Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Juli 2013 - 3 M 111/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner begehrt die Abänderung eines Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Umweltverbandes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage wiederhergestellt worden ist.
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Die streitgegenständliche Genehmigung wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 11.05.2011 zu Gunsten des Beigeladenen erteilt. Sie betrifft die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 131.500 Hähnchenmastplätzen am Standort D., der sich in der Nähe des FFH-Gebietes "E." befindet. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
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Im Rahmen des vom Antragsteller betriebenen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat in zweiter Instanz mit Beschluss vom 05.11.2012 zum Az. 3 M 143/12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung wiederhergestellt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wohl zu Unrecht unterblieben sei. Erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes könnten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, und zwar im Hinblick auf die von der Hähnchenmastanlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den LRT 3260 im Bereich des F.-baches. Von einer offensichtlichen Stickstoffunempfindlichkeit des LRT 3260 könne nicht ausgegangen werden. Dies ergebe sich zum einen aus dem Steckbrief für den LRT 3260 in der Unterlage „Steckbriefe der in M-V vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ des LUNG M-V, in dem eine Eutrophierung der Gewässer infolge von Nähr- und Schadstoffeinträgen u.a. durch intensive landwirtschaftliche Nutzung im Einzugsgebiet als Gefährdungsursache genannt sei, zum anderen aus der Unterlage "FFH-Lebensraumtypen in Mecklenburg-Vorpommern und ihre Stickstoffempfindlichkeit" des LUNG M-V Stand 15.03.2012, in der die Stickstoffempfindlichkeit des LRT 3260 bejaht wurde und die Critical Loads in kg N/ha x a mit "10-20?" angegeben wurden. Dagegen spreche auch nicht, dass weder der "Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz" vom 01.03.2012 noch die diesem zu Grunde liegende überarbeitete Fassung der sog. "Berner Liste" Stand 2010 Critical Loads für diesen Lebensraumtyp auswiesen. Die über die Bewertung dieses Umstandes und die Frage der Stickstoffempfindlichkeit des LRT 3260 zwischen den Gutachtern des Antragstellers und des Beigeladenen entstandene Fachdiskussion sei im Rahmen der FFH-Verträglichkeits(voll)prüfung zu führen.
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Den Antrag des Antragsgegners vom 22.03.2013, den Beschluss des Senats vom 05.11.2012 zum Az. 3 M 143/12 zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 09.04.2013, zugestellt am 11.04.2013 abgelehnt.
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Zu den vom Antragsgegner geltend gemachten veränderten Umständen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von der Bundesanstalt für Straßenwesen in Auftrag gegebene "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope" Stand Juli 2012, sei keine neue Erkenntnis, sondern hätte vielmehr schon zum Gegenstand des ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemacht werden können. Die "Hinweise zur Beurteilung von atmosphärischen Stickstoffeinträgen in FFH-Gebiete durch Tierhaltungsanlagen" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V vom 19.02.2013 seien zwar eine neue Erkenntnis, gäben aber auf die Frage der Stickstoffempfindlichkeit des hier in Rede stehenden Lebensraumtyps keine endgültige Antwort, weil sie noch die Prüfung vorsähen, ob ein typischer Fall vorliege. Diese Frage sei in der Vergangenheit in den gutachterlichen Stellungnahmen unterschiedlich gesehen worden; die Diskussion zwischen den Gutachtern sei nach wie vor nicht beendet.
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Aus diesen Gründen hatte das Verwaltungsgericht Schwerin bereits mit Beschluss vom 21.03.2013 zum Az. 7 B 120/13 (Az. des Beschwerdeverfahrens: 3 M 109/13) auch den Abänderungsantrag des Beigeladenen abgelehnt.
