Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 01. Feb. 2016 - 5 B 1056/15 HGW

published on 01/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 01. Feb. 2016 - 5 B 1056/15 HGW
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 17.08.2015 zum Az.: 1723/15 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

I.

4

Die Antragsteller sind Eigentümer des sich im unbeplanten Innenbereich von Z. befindlichen Grundstücks G1. Das Grundstück ist mit einem 1 ½ geschossigen Gebäude bebaut, in welchem sich zwei Ferienwohnungen befinden. Diese werden auch von den Antragstellern zweckentsprechend genutzt. Die sich im Erdgeschoss befindliche Terrasse und der sich oberhalb dieser befindliche Balkon sind nach Süden hin ausgerichtet. Das Gebäude ist ca. 8,39 m hoch und hält einen Abstand zwischen 3 m – 6,80 m zur Südgrenze des Grundstücks. Die Beigeladenen wollen das sich südlich vom Grundstück der Antragsteller befindliche Grundstück mit zwei Doppelhäusern bebauen. Das dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Doppelhaus soll dabei in einem Abstand von wenigstens 3 m zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden. Die Gebäude der Antragsteller und Beigeladenen sind jedoch wenigstens 8 m voneinander entfernt. Die den Antragstellern zugewandte Giebelmauer soll eine Firsthöhe von 9,11 m und eine Breite von ca. 9,30 m haben, wobei die Dachneigung 50º betragen soll. Das geplante Gebäude weist zudem eine Wandhöhe von 2,75 m und eine Dachhöhe von 6,38 m auf. Die nördliche Seite des Doppelhauses, welche dem Grundstück der Antragsteller zugewandt ist, soll im Erdgeschoss mit einem aus drei Fenstern bestehenden Erker und im Obergeschoss mit einem Fenster versehen werden. Der gemeindliche Rahmenplan wurde seitens der Gemeindevertreter nicht beschlossen. Die überwiegend ein- bis zweigeschossigen umliegenden Gebäude, welche in einer offenen Bauweise errichtet wurden, dienen vorherrschend dem Wohnen und sonstiger Ferienwohnnutzung. Zudem sind auch Gebäude in Form von Doppelhäusern bereits vorhanden.

5

Am 20.01.2015 erließ der Beklagte einen Bauvorbescheid, gegen welchen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.02.2015 Widerspruch einlegten. Dieser wurde mittels Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 zurückgewiesen. Eine gegen beide Bescheide gerichtete Klage ist unter dem gerichtlichen Az.: 5 A 651/15 rechtshängig. Am 17.08.2015 wurde den Beigeladenen durch den Antragsgegner eine Baugenehmigung erteilt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 haben die Antragsteller ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet.

6

Sie tragen vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen der im Rahmenplan der Gemeinde Z. zum Ausdruck kommenden Zielsetzung widerspräche, die Sicherung eines durchgrünten Wohn-/Feriengebietes mit hoher Wohnqualität zu erreichen, indem wenigstens 8 m rückwärtiger Gartenfläche für die an der Straße gelegenen Gebäude und insgesamt 12 m Abstände zwischen erster und zweiter Baureihe erhalten werden. Zudem lasse das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme vermissen. Das Vorhabe füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da bodenrechtliche Spannungen begründet bzw. vorhandene Spannungen erhöht werden würden. Eine ausreichende Besonnung, Belüftung und Belichtung bei der Verwirklichung des Vorhabens wäre nicht mehr gegeben. Ebenfalls würde die unangemessene Verminderung der die Eigenart des Gebiets prägenden Freiflächen zu einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes und der vorhandenen Ruhelage führen. Darüber hinaus wäre bei der Verwirklichung des Vorhabens ein Leben „Auge in Auge“ in einem Abstand von nur 10 m die Folge. Schließlich sei die Baugenehmigung wegen der unterlassenen Beteiligung der Antragsteller, welche gem. § 70 I LBauO MV hätte erfolgen müssen, rechtswidrig.

