Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juni 2007 - 2 L 290/05

published on 19/06/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juni 2007 - 2 L 290/05
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 28.06.2005 wird geändert.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 12.113,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 40.519,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 38,52 %, die Beklagte zu 1. 14,15 % und der Beklagte zu 2. 47,33 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsnachfolger des Amtes Bergen-Land, der Beklagte zu 2. Rechtsnachfolger der Ämter Jasmund und Wittow. Im Streit sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der "Verwaltungsgemeinschaft Zentrale Wohngeldstelle R." (im Folgenden: VZWR).

2

Zur Einrichtung dieser Stelle kam es auf der Grundlage des Gesetzes über die Funktionalreform (FRG) vom 05.05.1994 (GVOBl. M-V S. 566) sowie eines unter Beteiligung der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger geschlossenen Vertrages, der zum 01.01.1996 in Kraft treten sollte, allerdings von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden ist. Der Vertrag wurde jedenfalls insoweit umgesetzt, als in der Wohngeldstelle die bei den Vertragsparteien anfallenden Wohngeldfälle bearbeitet wurden. Im Jahre 1998 handelte es sich um 4.574 Fälle, davon entfielen auf die Beklagte zu 1. 647 und auf die Beklagte zu 2. 2165 (Amt Wittow: 1306, Amt Jasmund: 859).

3

Zum 31.12.1998 wurde der Vertrag über die VZWR gekündigt. Die Beteiligten der VZWR vereinbarten am 23.06.1999 vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien, die Aufgaben der Wohngeldverwaltung wieder jeweils selbst zu übernehmen. Den nicht übernommenen Mitarbeitern sollte zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden. Weiter heißt es in der Vereinbarung:

4

Die Kosten für Lohn ab dem 1. Januar 1999 bis zum Wirksamwerden der Kündigung, Kosten für die erforderlichen Rechtsstreitigkeiten und Abfindungen werden wie folgt aufgeteilt:

5

Amt Jasmund im Verhältnis 1:0,5
Amt Wittow im Verhältnis 2:1
Stadt Putbus im Verhältnis 1:0

6

bezogen auf den Verteilerschlüssel analog Artikel 38 Abs. 2 FRG.

7

Zumindest der Wittower Amtsausschuss stimmte dieser Vereinbarung nicht zu.

8

Die beiden gekündigten Mitarbeiterinnen strengten arbeitsgerichtliche Verfahren an, in denen der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern den Streit verkündete. Aufgrund der beim Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleiche entstanden dem Kläger Aufwendungen in folgender Höhe:

9

Frau X.

Frau Y.

Gesamtvergütung:

57.355,00 DM

36.557,91 DM

Tarifliche + Sonderabfindung:

34.463,10 DM

21.923,85 DM

anteilige Rechtsanwaltsgebühren 

Prozessgegner:

2.362,49 DM

1.812,06 DM

eigene Rechtsanwaltskosten:

4.696,81 DM

3.596,13 DM

Rechtsanwaltsgebühren 1. Instanz: 

3.458,65 DM

1.212,43 DM

Summe der Kosten insgesamt:

102.336,05 DM

65.102,38 DM

= 52.323,59 EUR

   = 33.286,32 EUR

10

Mit der am 30.12.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung der Aufwendungen gemäß dem bereits erwähnten Verteilungsschlüssel begehrt.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.06.2005 abgewiesen und zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt: Der Vertrag über die Bildung der Wohngeldstelle enthalte keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Zahlung. Die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 23.06.1999 sei mangels Zustimmung des Wittower Amtsausschusses nicht wirksam geworden.

12

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.

13

Er ist weiter der Auffassung, dass ihm im Zusammenhang mit der Kündigung der (ehemaligen) Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle ein Erstattungsanspruch zustehe.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.06.2005 - 2. Kammer - zu ändern und

16

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 34.243,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

17

den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 51.365,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagten beantragen,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Der Beklagte zu 2. ist außerdem der Auffassung, ihm stehe ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, da der Kläger die Kündigungsverfahren fehlerhaft betrieben habe.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der arbeitsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat teilweise Erfolg, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht in voller Höhe bestehen.

23

Als Anspruchsgrundlage kommt die Vereinbarung vom 23.06.1999 zur Einrichtung der VZWR nicht in Betracht, obwohl sie - wie oben wiedergegeben - eine Regelung über die anteilige Übernahme von Personalkosten enthält. Denn die Vereinbarung ist nicht wirksam geworden.

