Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Apr. 2013 - 1 L 140/10

bei uns veröffentlicht am24.04.2013

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Mai 2010 (4 A 2059/07) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten ab-zuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Gegen den Kläger wurden im Jahre 2004 von der Sparkassenaufsicht des Fi-nanzministeriums M-V veranlasste staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Ver-dachtes der Untreue durchgeführt.

2

Die Staatsanwaltschaft Stralsund teilte dem Finanzministerium M-V mit Schreiben vom 06. April 2004 mit, dass das Verhalten des Klägers nicht unter ein Strafgesetz falle, insbeson-dere keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Untreue nach § 266 StGB bestünden. Es sei daher beabsichtigt, das Vorermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 StPO einzustellen.

3

Der Generalstaatsanwalt beauftragte daraufhin den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsver-fahren wegen Untreue die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.

4

Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg teilte dem Verteidiger des Klägers sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) eingestellt worden sei. Dieses Verfahren war ursprünglich gegen weitere Personen gerichtet, u.a. gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse A-Stadt B., der später ... vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurde. Im Zusammenhang mit dem u. a. gegen den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren sind auch Berichtsvorgänge mit dem Aktenzeichen 143 E - ... entstanden.

5

Die Kläger beantragten mit am 18. April 2007 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Lan-des M-V eingegangenem Schreiben, ihnen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leis-tung von Schadensersatz wegen der ihnen aufgrund der Durchführung des Ermittlungs-verfahrens 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) entstandenen Nachtei-le Akteneinsicht in die internen Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft nach den Vorschrif-ten des Informationsfreiheitsgesetzes zu gewähren.

6

Der Generalstaatsanwalt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2007 ab. Er teilte darin u.a. mit, dass im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (StA Neubrandenburg) ein Berichtsvorgang ange-legt worden sei, der seine Grundlage in der „Anordnung über Berichtspflichten in Strafsa-chen“ habe. Die Behandlung von Berichtssachen stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren und sei Bestandteil der von der Staats-anwaltschaft gemeinsam mit dem Gericht zu erfüllenden Aufgabe der Justizgewährung. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften seien, soweit sie in dieser Weise tätig würden, vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ausgenommen.

7

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Generalstaatsanwalt mit Be-scheid vom 25. September 2007, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10. Ok-tober 2007, zurück. Es werde daran festgehalten, dass die Tätigkeit der Staatsanwalt-schaften nur insoweit in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V fiele, wie sie Aufgaben der Verwaltung wahrnähmen, was etwa bei Haushalts- und Perso-nalangelegenheiten oder der Verwaltung von Dienstgebäuden der Fall sei. Stelle sich die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften demgegenüber als Bestandteil der von ihr zu erfüllen-den Aufgabe der Justizgewährung dar, würden sie als Organ der Rechtspflege tätig. Dies sei bei der Behandlung von Berichtssachen aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem zugrundeliegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der Fall. Unabhängig davon stehe dem Anspruch entgegen, dass die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 3 IFG M-V an der Vorrangigkeit der Strafprozessordnung scheitere, deren Vorschriften zur Akteneinsicht abschließend seien.

8

Die Kläger haben dagegen am Montag, den 12. November 2007, Klage erhoben mit dem Antrag,

9

den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsichtnahme in alle Aktenvorgänge des Generalstaatsanwaltes und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister der Hansestadt A-Stadt, A., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden seien und die nicht körperlicher Be-standteil der später dem Amtsgericht Stralsund in dem Strafverfahren gegen B. (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2010, zugestellt am 09. Juni 2010, abgewiesen und die Berufung wegen der Frage, ob ein Akteneinsichtsrecht in Be-richtshefte der Staatsanwaltschaft nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, zuge-lassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

11

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Klägern das Berichtsheft 143 E ... zugänglich zu machen, denn er habe insoweit nach § 3 Abs. 4 IFG M-V in seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege gehandelt. Es sei die Doppelnatur der Staatsanwaltschaft in den Blick zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft handele nicht nur als Organ der Rechtspflege wie unzweifelhaft bei der Strafverfolgung, sondern auch als Verwaltungsbehörde. Die Anlage von Berichtsheften liege im Grenzbereich zwischen der Tätigkeit als Strafverfolgungsor-gan und verwaltender Tätigkeit im Rahmen der Behördenhierarchie. Die Berichtstätigkeit gegenüber dem aufsichtsführenden Ministerium sei vom Schwerpunkt her aber der Straf-verfolgung zuzurechnen. Sie diene dazu, die Aufsichtspflicht des Ministeriums auszuüben. Die Ausübung des Aufsichtsrechts könne Auswirkungen auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren haben. Eine solche Entscheidung zum Gang des Verfahrens sei die Entscheidung des Beklagten, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch eine an-dere Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Anlage der Berichtshefte und die Auswir-kungen, die die Berichte haben könnten, stünden in einem solch engen unmittelbaren Zusammenhang zur Strafverfolgung und zur Anlage der Strafverfolgungsakten, dass es nicht gerechtfertigt wäre, diese von dem Bereich der Rechtspflege auszunehmen. Dass die Berichtshefte den Strafgerichten nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorzulegen seien, führe nicht dazu, dass sie dann zwingend nach dem Informationsfrei-heitsgesetz M-V zugänglich sein müssten.

