Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Sept. 2015 - 3 L 215/10

bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. September 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines (Zweit-)Widerspruchsbescheides der Beklagten, soweit durch ihn auf einen Widerspruch der Beigeladenen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung um zwei ihn belastende Auflagen ergänzt wurde.

2

Die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung (enthalten in BA D zu 3 L 215/10) genehmigte die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage auf dem Flurstück G1. Das Flurstück fällt von der Straße aus in Richtung Süden in der Weise ab, dass zwischen der Flurstücksgrenze an der Straße und der südöstlichen Flurstücksgrenze ein Gefälle von 2,77 m vorhanden ist (die Zahlen auf den Unterlagen Bl. 59 bis 69 BA D im Verfahren 3 L 215/10 schwanken; diese Zahl stammt aus dem Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008, der auf einen Lageplan vom 03.04.2008 verweist (Bl. 50 BA A). Deswegen wurde eine Auffüllung des Flurstücks u.a. im Osten bis an die Flurstücksgrenze zum östlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen einschließlich einer nach Süden gestaffelten Winkelstützmauer beantragt und genehmigt. Die Auffüllung ist im südlichen Bereich abgeböscht. Über die Höhe der Winkelmauer lässt sich der Baugenehmigung nichts Eindeutiges entnehmen. Die Höhe der Aufschüttung reicht von der natürlichen Geländeoberfläche bis zum Straßenniveau und ist entsprechend dem nach Süden abfallenden Geländeniveau nach Süden hin ansteigend. Die Firsthöhe des genehmigten Gebäudes beträgt 6,58 m.

3

Die Beigeladene erhob gegen diese Baugenehmigung Widerspruch, dem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 ( Bl. 59 ff. BA A) teilweise abhalf. Die Baugenehmigung wurde insoweit zurückgenommen, als die Vornahme einer Aufschüttung neben der östlichen Gebäudewand, beginnend ab der nordöstlichen Hausecke bis zur südöstlichen Flurstücksecke und im südlichen Flurstücksbereich hinter dem Wohngebäude von der Mitte des Wohngebäudes bis zur südlichen und südöstlichen Flurstücksgrenze genehmigt worden war. Als Begründung wurde die erdrückende Wirkung dieser baulichen Anlage angeführt. Der Kläger wies mit Schreiben vom 18.09.2008 an die Beklagte darauf hin, dass ein wenigstens zwei Meter breiter Streifen der Aufschüttung für die Lastabtragung des Fundaments unbedingt erforderlich sei. Zudem würden durch diesen Aufschüttungsstreifen Versorgungsleitungen abgedeckt, die ansonsten „in der Luft hängen“ und auch nicht verlegt werden könnten.

4

Die Beklagte änderte den Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 durch einen (Zweit-)- Widerspruchsbescheid vom 06.01.2009 (Bl. 81 ff. BA A) mit folgendem Tenor:

5

„Die Genehmigung der Aufschüttung neben der östlichen Gebäudewand, beginnend ab der nordöstlichen Hausecke bis zur südöstlichen Flurstücksecke und für die im südlichen Flurstücksbereich hinter dem Wohngebäude von der Mitte des Wohngebäudes bis zur südlichen und südöstlichen Flurstücksgrenze mit ihrer 35° Abböschung bis an die Stützwand – die betreffenden Flächen sind im beigefügten Lageplan rot markiert – hebe ich auf und lehne sie ebenso ab wie vorsorglich auch die mit den Baugenehmigungsvorlagen ebenfalls zur Genehmigung vorgelegte, letztlich jedoch genehmigungsfrei zu errichtende Grenzmauer.

6

Die die Aufschüttung betreffende Auflage 2 ändere ich wie folgt ab: Wegen der Errichtung des Gebäudes auf der Aufschüttung ist die insoweit erforderliche Abböschung dieses Teils der Aufschüttung so auszubilden, dass die Höhe der Böschung (Aufschüttung) 0,8 m im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Widerspruchsführerin nicht übersteigt. Die Einhaltung diese Abstandsregelung und ein entsprechender Standsicherheitsnachweis für das Haus im Hinblick auf die Stützfähigkeit der Abböschung ist mir vor Beginn der Beseitigung nachzuweisen. Sofern die Stützfähigkeit der Abböschung nicht gegeben ist, ist durch die Errichtung einer entsprechenden Stützkonstruktion unter Einhaltung des Mindestabstands zur Grundstücksgrenze ein Abrutschen der Aufschüttung unter dem Gebäude zu verhindern. Die Einhaltung des Mindestabstandes, wie auch der Funktionsfähigkeit der Stützkonstruktion im obigen Sinne ist mir dann ebenfalls nachzuweisen.