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Mit der am 22.04.2013 eingelegten und am 08.05.2013 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Abänderungsbegehren weiter.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
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Die Voraussetzungen für die beantragte Abänderung des Senatsbeschlusses vom 05.11.2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Allerdings kann eine Veränderung der Umstände sich auch daraus ergeben, dass neue Beweismittel vorliegen, durch die die bisherige Entscheidung überholt ist bzw. im Hinblick auf die die Entscheidung neu überdacht werden muss (vgl. OVG Greifswald B. v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 - Juris Rn. 42 mwN). Dabei muss es sich jedoch um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann. Daran fehlt es.
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Zwar setzt die Berücksichtigung neuer Erkenntnisse im Rahmen des Abänderungsverfahrens betreffend die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht voraus dass eine in irgend einer Weise formalisierte erneute Vorprüfung durchgeführt worden ist. Generell braucht die Vorprüfung nicht formalisiert durchgeführt zu werden. Kann im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG U. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 – Juris Rn. 89; EuGH U. v. 20.09.2007 – C-304/05 Rn. 56).
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Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Abänderungsverfahrens vom Antragsgegner angeführten Erkenntnisse überwiegt aber nach wie vor das Interesse des Antragstellers daran, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird, das Interesse des Antragsgegners und des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Genehmigung. Auf Grund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist weiterhin davon auszugehen, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die zu erwartenden Stickstoffeinträge in das angrenzende FFH-Gebiet und dort den im Bereich des F.-bachs betroffenen LRT 3260 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - im Folgenden: FFH-RL) erforderlich und daher zu Unrecht unterblieben ist.
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Zu den Maßstäben für die FFH-Vorprüfung zur Klärung der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hat der Senat in seinem Beschluss vom 05.11.2012 – 3 M 143/12 – ausgeführt:
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„Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Durch diese Vorschrift wird Art. 6 Abs. 3 FFH-RL in nationales Recht umgesetzt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (U. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. = Juris Rn. 60). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung (sog. Screening) vorgeschaltet. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09 - NuR 2012, 119 = Juris Rn. 40 mwN; U. v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NuR 2008, 115).
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Unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, U. v. 07.09.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 788 - Herzmuschelfischerei; v. 20.10.2005 - C-6/04 – NuR 2006, 494 u. v. 10.01.2006 - C-98/03 -, NVwZ 2006, 319; BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – NVwZ 2007, 1054, Rn. 58). Dabei verlangt das Vorsorgeprinzip nicht, die Prüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Dies wäre vielmehr schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen daher zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher erforderlich, wenn solche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können (BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – aaO Rn. 59).“
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Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist danach nicht nur dann durchzuführen, wenn erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind, sondern auch wenn nach der Vorprüfung Zweifel verbleiben. Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Vorprüfung auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkt und nicht hinsichtlich ihrer Prüftiefe – zB durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten oder Entwicklung eines eigenen Schutzkonzepts mit Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen – einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichkommt (Storost DVBl. 2012, 457, 462). Besteht danach auch nur die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen, ist die Klärung des Verhältnisses von Vorhabenrealisierung und Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen (Wolf in: Schlacke GK-BNatSchG § 34 Rn. 6). Daraus wird auch gefolgert, dass für nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen außerhalb von Bebauungsplangebieten auf eine Verträglichkeitsprüfung nur dann zu verzichten sei, wenn Schutzgebiete deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage lägen (Ohms Praxishandbuch Umweltrecht 2. Aufl. 2011 Rn. 258).
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Die Vorprüfung ist folglich nicht der geeignete Rahmen für die Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder offener Fragen. Hierfür steht vielmehr die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung (§ 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL), in der unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen nachzuweisen ist, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete durch das Vorhaben ausgeschlossen ist (BVerwG U. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 – aaO Rn. 62 – Westumfahrung Halle; EuGH U. v. 07.09.2004 – C-127/02 – NuR 2004, 788 Rn. 54 - Herzmuschelfischerei). Erst in diesem Rahmen ist Raum für Sachverständigendispute (vgl. Lau, Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rn. 26).