24

Sie stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien, d.h. unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von §§ 62 VwVfG M-V, 158 Abs. 1 BGB. Mit diesen Gremien sind - wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ergibt - u.a. die betroffenen Amtsausschüsse gemeint. Diese sind für derartige Vereinbarungen auch tatsächlich zuständig, da es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die der Amtsvorsteher zuständig wäre, handelt (vgl. §§ 134, 138 KV M-V). Allenfalls könnte eine Dringlichkeitszuständigkeit des Amtsvorstehers nach § 138 Abs. 3 Satz 1 KV M-V in Betracht kommen; aber auch in diesem Falle wäre die anschließende Genehmigung durch den Amtsausschuss erforderlich (vgl. § 138 Abs. 3 Satz 2 KV M-V). Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten, da (zumindest) der Amtsausschuss des Amtes Wittow der Vereinbarung nicht zugestimmt hat.

25

Es ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn sich die Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 23.06.1999 berufen. Ein Widerspruch zu der Beendigung der VZWR bzw. zu der (Rück-)Übernahme der Bearbeitung der Wohngeldangelegenheiten liegt nicht vor. Diese Übernahme macht nicht nur bei Anerkennung der Vereinbarung Sinn, sondern erklärt sich auch als Folge der bereits erwähnten Kündigung der VZWR. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die VZWR überhaupt jemals im Rechtssinne als Verwaltungsgemeinschaft im Sinne von § 167 KV M-V existiert hat oder ob etwa die Bildung der VZWR wegen fehlender Genehmigung nach § 167 Abs. 4 KV M-V von vornherein gescheitert ist. Für die an der VZWR Beteiligten hat dies ersichtlich keine Rolle gespielt, so dass hierauf auch im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagten sich widersprüchlich verhalten haben, nicht entscheidend abzustellen ist. Für die Beklagten stand auch als Folge der Kündigung der VZWR deren Beendigung fest, so dass in der Übernahme der Wohngeldangelegenheiten ohne die gleichzeitige Übernahme von Personal oder Personalkosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu sehen ist. Die Kündigung ist bereits zum 31.12.1998 erfolgt und setzte erkennbar nicht das Zustandekommen der (später getroffenen) Vereinbarung eines bestimmten Verteilungsschlüssels voraus. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Kündigung der VZWR vom Kläger zunächst anscheinend nicht akzeptiert worden ist, sondern erst nachdem die Vereinbarung vom 23.06.1999 getroffen worden ist. Dass der Kläger dann aber nicht abgewartet hat, ob die Vereinbarung wirksam wird, kann möglicherweise als widersprüchliches Verhalten des Klägers gedeutet werden. Für die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger bestand jedoch schon aufgrund der Kündigung der VZWR keine Veranlassung, die Übernahme der Wohngeldverwaltung zu verweigern.

26

Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten ergeben sich aber aus einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677, 683 BGB.

27

Höchstrichterlich ist entschieden, dass die bürgerlich rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden. Voraussetzung hierfür ist, dass das öffentliche Recht eine "planwidrige Lücke" aufweist, etwa in dem Sinne, dass nach den vorhandenen Bestimmungen nicht abschließend geklärt ist, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 m.w.N.).

28

Von einer derartigen die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ermöglichenden Lücke ist hier in mehrfacher Hinsicht auszugehen. Für den Fall, dass eine Verwaltungsgemeinschaft beendet wird und die Beteiligten übereinstimmend meinen, dass das in der Verwaltungsgemeinschaft eingesetzte Personal zur weiteren Erledigung der betreffenden Angelegenheiten nicht vollständig benötigt wird, sieht § 167 KV M-V keine Regelung vor, wenn denn überhaupt im Hinblick auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 167 Abs. 4 KV M-V von einer Anwendbarkeit der Regelungen über die Verwaltungsgemeinschaft für die VZWR auszugehen ist. Vorgesehen ist lediglich die Vereinbarung eines öffentlich rechtlichen Vertrages (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 KV M-V). Ein solcher Vertrag, der - wie erwähnt - zum 01.01.1996 in Kraft treten sollte, ist zwar geschlossen worden. Der Vertrag ist aber nicht wirksam geworden, weil die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht erteilt worden ist (vgl. § 167 Abs. 4 Satz 1 KV M-V). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit - und nicht der Rechtswidrigkeit - ergibt sich aus den allgemeinen rechtsgestaltenden, insbesondere den organisationsrechtlichen Auswirkungen des öffentlich rechtlichen Vertrages (vgl. Darsow u.a., Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. § 167 Rn. 4).

29

Außerdem enthält der Vertrag in § 4 lediglich eine Anspruchsgrundlage für Abschlagszahlungen für die Bearbeitung von Wohngeldfällen, nicht jedoch einen Ausgleichsanspruch für die im Zusammenhang mit der Auflösung der VZWR erfolgten personellen Aufwendungen im Falle von Kündigungen. Auf die Frage, ob ein derartiger Anspruch in ergänzender Auslegung des Vertrages gemäß § 62 Satz 2 VwVfG M-V i.V.m. §§ 133, 157 BGB aus dem hypothetischen Willen der Vertragschließenden abzuleiten ist, bedarf bereits wegen der Unwirksamkeit des Vertrages keiner abschließenden Klärung. Nach dem Vortrag der Beteiligten gibt es aber außerdem keine Anhaltspunkte dafür, was sie denn wohl geregelt hätten, wenn sie bei der Bildung der VZWR daran gedacht hätten, dass sie bei der Beendigung zu viel Personal haben würden.