7

Auflage 3: Die Winkelbetonelemente entlang der Grundstücksgrenze der Widerspruchsführerin sind innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft der Baugenehmigung in der Fassung dieses Widerspruchsbescheides zu beseitigen. Die Errichtung von Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen höher als 0,5m innerhalb des 3 m Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze (§ 6 Abs. 3 LBauO M-V) werden untersagt.“

8

Eine Planzeichnung wurde zur Erläuterung beigegeben (Bl. 117 f. BA B). Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen angeführt, dass die vom Oberverwaltungsgericht in einem von der Beigeladenen angestrengten Eilverfahren festgestellte erdrückende Wirkung der genehmigten baulichen Anlage des Klägers (B.v. 03.06.2008 – 3 M 62/08) und die dadurch bedingte Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung es erforderlich macht, zur Wahrung der Rechte der Beigeladenen die Aufschüttung nur außerhalb des Mindestabstandes von 3 m zu genehmigen und im Übrigen eine die Aufschüttung stützende Abböschung innerhalb des Mindestabstandes zu genehmigen, wobei zu beachten sei, dass innerhalb der Mindestabstandsfläche eine Aufschüttung bis zu einem Meter auch unter dem Aspekt des Nachbarschutzes zulässig sei. Dieses Maß werde hier bewusst um 0,20 m unterschritten, um der Aufschüttung die erdrückende Wirkung zu nehmen. Die Beseitigung der errichteten Grenzmauer, die wesentlich zur erdrückenden Wirkung beitrage, sei zwingend anzuordnen. Die Genehmigung einer Grenzmauer mit einer Maximalhöhe von 0,50 m sei interessengerecht.

9

Mit Urteil vom 10.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf die ursprüngliche Baugenehmigung, weil diese von der Beigeladenen mit einem zulässigen und begründeten Rechtsbehelf angegriffen worden sei.

10

Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei die ursprüngliche Baugenehmigung rechtmäßig und verletze die Beigeladene nicht in ihren Rechten.

11

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 27.02.2015 auf die neuere Rechtsprechung des Senats zu Aufschüttungen in der Abstandsfläche einer baulichen Anlage hingewiesen. Aus dieser ergebe sich die Rechtswidrigkeit einer solchen Aufschüttung, wenn sie funktional der baulichen Anlage zugewiesen sei. Der Kläger hat auf den fehlenden Nachweis der funktionalen Zusammengehörigkeit zwischen der Aufschüttung in der Abstandsfläche und dem Gebäude ebenso wie auf die Unklarheit der Genehmigungsunterlagen bezüglich der Lage der Aufschüttung in der Abstandsfläche verwiesen und daneben die Auffassung vertreten, dass in der dem Kläger erteilten Baugenehmigung auch die Erteilung einer inzident beantragten Abweichung nach § 67 LBauO M-V zu sehen sei.

II.

12

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

14

Gemessen an diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegungen die Erkenntnis gemacht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des (Zweit)Widerspruchsbescheides vom 06.01.2009 hat, wenn die durch diesen Bescheid geänderte Baugenehmigung ihrerseits objektiv rechtswidrig ist und die Beigeladene in ihren Rechten verletzt, die ihrerseits gegen die ursprüngliche Baugenehmigung zulässigerweise einen Rechtsbehelf eingelegt hatte, auf den hin die Baugenehmigung geändert wurde. Denn es besteht kein Anspruch auf eine solche Baugenehmigung, die im Rechtsbehelfsverfahren der Beigeladenen abgeändert werden musste.

