Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 M 89/14

bei uns veröffentlicht am01.09.2014

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Juni 2014 – 4 B 456/14 –, zu Ziff. 2 mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 14. Mai 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis entzogen hat. Den Entzug der Fahrerlaubnis begründete die Behörde mit der Nichtmitwirkung des Antragstellers, der der Aufforderung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war. Aufgrund dieser Verweigerung sah die Straßenverkehrs-/Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV als nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs an. Bedenken gegen die Eignung ergaben sich für die Behörde, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt am 24. Oktober 2013 den Punktestand des Antragstellers mitgeteilt hatte. Diese Mitteilung enthielt einen Hinweis auf eine vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB vom 18. Mai 2008. Wegen dieser Straftat wurde der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 12. August 2008 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafbefehl fuhr der Antragsteller am Tattag gegen 21.02 Uhr in einem durch vorherigen Alkoholgenuss verkehrsuntüchtigen Zustand mit dem Fahrrad. Die ihm am 18.05.2008 um 21.35 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,42 Promille auf. Der Antragsteller hält die Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens nach Ablauf von sechs Jahren für unverhältnismäßig.

2

Die nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 01. Juli 2014 unter dem 15. Juli 2014 fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 28. Juli eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung abgestellt.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2014 (offensichtlich) rechtmäßig sein dürfte. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen.

6

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aufgrund der innerhalb der zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG bekannt gewordenen Trunkenheitsfahrt des Antragstellers Eignungszweifel bei diesem bestehen, zu deren Klärung gemäß § 46 Abs. 3 i. v. m. § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV (grundsätzlich) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden darf, bedarf nach der ausführlich begründeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.06.2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696, zit. n. juris), der sich der Senat anschließt, keiner Vertiefung mehr. Diese Frage greift der Antragsteller auch nicht an.

7

Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht aus der Weigerung, ein solches Gutachten beizubringen, abgeleitet haben, dass damit eignungsausschließende Tatsachen verdeckt werden sollen. Diese Schlussfolgerung sieht die Fahrerlaubnisverordnung in § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich vor. Der Fahrerlaubnisinhaber hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen; der Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung des Kraftfahrers begründet sich daher aus der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2008 – BVerwG 3 B 99.07 – Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15). Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig war, sie insbesondere anlassbezogen erfolgte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 – BVerwGE 132, 315, 317; BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 21.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 – BVerwG 3 C 1.97 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28). Das ist vorliegend der Fall.

8

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die Maßnahme sei aufgrund des Zeitablaufs unverhältnismäßig, greift diese Rüge nicht durch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte, verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei gebundenen Entscheidungen zu berücksichtigen ist, nicht verletzt.

9

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Anknüpfungspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist. Denn die Entziehung ist lediglich die behördliche Schlussfolgerung aus dieser Weigerung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

10

Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, es sei unverhältnismäßig, die etwa sechs Jahr lang zurückliegende Trunkenheitsfahrt als Anlass für die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung heranzuziehen, ist damit die – noch vor der Verhältnismäßigkeit zu prüfende – Frage der Anlassbezogenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 FeV46 Abs. 3 FeV) aufgeworfen. Nach dieser Norm finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.

11

Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Antragsteller verkennt, dass Anlass für die Eignungszweifel nicht (bloß) die einmalige in der Vergangenheit lang zurückliegende Tat, sondern die sich in der Trunkenheitsfahrt manifestierende Alkoholproblematik des Antragstellers ist, da hierbei der Blutalkoholkonzentrationswert über 1,6 Promille lag. Wird ein solcher Wert erreicht, sind keine zusätzlichen Verdachtsmomente für einen Alkoholmissbrauch mehr erforderlich. Dem liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 15.05.2013 – 11 ZB 13.450 u. a., juris, mit Hinweis auf BR-Drs. 443/98, Beschl. S. 6). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (BayVGH, Beschl. v. 15.05.2013 – 11 ZB 13.450 u. a., zit. nach juris). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696, zit. n. juris; siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.07.2012 – 1 M 199/11 –). Der in diesem Sinne zu verstehende Alkoholmissbrauch ist keine einmalige Handlung, sondern setzt eine Phase der Alkoholgewöhnung voraus, also ein länger andauerndes Trinkverhalten. Ob dieses Verhalten auch noch aktuell vorhanden ist, bedarf der Aufklärung durch das (grundsätzlich) einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten. Der Zeitablauf allein gibt dafür noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt, zumal die Tilgungsfrist für Trunkenheitsfahrten ausdrücklich von der fünfjährigen Frist des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StVG ausgenommen und auf zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG) verdoppelt ist. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber die besondere Gefährlichkeit von alkoholbedingten Delikten im Straßenverkehr. Es ist allgemein bekannt, dass Alkohol im Straßenverkehr zu den häufigsten Unfallursachen zählt (siehe nur Pressemitteilung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2014 zur Verkehrsunfallstatistik 2013). Die behördliche Aufforderung mit Schreiben vom 11. Februar 2014 als solche ist schon deshalb nicht zu beanstanden. Das gilt für den Antragsteller umso mehr, als die bei ihm gemessene Blutalkoholkonzentration mit 2,42 Promille erheblich über dem Schwellenwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille liegt.

