Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2013 - 3 L 143/10

published on 04/12/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2013 - 3 L 143/10
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.06.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung einschließlich der beantragten Abweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines in 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes.

2

Das Gebäude befindet sich auf den Flurstücken ... und ... der Flur y, Gemarkung A-Stadt. Es ist in einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grenze mit dem Nachbargrundstück der Beigeladenen (Flurstück ... der Flur y, Gemarkung A-Stadt) errichtet. Das Gebäude hat eine Grundfläche von 7,80 m x 7,50 m. Im Erdgeschoss befinden sich eine Garage, ein Flur, ein Hobbyraum, ein Hauswirtschaftsraum sowie ein Raum mit WC und Dusche. Nachdem die dem Kläger bereits erteilte Baugenehmigung vom 11.06.2007 ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach vorgesehen hatte, begehrt der Kläger nunmehr die Änderung der Genehmigung für ein - so auch bereits errichtetes - eineinhalbgeschossiges Gebäude mit Satteldach. Im Obergeschoss ist ein Lagerraum vorgesehen, der nur in dem etwa 1,80 m breiten mittleren Bereich eine Höhe von 2,30 m erreicht. Der Zugang zu diesem Lagerraum ist über eine Außentreppe mit Podest auf der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Südostseite des Gebäudes geplant. Dieser Gebäudeteil mit einer Breite von 4,80 m und einer Tiefe von 1 m soll nördlich angeordnet werden und auf eine Entfernung von 2 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrücken. Das Dach weist über die gesamte Breite der Südostseite einen Überstand von 1 m auf.

3

Am 21.08.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Genehmigung dieser Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V. Die Gemeinde erteilte hierzu das Einvernehmen. Mit Schreiben vom 12.10.2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, für eine Fläche von 7,50 m x 1 m eine Abstandflächenbaulast nachzuweisen, da in diesem Umfang die Abstandfläche auf das Nachbargrundstück falle. Mit der unter dem 14.11.2007 erfolgten Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung verlängerte der Beklagte die Frist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 63 Abs. 2 LBauO M-V um einen Monat.

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Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, es fehle an einem Sachbescheidungsinteresse, weil die Treppe abstandflächenrechtlich unzulässig sei. Es handele sich nicht um ein gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V begünstigtes Bauteil, weil die Treppe nicht - wie die beispielhaft aufgezählten Gesimse und Dachüberstände - ausschließlich gestalterische Zwecke verfolge, sondern für die Benutzung, nämlich für den Zugang ins Dachgeschoss notwendig sei. Die Treppe sei eine Anlage, von der - wie sich aus ihrer Ausdehnung von fast 5 m Länge und mehr als 3 m Höhe ergebe, wobei für letztere auch das Geländer zu berücksichtigen sei - Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die mögliche Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück vom Podest der Außentreppe störe den nachbarlichen Frieden.

5

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Im Falle einer Genehmigung des Vorhabens wäre auf Grund der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen (Bauordnungs-)Rechts eine Nutzungsuntersagung für die in Rede stehende Außentreppe zu verfügen. In Abwägung des Interesses des Klägers am Erhalt der beantragten Baugenehmigung mit dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung baurechtswidriger Zustände überwiege das öffentliche Interesse. Die Pflicht der unteren Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden, ergebe sich aus § 58 Abs. 1 LBauO M-V.

6

Der Kläger reichte am 02.11.2010 erneut einen "Nachtrag zur Baugenehmigung" ein, der sich von dem ursprünglichen Änderungsantrag dadurch unterschied, dass die geplante Außentreppe südlich (statt nördlich) angeordnet werden sollte. Aus den selben Gründen, aus denen bereits die ursprünglich beantragte Änderungsgenehmigung versagt worden war, lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 25.01.2011 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011 zurück.

