Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. März 2008 - 1 M 12/08
Gericht
Tenor
Die gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.Dezember 2007 - 7 B 500/07 - gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Dem 1982 geborenen Antragsteller wurde mit Bescheid vom 23. August 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich aufgrund regelmäßiger Einnahme von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dieser Einschätzung hatte u.a. eine Haaranalyse des TÜV ... vom 3. August 2004 zugrundegelegen. Im Zusammenhang mit der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis erstellte der TÜV ... im August 2005 im Auftrage des Antragstellers ein Gutachten zur Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers, insbesondere angesichts dessen früheren Drogenkonsums. In diesem Zusammenhang gab der Antragsteller an, im Jahre 2003 meist abends, oft auch schon morgens Cannabis geraucht zu haben. Am Wochenende sei er nur "unter Stoff gefahren", er habe "nicht anders gekonnt". Am 28. Juni 2004 habe er damit aufgehört und deshalb zunächst monatelang psychische Auswirkungen, u.a. schwere Depressionen verspürt. Nunmehr konsumiere er kein Cannabis mehr, fühle sich körperlich besser, beruflich leistungsfähiger und habe bessere soziale Kontakte. Er habe Angst, wieder rückfällig zu werden und "in den alten Trott" zu geraten. Deshalb wolle er sich in Zukunft von Drogen fernhalten. Im Ergebnis stellten die Gutachter fest, dass bei dem Antragsteller eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung festzustellen sei, die die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung im positiven Sinne bilden könne. Trotz Hinweisen auf vergangenen Drogenmissbrauch könne er ein Fahrzeug der beantragten Klassen sicher führen und es sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller daraufhin am 5. August 2005 erneut die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, M, L und S.
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Das Polizeibezirksrevier R... teilte dem Antragsgegner unter dem 27. Juni 2007 mit, es sei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 4. Juni 2007 bekanntgeworden, dass der Antragsteller Cannabis zu sich genommen und ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Identität des Antragstellers sei festgestellt und durch die anwesenden Polizeibeamten die Entnahme einer Blutprobe angeordnet worden. Nach dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2007 wies die dem Antragsteller entnommene Blutprobe eine THC Konzentration von 5,20 ng/ml auf.
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Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. August 2007 erneut die Fahrerlaubnis, da er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen Fahren und Konsum zu trennen vermöge. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Der Antragsteller erhob Widerspruch, den das Landesamt für Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom 24. August 2007 zurückwies. Der Antragsteller beantragte dagegen bei dem Verwaltungsgericht Schwerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 500/07) und erhob am 26. September 2007 Klage (7 A 1292/07). Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 ab.
II.
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Die am 16. Januar 2008 fristgemäß erhobene, am 1. Februar 2008 per Telefax zunächst mit nicht vollständigem und daher nicht unterschriebenem Schriftsatz, sodann mit am Montag, dem 4. Februar 2008 eingegangenem vollständigen Schriftsatz nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO frist- und formgemäß binnen eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (2. Januar 2008) begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Bewertung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Der Auffassung des Antragstellers, das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 22. Juni 2007 unterliege einem Beweisverwertungsverbot (nachfolgend 1.) ist ebensowenig zu folgen wie seiner Auffassung, es könne aufgrund seiner jahrelangen Drogenabstinenz allein mit der fraglichen Feststellung von erneutem Cannabiskonsum vor seiner Autofahrt am 4. Juni 2007 kein "gelegentlicher" Konsum i.S.v. Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) begründet werden (nachfolgend 2.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin in Kiel vom 22. Juni 2007 (THC Konzentration von 5,20 ng/ml) für die Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, obwohl die Anordnung der Blutentnahme nicht entsprechend §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO durch einen Richter, sondern durch die Polizeibeamten (d.h. durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft) selbst erfolgt ist.
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Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können (s. dazu OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 -, juris m. Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes), im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet haben und nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahrens-, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden können (vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., Rn. 146ff). Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und die Rechtfertigung von Verwertungsverboten, wie etwa die Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches (vgl. dazu etwa Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533), kann im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkt Gültigkeit haben. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen (BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69/81 -, NJW 1982, 2885, 2887; hierzu kritisch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 24, Rn 32ff). In der Rechtsprechung wird sogar angenommen (OVG Lüneburg, 27.10.2000 - 12 M 3738/00 -, NJW 2001, 459), dass das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zurückzutreten habe. Unter den heutigen Verkehrsbedingungen überwiege das Interesse, fahruntaugliche Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, das Interesse des Einzelnen an der Beachtung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO.