12

Ansonsten könnte es auch zu einem Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und Buchst. c) FeV kommen. Dass die Tilgungsfristen für Taten im Rahmen der erstgenannten Vorschrift ausgeschöpft werden dürfen, legt schon der Begriff der „wiederholten“ Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nahe. Würde der Auffassung zu folgen sein, dass eine „einmalige“ – wie hier – lang zurückliegende Trunkenheitsfahrt mit einem BAK über 1,6 Promille ausnahmsweise nicht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst c) FeV fallen sollte, dürfte diese Tat auch nicht als eine der Taten aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV verwertet werden, wenn innerhalb der Tilgungsfristen noch ein zweite Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wird. Das ist ersichtlich vom Verordnungsgeber nicht gewollt.

13

Der Senat hält daran fest, dass ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten des Betroffenen ihm grundsätzlich bis zum Ablauf der Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen entgegengehalten werden kann und nicht allein wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig wird (so schon OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2008 – 1 M 204/07 –, NJW 2008, 3016).

14

Auch kann im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden, dass das Festhalten der Fahrerlaubnisbehörde an dieser Beibringungsaufforderung nach der Stellungnahme des Antragstellers darauf unverhältnismäßig sei. Denn der Antragsteller hat außer der Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit keine konkreten Tatsachen vorgetragen, warum seine damalige Alkoholproblematik aktuell nicht mehr bestehen soll. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Eignungszweifel auch durch andere objektive Tatsachen oder Indizien (konkrete und durch ärztliche Atteste oder Gutachten belegte Änderung des Trinkverhaltens) ausgeräumt werden können, sodass das weitere Festhalten an der – kostenpflichtigen – Einholung des Gutachtens ausnahmsweise unverhältnismäßig sein könnte. So kann z. B. mit einer Haaranalyse nach DIN ISO 17025 zum Nachweis der Alkoholmetaboliten EtG und FSEE aus einem akkreditiertem Labor (www.europa-fahrerlaubnis.com/drogentest-mpu.php) drei Monate rückwirkend eine Alkoholabstinenz nachgewiesen werden.

15

Letztlich geht auch der Vorwurf der Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ins Leere. Denn der Antragsteller bildet keine richtigen Vergleichsgruppen. Es kommt nicht auf die Gruppen derjenigen Verkehrsteilnehmer an, die wegen einer „kleinen“ Ordnungswidrigkeit, hier Telefonieren mit einem Handy am Steuer, auffallen oder nicht auffallen. Damit ist nur der Weg der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde beschrieben, da das Kraftfahrt-Bundesamt erst ab acht Punkten den Punktestand entsprechend der Meldepflicht aus § 4 Abs. 6 StVG mitteilt, nicht aber eine Ungleichbehandlung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Kenntniserlangung. Dass der Antragsteller ungleich zu denjenigen behandelt wird, bei denen aufgrund einer alkoholbedingten Trunkenheitsfahrt die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Betracht kommt, oder bei denen die Behörde aufgrund der Weigerung ein solches Gutachtens vorzulegen, über die Eignung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu entscheiden hat, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.

18

Hinweis:

19

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 M 89/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 M 89/14

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 M 89/14 zitiert 23 §§.

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

2

Die Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren war. Der Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, kam sie nicht nach. Infolge dessen untersagte ihr die Beklagte, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist nicht begründet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

4

1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Formulierung in § 3 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - "finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung" so zu verstehen sei, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen könne, obwohl diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und eine solche auch nicht erwerben wolle.

5

Da der Klägerin aufgegeben worden ist, ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge medizinisch-psychologisch klären zu lassen, könnte sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren von vornherein auch nur mit dieser Zielrichtung stellen. Die Beantwortung dieser auf ihren entscheidungserheblichen Kern reduzierten Frage kann jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde führen; denn es liegt auf der Hand und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangt werden darf.

6

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften sollen nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden. Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sein sollen, erklärt sich ebenso wie bei der Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV zwanglos daraus, dass unter Abschnitt II.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV die Führer von Fahrzeugen aller Art - also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge - betrifft und § 46 FeV den Inhaber einer Fahrerlaubnis, also jemanden, dem die Fahrerlaubnis bereits erteilt worden ist. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, übertragen auf die hier betroffene Führerin eines Fahrrads also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen.

7

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 10). Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen - mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (so neben dem Berufungsgericht: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11, OVG 1 MOVG 1 M 6.11 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen, auf die sich die Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat, ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist.

