Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Apr. 2014 - 10 L 247/12
Gericht
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 10. Kammer – vom 06.09.2012 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die klagende Behörde betreibt gegen den Beklagten, einen 54-jährigen Polizeihauptmeister, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst.
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Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen war Gegenstand eines Strafverfahrens.
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Am 11.03.2006 erließ das Amtsgericht A-Stadt – Az. X – gegen den Beklagten einen Haftbefehl, weil er dringend verdächtig sei, folgende Taten begangen zu haben:
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1.
Zu einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt fotografierte der Beschuldigte u.a. das unbekleidete Geschlechtsteil der Geschädigten und deren After, wobei er das Geschlechtsteil der Geschädigten teilweise selbst spreizte und die Geschädigte auch aufforderte, dieses ebenfalls zu tun. Dieser Aufforderung des Beschuldigten kam die Geschädigte nach. Ferner berührte der Beschuldigte die Geschädigte an diesem Tag an deren unbedeckten Brust.
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2. und 3.
An zwei weiteren nicht mehr konkret feststellbaren Tagen im Jahr 2005 forderte der Beschuldigte die Geschädigte auf, sich vor ihn hinzuknien, wobei die Geschädigte an diesen Tagen wiederum unbekleidet war. Der Beschuldigte entkleidete sich selbst am Unterleib und hielt seinen Penis an das Geschlechtsteil der Geschädigten, wobei er diese Handlungen auch fotografierte.
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Die Anschuldigungen basierten insbesondere auf Aussagen der Stieftochter des Beklagten gegenüber der Polizei.
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Am 13.03.2006 ist die Stieftochter des Beklagten durch einen Amtsrichter als Zeugin angehört worden. Der Vollzug des Haftbefehls wurde am 15.03.2006 ausgesetzt.
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Mit Schreiben vom 03.05.2006 (Eingangsdatum) teilte die Stieftochter des Beklagten Folgendes mit:
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„Meine Eltern wissen von diesem Brief nichts. Ich will sagen, dass auch ich meinen Anteil an der Sache habe. Ich wusste, dass er gerne fotografiert und habe das ausgenutzt. Ich hatte ihm gesagt, dass er mich so fotografieren kann. 1 oder 2 Mal hatte er mich rausgeschickt, aber wenn ich etwas möchte, kann ich sehr hartnäckig sein. Mehr als diese paar Fotos ist aber auch nicht gewesen. Was jetzt draus geworden ist, wollte ich nicht. Mein Stiefvater hatte mich überhaupt nicht belästigt oder sonst was. Ich habe geglaubt, ich wäre alt genug und entscheide über mich selbst. Er redet jetzt nicht mehr mit mir. Hoffentlich sind Sie nicht so streng.“
- 10
Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 18.05.2006 verhängte das Amtsgericht A-Stadt – Az. Y – gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es legte dabei drei als Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertete Taten zugrunde:
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1.
An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag nach dem 15. Geburtstag Ihrer Stieftochter entkleidete sich M. in einem Zimmer der Familienwohnung auf Ihre Aufforderung vollständig, woraufhin Sie ihr entblößtes Genital und den Analbereich fotografierten. Dabei spreizten Sie die Schamlippen Ihrer Stieftochter mit einer Hand und berührten auch ihre Brust.
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2. und 3.
An zwei weiteren Tagen im zweiten Halbjahr 2005 forderten Sie M. in der Wohnung im B.-Weg auf, sich im entkleideten Zustand auf ein Bett zu knien, was Ihre Stieftochter auch tat. Nachdem Sie sich ebenfalls entblößt hatten, knieten Sie sich hinter Ihre Stieftochter und hielten Ihr erigiertes Glied an das Genital der Zeugin, wobei Sie diese Handlung jeweils fotografierten.
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Entsprechend einer ihm erteilten Bewährungsauflage zahlte der Beklagte einen Betrag von 1.500,- Euro an einen gemeinnützigen Verein.
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Das Landgericht B-Stadt wies durch Beschluss vom 16.11.2006 – Az.: Z. – den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen mittels Blutproben zurück. In den Gründen der Entscheidung heißt es u.a., es lägen keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beklagten weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten seien. Der Beklagte sei Polizeibeamter, werde disziplinarische Maßnahmen hinnehmen müssen, dürfe aber seinen Dienst weiter ausüben.
