Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juni 2011 - 1 L 73/07

published on 15/06/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juni 2011 - 1 L 73/07
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – teilweise geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 2. begehrt, an den Kläger aus 287.136,77 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis einschließlich

03. März 2003 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die er seit dem 07. September 1991 gegenüber der Hilfeempfängerin Frau S. erbracht hatte. Die Beteiligten des Berufungsverfahrens, Kläger und Beklagter zu 2., streiten noch um die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kläger die ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Zinsen auf den als Hauptforderung zuerkannten sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 287.136,77 EUR beanspruchen kann.

2

Mit Schreiben vom 02. September 1992, eingegangen beim Beklagten zu 1. am 07. September 1992, meldete der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung „bei sogenannten Altfällen“ auch bezüglich der o. g. Hilfeempfängerin an, blieb damit jedoch erfolglos.

3

Am 21. Dezember 2001 hat der Kläger daraufhin beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben mit dem Antrag,

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das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Sozialministerium, zu verurteilen, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin S. vom 07.09.1991 bis zum 31.12.1993 aufgewendeten Sozialhilfekosten in noch zu beziffernder Höhe zu erstatten,

5

und den Landkreis Nordvorpommern zu verurteilen, dem Kläger die für Frau S. seit dem 01.01.1994 bis zum Ende des Monats, in den die letzte mündliche Verhandlung fällt, aufgewendeten Sozialhilfekosten in noch zu beziffernder Höhe

6

einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit für den Erstattungsanspruch, für die im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 30.04.2000 fällig gewordenen Beträge in Höhe von 4 % und für die ab dem 01.05.2000 fälligen Beträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes

7

zu erstatten,

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und festzustellen, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, beginnend mit dem Folgemonat nach der letzten mündlichen Verhandlung die Hilfe für Frau S. in eigener Zuständigkeit zu übernehmen.

9

Mit am 31. Dezember 2001 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Klagebegründungsschriftsatz kündigte der Kläger unter anderem an, die Originalsozialhilfeakte und eine Aufstellung der seit dem 07. September 1991 für Frau S. aufgewandten Kosten nachzureichen.

10

Mit am 21. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 1. mitgeteilt, dass er zu den Anträgen des Klägers keine Stellung nehmen könne, da ihm noch kein Verwaltungsvorgang vorliege.

11

Mit am 30. Januar 2003 beim – zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern als örtlich zuständiges Gericht bestimmten – Verwaltungsgericht Greifswald eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger dem Gericht seine Verwaltungsvorgänge übermittelt.

12

Mit am 07. März 2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. März 2003 hat der Kläger seinen Klageantrag modifiziert und nunmehr beantragt,

13

das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Sozialministerium, zu verurteilen, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin S. vom 07.09.1991 bis zum 31.12.2001 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 460.324,74 EUR zu erstatten,

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und den Landkreis Nordvorpommern zu verurteilen, dem Kläger die für Frau S. vom 01.01.2002 bis zum 22.12.2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 49.182,69 EUR

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einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit für den Erstattungsanspruch, für die im Zeitraum vom 01.01.1991 bis 30.04.2000 fällig gewordenen Beträge in Höhe von 4 % und für die ab 01.05.2000 fälligen Beträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes

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zu erstatten.

17

Dem Schriftsatz war eine umfangreiche Kostenaufstellung des Klägers beigefügt, für deren näheren Inhalt auf die betreffende Anlage des Schriftsatzes verwiesen wird.

18

Mit am 28. November 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. November 2006 hat der Kläger seine Klage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zurückgenommen.

19

Er hat im Übrigen zuletzt beantragt,

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den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihm die für Frau S. vom 07.09.1991 bis zum 22.12.2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 509.507,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

21

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung – unter Einstellung des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1. – den Beklagten zu 2. verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 22. Dezember 2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten für die Hilfeempfängerin S. in Höhe von 287.136,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus zeitlich und der Höhe nach gestaffelten Beträgen – ab Rechtshängigkeit zu erstatten sowie im Übrigen die Klage abgewiesen.

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Der Kläger hat seinen zunächst gegen das Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen; das Zulassungsverfahren des Klägers ist mit Senatsbeschluss vom 04. Januar 2011 eingestellt worden.