7

Bereits am 16.05.2008 hatte der Kläger wegen des ursprünglichen Änderungsvorhabens (mit nördlich angeordneter Außentreppe) Klage erhoben und geltend gemacht: Die Außentreppe habe nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V als Bauteil bei der Bemessung der Abstandflächen unberücksichtigt zu bleiben. Die Entscheidung, einen Antrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, stelle eine Ermessensentscheidung dar. Die ablehnende Entscheidung vom 18.12.2007 enthalte jedoch keine Ermessenserwägungen. Auch die Erwägungen im Widerspruchsbescheid reichten nicht aus. U.a. werde die Möglichkeit einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V nicht berücksichtigt. Die Treppe trete auf Grund ihrer Abmessungen, ihrer Baumasse und ihrer "transparenten" offenen Ausführungsart nur relativ geringfügig in Erscheinung und beeinträchtige die Schutzfunktion der Abstandflächen nicht mehr als ein nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V zulässiger Balkon.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen: Die Außentreppe sei kein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V, sondern ein wesentliches, weil für die Erschließung des Dachgeschosses notwendiges Bauteil. Es handele sich um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Da ein Abweichungsantrag nicht gestellt worden sei, habe ein solcher auch nicht Gegenstand von Ermessenserwägungen sein können.

13

Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 2. und 3. waren im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt.

14

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage mit Urteil vom 23.06.2010 abgewiesen und ausgeführt: Eine Baugenehmigungsfiktion dürfte nicht eingetreten sein, weil der Beklagte die Frist zur Entscheidung über den Bauantrag habe verlängern können und auch verlängert habe. Die Frage, ob dem Kläger wegen Eintritts einer Baugenehmigungsfiktion bereits das Rechtsschutzinteresse fehle, könne aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls habe der Beklagte die beantragte Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen dürfen. Es liege ein offensichtlicher Verstoß gegen Vorschriften des Abstandflächenrechts vor. Bei der Außentreppe handele es sich nicht um ein Bauteil bzw. einen Vorbau, der bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleibe. Die grundsätzliche Möglichkeit, eine Abweichung zu beantragen, ändere nichts an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach dieser Vorschrift habe oder der Beklagte ihm eine Abweichung erteilen wolle, und weil der Kläger auch nicht den nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V erforderlichen Antrag gestellt habe. Das ihm bei der Versagung einer Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresse zustehende Ermessen habe der Beklagte spätestens mit dem Widerspruchsbescheid fehlerfrei ausgeübt.

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Gegen das am 29.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.07.2010 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am Montag, den 30.08.2010 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.02.2011, zugestellt am 17.02.2011, die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 63 LBauO M-V mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden darf, weil dem Vorhaben in diesem Verfahren gerade nicht zu prüfende bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen stehen.

16

Der Kläger hat die Berufung am 17.03.2011 begründet. Er trägt vor: Es treffe zu, dass eine Baugenehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Die beantragte Baugenehmigung dürfe nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagt werden. Das Abstandflächenrecht sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gerade nicht Prüfungsgegenstand. Der Fall, dass der Antragsteller an der Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert sei und das Hindernis sich schlechthin nicht ausräumen lasse, liege nicht vor. Die Baugenehmigung sei im Übrigen für den Bauherrn nicht etwa schon dann ersichtlich nutzlos, wenn die Behörde einen Verstoß gegen materielles Bauordnungsrecht feststelle, weil die Entscheidung über ein Einschreiten im Ermessen der Behörde stehe.

17

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandflächenrechts sei zweifelhaft. Dass ein Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V "untergeordnet" sein müsse, sei weder in der Vorschrift ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal gefordert noch folge dies aus der beispielhaften Aufzählung von Bauteilen. So dienten Dachüberstände ganz überwiegend dem Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen und hätten damit eine ganz eigenständige Funktion, die dem Gebäude nicht stärker untergeordnet sei als eine Außentreppe zum Dachgeschoss. Im übrigen handele es sich bei der Treppe aber auch um ein untergeordnetes Bauteil, weil sie sich von ihrer Ausgestaltung und ihren Abmessungen auf das zur Erfüllung ihrer Funktion Erforderliche beschränke. Sie trete zudem auf Grund ihrer Abmessungen, ihrer Baumasse und ihrer "transparenten" offenen Ausführungsart nur relativ geringfügig in Erscheinung, so dass die Belange des Abstandflächenrechts allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Wohnfriedens betroffen sein könnten. Die eventuell von der Treppe aus ermöglichte Einsicht des Nachbargrundstücks führe hier aber zu keiner größeren oder lästigeren Beeinträchtigung als dies bei in die Außenwand eingelassenen Fenstern oder einem nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V abstandflächenrechtlich privilegierten Balkon der Fall wäre.

