Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Nov. 2014 - 3 M 1/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner genehmigte mit Bescheid vom 07.08.2013 der Beigeladenen auf deren Antrag die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E82. Die Anlage hat eine Nabenhöhe von 138,00 m und einen Rotordurchmesser von 82,00 m. Standort der Anlage ist das Flurstück 1 der Flur 2 der Gemarkung C. Ausweislich des Lageplanes, der Teil der Antragsunterlagen der Beigeladenen ist, liegt ein Teil der von der Windenergieanlage ausgelösten Abstandsfläche – berechnet wohl nach Nr. 6.41 Abs. 3 der Handlungsempfehlungen zum Vollzug der LBauO M-V – auf dem Flurstück 3 der Flur 2 der Gemarkung C. Eigentümer dieses Flurstücks ist der Antragsteller. Er hat der Beigeladenen keine Baulast zur Sicherung der Abstandsfläche eingeräumt. Die Beigeladene hat insoweit die Zulassung einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 LBauO M-V beantragt. Der Antragsgegner erteilte innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Abweichung in Form der Reduzierung der Abstandsfläche auf die vom Rotor überstrichene Fläche.
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Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden ist. Er hat zudem um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, die Berechnung der Abstandsfläche durch den Antragsgegner begegne hinsichtlich des Maßes 0,4 H keinen rechtlichen Bedenken, doch finde die Annahme des Antragsgegners, die Abstandsfläche beginne (erst) ab einem Kreis um den Fuß der Windenergieanlage mit einem Radius von 41 m und liege daher zum Teil auf dem Grundstück des Antragstellers, im Gesetz keine Stütze. Angesichts der „klaren Regelungen im § 6 LBauO, wonach auch bei Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, nur ein ‚Zuschlag’ auf die Bemessung der – ab der Außenwand zu berechnenden – Abstandsfläche auszubringen ist“, sei nicht erkennbar, aus welchem rechtlichen Grund der äußerste Ausliegerpunkt eines Windkraftanlagenrotors, als Kreis auf die Geländeoberfläche projiziert, erst den Beginn der Abstandsflächenberechnung markieren soll. Von den nur temporär in Richtung bestimmter benachbarter Grundstücke wirkenden Rotorflächen könne keine Abstandsflächenberechnung im Sinne des Antragsgegners ausgehen. Der Gesetzgeber habe erkennbar lediglich die Gebäudewirkung selbst zum Anlass genommen, von ihr als Ausgangsort für die Abstandsflächen auszugehen. Das Verwaltungsgericht folgt ausdrücklich der Rechtsprechung des VGH München (Urt. v. 28.07.2009 – 22 BV 08.3427, juris). Auch ohne Abstandsflächennachweis auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist es zu der Erkenntnis gekommen, dass die so berechnete Abstandsfläche der genehmigten Windenergieanlage vollständig auf dem Flurstück 1 liegt. Die erteilte Abweichungsgenehmigung erweise sich - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankomme – als rechtswidrig, weil die Mindestabstandsfläche von 3 m nicht eingehalten sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, in der er näher darlegt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Beginn der Abstandsfläche nicht gefolgt werden könne. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der Abweichungsentscheidung gelangt. Dies auch deshalb, weil es an der erforderlichen grundstücksbezogenen Atypik fehle. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines Flurstücks, das im Windenergieeignungsraum liege, für Zwecke der Windenergie sei unberücksichtigt geblieben und dies stelle einen Ermessensfehler dar. Dem Abstandsflächenrecht sei das Windhundprinzip fremd. Die Beigeladene könne eine Enercon E82 mit geringeren Ausmaßen errichten, ohne dass eine Abweichungsentscheidung hätte getroffen werden müssen.