30

Auch in Art. 10 Abs. 1, 38 Abs. 2 FRG finden sich keine Regelungen für den Fall des Personalüberhangs bei Beendigung einer Verwaltungsgemeinschaft. Ausdrücklich geregelt ist lediglich die Verpflichtung zur Übernahme des Personals aus Anlass der Übertragung der Wohngeldangelegenheiten von den Landkreisen auf die Ämter. Daraus ergibt sich allenfalls die Verpflichtung einer eventuellen Verwaltungsgemeinschaft, das Personal (anstelle der Ämter) zu übernehmen. Wie bei Beendigung einer Verwaltungsgemeinschaft, wenn zu dem Zeitpunkt zu viel Personal vorhanden ist, zu verfahren ist, lässt die Regelung dagegen offen.

31

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor.

32

Der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger hat im Rahmen der VZWR bzw. deren Beendigung jedenfalls zum Teil auch Geschäfte der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger besorgt. Die Übernahme des Personals und die späteren Kündigungen fielen gemäß Art. 10 Abs. 1, 38 Abs. 2 FRG zumindest auch in ihren Aufgabenbereich, so dass insoweit für den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger (auch) ein fremdes Geschäft vorlag. Die sachliche Zuständigkeit der Beteiligten einer Verwaltungsgemeinschaft wäre im Übrigen auch bei deren Wirksamkeit nicht aufgehoben worden (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 2 KV M-V). Die gleichzeitige Verfolgung auch eigener Interessen durch den Handelnden hindert die Annahme eines fremden Geschäftes aber nicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1999 - III ZR 322/98 -, NJW 2000, 72).

33

Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim Vorliegen eines jedenfalls auch fremden Geschäftes vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2001 - III ZR 294/00 -, NVwZ 2002, 511). Aufwendungsersatzansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein unwirksamer Vertrag zugrunde lag; denn selbst die irrtümliche Annahme einer wirksamen Beauftragung oder Verpflichtung steht der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. § 677 Rn. 11). Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 BGB finden allerdings dann keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es ein eigenes sei (vgl. § 687 BGB). Darum geht es hier jedoch nicht. Auch wenn der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger die Vereinbarung vom 23.06.1999 für wirksam angesehen hat, ändert dies nichts daran, dass die VZWR die Wohngeldverwaltung für die an der Vereinbarung Beteiligten wahrgenommen hat und wahrnehmen wollte, ob die Wohngeldverwaltung nach dem 31.12.1998 dem erklärten Willen eines der Beteiligten widersprach, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

34

Die Kündigungen der Mitarbeiter entsprachen auch dem (seinerzeitigen) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger (vgl. § 683 Satz 1 BGB). Sie haben den Kläger bzw. seinen Rechtsvorgänger in den arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Teil unterstützt und die Notwendigkeit der Kündigungen auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Diese lagen ersichtlich auch in ihrem Interesse; denn sie hatten offenbar genügend eigenes Personal, um die Wohngeldverwaltung wahrnehmen zu können.

35

Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Kläger von den Beklagten "den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen". Darunter fallen die Kosten, die infolge der erwähnten Kündigungen der beiden Mitarbeiterinnen der Wohngeldverwaltung angefallen sind. Die aufgrund der beiden vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleiche entstandenen Aufwendungen belaufen sich für Frau X. auf 102.336,05 DM und Frau Y. auf 65.102,78 DM, insgesamt also auf 167.465,87 DM. Auf die im Tatbestand wiedergegebene Aufstellung wird wegen der Einzelheiten der Berechnung der Summe verwiesen.

36

Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind auch nicht deshalb zu kürzen, weil er Aufwendungen gemacht hätte, die nicht erforderlich gewesen wären.

37

Allerdings kann auch der Geschäftsführer ohne Auftrag Aufwendungsersatz nur in dem Umfang beanspruchen wie ein Beauftragter, d.h. ihm sind nach Maßgabe des § 670 BGB nur solche Aufwendungen, "die er den Umständen nach für erforderlich halten darf", zu erstatten. Nach der Formulierung des Gesetzes unterliegt der Erforderlichkeitsmaßstab einem subjektiven Einschlag. Aufwendungen können danach gerechtfertigt sein, wenn sie zwar objektiv nicht nötig waren, der Beauftragte seine Entscheidung aber nach sorgfältiger, den Umständen des Falles gebotener Prüfung getroffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1985 - IX ZR 16/85 -, NJW 1986, S. 310). Nach diesen Maßstäben waren die infolge der Kündigungen entstandenen Aufwendungen (jedenfalls subjektiv) gerechtfertigt.

