Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Apr. 2010 - 2 M 1/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen gewerberechtliche Zwangsgeldfestsetzungen. Das Verwaltungsgericht hat ihm den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 14. Dezember 2009 versagt.
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Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 06.01.2010 - 2 M 211/09 -, m.w.N.).
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt, soweit es dem Darlegungserfordernis genügt, kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis.
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Die Zwangsgelder sind gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V zu Recht festgesetzt worden, nachdem der Antragsteller seiner Verpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2009 zuwidergehandelt hat, indem er sein Ladengeschäft zum gewerblichen Verkauf - durch den Beigeladenen - geöffnet hatte.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf das lediglich pauschale Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Ernsthaftigkeit der Vereinsgründung des Beigeladenen entgegen der Lebenserfahrung und unter Verstoß gegen Denkgesetze gewürdigt. Es fehlt insofern an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den tatsächlich und rechtlich zutreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die Eintragung des Beigeladen in das Vereinsregister vom zuständigen Amtsgericht - zunächst - abgelehnt wurde, die Satzung des Beigeladenen eine Eintragung in das Vereinsregister nicht vorsieht, in der Vereinssatzung nicht geregelt ist, wie sich die Aufnahme von Mitgliedern vollziehen soll und insbesondere dass ein Verkauf von Waren von dem Vereinszweck nach § 2 der Vereinssatzung nicht gedeckt sein dürfte. Darüber hinaus teilt der Senat die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts, dass der Antragsteller nach der Gesamtschau des Akteninhalts das Sonntagsöffnungsverbot zu umgehen beabsichtigt.
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Im Übrigen geht die Beschwerde fehl wenn sie meint, aufgrund einer behaupteten Nichtöffentlichkeit von Verkaufsveranstaltungen die materiell-rechtliche Voraussetzung der Zwangsgeldfestsetzung, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf an Sonntagen i.S. der Ordnungsverfügung vom 13. August 2009 handeln müsste, verneinen zu können. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts immer dann vor, wenn es sich um eine nicht generell verbotene, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993 - 1 C 25/91 -, zit. nach juris). Da der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen Waren in Kommission zur Verfügung stellt, bestehen an der Gewerblichkeit keine Zweifel. Denn der Kommissionär übernimmt nach § 383 Abs. 1 HGB den Verkauf von Waren für fremde Rechnung, nämlich des Kommittenten. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf von Waren nicht für Rechnung des Antragstellers erfolgt sein könnte (§ 385 Abs. 1 Satz 2 HGB) sind weder ersichtlich noch behauptet. Darüber hinaus ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch die Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern der Annahme der Gewerblichkeit der wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - 1 B 114/97, a.a.O. Rn. 8; vgl. auch Friauf, in: GewO, Stand: Dezember 2009, § 1 Rn. 280).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.
- 10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.