7

Die Antragsteller beantragen,

8

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 17.08.2015 Az.: 1723/15 anzuordnen.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung trägt er vor, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche einfüge. In der näheren Umgebung seien Firsthöhen von unter 10 m unproblematisch, da sich solche dort wiederfänden. Auch die Längenausdehnung beider Gebäude von ca. 27 m sei kein Einzelfall. Die vorhandenen Bebauung auf den jeweiligen Grundstücken sei diffus und ließe daher keinerlei Rückschlüsse auf eine etwaige unbebaute zweite oder dritte Baureihe zu. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von einer kompakten Bebauung, sodass die Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf eine weitere unbebaute Fläche hätten fassen können. Zudem seien die Abstandsflächen des § 6 LBauO MV eingehalten, womit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten nicht gegeben sei.

12

Die Beigeladene beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Sie trägt vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Den Antragstellern fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, welche die Antragsteller ausschließlich rügen würden, sei bereits im Bauvorbescheid entschieden worden, so dass das Rechtsschutzziel der Antragsteller, einen Baustopp zu erreichen, mittels eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Bezug auf den Bauvorbescheid hätte verfolgt werden müssen. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da im Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung nach den in § 34 BauGB enthaltenen Kriterien ein. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Soweit die Antragsteller eine unzureichende Besonnung, Belichtung und Belüftung bei Verwirklichung des Vorhabens rügten, sei dies unbeachtlich, da die in § 6 LBauO MV festgelegten Abstandsflächen eingehalten würden. Eine Verletzung anderer drittschützender Normen, die einen Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens gem. § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot begründen könnten, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht zu erkennen, dass vom Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller ausgehe. Der Einwand, dass ein Leben „Auge in Auge“ zu der Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führe, müsse unbeachtlich bleiben, da es keine drittschützende Norm gäbe, die vor der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten schütze. Ebenfalls sei der Rahmenplan der Gemeinde Z. für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht maßgeblich.

II.

15

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung gem. §§ 80a III, I Nr. 2, 80 V 1 Var. 1, II 1 Nr. 3 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. 212a I Baugesetzbuch (BauGB) ist jedenfalls unbegründet. Es ist nicht zu erkennen, dass die Baugenehmigung die Antragsteller in subjektiven Rechten verletzt.

16

Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. §§ 80a III, I Nr. 2, 80 V 1 Var. 1, II 1 Nr. 3 Var. 1 VwGO ist nur dann begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse immer dann, wenn nach einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, in der Hauptsache zu obsiegen. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage gem. § 42 I Var. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine solche hätte Aussichten auf Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 I VwGO. Für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist dabei erforderlich, dass dieser auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist.

17

Nach der notwendigen und hinreichenden summarischen Prüfung der Vorträge der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsakte, kann das Gericht keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennen.

18

Der Erteilung der Baugenehmigung lag eine Ermächtigungsgrundlage zugrunde. Diese ist hier in §§ 59 I, 72 I, 63 I a) Nr. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV) zu sehen.

19

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung sprechen würden. Soweit die Antragsteller vortragen, dass eine erforderliche Beteiligung seitens des Antragsgegners unterblieben wäre, folgt das Gericht dem nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des die Beteiligung von Nachbarn regelnden § 70 LBauO MV sind nicht erfüllt. Eine Beteiligung der Eigentümer benachbarter Grundstücke, also von Nachbarn (vgl. § 70 I LBauO MV) ist gem. § 70 I, II LBauO MV nur vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen vorgesehen. Solchen wurden hier jedoch weder beantragt, noch vom Antragsgegner gewährt, sodass die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Antragsteller nicht erfüllt waren.

20

Die Baugenehmigung erscheint auch nicht als materiell rechtswidrig.