12

Darüber hinaus sei dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ihm nach § 1 Abs. 3 IFG M-V die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung vorgingen. Die Strafprozessordnung enthalte sowohl für Beschuldigte wie für dritte Personen mit § 147 Abs. 1, § 406 e und § 475 Vorschriften, die die Einsichtnahme in die Akten regelten. Danach gingen die Einsichtnahmemöglichkeiten nicht über die eigentlichen Ermittlungs-/Strafverfahrensakten hinaus und es müsse, anders als beim Informationsfreiheitsgesetz M-V, ein berechtigtes Interesse dargetan werden. Daneben könne es Akten geben, die weder nach der Strafprozessordnung einsehbar noch nach dem Informationsfreiheitsge-setz M-V vorzulegen seien, etwa Senatsakten der Oberlandesgerichte oder des Bundes-gerichtshofes. Nichts anderes gelte für die Berichtshefte der Staatsanwaltschaften.

13

Die Kläger haben mit am 07. Juli 2010 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eingegan-genem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09. August 2010 bei dem Ober-verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Sie vertreten den Standpunkt, dass das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Staatsanwaltschaft führe die Berichtshefte nicht als Organ der Rechtspflege. Die Berichterstattung einer nachgeordneten Behörde an ihre vorgesetzte Behörde sei interne Verwaltungstätigkeit und keine Maßnahme im Rahmen der Strafver-folgung. Dies werde durch Ziffer 1 der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) bestätigt, wonach die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden solle, die ihr obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von Dritter Seite Auskunft er-teilen zu können. Beides sei keine Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege, sondern reine Verwaltungstätigkeit. Dies gelte auch für die in dem Berichtsheft möglicherweise enthalte-nen Weisungen. Sie griffen zwar in das Ermittlungsverfahren ein, doch geschehe dies durch typisches Verwaltungshandeln. Es gehe nicht um die vom zuständigen Organ der Rechtspflege für erforderlich gehaltene Tätigkeit, sondern allein um die Durchsetzung der sich aus der Verwaltungsstruktur ergebenden stärkeren Machtposition.

15

Wenn das Verwaltungsgericht meine, dass sich eine Aufteilung der Berichtstätigkeit in verwaltende und der Rechtspflege zuzuordnende Elemente verbiete, so verkenne es, dass das Informationsfreiheitsgesetz M-V selbst von einer solchen Aufsplittung ausgehe. Anders mache § 5 Ziff. 2 IFG M-V keinen Sinn. Danach sei der Zugang zu Informationen soweit und solange abzulehnen, wie durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Dis-ziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Der Gesetzgeber habe also gesehen, dass es auch im Rahmen von Gerichtsverfahren Verwaltungsvorgänge geben könne, die einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V gewährten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ein-sicht in die Senatshefte verfange nicht, weil § 1 Abs. 3 IFG Bund mit § 3 Abs. 4 Ziff. 1 IFG M-V nicht vergleichbar sei. Eine Differenzierung danach, ob die Strafverfolgungsbehörde als Organ der Rechtspflege oder als Verwaltungsbehörde tätig werde, kenne das Bun-desgesetz an dieser Stelle nicht.

16

Die Kläger stellen den Antrag,

17

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgericht Greifswald vom 04. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsicht in alle Aktenvorgänge des Beklagten und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen ..., den Kläger zu 2., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden sind und die nicht körperlicher Bestandteil der später dem Amtsgericht ... in dem Strafver-fahren gegen B. (Az. Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er vertritt den Standpunkt, das Verwaltungsgericht nehme zu Recht an, dass das Informa-tionsfreiheitsgesetz M-V nicht anwendbar sei, weil ihm die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgingen. Dass die Einsichtnahme in Handakten und Berichtshefte der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen sei, führe zu keiner anderen Bewertung, denn die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Das Verwaltungsgericht verweise zutreffend auf die das Weisungsrecht regelnden Vorschriften der §§ 146f. GVG. Begründung und Begrenzung des Weisungsrechts ergäben sich aus dem Legalitätsprinzip sowie allgemein aus Gesetz und Recht. Kraft Leitungsrechts (§ 147 StPO) stehe den übergeordneten Zentralbehörden ein Substitutionsrecht zu. Auf das einzelne Er-mittlungsverfahren bezogen handele es sich hierbei um Strafverfolgungstätigkeit durch Organe der Rechtspflege. Die Ausübung der Aufsicht sei auf in jeder Weise sachgerechte Erledigung dienstlicher Aufgaben gerichtet und berechtige in dem jeweiligen Verfahren daher auch zur Anforderung von Berichten. Denn ohne Berichte könnten die Vorgesetzten von ihrem Leitungsrecht nicht in dem gebotenen Umfange Gebrauch machen. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Anlegen der Berichtshefte Elemente des Verwaltungshandelns erkenne, berühre auch eine solche Einschätzung jedenfalls nicht den Charakter der Tätigkeit an sich. Der Umstand, dass bestimmte Vorgänge der Akteneinsicht nicht unterfielen, lasse nicht den Schluss der Kläger zu, es handele sich um Missbrauch ermöglichende „Geheimakten“.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung der Kläger ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungs-gericht hat die Verpflichtungsklage (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V) der Kläger zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01. Juni 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig und verlet-zen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen An-spruch auf Einsicht in die von ihnen genannten Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft.

