Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Juli 2011 - 1 O 29/11
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2011 – 8 A 540/10 –, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2009, mit dem sie zu einem Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 2.004,15 EUR für das Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 27/3, an dem die Klägerin 10/1000 Eigentumsanteile besitzt, herangezogen worden ist.
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Den für dieses Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Februar 2011 – 8 A 540/10 – wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt und dabei zur Begründung auf seinen in gleicher Sache ergangenen Beschluss vom 26. Mai 2010 – 8 B 288/10 – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Mit Beschluss vom 16. März 2011 – 8 A 540/10 – hat es zudem – ausführlich begründet – die Entscheidung getroffen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
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Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Februar 2011 – 8 A 540/10 – wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet mit Ausnahme des Gesichtspunktes, dass auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Fläche des auf der Gemeinschaftsfläche stehenden Pumpenspeicherwerks bei der Beitragsberechnung herauszurechnen sein soll, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des – der Klägerin übermittelten – Nichtabhilfebeschlusses vom 16. März 2011 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) keine hinreichenden Erfolgsaussichten ( § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin stellt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend Frage. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schlüssigkeit und Erheblichkeit von Sachvortrag im Prozesskostenhilfeverfahren geht schon deshalb fehl, weil im Verwaltungsprozess auch in diesem Nebenverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gilt, allerdings unter Beachtung der Maßgabe, dass es sich – worauf das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – um ein summarisches Verfahren handelt und das Hauptsacheverfahren nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen werden darf. Auch ihre Hinweise auf vermeintliche Aufklärungsdefizite auf Seiten des Verwaltungsgerichts lassen keine solchen hineichenden Erfolgsaussichten erkennen. Gleiches gilt für den bloßen Hinweis darauf, dass eine Verständigung mit dem Verwaltungsgericht erfolgt sei, zwei andere Verfahren als Musterverfahren zu betrachten. Soweit die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag „zwischen allen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage Erholungsgemeinschaft A-Stadt, dem die Antragstellerin angehört und dem Zweckverband C.“ in Bezug nimmt, ist dies hinsichtlich des rechtlichen Anknüpfungspunktes und mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Vorteilsbegriff nicht nachvollziehbar. Dass schließlich ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 09. Juni 2011 zur Frage der Festsetzungsverjährung und insbesondere der „Verwerfungskompetenz“ des Verwaltungsgerichts nicht durchgreift, hat Letzteres in seinem Beschluss vom 26. Mai 2010 – 8 B 288/10 – bereits zutreffend ausgeführt.
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Soweit das Verwaltungsgericht insbesondere nach Maßgabe seiner Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Blickwinkel fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung insgesamt abgelehnt hat, obwohl auch nach seiner wohl zutreffenden Auffassung die Fläche des auf der Gemeinschaftsfläche stehenden Pumpenspeicherwerks bei der Beitragsberechnung herauszurechnen und insoweit von einer teilweisen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen sein soll, folgt der Senat dem allerdings nicht. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass das Obsiegen der Klägerin voraussichtlich gering wäre und alles dafür spreche, dass sie nach Maßgabe von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens dennoch ganz zu tragen hätte. Abgesehen davon, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid möglicherweise noch in entsprechendem Umfang aufhebt und insoweit eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen wäre, gilt der Grundsatz, dass auch bei lediglich teilweiser Erfolgsaussicht nach allgemeiner Meinung Prozesskostenhilfe entsprechend anteilig zu bewilligen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2004 – 2 BvR 387/00 –, juris; Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 20). Im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die teilweise Erfolgsaussicht des Klagebegehrens bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon zu berücksichtigen, ob voraussichtlich die abschließende Kostenentscheidung wegen überwiegenden Unterliegens der Klägerin in vollem Umfang zu ihren Lasten ergeht. Denn auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nur einen geringen voraussichtlich erfolgreichen Teil des Klagebegehrens begründet den Anspruch der Klägerin darauf, dass ihr insoweit ein Rechtsanwalt beigeordnet wird und dessen Kosten – wenn auch unter Umständen nur im Umfang der Mindestgebühren – aus der Staatskasse gezahlt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.06.1997 – 4 O 6513/96 –, NVwZ-RR 1998, 144 – zitiert nach juris). Insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn die Klägerin ihre Klage von vornherein entsprechend den teilweise bestehenden Erfolgsaussichten beschränkt erhoben hätte.
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Dennoch kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem entsprechenden Umfang durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht, weil bislang ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag (vgl. § 117 ZPO) nicht vorliegt: In ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Mai 2010 hat die Klägerin die Frage nach ihrem Grundvermögen vollständig offen gelassen, obwohl sie jedenfalls hinsichtlich des zu dem streitgegenständlichen Anschlussbeitrag herangezogenen Grundstücks über solches verfügt und offenbar auch ein Bausparkonto existiert. Die Bedürftigkeit der Klägerin kann auf dieser Grundlage nicht abschließend beurteilt werden. Erklärungsmängel hinsichtlich der Anforderungen des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar (OVG Greifswald, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 O 63/07 –, NordÖR 2007, 477
; Beschl. v. 05.10.2010 – 1 O 54/10 –; Beschl. v. 29.01.2008 – 2 O 43/07 –; Beschl. v. 24.04.2008 – 3 O 44/08 –; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2009 – 1 S 97/09 –, NordÖR 2010, 177); ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag wäre ggf. erstinstanzlich neu zu stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.