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Im übrigen sei die geplante Außentreppe abstandflächenrechtlich auch dann, wenn man sie nicht als untergeordnetes Bauteil einstufen wolle, ohne Abweichung zulässig. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten des Verlaufs der Grundstücksgrenze. Soweit die durch die Außentreppe etwa ausgelöste Abstandfläche mit einer Länge von 2,27 m und einer Tiefe von 1 m auf das Nachbargrundstück falle, liege dieser Bereich in einer "Ecke" des Nachbargrundstücks, die ohnehin nicht bzw. nur mit den ohne Abstandflächen zulässigen baulichen Anlagen bebaut werden dürfe, wobei die entsprechende Fläche sich auch nicht mit den für die potentielle Bebauung des Nachbargrundstücks notwendigen Abstandflächen überschneide.

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Schließlich beschränke sich die Befugnis der Behörde zur Berücksichtigung nicht zu prüfender Gesichtspunkte auf eine Evidenzkontrolle. Im vorliegenden Fall erscheine aber die Legalisierung im Wege einer Abweichung mit gewisser Aussicht auf Erfolg möglich.

20

In der mündlichen Verhandlung am 04.12.2013 hat der Kläger zu Protokoll des Gerichts beantragt, eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V für das streitgegenständliche Vorhaben sowie für das mit Antrag vom 02.11.2010 zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu erteilen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.06.2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung sowie die beantragte Abweichung zu erteilen,

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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die am 02.11.2010 beantragte Baugenehmigung sowie die beantragte Abweichung zu erteilen.

24

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Bei der Außentreppe handele es sich nicht um ein für die Bemessung der Abstandflächen unbeachtliches Bauteil. Sie erfülle einen funktionalen Hauptzweck, ohne den das Dachgeschoss nicht nutzbar wäre. Dies sei für die Bauaufsichtsbehörde ohne umfassende Prüfung erkennbar gewesen. Da die Treppe nur einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze aufweise und der Nachbar eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er einer Übernahme der Abstandflächen auf sein Grundstück nicht zustimmen werde, sei es für die Bauaufsichtsbehörde evident, dass sich der bauordnungsrechtliche Hinderungsgrund schlechthin nicht ausräumen lasse. Es sei offensichtlich, dass von einer Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht werden könnte. Wie der Abstandflächenverstoß im Wege einer Abweichung legalisiert werden könnte, sei nicht ersichtlich. Der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts zwinge die Bauaufsichtsbehörde, gegen den ihr bekannten Rechtsverstoß umgehend einzuschreiten; ihr Ermessen tendiere gegen Null.

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Die Beigeladenen zu 2. und 3. sind im Berufungsverfahren beigeladen worden. Sie stellen ebenso wie der Beigeladene zu 1. keine Anträge. Der Beigeladene zu 2. trägt vor: Er verwahre sich gegen den Bau der Außentreppe, da diese massive Auswirkungen auf die Nutzung seines Grundstücks hätte. Der Eingang seines Hauses liege genau an der Grundstücksgrenze und sei derzeit durch einen blickdichten Zaun vom Nachbargrundstück getrennt, über den der Kläger aber, sollte die Treppe genehmigt werden, ohne Schwierigkeiten hinwegblicken und genau in seinen Hauseingang hineinsehen könnte. Auch seine Terrasse liege unmittelbar neben der Haustür und könnte durch den Kläger ebenfalls uneingeschränkt eingesehen werden. Hinzu komme, dass bereits die jetzige Bebauung auf dem Grundstück des Klägers ihn beeinträchtige. Bei einem Blick aus der Haustür nach links sehe er nur noch auf Mauern. Sollte nun auch die Treppe gebaut werden dürfen, würde die bisherige fast schon bedrohlich wirkende Situation noch verschärft werden. Die Durchführung eines Ortstermins werde angeregt. Sollte der Klage stattgegeben werden, werde er wegen der Verletzung der Abstandflächen ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde beantragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung hat mit dem Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

30

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere, nachdem der Beschluss über die Zulassung der Berufung den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.02.2011 zugestellt worden war, mit dem am 17.03.2011 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage fristgerecht binnen eines Monats begründet worden, § 124a Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

31

Der Hauptantrag ist zulässig, auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Klage auf die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts erweitert hat. Diese Erweiterung der Klage ist sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, und die Klageänderung dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs, so dass ein weiterer Prozess vermieden wird.