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Dezember 2013 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 7. August 2013 wieder herzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er weist darauf hin, dass mit der Schaffung des § 67 LBauO M-V der Gesetzgeber das materielle Bauordnungsrecht insbesondere ohne Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalles vollzugstauglich flexibilisieren wollte und durch die erteilte Abweichung die Schutzzwecke des § 6 Abs. 1 LBauO M-V nicht berührt würden, weil es in einem Windenergieeignungsgebiet zu einem Nebeneinander von Windenergieanlagen und schützenwerter Bebauung kaum kommen könne. Der Antragsteller könne wegen des zu geringen Abstandes zu einer bereits errichteten und betriebenen Windenergieanlage auf dem Flurstück 4 nicht mit der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf seinem Flurstück rechnen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und weist ergänzend darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung vorgelegen hätten. Es liege auch kein Ermessensfehler vor, weil die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks nicht Schutzzweck des Abstandsflächenrechts sei.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe, die nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO vom Beschwerdegericht zu prüfen sind, rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
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Der Senat kann im hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahren offenlassen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die (fingierte) Außenwand einer Windenergieanlage dort liegt, wo der Versatz des Rotors endet. Diese Rechtsauffassung könnte Bedenken begegnen, weil sie die Windenergieanlage in der Sache auf ein Gebäude bestehend aus dem Mast und der Gondel einschließlich des Rotors reduziert und damit die Rotorblätter und die von ihnen ausgehenden Wirkungen unberücksichtigt lässt. Gerade diese Besonderheit der baulichen Anlage Windenergieanlage hat aber zu der Rechtsprechung des Senats geführt, dass Windenergieanlagen Abstandsflächen einzuhalten haben, weil von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und dass bei der Bestimmung des Maßes H der Rotor berücksichtigt wird (OVG Greifswald B.v. 30.05.2000 – 3 M 128/99, NVwZ 2001, 454 unter Bezugnahme auf OVG Münster B.v. 29.08.1997 – 7 A 629/95; Urt.v. 20.06.2006 – 3 L 91/00, NordÖR 2007, 78). Der Senat hat damit zum Ausdruck bringen wollen, dass auch von den Rotorblättern einer Windenergieanlage Wirkungen ausgehen können, die ähnlich sind wie die von einer geschlossenen Außenwand.
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Selbst wenn im Sinne des Antragstellers die Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, dass sich die von dem genehmigten Bauwerk einzuhaltende Abstandsfläche in der Weise bestimmt, dass die fingierte Außenwand der Windenergieanlage dort beginnt, wo die von den Rotorblättern überstrichene Fläche, auf die Geländeoberfläche projiziert, endet und so im vorliegenden Einzelfall ein Teil der Abstandsfläche der genehmigten Windenergieanlage auf dem Grundstück des Antragstellers liegt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil - gemessen an der allein zu berücksichtigenden fristgerecht vorgelegten Begründung der Beschwerde - die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
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Die Landesbauordnung M-V sieht in § 67 Abs. 1 die Möglichkeit einer Abweichung von Anforderungen der Landesbauordnung M-V vor. Dazu gehört auch die Abweichung von den Vorschriften des § 6 LBauO M-V. Entgegen dem Verwaltungsgericht ist daran festzuhalten, dass diese Abweichungsmöglichkeit auch erlaubt, von dem Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze abzuweichen. Für die anderslautende Auslegung des Verwaltungsgerichts findet sich weder im Wortlaut des § 67 LBauO M-V noch in seinem Sinn und Zweck ein hinreichender Anhaltspunkt.