23

Der Anspruch folgt nicht aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Es ist auf den hier streitigen Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwalt-schaft sowie der weiteren befassten Staatsanwaltschaften nicht anwendbar. Nach § 3 Abs. 1 IFG M-V gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Nach § 3 Abs. 4 IFG M-V sind keine Behörden im Sinne des Gesetzes die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvoll-streckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden. Letzteres ist hier der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft ist als Organ der Rechtspflege tätig geworden, als sie im Zusammenhang mit dem gegen mehrere Personen, u. a. den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) Berichte an die Landesjustizverwaltung erstellt und Berichtshefte (143 E - ...) angelegt hat.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, juris) gehören zum Gebiet der "Strafrechtspflege" außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermögli-chung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätig-keit. Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, d. h. eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angele-genheiten etwa auf dem Gebiet der Strafrechtspflege liegt danach vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist. Damit steht die obergerichtliche Rechtsprechung im Einklang. Danach ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege nicht auf die eigentliche Strafverfol-gung beschränkt. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sein können, die Entschlie-ßung, ob ein die Strafverfolgung rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist und ob von dem Strafverfolgungsanspruch des Staates Gebrauch gemacht werden soll, erst zu er-möglichen (OVG Münster, Beschl. v. 21.04.1977 – XII B 87/77, NJW 1977, 1790; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.1983 – 11 B 928/83 -, NJW 1984, 940).

25

Die Erfüllung der Berichtspflichten obliegt den Leitenden Oberstaatsanwälten und dem Generalstaatsanwalt nach Ziffer 2.1 BeStra zur Unterrichtung des Justizministeriums in Strafsachen von bestimmter, dort näher beschriebener Bedeutung. Betroffen sind etwa solche Sachen, die in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer fallen (§ 74a GVG), in denen sich die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes aus § 142a GVG ergibt, in denen es um Haftbefehlsaufhebungen im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO geht oder von denen anzunehmen ist, dass sie auf ein besonderes Medieninteresse stoßen werden. Nach Ziffer 3.4 BeStra enthält der Bericht alle wichtigen Maßnahmen, die die Einleitung, den wesentlichen Gang oder den endgültigen oder einstweiligen Abschluss des Verfahrens betreffen. Durch die Berichte soll die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden, den wesentlichen Gegenstand der Berichtssachen zu beurteilen, die ihr von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft geben zu können (Ziffer 1. BeStra).

26

Danach dienen die Berichte materiell der Strafrechtspflege, nicht dem Personal- oder Haushaltswesen oder anderen allgemeinen und nicht strafverfolgungsspezifischen Ver-waltungsangelegenheiten. Gegenstand der Berichtspflicht sind Strafsachen von der Ein-leitung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss. Die Fertigung von Berichten über diese Strafsachen ist eine der Staatsanwaltschaft zugewiesene Aufgabe, die diese allein auf Grundlage ihrer als Einrichtung der Strafrechtspflege gewonnenen Informationen wahr-nehmen kann, die der Information der Landesjustizverwaltung dient und diese in die Lage versetzen soll, ihre Aufgaben der Aufsicht und Information anderer Stellen und Dritter im Rahmen der Strafrechtspflege zu erfüllen und ihr Leitungs- und Aufsichtsrecht (§ 147 Nr. 2 und 3, § 146 GVG) auszuüben. In diesem Zusammenhang zu erteilende Weisungen des Justizministeriums können allgemeiner Art sein und auch Einzelfälle betreffen sowie die rechtliche und tatsächliche Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zum Ge-genstand haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146, Rn. 1; vgl. zur Berichtspflicht sowie Weisungsmöglichkeiten auch Maier, Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?, ZRP 2003, 387ff). Weisungen und Berichte dienen mithin materiell der Strafrechtspflege.

27

In der Sache geht es den Klägern bei zutreffendem Verständnis ihres gesamten Vorbrin-gens (vgl. insbesondere Klageschrift S. 7) insbesondere um in den Berichtsakten vermu-tete Hinweise auf eine Einflussnahme der Sparkassenaufsicht auf die geführten staats-anwaltschaftlichen Ermittlungen sowie auf die Umstände, die zu der Beauftragung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg durch den Generalstaatsanwalt geführt haben, nachdem die Staatsanwaltschaft Stralsund beabsichtigt hatte, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzustellen. Insbesondere soweit in den fraglichen Berichtsheften die Tätigkeit des Generalstaatsanwaltes im Zusammenhang mit der Anweisung des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, dokumentiert ist, handelt es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Die Beauftragung einer anderen Staatsanwaltschaft nach § 145 Abs. 1 GVG ist eine spezielle Ermächtigung an den Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft, die diesem allein im Interesse einer sachgerechten und ordnungsge-mäßen Durchführung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft zusteht (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 145, Rn. 4).

