Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Mai 2010 - 1 M 103/10

published on 20/05/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Mai 2010 - 1 M 103/10
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Tenor

Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

2

Der Antragsgegner erteilte dem 1983 geborenen Antragsteller im März 2008 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und CE wieder.

3

Am 28. Juni 2009 um 16.15 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle überprüft. Laut Bericht zur wegen Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes, des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln und gemäß §24a Abs.2 StVG erstatteten Anzeige fielen den Beamten beim Antragsteller ein starker Lidtremor, ein Zittern der Beine und ein Schwanken des Körpers beim Romberg-Versuch auf; ferner zitterten seine bei geschlossenen Augen vor dem Körper ausgestreckten Hände stark. In einem Berichtsformular wurden u. a. eine verzögerte Reaktion des Antragstellers, ein Zittern und das wässrig-glänzende Aussehen seiner Augen verzeichnet. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Antragsteller an, keine berauschenden Mittel zu sich genommen zu haben. Ein Drogenvortest mit seinem Urin verlief positiv auf Kokain.

4

Um 17.35 Uhr wurde ihm auf der Polizeiwache durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.med. B. eine Blutprobe abgenommen. In ihrem Befundbericht gab sie an, der Antragsteller weise keine merkliche Betäubungsmittel-Beeinflussung auf; sie vermerkte u. a. die Klarheit seines Bewusstseins, eine mittlere Stellung der Pupillen und deren prompte Reaktion, einen sicheren Gang des Antragstellers mit offenen Augen und das Fehlen eines positiven Romberg-Zeichens.

5

Laut dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Greifswalder Universitätsklinikums vom 11. August 2009 wiesen die immunchemischen Untersuchungen am 13. Juli 2009 einen positiven Befund für Kokain und dessen Metaboliten im Blut auf und wurden am 27. Juli 2009 im Blutserum 26,6 ng/ml Benzoylecgonin und weniger als 12 ng/ml Methylecgonin (Ecgoninmethylester) festgestellt. Dies spreche für einen gering dosierten oder zurückliegenden Kokainkonsum des Antragstellers; im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle und der Probenentnahme sei eine Betäubungsmittel-Beeinflussung nicht auszuschließen.

6

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zunächst zur Auflage, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, dann aber zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung an. Diese verfügte er mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, wogegen der Antragsteller fristgemäß einen bisher nicht verbeschiedenen Widerspruch einlegte. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Von der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers i.S.v. Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV könne bei einer allein festgestellten Drogeneinnahme für den Regelfall ohne Einholung eines Gutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn die Menge der Einnahme zu Werten führe, die - anders als im Streitfall - die festgelegten analytischen Grenzwerte erreichten oder überschritten; denn nur dann könne ohne weitere Indizien von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die mögliche Ausnutzung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Einen belastbaren Rückschluss auf drogentypische Ausfallerscheinungen ermöglichten die vorliegenden Unterlagen beim Antragsteller nicht; dem Polizeiprotokoll werde durch die entgegenstehenden Feststellungen der Ärztin Dr.B. die Überzeugungskraft genommen. Auch über Gefahren bei einem Konsum im unterschwelligen Bereich, wie etwa in Gestalt von "Flashbacks", sei dem Gericht bezogen auf Kokain nichts bekannt.

II.

8

Die hiergegen am 12. März 2010 fristgemäß beim Verwaltungsgericht (§147 Abs.1 Satz1 VwGO) erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat mit ihrer am 19. März 2010 rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht (§146 Abs.4 Satz1, 2 VwGO) eingegangenen Begründung des in der Beschwerdeschrift gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO formulierten Antrags Erfolg. Die vom Antragsgegner recht knapp, aber unter gerade noch hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Zutreffend macht der Antragsgegner sinngemäß geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, wie es vom - nicht angegriffenen - rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts her die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO rechtfertigen könnte.

