Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Dez. 2012 - 2 L 166/10

published on 17/12/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Dez. 2012 - 2 L 166/10
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 19. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009, die im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden von vier Maßnahmen zur Schmutzwasserkanalisation in Güstrow stehen. Die Zinsbescheide betreffen bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/2 (26.490,16 Euro) Zeiträume bis 1998, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/3 (84.960,98 Euro) solche bis 2000, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/4 (5.138,00 Euro) solche bis 2000, und bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/5 (13.609,63 Euro) solche bis Mai 2001.

2

Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Sie beantragte, die Zinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 zu den Aktenzeichen IV 121-AW/HRO/93/047/2, -/3, -/4 und -/5 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Az.: 3 A 49/10) folgende Entscheidung:

4

„Die Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 betr. Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/2, Az. VI 121-AW/HRO/93/047/3 und Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/4 werden vollständig und der Bescheid zu Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als er eine 510,89 € übersteigende Zinsforderung ausspricht.

5

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“

6

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. August 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 06. Januar 2012 die Berufung zugelassen.

7

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vorgriffszinsen betrage 30 Jahre. Da für Vorgriffszinsen keine spezifischen Verjährungsregeln normiert seien, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend angewendet werden. Innerhalb dieser Verjährungsvorschriften seien keine Vorschriften sachnäher als die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.).

8

Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Schwerin herangezogene Vorschrift des § 197 BGB (a. F.) regele in diesem Sinne keine speziellere Verjährungsfrist, weil die Vorschrift auf Vorgriffszinsen nicht passe. § 197 BGB (a. F.) bestimme eine 4-jährige Verjährungsfrist u.a. für Ansprüche auf Rückstände von Zinsen. „Zinsen“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien die nach der Laufzeit bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Rechtliche Grundlage dazu seien Verträge. „Vorgriffszinsen“ nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V seien demgegenüber keine Vergütung für den Gebrauch von überlassenem Kapital und basierten auch nicht auf einer vertraglichen Grundlage. Dem Subventionsgeber als dem Allgemeinwohl Verpflichteten gehe es mit der Bereitstellung von Steuermitteln für anerkannt förderfähige Vorhaben darum, über die Verwirklichung der Vorhaben zugleich Allgemeinwohlbelange zu befördern. Es gehe ihm deshalb um eine möglichst rasche Verausgabung der Subvention für den bewilligten Förderzweck. Eine Rückzahlung der Subvention sei – anders als bei „überlassenem Kapital“ im Falle eines Darlehens – gerade nicht vorgesehen. Erst wenn die gesetzliche Aufforderung zur „alsbaldigen Verwendung“, worunter eine zweckgerichtete Verwendung innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung der Zuwendung zu verstehen sei, nicht beachtet werde, ergebe sich die in das Ermessen des Zuwendungsgebers gestellte Frage, ob das Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers sanktioniert werden solle und gegebenenfalls, ob der Subventionsbescheid hierzu widerrufen oder als milderes Mittel lediglich Vorgriffszinsen erhoben werden sollten. Dem Charakter nach handele es sich bei den Vorgriffszinsen um Strafzinsen, die es der Verwaltung daneben ermöglichten, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers der Fördermittel abzuschöpfen und einen Anreiz dafür schaffen, die Fördermittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.

9

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (Az.: 3 C 4.10), wonach sich die Verjährung von Zinsansprüchen im öffentlichen Recht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog richte und für Zinsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden seien, die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (a. F.) maßgebend sei, vermöge nicht zu überzeugen.

10

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist vor Fälligkeit des Zinsanspruches beginne, widerspreche sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im öffentlichen Recht werde der Zinsanspruch erst mit der Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig, nachdem zuvor die pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen worden sei, ob überhaupt der Anspruch geltend gemacht werde.

11

Aus den Verwaltungsvorgängen zu den streitgegenständlichen Fördervorhaben gehe hervor, dass die für die abschließende rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise (sogenannte Plausibilitätsprüfung) und Erstellung von Änderungs- und Zinsbescheiden zuständigen Bediensteten seines Funktionsvorgängers – der des Beklagten (das damalige Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern) - nicht vor Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hätten. Der zuständige Bedienstete des Beklagten habe sogar erst im Dezember 2009, unmittelbar vor Erlass der fraglichen Zinsbescheide von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis genommen. Deshalb habe nach der von ihm vertretenen Ansicht vor Dezember 2009 eine Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