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Nach diesen Maßstäben geht der Senat auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG geeignet ist, das benachbarte FFH-Gebiet mit dem LRT 3260 erheblich zu beeinträchtigen, weil derartige Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Insbesondere kann die im Abänderungsverfahren aufgeworfene naturschutzfachliche Frage nach der Empfindlichkeit des LRT 3260 gegen Stickstoffdepositionen aus einer Tierhaltungsanlage nach Auffassung des Senats derzeit nicht offensichtlich verneint werden; sie ist vielmehr als offen anzusehen (1.). Die Frage nach der Empfindlichkeit des LRT 3260 gegen Stickstoffdepositionen aus einer Tierhaltungsanlage ist auch nicht aus rechtlichen Gründen durch das Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern (MLUV M-V) vom 19.02.2013 erledigt. Die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative kommt auf der Ebene der Vorprüfung nicht in Betracht; im übrigen wäre eine solche mit dem genannten Schreiben auch nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden (2.)
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1. Die naturschutzfachliche Frage nach der Empfindlichkeit des LRT 3260 gegen Stickstoffdepositionen aus einer Tierhaltungsanlage stellt sich nach den ins Verfahren eingeführten Unterlagen und Stellungnahmen weiterhin als offen dar. Die bereits im ursprünglichen Verfahren herangezogenen Materialien werden durch die Unterlagen und Erkenntnisse, auf die der Antragsgegner sich mit seiner Beschwerde im Abänderungsverfahren beruft, allenfalls in Frage gestellt, nicht aber offensichtlich widerlegt. Für eine Empfindlichkeit des LRT 3260 spricht insbesondere die sog. „LUNG-Liste“ vom 15.03.2012, während der eine Empfindlichkeit verneinende Leitfaden zum sog. „BASt-Gutachten“ Stand Juli 2012 sich auf straßenverkehrsbedingte Stickstoffdepositionen bezieht und an dessen Aussagekraft auch für die Auswirkungen von Tierhaltungsanlagen Zweifel bestehen.
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a) Im ursprünglichen Beschwerdeverfahren hatte der Senat sich zunächst auf die Unterlage "Steckbriefe der in M-V vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ des LUNG M-V gestützt, nach der als Gefährdungsursache für den LRT 3260 auch die Eutrophierung der Gewässer infolge von Nähr- und Schadstoffeinträgen u.a. durch Einleitung von Abwässern und intensive landwirtschaftliche Nutzung im Einzugsgebiet genannt werden; als Maßnahmen führt der Steckbrief u.a. die Vermeidung von Nährstoffeinträgen aus der umgebenden Landschaft und angrenzenden landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen auf, wobei im Offenland in den Randbereichen der Fließgewässer düngerfrei bewirtschaftete Grünlandstreifen einzurichten seien. Entsprechende Angaben enthält der Vermerk des Antragsgegners vom 05.04.2012 zur Managementplanung für das Gebiet (GA 3 M 143/12, Bl. 1328g). Diese Angaben lassen den Schluss zu, dass der LRT 3260 jedenfalls nicht gänzlich unempfindlich gegen jegliche Stickstoffeinträge ist. Insoweit erhebt der Antragsgegner mit der Beschwerde auch keine Einwände.
