Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Okt. 2014 - 1 L 168/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Grundsteuern.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke E... Straße ...-... und N... Straße ..., ..., ..., ..., ... in A-Stadt. Der Grundsteuermessbetrag beträgt 5.401,28 Euro für das Grundstück E... Straße ...-... und 2.432,11 Euro für das Grundstück N... Straße ..., ..., ..., ..., .... Der Beklagte setzte für das Erhebungsjahr 2010 mit zwei Bescheiden gemäß § 164 AO vom 12. Januar 2010 für die vorgenannten Grundstücke unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 410 v.H. Grundsteuern in Höhe von 21.992,65 Euro und 9.971,65 Euro fest.
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Die Stadtvertretung der Stadt Neubrandenburg beschloss am 28. Januar 2010, den Hebesatz für die Grundsteuer für die Grundstücke der Grundsteuer B von 410 v.H. auf 480 v.H. heraufzusetzen. Diese Festsetzung wurde Gegenstand der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 (nachfolgend: Haushaltssatzung 2010), die am 3. Juni 2010 beschlossen und am 17. November 2010 im „Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg“ Nummer 11 veröffentlicht wurde. Der Beklagte setzte daraufhin für die Grundstücke der Klägerin mit zwei Änderungsbescheiden vom 18. November 2010 (Aktenzeichen 7...3 und 7...2) für das Erhebungsjahr 2010 Grundsteuern in Höhe von 25.747,49 Euro und 11.674,13 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Änderungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück.
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Am 29. Dezember 2010 hat die Klägerin gegen die Änderungsbescheide Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Haushaltssatzung 2010 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die im Impressum des „Stadtanzeigers“ angegebene Bezugsmöglichkeit stimme nicht mit der Regelung in der Hauptsatzung überein. Neben der Verteilung eines Amtsblattes an die Haushalte müsse zudem eine weitere Bezugsmöglichkeit bestehen, die es den außerhalb der Stadt lebenden Betroffenen ermögliche, vom Satzungsrecht Kenntnis zu nehmen. Daran fehle es. Die Möglichkeit des Abonnements sehe weder die Hauptsatzung vor, noch werde darauf im Impressum hingewiesen. Im Impressum müssten aber sämtliche Bezugsmöglichkeiten aufgeführt sein.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 18. November 2010 (Aktenzeichen 7...3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 und den Bescheid vom 18. November 2010 (Aktenzeichen 7...2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, die Bekanntmachung der Haushaltssatzung sei wirksam erfolgt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Neubrandenburg erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Bekanntmachungsorgan. Der Vertrieb des Bekanntmachungsblattes stelle die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit sicher.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – die Bescheide vom 18. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haushaltssatzung 2010 sei mangels einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht wirksam geworden, damit fehle es an der Bestimmung des Hebesatzes. Der „Stadtanzeiger“ Nummer 11 vom 17. November sei ausweislich der Angaben im Impressum nicht kostenlos an alle Haushalte verteilt worden, wie es die Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vorsehe.
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Das Urteil ist dem Beklagten am 16. Mai 2011 zugestellt worden.
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Am 31. Mai 2011 hat der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifwald vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – zuzulassen. Am 12. Juli 2011 hat der Beklagte den Antrag begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. Mai 2014 zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 16. Mai 2014 zugestellt worden. Am 28 Mai 2014 hat er die Berufung begründet.
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Der Beklagte trägt vor, das Impressum des amtlichen Bekanntmachungsblatt sei kein Beleg dafür, dass der Stadtanzeiger nicht an alle Haushalte im Stadtgebiet verteilt worden sei. Dies sei im Gegenteil geschehen. Damit seien die Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen in § 15 der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg (nachfolgend: Hauptsatzung 2010) eingehalten worden. Im Übrigen seien sämtliche Voraussetzungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung erfüllt. Eine Pflicht, alle Bezugsmöglichkeiten im Impressum anzugeben, bestehe nicht. Die Verordnung fordere auch nicht die ausdrückliche Angabe, dass das Bekanntmachungsblatt einzeln und im Abonnement zu beziehen sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin trägt vor, die Unwirksamkeit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 folge schon daraus, dass die Angaben in § 15 Hauptsatzung 2010 nicht mit den Angaben über die Bezugsmöglichkeiten im amtlichen Bekanntmachungsblatt selbst übereinstimmten. Auf die tatsächlichen Bezugsmöglichkeiten komme es nicht an, da insbesondere Personen mit auswärtigem Wohnsitz für ihre Kenntnisse über den Bezug des Bekanntmachungsblattes auf eindeutige Angaben in der Hauptsatzung bzw. dem Blatt selbst angewiesen seien. Die fragliche Ausgabe des Stadtanzeigers gebe nicht die in der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung zwingend vorgeschriebenen Bezugsmöglichkeiten an.