10

Das Verwaltungsgericht hat zwar (erneut) seiner Auffassung Ausdruck gegeben, wonach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu folgen sei, dass gemäß den Vorbemerkungen 2 und 3 sowie Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV im Regelfall die Feststellung fehlender Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bereits allein von der durch rechtsmedizinische Feststellung erwiesenen Einnahme "harter Drogen" getragen wird, d.h. von Betäubungsmitteln im Sinne von §1 BtMG und der Anlagen hierzu mit Ausnahme von Cannabis; diese Einnahme muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und nicht mehrfach erfolgt sein, sondern lediglich bewusst (s. etwa Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - m. Hinw. auf Beschl. v. 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 [2004], 229ff.; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, NordÖR2006, 355f.; Beschl. v. 24.06.2009 - 1 M 89/09 -, blutalkohol46 [2009], 360ff. m. w. Nachw.). Die Orientierung an dieser gefestigten Rechtsprechung, die auch zahlreiche andere Obergerichte vertreten, mahnt der Antragsgegner aber zu Recht auch für den Streitfall an.

11

Denn das Verwaltungsgericht hat - bei Bezugnahme auf etwas eingehendere Ausführungen in einer vorherigen Entscheidung (Beschl. v. 09.07.2009 - 3 B 262/09 -) und unter Ablehnung der im letztgenannten Beschluss des Senats (v. 24.06.2009, a. a. O., S.361f.) vertretenen Ansicht - eine seiner Auffassung nach von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung der Vorgabe des Verordnungsgebers zur Feststellung fehlender Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums vorgenommen: Diese gelte nicht, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen sei, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu §24a StVG aufgeführten Stoffe erreiche oder überschreite. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bedeutung dieser Grenzwerte bei der Anwendung von §24a Abs.2 und 3 StVG (Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, blutalkohol 42 [2005], 156ff.) berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben; es erschiene als ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen sei, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignetheit führen solle. Wenn es an einer hinreichenden Korrespondenz zwischen Drogenkonsum und (abstrakter) Gefährdung der Allgemeinheit durch Ausnutzung der Fahrerlaubnis fehle, fehle auch der Präventionscharakter der Fahrerlaubnisentziehung, die sich vielmehr - unvereinbar mit höherrangigem Recht - als zusätzliche "strafrechtliche" Sanktion darstelle.

12

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zutreffend mit seiner Rüge, die Gefährlichkeit "harter Drogen" sei nicht erst ab dem Nachweis einer dem "analytischen Grenzwert" entsprechenden Wirk- oder Abbaustoffkonzentration Ausschlusskriterium für die Fahreignung. Einen Bedarf für die vom Verwaltungsgericht als verfassungskonform für notwendig gehaltene Beschränkung der Regelfall-Vorgabe des Verordnungsgebers sieht nämlich auch der Senat bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht.

13

Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm. In allen drei Verfahren leitete das Bundesverfassungsgericht aus wissenschaftlichen Feststellungen zum Konsum und zur Wirkungsweise von Tetrahydrocannabinol die Unverhältnismäßigkeit der Normanwendung im Einzelfall ab: Die Feststellung eines einmaligen Cannabiskonsums trage noch nicht die Schlussfolgerung auf Anzeichen für einen Eignungsmangel, denn die Wahrscheinlichkeit eines "Echorausches", zumal in größerem zeitlichem Abstand von der einmaligen Wirkstoffeinnahme, sei zu gering, und zu ihrer Erhöhung auf ein relevantes Niveau führe erst ein gewohnheitsmäßiger Konsum, der durch die Feststellung eines einmaligen Gebrauchs der Droge allerdings auch nicht indiziert sei (BVerfGE89, 69 [86ff.]). Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.). Die aus dem Wirk- oder Abbaustoffnachweis abgeleitete gesetzliche Fiktion des Fahrens unter der Wirkung von Drogen gemäß §24a Abs.2 Satz2 StVG habe angesichts - bereits in die Entscheidung vom 20. Juni 2002 eingeflossener - neuerer Erkenntnisse zur verlängerten Nachweisbarkeit von Tetrahydrocannabinol und dessen Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus nur noch eine Berechtigung, wenn der Nachweis einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wirkungszeit aufzeige; es genüge nicht, wenn lediglich eine den Wert von 1 ng/ml unterschreitende Konzentration nachgewiesen sei, da erst ab diesem Wert, den auch die sog. Grenzwertkommission 2002 als analytischen Grenzwert festgelegt habe, eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Tetrahydrocannabinols belegt sei (Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O., S. 159).

