Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 19. Feb. 2016 - 5 Bs 212/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2015 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Besoldungsstufe A 9/Z (Hauptbrandmeister/in mit Zulage) zu befördern.
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren wird wie folgt gefasst: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (zu 1 – 15), die diese selbst tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 6/7 und der Beigeladene zu 7 zu 1/7 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 7, 12 und 14, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.985,23 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um ein Auswahlverfahren für Beförderungsstellen A 9/Z (Hauptbrandmeister mit Zulage) bei der Hamburger Feuerwehr.
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Mit Stellenausschreibung 021/15 von April 2015 schrieb die Antragsgegnerin 17 Stellen A 9/Z (Hauptbrandmeister mit Zulage) aus, auf die sich u.a. der Antragsteller und die Beigeladenen bewarben.
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15 Stellen vergab die Antragsgegnerin in einem Auswahlverfahren an die Beigeladenen. Zwei Stellen wurden nach den Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren durch wertgleiche Umsetzungen anderer Hauptbrandmeister mit Amtszulage besetzt.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er für die Besetzung der 15 Stellen nicht ausgewählt worden sei.
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Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Hamburg, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Ernennungen der ausgewählten Bewerber vorzunehmen.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 25. September 2015 zum Teil, nämlich im Hinblick auf die Beigeladenen zu 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 15 stattgegeben. Im Übrigen wurde sein Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 7, 10 und 15 endeten die Beurteilungszeiträume am 31. Dezember 2012, während für den Antragsteller und die übrigen Beigeladenen die Beurteilungszeiträume zwischen April 2014 und April 2015 endeten. Soweit der Unterschied zwei Jahre und vier Monate betrage, sei die anzustrebende höchstmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr gewährleistet. Daher hätte für diese drei Bewerber eine aktuelle dienstliche Beurteilung eingeholt werden müssen. Im Übrigen seien die dienstlichen Beurteilungen vergleichbar und geeignet, Grundlage der Auswahlentscheidung zu sein; für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen sei von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt ende als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginne. Im Hinblick auf die weitere Auswahl unter den Bewerbern mit der Gesamtnote B hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass die Antragsgegnerin bei der Feinausschärfung die in der Stellenausschreibung benannten „Aufgabenorientierten Anforderungen“ nicht berücksichtigt habe. Soweit der Antragsteller die Untersagung der Ernennung der Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 begehre, sei sein Antrag abzulehnen. Deren Auswahl sei nicht zu beanstanden und der Antragsteller habe ihnen gegenüber auch keine Chance ausgewählt zu werden, da sie im Gegensatz zu ihm das Gesamturteil A erhalten hätten.
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Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene zu 7 Beschwerde eingelegt.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
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Mit seinem Vortrag, auch die Beförderungen der mit der Gesamtnote A beurteilten Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 hätten vom Verwaltungsgericht untersagt werden müssen, weil das Gesamturteil entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. September 2015, 2 C 13/14, 2 C 15/14, 2 C 18/14, 2 C 27/14, 2 C 28/14, 2 C 5/15, 2 C 6/15, 2 C 7/15, 2 C 12/15, juris) nicht begründet worden sei, erschüttert der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts, welches zu diesem Punkt keine Ausführungen gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält die gesonderte Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung in der Regel für erforderlich, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde; dienstliche Beurteilungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, und der Beamte muss neu beurteilt werden. Auch Nr. 15.3 der Beurteilungsrichtlinie Fachrichtung Feuerwehr Stand 10/14 (im Folgenden BRFF) sieht vor, dass das Gesamturteil „plausibel zu begründen“ ist. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen eine Begründung des Gesamt-urteils nicht enthalten. In den Beurteilungsformularen ist unter der Rubrik XI. „Gesamtprädikat“ lediglich der Satz „Die Zusammenfassung der einzelnen Prädikate liegt dieser Beurteilung als Anlage bei“ vermerkt. Die unter IX. und X. erfolgten Schlussbemerkungen der Erstbeurteiler und Stellungnahmen der Zweitbeurteiler enthalten keine Aussagen zur Herleitung der Gesamtnote aus den Einzelwertungen.
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Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.