23

Dem Beklagten zu 2. ist das Urteil am 28. Februar 2007 zugestellt worden. Am 14. März 2007 hat er die Zulassung der Berufung beantragt und mit am 24. April 2007 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz den Zulassungsantrag begründet: Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu 2. verurteilt, an den Kläger 287.136,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Mit dem entsprechenden Zinssatz solle ab Rechtshängigkeit ein Betrag von 237.875,08 EUR verzinst werden. Des Weiteren solle ab 01. Februar 2002 ein Betrag von 241.856,51 EUR verzinst werden, ab dem 01. März 2002 ein Betrag von 245.265,85 EUR. Gegen diese Verzinsung richte sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Ein Rechtsgrund für eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit sei nicht ersichtlich. Erst mit Schriftsatz vom 04. März 2003 habe der Kläger seine Forderung beziffert. Für eine unbezifferte Forderung könnten indes keine Prozesszinsen verlangt werden. Aufgrund dessen könne die Verzinsung erst ab dem 04. März 2003 erfolgen. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 BGB begründet. Gemäß § 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB seien Prozesszinsen erst ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Fälligkeit einer Forderung setze entweder eine entsprechende Vereinbarung voraus, was hier jedoch nicht in Betracht komme, oder eine ordnungsgemäße Abrechnung und Bezifferung. Eine derartige Abrechnung und Bezifferung habe der Kläger erst mit Schriftsatz vom 04. März 2003 vorgenommen. Dieser Schriftsatz sei dem Beklagten zu 2. am 14. März 2003 zugestellt worden. Folglich könne die Verzinsung frühestens ab diesem Datum erfolgen. Die weiteren im Tenor des Urteils aufgelisteten Beträge lägen allesamt vor dem vorgenannten Fälligkeitszeitpunkt und seien daher nicht zu verzinsen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass die Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen seien, so könne die Verzinsung jedoch nicht in der vom Gericht vorgenommenen Art und Weise erfolgen.

24

Mit Beschluss vom 04. Januar 2011 hat der Senat die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht ihn auch zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus zeitlich und der Höhe nach gestaffelten Beträgen für den Erstattungszeitraum vor dem 04. März 2003 verurteilt habe. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten zu 2. am 24. Januar 2011 zugestellt worden.

25

Mit am 27. Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 2. seine Berufung – wortlautidentisch zum Zulassungsantrag – begründet, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

26

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Diese sei unbegründet. Dem Kläger stünden Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in analoger bzw. entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu. Prozesszinsen könnten nicht erst ab der mit Schriftsatz vom 04. März 2003 erfolgter Bezifferung der Forderung verlangt werden. Die Erteilung einer (Ab-)Rechnung sei schon keine Fälligkeitsvoraussetzung, überdies sei sie für die Begründetheit eines Erstattungsbegehrens nicht konstitutiv.

27

Nicht einschlägig und zu undifferenziert sei der im Zulassungsbeschluss enthaltene Verweis darauf, dass fr den Fall, dass der Klageantrag zunächst der Höhe nach noch nicht beziffert gewesen sei, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für einen Zinsanspruch in analoger bzw. entsprechender Anwendung des § 291 BGB sei, dass die zunächst unbezifferte Forderung der Höhe nach eindeutig bestimmt oder rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelbar und oder nur dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach streitig sei. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zunächst grundsätzlich anerkannt, dass ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen analog bzw. entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen könne. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht dann allerdings zwischen den verschiedenen Klagearten unterschieden. Unproblematisch gelte § 291 BGB analog bei einer auf eine Geldzahlung gerichteten allgemeinen Leistungsklage. Bei der Verpflichtungsklage würden Prozesszinsen nur gewährt, wenn diese einen Verwaltungsakt betreffe, der unmittelbar eine Geldleistung zum Gegenstand habe. Zwar sei die Geldschuld hier nicht unmittelbar Streitgegenstand, bei einem gebundenen VA stehe sie jedoch der Höhe nach fest. Werde mit der Verpflichtungsklage also ein die Zahlung unmittelbar auslösender (gebundener) VA begehrt, seien demnach Prozesszinsen zu gewähren, wobei allerdings stets erforderlich sei, dass die Höhe der Geldschuld eindeutig bestimmt sei, zumindest rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden könne, sodass wiederum – als Rückausnahme – auch bei einem gebundenen Anspruch dann keine Prozesszinsen geschuldet seien, wenn die exakte Höhe durch eine weitere Rechtsanwendung zu ermitteln sei, die nicht Gegenstand des Prozesses sei. § 291 BGB sei dagegen nicht anwendbar, wenn mit der Verpflichtungsklage nur ein Bescheidungsanspruch verfolgt werde. Grundsätzlich keine Prozesszinsen würden bei der Anfechtungsklage gewährt. Bei der allgemeinen Feststellungsklage schließlich fehle es in der Regel an der von § 291 BGB vorausgesetzten Geldschuld, sodass hier ebenfalls keine Prozesszinsen anfielen. Für diese Klageart habe das Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme unter der Voraussetzung zugelassen, dass eine nicht der Höhe, sondern nur dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt werden solle. In diesem Falle erfasse die Rechtshängigkeit auch die Höhe der Geldschuld, sodass die von § 291 BGB vorausgesetzte Prozesssituation gegeben sei. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, die eine prinzipielle Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen bei Leistungsklagen einschränkungslos annehmen würden, schulde auch der Beklagte zu 2. dem Kläger Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage und nicht erst seit Bezifferung der geltend gemachten Erstattungsforderungen. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. Juni 1958, Az. V C 272.57, verwiesen. Es komme danach für die Frage der Berechtigung von Prozesszinsen nach einem – wie hier – erfolgreichen Leistungsbegehren nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Geldforderung an. Die Verzinsung der Forderung sei auch nicht etwa eine „Belohnung“ des Gläubigers für eine möglichst umgehende Bezifferung der Forderung, sondern eher eine „Sanktion“ des Schuldners, der dem Gläubiger die nach der Rechtsordnung diesem zustehende Geldforderung unberechtigterweise vorenthalte und sich im Gegenzug hierdurch sogar selbst die Möglichkeit verschaffe, hieraus Nutzungen zu ziehen.

