Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juli 2017 - 1 LB 92/15

published on 11/07/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juli 2017 - 1 LB 92/15
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Februar 2015 – 6 A 1006/11 – wird teilweise geändert:

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. September 2011 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2011, soweit er nicht durch den Bescheid vom 25. August 2011 aufgehoben worden ist, rechtswidrig war. Der Beklagte war verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von weiteren 69 Wahlplakaten in einem Format von DIN A1 im Stadtgebiet Wolgast neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtswidrigkeit der Nichterteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlplakaten.

2

Der Kläger ist der Landesverband einer politischen Partei. Er beantragte mit Schreiben vom 5. April 2011 an alle Ämter und Städte in Mecklenburg-Vorpommern die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung von Plakatwerbung zur Landtagswahl am 4. September 2011. Am gleichen Tag fand die Wahl zum Kreistag des Landkreises Vorpommern-Greifswald statt, an der der entsprechende Kreisverband des Klägers teilnahm. Das Amt Am Peenestrom, dessen geschäftsführende Gemeinde die Stadt Wolgast ist, wies den Kläger mit Schreiben vom 11. April 2011 darauf hin, dass durch Beschlüsse der Stadtvertretung Wolgast geregelt sei, dass im Stadtgebiet von Wolgast lediglich das Anbringen von jeweils zwei Plakaten auf elf städtischen Wahlplakattafeln und auf Antrag von vier Plakaten zur Ankündigung von Wahl- und Parteiveranstaltungen erlaubt sei. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 beantragte der Kläger daraufhin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von insgesamt 119 Wahlplakaten im Gebiet der Stadt Wolgast. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 2011 ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 Widerspruch ein und suchte am 22. Juli 2011 um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Greifswald mit dem Antrag nach, ihm über die erlaubte Sondernutzung hinaus das Anbringen von weiteren 97 Plakattafeln im Format DIN A1 im Stadtgebiet Wolgast zu erlauben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Juli 2011 – 6 B 726/11 – ab. Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete der erkennende Senat den Beklagten mit Beschluss vom 23. August 2011 – 1 M 145/11 – unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen weiterer 28 Plakate im Format DIN A1 zu erteilen und ihm mindestens 14 zusätzliche Aufstellungsorte zu benennen. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 25. August 2011 eine entsprechende Erlaubnis. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2011 (drei Tage nach dem Wahltag) gab der Beklagte in diesem Umfang dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Juli 2011 statt und wies ihn hinsichtlich der für weitere 69 Plakate beantragten Sondernutzungserlaubnis zurück. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf den Beschluss vom 23. August 2011. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. September 2011 zugestellt.

3

Am 4. Oktober 2011 hat der Kläger dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, festzustellen, dass es rechtswidrig war, ihm für den Landtags- und Kreistagswahlkampf 2011 nur eine Sondernutzungserlaubnis von 50 Plakattafeln in einem Format von DIN A1 im Stadtgebiet Wolgast zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Februar 2015 – 6 A 1006/11 – abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 11. April 2017 – 1 L 92/15 – die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 21. April 2017 zugestellt worden. Am 27. April 2017 hat der Kläger die Berufung begründet.

4

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, die Beschränkung der erteilten Sondernutzungserlaubnis auf insgesamt 50 Plakattafeln im Gebiet der Stadt Wolgast habe ihn in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung und in seinem Recht auf Gleichbehandlung aller Parteien verletzt. Ihm sei eine angemessene Wahlsichtwerbung im Sinne einer abgestuften Chancengleichheit der politischen Parteien zu gestatten gewesen. Dafür sei ein objektiver und praxisnaher Maßstab heranzuziehen. Ein solcher Maßstab sei etwa, einer politischen Partei je 100 Einwohner das Anbringen eines Wahlplakats zu erlauben. Die im Beschluss des Senats vom 23. August 2011 angestellten Überlegungen seien lediglich zur Begründung einer vorläufigen Regelung im Eilverfahren angestellt worden und hätten vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht nicht deckungsgleich übernommen werden dürfen. Zudem seien die aufgestellten Maßstäbe zu kompliziert und nicht nachvollziehbar.