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1. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller ausweislich seines Antrags lediglich, der Antragsgegnerin aufzugeben, über die bereits vom Verwaltungsgericht angeordnete Untersagung gegenüber den Beigeladenen zu 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 15 hinaus auch eine einstweilige Anordnung zur Untersagung bezüglich der Beförderung der Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 zu erlassen. Seine Beschwerde bezieht sich dagegen nicht auf die wertgleiche Besetzung von zwei Stellen mit Hauptbrandmeistern A9/Z, die nicht in das Auswahlverfahren einbezogen und auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts waren.
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2. Hinsichtlich des so verstandenen Antrags steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 ist fehlerhaft, und der Antragsteller wäre bei einer erneuten Auswahl nicht chancenlos.
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Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, juris Rn. 11). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls als möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.9.2002, NVwZ 2003, 30, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, juris Rn. 32), so ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Der von der Antragsgegnerin zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 19).
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a. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
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Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. § 5 Abs. 1 HmbLAPO-Fw; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 21; Urt. v. 27.2.2003, NVwZ 2003, 1397, juris Rn. 12); zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 3.2.2015, 1 WDS-VR 2/14, juris Rn. 33; v. 25.3.2010, 1 WB 27/09, juris Rn. 25). Maßgeblich für die Auswahlentscheidung ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Bei im Wesentlichen gleichem Gesamtergebnis ist es möglich oder sogar erforderlich, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht; in diesem Fall kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu.
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Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht dazu gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Art. 33 Abs. 2 GG verbietet nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 21.6.2012, 6 A 1991/11, juris Rn. 61 ff.). Auch und insbesondere bei einem im wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand oder bei einer unzureichenden Beurteilungslage kann der Dienstherr (ergänzend) auf das Ergebnis weiterer Erkenntnisquellen abstellen, um eine Rangfolge zwischen den Bewerbern zu bilden; dies können prüfungsähnliche Bestandteile wie etwa strukturierte Auswahlgespräche sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.2010, 1 WB 39/09, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, juris Rn. 9 ff.).
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Soweit der Dienstherr die Auswahlentscheidung auf dienstliche Beurteilungen stützt, müssen diese verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllen, deren Einhaltung die Verwaltungsgerichte zu überprüfen haben; der unterlegene Beamte kann im gerichtlichen Eilverfahren sowohl geltend machen, dass seine eigene Beurteilung fehlerhaft sei als auch die dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Beamten angreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.10.2007, 2 BvR 2457/04, juris Rn. 13).
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Zunächst müssen die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) hinreichend aktuell sein (eine Übersicht über die obergerichtliche Rechtsprechung findet sich bei OVG Bremen, Urt. v. 23.1.2013, 2 A 308/11, juris Rn. 29 ff.). Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren hinreichend aussagekräftig und belastbar sein. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2015, 2 BvR 161/15, juris Rn. 29). Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben des Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.9.2015, a.a.O.) darf eine dienstliche Beurteilung im Ankreuzverfahren erstellt werden, wobei eine Begründung des Gesamturteils erforderlich ist, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Einzelbewertungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergibt oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden ist als die Einzelbewertungen. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Entbehrlich ist eine solche Begründung aber nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt. Das Beschwerdegericht schließlich verlangt für die hinreichende Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung in ständiger Rechtsprechung einen Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2009, 1 Bs 70/09, n.v.; v. 15.7.2008, 1 Bs 81/08, n.v.; v. 30.5.2008, 1 Bs 62/08, n.v.).
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Ferner müssen die Beurteilungen der Bewerber auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und auch ansonsten vergleichbar sein. Hierfür werden überwiegend generell ein gemeinsamer Beurteilungsstichtag sowie im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume verlangt (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2015, 1 WDS-VR 6/15, juris Rn. 25; Beschl. v. 3.2.2015, 1 WDS-VR 2/14, Rn. 35 ff.; Urt. v. 18.7.2001, 2 C 41/00, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2014, 3 Bs 79/14; VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 3 CE 14.32, juris Rn. 35), wobei aber in der Rechtsprechung Unterschiede bestehen, wie streng insoweit die Anforderungen im Einzelfall verstanden werden.
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Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris Rn. 27).
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b. Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 zu beanstanden.
