Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Nov. 2012 - 3 M 143/12
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24.08.2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11.05.2011 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 131.500 Hähnchenmastplätzen am Standort C-Stadt, Gemarkung E., Flur 1, Flurstücke 74/1 und 75, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist ein Umweltverband. Er wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners für eine Hähnchenmastanlage in der Nähe eines FFH-Gebietes, für die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde.
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Die vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Anlage besteht aus einem bereits vorhandenen Hähnchenmaststall mit 29.500 Tierplätzen, für den im Jahre 2003 eine Baugenehmigung erteilt wurde, sowie zwei neu errichteten Ställen mit jeweils 51.000 Tierplätzen. Für den bereits vorhandenen Stall wurde, da das FFH-Gebiet seinerzeit noch nicht gemeldet war, keine habitatrechtliche Prüfung durchgeführt. An dem vorhandenen Stall ist in lüftungstechnischer Hinsicht eine Änderung vorgesehen, die darin besteht, dass der Schornstein erhöht werden soll.
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Der Vorhabenstandort liegt in der Nähe des FFH-Gebietes F. . Zu diesem gehört auch der Bereich des G.-Baches, der in den H-Fluss entwässert und den Vorhabenstandort in einer Entfernung von südöstlich etwa 50 m, nordöstlich etwa 80 m, nördlich etwa 100 m und nordwestlich etwa 160 m umgibt. Der Bereich des G.-baches nordöstlich, nördlich und nordwestlich des Vorhabenstandortes wird dem Lebensraumtyp (LRT) 3260 zugeordnet, der natürliche und naturnahe Fließgewässer oder Fließgewässerabschnitte mit einer bestimmten Wasservegetation umfasst.
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Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhob der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben und wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die zu erwartenden Stickstoffeinträge in das angrenzende FFH-Gebiet hin.
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Unter dem 11.05.2011 erteilte der Antragsgegner die angegriffene Genehmigung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsgegner folgte der Einschätzung der vom Beigeladenen vorgelegten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung des Ingenieurbüros Dr.-Ing. I. vom 29.05.2009 mit Ergänzung vom 01.09.2010, nach der die prognostizierte Ammoniakimmissionszusatzkonzentration im Bereich des LRT 3260 sowohl im Bestand als auch nach Verwirklichung des geplanten Vorhabens jeweils 3 µg NH3/m3 und die Stickstoffdeposition sowohl im Bestand als auch nach Verwirklichung des geplanten Vorhabens - auch unter Ansatz unterschiedlicher sog. Rauigkeitslängen (Maß für die Beeinflussung der Windströmung durch die Bodenrauigkeit und damit Parameter von dem die Depositionsgeschwindigkeit von Stickstoff abhängt) -12 kg N/ha x a betragen soll, woraus der Gutachter eine projektspezifische Zusatzbelastung von 0 kg N/ha x a folgert und schließt, dass in Bezug auf durch den Anlagenbetrieb bedingte Stickstoffeinträge Beeinträchtigungen von LRT des FFH-Gebietes ausgeschlossen seien.
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Der Antragsteller legte gegen die ihm am 26.05.2011 zugestellte Genehmigung am 24.06.2011 Widerspruch ein.
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Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 02.04.2012 hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 24.08.2012 abgelehnt. Der Widerspruch des Antragstellers werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Insbesonders sei nicht von einem Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. der FFH-Richtlinie auszugehen. Im Rahmen der Verträglichkeitsvorprüfung könne berücksichtigt werden, wenn etwaige Beeinträchtigungen durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen so weit "eingefangen" würden, dass sie nicht erheblich seien. Dies sei hier auf Grund einer zulässigen Saldierung der von den neu zu errichtenden Ställen ausgehenden Stickstoffimmissionen mit der Minderung durch die Änderung der Abluftanlage an dem Altstall der Fall.
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Gegen den ihm am 31.08.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 05.09.2012 eingelegten und begründeten Beschwerde.