28

Aus § 5 Ziff. 2 IFG M-V können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Vor-schrift bezieht sich ganz allgemein auf alle Arten von behördlichen Informationen, nicht nur auf solche in einem strafrechtlichen Verfahren.

29

Ist danach für das von den Klägern geltend gemachte Begehren bereits der Anwen-dungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 3 IFG M-V) nicht eröffnet, so stellt sich die weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach einer die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes M-V verdrängenden Vorrangigkeit besonderer gerichtlicher Verfahrensvorschriften schon nicht. Solche Vorschriften stünden dem Anspruch der Klä-ger mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht jedoch eben-falls entgegen.

30

Das Informationsersuchen der Kläger in die noch bei der Staatsanwaltschaft verbliebenen Berichtsakten wird von den Vorschriften der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht er-fasst. §§ 147, 475 StPO regeln die Akteneinsicht dahingehend, dass diese durch den Ver-teidiger oder bei berechtigtem Interesse durch einen Rechtsanwalt geschieht und zwar beschränkt auf die nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe-bung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen. Ein Einsichtsrecht in Handakten oder Berichtshefte der Staatsanwaltschaft besteht nicht (vgl. zur Akteneinsicht in Berichtshef-te/Handakten/Weisungen: Laufhütte, KK, § 147, Rn. 4; Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl. § 147, Rn. 31; Paeffgen in SK, StPO, § 199, Rn. 7; Seidl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, § 199, Rn. 11). Diese Regelungen sind abschließend (BGH, Beschl. v. 05.04.2006 – 5 StR 589/05 -, juris).

31

Besteht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein Anspruch auf Einsicht-nahme in die Berichtshefte der Staatsanwaltschaft, so kann ein solcher auch nicht auf dem Umweg über die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V geschaffen werden. Dafür fehlte dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG steht die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren dem Bund zu. Dazu gehört auch das abschließend kodifizierte strafprozessuale Ermitt-lungsverfahren (Degenhart in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 74, Rn. 25, 26). Eine Erweiterung der im Ermittlungs- oder strafgerichtlichen Verfahren bestehenden Akteneinsichtsrechte durch Landesgesetz ist mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes gesperrt.

32

Wie weit der Vorrang bereichsspezifischer Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V reicht, wonach besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. für einen grundsätzlichen Vorrang spe-zialgesetzlicher Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V mit Hinweisen auf die Entste-hungsgeschichte der Vorschrift: Senatsbeschl. v. 27.08.2007 - 1 M 81/07 -, juris).

33

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

34

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Apr. 2013 - 1 L 140/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2006 - 5 StR 589/05

bei uns veröffentlicht am 05.04.2006

5 StR 589/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende Antrag des Ve

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Aug. 2007 - 1 M 81/07

bei uns veröffentlicht am 27.08.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wir
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Apr. 2013 - 1 L 140/10.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Okt. 2018 - 20 K 4062/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114,

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 7 C 21/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Referenzen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten

1.
des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2.
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
3.
der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5.
der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6.
der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.

(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.

(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,

1.
wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a)
Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c)
Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d)
Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2.
in Sachen von minderer Bedeutung.

(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

1.
wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2.
wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.

(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

5 StR 589/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006

beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen, die auf Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von § 265 StPO u. a. gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des § 132 GVG.
2
Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Mit Recht hat die Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551). Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) – IFG – ergibt sich nichts anderes. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG).
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 B 391/07 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter Nr. 1 den am 23. März 2007 eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans (insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien) zu gewähren, abgelehnt. Vorausgegangen war Folgendes:

2

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, das Windparkprojekte vor allem im Gebiet der neuen Bundesländer projektiert, errichtet und betreibt. Dem Antragsgegner obliegt als Planungsverband nach dem Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz - LPlG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 160), die Aufstellung eines neuen regionalen Raumentwicklungsprogramms für die Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte.

3

Am 26. September 2006 hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) bzw. § 4 Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) Zugang zu Informationen über "alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Regionalplanes vorliegen" beantragt; dabei sei vor allem "der Entwurf der Regionalplanung hinsichtlich der Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergieanlagen von Interesse", ebenso seien Auskünfte über den aktuellen Stand eventuell neu vorgesehener Abstandskriterien erwünscht. In beiden Punkten sei man "zu jedem Verfahrensstand und an allen aussagekräftigen Unterlagen interessiert".