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Unterschiedliche Wirkungen der atmosphärischen Stickstoffbelastung einerseits und der Belastung über einen Bodeneintrag andererseits werden im Rahmen des Abänderungsverfahrens zwar unterstellt, nicht aber näher dargelegt. Eine Relevanz solcher Unterschiede für die Frage der Empfindlichkeit des LRT 3260 wird nicht erläutert und ist auch nicht ohne weiteres offenkundig. Auch eine atmosphärische Stickstoffbelastung dürfte sich durch Stickstoffdepositionen auswirken, an deren Menge die CL-Werte anknüpfen. Vorliegend hat der Gutachter des Beigeladenen im Rahmen der FFH-Vorprüfung nicht unerhebliche Depositionsmengen ermittelt, die denen der allgemeinen Hintergrundbelastung entsprechen. Dass Fließgewässern die Eigenschaft fehlt, lokal eingetragene Stickstoffverbindungen an Ort und Stelle zu akkumulieren, und die Stickstoffverbindungen statt dessen mit der Strömung verfrachtet und verdünnt werden (vgl. die Beschwerdebegründung S. 6 f.), könnte nur eine verringerte Belastung der Unterwasservegetation begründen, nicht aber der Ufervegetation mit „Standorttypischen Gehölzsäumen an Fließgewässern“ (Biotoptyp VSZ), die unstreitig Teil des LRT 3260 ist, und konkret im betroffenen Bereich des F.baches auch entsprechend vorkommt, wobei der Antragsteller geltend macht, die Empfindlichkeit der Ufervegetation entspreche derjenigen schmaler Bruchwälder (Beschwerdeerwiderung v. 27.05.2013, S.10 unter Bezugnahme auf das Schreiben des LUNG M-V an das MLUV vom 22.08.2012) bzw. derjenigen von Laubwäldern (Stellungnahme Y. GmbH, Dipl.-Biol. X., v. 24.05.2013, S. 6). Der Gutachter des Antragstellers weist ferner darauf hin (Stellungnahme v. 24.05.2013, S. 9), dass sich über den Grund- und Oberflächenwasserabfluss die Stickstoffniederschläge des gesamten Einzugsgebiets im Fließgewässer sammelten, so dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht mit punktuellen CL-Werten gerechnet werden könne, sondern eine flächige Bilanzierung vorzunehmen sei. In diese Richtung weist auch die Ausführung des Gutachters des Beigeladenen in dem Verfahren 3 M 109/13, die Nährstoffproblematik an Fließgewässern resultiere u.a. aus dem Eintrag durch Oberflächen-, Schichten- und Grundwasser von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Stellungnahme Ing.-Büro Dr. W., Fr. V., v. 30.05.2013).
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b) Der Senat hatte sich ferner in der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung auf die Unterlage "FFH-Lebensraumtypen in Mecklenburg-Vorpommern und ihre Stickstoffempfindlichkeit" des LUNG M-V Stand 15.03.2012 gestützt. Die Angaben in dieser Unterlage entsprechen denen der Vorgänger-Unterlage aus dem Jahr 2009 und der entsprechenden Unterlage "Stickstoffempfindliche Biotope/FFH-Lebensraumtypen in Brandenburg" Stand 10.10.2007. Diese Angaben wurden in der Behördenpraxis des Antragsgegners bis vor wenigen Monaten zu Grunde gelegt (vgl. die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung S. 4 f.); in Brandenburg wird die Unterlage soweit ersichtlich nach wie vor verwendet. Die fachlichen Überlegungen, die den Angaben der „LUNG-Liste“ einschließlich der - wenn auch mit Fragezeichen versehenen - CL-Werte zu Grunde liegen, sind in der Stellungnahme des LUNG M-V vom 22.08.2012 an das MLUV M-V näher dargelegt. Dass „die Werte … aus der Brandenburgischen Liste lediglich pauschal übernommen“ worden wären, wie der Antragsgegner geltend macht (Beschwerdebegründung S. 6), trifft danach nicht zu.
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Die der LUNG-Liste zu Grunde liegenden fachlichen Überlegungen sind seither auch nicht zurückgenommen worden. Eine entsprechende Stellungnahme des LUNG M-V liegt nicht vor. Allerdings heißt es in der Email des MLUV an den Antragsgegner vom 12.04.2013, die LUNG-Liste habe keinen offiziellen Charakter gehabt und sei daher weder für den FFH-LRT noch für den gesetzlichen Biotopschutz heranzuziehen; sie sei im übrigen inhaltlich zum Teil überholt; zum Ausschluss von Verstößen gegen den gesetzlichen Biotopschutz könne insoweit auf die Arbeit von Bobbink et al. zurückgegriffen werden. Mit dieser Äußerung wird der nachgeordneten Behörde auf entsprechende Anfrage eine Handlungsanleitung gegeben. Eine eigenständige naturschutzfachliche Stellungnahme liegt darin – auch mangels näherer fachlicher Begründung – nicht.