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Er macht geltend: Die FFH-Verträglichkeit sei in Bezug auf die von dem streitgegenständlichen Projekt insgesamt hervorgerufenen Stickstoffeinträge zu beurteilen, und nicht in Bezug auf die Differenz der von dem genehmigten Projekt ausgehenden Stickstoffeinträge zu denjenigen, die von der Altanlage ausgingen. Weder im Immissionsschutzrecht noch im FFH-Recht gebe es einen Bestandsschutz für Altimmissionen. § 6 Abs. 3 BImSchG sei nicht anwendbar; die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen auch nicht vor. Dass Bestandsschutzüberlegungen im FFH-Recht verfehlt seien, ergebe sich auch aus dem sog. Papenburg-Urteil des EuGH. Es stehe ferner nicht fest, dass die von dem baurechtlich genehmigten Altstall hervorgerufenen Stickstoffeinträge die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des LRT 3260 nicht behindern könnten. Eine FFH-Prüfung sei seinerzeit nicht erfolgt. Die Auffassung des VG Schwerin würde dazu führen, dass der bestehende, ggf. rechtswidrige Zustand für die Zukunft perpetuiert würde, ohne dass jemals fachlich geprüft werde, ob die Stickstoffeinträge zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes führen könnten.
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Im übrigen sei anhand der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass es im Vergleich zu den von der Altanlage hervorgerufenen Stickstoffeinträgen zu keiner Erhöhung kommen werde. Der Ammoniakausstoß steige um das Viereinhalbfache an. Hinsichtlich der Stickstoffeinträge sei jedenfalls nicht ersichtlich, ob diese tatsächlich gleich blieben oder sich erhöhten. Auf Grund der vorgenommenen Rundungen bestünden Zweifel, ob die Maximalkonzentration tatsächlich gleich bleibe. Zudem sei der LRT 3260 nach der kartenmäßigen Darstellung der NH3-Konzentrationen in den Unterlagen des Ingenieurbüros I. im "Neuzustand" deutlich stärker - nämlich weiträumiger - betroffen als im "Altzustand". Erforderlich sei aber eine quantitative Betrachtung für den gesamten LRT 3260.
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Die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ergebe sich daraus, dass nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen werden könne, dass der durch die Anlage in dem FFH-Gebiet hervorgerufenen Stickstoffeintrag von mindestens 12 kg N/ha x a zu einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 3260 führen könne. Nach den Datensätzen des Umweltbundesamtes sei eine Stickstoffvorbelastung von 15 kg N/ha x a anzunehmen, nach anderen Quellen von 12 kg N/ha x a, so dass sich eine Gesamtbelastung in Höhe von 27 kg N/ha x a, mindestens aber 24 kg N/ha x a ergebe. Dieser sei in Beziehung zu setzen zu den Critical Loads von 10 bis 20 kg N/ha x a, wie sie die Empfehlungen des LUNG M-V von 2012 für den LRT 3260 vorsähen. Soweit Zweifel an der Stickstoffempfindlichkeit des LRT 3260 bestünden, könnten diese nur im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeräumt werden.
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Die Anlage ist seit dem 25.08.2012 in Betrieb.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Antragsteller ist ebenso wie antrags- auch beschwerdebefugt. Da die Beschränkung der Rügebefugnis der anerkannten Umweltschutzvereinigungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 UmwRG gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG verstößt, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden und können sich anerkannte Umweltschutzvereinigungen bei der Rüge von Rechtsverletzungen, soweit es um Umweltvorschriften geht, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind, unmittelbar auf Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG stützen (BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09 -, NuR 2012, 119 unter Bezugnahme auf EuGH, U. v. 12.05.2011 - C-115/09 -, NuR 2011, 423 - Trianel).
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Die Beschwerde ist auch begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Interesse des Antragstellers daran, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird, überwiegt das Interesse des Antragsgegners und des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung. Diese Interessenbewertung ergibt sich aus den Prozessaussichten, an denen sich die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf ihre Funktion, den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, vorrangig auszurichten hat. Der Antragsteller wird mit seinem Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben. Auf Grund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/eG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - im Folgenden: FFH-RL) unterblieben ist. Deren Erforderlichkeit ergibt sich im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Stickstoffeinträge in das angrenzende FFH-Gebiet und dort den im Bereich des G.-bachs betroffenen LRT 3260.
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Durch diese Vorschrift wird Art. 6 Abs. 3 FFH-RL in nationales Recht umgesetzt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (U. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. = Juris Rn. 60). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung (sog. Screening) vorgeschaltet. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09 - NuR 2012, 119 = Juris Rn. 40 mwN; U. v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NuR 2008, 115).
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Unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, U. v. 07.09.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 788 - Herzmuschelfischerei; v. 20.10.2005 - C-6/04 – NuR 2006, 494 u. v. 10.01.2006 - C-98/03 -, NVwZ 2006, 319; BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – NVwZ 2007, 1054, Rn. 58). Dabei verlangt das Vorsorgeprinzip nicht, die Prüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Dies wäre vielmehr schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen daher zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher erforderlich, wenn solche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können (BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – aaO Rn. 59).