8

2. Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf eine Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, ohne dass diese Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sei und eine solche auch nicht erwerben wolle, zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, weil letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - selbst wenn sie zu bejahen wäre - der Revision offenkundig nicht zum Erfolg verhelfen könnte und daher in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste.

9

Da Roller und Inline-Skates nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit § 3 Abs. 2 FeV zu Recht für unanwendbar erklärt; denn es liegt auf der Hand, dass der Fahrzeugbegriff der Straßenverkehrsordnung derselbe ist, wie der der - ebenfalls dem Straßenverkehrsrecht zugehörigen - Fahrerlaubnis-Verordnung. Daraus folgt zugleich, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf Personen, die sich dieser Fortbewegungsmittel bedienen, keine Anwendung findet.

10

Ob darin - wie die Klägerin geklärt wissen möchte - eine nicht zu rechtfertigende und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Fahrradfahrern liegt, könnte in einem Revisionsverfahren dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Benutzung dieser Fortbewegungsmittel in alkoholisiertem Zustand vergleichbare Gefahren für den Straßenverkehr begründen sollte, würde das nicht dazu führen, dass die zur Wahrung der Verkehrssicherheit vorgenommene Beschränkung der Rechte von Fahrradfahrern rechtswidrig wäre, sondern allenfalls dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen auf die Benutzer solcher Fortbewegungsmittel erstreckt werden müssten.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2007 - 4 B 1723/07 - unter Ziffer 1. des Tenors wie folgt geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Anordnung des Antragsgegners über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 10. Oktober 2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald unter Ziffer 2. des Beschlusses vom 23. November 2007 - 4 B 1723/07 - wird von Amts wegen wie folgt geändert:

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. März 1995 die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3, 4 und 5, da für ihn im Verkehrszentralregister 25 Punkte, zumeist wegen Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit, eingetragen waren. Nach einem im Zusammenhang mit einer erneut beantragten Erteilung der Fahrerlaubnis erstellten Gutachten des TÜV ... vom 28. November 1995 konnten weitere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund Strafbefehls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 1996 erhielt der Antragsteller u.a. eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Mit Urteil vom 23. Mai 1996 wurde er wegen fahrlässigen Fahrens ohne Pflichtversicherungsschutz sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 5. September 1996 erhielt er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Nachdem der Antragsteller erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt hatte, kam das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV ... vom 4. September 1997 zu dem Schluss, dass im Falle des Antragstellers zukünftig verkehrsrechtliche Fehlverhaltensweisen noch nicht ausgeschlossen werden könnten. Nach einem weiteren medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV ... vom 28. September 1998 war weiterhin zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Am 23. Juni 2000 erging gegen den Antragsteller u.a. wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 2,14 Promille (Tattag 13.11.1999) ein Strafbefehl, der am 13. Juli 2000 rechtskräftig wurde. Nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV ... vom 7. November 2001 musste demgegenüber zukünftig nicht mit Fahrten im Zustand alkoholischer Beeinflussung gerechnet werden. Der Antragsteller habe sich intensiv und selbstkritisch mit der vorliegenden Eignungsproblematik auseinandergesetzt. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller im Dezember 2001 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M und L und im März 2002 die Fahrerlaubnis für die Klassen C und E.

4

Mit Kurzbrief vom 30. Mai 2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Führerschein des Antragstellers in Polen einbehalten worden sei. Dem Kurzbrief beigefügt waren drei Schreiben polnischer Stellen in polnischer Sprache.

5

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2007 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung vorzulegen. Es sei aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes bekannt geworden, dass er in Polen im Jahre 2007 ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung von Alkohol im Straßenverkehr mit einem Atemalkoholgehalt von 0,60 Promille geführt habe. Der Antragsteller nahm dahin Stellung, dass die Richtigkeit eines in Polen festgestellten Alkoholeinflusses nicht feststehe. Eine rechtskräftige Verurteilung liege diesbezüglich nicht vor. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr könnten daher nicht festgestellt werden. Taten vor der letzten Begutachtung vom 7. November 2001 könnten nicht berücksichtigt werden.