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Im Übrigen sei der Kläger der Auffassung, dass es auf die vorstehenden Ausführungen tragend letztlich nicht ankomme. Denn auch die im Zulassungsbeschluss geäußerte Ansicht des Senats unterstellt, stünden dem Kläger Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu. Entgegen der Meinung des Senats habe der Beklagte nach seinen Unterlagen nämlich zu keiner Zeit und an keiner Stelle und auch nicht einmal andeutungsweise die vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Forderung der Höhe nach bestritten. Insofern schulde der Beklagte dem Kläger Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit schon und jedenfalls deswegen, weil die zunächst unbezifferte Klageforderung der Höhe nach nicht streitig gewesen sei.

29

Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2011 hat der Beklagte zu 2. auf entsprechende gerichtliche Anfrage mitgeteilt, es „mag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden“. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung ebenfalls erklärt, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.

30

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

32

Mit Blick auf den Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 04. Januar 2011 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob auch für den Zeitraum von der Rechtshängigkeit der Klage bis zum 03. März 2003 ein Zinsanspruch des Klägers besteht. Der Senat hat bereits im Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Übrigen insbesondere rechtskräftig ist, soweit der Beklagte zu 2. verurteilt worden ist, an den Kläger die in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 22. Dezember 2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten für die Hilfeempfängerin S. in Höhe von 287.136,77 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04. März 2003 zu erstatten.

33

Die in dieser Weise hinsichtlich ihres Gegenstandes begrenzte Berufung hat Erfolg; sie ist zulässig (I.) und begründet (II.).

34

I. Die in der Frist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Begründung muss gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

35

Dass die vom Beklagten übermittelte Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 24. Januar 2011 keinen ausdrücklichen Antrag enthält, ist im Ergebnis unschädlich. Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 2 B 37.10 –, juris; Beschl. v. 02.06.2005 – 10 B 4.05 –, juris; Beschl. v. 16.12.2004 – 1 B 59.04 –, juris Rn. 2; Beschl. v. 07.03.2003 – 2 B 32.02 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26 jeweils m. w .N. und zitiert nach juris).

36

Da die Begründung der Berufung wortlautidentisch mit der Begründung des Zulassungsantrages ist, kann sie in gleicher Weise wie dieser ausgelegt werden und genügt damit den vorstehend umrissenen Anforderungen. In seinem Zulassungsbeschluss hat der Senat zum Zulassungsantrag des Klägers ausgeführt:

37

„Sein Zulassungsantrag richtet sich in Auslegung seines Begründungsschriftsatzes („Aufgrund dessen kann die Verzinsung erst ab dem 04.03.2003 erfolgen“; „Eine … Abrechnung und Bezifferung hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 04.03.2003 vorgenommen“) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es dem Kläger mit der teilweisen Klagestattgabe – auch – einen zeitlich und hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs, aus dem die Zinsen zu entrichten sein sollen, gestaffelten Zinsanspruch für den Zeitraum vor dem 04. März 2003 bereits ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen hat. Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04. März 2003, an den der Beklagte zu 2. dabei in zeitlicher Hinsicht anknüpft, erst am 07. März 2003 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und ein Zinsanspruch ggf. erst ab diesem Zeitpunkt bestehen sollte, kann der Senat jedenfalls nicht über den – sinngemäßen – Antrag des Beklagten zu 2. hinausgehen (§ 129 VwGO). Soweit der Beklagte zu 2. auch auf das Zustellungsdatum („14.03.2003“) des Schriftsatzes hinweist, kann hierin angesichts der vorhergehenden eindeutigen Aussage, „aufgrund dessen kann die Verzinsung erst ab dem 04.03.2003 erfolgen“, nicht die Geltendmachung des Bestehens eines Zinsanspruchs des Klägers erst ab dem 14. März 2003 erblickt werden.“

38

Der sinngemäße Antrag des Beklagten zu 2. geht folglich dahin,

39

unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 2. begehrt, an den Kläger aus 287.136,77 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis einschließlich 03. März 2003 zu zahlen.

40

Da es im Hinblick auf das Erfordernis der Benennung der Berufungsgründe im Übrigen grundsätzlich ausreichend sein kann, auf die Begründung des Zulassungsantrages zu verweisen, gilt dies ebenso für dessen wörtliche Wiederholung. Es kommt damit nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, in welchem Umfang und weshalb der Beklagte zu 2. als Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will.

41

II. Die Berufung ist auch begründet. Die – zulässige – Klage ist unbegründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit bis einschließlich 03. März 2003 als Nebenforderung zu dem zuerkannten Erstattungsanspruch als Hauptforderung nicht zu.

42

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34.00 –, BVerwGE 114, 61 m.w.N. – zitiert nach juris; zuletzt etwa Beschl. v. 21. 01.2010 – 9 B 66.08 –, DVBl. 2010, 575, 577). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 300/05 –, juris).

43

Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 BGB finden entsprechende Anwendung (Satz 2).

44

In seinem Urteil vom 28.08.2007 – 1 L 300/05 –, auf das u. a. auch die Zulassung der Berufung gestützt worden ist, hat der Senat zur Frage der Entstehung von Prozesszinsen im Falle einer Feststellungsklage folgende Grundsätze formuliert:

45

„Die Rechtshängigkeit der Geldschuld, die § 291 BGB als zwingende Voraussetzung für das Entstehen von Prozesszinsen aufstellt, kann zwar bei der Feststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsstreit im Regelfall nur dem Grunde nach eintreten und dann eine Prozesszinsenpflicht nicht rechtfertigen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann ihr die Fähigkeit, Rechtshängigkeitszinsen auszulösen, aber nicht abgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht über die Höhe der Geldschuld, sondern (nur) über ihren Grund Streit besteht. Anders gewendet können Prozesszinsen hinsichtlich einer Feststellungsklage, die sich auf das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach bezieht, nicht verlangt werden, wenn die zu verzinsende Geldschuld der Höhe nach gerade noch nicht feststeht bzw. nicht unstreitig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG A-Stadt, Urt. v. 21.04.2005 - 1 A 3099/03 -, IÖD 2006, 64; Urt. v. 07.11.2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495 - jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich kommt es danach jedenfalls auch auf die Umstände des Einzelfalles an.

46

Für den Fall einer Verpflichtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082) - nach Auffassung des Senats insoweit auf die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung eines sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach übertragbar - als Voraussetzung einer Verzinsung formuliert, dass die in Rede stehende Verpflichtung in der Weise konkretisiert sein muss, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt sei. Die Geldforderung muss zwar nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Soweit mit dem Verpflichtungsausspruch im Hinblick auf die Ermittlung der zugesprochene Geldforderung noch eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, steht dies jedoch dem Anspruch auf Prozesszinsen entgegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082).“

47

Auch im vorliegenden Fall der allgemeinen Leistungsklage setzt hieran anknüpfend ein Anspruch auf Prozesszinsen voraus, dass die geltend gemachte Geldforderung vom Kläger beziffert worden oder jedenfalls bestimmt bzw. eindeutig bestimmbar ist. Dies lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen: In seinem Beschluss vom 28. Juni 1995 – 11 C 22.94 – (BVerwGE 99, 53 – zitiert nach juris) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals unterstrichen, dass „im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einerbezifferten Geldforderung“ eintritt. Damit wird deutlich, dass auch im Falle der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich die Bezifferung der Geldforderung erforderlich ist, um einen Zinsanspruch auslösen zu können. Eine derartige Bezifferung wird auch regelmäßig in Verfahren, die eine allgemeine Leistungsklage zum Gegenstand haben, erfolgen und deshalb ebenso regelmäßig keine Fragen dahin aufwerfen, ob überhaupt Prozesszinsen zu zahlen sind. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung den Eintritt der Rechtshängigkeit der Geldschuld neben den genannten Fällen auch bei Klagen bejaht, „die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind“.