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Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II FFH-RL. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Schutzerklärung bzw. aus den zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 lit. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, U. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 - NVwZ 2010, 1225 Rn. 30, 57, 88). Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen gewertet werden. Unerheblich sind demgegenüber nur Beeinträchtigungen, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (BVerwG U. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – aaO Rn. 41).
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Gemäß Art. 1 lit. a FFH-RL gehören zur Erhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig" erachtet, wenn (1.) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen, und (2.) die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und (3.) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist (Art. 1 lit. e Satz 2 FFH-RL). Der Erhaltungszustand einer Art wird gemäß Art. 1 lit. i Satz 2 FFH-RL als "günstig" betrachtet, wenn (1.) auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und (2.) das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und (3.) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
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Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. So kann eine Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben. Sie kann aber auch Auswirkungen nach sich ziehen, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Daher ist die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar. Dementsprechend ist der Einwand, bereits die Vorbelastung bewege sich in einem kritischen Bereich, beachtlich, weil ein aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstiger Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertigt (BVerwG, U. v. 10.11.2009 - 9 B 28/09 - NVwZ 2010, 319).
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Ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Stickstoffdepositionen ernstlich zu besorgen sind, beantwortet sich nicht nach pauschalen oder nur auf den Menschen abstellenden Luftkonzentrationswerten der TA Luft oder der 22. BImSchV. Für die Verträglichkeitsprüfung und ebenso für die Vorprüfung reicht der allgemein zum Schutz der Vegetation dienende Luftkonzentrationsgrenzwert für Stickstoffoxide in § 3 Abs. 6 der 22. BImSchV als verlässlicher Beurteilungsmaßstab für die je spezielle Empfindlichkeiten aufweisenden FFH-Lebensraumtypen nicht aus. Größere Aussagekraft für die Beurteilung hat das Konzept der Critical Loads, das im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden ist. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt. In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelastungen unterliegt, sieht das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verwendung dieses Konzepts keine Einwände (BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09 - NuR 2012, 119 = Juris Rn. 41 f.; U. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 - aaO Rn. 87; U. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Juris Rn. 108).
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Da die Critical Loads naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für bestimmte Lebensraumtypen darstellen, kann von ihnen grundsätzlich nicht abgewichen werden. Daher ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Allgemeine Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz des CL-Wertes für unbedenklich erklären, sind mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne weiteres zu vereinbaren, sondern bedürfen naturschutzfachlicher Rechtfertigung (BVerwG, U. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 - NVwZ 2010, 1226, Rn. 91 ff).
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Wie bereits ausgeführt, ist dabei nicht allein die durch das Projekt hervorgerufene Zusatzbelastung an den Critical Loads zu messen. Gegenstand der Prüfung ist zwar das konkrete Vorhaben. Die Beurteilung von dessen Einwirkungen kann aber nicht losgelöst von den Einwirkungen vorgenommen werden, denen der betroffene Lebensraum im übrigen unterliegt. Vielmehr ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung erforderlich, neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen von anderer Seite in den Blick zu nehmen. Deshalb ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar (BVerwG U. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09 - aaO Rn. 42; U.v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 - aaO Rn. 88; vgl. auch BVerwG, B. v. 05.09.2012 - 7 B 24.12 - Rn. 11 ff. zur kumulativen Berücksichtigung der Auswirkungen anderer noch nicht verwirklichter aber hinreichend verfestigter Projekte).
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Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auszugehen, weil erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes anhand objektiver Umstände nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.
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1. Die FFH-Vorprüfung erstreckt sich auf die neue Gesamtanlage einschließlich des Altstalles. Dass für diesen bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt, ändert daran nichts.
