Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Apr. 2009 - 2 O 183/08

published on 17/04/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Apr. 2009 - 2 O 183/08
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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 27. Oktober 2008 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass im Kostenansatz der Kostenrechnung vom 11. August 2008 die Gemeinde A. als Kostenschuldner herangezogen worden ist.

2

Die Beschwerdeführerin bat die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Greifswald mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 zunächst darum, die "Gerichtskostenvorschussrechnung" vom 11. August 2008 zu korrigieren und den Klägern die Gerichtskosten in Rechnung zu stellen. Dies lehnte die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen die "Entscheidung" vom 20. Oktober 2008 im Wesentlichen mit der Begründung einlegte, dass die Kosten eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens nicht grundsätzlich die Gemeinde zu tragen habe. Ausweislich eines Vermerks vom 22. Oktober 2008 half die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht ab, da gemäß Berichterstatter die Kostenrechnung korrekt an die Gemeinde zu richten sei.

3

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 wies das Verwaltungsgericht Greifswald die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurück. Sie sei "gegen die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses" zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gemeinde habe auf die Gerichtskostenvorschussrechnung gezahlt und damit die Kläger von der Kostenpflicht freigestellt.

4

Gegen den am 29. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 12. November 2008 Beschwerde eingelegt, die sie unter Vertiefung der bereits im Erinnerungsverfahren gemachten Rechtsausführungen zum sogenannten allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Ausgleichsanspruch weiter begründet.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

6

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Februar 2009 über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2009 gelten die Regelungen über die Berichterstattung - in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - für die Verteilung der Sachen auf das jeweilige Senatsmitglied als Einzelrichter.

7

Die Beschwerde - die nicht fristgebunden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2007 - 4 S 1610/07 -, NJW 2008, 536 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 66 GKG Rn. 40) - ist im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nicht die "Entscheidung" der Kostenbeamtin vom 20. Oktober 2008 ist - gegen die die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 2008 Erinnerung erhoben hat -, sondern der in der Kostenrechnung/Zahlungsaufforderung vom 11. August 2008 zu erblickende Kostenansatz. Denn die (Erst-)Erinnerung richtet sich zulässig nur gegen die Inanspruchnahme durch einen Kostenansatz, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt (vgl. hierzu Hartmann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 11). Erinnerung und Beschwerde gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz setzen das Vorliegen einer Kostenrechnung des Gerichts voraus. Der Kostenansatz besteht nämlich gemäß § 4 KostVfg in der Aufstellung der Kostenrechnung gemäß den §§ 27 ff. KostVfg. Der Kostenansatz ist damit die Kostenrechnung des Kostenbeamten (vgl. Hartmann, a.a.O., § 19 GKG Rn. 1, § 66 Rn. 11). Eine solche Kostenrechnung ist unter dem 11. August 2008 erstellt und dem Kostenschuldner, hier der Gemeinde A. übersandt worden. Die schriftliche Mitteilung der Kostenbeamtin vom 20. Oktober 2008 ist demgegenüber kein anfechtbarer Kostenansatz. Das vorangegangene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2008 war als bloße Berichtigungsanregung zu verstehen. Denn die Kostenbeamtin kann bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG den fehlerhaften Kostenansatz von Amts wegen berichtigen. Das Festhalten der Kostenbeamtin am bisherigen Kostenansatz stellt jedoch keine selbstständig angreifbare Entscheidung dar. Vielmehr ist - wie auch geschehen - das Erinnerungs- und gegebenenfalls Beschwerdeverfahren gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz zu durchlaufen. Dies ist vom Verwaltungsgericht Greifswald im angegriffenen Beschluss vom 27. Oktober 2008 so im Ergebnis zutreffend gesehen worden. Dabei ist es unschädlich, wenn der Kostenansatz von der Beschwerdeführerin, aber auch vom Verwaltungsgericht im Erinnerungsverfahren fälschlich als "Gerichtskostenvorschuss" bzw. "Gerichtskostenvorschussrechnung" bezeichnet worden ist.

8

Auch wenn jene Falschbezeichnung nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet gelöst werden könnte, ist die Beschwerde gleichwohl unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwert ist. Eine Erinnerungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht Greifswald hätte mangels zulässiger Erinnerung nicht ergehen dürfen.

9

Von der Beschwerdeführerin und vom Verwaltungsgericht ist letztlich übersehen worden, dass als Erstschuldner nicht die Beschwerdeführerin, sondern entsprechend der Weisung des Berichterstatters (vgl. Nichtabhilfevermerk vom 22. Oktober 2008) die Gemeinde, also ein am Verwaltungsstreitverfahren nicht Beteiligter, herangezogen worden ist. Zwar kann auch derjenige, der die Kosten übernommen hat bzw. für diese Kraft Gesetzes haftet (vgl. § 29 Nr. 2 und 3 GKG), als Dritter Kostenschuldner sein. Jedoch ist erinnerungs- bzw. beschwerdebefugt nur derjenige, gegen den sich die Zahlungsverpflichtung richtet, wer also durch den Kostenansatz beschwert ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 66 Rn. 31). Die Gemeinde A. ist zwar als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden, hat jedoch weder eine Erinnerung noch eine Beschwerde gegen den Kostenansatz eingelegt. Bei der Heranziehung des Kostenschuldners handelt es sich auch nicht um ein offensichtliches Versehen, wie sich aus dem Nichtabhilfevermerk der Kostenbeamtin vom 22. Oktober 2008 sowie den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2008 ergibt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg
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published on 15/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB12/12 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.