4

Diesen Antrag hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 gemäß § 6 Abs. 1 und 6 IFG M-V sowie § 3 LUIG M-V abgelehnt. Es handele sich bei dem derzeit erreichten Arbeitsstand um eine interne Arbeitsgrundlage und damit um einen Entwurf i.S.d. § 6 Abs. 1 IFG M-V bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; die Eignungsgebietskulisse sei ständigen Veränderungen unterworfen. Letztlich sei noch nicht absehbar, wo und in welcher Größenordnung Eignungsgebiete ausgewiesen würden. Eine vorzeitige Veröffentlichung würde den Erfolg der Planungsentscheidung vereiteln und zudem die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Planungsverbandes erheblich beeinträchtigen. Weiterhin hätte dies nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG).

5

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hatte der Antragsgegner - der hinsichtlich bestimmter Informationen auf die Zuständigkeit anderer Behörden (Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung bzw. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V) verwies - mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 insoweit zurückgewiesen, als Informationen bezüglich des Standes der Flächenkulisse zukünftiger Eignungsgebiete für Windenergieanlagen erbeten waren. Die methodische Herangehensweise an die Ermittlung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen sei anlässlich eines Gesprächs am 07. Dezember 2006 bereits erläutert worden. Der Beschluss der Verbandsversammlung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfs sei im 2. Halbjahr 2007 vorgesehen, ab diesem Zeitpunkt sei voraussichtlich ein umfassender Zugang zu den gewünschten Informationen möglich.

6

Am 23. März 2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG Greifswald, 4 A 390/07), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

7

Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Beschluss zunächst darauf, dass der Antragsgegner dem Begehren, soweit es sich auf Informationen über die Ausschluss- und Abstandskriterien bezogen habe, mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 30. März 2007 nachgekommen sei; insoweit habe sich das Verfahren erledigt und bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Im Übrigen machte es zur Begründung im Wesentlichen geltend, es fehle an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sowohl hinsichtlich des Anordnungsgrundes als auch des -anspruchs.

8

Der Antrag verstoße gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; es sei nicht glaubhaft gemacht, welche unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteile der Antragstellerin drohten, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Der Antragsgegner verweise zu Recht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG, in deren Rahmen die Antragstellerin ebenso wie ihre Mitbewerber frühzeitig am Planaufstellungsverfahren beteiligt würden. Ein etwaiger Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitkonkurrenten sei im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht schutzwürdig.

9

Auch sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; der grundsätzlich nach § 4 IFG M-V bestehende Informationsanspruch sei vorliegend nach § 6 Abs. 1 IFG M-V eingeschränkt. Im Rahmen seiner vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung habe der Antragsgegner dargelegt, dass gerade die Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten in der Öffentlichkeit ein sensibles Thema sei, das eines breiten gesellschaftlichen Konsenses bedürfe; Widerstand in der Bevölkerung in einer sehr frühen Planungsphase, in der die genaue Eignung einzelner untersuchter Gebiete noch gar nicht festliege, könnte den Erfolg der Entscheidung vereiteln. Ein Anspruch auf Einsicht in derart frühe Vorentwürfe bestehe, sobald dieses Verfahrensstadium abgeschlossen sei. Auch aus § 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 LUIG M-V folge keine weitergehender Anspruch; auch danach sei das behördeninterne Planungsstadium geschützt.

10

Gegen diesen ihr am 11. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 21. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese mit am 05. Juli 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

11

Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch zu Unrecht verneint. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Geltendmachung des Informationsanspruchs notwendigerweise mit dem Zeitmoment verknüpft sei, könne dem Anspruch der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache - könnte dieser überhaupt allgemein Geltung beanspruchen, woran zu zweifeln sei - nicht entgegengehalten werden. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz müsse sie gerade keinerlei Interesse an der Informationserteilung darlegen oder substantiieren. Andere Verwaltungsgerichte hätten in vergleichbaren Fällen eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren für sachgerecht und zulässig gehalten. Verfehlt sei der Hinweis auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG; diese sei ein aliud zur Informationspflicht nach dem Informationsfreiheits- bzw. Landesumweltinformationsgesetz. Was den Anspruch angehe, sei der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 IFG M-V restriktiv auszulegen. "Vereiteln" sei mehr als eine auf behördlicher Seite als Störung empfundene Unruhe. Da der Antragsgegner keine Wettbewerbsbehörde sei, sei es nicht seine Aufgabe zu bestimmen, dass "Starttag für das Windhundrennen der Beginn des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens" sei. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen fänden sich in den angefochtenen Bescheiden nicht. Die im Erörterungstermin am 07. Dezember 2006 ausschließlich mündlich gegebenen (Teil)Informationen genügten dem Auskunftsersuchen nicht. Jedenfalls sei der Antragsgegner verpflichtet, sie - was hilfsweise beantragt werde - mit den notwendigen Informationen zu versorgen, die ihr eine Konkretisierung ihres Antrages ermöglichten, was allerdings nach ihrer Auffassung bereits als Minus im bisherigen Klageantrag enthalten sei.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

unter Auferlegung der gesamten Kostenlast an den Antragsgegner

14

in Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 06. Juni 2007 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans zu gewähren, und zwar insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien,

15

und hilfsweise ergänzend,

16

den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Aufstellung derjenigen Unterlagen (Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen etc.), geordnet nach Datum und Verfasser (auch: Behörde und Träger öffentlicher Belange) zu übergeben, die sie in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren.