12

Das Verwaltungsgericht Schwerin setze sich daneben nicht vertieft mit der Möglichkeit einer Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB (a. F.) bzw. § 852 Satz 2 BGB (n. F.) auseinander. Vorliegend komme als unerlaubte Handlung die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Indem die Klägerin dem damaligen Umweltministerium nicht mitgeteilt habe, dass die von ihr abgerufenen Fördermittelraten nicht innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden 3-Monatszeitraums zweckgerichtet verbraucht worden seien, habe sie das Umweltministerium als Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. Juli 2010 – 3 A 49/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zwischenzinsansprüche verjährten nach einer kurzen Verjährungsfrist. Dies entspreche der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung. Das Entstehen und die Fälligkeit eines Anspruches müssten nicht zwingend zusammentreffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von der Fälligkeit des Zinsanspruches gehabt habe.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (13 Hefter) Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 über Vorgriffszinsen zu den Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/2, VI 121-AW/HRO/93/047/3 und VI 121 – AW/HRO/93/047/4 zu Recht vollständig und zu dem Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als darin eine über 510,89 Euro hinausgehende Zinsforderung festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlage insoweit nicht in § 49a Abs. 4 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V].

22

Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Das war hier unstreitig der Fall. Jedoch waren die sich daraus ergebenden und im Berufungsverfahren noch streitigen Zinsansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide am 18. Dezember 2009 bereits verjährt.

23

In der Rechtsprechung des Senats ist es inzwischen geklärt, dass auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V die zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechende Anwendung finden. Dazu hat der Senat zuletzt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 13. November 2012 (Az.: 2 L 218/10) wie folgt ausgeführt:

24

„Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf … Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.“

25

Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des Vortrages des Beklagten in diesem Verfahren fest. Das gilt auch insoweit, als er meint, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollten. Dazu führte der Senat bereits in der oben genannten Entscheidung vom 13. November 2012 aus:

26

„Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.“

27

Die bis Ende 1997 entstandenen Zinsansprüche waren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt, sofern keine Unterbrechung eingetreten ist, wofür hier nichts ersichtlich ist, denn § 197 BGB (a.F.), der für Zinsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorgesehen hat, findet - anders als dies der Beklagte vertritt - auf Vorgriffszinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V Anwendung (Urt. des Senats v. 09.02.2005 – 2 L 66/03 – JURIS; Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 – JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03 – JURIS; Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS), denn diese sind mit privatrechtlichen Zinsansprüchen vergleichbar, so dass § 197 BGB (a. F.) die größte Sachnähe aufwies und deshalb entsprechend angewandt werden kann. Nur wenn speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig sind, war nach altem Recht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.) der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu sehen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – JURIS; Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 37/07 - JURIS). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

28

Die weitere Prüfung, ob sich die Verjährung für die ab 1998 entstandenen Zinsansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften oder nach den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten Verjährungsregeln bestimmt, hat von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auszugehen. In dieser Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht ist geregelt, dass die Vorschriften des BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden.

29

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

30

Die Zinsansprüche aus den Jahren 1998 bis 1999 sind deshalb ebenfalls nach § 197 BGB (a. F.) und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 verjährt. Denn die längere Frist von 4 Jahren nach altem Recht (§ 197 BGB a. F.) lief bis zu diesen Zeitpunkten, während die kürzere Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB (n. F.), die vom 01. Januar 2002 zu berechnen wäre, zu einer Verjährung zum Jahreswechsel 2004/2005 geführt hätte.

31

Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB (n. F.), für die Zinsansprüche des Jahres 2000 deshalb bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen war, weil der Beklagte erst ab Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n. F.), wie er dies vertritt, denn diese Zinsansprüche wären dann nach § 197 BGB (a. F.) i. V.. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, da diese Verjährung kenntnisunabhängig war (vgl. Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS).

32

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt – anders als dies der Beklagte vertritt – nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die Geltendmachung des Zinsanspruches durch Verwaltungsakt voraus (OEufach0000000005, Urt. v. 31.08.2011 – 3 L 55/09 - JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 - JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS). Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs auf Vorgriffszinsen zu laufen und war deshalb unabhängig davon, ob diese bei Auszahlung der Mittel oder erst mit Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung erfolgt, für die hier streitigen Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

33

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten wegen der nichtrechtzeitigen Verwendung der Fördermittel durch die Klägerin deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zustehen können und ob er derartige Ansprüche, wenn die erste Frage zu bejahen sein sollte, durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen dürfte, denn jedenfalls hat er mit den angefochtenen Bescheiden derartige Ansprüche nicht geltend gemacht, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Geltendmachung von Zinsen „gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V“ für die nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendete Fördermittel“ gerichtet sind. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch dahingestellt bleiben, in welcher Frist etwaige deliktische Schadensersatzansprüche verjähren würden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

36

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.