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Zudem fehle auch eine wirksame Hauptsatzung und damit eine Bekanntmachungsvorschrift. Die Hauptsatzung sei ihrerseits nicht wirksam bekanntgemacht worden. Zwar folge die Bekanntmachung der ersten Hauptsatzung der eigenen Bekanntmachungsvorschrift. Die Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 8. August 2002 enthalte jedoch eine unwirksame Bekanntmachungsregel, da sie entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KV-DVO in der bis zum 29. März 2008 gültigen Fassung nicht sämtliche Bezugsmöglichkeiten des amtlichen Bekanntmachungsblattes genannt habe und das Bekanntmachungsblatt dort nicht richtig bezeichnet sei. Dieser Bekanntmachungsmangel sei nicht geheilt worden. Auch die vorangegangene Hauptsatzung habe keine wirksame Bekanntmachungsvorschrift enthalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Änderungsbescheide vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung ist § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Danach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). An einer solchen Bestimmung des Hebesatzes fehlt es hier. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
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Die Unwirksamkeit der Bestimmung des Hebesatzes folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass die Haushaltssatzung 2010 erst am 17. November des Erhebungsjahres bekanntgemacht worden ist. Nach § 25 Abs. 2 GrStG ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Bestimmung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die zuständige Gemeindevertretung, auf den Zeitpunkt der Genehmigung oder der Bekanntmachung des Beschlusses kommt es dagegen nicht an (BVerwG, Beschl. v. 13.07.1979 – 7 B 143.79 –, juris; FG Cottbus, Urt. v. 14.01.2009 – 3 K 2287/04 B –, juris). Der Gegenauffassung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.02.1996 – 2 M 65/95 –, juris), wonach der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Haushaltssatzung maßgeblich sei, folgt der Senat nicht. Zwar trifft es zu, dass die Haushaltssatzung, deren Bestandteil die Festsetzung des Hebesatzes zwingend ist (§ 45 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KV M-V), ihre Wirksamkeit erst mit der Bekanntmachung erfährt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes soll es jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses, sondern auf den Zeitpunkt des Beschlusses selbst ankommen, um zu bestimmen, ob die Grundsteuerpflichtigen im Kalenderjahr noch mit einer Erhöhung der Grundsteuer rechnen mussten. Es kann schließlich dahinstehen, ob es für § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG auf den Zeitpunkt der Einzelbeschlussfassung über den Hebesatz oder auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung ankommt, da auch die Haushaltssatzung 2010 insgesamt vor dem 30. Juni 2010 beschlossen worden ist.
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Die Bestimmung des Hebesatzes für die Grundstücke der Grundsteuer B auf 480 v.H. ist jedoch deshalb bislang nicht wirksam geworden, weil die Haushaltssatzung 2010 noch nicht wirksam bekanntgemacht worden ist. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KV M-V ist eine Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen. In welcher Form die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen zu erfolgen hat, wird durch eine Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V geregelt. Im Übrigen bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KV M-V). Das Satzungsrecht des Beklagten wies zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 am 17. November 2010 keine wirksame Bekanntmachungsregel auf. Die Bekanntmachungsvorschrift in § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 8. August 2002 in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 3. Juni 2010 (nachfolgend: Hauptsatzung 2010) war unwirksam.
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Allerdings ist der Klägerin nicht zu folgen, soweit sie der Auffassung ist, die Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 8. August 2002 (nachfolgend: Hauptsatzung 2002) sei ihrerseits nicht wirksam bekanntgemacht worden und deshalb insgesamt unwirksam. Die Bekanntmachung der Hauptsatzung 2002 erfolgte auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 24. Mai 1995 (nachfolgend: Hauptsatzung 1995). Diese Vorschriften lauten:
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Satzungen (§ 5 KV M-V) und sonstige Beschlüsse der Stadtvertretung werden im Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg öffentlich bekanntgemacht. Der Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg erscheint 14-tägig und wird an die Haushalte kostenlos verteilt. Kostenlose Exemplare des Stadtanzeigers liegen im Hauptgebäude der Stadtverwaltung aus. Gegen Erstattung der Portokosten kann der Stadtanzeiger direkt von der Stadt Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 53, 17033 Neubrandenburg, bezogen werden.