17

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. März 2007 Ausschluss- und Abstandskriterien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt habe, werde der Antrag für erledigt erklärt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Er macht geltend, die Argumente der Antragstellerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gingen ins Leere. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung vorlägen, denn jedenfalls fehle es am Anordnungsanspruch. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Landesumweltinformationsgesetz vermittelten einen Anspruch darauf, vorbereitende Entwürfe, Planungsstände oder Tagesarbeiten bekannt geben zu müssen, die von den handelnden Organen des Hoheitsträgers noch nicht einmal zur Kenntnis genommen oder eingesehen, geschweige denn gebilligt worden seien; beide Gesetze wollten den Entscheidungsfindungsprozess schützen. Beschwerdegegner sei ein Planungsverband, der nach §12 Abs. 5 LPlG wie ein kommunaler Zweckverband organisiert sei und dessen Organe die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand seien. Er beschäftige keine eigenen Mitarbeiter; diese würden vom Land, der unteren Landesplanungsbehörde, kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung erfolge ehrenamtlich. Erst wenn die Vorarbeiten so weit fortgeschritten seien, dass eine "Gebietskulisse" erarbeitet sei - dieser Stand sei hier noch nicht erreicht -, würde das Ergebnis dem Verbandsvorstand vorgelegt; billige er es, entscheide die Verbandsversammlung über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Falsch sei die Auffassung der Antragstellerin, das Informationsrecht solle die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung ersetzen. Die Sachverhalte in den von Antragstellerseite herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unterschieden sich von dem vorliegenden signifikant. Dort habe es sich um Daten gehandelt, die in den Behörden ohne weiteren Entscheidungsfindungs- oder Planungsprozess einfach abrufbar gewesen seien; hier wolle die Antragstellerin Auskunft über eine sich (planspielartig) entwickelnde Gebietskulisse. Vor Billigung durch ein vertretungsberechtigtes Organ könne ein Auskunftsanspruch nicht postuliert werden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

22

Die fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu ihren Gunsten.

23

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Auskünfte über Ausschluss- und Abstandskriterien, wie sie - über die bereits vorgerichtlich im Rahmen der Erörterung am 07. Dezember 2006 vermittelten Informationen und die allgemein veröffentlichten "Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern" vom 20. Oktober 2004 (Amtsbl. M-V S. 966) hinaus - als Anlage zum Schriftsatz vom 30. März 2007 mitgeteilt worden sind, schon nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind; diese Informationen konnten der Antragstellerin inhaltsgleich zudem auch schon in Zusammenhang mit dem bereits im Stand des öffentlichen Beteiligungsverfahrens befindlichen Verfahren des Planungsverbandes Vorpommern seit 26.Februar 2007 bekannt sein. Zwar kann grundsätzlich ein Rechtsmittel auch (nur) mit dem Ziel eingelegt werden, das Verfahren nunmehr (ganz oder teilweise) für erledigt zu erklären, um insoweit gegebenenfalls einer Kostenlast zu entgehen. Diese Überlegung greift hier aber deswegen nicht, weil der Umstand, dass zu einigen Aspekten der ursprünglich mit dem einheitlichen Informations- und Auskunftsanspruch verlangten Informationen im Laufe des Verfahrens Auskünfte erteilt wurden, nach Auffassung des Senats nicht streitwertrelevant ist und damit auch kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Der umfassend gegenüber einem bestimmten Rechtsträger erhobene Informationsanspruch kann - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht gleichsam als Addition jeder einzelnen Sachinformation verstanden werden mit der Folge, dass bei Erfüllung einzelner Aspekte sich der Streitwert anteilig verminderte bzw. eine Kostenquotelung zu erfolgen hätte. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch den Wortlaut des § 11 Abs.3 IFG M-V in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) vom 28.September 2006 (GVOBl. M-V S. 748), wonach dem einheitlichen Anspruch auf Informationszugang gegebenenfalls auch nur teilweise stattgegeben werden kann, das Kostenrecht für einen solchen Fall aber eine Kostenquotelung nicht kennt (die Ablehnung ist überhaupt nicht kostenpflichtig). Dass auch die Antragstellerin hierum das Beschwerdeverfahren nicht mehr führen will, macht letztlich die von ihr insoweit abgegebene Erledigungserklärung deutlich, mag diese nach dem Vorstehenden im rechtlichen Ansatz auch ins Leere gehen.