5

Der Kläger beantragt,

6

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Februar 2015 – 6 A 1006/11 – zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. September 2011 aufzuheben sowie festzustellen, dass es rechtswidrig war, dem Kläger keine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren 69 Plakattafeln in einem Format von DIN A1 im Stadtgebiet Wolgast zu erteilen,

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Stadtvertretung habe durch Beschlüsse vom 15. Mai 2006 und 15. Dezember 2008 entschieden, den Wahlbewerbern durch Bereitstellung gemeindeeigener Plakattafeln an vielbefahrenen Standorten ausreichend Werbemöglichkeit einzuräumen und zugleich der Verschandelung der Stadt und der Einschränkung der Verkehrssicherheit durch übermäßige Wahlwerbung vorzubeugen. Die angebotenen Stellwände verhinderten eine Einschränkung des Fußgängerverkehrs durch Wahlplakate an Lichtmasten. Der Vandalismus an Wahlplakaten werde zurückgedrängt, eine Beschädigung der Masten durch die Befestigung der Wahlplakate bleibe aus, es entstehe weniger Abfall. Der Rückbau der Plakatwände könne unmittelbar nach dem Wahltag erfolgen. Alle Wahlbewerber würden gleichbehandelt. Gerade für kleinere Parteien ohne großes Werbebudget stelle die von der Stadt angebotene Werbemöglichkeit eine kostengünstige Möglichkeit dar, um auf sich aufmerksam zu machen. Wahlplakate führten zu einer zusätzlichen Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraums und zur Ablenkung von Fahrzeugführern, die Adressaten der Wahlwerbung an Lichtmasten seien. Ein Wahlplakat sollte nicht vom Auto aus angesehen werden können. Jeder Partei 100 Wahlplakate zuzugestehen, würde dazu führen, dass die geeigneten Laternenmasten in der Stadt mit Wahlplakaten eingepackt würden. Das Aufstellen von Plakatwänden zur Wahlwerbung sei im süddeutschen Raum weithin üblich und bewährt. Bei der Wahl 2014 seien 240 Plakatflächen vorhanden gewesen, die nur zu 78 Prozent ausgenutzt worden seien. Dies zeige, dass die Stadt ausreichend Werbemöglichkeiten erlaube. Alle anderen Parteien außer dem Kläger seien mit der getroffenen Regelung einverstanden. Die Rechtsprechung zur Wahlsichtwerbung müsse angesichts der technischen Entwicklung und der Bedeutung von sozialen Medien überdacht werden. Die Bedeutung von Wahlplakaten im Wahlkampf sei rückläufig. Zudem könnten sich die Parteien und Wählergruppen durch Wahlwerbespots und Zeitungsanzeigen präsentieren.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig und mit dem Anfechtungsantrag begründet. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers ist dagegen nur zum Teil begründet.

12

a) Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

13

Das auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Wahlplakaten gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers hatte sich mit dem Ende des Wahltages am 4. September 2011 durch Zeitablauf erledigt. Diesen Umstand hat der Beklagte jedoch nicht zum Anlass genommen, um das Widerspruchsverfahren einzustellen, sondern gleichwohl durch Widerspruchsbescheid in der Sache entschieden. Die ergangene Sachentscheidung beschwert den Kläger, weil durch die teilweise Zurückweisung seines Widerspruchs der Eindruck entstanden ist, das erledigte Begehren sei insoweit bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 – 2 C 10/00 –, juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 – 8 C 30/87 –, BVerwGE 81, 226). Nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens durfte im Widerspruchsbescheid keine Entscheidung in der Sache mehr getroffen werden. Der Widerspruchsbescheid war daher auf den Anfechtungsantrag hin aufzuheben.