- 28
Diese Regelungen stehen mit § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 26. Januar 1995 (GVOBl. S. 87, nachfolgend: KV-DVO 1995) in Übereinstimmung. Danach regeln die Gemeinden die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung, die mindestens die Festlegung der Bekanntmachungsform und im Fall der Bekanntmachung durch ein amtliches Bekanntmachungsblatt die namentliche Bezeichnung des periodisch erscheinenden Druckwerks sowie die Angabe der Erscheinungsweise und die Bezugsmöglichkeiten enthalten musste. Die Bestimmung, wonach das Bekanntmachungsblatt gegen Erstattung der Portokosten direkt von der Stadt Neubrandenburg bezogen werden kann, stellt eine hinreichend bestimmte Angabe der Bezugsmöglichkeiten dar.
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Der Zweck der öffentlichen Bekanntmachung erschöpft sich nicht in der wichtigen Aufgabe der inhaltlichen Kenntnisgabe der in der Satzung getroffenen Regelung, sie dient vielmehr auch der Rechtssicherheit und ist Geltungsbedingung einer Rechtsnorm. Die öffentliche Bekanntmachung informiert über den Erlass der Norm, macht den authentischen Text allgemein zugänglich und gewährleistet gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentierung des Norminhaltes. Damit garantiert sie die zweifelsfreie und bindende Wiedergabe des Regelungsinhaltes einer Satzung und sichert so ab, dass sich jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen über den Text der für ihn verbindlichen Regelung informieren kann. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt vor diesem Hintergrund, dass die Bestimmungen in der gemeindlichen Hauptsatzung über die Veröffentlichung von Satzungen hinreichend klar sein müssen. Sie müssen dem Bürger die Möglichkeit geben, sich ohne Schwierigkeiten darüber zu informieren, wie Satzungen in der Gemeinde veröffentlicht werden. Inhaltlich müssen die Bestimmungen der Bekanntmachungsregelung so gefasst sein, dass sie gewährleisten, dem Kreis der von der Satzungsregelung unmittelbar Betroffenen schnellstens zuverlässig, ohne größeren Zeitaufwand und dauernd Kenntnis von dem Ortsrecht zu vermitteln (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.08.2005 – 1 M 84/05 –, juris Rn. 13 f. m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben hält der Senat die Bestimmung in § 15 Abs. 2 Satz 3 Hauptsatzung 1995 für noch hinreichend bestimmt. In materieller Hinsicht regelt § 6 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO 1995 die erforderlichen Bezugsmöglichkeiten und schreibt dazu vor, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt einzeln und im Abonnement zu beziehen sein muss. Aus den Festsetzungen in der Hauptsatzung 1995, wonach die Bekanntmachungen der Stadt Neubrandenburg in einem regelmäßig erscheinenden amtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen, das gegen Erstattung der Portokosten bezogen werden kann, konnten die potentiellen Normbetroffenen ohne Schwierigkeiten entnehmen, dass sie das Bekanntmachungsblatt einzeln oder im Abonnement beziehen konnten. Dabei handelt es sich um die üblichen entgeltlichen Bezugsmöglichkeiten eines Periodikums. Die Formulierung gibt weder zu der Annahme Anlass, dass ein Bezug von einzelnen Ausgaben ausgeschlossen sei, noch lässt sie für den objektiven Betrachter erkennen, dass das Bekanntmachungsblatt nicht fortlaufend im Abonnement bezogen werden könnte.
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Soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung 1995 das amtliche Bekanntmachungsblatt als „Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg“ namentlich bezeichnet, ist damit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO 1995 in genügender Weise auf dessen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der er herausgibt, hingewiesen. Die Bezeichnung des Bekanntmachungsblattes als „Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg“ verweist auf seine Herausgeberin und lässt damit und durch die Verwendung des Begriffs des „Stadtanzeigers“, der auf die Funktion der Publikation als Organ einer Körperschaft verweist, dessen amtlichen Charakter hinreichend erkennen.
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Die Bekanntmachungsvorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Hauptsatzung 2010 (ursprünglich § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 8. August 2002), auf deren Grundlage die Haushaltssatzung 2010 bekanntgemacht worden ist, verstoßen jedoch gegen höherrangiges Recht und sind deshalb unwirksam. Die Vorschriften lauten wie folgt:
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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Stadtanzeiger der Stadt A-Stadt. Der Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg erscheint einmal monatlich, bei Bedarf jedoch öfter und wird an die Haushalte kostenlos verteilt. Zusätzliche Ausgaben des Stadtanzeigers werden sonnabends in der Tageszeitung „Nordkurier“ (Bezugsadresse: Kurierverlag GmbH & Co. KG, Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg) angekündigt.