14

Die bereits Anfang der 1990er Jahre vorhandenen, in der genannten Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 verwerteten Erkenntnisse über die Wirkweise von Tetrahydrocannabinol, wonach nicht jede Einnahme dieses Stoffs Relevanz für die Annahme eines fehlenden Trennvermögens hat, führten ersichtlich auch 1998 zu der grundsätzlich abweichenden Behandlung des Gebrauchs der "weichen Droge" Cannabis im Abschnitt Nr.9 der Anlage 4 zur FeV (Nr.9.2 - mit den Differenzierungen nach der Häufigkeit des Konsums in Nr.9.2.1 und 9.2.2 - als Ausnahmevorschrift zu Nr.9.1; vgl. hierzu auch die Begründung zu §14 FeV in BR-Drs443/98, S.262 f., krit. Bode, blutalkohol 43 [2006], 81ff.). Bereits die - durch den Nachweis von Wirk- oder Abbaustoffen im Körper des Betroffenen indizierte - bloße "Einnahme" des Rauschmittels allein genügt nach der Regelung des Verordnungsgebers jedoch für eine im Regelfall zu treffende Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung, soweit es um "harte Drogen" geht. Auf Feststellungen zur Häufigkeit der Einnahme und den Grad der hiermit verbundenen Gefährdung des Trennvermögens kommt es hier - nach wie vor - nicht an. Der Senat hat keine Zweifel, dass die hier strengere Einschätzung des Verordnungsgebers gerechtfertigt ist und weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. Auch das Bundesverfassungsgericht unterschied verschiedentlich zwischen den unterschiedlichen Gefahren von Cannabis und "harten Drogen", bei denen etwa das Risiko von die Fahreignung akut beeinträchtigenden "Echoräuschen" in höherem Maße bestehe (Beschl. v. 20.06.2002, a.a.O., S. 368) und deren strafrechtliche Gleichbehandlung mit Cannabis wegen der höheren Gefährlichkeit als willkürlich angesehen werden könnte (Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u. a., 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 91, 145 [198]). Daher muss eine Lockerung der Korrespondenz zwischen aktueller Rauschmitteleinnahme und Teilnahme am Straßenverkehr bei "harten Drogen" nicht in gleichem Maße wie bei Cannabis zu einer Zurücknahme der Eingriffsschwelle für staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Dies gilt, wie für die festgestellte Häufigkeit des Rauschmittelkonsums, bei summarischer Betrachtung in gleicher Weise für die Frage der Relevanz der "analytischen Grenzwerte".

15

Auf diese Grenzwerte, die eine von der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und drei Bundesministerien paritätisch besetzte Kommission zur Handhabung des §24a StVG empfiehlt (zuletzt Beschlüsse vom 20.11.2002, Toxichem+Krimtech 69 [2002], 127, und vom 22.05.2007, blutalkohol 44 [2007], 311), wies zwar das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht angeführten, Cannabiskonsum betreffenden Kammerentscheidung hin, allerdings lediglich, weil gemäß einem Teil der ihm vorliegenden Gutachten der - den neueren Grenzwert-Empfehlungen entsprechende - Wert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum die unterste Wirkstoffkonzentration bezeichnete, für die eine Wirkung im Sinne von §24a Abs.2 StVG belegt werden könne (Beschl. v. 21.12.2004,a.a.O., S.159); die direkte Aussage, dass es eben diese Grenzwerte der sog. Grenzwertkommission seien, die allgemein zu einer Hebung der staatlichen Eingriffsschwelle auf deren Niveau führen müssten, lässt sich der Entscheidung wie auch den dort zitierten Gerichtsentscheidungen dagegen schon nicht entnehmen. Wegen der vergleichbaren Problematik, dass die Annahme des Fahrens unter der Wirkung von Betäubungsmitteln deren Feststellung "deutlich oberhalb des Nullwerts" erfordert, mag es im Bereich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs.2 oder 3 StVG zwar gerechtfertigt sein, sicherheitshalber nicht nur für Tetrahydrocannabinol, sondern auch hinsichtlich der sonstigen in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Wirkstoffe die in Absatz2 Satz2 der Vorschrift angeordnete Fiktion tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne von Absatz2 Satz1 erst bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen, eine typischerweise eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit indizierenden "analytischen Grenzwerts" greifen zu lassen mit der Folge, dass in der Rechtspraxis beim Nachweis lediglich geringerer Konzentrationen für die Ahndung zusätzliche Feststellungen zur Untermauerung einer tatbestandsmäßigen pharmakodynamischen Beeinflussung der Fahrt erforderlich sind (Eisenmenger, NZV2006, 24 [27]; Wehowsky, blutalkohol43 [2006], 125 [129]; von "Beweislastumkehr" etwa spricht Maatz, blutalkohol 43 [2006], 451 [455f.] m. Nachw. zur Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte). Eine Notwendigkeit, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV über die Eignungsrelevanz der Einnahme "harter Drogen" in gleicher Weise zu modifizieren, folgt hieraus aber noch nicht.