32

Die Ablehnung der Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Abweichungsbegehrens und in diesem Zusammenhang auf erneute Entscheidung über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

33

Der Kläger ist nicht bereits Inhaber einer Baugenehmigung. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war, ist eine Baugenehmigungsfiktion nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V nicht eingetreten. Die dreimonatige Frist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, 1. HS LBauO M-V, die mit dem Eingang des Antrags am 21.08.2007 in Lauf gesetzt worden war, wurde mit dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 14.11.2007 um einen Monat verlängert, § 63 Abs. 2 Satz 1, 2. HS LBauO M-V. Diese verlängerte Frist wurde durch den ablehnenden Bescheid vom 18.12.2007 gewahrt.

34

Grundsätzlich ist eine beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Soweit der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens eröffnet ist, prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 63 Abs. 1 LBauO M-V (1.) die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, (2.) beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V sowie (3.) andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Abweichung insoweit ausdrücklich beantragt hat, ist daher in jedem Fall auch das Abstandflächenrecht Prüfungsgegenstand.

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Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB bestehen nicht. Ebenso wenig sind sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens erkennbar, außer im Hinblick auf die Anforderungen des § 6 LBauO M-V. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu, § 67 Abs. 1 LBauO M-V.

36

Das Vorhaben steht mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V nicht in Einklang. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m, wobei das Maß H der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand entspricht (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. Entsprechendes gilt gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V für Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht.

37

Zwar hält der Baukörper selbst die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V erforderliche Abstandfläche von 0,4 H, mindestens aber 3 m ein. Da der südöstliche Giebel 6,17 m hoch ist, wären 0,4 H lediglich 2,47 m, so dass es ausreicht, dass die Mindestabstandfläche von 3 m gewahrt wird. Die Außentreppe zum Obergeschoss soll jedoch lediglich 2 m entfernt von der Grundstücksgrenze errichtet werden; sie hält damit den erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht ein.

38

Um ein abstandflächenrechtlich insgesamt privilegiertes Gebäude nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V handelt es sich nicht, weil im Erdgeschoss des Gebäudes ein Hobbyraum und damit ein Aufenthaltsraum vorgesehen ist (vgl. Heintz in: Gädtke u.a. BauO NRW 11. Aufl. 2008 § 2 Rn. 233 f.).

39

Die Außentreppe kann bei der Bemessung der Abstandflächen auch nicht gemäß § 6 Abs. 6 LBauO M-V unberücksichtigt bleiben. Die Treppe ist kein "vor die Außenwand vortretendes Bauteil wie Gesimse und Dachüberstände" im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V. Eigenständig benutzbare Teile bzw. Teilbereiche des Gebäudes können allenfalls unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich privilegiert sein. Denn dieser Regelung ist die Wertung zu entnehmen, dass eine mit der Gewinnung weiterer nutzbarer Fläche verbundene Ausdehnung des Baukörpers in die Abstandflächen jedenfalls nur bei Einhaltung der in der Vorschrift konkret bestimmten Abmessungen zulässig sein soll. Gegen diese Unterscheidung von Bauteilen und Vorbauten kann auch nicht die bis zum 01.09.2006 geltende Fassung der entsprechenden Regelung der Landesbauordnung angeführt werden. Nach deren § 6 Abs. 7 blieben vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, sowie Vorbauten, wie Erker und Balkone, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortraten; von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mussten sie mindestens 2 m entfernt bleiben. In dieser Vorschrift wurden zumindest Hauseingangstreppen (denen in der Rechtsprechung zum Teil äußere Zugangstreppen in Obergeschosse gleich gestellt wurden, vgl. OVG Koblenz B. v. 21.05.1996 - 8 B 11 166/96 - NVwZ-RR 1997, 668, 669 und OVG Saarlouis U. v. 30.07.1991 - 2 R 451/88 - BRS 52 Nr. 99 = Juris Rn. 29 ff.; anders OVG Münster U. v. 17.01.2008 - 7 A 2761/06 - Juris Rn. 22 ff.) als vor die Außenwand vortretende Bauteile und nicht als Vorbauten angesehen. Diese Rechtsprechung kann zur heutigen Gesetzesfassung jedoch nicht mehr herangezogen werden. Handelt es sich vorliegend nicht um ein vor die Außenwand vortretendes Bauteil, so kommt es auf die Frage, ob und inwieweit dessen abstandflächenrechtliche Privilegierung zusätzlich eine Unterordnung funktionaler und/oder quantitativer Art erfordert (vgl. VGH München U. v. 23.03.2010 - 15 B 08.2180 - Juris Rn. 25; Rauscher in Simon/Busse BayBO Art. 6 Rn. 406 ff.; vgl. auch die Ausführungen des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im U. v. 18.04.2012 - 3 L 3/08 -, S. 13), nicht mehr an.

