Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Jan. 2017 - 2 M 292/16

published on 20/01/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Jan. 2017 - 2 M 292/16
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16.06.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.302,02 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Beamtin des Landes Mecklenburg-Vorpommern und beim Antragsgegner im Range einer Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) tätig. Sie bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle der Leiterin der Referatsgruppe 21 „Landesschulrätin, Schulaufsicht, Aufsicht Schulämter“ sowie in Personalunion der Landesschulrätin. Die Stelle soll bei fehlender Planstelle nach der Besoldungsgruppe B2 besoldet werden. Ihre Anlassbeurteilung über den Zeitraum zwischen dem 02.11.2011 und dem 01.11.2014 ergab die Gesamtbewertung „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“. Gegen diese Beurteilung legte sie Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

2

Die Beigeladene bewarb sich ebenfalls um die ausgeschriebene Stelle. Sie ist ebenfalls Beamtin des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Range einer Regierungsschuldirektorin (Besoldungsgruppe A 15) und beim Antragsgegner tätig. Ihre Regelbeurteilung für den Zeitraum zwischen dem 02.11.2011 und dem 01.11.2014 ergab eine Gesamtbeurteilung „übertrifft die Anforderungen in herausregendem Maße (120 Punkte)“.

3

Der Antragsgegner wählte die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle aus. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.01.2016 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Zudem hat sie um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Schwerin nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zwar sei die Anlassbeurteilung der Antragstellerin durch den Antragsteller voraussichtlich rechtswidrig, doch scheide die Möglichkeit einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Antragstellerin aus. Denn selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt werde, sie werde – wie die Beigeladene – mit der bestmöglichen Gesamtbeurteilung bewertet mit der Folge gleichwertiger aktueller Beurteilungen, müsste dann auf die früheren Beurteilungen zurückgegriffen werden. Aus diesen ergebe sich aber ein deutlicher Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen.

4

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie damit begründet, das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend die Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin erkannt, greife aber einer erneuten nunmehr rechtmäßigen Beurteilung des Antragsgegners in Überschreitung seiner gerichtlichen Überprüfungskompetenz vor. Zudem schneide das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner die Möglichkeit der Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ab; die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen sei nicht zwingend. Schließlich seien auch die älteren dienstlichen Beurteilungen ebenso wie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer Dienstpostenbewertung fehle.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juni 2016 zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den mit Hausmitteilung Nr. 02/2015 vom 09.03.2015 ausgeschriebenen Dienstposten der Leiterin/des Leiters der Referatsgruppe 21 „Landesschulrätin, Schulaufsicht, Aufsicht Schulämter“ sowie in Personalunion der Landesschulrätin/des Landesschulrates beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern anderweitig endgültig zu besetzen, bevor nicht über den Widerspruch der Antragstellerin vom 12.01.2016 und eine nachfolgende Klage gegen ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren rechtskräftig entschieden ist.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss im Ergebnis; er hält die Anlassbeurteilung der Antragstellerin durch den Antragsteller für rechtmäßig und die Angriffe der Antragstellerin gegen die Regelbeurteilung 2011 für verwirkt und ihr Rechtsschutzbegehren auch für rechtsmissbräuchlich.

10

Die Beigeladene beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt ebenfalls den angefochtenen Beschluss.

II.

13

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den für das Beschwerdegericht allein maßgebenden fristgerecht vorgelegten Gründen der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 VwGO) ergibt sich nicht, das der angefochtene Beschluss zu ändern ist.

14

Der Senat kann offen lassen, ob es nicht bereits deswegen an einem Anordnungsgrund fehlt, weil es vorliegend möglicherweise nicht um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens geht. Für einen solchen Fall hat der Senat im Beschluss vom 06.12.2016 – 2 M 400/16 – im Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2/15, juris) einen Anordnungsgrund verneint.

15

Der Senat kann weiter offen lassen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, bei einer Freistellung eines Beamten von 75% sei eine fiktive Nachzeichnung der Laufbahn der Beurteilung für den Zeitraum der Freistellung zugrunde zu legen.