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Mit weiterem Schreiben vom 10.04.2007 (Eingangsdatum) teilte die Stieftochter des Beklagten der Polizei Folgendes mit:
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„Ich schreibe Ihnen erneut, weil ich aus einem Gespräch zwischen meiner Mutter und meinem Stiefvater entnehmen konnte, dass Sie meine Schreiben nicht anerkennen. Insbesondere soll das Schreiben an den Anwalt meines Vaters durch meine Eltern beeinflusst worden sein. Ich will hier klarstellen, dass das nicht zutrifft. Ich habe diese Briefe geschrieben, weil es mir so leichter fällt meine Gedanken darzulegen als nochmals von einem Richter oder Polizisten vernommen zu werden. Was muss ich noch schreiben, damit Sie es akzeptieren? Jetzt schäme ich mich dafür und ich bereue es sehr, meinem Stiefvater das angehängt zu haben.
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Der wahre Grund für diese Lüge, welche eigentlich überhaupt nicht zur Polizei gelangen sollte, war der, dass ich mit 14 Jahren bereits einen wesentlich älteren Typ kennengelernt hatte und geglaubt hatte, diesen Typen zu lieben. Der Typ war über 20 Jahre älter als ich. Zu dem Ärger zwischen David und dem Stiefvater kam noch, weil mein Stiefvater davon was mitbekommen und es dadurch zwischen uns zu heftigen Streitereien gekommen war. Mein Stiefvater hatte sogar mit Anzeige gegen meinen damaligen Freund gedroht. Dafür habe ich ihn gehasst.
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Heute weiß ich, dass ich dumm war. Aus Angst vor der Strafe habe ich es dabei gelassen und erst später angefangen, darüber nachzudenken was ich getan hatte. Darauf dann nach und nach die Briefe. Doch es wollte mich keiner verstehen. Der Richter, an den ich geschrieben hatte, das alles nicht so gewesen ist, es war noch während der Ermittlungen, hatte den Brief an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese hat ihn aber wohl unter den Tisch fallen lassen. Ich habe dann irgendwann meiner Mutter die Wahrheit erzählt und das nur diese paar Fotos gemacht wurden und wozu ich ihn noch ermuntert hatte und ich mir das alles weitere nur ausgedacht hatte, um meine Eltern zu trennen. Ein paar Tage darauf hat meine Mutter versucht sich das Leben zu nehmen und Tabletten geschluckt. Eine Woche war sie auf Station und kämpfte mit dem Tod.
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Und das alles nur, weil ich zu egoistisch war und nur an mich dachte. Es tut mir alles so leid wie es gekommen ist.“
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Die Staatsanwaltschaft hat sodann erwogen, zugunsten des Beklagten ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO und gegen dessen Stieftochter ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung und falscher uneidlicher Aussage einzuleiten. Die Stieftochter des Beklagten wurde am 10.08.2007 erneut von einem Amtsrichter als Zeugin vernommen und erklärte nach Belehrung über ihre Rechte aus §§ 52 und 55 StPO:
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Ich habe schon so viele Briefe in der Sache geschrieben, weshalb ich hier eigentlich nicht mehr aussagen möchte.
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Die Staatsanwaltschaft hat im weiteren Verlauf weder ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Beklagten noch ein Ermittlungsverfahren gegen dessen Stieftochter betrieben.
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Durch Beschluss vom 26.11.2007 – 10 A 1870/06 VG SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten ausgesetzt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte die oben erwähnten drei Taten begangen habe und deswegen eine Zurückstufung „in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (bis zum Polizeimeister) auszusprechen“ sei.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 21.02.2008 – 10 L 275/07 – zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es u. a., dass das „zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein zugrunde zu legende Tatgeschehen gemäß Punkt 1. des Strafbefehls“ nicht die Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes rechtfertige. Die Tathandlung sei im unteren Bereich möglicher sexueller Handlungen im Sinne von § 174 f. StGB anzusiedeln. Insoweit schließe sich der Senat der im Aktenvermerk vom 01.05.2006 zum Strafbefehl niedergelegten Wertung der Staatsanwaltschaft an. Zudem sei zu berücksichtigen, „dass die Geschädigte zur Tatzeit 15 Jahre alt und damit kein Kind, sondern Jugendliche“ gewesen sei. Ihr sei die „sexuelle Bedeutung der Fotoaufnahmen“ für den Beklagten bewusst gewesen.
