Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 25. Okt. 2017 - 6 A 2745/17 SN

published on 25/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 25. Okt. 2017 - 6 A 2745/17 SN
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Tenor

Der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides, mit welchem die Beklagte den vorangegangenen Widerspruch der Klägerin insbesondere „wegen Unzuständigkeit“ zurückgewiesen hatte.

2

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 18. Mai 2016 teilten die Schulleiter der Schule A und der Schule B der Familie der Klägerin mit, dass deren Anmeldung an beiden Gymnasien aus Kapazitätsgründen nicht realisierbar sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

3

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2016, gerichtet an die Schule A, Widerspruch. Tatsächlich seien deren Aufnahmekapazitäten nicht erschöpft. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären; die Kosten des Widerspruchsverfahrens solle die Beklagte tragen.

4

Am selben Tag stellte die Klägerin beim hiesigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Schule A, dem Staatlichen Schulamt ... sowie der Beklagten, gerichtet auf ihre vorläufige Aufnahme an der Schule A in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2016/2017. Mit Beschluss vom 01. September 2016 – 6 B 2029/16 SN – verpflichtete die Kammer die Schule A und die Beklagte antragsgemäß; im Übrigen lehnte sie den Antrag ab.

5

Im Nachgang hierzu wurde die Klägerin durch den Schulleiter der Schule A zum Schuljahr 2016/2017 an diese aufgenommen. Eine schriftliche Entscheidung erging nicht.

6

Mit Schreiben vom 23. März 2017 forderte die Klägerin die Schule A auf, „im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der bereits erfolgten Abhilfe und der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts“ zu entscheiden. Anderenfalls werde Untätigkeitsklage erhoben.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. Mai 2017, wies die Beklagte, an welche die Schule A den Widerspruch der Klägerin zuvor offenbar weitergeleitet hatte, denselben „wegen Unzuständigkeit und Unzulässigkeit“ zurück. Hilfsweise für den Fall, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Zuständigkeit der Beklagten und die Zulässigkeit des Widerspruchs festgestellt würden, gab sie dem Widerspruch statt. In Übereinstimmung hiermit traf die Beklagte eine negative beziehungsweise positive Kostengrundentscheidung. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte sie aus, sie sei als Schulträgerin nicht für die Aufnahme von Schülern zuständig; dies sei nach § 101 Abs. 5 Nr. 1 SchulG M-V der Schulleiter der Schule. Es bestehe auch keine Ermächtigungsgrundlage für sie, den Schulleiter hinsichtlich der Aufnahme von Schülern anzuweisen. Überdies sei der Widerspruch unzulässig, da es sich bei dem Schreiben der Schulen vom 18. Mai 2016 nicht um einen Verwaltungsakt handele.

8

Am 19. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei in jedem Fall aufzuheben, egal, ob die Beklagte für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig sei oder nicht. Sie gehe von der Zuständigkeit der Beklagten aus. Der Anspruch auf Aufnahme an eine Schule sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern und des Verwaltungsgerichts Schwerin „gegenüber der aufnehmenden Schule bzw. dem Schulträger“ geltend zu machen. Indem die Klägerin an die Schule A uneingeschränkt aufgenommen worden sei, sei eine tatsächliche Abhilfe erfolgt, weshalb die Beklagte zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens eine positive Abhilfeentscheidung hätte treffen müssen. Falls sie nicht zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch sei, hätte sie diesen an die aus ihrer Sicht zuständige Stelle weitergeben müssen, anstatt selbst darüber negativ zu entscheiden. Der Umstand, dass die Beklagte durch Widerspruchsbescheid entschieden und so das Verfahren an sich gezogen habe, widerspreche ihrer darin enthaltenen Positionierung, sie sei für die Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig. Letztlich sei der Widerspruchsbescheid auch deshalb aufzuheben, weil er durch die Wiedergabe widersprechender Rechtsauffassungen keine hinreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage des Verbleibs der Klägerin an der Schule A gebe.