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c) Soweit sich der Antragsgegner im Abänderungsverfahren auf die Unterlage von Bobbink/Hettelingh (eds.) "Review and revision of empirical critical loads and dose-response relationships - Proceedings of an expert workshop, Noordwijkerhout 23-25 June 2010", beruft, enthält diese zur Stickstoffempfindlichkeit des LRT 3260 keine Aussage. In Abschnitt 5 "Effects of nitrogen deposition on inland surface water habitats" wird die Betrachtung von vornherein auf stehende Gewässer beschränkt ("This chapter only discusses surface standing waters because of data availability.") Eine weiter gehende Bedeutung kann dieser Beschränkung nicht entnommen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung, nämlich der fehlenden Verfügbarkeit von Daten. Insbesondere kann aus dem Fehlen von Daten nicht gefolgert werden, dass in Bezug auf Fließgewässer Anhaltspunkte für erhebliche Auswirkungen von Stickstoffeinträgen generell nicht bestehen würden, so dass im Rahmen der FFH-Vorprüfung vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen von vornherein ausscheiden (vgl. EuGH U. v. 11.09.2012 – C-43/10 – NuR 2012, 774 Rn. 106 ff.).
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d) Der vom Antragsgegner ferner angeführte „Leitfaden zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen“ (Stand: Juli 2012) zu der im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope" („BASt-Gutachten“) begründet nicht die offensichtliche Unempfindlichkeit des LRT 3260 gegen Einträge von Stickstoffverbindungen aus Tierhaltungsanlagen. Ob der Heranziehung dieser Unterlage bereits entgegen steht, dass der Endbericht zu dem zu Grunde liegenden Forschungsvorhaben selbst, also das sog. „BASt-Gutachten“ nicht vorliegt und nach den Angaben in dem Schreiben des MLUV vom 19.02.2013 ebenso wie des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung noch nicht veröffentlicht ist, kann offen bleiben. Jedenfalls aber stellt es sich nicht als offensichtlich dar, dass die Aussage des Leitfadens, Fließgewässerlebensräume gälten generell als unempfindlich gegen atmosphärische Stickstoffeinträge (S. 65, 71), sich auch auf Einträge aus Tierhaltungsanlagen bezieht.
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Thema des Leitfadens sind lediglich straßenverkehrsbedingte Stickstoffeinträge. Vom Straßenverkehr einerseits und von Tierhaltungsanlagen andererseits gehen jedoch Emissionen unterschiedlicher Stickstoffverbindungen aus. So heißt es in dem Leitfaden unter Ziff. 3.3.4 (S. 39): "Fließgewässer gelten ... in aller Regel als nicht empfindlich gegenüber Stickstoffeintrag durch eine Straße." Im folgenden wird auf NO-Verbindungen eingegangen, bei denen auf Grund der geringen Wasserlöslichkeit von einer vergleichsweise geringen Eintragsrate direkt über den Luftpfad auszugehen sei. Der Nitrataustrag aus der belebten Bodenschicht in das Grundwasser und von dort durch lateralen Zustrom in das Oberflächengewässer schwanke von Standort zu Standort sehr stark und könne nicht unmittelbar aus der Depositionsrate aus der Luft abgeleitet werden. Der Gutachter des Antragstellers weist hierzu darauf hin, dass es im Falle von Tierhaltungsanlagen anders als bei Straßen nicht um Einträge von NO-Verbindungen gehe, sondern von NH3 (Ammoniak), das anders als NO-Verbindungen eine sehr hohe Wasserlöslichkeit aufweise (Stellungnahme Y. GmbH, Dipl.-Biol. X., v. 24.05.2013, S. 7). In der Stellungnahme des Gutachters des Beigeladen in dem Verfahren 3 M 109/13 (Ing.-Büro Dr. W., Fr. V., v. 30.05.2013) wird zudem mit der höheren Depositionsgeschwindigkeit von NH3 gegenüber NO-Verbindungen ein weiterer Unterschied angesprochen, der für eine stärkere Belastung nahe gelegener Lebensräume durch Tierhaltungsanlagen sprechen könnte.