16

Denn zunächst einmal ist die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Tetrahydrocannabinol festgestellte Entwicklung der Wissenschaft, die zu einer erkennbaren Entkopplung von Wirkungs- und Nachweisgrenze über das vom Gesetzgeber für legitim gehaltene Maß hinaus geführt habe, hinsichtlich "harter Drogen" mit einer verfassungsrechtliche Bedenken bezogen auf § 24a StVG begründenden Schärfe für den Senat noch nicht sichtbar eingetreten.

17

So legte, was die Wirkungsgrenze betrifft, die sog. Grenzwertkommission die "analytischen Grenzwerte", die zur sicheren Anzeige einer Drogenwirkung dienen (Gehrmann, NZV2008, 265/377 [266/378]), zum einen notwendigerweise oberhalb der messverfahrensbezogenen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen (Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]) und zum anderen mit einem dem Grundsatz "in dubio pro reo" gerecht werdenden, ausreichenden "Sicherheitszuschlag" fest (Kommissionsbeschluss vom 22.05.2007, a.a.O., Eisenmenger, a.a.O., Möller, in: Kettenbach/Kaulus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., §3 Rn.182ff.). Dabei stellte sich hauptsächlich der - besonders niedrige - Konzentrations-Grenzwert beim psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis als problematisch dar, was auf die übrigen Stoffe nicht zutraf; hinsichtlich des im Streitfall relevanten Kokainkonsums etwa konnte ein sicherer Nachweis von akut wirkendem Kokain im Blut bei Verkehrsteilnehmern geführt werden, von denen 10% eine Konzentration des als Indikator festgelegten Metaboliten Benzoylecgonin von lediglich bis zu 23 ng/ml aufwiesen, während der "analytische Grenzwert" für diese Substanz bei 75ng/ml liegt (Möller, blutalkohol 41 [2004], 16 [17, 19]) und 1997, zur Zeit der Erarbeitung der neuen Regelung in §24a Abs.2 StVG, sogar noch sicherheitshalber auf 150 ng/ml festgelegt worden war (vgl. Albrecht, SVR 2005, 81 [82]). Auch die übrigen "analytischen Grenzwerte" wurden im Jahr 2002 gegenüber 1997 hauptsächlich wegen der verbesserten Bestimmungsverfahren "halbiert" (Albrecht, a.a.O.; zur Rechtfertigung bei Benzoylecgonin s. Temme/Daldrup, Toxichem+Krimtech 77 [2010], 59ff.), wobei gerade bei Kokain die - durch dessen schnellen Abbau auch in stabilisierten Proben veranlasste - Fokussierung auf den Nachweis von Metaboliten und dessen Interpretation ein auch im Bereich unterhalb des derzeitigen "analytischen Grenzwerts" bestehendes "Dunkelfeld" fahrtüchtigkeitsrelevanter Drogenwirkung zur Zeit der Probenentnahme erkennen lässt (s. etwa zur Aussagekraft eines - wie offenbar auch im Streitfall - 10,2% übersteigenden Verhältnisses von Ecgoninmethylester zu Benzoylecgonin Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, blutalkohol 44 [2007], 1 [6]); eine weitere absenkende Angleichung der "analytischen Grenzwerte" an derartige Erkenntnisse über vorhandene pharmakodynamische Einflüsse ist bei einer Weiterentwicklung der Konservierungs- und Messmethoden zu erwarten.