40

Die Außentreppe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V. Sie entspricht jedenfalls nicht den dortigen Maßfestlegungen, weil sie insgesamt mehr als ein Drittel der Breite der entsprechenden Außenwand in Anspruch nimmt. Welche Anforderungen im übrigen an einen Vorbau zu stellen sind, insbesondere ob dessen Höhe auf die Höhe eines Geschosses begrenzt sein muss (vgl. OVG Berlin B. v. 25.03.1993 – 2 S 4.93 – BRS 55 Nr. 21 = Juris Rn. 32; OVG Münster B. v. 29.11.1985 – 7 B 2402/85 – BRS 44 Nr. 101; vgl. auch die ausdrückliche gesetzliche Regelung für Erker in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO), und ob es auch unter der aktuellen Gesetzeslage einer funktionalen Zu- und Unterordnung im Verhältnis zu dem hinter dem Vorbau liegenden Bereich des Hauptgebäudes bedarf (vgl. die Rechtsprechung des Senats zur früheren Gesetzeslage: U. v. 26.10.2000 – 3 L 106/00 – Juris Rn. 23 mwN; U. v. 23.06.1998 – 3 L 227/97 – NordÖR 1998, 402 = Juris Rn. 56; B. v. 12.07.1996 – 3 M 36/96 – Juris Rn. 23 mwN; vgl. aber auch VGH München B. v. 14.06.2007 – 1 CS 07.265 – Juris Rn. 34, wo für das dortige Landesrecht eine entsprechende Auffassung als durch die Neufassung der Abstandflächenvorschriften überholt angesehen wird), kann deshalb dahinstehen.

41

Der Verstoß kann jedoch durch die Zulassung einer Abweichung ausgeräumt werden. Dies gilt auch, soweit der Dachüberstand nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleibt (zur Tiefe des nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleibenden Dachüberstandes vgl. U. d. Senats v. 18.04.2012 - 3 L 3/08 - S. 13 mwN).

42

Die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar sind. Der gemäß § 67 Abs. 2 LBauO M-V erforderliche gesonderte schriftliche Antrag ist nunmehr gestellt worden; die erforderliche Begründung ergibt sich aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren.

43

Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie setzt allerdings einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 67 LBauO M-V ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen (vgl. OVG Münster, U. v. 29.10.2012 – 2 A 723/11 – Juris Rn. 82 mwN).

44

Diese grundstücksbezogene Atypik liegt hier in dem außergewöhnlichen Grundstückszuschnitt mit einer Grundstücksgrenze, die von der Höhe der Wohnhäuser bis zur Straße mehrfach zu Lasten des klägerischen Grundstücks verspringt und für ein Gebäude mit einer Kubatur wie vom Kläger beantragt an diesem Standort, an dem sich eine entsprechende Bebauung auch nach der Bebauung der näheren Umgebung als angemessen darstellt, wenig Raum lässt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass auf dem betroffenen Nachbargrundstück in dem Bereich zur Straße hin ebenfalls ein nicht nur grenznahes, sondern grenzständiges Nebengebäude vorhanden ist, und sich auf dem Grundstück des Klägers in Höhe des Vorhabenstandortes in der Vergangenheit bereits ein grenzständiges Nebengebäude befand, das erst im Zusammenhang mit der Errichtung des nunmehrigen Gebäudes abgerissen wurde. Allerdings erstreckt sich das Grundstück des Klägers noch weit in den rückwärtigen, von der Straße aus gesehen jenseits der Wohnhäuser liegenden Bereich. Auf die Frage, ob eine Anordnung des Gebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich bauplanungsrechtlich zulässig wäre, wie die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kommt es jedoch nicht an. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, das Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich zu errichten, weil dieses auch eine Garage umfasst, und die Zufahrt zu dieser bei entsprechender Anordnung des Gebäudes über eine erhebliche Länge am Wohnhaus vorbei in den rückwärtigen Grundstücksbereich geführt werden müsste. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der dortigen Nachbarn nicht angemessen.