6

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 8 und 46 Abs. 1 und 5 FeV, § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen, drohte bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 250,- Euro sowie unmittelbaren Zwang an und ordnete gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Er begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die Feststellungen der polnischen Behörden über seine fragliche Alkoholisierung nicht verwertbar seien. Er sei am 20. April 2007 in Begleitung eines Herrn K... auf dem Stettiner Automarkt gewesen, den er fünf Minuten, nachdem er anderthalb Flaschen Bier (0,33l) getrunken habe, mit K... in einem Kraftfahrzeug verlassen habe. Unmittelbar nach Verlassen des Geländes sei er von der Polizei auf das dortige Revier mitgenommen worden, wo eine mit einem antiquierten Gerät durchgeführte Atemalkoholmessung den Wert von 0,58 Promille, eine weitere Messung den Wert von 0,54 Promille ergeben habe. Er habe jedoch lediglich eine solch geringfügige Menge Bier getrunken, dass sein Atemalkoholwert unter dem für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG maßgeblichen Wert von 0,25 Promille hätte liegen müssen. Die gemessenen höheren Werte seien darauf zurückzuführen, dass das Trinkende unmittelbar vor der Messung gelegen habe und damit wegen Nichteinhaltung der 20-minütigen Wartezeit verfälscht seien. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens zu stellenden Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass das eingesetzte Gerät eine Bauartzulassung gehabt habe, noch, dass es geeicht gewesen sei, noch, dass das Messverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Auch die fünf-minütige Wartezeit bei einer Doppelmessung sei nicht eingehalten worden. Nach diesen Umständen habe der Antragsgegner die Angaben der polnischen Behörden nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses für die Notwendigkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, fehle. Ein dahingehendes erhebliches öffentliches Interesse sei nicht belegt worden. Der Antragsgegner setze sich insbesondere nicht damit auseinander, dass der Antragsteller seit 1999 acht Jahre lang im Straßenverkehr alkoholunauffällig gewesen sei. Auch die Androhung des Zwangsgeldes und des unmittelbaren Zwanges seien rechtswidrig.

7

Der Antragsteller beantragte am 17. Oktober 2007 mit gleichlautender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsgegner trat dem entgegen. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Alkoholfahrt in Polen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut aufgefallen. Nicht entscheidend sei, wie hoch die Alkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Der Grund für die Anordnung der Fahreignungsüberprüfung liege ausschließlich darin, dass er mehrfach unter Einwirkung von Alkohol auffällig geworden sei. Ausweislich des Schreibens der polnischen Behörde, das von einem der polnischen Sprache mächtigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin übersetzt worden sei, sei eine "BAK" von 0,6 Promille festgestellt worden. Da der Antragsteller zugegeben habe, unmittelbar vor Verlassen des Automarktes Bier getrunken zu haben, stehe fest, dass er unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die früheren Trunkenheitsfahrten des Antragstellers seien verwertbar.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

9

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2007 wiederherzustellen,

10

mit Beschluss vom 23. November 2007 abgelehnt.

11

Der Antragsgegner habe die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers in Polen bei der Gutachtenanforderung berücksichtigen dürfen. Die "Blutalkoholkonzentration von 0,6 mg/l" sei seitens der polnischen Behörden offiziell mitgeteilt worden. Davon habe der Antragsgegner ausgehen müssen. Wenn der Antragsteller die Richtigkeit der Ergebnisse der Atemalkoholmessung durch die polnische Polizei bezweifele, sei es an ihm, durch Rechtsmittel in Polen die Überprüfung zu veranlassen und die Fehlerhaftigkeit der Messung feststellen zu lassen. Dass er derartige Schritte eingeleitet habe, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Zweifel daran, dass der Antragsteller in Polen eine verwertbare Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begangen habe, lägen nicht vor. Eine Zuwiderhandlung setze nach § 24a Abs. 1 StVG nur eine Atemluftkonzentration von 0,25 mg/l voraus. Das Erreichen dieses Wertes erscheine selbst bei Berücksichtigung der behaupteten Messfehler keineswegs als ausgeschlossen. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, unmittelbar vor Fahrtantritt noch anderthalb Flaschen Bier getrunken zu haben. Dies zeige, dass er weiterhin, obwohl ihm bereits einmal die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden sei, nicht zwischen dem Genuss von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Auf behauptete Messungenauigkeiten komme es insoweit nicht an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ergäben sich die Gründe für die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig aus den Gründen, die die Entscheidung im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis trügen. Weitere Gründe müsse die Straßenverkehrsbehörde nicht anführen.

12

Der Antragsteller hat am 5. Dezember 2007 Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Über sein Widerspruchsvorbringen hinaus trägt er vor, es sei nicht zulässig, die Mitteilung der polnischen Behörden ohne Weiteres der Gutachtenanordnung zugrundezulegen. Der Antragsgegner hätte sich von einem ordnungsgemäßen Messvorgang in Polen überzeugen müssen, wie es bei einer in Deutschland erfolgten Messung gängige Praxis sei. Eine Entscheidung der polnischen Behörden, gegen die er sich hätte zur Wehr setzen können, gäbe es nicht. Jedenfalls sei bislang keine Bekanntgabe, geschweige denn Zustellung einer solchen Entscheidung erfolgt. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe auch § 3 Abs. 4 StVG entgegen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren keine Tatsachen zugrundelegen dürfe, die zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der strafgerichtlichen-/Bußgeldentscheidung abwichen. Dies müsse auch dann gelten, wenn das entsprechende Verfahren noch nicht beendet sei. Wenn in Deutschland ein Straf- oder Bußgeldverfahren noch nicht abgeurteilt sei und sich der Fahrerlaubnisinhaber gegen den Messvorgang wehre, könne die Fahrerlaubnisbehörde hier keine vorgreiflichen Entscheidungen treffen. Wenn ein solches Verfahren in Polen noch nicht abgeschlossen sei, müsse gleiches gelten. Der Antragsteller hat zu den Geschehnissen am 20. April 2007 in Szcecin eine eidesstattliche Versicherung des Herrn K... vorgelegt.