14

b) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Vorschrift ist auf den Fall der Verpflichtungsklage, auch in Gestalt einer Bescheidungsklage, entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 – 6 C 1/16 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 12.10.1982 – I C 57.76 –, juris Rn. 11). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist überdies auch dann statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren wie hier bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Auch auf diesen Fall ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 6 C 16/09 –, BVerwGE 138, 186, Rn. 26). Dem Kläger steht das nach der genannten Vorschrift erforderliche berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung zur Seite. Dieses ergibt sich bereits aus der Gefahr, dass der Beklagte in der Zukunft auf einen entsprechenden Antrag des Klägers in einem anderen Wahlkampf eine gleichartige Entscheidung treffen würde. Aus dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich, dass dieser nicht beabsichtigt, seine Praxis der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlsichtwerbung zu ändern. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist bei einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr zu bejahen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 113, Rn. 141 m.w.N.).

15

c) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur teilweise begründet. Der den weitergehenden Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2011 war auch insoweit rechtswidrig, als er nicht schon durch den Bescheid vom 25. August 2011 geändert worden war. Der Kläger kann jedoch nicht mit Erfolg die Feststellung begehren, dass der Beklagte verpflichtet war, ihm eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von weiteren 69 Wahlplakaten zu erteilen. Das Gericht hatte jedoch festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Antrag des Klägers insoweit neu zu bescheiden.

16

aa) Für den erledigten und hier zu beurteilenden Verpflichtungsanspruch des Klägers gelten die folgenden Grundsätze (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 M 127/11 –, NordÖR 2012, 34 m.w.N. im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 43.72 –, BVerwGE 47, 293):

17

Das Anbringen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V dar und bedarf daher der Erlaubnis des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Dieser befindet über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Zeit des „heißen“ Wahlkampfes, der die letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin umfasst, steht den zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen wegen der überragenden Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 38 Abs. 1 GG) und der besonderen Bedeutung der Parteien für solche Wahlen (Art. 21 GG und §§ 1 ff. PartG) ein Anspruch darauf zu, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dieser Anspruch schränkt in der Regel das Ermessen des Straßenbaulastträgers dahingehend ein, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind. Der Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Plakatwerbung besteht allerdings nicht unbeschränkt, sondern ist auf eine angemessene Wahlsichtwerbung begrenzt. Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien eine nach Umfang (Anzahl der Plakatplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen in jedem Fall hinreichend dicht sein, um den Parteien „gewissermaßen flächendeckend“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben. Für die Bemessung der Angemessenheit der Wahlwerbemöglichkeiten sind die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen. Die Betrachtung von auf die Zahl der Einwohner bezogenen Quoten stellt sich dabei lediglich als ein Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar.

18

Der vorliegende Fall gibt dem Senat Anlass, diese Grundsätze weiter zu konkretisieren:

19

(1) Die Befugnis einer Gemeinde, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, in welchem Umfang sie Wahlsichtwerbung im Gemeindegebiet zulässt, impliziert nicht zugleich, dass sie auch dazu verpflichtet wäre, Wahlwerbung überhaupt zahlenmäßig einzugrenzen. Die Gemeinde kann sich parteienfreundlich darauf beschränken, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Ziffer 2 des Erlasses des Wirtschaftsministers vom 17. August 1994, ABl. M-V S. 899) oder zur Wahrung anderer wegerechtlicher Belange, vor allem zur Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, die Wahlsichtwerbung an öffentlichen Straßen lediglich räumlich einzuschränken. Einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung entspricht es daneben auch, mit Rücksicht auf andere Gesichtspunkte, die mit dem jeweiligen Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung allerdings in einem noch engen Zusammenhang stehen müssen, bestimmte Straßen oder Teile davon von der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auszunehmen. So können im Einzelfall auch bauplanerische und baupflegerische Belange in die Entscheidung eingestellt werden (OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1991 – 4 L 51/91 –, juris Rn. 36 m.w.N.), etwa zum Schutz eines historischen Stadtbildes und von Denkmälern.