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aa. Bedenken an der Durchführung des Auswahlverfahrens bestehen insoweit, als die Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. Juni 2015 in Verbindung mit den Erläuterungen im Schriftsatz vom 18. September 2015 den berufsbezogenen Persönlichkeitstest (BIP) quasi als konstitutive Teilnahmevoraussetzung dergestalt durchgeführt hat, dass am weiteren Auswahlverfahren nur Beamte teilnehmen durften, die diesen Test mit dem Ergebnis „empfohlen“ oder „mit Einschränkungen empfohlen“ bestanden haben. Dies dürfte kaum mit § 5 Abs. 1 HmbLAPO-Fw zu vereinbaren sein, wonach die Übertragung von Beförderungsämtern „vorrangig“ auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgt. Da der Antragsteller das für die weitere Betrachtung erforderliche Ergebnis im BIP erreicht hat, hätte sich insofern ein Fehler aber nicht ausgewirkt.
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bb. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen sind rechtsfehlerhaft und stellen keine geeignete Grundlage für ihre Bevorzugung gegenüber dem Antragsteller dar:
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Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen sind schon deshalb keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung, weil für das Gesamturteil keine Begründung angegeben wurde. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.9.2015, a.a.O.), der das Beschwerdegericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, hätte bei allen Beigeladenen das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gesondert begründet werden müssen bzw. sind ihre dienstlichen Beurteilungen mangels einer solchen Begründung rechtsfehlerhaft. Dass im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht bekannt war, ist rechtlich irrelevant (in den Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ging es um dienstliche Beurteilungen, die mehrere Jahre zuvor erstellt worden waren). Denn das individuelle Begründungserfordernis für das Gesamturteil ergibt sich aus den o.g. Anforderungen an die Tragfähigkeit und Plausibilität dienstlicher Beurteilungen sowie „aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren“ (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 18/14, juris Rn. 27, 28). Zudem greifen für das vorliegende Auswahlverfahren die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin, die in Nr. 15.3 BRFF eine plausible Begründung nicht nur der Teilbewertungen, sondern auch des Gesamturteils ausdrücklich verlangen. Ein einheitliches Leistungsbild, das eine Begründungspflicht für das Gesamturteil ausnahmsweise entfallen lässt, liegt nach den vom Bundesverwaltungsgericht angelegten strengen Maßstäben, denen das Beschwerdegericht ebenfalls aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, selbst dann nicht vor, wenn der betroffene Beamte zu 5/6 mit einer und nur zu 1/6 mit einer anderen Einzelnote bewertet wurde (im konkreten Fall hatte der insgesamt mit D beurteilte betroffene Beamte 20 mal die Note D und viermal die Note C erreicht). Eine plausible Begründung des Gesamturteils A ist danach bei den dienstlichen Beurteilungen aller Beigeladenen erforderlich. Dies gilt vor allem für die Beigeladenen zu 5 (7 x A, 8 x B, 2 x C) und 14 (9 x A, 8 x B, 1 x C), deren Leistungsbild sich nach den Einzelkriterien als besonders uneinheitlich darstellt. Aber auch das Leistungsbild der Beigeladenen zu 4, 6 und 12 (alle 11 x A und 7 x B) und des Beigeladenen zu 1 (15 x A, 3 x B) stellt sich nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts nicht als einheitlich dar, so dass die Vergabe der Gesamtnote A begründungsbedürftig ist. In den dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen fehlt es an dieser erforderlichen Begründung des Gesamturteils. In den Beurteilungsformularen ist unter der Rubrik XI. „Gesamtprädikat“ lediglich der Satz „Die Zusammenfassung der einzelnen Prädikate liegt dieser Beurteilung als Anlage bei“ vermerkt. Die unter IX. und X. erfolgten Schlussbemerkungen der Erstbeurteiler und Stellungnahmen der Zweitbeurteiler enthalten keine Aussagen zur Herleitung der Gesamtnote aus den Einzelwertungen.