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Dabei kann offen bleiben, was das "Projekt" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG iVm § 6 Abs. 3 FFH-RL und damitGegenstand der Prüfung ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des "Projektes" in der FFH-Richtlinie ebenso zu verstehen wie der selbe Begriff in der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985, ABl. L 175 S. 40 - UVP-RL -: U. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114, Rn. 38; U. v. 07.09.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 788). Versteht man danach als das maßgebliche Projekt – ebenso wie bei der nationalrechtlichen Prüfung nach dem BImSchG (vgl. § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV) - die Errichtung des neuen Betriebes insgesamt unter Einbeziehung des bereits vorhandenen Stalles, so ergibt sich bereits daraus auch der entsprechende Prüfungsumfang. Aber auch wenn das maßgebliche Projekt und damit Gegenstand der Prüfung – ggf. mit Blick auf die Regelung des § 3b Abs. 3 UVPG - nicht die Errichtung einer neuen Anlage, sondern die Änderung einschließlich der Erweiterung der bisherigen Anlage sein sollte, ist derPrüfungsumfang auf die Gesamtanlage einschließlich des Altstalles zu erstrecken. Dass es nicht lediglich auf die Auswirkungen der beiden neuen Ställe ankommt, ergibt sich bereits daraus, dass auch der bereits vorhandene Stall Gegenstand einer Änderung ist, die zu veränderten und ggf. auch verstärkten Einwirkungen auf die Umgebung führen kann. Denn auch durch die Erhöhung eines Schornsteins verringern sich nicht in jedem Falle mögliche Schadstoffeinträge; vielmehr kann je nach der Lage des Schutzgebietes auch erstmals eine Beeinträchtigung entstehen oder eine bereits bestehende Beeinträchtigung verstärkt werden.
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Maßgeblich für den Prüfungsumfang ist ferner, dass eine habitatrechtliche Prüfung hinsichtlich des bereits bestehenden Stalles noch nicht erfolgt ist. Würde die Prüfung nicht auf den gesamten nunmehr zur Genehmigung gestellten Betrieb einschließlich des bestehenden Stalles erstreckt, so wäre dieser einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem angrenzenden FFH-Gebiet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL von vornherein auf Dauer entzogen; die Erreichung des Ziels der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Habitatrichtlinie könnte nicht vollständig gewährleistet werden. Soweit der Europäische Gerichtshof mit dieser Begründung in der sog. Papenburg-Entscheidung betreffend Ausbaggerungsarbeiten an der Ems auch bezogen auf eine mit der genehmigten identische beabsichtigte Tätigkeit einen Vertrauensschutz auf die in der Vergangenheit erteilte Genehmigung verneint hat (U. v. 14.01.2010 - C-226/08 - aaO Rn. 41 ff.), gilt dies erst recht, wenn es wie vorliegend um eine Änderung einschließlich (wesentlicher) Erweiterung des Betriebes geht, für die der bisherige Betrieb lediglich die Grundlage darstellt bzw. in die er einbezogen wird.
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Soweit der Beigeladene darauf hinweist, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genehmigte Projekte keiner Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (U. v. 20.10.2005 – C-6/04 –, NuR 2006, 494 Rn. 57; vgl. auch U. v. 07.09.2004 – C-127/02 – aaO Rn. 37), geht es dabei um Vorhaben oder Anlagen, die entsprechend der erteilten Genehmigung unverändert fortgeführt bzw. genutzt werden sollen. Ein prüfpflichtiges Projekt liegt dann gar nicht vor. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Aus diesem Grund treffen auch die Ausführungen des Beigeladenen zur FFH-Bestandsfestigkeit eines bei Aufnahme eines Gebiets in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL bereits bestehenden und unverändert weiter genutzten Parkplatzes (unter Bezugnahme auf Erbguth/Schubert, DVBl. 2006, 591) nicht den hiesigen Fall. Um den Bezugspunkt und die inhaltliche Reichweite des Verschlechterungsverbots nach § 33 BNatSchG iVm § 6 Abs. 2 FFH-RL geht es ebenfalls nicht.
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Um die Durchbrechung einer nach nationalem Recht bestehenden Bestandskraft geht es dabei nicht, weil nach nationalem Recht ohnehin über eine immissionsschutzrechtliche Errichtungsgenehmigung neu zu entscheiden ist; die frühere Baugenehmigung für den Altstall entfaltet dabei keine Bindungswirkung. Ebenso würden die Dinge liegen, wenn eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in Rede stehen würde; auch dann wäre nach nationalem Recht über die nunmehrige Genehmigung zu entscheiden, ohne dass der Betreiber sich auf die Erstgenehmigung berufen könnte (Jarass, BImSchG, § 16 Rn. 19, 23 mwN). Auch der seit dem 01.03.2010 geltenden Sonderregelung des § 6 Abs. 3 BImSchG ist im Rückschluss zu entnehmen, dass die Erteilung einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht – unter Berufung auf die Erstgenehmigung - mit der Begründung beansprucht werden kann, die Änderung führe nicht zu einer Verschlechterung.