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Soweit der Antragsgegner sich auf Ausführungen des BASt-Gutachtens bezieht, nach denen die in Deutschland vorkommenden Fließgewässertypen phosphorlimitiert seien, d.h. die Primärproduktion im Gewässer nicht durch das Stickstoffangebot, sondern durch ein geringes Angebot an Phosphor begrenzt werde (Beschwerdebegründung S. 8), hat der Antragsteller diese Annahme unter Bezugnahme auf aktuelle Forschungsergebnisse in Frage gestellt. So seien bestimmten näher bezeichneten aktuellen Veröffentlichungen u.a. aus dem Forschungsprojekt „Nitrolimit“ – das bereits das LUNG M-V in seinem Schreiben vom 22.08.2012 an das MLUV in Bezug genommen hatte - Hinweise darauf zu entnehmen, dass auch basenreiche eutrophe Süßwasserlebensräume stickstoffempfindlich sein könnten (Stellungnahme Y., Dipl.-Biol. X., v. 24.05.2013, S. 2 f.). Diesem Vortrag sind die übrigen Beteiligten nicht substantiiert entgegen getreten.
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e) Soweit das Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern an die Naturschutzbehörden vom 19.02.2013 ("Bundesnaturschutzgesetz § 34, FFH-Verträglichkeitsprüfung - Hinweise zur Beurteilung von atmosphärischen Stickstoffeinträgen in FFH-Gebiete durch Tierhaltungsanlagen") die Aussage enthält, Fließgewässer seien typischerweise unempfindlich gegenüber atmosphärischen Stickstoffeinträgen aus Tierhaltungsanlagen, handelt es sich nicht um eine eigenständige naturschutzfachliche Erkenntnisquelle. Das Schreiben zielt vielmehr auf eine Handlungsanleitung für die Naturschutzbehörden ab und stützt sich für die Aussage über die Unempfindlichkeit von Fließgewässerlebensräumen offenbar auf das BASt-Gutachten, so dass ihm eine eigenständige naturschutzfachliche Bedeutung diesem gegenüber nicht zukommt.
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2. Die Frage nach der Empfindlichkeit des LRT 3260 gegen Stickstoffdepositionen aus einer Tierhaltungsanlage ist auch nicht aus rechtlichen Gründen durch das Schreiben des MLUV M-V vom 19.02.2013 erledigt.
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Darin wird den Naturschutzbehörden empfohlen, bei der Abgabe von Stellungnahmen zu Tierhaltungsanlagen im Hinblick auf die Beurteilung von atmosphärischen Stickstoffeinträgen von den oben bereits angesprochenen fachlichen Grundlagen (Bobbink&Hettelingh 2011; BASt-Gutachten 2012) auszugehen. Bis zur Veröffentlichung des letzteren Gutachtens solle methodisch nach dem Schreiben des MLUV vorgegangen werden. In einer Anlage werden empirische CL-Werte nach Bobbink&Hettelingh für bestimmte in M-V vorkommende Lebensraumtypen aufgelistet. Bei Lebensraumtypen, die in dieser Anlage nicht aufgeführt, aber nach Anhang I FFH-RL zu schützen seien, solle zunächst geprüft werden, ob sie entweder als unempfindlich gegenüber atmosphärischen Stickstoffeinträgen gälten wie zB Fließgewässer (Phosphorlimitierung des Stoffhaushalts, keine Akkumulation der Nährstoffe) oder als weniger empfindlich; in diesen Fällen sei weiter zu prüfen, ob ein typischer Fall vorliege. Lägen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, so sei eine gesonderte Betrachtung vorzunehmen, wobei Anhaltspunkte für die Bewertung der Empfindlichkeit aus der Liste der modellierten CL-Werte des BASt-Gutachtens entnommen werden könnten. Zu der Frage, ob es sich vorliegend um den typischen Fall eines Fließgewässers handelt, nimmt der Antragsgegner Bezug auf eine interne naturschutzfachliche Stellungnahme vom 04.04.2013 (Beschwerdebegründung S. 8); darin wird ein typischer Fall bejaht.