21

Nach der Ermächtigungsgrundlage ist im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich eines Wohngebäudes lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 - 38 BauGB zu prüfen. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen dient ausschließlich dem Wohnen und ist daher ein Wohnhaus i.S.v. § 63 LBauO MV, vgl. § 2 II 2 LBauO MV. Da es sich im unbeplanten Innenbereich befindet, hat die Prüfung anhand der Tatbestandsmerkmale des § 34 BauGB zu erfolgen. Der Norm entsprechend ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils immer dann zulässig, wenn es sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gem. § 113 I 1 VwGO muss die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Erst dann ist eine Anfechtungsklage begründet. Daher können sich die Antragsteller als Grundstücksnachbarn lediglich auf die Verletzung drittschützender Normen berufen, da nur solche verletzbare subjektive Rechte begründen können.

22

Die Verletzung drittschützender Normen durch die Erteilung der Baugenehmigung ist nach der summarischen Prüfung nicht zu erkennen.

23

Das Drittschutz vermittelnde Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 I BauGB, welches im Hinblick auf das einzuhaltende Gebot der Rücksichtnahme zu betrachten ist (Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn. 39 & 126), ist vorliegend nicht tangiert. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots hängt dabei insbesondere von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die Schutzwürdigkeit der Nachbarn, die Intensität ihrer Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen und dahingehend zu bewerten, inwieweit die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 2 Bs 131/15 –, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 3 L 183/10 –, Rn. 71, juris; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 3 M 185/04 –, Rn. 37, juris; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 34 Rn. 45 & 126).

24

Soweit die Kläger vortragen, dass durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung nicht mehr gewährleistet wäre, kann dies auf Seiten des Gerichts nicht als zutreffend angenommen werden. Eine große Indizwirkung hinsichtlich der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots in diesem Punkt hat die Einhaltung der gem. § 6 LBauO MV erforderlichen Abstandsflächen. Die Norm bezweckt die Gewährleistung der o.g. Umstände zusätzlich zum Erhalt eines sozialverträglichen Abstandes (VG Schwerin, Urteil vom 06. Dezember 2012 – 2 A 259/10 –, Rn. 30, juris; VG Greifswald, Urteil vom 26. August 2004 – 1 A 1492/02 –, Rn. 23, juris). Diese ist vorliegend erfüllt. Das genehmigte Vorhaben soll in einem Abstand von wenigstens 3 m zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen errichtet werden. Gem. §§ 6 I 1, IV & V 1 LBauO MV sind mindestens 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Nach der Norm sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das geplante Gebäude weist eine Dachneigung von 50°, eine Wandhöhe von 2,75 m und eine Dachhöhe von 5,98 m auf, wobei die letzte nur zu einen Drittel zu berücksichtigen ist (vgl. § 6 IV 3 LBauO MV). Daraus ergibt sich eine der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legende Wandhöhe von 4,86 m. Diese ist gem. § 6 V 1 LBauO MV mit 0,4 zu multiplizieren, was 1,94 m ergibt. Die Mindestabstandsfläche von 3 m ist demnach einzuhalten. Anhaltspunkte, die auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme trotz der Einhaltung der Abstandflächenregelung schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

25

Aus denselben Gründen greift auch die Befürchtung der Antragsteller mit den Bewohnern des Nachbargebäudes in Zukunft ein Leben „Auge in Auge“ zu führen nicht durch. Die Erhaltung eines ausreichenden Sozialabstandes ist ebenfalls dem Schutzzweck des § 6 LBauO M-V zuzurechnen. Außerdem nutzen die Antragsteller ihr Gebäude nur zu Ferienzwecken, so dass für die keine durchgehende Beeinträchtigung gegeben wäre.