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Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch einen Blick auf die Vorschriften des UVPG. Nach § 3b Abs. 3 UVPG sieht das Gesetz im Falle eines "Hineinwachsens" in die UVP-Pflicht als Gegenstand der UVP die Änderung bzw. Erweiterung an; dem Prüfungsumfang nach umfasst die UVP dann aber auch das bisherige, nicht UVP-pflichtige Vorhaben. Auch die Regelung des § 3 e Abs. 1 UVPG bestätigt diese Überlegungen.
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2. Im Ergebnis der FFH-Vorprüfung bezogen auf die neue Gesamtanlage einschließlich des Altstalles können erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, und zwar im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den LRT 3260 im Bereich des G.-baches.
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a) Zu dem FFH-Gebiet F. gehört u.a. – als Gegenstand der für die Prüfung maßgeblichen Erhaltungsziele - der dem Vorhabenstandort benachbart gelegene natürliche Lebensraumtyp 3260 ("Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion") gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie. Dieser umfasst natürliche und naturnahe Fließgewässer oder Fließgewässerabschnitte mit untergetauchter oder flutender Wasservegetation. Maßgebliche Bestandteile sind nach der Unterlage des LUNG M-V als zuständiger Fachbehörde „Steckbriefe der in M-V vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ (http://www.lung.mvregierung.de/insite/cms/umwelt/natur/lebensraumschutz_portal/ffh_lrt.htm) neben den lebensraumtypischen Pflanzen- und Tierarten auch die lebensraumtypischen Habitatstrukturen wie Anteil und Ausbildung lebensraumtypischer Vegetation, Ufervegetation, Laufentwicklung, Längsprofil, Querprofil, Sohlenstruktur, Uferstruktur und ein lebensraumtypisches Abflussregime.
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b) Dass Stickstoffeinträge zu einer Beeinträchtigung des LRT 3260 führen können, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne ist insbesondere dann nicht offensichtlich ausgeschlossen, wenn die Stickstoffeinträge die Critical Loads gemäß der Unterlage „FFH-Lebensraumtypen im Mecklenburg-Vorpommern und ihre Stickstoffempfindlichkeit“ des LUNG M-V Stand 15.03.2012 (GA 1143) überschreiten.
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Jedenfalls auf der Grundlage des Offensichtlichkeitsmaßstabs der Vorprüfung kann nicht von einer Stickstoffunempfindlichkeit des LRT 3260 ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des LUNG M-V in dem bereits angeführten Steckbrief für den LRT 3260. Dort werden als Gefährdungsursachen für den LRT 3260 zum einen wasserbauliche Maßnahmen, Veränderung des Fließgewässerregimes und Wasserentnahmen, zum anderen aber die Eutrophierung der Gewässer infolge von Nähr- und Schadstoffeinträgen u.a. durch Einleitung von Abwässern und intensive landwirtschaftliche Nutzung im Einzugsgebiet genannt; als Maßnahmen führt der Steckbrief u.a. die Vermeidung von Nährstoffeinträgen aus der umgebenden Landschaft und angrenzenden landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen auf, wobei im Offenland in den Randbereichen der Fließgewässer düngerfrei bewirtschaftete Grünlandstreifen einzurichten seien. Entsprechende Angaben finden sich in dem Vermerk des Antragsgegners vom 05.04.2012 zur Managementplanung für das Gebiet (GA 1328 g).
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Die Unterlage "FFH-Lebensraumtypen in Mecklenburg-Vorpommern und ihre Stickstoffempfindlichkeit" des LUNG M-V bejaht in Spalte 5 der entsprechenden Tabelle die Stickstoffempfindlichkeit der Biotope, die zum LRT 3260 gezählt werden (Kürzel FBN, FBB, FBA, FVU, FVS) bzw. bezeichnet diese Biotope als "durch N-Eintrag gefährdet“ (Erläuterung auf S. 1 der Unterlage). In Spalte 6 werden die Critical Loads in kg N/ha x a mit "10-20?" angegeben, wobei erläutert wird, dass der Wert in Anlehnung an eine näher bezeichnete fachliche Quelle aus dem Jahr 2011 aus Werten vergleichbarer Lebensräume abgeleitet ist, die Angabe jedoch mit Unsicherheiten behaftet ist. Soweit der Gutachter des Beigeladenen gegen die Heranziehung dieser Unterlage einwendet, diese sei noch unveröffentlicht und liege derzeit zur Prüfung im zuständigen Ministerium (GA 1314 n), ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Unterlage des LUNG M-V aus dem Jahr 2009 offenbar bereits den gleichen Inhalt hatte (vgl. BA H, 567). Ebenso bezeichnet die Unterlage „Stickstoffempfindliche Biotope/FFH-Lebensraumtypen in Brandenburg“ Stand 10.10.2007 (www.mugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a./2318.de/nhbiotop.pdf) den LRT 3260 als stickstoffempfindlich; die Angabe zu den Critical Loads entspricht derjenigen in der Unterlage des LUNG M-V.