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Selbst wenn man aber den Aspekt des Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Frage der Verwertbarkeit einer rechtswidrig unter Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 86a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutuntersuchung zurückstellte und einen allein strafprozessrechtlichen Maßstab anlegte, könnte im vorliegenden Fall bei gebotener summarischer Betrachtung kein Verwertungsverbot angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (s. BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06 -, juris; s.auch OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 -, juris) zutreffend und im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (16.03.2006 - 2BvR 954/02 -, NJW 2006, 2684, 2686) ausgeführt, dass lediglich grobe Verstöße gegen den sog. Richtervorbehalt bzw. Willkür oder besonders schwerwiegende Fehler bei der Annahme der Voraussetzungen, unter denen von der richterlichen Anordnung abgesehen werden könne, ein Verwertungsverbot der erlangten Untersuchungsergebnisse begründen. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass hier eine solche schwerwiegende Fehleinschätzung hinsichtlich des Überganges der Anordnungsbefugnis von dem Richter auf die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 1 Nr. 2 b. der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft v. 2. Juli 1996, GVOBl. 1996, 311) nicht vorgelegen habe. Die im Klageverfahren (dort Bl. 15 der Gerichtsakte vorgelegte) Einschätzung des Leiters des Polizei-Bezirksreviers R... vom 19. September 2007, wonach die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeimeister L1 und L2 in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig in vergleichbaren Situationen evident dringlich gewesen sei, sei jedenfalls keine absolut unvertretbare Auffassung. Die Voraussetzungen für eine grobe Verkennung der Rechtslage seien daher nicht gegeben.
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Dieser rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis beizupflichten. Die sich für die an der Fahrzeugkontrolle am 4. Juni 2007 beteiligten Polizeibeamten stellende und von ihnen verneinte Frage, ob sie den Antragsteller nach Aufnahme seiner Personalien für den Fall, dass er sich vor Durchführung einer Blutentnahme hätte entfernen wollen, bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme hätten festhalten dürfen, ist jedenfalls auch schon Gegenstand obergerichtlicher Erörterung gewesen. Danach (OLG Schleswig, 22.04.1964 - 1 Ss 93/64 -, NJW 1964, 2215, 2217; wohl zustimmend: Roxin, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., § 33 II.2.) ist es unzulässig, einen Beschuldigten, der nicht aufgrund anderer Vorschriften festgehalten werden darf, zur Erwirkung einer rechtmäßigen Anordnung nach § 81a StPO festzuhalten, ihn z.B. auf das zuständige Polizeirevier zu verbringen, um dort erst von einem zuständigen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anordnung zu erwirken und ihn erst anschließend auf der Polizeidienststelle oder an anderer Stelle zur zwangsweisen Blutentnahme einem Arzt zuzuführen. Das ergebe sich daraus, dass Zwangsmaßnahmen nach dieser Vorschrift nur zur Vollziehung einer ordnungsgemäß angeordneten Blutentnahme zulässig seien, also eine bereits getroffene Anordnung voraussetzten. Ob dem im vorliegenden Falle auch unter Berücksichtigung präventivpolizeilicher Befugnisse beizupflichten wäre, kann offenbleiben. Der Antragsteller selbst hat seine anderslautende Rechtsauffassung lediglich behauptet, eine Begründung für den von ihm erkannten "objektiven Verstoß gegen den Richtervorbehalt" jedoch nicht erbracht. Verhalten sich jedenfalls Polizeibeamte - wie im vorliegenden Fall - gemäß der eben dargelegten Rechtsauffassung und ordnen, um ein alsbaldiges Entfernen des betroffenen Fahrzeugführers, der der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss verdächtig ist, zu verhindern, selbst in der Annahme ihrer Eilzuständigkeit ("Gefährdung des Untersuchungserfolges") nach § 81a Abs. 2 StPO die Blutentnahme an, so kann darin kein besonders schwerwiegender Fehler oder grober Gesetzesverstoß hinsichtlich des Richtervorbehaltes gesehen werden.
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Der Einwand des Antragstellers schließlich, es dürfe nicht sein, dass ein Polizeibeamter, der weder die Regelung des § 81a StPO noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kenne, Blutentnahmen ohne Hinzuziehung eines Richters anordnen könne, ohne dass ein Verwertungsverbot bestehe, führt zu keinem anderslautenden Ergebnis. Handelt es sich um einen objektiv groben, schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften, so bleiben solche Verstöße jedenfalls im Ermittlungsverfahren ebensowenig folgenlos wie es tragbar wäre, bei jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Anordnungsbefugnis ein Verwertungsverbot anzunehmen (BGH, 18.04.2007, a.a.O.).
- 11
2. Ist demnach das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 22. Juni 2007 im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar, so geht der Senat für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums von folgenden Grundsätzen aus (Beschluss, 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris):
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.
- 13
Nach Nr. 9.2.2 dieser Anlage hat der gelegentliche Konsum von Cannabis keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.
- 14
Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen dieses Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es jedenfalls, bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf die Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43/2006, 414, 415 f.; Beschl. v. 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -
; der VGH Mannheim, Beschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, Blutalkohol 43/2006, 412, hält bereits eine Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml für ausreichend; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899, und OVG Weimar, Beschl. v. 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl. 2004, 212 - jeweils zitiert nach juris).