20

(2) Entscheidet sich die Gemeinde jedoch dafür, den Umfang von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum im Sinne einer höchstzulässigen Zahl von Plakaten zu begrenzen, muss sie die Beschränkung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerfrei vornehmen und dabei vor allem sicherstellen, dass das Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung für die Parteien gewahrt bleibt. Den Trägern der Straßenbaulast kommt ein Ermessen darüber zu, wie sie im Einzelnen nach Umfang und Aufstellungsort eine wirkungsvolle Wahlsichtwerbung ermöglichen (vgl. Wiget, in: Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 14, Rn. 45; dagegen jede rechtlich nicht gebotene Begrenzung ablehnend: Friehe, NVwZ 2016, 887). Das zu gewährende Mindestmaß an Wahlsichtwerbung wird dabei in aller Regel für eine im Sinne von § 5 PartG kleine Partei nicht unterschritten sein, wenn ihr die Gemeinde bei an einem Tag stattfindenden Wahlen die Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von jeweils einem Plakat auf 100 Einwohner (also einem Doppelplakat auf 200 Einwohner) erteilt. Dieses Zahlenverhältnis wurde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren angenommen, um die notwendige mengenmäßige Bestimmung des Mindestmaßes an Plakatplätzen für die wirksame und flächendeckende Wahlwerbung einer kommunalen Wählergruppe vorzunehmen (VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 – 8 G 335/01 –, juris Rn. 18: 69 Plakate in einer Stadt mit 6.885 Einwohnern; ähnlich VG Schleswig, Beschl. v. 22.01.2016 – 3 B 8/16 –, juris: dort wurden 50 Doppelplakate bei 9.100 Einwohnern für angemessen gehalten). Der vorgenannte Maßstab erscheint dem Senat auch angesichts der Überlegung vertretbar, dass es allein Sache der Parteien ist, über die Art ihres Wahlkampfes und der Wahlwerbemittel zu entscheiden. Dazu kann es auch gehören, vor allem auf Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum zu setzen. Eine politische Partei darf ihre Kampagnenfähigkeit auch dadurch unter Beweis stellen wollen, dass sie im Gemeindegebiet tatsächlich eine flächendeckende Sichtbarkeit ihrer Wahlwerbung herstellt (vgl. dazu Friehe, a.a.O.). Erteilt und begrenzt die Gemeinde nach dieser Maßgabe die von den kleinen Parteien beantragten Sondernutzungserlaubnisse, begibt sie sich regelmäßig „auf die sichere Seite“, weitergehender Ermessenserwägungen bedarf es dann grundsätzlich nicht. Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei diesem groben Maßstab um eine bloße „Faustformel“ handelt, die notwendigerweise gegriffen und – da auf nur ein Merkmal bezogen – sehr wenig differenziert ist. Er hält es aber für geboten, dass den Trägern der Straßenbaulast für die regelmäßig zahlreichen und binnen kurzer Zeit zu entscheidenden Anträge zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlsichtwerbung ein einfach zu handhabender Maßstab zur Verfügung steht. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, etwa weil Wahlbewerber im ländlichen Raum ortsgebundene oder thematische Schwerpunkte setzen wollen, muss vorliegend nicht entschieden werden.

21

(3) Eine Beschränkung der Wahlsichtwerbung über diesen Maßstab hinaus fordert von der Gemeinde eine Ermessensbetätigung unter umfangreicher Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. So liegt es beispielsweise nahe, unter dem Blickwinkel der Werbewirksamkeit und Reichweite einer Wahlsichtwerbung durch Plakate Fläche und Bevölkerungsdichte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.08.2011 – 1 M 145/11 –, juris Rn. 26). Die Werbewirksamkeit eines Plakats steigt mit der Bevölkerungsdichte, so dass es gerechtfertigt erscheint, bei einer überdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte zum Beispiel in Großstädten die Angemessenheit von Wahlwerbung bereits bei einer verhältnismäßig geringeren Anzahl von Plakaten anzunehmen.