9

Nachdem die Klägerin mit der Klageschrift zunächst angekündigt hat, zu beantragen,

10

den Bescheid vom 18. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, nach den Maßgaben des Gerichts über den eingelegten Widerspruch neu zu entscheiden,

11

hat sie auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 mitgeteilt, die Klage richte sich allein gegen den Widerspruchsbescheid.

12

Sie beantragt nun,

13

den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die Klage für unzulässig. Der Klägerin fehle das Rechtschutzbedürfnis; eine Beschwer sei nicht ersichtlich. Die Klage sei aus den Gründen des Widerspruchsbescheids auch unbegründet. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Schulleiter der Schule A dem Widerspruch der Klägerin durch ihre Aufnahme abgeholfen haben müsse; sie selbst habe diesbezüglich keine Handlungen vorgenommen.

17

Der Schulleiter der Schule A hat dem Gericht auf Anfrage mit Schulbescheinigung vom 18. Oktober 2017 ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin mittlerweile Schülerin der Klasse 8a ist. Sie werde die Schule voraussichtlich nach Abschluss des Abiturs im Juli 2022 verlassen.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. September 2017 übertragen hat, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

20

Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Widerspruchs unter Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zum Klageantrag allein auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist insgesamt ohne weiteres zulässig. Nach sachgerechter Auslegung des ursprünglichen Klageantrags gemäß § 88 VwGO hat die Klägerin, indem sie auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 mitgeteilt hat, dass die Klage sich allein gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten richte, diesen lediglich berichtigt und nicht im Sinne von § 91 VwGO geändert. Es ist davon auszugehen, dass – hätte die Klägerin tatsächlich die Aufhebung auch des Ausgangsbescheids begehrt – sie ihre Klage wegen § 78 Abs. 1 VwGO dann gegen die Ausgangsbehörde und nicht gegen die Widerspruchsbehörde (§ 78 Abs. 2 VwGO) gerichtet und eine Neubescheidung des ursprünglichen Antrags auf Aufnahme an die Schule anstatt nur des Widerspruchs begehrt hätte. Der Übergang von der Bescheidungs- zur Anfechtungsklage in der mündlichen Verhandlung stellt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags keine an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messende und somit eine privilegierte objektive Klageänderung dar (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 91 Rn. 12). Bei dieser Beschränkung handelt es sich nicht zugleich um eine konkludente Teilklagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine isolierte Anfechtungsklage umgestellt, nachdem sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der Erkenntnis gelangt ist, dass sie ihr Klageziel – die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, um eine ordnungsgemäße Beendigung des Widerspruchsverfahrens zu erwirken –, mit einer Bescheidungsklage nicht besser erreichen kann als mit einer isolierten Anfechtungsklage.

21

Die geänderte Klage ist zulässig und begründet.

22

Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist zulässigerweise allein der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zuständige Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall. Nachdem der Schulleiter der Schule A die Aufnahme der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2016, bei dem es sich nach Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog) seinem Regelungsgehalt nach um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) handelt, aus materiellen Gründen ablehnte, erklärte sich die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid insbesondere für unzuständig für die Entscheidung über den Widerspruch. Mit dieser Entscheidung beendete sie das Widerspruchsverfahren. Ausgehend davon, dass sich dieses mangels entgegenstehender Anhaltspunkte tatsächlich durch eine endgültige Aufnahme der Klägerin an die Schule A durch deren Schulleiter erledigt hat, ist die Klägerin durch den später erlassenen Widerspruchsbescheid beschwert, da durch die Zurückweisung des Widerspruchs der Eindruck entstanden ist, das bereits erledigte Begehren sei bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 2 C 10/00 –, juris, Rn. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, – 1 LB 92/15 –, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2017 – OVG 6 B 9.16 –, juris, Rn.17; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth o.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 73 Rn. 7, juris). Selbst wenn keine Erledigung eingetreten wäre, wäre die Klägerin durch die Zurückweisung des Widerspruchs beschwert. Durch die Entscheidung über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid hat die Beklagte das behördliche Verfahren an sich gezogen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und es beendet. Hätte die Klägerin nicht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, wäre die Ablehnung der begehrten Aufnahme bestandskräftig geworden.