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Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 1 LBauO M-V als eine zwingende tatbestandliche Voraussetzung der Abweichungsentscheidung die grundstücksspezifische Atypik angesehen (OVG Greifswald Urt.v. 04.12.2013 – 3 L 143/10, juris). Daran hält der Senat fest, sieht sich aber mit Blick auf die Besonderheiten von Windenergieanlagen und ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit veranlasst, diesen Grundsatz zu modifizieren. Windenergieanlagen sind, sofern für sie Darstellungen im Flächennutzungsplan oder Ausweisungen als Ziele der Raumordnung erfolgen, an anderer Stelle im Außenbereich nur ausnahmsweise zu verwirklichen, weil gesetzlich vermutet wird, dass ihnen an anderer Stelle in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Daraus folgt, dass Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich jedenfalls dann regelmäßig nur auf den dafür durch einen Raumordnungsplan oder einen Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächen errichtet werden können, wenn eine entsprechende Ausweisung erfolgt ist. Im Land Mecklenburg-Vorpommern sind durch die Regionalen Raumentwicklungsprogramme Windenergieeignungsräume als Ziele der Raumordnung ausgewiesen worden, in denen Windenergieanlagen errichtet werden können. Damit ist zugleich die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Windenergieeignungsräume grundsätzlich ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können, auf bestimmte Gebiete im Außenbereich begrenzt sind. Diese Flächen weisen die Besonderheit aus, dass bei ihrer Ausweisung in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen die Grundstücksgrenzen und die damit verbundenen Abstandsflächen innerhalb der Windenergieeignungsräume nicht als Abwägungsmaterial herangezogen werden, weil die Möglichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen als rein grundstücksbezogene bauordnungsrechtliche Anforderung auf der Planungsebene der Raumordnung keine Rolle spielt. Dies führt dazu, dass innerhalb von Windenergieeignungsräumen unter dem Aspekt der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen Konflikte entstehen können, weil der Grundstückszuschnitt innerhalb dieses Gebietes kleinteilig ist und damit wegen der regelmäßigen Höhe der Windenergieanlagen und der damit einhergehenden Größe der Abstandsflächen die Errichtung von Windenergieanlagen wesentlich erschwert sein kann. Wenn innerhalb dieses Gebietes ein so hoher Grad an kleinteiliger Parzellierung besteht, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel auf einem Grundstück unter Einhaltung der Abstandsfläche auf dem Grundstück nicht möglich ist, würde das Bauordnungsrecht vielfach der Ausnutzung von Windenergieeignungsräumen entgegenstehen und die - an anderer Stelle ausgeschlossene – planungsrechtlich gewollte Ermöglichung der Errichtung von Windenergieanlagen verhindern. Das öffnet den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 LBauO M-V.
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Mit dieser Auslegung des § 67 Abs. 1 LBauO werden die Grundstücksnachbarn nicht unzumutbar in ihren Rechten auf Ausnutzung ihres Grundstückes beeinträchtigt. Auch wenn bei dieser Auslegung die Möglichkeiten, die Abstandsfläche auf ein fremdes Grundstück zu legen, erweitert werden mit der Folge, dass die bauliche Ausnutzung dieses in Anspruch genommenen Grundstücks beeinträchtigt wird, werden die nachbarlichen Rechte und Interessen durch die gebotene Ermessensausübung hinreichend geschützt. Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Rechtsauffassung, dass es sich bei diesem Ermessen um ein intendiertes Ermessen handelt mit der Folge, dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände insbesondere beim Grundstück des Nachbarn die Abweichungsentscheidung zu versagen ist. Wegen der mit der Abweichungsentscheidung verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn ist eine volle Ermessensentscheidung zu treffen, in der alle für die Ermessenausübung maßgeblichen Umstände einzustellen und miteinander abzuwägen sind.
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Aus dem fristgerechten Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht vorliegen. Die Beschwerdebegründung stellt ihr abweichendes Verständnis des § 67 Abs. 1 LBauO M-V näher dar und begründet, weshalb aus ihrer Sicht eine anlagenbezogene Atypik nicht ausreicht und es daher bei der allgemeinen grundstücksbezogenen Atypik in dem Sinne bleibt, dass nur ein ungewöhnlicher Grundstückszuschnitt ausnahmsweise eine den Nachbarn belastende Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts erlaubt.
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Der Senat kann offen lassen, ob sich die im hier zu entscheidenden Einzelfall getroffene Ermessenentscheidung als rechtmäßig erweist oder nicht. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsteller zur Frage der ordnungsgemäßen Ermessenausübung keine Ausführungen gemacht, sondern sich auf Vorbringen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 LBauO M-V beschränkt. Die Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der konkreten Ermessenausübung des Antragsgegners finden sich erstmals im Schriftsatz vom 06.03.2014 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 16.01.2014. Solches nachträgliches erstmaliges Vorbringen kann bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Greifswald, B. v. 02.09.2002 – 2 M 39/02, NVwZ-RR 2003, 318; Guckelberger in Sodan/Ziekow VwGO 4. Aufl. 2014 § 146 Rn. 85).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weshalb es gerechtfertigt ist, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.