24

Bei ihrem Vorbringen im Übrigen berücksichtigt die Antragstellerin insgesamt nicht hinreichend, dass sie - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch streitig ist - nicht Zugang zu Informationen begehrt, die bei einer Behörde i.S. des § 3 Abs. 2 IFG M-V i.V.m. § 1 Abs. 3 VwVfG M-V in einem bereits abgeschlossenen oder noch laufenden allgemeinen oder besonderen Verwaltungsverfahren (§§ 9 ff., §§ 63 ff. VwVfG M-V) vorhanden sind (§ 1 Abs. 1 IFG M-V), sondern Informationen über einzelne Arbeitsschritte zur Informationsgewinnung, -auswertung und -verarbeitung in einem Vorstadium eines Planungsverfahrens. Die Aufstellung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms nach § 9 LPlG geschieht in einem Planungsverfahrensprozess, an dessen Ende die Verbindlicherklärung durch die Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung steht (§ 9 Abs. 5 LPlG). Die regionalen Planungsverbände sind als Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 12 Abs. 2 und 3 LPlG). Sie verfügen über die Organe Verbandsversammlung und Verbandsvorstand (§ 14 Abs. 1 LPlG) und bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Gesetzlich vertreten wird der Verband gemäß § 14 Abs. 5 LPlG M-V i.V.m. § 158 KV M-V durch den Vorsitzenden des Planungsverbandes und seine Stellvertreter. Im Übrigen finden die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften Anwendung, wobei an die Stelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt (§ 12 Abs. 5 LPlG M-V).

25

Diese besondere Verfahrensstruktur hat nicht nur für die Frage des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs Bedeutung, sondern wirft die Frage auf, wer eigentlich richtiger Antragsgegner ist. Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern will den freien Zugang zu "in den Behörden" vorhandenen Informationen sowie deren Verbreitung gewährleisten und begründet deswegen einen Anspruch auf Zugang zu den "bei einer Behörde" vorhandenen Informationen (§ 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V). Legt man die allgemeinen Maßstäbe der Verwaltungswissenschaft an den Behördenbegriff an (vgl. statt vieler Hk-VerwR/Kastner, § 1 VwVfG Rn 7 ff m.w.N.), spricht alles dafür, dass der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsträger selbst nicht "Behörde" in diesem Sinne ist. Da sich auch das Organ "Verbandsversammlung" nicht als eine unmittelbar nach außen wirkende,"in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein" darstellt, könnte die zur Auskunft verpflichtete "Behörde" dann nur entweder der Vorsitzende des Planungsverbandes oder der Verbandsvorstand im Zusammenwirken mit dem als Geschäftsstelle fungierenden Amt für Raumordnung und Landesplanung sein. Im Ergebnis braucht dies für das Eilverfahren nicht entschieden zu werden, da auch bei einer Umstellung des Rubrums die Beschwerde keinen Erfolg hätte, da es sowohl an einem Anordnungsgrund (1.) als auch an einem Anordnungsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (2.) fehlt. Soweit der Anspruch auf das Landesumweltinformationsgesetz gestützt wurde, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO (3.). Auch das in Form eines Hilfsantrages gekleidete, erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren auf Überlassung einer Aufstellung von Unterlagen, die die Antragstellerin in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren, bleibt erfolglos (4.).

26

1. Die Antragstellerin hat - völlig unabhängig davon, ob hier der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, zu dem sie ausführlich argumentiert, entgegengehalten werden könnte - auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht erkennen lassen, welche wesentlichen Nachteile ihr drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, bzw. welche anderen Gründe zwingend dafür sprechen, die begehrten Auskünfte bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erstreiten (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es fehlt somit am Anordnungsgrund. Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 IFG M-V selbst wird völlig voraussetzungslos gewährt und ist nicht von einem "berechtigten Interesse" o.ä. abhängig; damit ist er im Ansatz auch nicht in irgendeiner Form mit einem Zeitmoment in dem Sinne verknüpft, dass er ohne sofortige Informationsgewährung seinen Sinn verlöre. Deswegen ist die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht schon grundsätzlich von dem Erfordernis befreit nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt sind (so auch VGH Kassel, 04.01.2006 - 12 Q 2828/05 -, NVwZ 2006, 1081; VGH München, 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 -, NVwZ 2001, 342 zum UIG). Diesen Nachweis gewichtiger drohender, anders als durch vorzeitige Informationserteilung nicht abwendbarer Nachteile hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erbracht; die Verschaffung von Vorteilen - hier etwa durch das frühzeitige Wissen um potentielle Standorte für Windenergieanlagen im Verhältnis zu Mitbewerbern - ist nicht Sinn des § 123 VwGO. Es ist insbesondere schon nichts dafür vorgetragen - und auch sonst nichts erkennbar -, weshalb die begehrte Auskunfterteilung notwendig sein könnte, um eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen im Planungsverfahren zu vermeiden, denn derartige Rechtspositionen sind (noch) gar nicht vorhanden; im Grunde will sich die Antragstellerin durch die vorzeitige Informationsgewinnung erst die Grundlage für einen späteren Erwerb von Rechtspositionen verschaffen. Zusätzlich kommen die Besonderheiten des raumordnerischen Planungsverfahrens (vgl. § 4 ROG, §§ 3, 5, 6 LPlG M-V) im Gegensatz zu etwa einem Planfeststellungsverfahren (z.B. §§ 72 ff. VwVfG; vgl. dazu den Sachverhalt, wie er der o.g. Entscheidung des VGH Kassel zugrunde liegt) zum Tragen. Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG M-V gelten unmittelbar (nur) für alle Behörden und Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3, 1. HS LPlG M-V); auf den gleichen Adressatenkreis beschränkt sich die unmittelbare Wirkung der Raumentwicklungsprogramme (§ 5 Abs. 1 und LPlG M-V).