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Auf die im Mai 2009 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht am 06.09.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch die Ehefrau und die Stieftochter des Beklagten als Zeuginnen geladen worden sind. Beide haben von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Durch Urteil vom 06.09.2012 hat das Verwaltungsgericht auf Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis erkannt. In den Entscheidungsgründen heißt es u. a., das Gericht habe keine Überzeugungsgewissheit gewinnen können, dass der Beklagte die im Strafbefehl unter 2. und 3. aufgeführten Taten begangen habe. Aber auch unter alleiniger Berücksichtigung des Tatvorwurfs zu 1. liege ein so schweres Dienstvergehen vor, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei.
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Gegen diese am 27.11.2012 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 07.12.2012 Berufung eingelegt und diese am 22.01.2013 begründet.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 10. Kammer – vom 06.09.2012 zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Stieftochter des Beklagten hat im März 2013 (Eingangsdatum: 11.03.2013) ein Schreiben mit folgendem Inhalt an das Oberverwaltungsgericht gerichtet:
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„Ich schreibe direkt an Sie, in der Hoffnung, dass Sie dieses ungerechte Urteil noch mal überdenken. Ich habe das Urteil gelesen und kann mich dessen Eindrucks nicht erwehren, mein Stiefvater wurde durch den Richter bestraft, weil keiner mehr was gesagt hat.
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Auch wenn ich mich nicht weiter äußern werde, verweise ich doch auf mein damaliges Schreiben. Ich habe meinen Anteil am damaligen Geschehen. Es ist nichts weiter gewesen außer diese Fotos. Nicht nur mein Stiefvater bereut, was geschehen ist, auch ich bereue es, ihn in solche schwierigen Lage gebracht zu haben.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten und Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu ändern und die Klage gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 LDG M-V abzuweisen. Das vom Beklagten nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt begangene Dienstvergehen rechtfertigt weder die vom Kläger beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 5, 12 und 15 Abs. 2 LDG M-V noch eine Zurückstufung nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 11 LDG M-V. Einer milderen Maßnahme wie etwa der Kürzung der Dienstbezüge nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und 10 LDG M-V steht § 16 Abs. 1 LDG M-V entgegen.
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Bei der Feststellung des Sachverhalts ist der Senat nicht an die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Eine solche Bindungswirkung ist nach § 25 Abs. 1 LDG M-V bei rechtskräftigen Urteilen vorgesehen, nicht jedoch, wenn im Strafverfahren – wie hier – lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Für ein derartiges Verfahren eröffnet § 25 Abs. 2 LDG M-V allerdings die Möglichkeit, die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen „im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde“ zu legen. Hiervon macht der Senat – wie auch bereits das Verwaltungsgericht – jedoch keinen Gebrauch, da es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Amtsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
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Der Senat geht bei der von ihm selbst vorzunehmenden Tatsachenfeststellung davon aus, dass sämtliche vorliegenden schriftlichen und mündlichen Einlassungen der Stieftochter des Beklagten verwertbar sind, auch wenn sie im Disziplinarverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
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Dem steht nach den besonderen Umständen des Falles die Regelung des § 58 Abs. 3 LDG M-V nicht entgegen. Danach gelten die Bestimmungen der StPO über die Pflicht, als Zeuge auszusagen, entsprechend. Diese im Teil 4 des Gesetzes stehende Regelung betrifft nach ihrer gesetzessystematischen Einordnung „das gerichtliche Disziplinarverfahren“ (siehe amtliche Überschrift von Teil 4 LDG M-V) und ist so zu verstehen, dass auch die Vorschriften über das Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht als Grenzen der Pflicht, „als Zeuge auszusagen“, erfasst sind (vgl. Weiss in GKÖD, Band II M, § 58 Rn. 117). Dies bedeutet zunächst, dass der Stieftochter als Verschwägerter des Beklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO i.V.m. § 1590 BGB zusteht, möglicherweise zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO, worauf es hier aber nicht entscheidend ankommt. Davon ausgehend dürfte es folgerichtig sein, auch die Regelung des § 252 StPO grundsätzlich als anwendbar anzusehen, da es in dieser Norm um die Konsequenzen geht, die sich ergeben, wenn ein Zeuge „vor der Hauptverhandlung vernommen“ worden ist, aber erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht.