13

Der Antragsgegner hat auf Aufforderung des Senates mit Schriftsatz vom 11. März 2008 eine Übersetzung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten, in polnischer Sprache abgefassten Dokumente vorgelegt. Danach läuft gegen den Antragsteller bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Szcecin ein Ermittlungsverfahren (1 Ds 1571/07) wegen des "Vorwurfes einer Straftat gemäß Artikel 178a § 1 Strafgesetzbuch, Fahren in betrunkenem Zustand - das heißt 0,60 Milligramm pro Liter Atemluft". Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat nach der vorgelegten Übersetzung die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Szcecin-Prawobrzeze den Führerschein des Antragstellers eingezogen.

II.

14

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

15

Die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2007, die mit am 5. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und zugleich fristgerecht gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist, hat Erfolg.

16

Die Beschwerde richtet sich nach Maßgabe ihrer Begründung gegen die Sachentscheidung zu Ziffer1. des angegriffenen Beschlusses.

17

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

18

Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, derzufolge sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Nach Auffassung des Senats ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis offen, so dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen können. Die Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses und des öffentlichen Vollziehungsinteresses im Übrigen, auf die es folglich entscheidend ankommt, geht zu Gunsten des Antragstellers aus; das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Möglichkeit zum Gebrauch seiner Fahrerlaubnis bis zur Hauptsacheentscheidung überwiegt derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung.

19

Nach § 3 Abs. 1 StVG, §§ 46 Abs. 1 und 3, § 13 Nr. 2 b, § 11 Abs. 8 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon darf die Behörde ausgehen, wenn der Betroffene im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ein von ihm verlangtes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob der Antragsgegner den Antragsteller zulässigerweise aufgrund der Mitteilung der polnischen Behörden über eine am 20. April 2007 begangene Trunkenheitsfahrt zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert hat (vgl. dazu allg. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, §11 FeV, Rn. 24 m.w.N.), erscheint bei im Eilverfahren allein gebotener summarischer Betrachtung als offen.

20

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Die Gründe lassen noch in nachvollziehbarer Weise individuelle Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren. Hier hat der Antragsgegner in der Vollzugsanordnung eine nicht hinnehmbare Gefährdung der Allgemeinheit angenommen und auf die Gefahr von Unfällen abgestellt, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgeht, und dieses öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss eines Rechtmittelverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, als vorrangig bewertet. Dies reicht zur Rechtfertigung einer Vollziehungsanordnung aus (vgl. Senatsbeschluss, 13.03.2003 - 1 M 28/03 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rn. 1463).

21

2. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung ergeben sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht schon vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 3 und 4 StVG. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigen. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhaltes oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Hiernach fehlt der Fahrerlaubnisbehörde vom Beginn einer strafverfolgungsbehördlichen Untersuchung an bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, in dem ebenfalls eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, die Befugnis zur (verwaltungsbehördlichen) Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116; OVG Koblenz, 10.05.2006 - 10 B 10371/06 -, NJW 2006, 2714; Hentschel, a.a.O., § 3 StVG, Rn. 16).

22

Vorliegend ist zwar in Polen ausweislich des Schreibens der Bezirksstaatsanwaltschaft Szcecin vom 16. Mai 2007 gegen den Antragsteller das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 Ds 1571/07 wegen einer Straftat gemäß Artikel 178a § 1 Strafgesetzbuch (Fahrens in betrunkenem Zustand) eröffnet worden. Die zuvor genannten Bestimmungen über einen Ausschluss einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde während der Dauer des Strafverfahrens sind jedoch auf das in Polen eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht anwendbar. Das folgt aus dem Sinn von § 3 Abs. 3 und 4 StVG. Zweck dieser Vorschriften ist es zu verhindern, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrunde liegende Sachverhalt (durch Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht) unterschiedlich bewertet wird; der Beurteilung durch den Strafrichter ist der Vorrang eingeräumt. Damit wird neben der Verhinderung überflüssiger und aufwendiger Doppelprüfungen die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet. Denn bei Anwendung von § 69 StGB nimmt der Strafrichter der Sache nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Seine Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit dieser Ordnungsaufgabe deckungsgleich (BVerwG, 15.07.1988, a.a.O.; 11.01.1988 - 7 B 242.87 -, NZV 1988, 37; BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957, 1958).