23

Ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes lässt sich der Klägerin bereits vor diesem Hintergrund nicht absprechen. Ob ihr darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis aus den von ihr angeführten Aspekten erwächst, bedarf deshalb keiner Vertiefung.

24

Die isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

25

Dahinstehen kann, ob die Beklagte die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde ist oder nicht. In jedem Fall ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Ist die Beklagte unzuständig, durfte sie über den Widerspruch der Klägerin mangels Ermächtigungsgrundlage nicht durch Widerspruchsbescheid entscheiden. Ist sie zuständig, durfte sie den Widerspruch gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Ablehnungsentscheidung vom 18. Mai 2016 nicht „wegen Unzuständigkeit und Unzulässigkeit“ zurückweisen. Vielmehr hätte sie das Widerspruchsverfahren nach Erledigung einstellen müssen.

26

Ausgehend von ihrer eigenen Annahme, für die Entscheidung über die Aufnahme an eine Schule nach § 45 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) sowie über den Widerspruch gegen eine diesbezügliche Ablehnung nicht zuständig zu sein, fehlt der Beklagten die Befugnis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Diese haben nur die in § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Behörden. Die nächsthöhere Behörde oder beispielsweise in den Fällen des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Ausgangsbehörde soll die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts nochmals unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., Vorb. § 68 Rn. 1). Dahinstehen kann, ob aus Wertungsgesichtspunkten ausnahmsweise dann etwas anderes gelten könnte, wenn die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch an die Beklagte gewandt und ihr gegenüber auf eine Entscheidung über den Widerspruch beharrt hätte. Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin adressierte vielmehr ihren Widerspruch gemäß der Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an die Schule A, deren Schulleiter den Ausgangsbescheid vom 18. Mai 2016 erlassen hatte. Dieser leitete den Widerspruch der Klägerin dann offenbar ohne deren Wissen und Willen an die Beklagte weiter, welche sodann das Widerspruchsverfahren durch Erlass ihres Widerspruchsbescheides beendete, und zwar ohne der Klägerin vorher die Gelegenheit zu geben, sich zu der Frage der (Un-)Zuständigkeit zu äußern und ihr die Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch die aus Sicht der Beklagten zuständige Behörde zu ermöglichen. Anstatt auf diese Weise vorzugehen, hätte es näher gelegen, den Widerspruch der Klägerin bei der Annahme der eigenen Unzuständigkeit an die Schule A zurückzureichen und die Klägerin mit einem einfachen Schreiben über die eigene Rechtsauffassung insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage zu informieren. Dann hätte es an der Klägerin gelegen, ihr Begehren weiter gegenüber der Schule A zu verfolgen oder gegebenenfalls gegenüber der Beklagten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu erheben.

27

War die Beklagte für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, hätte sie das Widerspruchsverfahren einstellen müssen. Nach Erledigung des Verwaltungsverfahrens durch die endgültige Aufnahme der Klägerin an die Schule A war eine Entscheidung durch Widerspruchsbescheid unzulässig. Eine Erledigung des Verwaltungsverfahrens vor Wirksamwerden eines Widerspruchsbescheides hat in Ermangelung eines gesetzlich vorgesehenen sogenannten Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs zur Folge, dass nach diesem Zeitpunkt eine Widerspruchsentscheidung nicht mehr ergehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 19, 21, m.w.N.; BVerwG, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, ob der Widerspruchsbescheid in Unkenntnis der Sachlage oder in Verkennung der Rechtslage ergangen ist. Maßgeblich ist allein, dass der Widerspruchsbescheid im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens nicht mehr hätte ergehen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 27, juris, m.w.N.).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 11/07/2017 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Februar 2015 – 6 A 1006/11 – wird teilweise geändert: Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. September 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklag
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.