- 15
Die regelmäßige Folge der Fahrungeeignetheit, die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung an einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahren knüpft, tritt aber nur dann ein, wenn der Betroffene nicht bloß einmal, sondern "gelegentlich" Cannabis konsumiert.
- 16
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum in diesem Sinne setzt nach Auffassung des Senats die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (vgl. mit ausführlicher und überzeugender Begründung VGH München, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, Blutalkohol 43/2006, 422, 423 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, DÖV 2004, 129 - zitiert nach juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 162; VG Augsburg, Beschl. v. 06.10.2005 - Au 3 S 05.949 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2005 - 6 E 6836/04 -, juris; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005 - 3 Bs 87/05 -, Blutalkohol 43/2006, 165).
- 17
Da das Erfordernis der "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen darstellt, von deren Erfüllung es abhängt, ob das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte Regelbeispiel für Fahrungeeignetheit vorliegt, obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, die einer Person die Fahreignung abspricht, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Betroffene Cannabis mehr als einmal konsumiert hat. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.
- 18
Danach muss im Falle des Antragstellers nach dessen häufigem, bis zum Juni 2004 andauernden und am 4. Juni 2007 erneut nachgewiesenen Cannabisgenuss grundsätzlich von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der zwischen den letzten Konsumakten liegende Zeitraum von etwa drei Jahren steht ihrer Berücksichtigungsfähigkeit für die Frage der Gelegentlichkeit des Konsums nicht entgegen. In der Rechtsprechung wird zutreffend auch ein annähernd fünfjähriger Zeitraum noch nicht als derart gravierende zeitliche Zäsur angesehen, dass die zurückliegenden Konsumakte nicht mehr in einem Zusammenhang gesehen werden könnten (vgl. Bay VGH, 20.11.2006 - 11 CS 06.118 -, juris).
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Schließlich hat die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Hinblick auf Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 der FeV Bestand. Danach gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen, mithin auch Nummer 9.2.2, für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind ausnahmsweise möglich. An die schon mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich mögliche Kompensation sind dabei prinzipiell umso höhere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der Mangel ist. Bei Drogeneinnahme ist der Mangel etwa umso gewichtiger, je häufiger eine solche erfolgt ist oder je enger der Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen ist. In derartigen Fällen wird der Nachweis, dass kein Regelfall oder - anders gewendet - die Eignung dennoch gegeben ist, im Grundsatz ausgeschlossen sein (Senatsbeschluss, 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, juris). Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht dennoch Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann in solchen Zweifelsfällen nicht ohne eine solche Begutachtung von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.
- 20
Hier ist in Betracht zu ziehen, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis des Gutachtens des TÜV ... - Medizinisch-Psychologisches Institut Begutachtungsstelle für Fahreignung - vom 3. August 2005 (S. 14) trotz der Hinweise auf (vergangenen) Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse nunmehr sicher führen könne und es nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Bei dem Antragsteller sei eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung festzustellen, die die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung im positiven Sinne bilden könne. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daraufhin erneut die Fahrerlaubnis erteilt. Letzteres hat zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach dem Gutachtenergebnis die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen offenbar nicht mehr abgesprochen hat. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme einer Verhaltensumstellung des Antragstellers i.S.v. Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 der FeV und nicht zu Zweifeln an seiner fehlenden Eignung.
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Dagegen spricht bereits das eben wiedergegebene Ergebnis des Gutachtens vom 3. August 2005. Danach ist bei dem Antragsteller eine Verhaltensumstellung nicht festgestellt worden, sondern lediglich eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung, die erst die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung bilden könne. Diese Erwartung hat der Antragsteller aber mit seiner Fahrt unter Drogeneinfluss am 4. Juni 2007 enttäuscht und gewissermaßen den Nachweis erbracht, dass seine Einstellungskorrektur und Umorientierung im Jahre 2005 gerade nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Gegen die Annahme einer Verhaltensumstellung spricht zudem, dass folglich die streitige Fahrt vom 4. Juni 2007 als einmaliges isoliertes Ereignis außerhalb eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumgeschehens gesehen werden müsste. Eine derartige Betrachtungsweise, die den Konsumakt vom 4. Juni 2007 als lediglich experimentellen Probierkonsum (vgl. Bay VGH a.a.O.) nach Beendigung eines intensiven Dauerkonsums erst im Jahre 2004 erscheinen ließe, stellte sich dem Senat jedoch vor dem Hintergrund dieses ausgiebigen, von dem Antragsteller in Ansehung der Gutachtenausführungen auch reflektierten Drogenkonsums als nicht lebensnah dar. Dafür, dass der Antragsteller nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Jahre 2005 nur ein einziges Mal im Sinne eines einmaligen Rückfalls, nämlich am 4. Juni 2007 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben soll, fehlen - jedenfalls bei hier gebotener, aber auch ausreichender summarischer Betrachtung - angesichts des vorausgegangenen langandauernden intensiven Drogenkonsums nicht nur einschlägige Anhaltspunkte, sondern auch jeglicher Vortrag des Antragstellers.
- 22
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 23
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
- 24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.