23

Ein derartiger Widerspruch verschiedener staatlicher Entscheidungen kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland verfolgt wird. Denn eine Entziehung der von einer deutschen Behörde erteilten Fahrerlaubnis durch eine polnische Stelle ist rechtlich nicht möglich, da anderenfalls der polnische Staat in fremde (deutsche) Hoheitsrechte eingreifen würde. Aus dem entsprechenden Grunde ist für eine Entziehung durch das deutsche Gericht in § 69b StGB bestimmt, dass die Entziehung der im Ausland erteilten Fahrerlaubnis, auf Grund deren der Täter im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Entsprechend sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG vor, dass die ordnungsbehördliche Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis ebenfalls nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., § 69a StGB, Rn. 1; OLG Saarbrücken, 19.07.2000 - Ss 25/2000 -, Blutalkohol 2003, 153ff). Voraussetzung für die Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG ist demnach die Anhängigkeit eines Strafverfahrens, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis allein nach der von den deutschen Gerichten anzuwendenden Bestimmung des § 69 StGB in Betracht kommt.

24

3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auszuräumende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung bestehen jedoch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Antragsgegners vom 25. Juni 2007 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hier stellt sich die ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu beantwortende Frage, ob im Falle des Antragstellers die für die Anforderung des Gutachtens in § 13 Nr. 2b FeV bestimmte Voraussetzung wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erfüllt ist. Dies setzte voraus, dass der Antragsteller am 20. April 2007 in Polen eine Zuwiderhandlung im Sinne von § 13 Nr. 2b FeV begangen hat. Dies ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - anders als das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss meint - nicht hinreichend aufgeklärt.

25

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr sind anzunehmen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens zwei Mal gegen Vorschriften verstoßen hat, wobei Zuwiderhandlungen nicht nur im Falle von Straftaten anzunehmen sind, sondern auch bei Verstößen gegen Ordnungswidrigkeitenbestimmungen im Sinne von § 24a StVG (Hentschel, a.a.O., Rn. 4 zu § 13 FeV). Berücksichtigungsfähig ist ein Fehlverhalten in zeitlicher Hinsicht allein nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, wobei solche gesetzlich festgelegten Fristen nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden können (BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, DVBl. 2005, 1333ff.; vgl. auch BayVGH, 22.03.2007 - 11 CS 06.1634 -, juris, Rn. 21). Danach war die mit am 13. Juli 2000 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl u.a. nach § 316 StGB geahndete, von dem Antragsteller begangene Tat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG für die Frage der Gutachtenanordnung verwertbar. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gem. § 122 Abs. 2 Satz3 VwGO Bezug genommen.

26

Zuwiderhandlungen im Sinne von § 13 Nr. 2b FeV können grundsätzlich auch Auslandstaten wie eine Trunkenheitsfahrt in Polen sein. § 13 Nr. 2b FeV schreibt zwingend vor, dass bei wiederholten Alkoholverstößen die Eignung des Betroffenen aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu überprüfen ist (vgl. VGH Mannheim, 24.09.2001 - 10 S 182/01 -, NZV 2002, 149f). Die Regelung ist Spezialvorschrift gegenüber dem Punktesystem nach § 4 StVG (so die Amtliche Begründung zu § 13 FeV, BR-Drucksache 443/98, S. 260). § 13 Nr. 2b FeV dient damit ebenso wie § 4 StVG dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen. Wenn das Gesetz aus der Begehung wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss auf die Gefährlichkeit solcher Verkehrsteilnehmer für die Rechtsgüter der anderen Teilnehmer am Straßenverkehr folgert, schließt das auch Verkehrsverstöße im Ausland ein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht Trunkenheitsfahrten im Ausland in gleicher Weise den Schluss auf die Gefährlichkeit des Führerscheininhabers zulassen sollten wie Verstöße im Geltungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes, wenn der Verkehrsverstoß im Ausland die Tatbestandsmerkmale einer entsprechenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht erfüllt. Anderenfalls könnte die Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen, die auf eine mögliche Ungeeignetheit des Betroffenen hinweisen, nicht verwerten (vgl. VG München, 02.03.2005 - M 6a K 02.5934 -, BayVBl. 2005, 731, 732; VG Ansbach, 07.08.2007 - AN 10 S 07.01938 -, juris; VG Augsburg, 27.11.2001 - Au 3 S 01.1522 -, Blutalkohol 2003, 264ff; Hentschel, a.a.O., § 13 FeV, Rn. 4).