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Gegen eine Zugrundelegung dieser Angaben auf der Ebene der FFH-Vorprüfung spricht auch nicht, dass Critical Loads für den hier in Rede stehenden Lebensraumtyp in dem "Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz" vom 01.03.2012 (GA 964 - im folgenden: LAI-Leitfaden 2012), dessen CL-Liste im Anhang II, Tab. A.II.1 sich im wesentlichen auf eine auf einem internationalen Workshop zur UNECE-Luftreinhaltekonvention 2010 beschlossene überarbeitete Fassung der sog. "Berner Liste" stützt - ebenso wie in dieser selbst - nicht angegeben sind. Überhaupt finden sich dort keine Angaben über die Stickstoffempfindlichkeit von Fließgewässer-Lebensräumen. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Fachbeitrag zur Beurteilung der Critical Loads für Stickstoffeinträge in den FFH-LRT 3260 von Dipl.-Biol. K. vorgelegt (GA 1102), in dem ausgeführt wird, dass das Fehlen eines CL in der aktuellen "Berner Liste" nicht auf eine Stickstoff-unempfindlichkeit dieses LRT schließen lasse, sondern auf dem Fehlen von Daten beruhe, für das Gründe benannt werden. Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass zum LRT 3260 auch die Vegetation entlang des Fließgewässers gehöre, wobei sich für die entsprechenden Vegetationseinheiten CL-Werte aus der "Berner Liste" ergäben. Hierauf erwidert das Ing.-Büro I., Hr. L. (Stellungnahme 01.10.2012, GA 1314 k). Er hält eine verallgemeinernde Aussage über die Stickstoffempfindlichkeit der sehr variablen Gewässer-, Ufer und Vegetationsstrukturen des LRT 3260 für nicht sinnvoll, verneint die Stickstoffempfindlichkeit "Standorttypischer Gehölzsäume an Fließgewässern" und weist auf die Offenheit des Stoffkreislaufs bei Fließgewässern hin. Dipl.-Biol. K. entgegnet wiederum ausführlich mit Stellungnahme vom 12.10.2012 (GA 1366). Diese Fachdiskussion zwischen den Gutachtern der Beteiligten spricht dafür, dass eine entsprechende Stickstoffempfindlichkeit des LRT jedenfalls nicht mit der auf der Ebene der Vorprüfung erforderlichen Offensichtlichkeit ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung, die die „Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ und die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ verlangt (BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 – aaO Rn. 62; EuGH, U. v. 07.09.2004 – C-127/02 – NuR 2004, 788 Rn. 54), ist dann Raum für Sachverständigendispute (vgl. Lau, Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rn. 26).
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c) Im vorliegenden Fall hat der Gutachter des Beigeladenen für den Bereich des LRT 3260 eine durch den Betrieb der Hähnchenmastanlage bewirkte Stickstoffdeposition ermittelt, die im Bereich der vom LUNG M-V angenommenen Critical Loads liegt und in Summation mit der Vorbelastung diese Critical Loads überschreitet. Damit liegen objektive Umstände vor, die eine Beeinträchtigung des LRT 3260 und – da dieser Gegenstand der Erhaltungsziele ist – eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.