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Das Schreiben des MLUV vom 19.02.2013 soll offenbar eine einheitliche behördliche Praxis betreffend atmosphärische Stickstoffeinträge in FFH-Gebiete durch Tierhaltungsanlagen sicher stellen. Zugleich sollen die genannten Grundsätze auf den konkreten Fall angewendet werden.
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Eine gerichtlich nicht überprüfbare Entscheidungskompetenz bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und damit der Frage, ob es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, weil ein Vorhaben geeignet ist, ein FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, steht der Behörde jedoch nicht zu. Die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative kommt auf der Ebene der Vorprüfung nicht in Betracht. Die Frage der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegt vielmehr im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz sowie darauf, dass gemeinschaftsrechtlich die Geltung eines strengen Schutzregimes gefordert ist, der umfassenden gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 = Juris Rn. 38 - Westumfahrung Halle). Soweit im FFH-Recht ebenso wie im besonderen Artenschutzrecht naturschutzfachliche Einschätzungsprärogativen der zuständigen Behörden angenommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.03.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 45; U. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 61 ff; U. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 74 f.), liegen die Gründe hierfür auf der Ebene der FFH-Vorprüfung nicht vor. Diese Gründe liegen nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 – aaO Rn. 61 ff. – zum besonderen Artenschutzrecht) darin, dass die Rechtsanwendung auf - außerrechtliche – Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen sei. Deren Erkenntnisstand sei aber in weiten Bereichen der Ökologie noch nicht so weit entwickelt, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern könnte. Bei zahlreichen Fragestellungen stehe – jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweise, fehle es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Behörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen seien daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie seien vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar seien und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhten, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit stehe der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
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Diese Überlegungen sind dann einschlägig, wenn – wie auf der Ebene der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Frage, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, § 34 Abs. 2 BNatSchG iVm Art. 6 Abs. 3 FFH-RL – im Rahmen der Rechtsanwendung abschließend über das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entschieden werden muss, für die erforderlichen ökologischen Bewertungen und Einschätzungen aber eindeutige fachliche Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft fehlen. Eine solche abschließende Entscheidung ist auf der Ebene der FFH-Vorprüfung aber nach dem oben näher erläuterten Prüfungsmaßstab gerade nicht vorgesehen. Vielmehr macht hier ein nicht eindeutiger Befund die vertiefende Untersuchung im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Erst wenn auf dieser nächsten Ebene die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt bzw. alle wissenschaftlichen Mittel und Quellen ausgeschöpft sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 = Juris Rn. 61 – Westumfahrung Halle; EuGH, U. v. 07.09.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 788 - Herzmuschelfischerei), kann die auf diesen Erkenntnissen beruhende naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Behörde nur noch beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen.
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Im übrigen würde das Schreiben des MLUV auch nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative genügen. Denn die Übertragbarkeit des BASt-Gutachtens, auf das das MLUV sich offenbar stützt, auf die Problematik der Emissionen von Stickstoffverbindungen aus Tierhaltungsanlagen ist – wie oben ausgeführt - nicht in der Weise dargelegt oder anderweitig erkennbar, dass geprüft werden könnte, ob die Annahme naturschutzfachlich vertretbar ist. Erst recht kann das Schreiben des MLUV daher nicht als ordnungsgemäße Setzung normkonkretisierender Maßstäbe durch Verwaltungsvorschrift verstanden werden (zu deren Bedeutung im Umweltrecht vgl. BVerwG U. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 - aaO Rn. 64; allgemein Ossenbühl in Isensee/Kirchhof Handbuch des Staatsrechts Bd. V 3. Aufl. 2008 § 104 Rn. 73).
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Um die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage der behördeninternen Verbindlichkeit des Schreibens des MLUV vom 19.02.2013 geht es vorliegend nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.