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Dies trifft hier aber allenfalls im Ansatz zu, denn die Stieftochter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, nachdem sie zuvor – nämlich beim Amtsgericht – Aussagen gemacht hatte. Dem Oberverwaltungsgericht hat die Stieftochter des Beklagten schriftlich mitgeteilt, dass sie „sich nicht weiter äußern“ werde. Die Zeugnisverweigerung ist aber nicht uneingeschränkt geschehen. Die Stieftochter des Beklagten hat im Zusammenhang mit der Verweigerung Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre schriftlichen Ausführungen verwiesen. Auf das, was sie geschrieben hat, hat sie außerdem auch bereits bei ihrer zweiten Vernehmung am 10.08.2007 vor dem Amtsgericht hingewiesen, bevor sie auch dort nach Belehrung über ihre Rechte aus §§ 52 und 55 StPO weitere Aussagen verweigert hat. Aus diesen Einschränkungen der Zeugnisverweigerung folgert der Senat, dass sowohl das Schreiben der Stieftochter des Beklagten im Berufungsverfahren wie auch ihre früheren Äußerungen verwertbar sind. Da es sich beim § 252 StPO um eine Schutzvorschrift zugunsten desjenigen handelt, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bleibt es dem Betreffenden unbenommen, auf diesen Schutz (ganz oder teilweise) zu verzichten. Die Verwertung der schriftlichen Äußerungen der Stieftochter des Beklagten ist aber nur dann sinnvoll, wenn man auch die erste Zeugenaussage gegenüber dem Amtsgericht einbezieht; denn um den Wahrheitsgehalt dieser Aussage geht es bei den nachfolgenden schriftlichen Einlassungen gerade. Entsprechendes gilt für die früheren Aussagen der Stieftochter des Beklagten gegenüber der Polizei.
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Disziplinarrechtliche Vorschriften, die diesem Zwischenergebnis entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist allenfalls auf § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LDG M-V, wonach (im behördlichen Disziplinarverfahren) Zeugen nicht nur vernommen, sondern auch „ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden“ kann. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass die Verwertung schriftlicher Äußerungen von Zeugen dem Wesen des Disziplinarverfahrens nicht völlig fremd ist.
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Inwieweit diesen Einlassungen Glauben geschenkt wird, ist sodann eine Sache der Beweiswürdigung durch den Senat. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 – 1 D 1/12 –, Rn. 26, zitiert nach Juris).
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Dies vorausgeschickt geht der Senat – wie auch schon das Verwaltungsgericht – davon aus, dass der Beklagte von seiner Stieftochter diejenigen Nacktfotos gemacht hat, die sich auch bei den Akten befinden. Diese Fotos sind an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag nach dem 15. Geburtstag der Stieftochter entstanden. In diesem Punkt folgt der Senat den bereits auch vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen; insoweit besteht zu einer abweichenden Bewertung des Sachverhalts kein Anlass. Präzisierungsbedarf besteht allerdings im Hinblick auf das Zustandekommen der Fotos. Nach dem wiedergegebenen Schreiben der Stieftochter des Beklagten von Anfang Mai 2006 ist die Initiative hierzu von ihr ausgegangen. Außerdem ist anzunehmen, dass sie sich über die sexuelle Bedeutung für den Beklagten im Klaren war, zumal sie selbst schon mit 14 Jahren eine feste Beziehung hatte, wie sich aus ihrem bereits erwähnten Schreiben von April 2007 ergibt. Um von diesem Sachverhalt auszugehen, ist es nicht erforderlich, den schriftlichen Einlassungen der Stieftochter des Beklagten uneingeschränkt Glauben zu schenken. Vielmehr reicht es aus, wenn der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, die Stieftochter habe in ihren Schreiben gelogen, während sie zuvor, nämlich insbesondere bei der ersten Vernehmung vor dem Amtsgericht, die Wahrheit gesagt habe. Von einer Überzeugungsbildung im zuletzt beschriebenen Sinne kann jedoch keine Rede sein. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Stieftochter vorträgt, sie habe zu der einen Fotoaktion weitere Handlungen des Beklagten hinzuerfunden, weil sie ihn dafür gehasst habe, dass er ihre Beziehung zu einem „Typen“, der „20 Jahre älter als“ sie gewesen sei, habe beenden wollen und diesem sogar „mit Anzeige“ gedroht habe und dass sie zur Wahrheit zurückgekehrt sei, nachdem diese Beziehung geendet habe. Die schriftlichen Einlassungen der Stieftochter des Beklagten, wonach es nur die eine Fotoaktion gegeben habe, bei der sie vollkommen nackt gewesen sei, decken sich mit den Angaben des Beklagten (siehe u. a. Schriftsatz vom 24.03.2006). Demgegenüber hat der Beklagte die weitergehenden Angaben seiner Stieftochter also etwa, dass er sich bei weiteren „Fotosessions“ ebenfalls entkleidet und sein erigiertes Glied an ihre Scheide gehalten und diesen Vorgang ebenfalls fotografiert habe, stets als „schlicht falsch“ bezeichnet hat. Dafür, dass die Stieftochter aus Verärgerung weitere Vorfälle hinzu erfunden hat, spricht auch, dass in der beschlagnahmten Kamera des Beklagten lediglich die Fotos der einen - unstreitigen - Aufnahmeserie eingespeichert entdeckt werden konnten. Eine plausible Erklärung dafür, dass weitere Fotos, die zudem später aufgenommen worden sein sollen, nicht mehr auffindbar gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Auch auf dem PC des Beklagten sind – wie es im Auswertungsbericht vom 09.03.2006 heißt – „keine verfahrensrelevanten Bilddateien festgestellt“ worden, wie auch nicht nachzuweisen war, dass „an dem PC eine externe Festplatte angeschlossen war.“
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Durch das beschriebene Verhalten hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 LBG M-V in der damals gültigen Fassung (jetzt: § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 85 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V a.F.).
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Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind hier erfüllt, weil das Verhalten des Beklagten als Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bewerten ist. Nach dieser Vorschrift wird, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt das Gericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die insoweit auch vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen worden ist. Seine Tat ist auch in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. Damit ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt jedenfalls für solche Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen richten. Derartige Delikte begegnen in der Öffentlichkeit großem Unverständnis und schaden dem Ansehen der Polizei.
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Für die Feststellung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das Strafgericht die Möglichkeit gehabt hätte, von einer Bestrafung nach § 174 Abs. 4 StGB abzusehen.
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild das Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 4 LDG M-V). Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V). Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung des Disziplinarspruchkörpers, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11/10 –, Rn. 71, m.w.N., zitiert nach Juris).
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Nach der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens kommt im vorliegenden Fall als Disziplinarmaßnahme weder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch eine Zurückstufung in Betracht. Nicht jede Straftat eines Polizeibeamten nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt dazu, dass er in seinem Amt nicht mehr tragbar wäre. Ein anderes Ergebnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls das Unrecht der Tat gering ist (vgl. § 174 Abs. 4 StGB). So liegt der Fall hier.
