn nicht viergeschossigen Gebäude mit Abstand zur eigenen Grundstücksgrenzen von ca. 2,5 m bebaut ist. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände führt dazu, dass eine erdrückende Wirkung oder eine sonstige Unzumutbarkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragstellerin nicht feststellbar ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

16

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.