15

So liegt der Fall hier: Der Rechtsbehelf der Beigeladenen ist zulässig. Auch der Kläger wendet sich in der Begründung des Zulassungsantrages nicht dagegen. Die ursprüngliche Baugenehmigung war objektiv rechtswidrig, denn sie genehmigte die Errichtung eines Gebäudes auf einer Aufschüttung, die ihrerseits innerhalb der Mindestabstandsfläche von 3 Metern zum Grundstück der Beigeladenen reichte. Dieser Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich – insoweit hält der Senat nicht an der Auffassung des Berichterstatters in der gerichtlichen Verfügung vom 27.02.2015 fest – aus dem Schnitt S-1, der Teil der Baugenehmigung geworden ist. Aus dem Schnitt ergibt sich, dass bei einem genehmigten Abstand zwischen der Außenwand des Gebäudes des Klägers und der Grundstücksgrenze von 4,26 m die Aufschüttung weit in die Mindestabstandsfläche hineinreicht und erst kurz vor der Grundstücksgrenze endet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Aufschüttung, die auf der Grundlage einer Baugenehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen wird und auf der auch das Gebäude errichtet wird, rechtlich Teil einer einheitlichen baulichen Anlage und kann nicht selbständig betrachtet werden (B.v. 14.11.2013 – 3 M 222/13; B.v. 04.02.2015 – 3 M 166/14). Die Aufschüttung muss aus diesem Grund die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten. Anderes kann nur gelten, wenn die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes erfolgte Aufschüttung erkennbar keinerlei funktionalen Bezug zu dem Gebäude hat und dies auch in der Baugenehmigung zum Ausdruck kommt. Die Aufschüttung muss aus diesem Grund die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten. Im vorliegenden Fall liegt die Aufschüttung, die von der Baugenehmigung umfasst wird, innerhalb der Mindestabstandsfläche und ist damit sowohl objektiv rechtswidrig wie subjektiv die Beigeladene in ihren Rechten verletzend.

16

Der Senat folgt auch nicht der Rechtsauffassung des Klägers, die ursprüngliche Baugenehmigung enthalte auch eine Entscheidung nach § 67 LBauO M-V. Es fehlt schon an einem entsprechenden Antrag. Das Schreiben der Bauplanung und Statistik GmbH vom 13.11.2007 (B. 67 BA D), das diese wohl im Auftrag des Klägers im Baugenehmigungsverfahren eingereicht hat, enthält keinen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Antrag, der gem. § 67 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V schriftlich gestellt und begründet werden muss. Allein dass ein solcher Antrag nötig gewesen wäre begründet noch nicht die Auslegung eines nachgereichten Teils eines Baugenehmigungsantrages als einen solchen Antrag. Auch aus der Baugenehmigung selbst ergibt sich nichts dafür, dass die Beklagte eine solche Abweichungsgenehmigung erteilen wollte. Schließlich legt der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen eine Abweichungsgenehmigung rechtmäßig sein könnte.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihre außergerichtlichen kosten für erstattungsfähig zu erklären.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

19

Hinweis:

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

21

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)..

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Sept. 2015 - 3 L 215/10

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. September 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten d

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2013 - 3 M 222/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollzieh
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Sept. 2015 - 3 L 215/10

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. September 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten d

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in D-Stadt OT C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstück 70/27 zu verfügen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald von Amts wegen geändert.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und erstrebt den Erlass einer Baueinstellungsverfügung.

2

Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück E.-Straße in D-Stadt, Ortsteil C-Stadt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Ortsteil C-Stadt" der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung. Die Gemeinde erklärte gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er beim Antragsgegner, bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 01.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, hierzu keinen Anlass zu sehen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.

3

Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Stillegung der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2013 abgelehnt und ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil das nachbarschützende Abstandflächenrecht nicht verletzt werde. Die im Bereich der Grundstücksgrenze geplante Mauer mit einer Wandhöhe von etwa einem Meter löse keine Abstandflächen aus. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine abstandflächenrechtlich ohnehin außer Betracht zu lassende Stützmauer handele, die dem Zugang zum Hauseingang diene und dadurch erst die angemessene und zulässige Grundstücksnutzung ermögliche. Jedenfalls handele es sich nicht um eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dem Abstandflächenrecht unterliegende andere Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Eine solche Anlage liege nur vor, wenn mit Gebäuden vergleichbare Abmessungen erreicht würden; dies sei erst bei Höhen um die zwei Meter der Fall. Entsprechendes gelte für die Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück.

II.

4

Die Beschwerde hat Erfolg.

5

1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Auch wenn zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt worden sein sollte, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird. Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 – Juris Rn. 21; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Danach führt hier die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. Denn im Bereich des 3-m-Abstandes von der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich - auf durch Aufschüttung erhöhtem Niveau, das durch eine Stützmauer gesichert wird - die Zuwegung zum Gebäudeeingang, von der aus Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers eröffnet werden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Parallelverfahren 3 M 219/13, in dem er vorläufigen Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung begehrt, ergibt sich, dass er sich maßgeblich auch gegen die Einsichtsmöglichkeiten in schutzwürdige Ruhebereiche seines Grundstücks und einen "Präsentiertellereffekt" und damit gegen die Nutzung des streitigen Vorhabens wendet. Daher kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne der Antragsteller im Eilverfahren nicht mehr erreichen.