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Die vom Beklagten begangene Straftat ist schon im Strafbefehl mit lediglich 4 Monaten Freiheitsstrafe geahndet worden, d. h. an der unteren Grenze des nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Das Amtsgericht hat aber den Sachverhalt nicht so zugrunde gelegt, wie dies nach den obigen Ausführungen im Disziplinarverfahren zu geschehen hat. Ergänzend zu den Erwägungen des Amtsgerichts ist zu berücksichtigen, dass die Initiative von der Stieftochter des Beklagten ausgegangen ist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem, der der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29.05.2005 – 8 DO 330/02 – zugrunde lag. Darin heißt es zwar, dass ein außerdienstliches Sittlichkeitsdelikt gegenüber einer im Obhutsverhältnis stehenden Minderjährigen grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zum Beamten zerstört. Das Gericht macht aber auch deutlich, dass es den Fall anders beurteilt hätte, wenn § 174 Abs. 4 StGB einschlägig gewesen wäre, etwa bei frühreifem oder provozierendem Verhalten der Minderjährigen (vgl. Rn. 57, zitiert nach Juris). Diese Überlegung entspricht auch der Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht, wonach ein Sittlichkeitsdelikt an einer Schutzbefohlenen dann umso schwerer wiegt, wenn die Betroffene noch im Kindesalter und sexuell unerfahren ist (vgl. Urteil vom 20.10.1976 – I D 23.76 –, Rn. 16 f., zitiert nach Juris). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bewertet sexuellen Missbrauch an Kindern als besonders schwerwiegend (vgl. Urteil vom 12.11.2013 – 5786/08 –, Rn. 81 ff., NJW 2014, S. 607 ff.). Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Falle des Beklagten ist in zweifacher Hinsicht vom Vorliegen von Milderungsgründen auszugehen. Zum einen war die Stieftochter zur Tatzeit ersichtlich sexuell erfahren, zum anderen hat sie den Beklagten aufgefordert, die Fotos von ihr zu machen. Außerdem zog sich das Dienstvergehen im vom Thüringer Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall über mehrere Jahre hin und begann, als die Schutzbefohlene noch im Kindesalter war. Auch der Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.09.2012 – 80 K 10.12 OL – zugrunde lag, unterscheidet sich von dem des Beklagten. Das Verwaltungsgericht Berlin ist von einem mittelschweren Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, hat den § 174 Abs. 4 StGB nicht als gegeben angesehen und trotzdem nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, sondern die Klage abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass das Verwaltungsgericht Berlin nach dem dortigen Landesrecht die Kriminalstrafe auch als einer Zurückstufung entgegen stehend angesehen hat.
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Für die Frage, ob eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis auszusprechen ist, kommt es für den Senat nicht darauf an, dass die Tat inzwischen etwa 9 Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O., Rn. 84 f.). Weder die lange Dauer des Verfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Hier war aber eine solche Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens von vornherein nicht geboten. Diese Auffassung wurde – wie dargestellt – bereits sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Senat im Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung vertreten, erkennbar aber auch vom Landgericht B-Stadt im ebenfalls bereits erwähnten Beschluss vom 16.11.2006, in dem es davon ausgegangen ist, der Beklagte „dürfe seinen Dienst weiter ausüben.“ In diesen Einschätzungen hat aber – soweit ersichtlich – der Umstand, dass die Initiative von der Stieftochter des Beklagten ausgegangen ist, noch nicht einmal eine Rolle gespielt. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten führt zu keinem für ihn ungünstigeren Ergebnis. Er ist weder vor noch nach dem hier zu ahndenden Dienstvergehen straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte einen starken Sexualtrieb besitzt, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass mit weiteren Sexualstraftaten zu rechnen ist. Für sonstige kriminelle Neigungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch aus den dienstlichen Beurteilungen des Beklagten ergeben sich keine relevanten Besonderheiten. Sein Privatleben gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Seine Ehefrau hat ihm verziehen, der Beklagte lebt weiter mit ihr zusammen; seine Stieftochter hat zumindest bis zum Jahre 2012, also als längst Volljährige, bei ihm gewohnt.
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch eine Zurückstufung nach der Schwere des Dienstvergehens nicht gerechtfertigt ist. Diese erweist sich aber zudem als nicht mehr vereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O., Rn. 84). Der Beklagte ist vom Amtsgericht bereits – wie ausgeführt – in mehrfacher Hinsicht zu hart bestraft worden, hat kurzzeitig in Untersuchungshaft gesessen, war längere Zeit vom Dienst suspendiert und stand viele Jahre unter dem Druck des auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarverfahrens.
- 52
Den zu erwägenden milderen Disziplinarmaßnahmen (etwa Kürzung der Dienstbezüge), steht § 16 Abs. 1 Nr. 2 LDG M-V entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen derartige Maßnahmen, wenn gegen den Beamten im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder wenn dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums angezeigt ist. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben einer Kriminalstrafe die Ausnahme sein soll. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafrechtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken könnten (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 91, m.w.N.). Dafür gibt es im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte. Außerdem ist auch im Hinblick auf die Verhängung milderer Maßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 LDG M-V, 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 3 LDG M-V, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
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Annotations
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, - 2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder - 3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder - 2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
- 1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; - 2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; - 4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; - 5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, - 6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, - 2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder - 3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder - 2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.