26

Ebenfalls ist nicht zu befürchten, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung verletzt ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das geplante Vorhaben eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller entfaltet. Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Rn. 15, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Juni 2015 – 8 S 1914/14 –, Rn. 64, juris Rn. 64 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19; Erbguth/Schubert, Öffentliches Baurecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 47). Allerdings stellt sich die Bebauungssituation im Umfeld des Grundstücks der Antragsteller ausweislich des sich auf Seite 2 der Verwaltungsakte, auf Seite 50 f. der Gerichtsakte und der über GAIA MV einsehbaren Luftbilder, nicht entsprechend dar. Auf den Bildern ist zu erkennen, dass die umliegenden Gebäude alle in offener Bauweise errichtet wurden. Demnach sind diese jedenfalls im Abstand der Mindestabstandsfläche voneinander entfernt. Zu einem Gefühl des Eingemauertseins und damit zu einer erdrückenden Wirkung kann dies nicht führen, da eine ausreichende Fläche vorhanden ist, die eine gewisse Fernsicht ermöglicht. Ebenfalls ist von Bedeutung, dass das Gebäude der Beigeladenen in einem 7,5 m übersteigendem Abstand zum Gebäude der Antragsteller errichtet werden soll. Dies ergibt sich aus der im Maßstab 1:250 gezeichneten Entwurfsplanung auf Seite 16 der Verwaltungsakte. Eine solche Entfernung spricht auch bei den vorliegenden Gegebenheiten gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 M 244/10 –, Rn. 14, juris). Schließlich ist noch der Umstand zu beachten, dass das geplante Gebäude im Verhältnis zum Gebäude der Antragsteller nicht in einem gravierenden Missverhältnis höher und breiter ist und auch deswegen keine erdrückende Wirkung angenommen werden kann. Das Gebäude der Antragsteller weist eine Höhe von ca. 8,39 m und das der Beigeladenen von ca. 9,11 m auf.

27

Unbeachtlich ist der Vortrag der Antragsteller, dass ein Verstoß gegen die im Rahmenplan der Gemeinde Z. benannten Ziele zur Begründetheit des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz führen könne. Ein gemeindlich nicht beschlossener Rahmenplan entfaltet für die die Baugenehmigung erteilende Behörde keine Bindungswirkung (Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 140 Rn. 22).

28

Darüber hinaus sei noch darauf hingewiesen, dass eine etwaige unangemessene Verminderung der die Eigenart des Gebiets prägender Freiflächen, die zu einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes führen kann, soweit dies überhaupt im Rahmen der Gewährung von Drittschutz geltend gemacht werden kann, nicht vorliegt. Auf den o.g. Luftbildaufnahmen sind keine einer Struktur gleichenden oder sonstwie das Baugebiet prägenden Freiflächen ersichtlich. Vielmehr erscheinen die meisten Grundstücke unter Einhaltung der Mindestabstandsflächenregelung bebaut, wodurch eine sehr kompakte Bebauungssituation gegeben ist, und sich die Bebauung des Vorhabengrundstücks als Baulücke geradezu aufdrängt.

29

Zudem ist nicht zu erkennen, dass das Vorhaben städtebauliche Spannungen erzeugt bzw. vorhandene Spannungen verstärkt. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn ein Vorhaben den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen der Bebauung überschreitet (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014; Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl. 2006; Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn. 46). Eine solche Überschreitung ist nicht zu erkennen. Insbesondere trifft dies auf das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll zu. Die Gesamtlänge des Vorhabens von ca. 27 m begründet keine städtebaulichen Spannungen, da sich in der näheren Umgebung Gebäude mit vergleichbaren Maßen wiederfinden. Solche sind z.B. auf den Flurstücken G2, G3 & G4, G5 und G6 vorhanden. Auch ist im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, auf Grund der kompakten Bebauung der näheren Umgebung die Gefahr der Begründung städtebaulicher Spannungen nicht zu erkennen.

30

Schließlich bleibt im Rahmen der Interessenabwägung noch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller ihr Gebäude nicht als Hauptwohnsitz, sondern als Feriendomizil nutzen. Daraus ergibt sich die nur vorübergehende Einflussnahme des geplanten Vorhabens auf die nachbarlichen Belange der Antragsteller und die damit einhergehende verminderte Schutzwürdigkeit.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 162 III VwGO; da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.

32

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 II Nr. 2, 52 I Gerichtskostengesetz (GKG.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

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die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.