16

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass selbst bei einer unterstellten aktuellen Beurteilung der Antragstellerin mit der höchstmöglichen Gesamtbeurteilung von 120 Punkten und damit einem Gleichrang mit der aktuellen Beurteilung der Beigeladenen es nicht möglich erscheint, dass die Antragstellerin ausgewählt wird, weil in diesem Fall der Rückgriff auf die früheren Beurteilungen aus dem Jahr 2011 einen deutlichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergebe. Soweit die Antragstellerin in der gerichtlichen Unterstellung einer Bestbeurteilung einen Übergriff in den Kompetenzbereich des Antragsgegners sieht, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht nicht etwa eine rechtlich unzulässige eigene Beurteilung vornimmt, sondern zur Prüfung der Möglichkeit eines Erfolges der Antragstellerin im Auswahlverfahren nur den fiktiven Fall betrachtet, dass diese die höchstmögliche Punktzahl in der Beurteilung erreicht. Das Verwaltungsgericht setzt nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle des Antragsgegners, sondern prüft – nur – den Fall einer Bestbeurteilung der Antragstellerin um daran zu messen, wie dann die Möglichkeit der Antragstellerin zu werten sind, im Auswahlverfahren zu siegen. Das ist insoweit nicht übergriffig (vgl. zu einer anders gelagerten Fallkonstellation, in der der Senat eine Verletzung des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraumes durch das Verwaltungsgericht angenommen hat (OVG Greifswald, Beschl. v. 01.11.2016 – 2 M 264/16, n.v.). Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im konkreten Fall eine Auswahlentscheidung anhand einer Ausschärfung der zu vergleichenden fiktiven Beurteilung der Antragstellerin und der aktuellen Beurteilung nicht in Betracht zieht. Es fehlt schlicht an der Möglichkeit der Ausschärfung, wenn wie hier eine der Bewerberinnen von 120 möglichen Punkten 119,5 erzielt. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, sie hätte 120 Punkte erreicht, ist die Differenz von 0,5 Punkten in einem solchen Fall nicht mehr ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal; vielmehr ist von einem Gleichstand der Beurteilungen auszugehen.

17

Für den Fall des Gleichstandes der Beurteilungen ist es für die dem Gericht zustehende Überprüfung der Möglichkeit, ob die Antragstellerin bei einer erneuten rechtmäßigen Durchführung eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden könnte, sachgerecht, wenn auch das Gericht auf die frühere Beurteilung zurückgreifen kann. Dabei muss es allerdings den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn beachten und kann nur in engen Grenzen eine eigene Prognose vornehmen.

18

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist ein schlichter Vergleich der damaligen Gesamtbeurteilungen (Notenvergleich) rechtlich nicht möglich; vielmehr sind diese früheren Beurteilungen darauf zu überprüfen, ob sich bei ihnen bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 – 1 WB 27/09, BVerwGE 136, 198; ihm folgend OVG Greifswald, Beschl. v. 11.07. 2013 – 2 M 123/13, juris Rn. 10 ff.). Mit Blick auf den begrenzten gerichtlichen Prognosespielraum kann das Gericht nur offenkundige Prognosen vornehmen, d.h. das Ergebnis der Prognose muss gleichsam auf der Hand liegen.

19

Gemessen an diesem Maßstab ist die Möglichkeit der Antragstellerin, erfolgreich an einem neuen Auswahlverfahren teilzunehmen, nahezu ausgeschlossen. Denn die Beurteilung der Merkmalsgruppe „Führungsverhalten“ (Nr. 1.5 der dienstlichen Beurteilung) ist bei der Beurteilung der Antragstellerin im Jahre 2011 unterblieben, weil sie nach Auffassung des Beurteilers Führungsfunktionen nicht in einem Maße wahrgenommen hat, die zur Beurteilung quantitativ ausreichten. Das ist bei der Beigeladenen anders, die Führungsfunktionen wahrgenommen hatte, die in den Einzelmerkmalen mit Punktzahlen zwischen 8 und 10 Punkten beurteilt wurden. Bei der ausgeschriebenen Referatsgruppenleiterstelle handelt es sich um eine Stelle, auf der Führungsfunktionen in größerem Umfang wahrgenommen werden. Die Antragstellerin hat solche Funktionen offenkundig bislang nicht oder nur in sehr untergeordnetem Umfang wahrgenommen, so dass ihr Erfolg bei der Auswahlentscheidung mangels anderer offenkundiger Merkmale, die dies ausgleichen könnten, in einem solchen Grad unwahrscheinlich ist, dass ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung ausscheidet.

20

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hält der Senat die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht deshalb für rechtswidrig, weil beim Antragsgegner eine Dienstpostenbewertung fehlt. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27/14, juris Rn. 28) unschädlich ist, weil die Beurteilung die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten gemessen an seinem Statusamt bewertet. Das mag bei einer Dienstpostenbündelung anders sein, doch liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch ihre Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, dass es rechtfertigt, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2 GKG.

23

Hinweis:

24

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.