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Diese Bekanntmachungsvorschriften stehen mit § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 23. April 1999 (GVOBl. S. 295; nachfolgend: KV-DVO 1999) nicht in Übereinstimmung. Nach diesen Vorschriften regeln die Gemeinden die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung. Die Hauptsatzung muss hierzu mindestens die Festlegung der zulässigen Bekanntmachungsform und im Fall der Bekanntmachung durch ein amtliches Bekanntmachungsblatt die namentliche Bezeichnung des periodisch erscheinenden Druckwerks sowie die Angabe der Erscheinungsweise und die Bezugsmöglichkeiten enthalten. Die Hauptsatzung 2010 enthält hingegen keine hinreichende Angabe der Bezugsmöglichkeiten des amtlichen Bekanntmachungsblatts. Sie verweist in § 15 Abs. 2 Satz 1 lediglich darauf, dass der Stadtanzeiger kostenlos an die Haushalte verteilt wird. Das genügt der Vorgabe durch den Verordnungsgeber auch dann nicht, wenn man die Verteilung des Bekanntmachungsblattes als eine Form des Bezugs ansehen wollte.
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Der Verweis des Beklagten auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KV-DVO 1999 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Nach diesen Vorschriften muss das amtliche Bekanntmachungsblatt die Bezugsmöglichkeiten angeben und einzeln und im Abonnement zu beziehen sein. Damit sind indes keine Anforderungen an den Inhalt der Hauptsatzung, sondern solche an den Inhalt und den Bezug des Bekanntmachungsblattes aufgestellt. Die Angabe der Bezugsmöglichkeiten im Bekanntmachungsblatt selbst und die gesetzlichen Mindestanforderungen an die zu gewährenden Bezugsmöglichkeiten suspendieren nicht von der gesetzlichen Anordnung in § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KV-DVO 1999, diese Möglichkeiten auch in der Hauptsatzung anzugeben. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO 1999 ergibt sich vielmehr, dass zu den Bezugsmöglichkeiten mindestens der Einzelbezug und der Bezug im Abonnement gehören. (Auch) auf diese musste in der Hauptsatzung hingewiesen werden, dazu war jedenfalls – wie in § 15 Abs. 2 Satz 3 Hauptsatzung 1995 – ein Hinweis auf eine Bezugsadresse für den Versand des Bekanntmachungsblattes erforderlich.
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Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift mit der Folge, dass ein Verstoß für die Wirksamkeit der Vorschrift unschädlich wäre. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 – 2 BvL 25/81 –, BVerfGE 65, 283). Dieser Verpflichtung ist der Verordnungsgeber mit dem Erlass auch von § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KV-DVO 1999 nachgekommen. Das kommunale Bekanntmachungsrecht muss dieser Anordnung folgen.
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Die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Hauptsatzung 2010 sind zuletzt auch nicht dadurch wirksam geworden, dass seit dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 4. März 2008 (GVOBl. S. 85; nachfolgend KV-DVO 2008) am 29. März 2008 die Angabe der Bezugsmöglichkeiten des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Hauptsatzung nicht mehr vorgeschrieben ist. Rechtsnormen, die unter Verletzung zwingenden höherrangigen Rechts, das in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt zu beachten war, zustande gekommen sind, sind im Grundsatz von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam. Sie bleiben es auch bis zur Behebung des Mangels durch den Satzungsgeber, soweit sich nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen etwas anderes ergibt. Das gilt selbst dann, wenn die Normen nach einer Änderung des höherrangigen Rechts mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnten. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rn. 27, 33 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 47, Rn. 90; Krappel, NVwZ 2014, 1027 f.).
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Wegen der Unwirksamkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Hauptsatzung 2010 konnte die Haushaltssatzung 2010 mangels einer wirksamen Bekanntmachungsvorschrift im kommunalen Satzungsrecht des Beklagten einschließlich der beschlossenen Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer für die Grundstücke der Grundsteuer B nicht wirksam bekanntgemacht werden, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Änderungsbescheide fehlt. Die Bekanntgabe einer Satzung ist nicht nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie entgegen einer Bekanntmachungsvorschrift erfolgt, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Vorschrift fehlt. Verkündungsfehler führen als wesentliche Verfahrensfehler regelmäßig zum Nichtwirksamwerden der Norm (Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, Rn. 754). Rechtsnormen, die in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind, sind, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelung anderes gilt, grundsätzlich nichtig (BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60/01 –, juris Rn. 22). Eine gesetzliche Heilungsvorschrift oder Anordnung der Unbeachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern besteht hier nicht. Die Klägerin konnte den Verstoß gegen Bekanntmachungsvorschriften auch noch im Berufungsverfahren geltend machen. Eine Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften kann gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V stets geltend gemacht werden. Ein Rückgriff auf die Bekanntmachungsregelungen in § 15 Hauptsatzung 1995 schließlich muss ausscheiden, weil die Hauptsatzung 1995 durch § 20 Abs. 2 Hauptsatzung 2002 insgesamt und wirksam aufgehoben worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.