27

2. Auch einen Anordnungsanspruch auf Grund des Informationsfreiheitsgesetzes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

28

Der Senat kann für das vorliegende Eilverfahren offen lassen, ob nicht bereits § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V der von Antragstellerseite verlangten Offenbarung bestimmter Informationen aus dem Planungsverfahren vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPlG entgegen stünde. Nach dieser Vorschrift bleiben besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt; diese Formulierung war gedacht als "Klarstellung" der im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Fassung, nach der, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, sie den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen sollten (so LT-Drucks. 4/2320, S. 20). Es kann § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V auch in der Gesetz gewordenen Fassung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Vorschrift besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen lediglich insoweit unberührt lassen will, als diese weiter gehen als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz; näher zu liegen scheint, dass damit Spezialregelungen grundsätzlich der Vorrang auch insoweit eingeräumt werden sollte, als sie die Modalitäten - z.B. auch den Zeitpunkt - des Informationszugangs bestimmen.

29

Jedenfalls besteht im gegenwärtigen Stadium des Planungsverfahrens kein Anspruch der Antragstellerin auf Übermittlung der in ihrem Antrag näher bezeichneten, insbesondere in Zusammenhang mit Vorrang- und Eignungsgebieten für Windkraftanlagen stehenden Informationen. Der Antragsgegner konnte sich dem gegenüber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auf § 6 Abs. 1 IFG M-V berufen, wonach der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen ist "für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde". Grundsätzlich handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung. Der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wohnt ein gewisses prognostisches Element inne ("würde"). Auch der Senat geht davon aus, dass es sich bei den Informationen, zu denen die Antragstellerin Auskunft verlangt, um Daten handelt, die der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung - nämlich des ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms - dienen; die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die vorzeitige Bekanntgabe den Erfolg der Entscheidung vereiteln würde, teilt der Senat. Wegen der Komplexität einer derartigen Planungsentscheidung, des Umfangs der verschiedensten zusammenzuführenden Aspekte und ihrer wechselbezüglichen Abhängigkeit voneinander muss es der Behörde möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen und daraus ein "Gesamtszenario" (keineswegs nur beschränkt auf Windkraft, sondern auf alle Elemente, die im Programm auszuweisen sind) zu erstellen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Würde das Sammeln der notwendigen Fakten, deren Abgleich anhand der maßgeblichen Planungskriterien und die Einstellung der Ergebnisse nach Abwägung in das Gesamtbild ständig durch Interventionen von außen gestört - vor allem dann, wenn diese ihrerseits auf die Beschaffung und Berücksichtigung wieder neuer Informationen gerichtet sind, um das Gesamtszenario in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen -, wird der Behörde nicht nur Arbeitskapazität entzogen, sondern der Endpunkt für die abschließende Entscheidung - Vorlage eines ersten Entwurfs - immer weiter hinausgeschoben. Im derzeitigen Stadium des Planungsverfahrens dürfte deshalb der Zugang zu den begehrten Informationen schon grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

30

3. Die Verpflichtung zur Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO erfordert insbesondere auch, dass sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt; schon hieran fehlt es, soweit es um die mögliche Anspruchsgrundlage nach dem Landesumweltinformationsgesetz (ggf. in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes - siehe § 3 LUIG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4, §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 UIG) geht. Das Verwaltungsgericht hat zugleich einen Anspruch aus § 3 LUIG M-V i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 UIG verneint, weil auch insoweit das behördeninterne Planungsstadium geschützt sei. Diese Vorschriften weichen in ihren Voraussetzungen ersichtlich von denen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ab. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung inhaltlich gar nicht; der am Ende befindliche allgemeine Hinweis, wonach auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich aller Beweisangebote Bezug genommen" werde, vermag die geforderte Auseinandersetzung nicht zu ersetzen und wird insoweit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

31

4. Jedenfalls aus den gleichen Gründen wie ausgeführt scheitert auch der - erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise und ergänzend geltend gemachte - Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners auf Überlassung einer Aufstellung über bestimmte Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren; deswegen kann offen bleiben, ob eine derartige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. Fraglich wäre zudem schon, ob mit einem solchen Begehren nicht Zugang zu vorhandenen Informationen i.S.d. § 1 Abs. 2 IFG M-V verlangt wird, sondern ein darüber hinaus gehendes aktives Tätigwerden der angegangenen Behörde, die eine solche Aufstellung ja erst fertigen müsste.

32

Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei auch der Senat für das Eilverfahren den vollen sog. "Auffangstreitwert" ansetzt, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Ergebnis auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.