18

Gerade bei Kokain dürfte es zudem bei der insgesamt im Vergleich zu anderen Substanzen äußerst kurzen Dauer der Nachweismöglichkeiten im Blut oder Blutserum geblieben sein, die durch die vergleichsweise schnelle Ausscheidung und durch den Abbau der Wirksubstanz und ihrer Abbaustoffe in Blutproben verursacht wird (vgl. Sachs/Pragst, blutalkohol 41 [2004], 31 [32], Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, a.a.O., S.4f.).

19

Des Weiteren kommt es für die Beurteilung der Kraftfahreignung auf den Nachweis einer akuten Rauschmittelwirkung bei Feststellung des betroffenen Konsumenten "harter Drogen" im Straßenverkehr nicht an. Dies ist, wie es auch der Antragsgegner anspricht, etwa bei Kokain gerechtfertigt, weil wegen der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle und der durch Depressionen geprägten Entzugszeiten die leichte Herausbildung problematischer Konsummuster zu befürchten ist und weil die - v. a. durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung und eine verzögerte Reaktion auf Lichtblendung in der Wirkphase und anschließenden starken Leistungsabfall bewirkten - fahrtüchtigkeitsrelevanten Gefahren sich bei der Einnahme weiterer Substanzen, die auf dem illegalen Drogenmarkt häufig nicht zu vermeiden ist, überproportional steigern können (s. etwa Möller, Drogen und Straßenverkehr, a. a. O., §3 Rn.68ff., Berghaus, blutalkohol 39 [2002], 321 [331], Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungslinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2.Aufl., S.174). So hat der Senat, zusammenfassend, keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Regelfalleinschätzung. Denn sie kann im - vorliegend erkennbar nicht gegebenen - Ausnahmefall bei begründeten Zweifeln an der Eignungsrelevanz des festgestellten Drogenkonsums überprüft werden (s.die Vorbemerkung Nr.3 der Anlage4 zur FeV), so dass es etwa nicht zum "automatischen" Fahrerlaubnisentzug bei sämtlichen abseits des Straßenverkehrs bei einer Drogenrazzia aufgegriffenen Konsumenten mit äußerst niedrigen Wirk- oder Abbaustoffkonzentrationen im Blut kommen muss.

20

Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der §24a Abs.2 und 3, §25 Abs.1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch. v. 27.04.2009 - AN10K09.00028 -, juris Rn.31; VG Augsburg, Beschl. v. 01.07.2009 - Au 7 S 09.733 -, juris Rn.33ff., Beschl. v. 23.03.2009 - Au 7 S 09.022 -, Rn.4f., 16, 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 L 1833/09 -, blutalkohol 47 [2010], 156 [158]; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2010 - 5 V 256/10 -, juris Rn.4, 15ff.).

21

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz2, 2. Halbs., i. V.m.Satz1 StVG unterliegt der Antragsgegner bei der im Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Eignungsbeurteilung keiner Bindung durch Feststellungen etwaiger Bußgeldentscheidungen, und ein zur Herbeiführung insoweit bindungsfähiger Entscheidungen geeignetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Fahrens unter Drogen liegt nach dem bekannten Sachstand fern - wenn auch der Antragsgegner die Auswirkungen der polizeilichen Anzeigen zu ermitteln haben dürfte. Da keine Aufschlüsse über eine andere Verursachung der beim Antragsteller festgestellten Abbaustoffkonzentrationen außer durch die bewusste Einnahme von Kokain ersichtlich sind (vgl. zu einem derartigen Fall VG Schwerin, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 B 825/06 -, juris Rn.6, 9ff.), liegt der auch vom Antragsgegner geltend gemachte Regelfall vor, in dem die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen war.

22

Auf die - soweit dieselben Merkmale betreffend - teilweise unterschiedlichen aktenkundigen Feststellungen von Polizei und Ärztin, was Indikatoren eines aktuellen Betäubungsmittel-Einflusses beim Antragsteller betrifft, die im Abstand von allerdings ca. eineinviertel Stunden erfolgten, kommt es hiernach nicht an.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.

24

Der Streitwert wird wie in vergleichbaren Fällen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.2, 46.4 und 46.8 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.

25

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung
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Annotations

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.