27

Voraussetzung für eine Verwertbarkeit einer im Ausland begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluss ist jedoch, dass diese in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung im Inland gefordert werden müsste. Für Messungen von Alkohol in der Atemluft nach § 24a StVG gilt, dass diese unmittelbar, d.h. ohne weitere Berechnung von Abschlägen, verwertet werden können, wenn sie auf Grund eines Verfahrens gewonnen sind, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das schließt u.a. eine Bauartzulassung der zur amtlichen Überwachung im Straßenverkehr eingesetzten Atemalkoholmessgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, deren halbjährliche Eichung sowie die Feststellung des Zeitpunktes der Messung, einer bestimmten Wartezeit, des Atemvolumens, der Atemzeit und der Atemtemperatur ein (grundlegend BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00 -, NZV 2001, 267ff; zu den Anforderungen an das Messgerät und das einzuhaltende Verfahren sowie zur Begründung von § 24a StGB ausführlich und m. zahlreichen Nachweisen z.B. Iffland/Hentschel, Sind nach dem Stand der Forschung Atemalkoholmessungen gerichtsverwertbar?, NZV 1999, 489 ff; Iffland, Wartezeit bei Atemalkoholmessungen und notwendige Angaben im Messprotokoll aus sachverständiger Sicht, NZV 2004, 433ff). So sind etwa alle Messungen mit einem sogenannten Alkohol-Vortestgerät, wie es früher von der Polizei verwendet worden ist, um zu ermitteln, ob eine Blutuntersuchung geboten ist, für die Frage des Vorliegens einer Tat nach § 24a StVG ungeeignet. Liegt nur eine Messung mit einem solchen Vortestgerät vor, ist das Messergebnis auch dann für forensische Zwecke unverwertbar, wenn die gemessenen Werte weit über den in § 24a StVG festgelegten Grenzwerten liegen (Iffland/Hentschel, a.a.O., S. 495).

28

Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass eine fahrerlaubnisrechtliche Verwertung von im Ausland gewonnenen Atemalkoholmessergebnissen auch dann in Betracht kommen dürfte, wenn die dortigen Messgeräte und das dortige Messverfahren nicht genau den für die deutschen Behörden geltenden Bestimmungen entsprechen sollten. Zur Überzeugung des Senates ist davon auszugehen, dass Alkoholmessungen auch im europäischen Ausland grundsätzlich in aussagekräftiger Weise unter Beachtung bestimmter Verfahrensregeln durchgeführt werden. Wenn ein streitiges Messergebnis demgemäß gewonnen worden ist, so kann ihm nicht von vornherein jegliche Aussagekraft für das Maß der fraglichen Alkoholbeeinflussung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren abgesprochen werden. Wenn derartige Werte nicht gänzlich entsprechend den in Deutschland geltenden Vorschriften ermittelt worden sein sollten, kann sich etwa die Frage stellen, ob nicht jedenfalls erhebliche Überschreitungen bestimmter Grenzwerte nach einer dem ausländischen Standard entsprechenden Messung als Nachweis für die Zuwiderhandlung ausreichen können. In Betracht kommen könnte auch - sollte das ausländische Messverfahren mit größeren Unsicherheiten als das deutsche behaftet sein - die Anwendung eines Sicherheitsabschlages. Ein solcher könnte dann jedenfalls zum Nachweis erheblicher Alkoholbeeinflussungen geeignet sein.

29

Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens allein auf der Grundlage in polnischer Sprache verfasster Schriftstücke verpflichtet, deren Übersetzung erst auf Veranlassung des Gerichtes im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist. Damit hat der Antragsgegner unabhängig von der Frage eines ausreichenden Nachweises der Atemalkoholkonzentration zunächst gegen § 23 Abs. 1 VwVfG verstoßen, wonach die Akten in deutscher Sprache und selbstverständlich vollständig, nachvollziehbar und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu führen sind (s. nur Clausen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 23, Rn. 23, § 10, Rn. 13). Nach der nunmehr vorliegenden Übersetzung der Schriftstücke fehlen jedoch auch weiterhin jegliche Angaben über den Vorgang der Messung, die Art des Messgerätes, die Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten oder über die an der Messung beteiligten Polizeibediensteten. Insbesondere ein Messprotokoll fehlt. Dem Antragsgegner vorgelegt worden sind lediglich die oben unter I. genannte staatsanwaltliche Entscheidung über die Einziehung des Führerscheins und ein an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetes Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft Szcecin vom 16. Mai 2007. Allein in diesem Schreiben ist - ohne nähere Erläuterung - ein Messwert von 0,60 Milligramm pro Liter Atemluft genannt.

30

Damit kann dieser Messwert jedenfalls nicht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 03.04.2001, a.a.O.) als Nachweis eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes unmittelbar verwertet werden. Es ist aber auch im Übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit aufgeklärt, ob der Antragsteller tatsächlich am 20. April 2007 in Polen ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 24a StVG festgeschriebenen Grenzwert überschreitenden Atemalkoholkonzentration geführt hat. Er ist jedenfalls der Annahme des Antragsgegners, dass dies der Fall gewesen sei, mit verschiedenen, nicht ohne Weiteres zu widerlegenden tatsächlichen Behauptungen entgegengetreten. So erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass sich Art, Alter, Zustand und Anwendung des verwendeten Testgerätes auf das Messergebnis in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne ausgewirkt haben können. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der von den polnischen Behörden mitgeteilte Wert von 0,60 mg/l Atemluft eine ganz erhebliche Überschreitung des in § 24a StVG für eine Ordnungswidrigkeit bereits ausreichenden Grenzwertes darstellt und der Messwert von den polnischen Behörden offiziell mitgeteilt worden ist. Das reicht jedoch, anders als dies das Verwaltungsgericht sieht, nicht aus. Da sämtliche Angaben, die nähere Auskunft über die Zuverlässigkeit dieses Wertes, etwa die entsprechende Messpraxis, die eingesetzten Geräte, die Dokumentation der gewonnenen Ergebnisse etc. geben könnten, fehlen, ist die Richtigkeit des Messwertes weder im behördlichen Verfahren überprüfbar gewesen noch nunmehr im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Alleinige Grundlage für die Annahme einer Zuwiderhandlung i. S. v. § 13 Nr. 2b FeV kann er damit nicht sein. Eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Mitteilung eines durch nichts untersetzten Atemalkoholwertes besteht jedenfalls nicht.