48

Ist damit dem Grundsatz nach eine Bezifferung oder Bestimmtheit der Geldsumme verlangt, erfordert dies jedoch auf der Grundlage der obigen Ausführungen nicht in jedem Fall, dass die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch der Höhe nach beziffert sein muss, vielmehr ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Im Falle eines entsprechend dem Klageantrag ergangenen Bescheidungsurteils, das dem Beklagten einen behördlichen „Regelungsspielraum“ belassen hat, wird die Geldschuld folglich mit der Klageerhebung noch nicht gemäß § 291 Satz 1 BGB rechtshängig (vgl. BVerwG, Beschl. v 28.06.1995 – 11 C 22.94 –, a. a. O.).

49

Dass auch im Falle der allgemeinen Leistungsklage diese Grundsätze (vgl. zu diesen auch nochmals BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 – 2 B 36.05 –, NVwZ 2006, 605 – zitiert nach juris) Geltung beanspruchen, tritt auch bei näherer Betrachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 – (BVerwGE 114, 61 – zitiert nach juris) klar hervor: Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht es dort als unschädlich betrachtet, dass die zuerkannte Geldforderung im Urteilstenor nicht der Höhe nach beziffert worden ist, dies jedoch nur deshalb, weil der dortige Kläger „die aufgewendeten Kosten nach Zeit und Betrag im Anhang zu seiner Klageschrift genauestens substantiiert (hat), so dass der Umfang der tenorierten Geldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann“. Anschließend erörtert das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Erstattungspflicht des Beklagten nur für einen Teilzeitraum „durch einen Leistungstenor … abgedeckt ist“, während im Übrigen lediglich ein Feststellungsurteil erlassen worden sei. Aus alledem wird deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Unterschiede zwischen allgemeiner Leistungs- und Feststellungsklage macht, wenn es im Hinblick auf einen geltend gemachten Zinsanspruch um die Bestimmtheit der Geldsumme als Voraussetzung der Rechtshängigkeit im Sinne von § 291 Satz 1 BGB geht.

50

Gleiches folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie dargestellt – im Falle der Verpflichtungsklage die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit der Geldschuld formuliert. Denn in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38.97 – (BVerwGE 107, 304 – zitiert nach juris) unterstreicht es, dass es sich bei der Verpflichtungsklage um einen „Unterfall der Leistungsklage“ handelt. Es ist nicht ersichtlich, warum für die allgemeine Leistungsklage andere Grundsätze als für einen Unterfall derselben gelten sollten.

51

Ebenso wird auch in obergerichtlichen Entscheidungen davon ausgegangen, dass eine Geldforderung grundsätzlich – erst – rechthängig wird, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten (bezifferten) Geldsumme erhebt (vgl. OVG A-Stadt Urt. v. 21.04.2005 – 1 A 3099/03 –, juris, Rn. 136; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.01.2004 – 11 LB 257/03 –, juris, Rn. 28: „Prozesszinsen … ab Rechtshängigkeit des bezifferten Rückzahlungsanspruchs“).

52

Schließlich folgt auch aus den allgemein anerkannten und im Verkehrsleben herrschenden Rechtsüberzeugungen, an die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft hat, nichts Abweichendes: Diese Rechtsüberzeugungen halten den Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf den Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34.00 –, a. a. O.; vgl. auch Urt. v. 07.06.1958 – V C 272.57 –, BVerwGE 7, 95 – zitiert nach juris). Der Schuldner, der sich einer unbezifferten und auch nicht rechnerisch unzweifelhaft ermittelbaren Geldforderung und hierauf gerichteten Klage ausgesetzt sieht, ist gar nicht dazu in der Lage, den Gläubiger zu befriedigen: Selbst wenn er zahlen wollte, könnte er dies in einer solchen Situation nicht. Er weiß nicht, welchen Betrag er zahlen soll. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, „ins Blaue“ irgendeinen Betrag zu zahlen. Folglich kann es ihm nach Treu und Glauben nicht zugerechnet werden, wenn er zunächst noch nicht zahlt. Dies ändert sich erst in dem Zeitpunkt, in dem die Geldforderung beziffert oder wenigstens unzweifelhaft bestimmbar wird.