6

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

7

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

8

a) Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend macht. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.

9

aa) Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

10

Das Vorhaben des Beigeladenen steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es gegen das nachbarschützende Abstandflächenrecht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Satz 1); dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Satz 2). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO M-V. § 6 Abs. 5 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m (Satz 1), und dass vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen als Tiefe der Abstandfläche 3 m genügt (Satz 2).

11

Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um die Errichtung eines frei stehenden eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von etwa 127 qm und einer Wohnfläche von knapp 108 qm. Das Gebäude ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LBauO M-V in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen. Das Gebäude ist nach dem Lageplan zum Bauantrag in einer Entfernung von zwischen 3,75 m und 3 m von der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück des Antragstellers geplant. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist etwa 60 cm über der geplanten Geländehöhe vorgesehen; die Wandhöhe beträgt 3,53 m und die Firsthöhe 5,52 m über der geplanten Geländehöhe; das Dach ist ein flach geneigtes Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem hängigen Gelände, wobei die Höhendifferenz der natürlichen Geländeoberfläche zwischen der westlichen - dem Grundstück des Antragstellers abgewandten - Seite des Baufeldes und dessen östlicher Seite etwa 1 m beträgt. Gegenstand des Bauvorhabens ist nach den eingereichten Bauvorlagen auch eine Aufschüttung im Bereich des Vorhabenstandortes, einschließlich des etwa 3,75 m breiten Streifens bis zur östlichen Grundstücksgrenze. Dieser Bereich soll bis auf die Höhe der an der nordwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes vorhandene natürliche Geländeoberfläche von 34,15 m angeschüttet werden; entlang der Grundstücksgrenze und mit einer Entfernung von etwa 50 cm zu dieser ist eine etwa 1 m hohe Stützmauer geplant. Der Eingang zum Gebäude ist auf der nordöstlichen Seite vorgesehen; die Zuwegung soll in dem aufgeschütteten Bereich zwischen dem Gebäude und der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Antragstellers in 2 m Entfernung von dieser verlaufen.

12

Die damit beschriebene einheitliche bauliche Anlage bestehend aus Aufschüttung nebst Stützmauer und Gebäude hält die erforderliche Abstandfläche von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V nicht ein.

13

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Aufschüttung und Stützmauer abstandflächenrechtlich nicht eigenständig, sondern als Teil des Vorhabens „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine "selbständige" Aufschüttung, die eine eigene Funktion und Zweckbestimmung hat. Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer bildet vielmehr mit dem Gebäude, das sie tragen soll, eine einheitliche bauliche Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.09.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164; Heintz in Gädtke u.a. BauO NRW § 65 Rn. 76 u. 135). Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann daher nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstandes von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss vgl. B. d. Senats v. 21.12.2010 – 3 M 244/10 – Juris Rn. 12). Legt man diese Betrachtungsweise zu Grunde, so muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Münster B. v. 22.01.2001 - 7 E 547/99 - BRS 64 NR. 126), d.h. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Dieser Anforderung entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht.

14

bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.

15

Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, werden durch die Errichtung des Bauvorhabens Rechte des Antragstellers verletzt.

16

Die Rechtsverletzung führt auch zu einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers. Die Einschränkung der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dient auch dem gegenseitigen Wohnfrieden. Eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen auf dem Grundstück des Beigeladenen von demjenigen des Antragstellers aus in stärkerem Maße wahrnehmbar. Entsprechend erhöhen sich die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 – 7 A 1408/04 – Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).

17

Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, bauordnungsrechtlich einzuschreiten und die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Zwar vermittelt § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Werden jedoch - wie hier - durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, ist regelmäßig nur die Entscheidung für ein Einschreiten ermessensgerecht. Besonderheiten des konkreten Falles, die einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegen stehen könnten (zu einem solchen Fall vgl. U. d. Senats v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - BRS 66 Nr. 198), sind nicht erkennbar.

18

cc) Der Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten betrifft das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt, weil es sich um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. Es ist Sache des Bauherren, dann ggf. im Wege des Austauschmittels gemäß § 14 Abs. 2 SOG M-V eine teilweise Änderung des Vorhabens anzubieten, um rechtmäßige Zustände herzustellen.

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b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – nämlich seines Abwehranspruchs – vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Gefahr besteht deshalb, weil mit Fertigstellung des Vorhabens und Nutzungsaufnahme durch den Beigeladenen die Beeinträchtigung für den Antragsteller eingetreten sein würde und deren Hinnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.