38

Soweit der Beklagte zu 2. meint, der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger habe es versäumt, "die nicht mehr benötigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der erforderlichen Sozialauswahl" zu kündigen und hätte "keine" (überhöhten) Abfindungen" zu zahlen brauchen, ist dies unter Berücksichtigung des Verlaufs der arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar. Die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger waren durch Streitverkündung an den Verfahren beteiligt; der Beklagte zu 2. ist selbst gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen in Berufung gegangen. Es ist nicht festzustellen, dass tatsächlich Kosten zu vermeiden gewesen wären. Ausweislich der Protokolle der Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht sind die Vergleiche nach "eingehender Erörterung des Sach- und Streitstandes" geschlossen worden. Dass die Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2. den Vergleichen entgegengetreten wären, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die erste arbeitsgerichtliche Instanz nur zusätzlich auf Fehler bei der Sozialauswahl abgestellt hat. In erster Linie hat sie damit argumentiert, dass "nicht nachvollziehbar" sei, "dass in der Wohngeldstelle nur noch Bedarf für eine vollbeschäftigte Sachbearbeiterin" bestehe. Danach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Kosten vermeidbar gewesen wären, etwa indem anderen Mitarbeitern gekündigt worden wäre oder die Kündigungen früher erfolgt wären. Es spricht nichts dafür, dass in diesem Fall niedrigere Kosten angefallen wären. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger allein wegen der Kündigung der VZWR Veranlassung gehabt hätte, Mitarbeitern zu kündigen. Zum einen war die Wirksamkeit der Kündigung der VZWR vor dem Hintergrund der (vermeintlich anwendbaren) Kündigungsklausel in § 6 des Vertrages zur Bildung der VZWR nicht unproblematisch (vgl. Stellungnahme des Innenministeriums vom 08.06.1999 gegenüber der Landrätin des Landkreises Rügen). Zum anderen war den Kündigungsschreiben, die zur Beendigung der VZWR führten, nicht zu entnehmen, dass für die Erledigung der Wohngeldangelegenheiten künftig insgesamt weniger Personal benötigt würde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Kläger bzw. seinen Rechtsvorgänger von vornherein offensichtlich gewesen wäre.

39

Allerdings kann der Kläger nicht den Gesamtbetrag seiner Aufwendungen von den Beklagten erstattet verlangen. Denn der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger hat - wie ausgeführt - nicht ausschließlich Geschäfte der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger besorgt.

40

Für die Bemessung der auf die Beklagten entfallenden Anteile kann auf das Aufkommen der zu bearbeitenden Wohngeldfälle der an der VZWR Beteiligten zurückgegriffen werden. Nach den insoweit unstreitigen Angaben des früheren Amtes Bergen-Land sind im Jahr 1998 insgesamt 4.574 Wohngeldfälle für die VZWR bearbeitet worden. Davon entfielen 647 auf die Beklagte zu 1. sowie 1306 auf das Amt Wittow und 859 auf das Amt Jasmund. Dies bedeutet, dass die Wohngeldfälle der Beklagten zu 1. 14,15 % und die der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2. insgesamt 47,33 % des Gesamtaufkommens ausmachten. Danach errechnet sich für die Beklagte zu 1. ein Anteil von 23.692,54 DM bzw. 12.113,80 Euro (167.438,43 DM x 14,15 %) und für den Beklagten zu 2. ein Anteil von 79.248,61 DM bzw. 40.519,17 Euro (167.438,43 DM x 47,33 %).

41

Die von dem Beklagten zu 2. erklärte Aufrechnung greift nicht durch, da ihm kein aufrechenbarer Gegenanspruch zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zur Notwendigkeit der Aufwendungen Bezug genommen werden.

42

Ob weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen (etwa § 730 BGB analog oder der sog. öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch), bedarf keiner weiteren Prüfung. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Ansprüche über den bereits bejahten Anspruch hinausgehen könnten. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche wäre neben dem Anspruch aus §§ 683, 670 BGB kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1993 - VII ZR 178/91 -, zit. nach Juris).

43

Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner in der Höhe des jeweils bestehenden Aufwendungsersatzanspruches Ansprüche auf Zahlung von Prozesszinsen von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Instanz gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 85.609,95 Euro festgesetzt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/00 Verkündet am: 8. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 677, 6
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Annotations

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf

1.
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste und
2.
die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss

1.
unabhängig von den Anbietern der Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass die Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2.
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
3.
klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
4.
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
5.
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6.
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten offenstehen, eine breite Palette an Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen;
7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen vorsehen;
8.
Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Angeboten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur Verfügung stehen.
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.