53

Unter Zugrundelegung des danach geltenden Maßstabes hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Beklagten zu 2. im Hinblick auf die zunächst unbeziffert und hinsichtlich der geltend gemachten Geldforderung ebenso zunächst unbestimmt bzw. unbestimmbar erhobene Leistungsklage mangels Rechtshängigkeit der Geldsumme/Geldforderung keinen Zinsanspruch; die Klage ist (auch) insoweit unbegründet und der Berufung infolgedessen stattzugeben.

54

Die vom Kläger am 21. Dezember 2001 erhobene allgemeine Leistungsklage war zunächst unbeziffert und die Höhe der geltend gemachten Geldforderung auch nicht auf irgendeine Art und Weise unzweifelhaft bestimmbar. Der Kläger hat seiner Klage weder seine Verwaltungsvorgänge zum betroffenen Hilfefall noch gar eine konkrete und substantiierte Kostenaufstellung bzw. Aufstellung der erbrachten Hilfeleistungen beigefügt. Auch mit seiner am 31. Dezember 2001 eingegangenen Klagebegründung hat er lediglich die Nachreichung der Originalsozialhilfeakte und eine Aufstellung der entstandenen Kosten angekündigt. Mit am 21. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zu 1. darauf hingewiesen, dass er zur Klageerwiderung zunächst Akteneinsicht benötige, da ihm im vorliegenden Fall kein Verwaltungsvorgang vorliege. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht den Kläger um Übersendung der Verwaltungsvorgänge gebeten. Nachdem der Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2002 die Übersendung der Verwaltungsvorgänge wiederholt erbeten und das Verwaltungsgericht nochmals mit zwei Verfügungen vom 10. Dezember 2002 und 06. Januar 2003 gegenüber dem Kläger die angekündigte Übersendung der Verwaltungsvorgänge angemahnt hatte, gingen diese am 30. Januar 2003 ohne nähere Erläuterung beim Verwaltungsgericht ein. Schließlich ging am 07. März 2003 der Schriftsatz des Klägers vom 04. März 2003 beim Verwaltungsgericht ein, in dem erstmalig die noch gegen die beiden Beklagten verfolgten Leistungsklagen beziffert wurden. Dem Schriftsatz war eine mehrseitige, detaillierte Aufstellung von Einnahmen und Kosten (letztere aufgegliedert nach Kostenarten) beigefügt. Auch wenn die Verwaltungsvorgänge verschiedene Einzelkostenbelege enthalten, war auf ihrer Grundlage die Geldforderung des Klägers noch nicht unzweifelhaft ermittelbar; dies war erst an Hand der mit Schriftsatz vom 04. März übermittelten Kostenaufstellung möglich. Folglich ist die vom Kläger beanspruchte Geldsumme erst mit Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht in Anbetracht des geltend gemachten Zinsanspruchs rechtshängig gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, wobei der Senat allerdings nicht über den Antrag des Beklagten zu 2. – Klageabweisung nur für den Zeitraum bis einschließlich 03. März 2003 – hinausgehen kann (§ 129 VwGO).

55

Auf den Einwand des Klägers, der Beklagte zu 2. habe niemals dem Grunde oder der Höhe nach den Anspruch des Klägers bestritten, kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht an, abgesehen davon, dass auch ein solches Bestreiten frühestens ab Eingang der Verwaltungsvorgänge bei Gericht möglich gewesen wäre, es aber auch insoweit jedoch auf die Kostenaufstellung ankäme; auch ein vorheriges Bestreiten „ins Blaue“ kann dem Schuldner nicht angesonnen werden. Die Forderung kann grundsätzlich nicht unstreitig sein, wenn sie unbestimmt bzw. unbestimmbar war; dies gilt jedenfalls, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist.

56

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts konnte unverändert bleiben. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt dies, weil solche erstinstanzlich nicht angefallen sind. Soweit die außergerichtlichen Kosten angesprochen sind, die Kläger und Beklagter zu 2. nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst zu tragen haben, konnte auch diese Kostenverteilung unverändert bleiben, da sich die Quote des Obsiegens/Unterliegens nicht erheblich verändert hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt; insbesondere können die sich stellenden Rechtsfragen mit Blick auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wie dargestellt an Hand bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/08/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - teilweise geändert: Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L
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published on 30/11/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. August 2007 – 5 A 888/04 – geändert und der Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger 91.676,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
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Annotations

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.