22

Beschränkt die Gemeinde, was ihr grundsätzlich erlaubt ist (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 375), wie hier die Wahlsichtwerbung auf gemeindliche Plakatflächen, muss sie berücksichtigen, dass die Werbewirksamkeit der auf Großplakatflächen angebrachten Plakate, die mehrere Parteien gemeinsam nutzen, eingeschränkt ist. Hier besteht die Gefahr, dass die Plakate der jeweiligen Partei in einer Flut anderer Wahlplakate untergehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 M 127/11 – (Eggesin), NordÖR 2012, 34 = juris Rn. 30). Diesen Umstand muss die Gemeinde zugunsten der wahlwerbenden Parteien berücksichtigen. Zudem muss sie die Sichtbarkeit der Plakatflächen für alle Verkehrsteilnehmer in ihre Entscheidung über den Umfang der eingeräumten Plakatplätze einstellen. Das gilt umso mehr, wenn die Plakattafeln wie vorliegend von beiden Seiten genutzt werden sollen. Es wird nur wenige Aufstellplätze geben, an denen Großplakatflächen beidseitig gut wahrnehmbar und wirksam sind.

23

Beruft sich die Gemeinde nach Anzahl und Umfang der eingegangenen bzw. noch zu erwartenden Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse auf eine Erschöpfung der Kapazität an für die Wahlwerbung geeigneten Flächen und Trägern (Lichtmasten), muss sie deren potentielle Anzahl nachvollziehbar ermitteln und unter Beachtung des Mindestmaßes für kleine Parteien im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit verteilen (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 M 127/11 –, juris Rn. 17).

24

Die Gemeinde hat ferner zugunsten der Wahlbewerber in seine Entscheidung einzustellen, wenn an einem Wahltag mehrere Wahlen stattfinden, an denen diese teilnehmen; einer schematischen Vervielfältigung bedarf es jedoch nicht.

25

bb) Diesen Maßgaben wird die Ermessensbetätigung des Beklagten im durch den Bescheid vom 25. August 2011 geänderten Bescheid vom 15. Juli 2011 nicht gerecht. Das gilt auch in Ansehung der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren durch die Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2011 und darüber hinaus ergänzten Ermessenserwägungen.

26

Soweit sich der Beklagte für seine geänderte Entscheidung ohne weitere Erwägungen auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 – 1 M 145/11 – berufen hat, hat er verkannt, dass der Senat in diesem Beschluss nicht in unzulässiger Weise sein gerichtliches Ermessen an die Stelle des gemeindlichen Ermessens des Beklagten gesetzt, sondern nach summarischer Prüfung des geltend gemachten Anspruchs eine vorläufige Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen hat. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist diese unter teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Eine Betätigung des dem Beklagten selbst eingeräumten Ermessens lag darin nicht.

27

Die vom Beklagten darüber hinaus angeführten Gründe entsprechen in Teilen nicht dem Zweck der Ermächtigung, sondern beinhalten sachfremde Erwägungen. So gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass das Anbringen von Werbeplakaten an Lichtmasten generell die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Eine Gemeinde darf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen deshalb nicht mit der Begründung ablehnen, dass Wahlplakate überhaupt nicht von Fahrzeuginsassen gesehen werden sollten. Keinen straßenrechtlichen Bezug hat die Erwägung des Beklagten, dass die Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten der Abfallvermeidung diene. Der Verschmutzung des Straßenraums durch herabfallende Wahlplakate kann durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis und ordnungsbehördlich begegnet werden. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass Wahlsichtwerbung durch das Aufkommen von Sozialen Medien an Bedeutung verloren hat, verkennt er, dass es in erster Linie Sache der Parteien ist, die Art und den Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2003 – 1 B 181/03 –, juris Rn. 6). Ob schließlich andere Parteien Selbstbeschränkungsvereinbarungen getroffen oder das ihnen erlaubte Kontingent an Wahlplakaten ausgeschöpft haben, ist für den Anspruch des Klägers rechtlich ohne Belang.

28

Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Erledigung der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von weiteren 69 Wahlplakaten zustand. Es stand im Ermessen des Beklagten, Art und Umfang einer angemessenen Wahlsichtwerbung im Gemeindegebiet näher auszugestalten. Dieses Ermessen wurde nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten beschränkte sich deshalb darauf, eine Neubescheidung seines Antrags verlangen zu können. Diese Feststellung war unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen auszusprechen.

29

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Es liegen keine Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) vor.

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published on 22/01/2016 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für d
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published on 25/10/2017 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sich
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.