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Der Gutachter hat im Rahmen der FFH-Vorprüfung eine durch den Betrieb der Anlage bewirkte Stickstoffdeposition von 12 kg N/ha x a ermittelt (BA H, 568). Sie ist zu der vom Gutachter ausgewiesenen bestehenden Vorbelastung von 12 kg N/ha x a (FFH-Vorprüfung, BA H, 567) zu addieren. Die Summe von 24 kg N/ha x a liegt deutlich oberhalb der vom LUNG M-V als CL angegebenen Spanne von 10 - 20 kg N/ha x a. Unter Zugrundelegung der Daten des Umweltbundesamtes ist die allgemeine Hintergrundbelastung mit 15 kg N/ha x a (UBA-Datensatz 2007) noch höher. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass - wenn man wie hier die Belastung durch die zur Genehmigung gestellte Gesamtanlage als Zusatzbelastung ansieht - gleichzeitig die bisherige Belastung durch den Altstall entfällt. Denn diese ist in den allgemeinen Werten der Vorbelastung bzw. Hintergrundbelastung nicht enthalten (vgl. LAI-Leitfaden 2012 S. 24, 38) und kann deshalb von diesen auch nicht abgesetzt werden. Ebenso fehlt es an einem Offensichtlichkeitszusammenhang zwischen dem zusätzlichen Stickstoffeintrag durch die Anlage des Beigeladenen und einer Reduzierung des Stickstoffeintrags durch eine niedrigere Düngungsrate der angrenzenden Felder. Vor diesem Hintergrund erscheint auch nicht ohne weiteres plausibel, dass der Gutachter in der Ergänzung zur Ammoniakimmissionsprognose vom 01.09.2010 nicht nur die Zusatz-, sondern auch die Gesamtstickstoffdeposition lediglich mit 12 kg N/ha x a beziffert (vgl. BA I, 450 Tab. 4).
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d) Ein Fall der Irrelevanz der Zusatzbelastung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings eine Irrelevanzschwelle von 3% des jeweiligen CL-Wertes jedenfalls in Fällen anzuerkennen, in denen die Vorbelastung die CL um mehr als das Doppelte übersteigt (U. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 – aaO Rn. 93 f.). Darum geht es hier jedoch nicht.
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Eine offensichtliche Verträglichkeit des Projektes mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass eine gleich hohe Stickstoffbelastung bereits seit Inbetriebnahme des Altstalles bestehe und in der Zwischenzeit – wie der Antragsgegner vorträgt - nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes des LRT 3260 geführt habe, so dass damit gleichsam im praktischen Versuch belegt sei, dass diese Einwirkung einem günstigen Erhaltungszustand des Lebensraumes bzw. der Arten nicht entgegen stehe.
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Allerdings mag eine entsprechende naturschutzfachliche Begründung von Irrelevanzschwellen für den jeweiligen konkreten Fall möglich sein. So hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der FFH-Verträglichkeit ausreichen lassen, dass die Neuverlärmung von Habitatflächen bestimmter Fledermausarten durch den Bau einer Autobahn auf Grund einer saldierenden Betrachtung durch die Entlastung der bisherigen Bundesstraße und die Tunnelführung der Autobahn in diesem Bereich ausgeglichen anzusehen sei (U. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 – aaO Rn. 83). Der VGH Kassel hat sich – betreffend den Ausbau des Frankfurter Flughafens – auf ein Fachgutachten gestützt, nach dem eine Regelvermutung dafür bestehe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch Einträge von Stickstoffverbindungen nicht zu befürchten sei, wenn trotz langjähriger hoher Stickstoffbelastung in dem Gebiet eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps nicht festzustellen und kein erhebliches Anheben der Hintergrunddeposition durch zusätzliche Einträge drohe (U. v. 21.08.2009 - 11 C 318/08.T – Juris, Rn. 200 f.; diese Überlegungen sind vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet worden, s. B. v. 14.04.2011 - 4 B 77.09 -, Rn. 24).
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Unabhängig von der Frage, ob entsprechende naturschutzfachliche Erwägungen zur Irrelevanz von die Critical Loads überschreitenden Belastungen bereits auf der Ebene der Vorprüfung ihren Platz haben können (das Bundesverwaltungsgericht spricht in der genannten Entscheidung von einer "der Prüfung bedürfenden Neuverlärmung" von Habitatflächen – aaO Rn. 83; zur Nichtberücksichtigung behördlich angeordneter Schutz- u. Kompensationsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Vorprüfung vgl. Senat, U. v. 30.06.2010 - 3 K 19.06 -, Juris Rn. 125 f.), liegen hier entsprechende naturschutzfachliche Äußerungen jedenfalls nicht vor. Im übrigen dürften Zweifel bestehen, ob im Hinblick auf den Zeitraum von 8 Jahren seit der Inbetriebnahme des Altstalles im Jahre 2004 bereits von einer „langjährigen Belastung“ die Rede sein könnte, bei der der Umstand, dass der Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps sich nicht verschlechtert hat, geeignet wäre das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung zu indizieren. Dies gilt um so mehr als es sich bei Stickstoffeinträgen - anders als zB bei Lärm - nicht um eine Belastung handelt, die sich in dem Moment der Einwirkung erschöpft; vielmehr sind die Wirkungszusammenhänge komplex und können die Auswirkungen sich stark verzögern, weshalb das Konzept der Critical Loads auf die Vermeidung eines langfristigen Schadrisikos (> 100 Jahre) abstellt (vgl. LAI-Leitfaden 2012 S. 18 ff., insbes. S. 22).