31

Darauf, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben kurz vor Fahrtantritt jedenfalls anderthalb Flaschen Bier zu sich genommen haben will, kommt es für die Frage der rechtmäßigen Anordnung, das fragliche Gutachten beizubringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht an. Auch wenn dieses Verhalten wohl zeigt, dass der Antragsteller zwischen Alkoholgenuss und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann, obwohl ihm bereits einmal die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist, reicht das nach § 13 Nr. 2b FeV, auf den der Antragsgegner die Gutachtenanordnung gestützt hat, nicht aus. Danach ist allein entscheidend die Frage wiederholter Zuwiderhandlungen. Diese kann nach dem oben Gesagten nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden. Von einem Alkoholmissbrauch, auf den die Gutachtenanordnung nach § 13 Nr. 2 FeV ebenfalls gestützt werden kann, dürfte bei dem eingeräumten Bierkonsum jedenfalls noch nicht auszugehen sein (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., § 13 FeV, Rn. 4).

32

Ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens im vorliegenden Fall hinsichtlich der angesprochenen Geschehnisse am 20. April 2007 in Polen damit offen, gelangt der Senat im Rahmen der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass derzeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse gerade noch überwiegt. Die Gefahren einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsanordnung in einem Hauptsacheverfahren erscheinen im Ergebnis nicht so gewichtig, dass das Interesse des Antragstellers an einer Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, das auf den Schutz insbesondere der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer und des Antragstellers selbst ausgerichtet ist, zurückstehen müsste.

33

Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er - abgesehen von dem in Rede stehenden Vorfall - nach Aktenlage seit Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis im Dezember 2001 bzw. März 2002, mithin seit etwa 5 Jahren im Straßenverkehr wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Dem Antragsgegner bzw. der Widerspruchsbehörde ist es zudem möglich, die Einschätzung, der Antragsteller habe mit seiner Trunkenheitsfahrt in Polen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG erfüllt, umgehend durch nähere Aufklärung bei den zuständigen polnischen Stellen hinreichend zu untermauern. Der Senat hat schon in anderen vergleichbaren Fällen (Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris) darauf hingewiesen, dass das behördliche Aufklärungsinstrumentarium dadurch ergänzt wird, dass der Antragsgegner im Ergebnis seiner Aufklärungsmaßnahmen bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen kann.

34

Der Senat weist darüber hinaus darauf hin, dass eine aufgrund etwaiger weiterer Verstöße des Antragstellers gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere solcher unter alkoholischer Beeinflussung, neuerlich vorzunehmende Interessenabwägung durchaus zu Lasten des Antragstellers ausfallen könnte. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Antragsteller entgegen den verschiedenen gutachterlichen Prognosen über sein Verhalten im Straßenverkehr auch nach Erteilung seiner Fahrerlaubnis im Jahre 2001/2002 wiederholt Zuwiderhandlungen, insbesondere wegen zu schnellen Fahrens, begangen und dadurch auch einen Unfall verursacht hat. Er hat sich zudem durch seinen eingestandenen Alkoholkonsum in Polen in Widerspruch zu der von ihm im Rahmen seiner Exploration zum Gutachten des TÜV Nord vom 07. November 2001 behaupteten Verhaltsänderung gesetzt, die maßgeblich war für die seinerzeitige positive Prognose des Gutachtens. Der Antragsteller hat in dieser Exploration eine abstinente Lebensweise behauptet; die Beibehaltung dieser "strikt alkoholfreien Lebensweise" haben die Gutachter dem Antragsteller auch empfohlen. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller sein früheres Verhalten, das immerhin zu einer Kfz-Fahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,14 Promille geführt hat, tatsächlich geändert hat. Diese Frage könnte bei einer neuerlichen Interessenabwägung durchaus zu Lasten des Antragstellers zu verneinen sein.

35

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis u. a. für die Klassen B und CE entzogen worden. Nach Punkt 46. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Fassung, dem der Senat im Fahrerlaubnisrecht grundsätzlich folgt, ist dafür insgesamt der dreifache Auffangwert anzusetzen und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte auf 7.500,- Euro zu reduzieren. Dementsprechend war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.