45

Bei dem grenzständigen Nebengebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich um eine dem heutigen Abstandflächenrecht nicht entsprechende Bebauung erheblichen Umfangs, mit der Folge dass diese gehindert wären, eine Verletzung der Abstandflächen geltend zu machen. Das Stallgebäude auf dem Flurstück ... ist mit seiner etwa 7 m breiten südwestlichen Giebelseite vollständig grenzständig errichtet und überschreitet eine Höhe von 3 m deutlich. Die etwa 15 m langen Nordwestseite des Stallgebäudes hält zum Nachbargrundstück des Klägers lediglich einen Abstand von zwischen 2 m an der nördlichen Ecke und 0,6 m an der westlichen Ecke ein. Damit wird auch die Vorgabe des § 6 Abs. 7 Satz 2 nicht beachtet, nämlich dass die Länge der die Abstandflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden privilegierten Bebauung auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten darf.

46

Hält der Nachbar seinerseits den erforderlichen Abstand nicht ein und setzt sich dennoch gegen einen vergleichbaren Rechtsverstoß durch ein Vorhaben auf dem angrenzenden Grundstück zur Wehr, so liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor (vgl. VGH Mannheim U. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - BRS 65 Nr. 193; OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188). Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Rechtsverstöße ist neben dem Maß des Grenzabstands die Qualität der Beeinträchtigung von Bedeutung (vgl. OVG Münster aaO). Vorliegend übersteigt der Umfang der Abstandflächenverletzung durch das Stallgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen diejenige durch die Außentreppe zum Obergeschoss des klägerischen Nebengebäudes um ein Mehrfaches. Eine besondere Qualität der Beeinträchtigung durch die Außentreppe, die dies aufwiegen könnte, ist nicht erkennbar. Belange der Belichtung und Besonnung sowie des Brandschutzes werden nicht berührt. Der nachbarliche Wohnfrieden ist allerdings durch erhöhte Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Beigeladenen berührt. Der Umfang dieser Einsichtsmöglichkeiten ist jedoch geringfügig, weil die Außentreppe zu einem Raum führt, der als Lagerraum genutzt werden soll. Dem entsprechend gering ist die Nutzungsintensität einzuschätzen; dass Personen auf der Treppe oder dem Podest verweilen, ist nicht zu erwarten. Wegen der zu erwartenden geringen Nutzungsintensität ist auch nicht damit zu rechnen, dass von der Benutzung der Treppe in erheblichem Umfang Lärmimmissionen – insbesondere durch das Treten auf die Metallkonstruktion – ausgehen werden.

47

Aus den selben Gründen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung vor, nämlich dass die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die durch das Vorhaben des Klägers bewirkte Abstandflächenverletzung ist dem Umfang nach geringfügig; eine Beeinträchtigung von Schutzzwecken des Abstandflächenrechts scheidet nahezu aus. Die Außentreppe führt nicht zu Aufenthaltsräumen, ist also einer Nutzung zugeordnet, die nach der Wertung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V auch in den Abstandflächen zulässig ist. Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V, nämlich dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden, sind gewahrt.

48

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass allein eine bereits bestehende abstandflächenwidrige Bebauung auf dem Nachbargrundstück nicht ausreicht, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 LBauO M-V zu erfüllen und die Möglichkeit einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu eröffnen. Hinzu kommen müssen weitere grundstücksbezogene Besonderheiten wie hier der außergewöhnliche Grundstückszuschnitt. Die Zulassung einer Abweichung ist ferner bereits tatbestandlich ausgeschlossen, wenn sie geeignet ist, eine ohnehin im Hinblick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V problematische Bebauungssituation zu verschlechtern oder zu verfestigen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

49

Die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V steht im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist hier angesichts bestehender anderer baulicher Möglichkeiten, einen Zugang zum Obergeschoss zu schaffen, nicht auf Null reduziert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger zum Gegenstand seines Hilfsantrags gemachte alternative Anordnung einer Außentreppe, gegebenenfalls aber auch im Hinblick auf die Möglichkeit, im Inneren des Gebäudes einen Zugang zu schaffen.

50

Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da dieser nach dem Verständnis des Senats nur für den Fall gänzlicher Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt sein sollte.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/04/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 wird in Ziff. 1) insoweit geändert, als die Beseitigung des Dachüberstandes angeordnet wird. Zi
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published on 18/10/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh
published on 12/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 16.06.2014 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
published on 25/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 09.09.2013 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind ni
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.