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3. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch den Betrieb der Anlage des Beigeladenen im Hinblick auf die im Bereich des LRT 3260 bewirkte Stickstoffdeposition wäre auch dann nicht - im Sinne der Kriterien der FFH-Vorprüfung - offensichtlich ausgeschlossen, wenn man mit dem Antragsgegner und dem Beigeladenen für maßgeblich halten wollte, ob die nunmehr nach dem BImSchG genehmigte Anlage zu höheren Stickstoffeinträgen in den LRT 3260 führt als die Altanlage für die 2003 eine Baugenehmigung erteilt wurde.
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Nach der vom Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Ammoniakimmissionsprognose des Ing.-Büros Dr. I. vom 29.05.2009 (BA I, 327, 334 ff.) ist auf der Grundlage einer Ammoniakemission von 0,0486 kg je Hähnchenmastplatz und Jahr (vgl. Tab. 11 des Anhangs 1 zur TA Luft) von einem Gesamtammoniakausstoß der geplanten Anlage mit 131.500 Tierplätzen von 6,4 t/a auszugehen, während der Ammoniakausstoß der bisherigen Anlage mit 29.500 Tierplätzen bei 1,43 t/a lag. Der Vorhaben-standort soll in Richtung auf den LRT 3260 hin erweitert werden (vgl. Lageplan BA I, 65). Die vorherrschende Windrichtung ist Südsüdwest bis West, d.h. der Wind weht vom Vorhabenstandort auf den LRT 3260 zu (BA I, 184, 366). Der Bereich des LRT 3260 wird dabei, wie sich aus der Ergebnisgrafik im Anhang 2 zur Ergänzung der Ammoniakimmissionsprognose des Ing.-Büros Dr. I. vom 01.09.2010 ergibt (BA I, 460), auch nicht „überblasen". Vergleicht man die Ergebnisgrafiken für die Gesamtbelastung im Alt- und Neuzustand (BA I, 461 u. 463), so scheint der LRT 3260 im Neuzustand in der Tat – wie der Antragsteller geltend macht – von einer Ammoniakimmissionskonzentration der Luft deutlich stärker betroffen zu sein als im bisherigen Zustand. Zwar bleibt es bei einer Betroffenheit in dem Konzentrationsbereich von 2 – 3 μg NH3/m3; die Maximalkonzentration ändert sich also nicht. Im Neuzustand liegt jedoch ein deutlich größerer Teil des LRT 3260 in diesem Konzentrationsbereich, d.h. der LRT 3260 ist von dieser Ammoniakimmissionskonzentration der Luft deutlich weiträumiger betroffen als bisher. Allerdings ist nicht unmittelbar die in den Grafiken dargestellte Ammoniakimmissionskonzentration der Luft für das Erreichen etwaiger Belastungsgrenzen des LRT von Bedeutung; vielmehr kommt es auf die Stickstoffdeposition auf dem Boden bzw. im Wasser an, für die kartenmäßige Darstellungen nicht vorliegen. Zwischen der Ammoniakimmissionskonzentration der Luft und der maßgeblichen Stickstoffdeposition besteht jedoch ein linearer Zusammenhang (vgl. die Berechnungsformel in der Ammoniakimmissionsprognose des Beigeladenen vom 29.05.2009, BA I, 336). Damit erscheint eine Erhöhung der Stickstoffdeposition gegenüber dem genehmigten Vorzustand jedenfalls nicht im Sinne der Kriterien der FFH-Vorprüfung offensichtlich ausgeschlossen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen.
(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere
- 1.
den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, - 2.
den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume; dabei sind die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten besonders zu berücksichtigen, - 3.
den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biologischer Merkmale, - 4.
das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.
(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
- 1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, - 2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.
(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen.
(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere
- 1.
den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, - 2.
den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume; dabei sind die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten besonders zu berücksichtigen, - 3.
den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biologischer Merkmale, - 4.
das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.