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Daneben liegen weitere, jeweils lediglich einzelne der Beigeladenen betreffende Mängel der dienstlichen Beurteilungen vor:
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Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1 vom 6. Mai 2014 mit Beurteilungszeitraum 16. August 2011 bis 30. April 2014 ist für das Auswahlverfahren 2015 nicht mehr hinreichend aktuell. Nach Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe k BRFF 2014 ist für die Teilnahme an Auswahlverfahren zeitnah eine Beurteilung anzufertigen, sofern nicht ein Fall des Buchstaben e vorliegt und eine bereits vorliegende Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell ist und auch nicht bestätigt werden kann. Ein Fall nach Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe e BRFF liegt nicht vor, weil die Antragsgegnerin vorliegend nicht ausgehend von den Ergebnissen dienstlicher Stichtagsbeurteilungen nach Nr. 3 Abs. 2 BRFF eine beförderungsrelevante Leistungsreihenfolge in der Besoldungsgruppe A 9 gebildet, sondern ein Auswahlverfahren einschließlich BIP und Fachfragen im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt hat. Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen richtet sich nach Nr. 7 BRFF. Gemäß Nr. 7 Abs. 1 BRFF kann von der Abgabe einer Beurteilung abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und diese den Zweck der an sich fälligen Beurteilung erfüllen kann. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung länger als sechs Monate zurückgelegen hat; die weiteren Ausnahmen nach Nr. 7 Abs. 2 BRFF sind hier nicht einschlägig. Die Beurteilung des Beigeladenen zu 1 ist ausweislich der Sachakten auch nicht gemäß Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 BRFF bestätigt worden. Ein Dreijahreszeitraum für die Aktualität von dienstlichen Beurteilungen findet sich in der BRFF, anders als in Nr. 5 d der (allgemeinen) Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg (BeurtRL-FHH) vom 22. März 2013, nicht; diesbezüglich trifft die BRFF im Einklang mit Nr. 1.1 Abs. 3 Buchstabe b BeurtRL-FHH eine abweichende Regelung. Ohnehin ist in der Sache fraglich, wie lange und unter welchen Voraussetzungen eine Anlassbeurteilung, die für ein konkretes Auswahlverfahren erstellt wurde, ihre Aktualität für zeitlich nachfolgende Auswahlverfahren behalten kann (vgl. dazu auch Wolf, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, ZBR 2016, S. 7, 8); eine länger andauernde Aktualität ist bei Regelbeurteilungen anzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19/10, juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 18.7.2001, 2 C 41/00, juris). Schließlich berührt die Aktualität dienstlicher Beurteilungen auch die Frage des gemeinsamen Beurteilungsstichtags (s.u.).
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Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 5 und 14 stellen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung dar, weil sie nicht den erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr aufweisen. Zwar decken die Beurteilungen diesen Zeitraum formal ab; jedoch war der Erstbeurteiler des Beigeladenen zu 5 nur im Zeitraum 6. Januar bis 30. April 2015 und der Erstbeurteiler des Beigeladenen zu 14 nur im Zeitraum 4. Februar bis 31. Dezember 2014 zuständig; in den betreffenden Beurteilungen fehlen Hinweise darauf, ob insoweit die nach Nr. 8 Abs. 1 BRFF erforderlichen Beurteilungsbeiträge von den früheren Erstbeurteilern eingeholt worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2008, 1 Bs 62/08, n.v.). Gleiches gilt für den Antragsteller, dessen Beurteilung lediglich den Zeitraum vom 7. Mai 2014 bis zum 6. April 2015 umfasst.
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Die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1 sind auch nicht vergleichbar, weil die Beurteilungsstichtage, also das Ende der jeweiligen Beurteilungszeiträume, zu weit auseinander fallen. Aus den Vorgaben von Nr. 7 Abs. 1 BRFF zur Aktualität der Beurteilungen (s.o.) ergibt sich, dass in den Auswahlverfahren der Hamburger Feuerwehr die Beurteilungsstichtage maximal etwa ein halbes Jahr voneinander abweichen dürfen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.4.2013, 1 WDS-VR 1/13, juris Rn. 39 ff, wonach ein Unterschied beim Beurteilungsstichtag von acht Monaten als zu viel erachtet wird). Vorliegend fallen die Beurteilungsstichtage aber deutlich weiter, nämlich fast ein Jahr auseinander; so liegt der Beurteilungsstichtag des Beigeladenen zu 1 am 30. April 2014 und der des Antragstellers am 6. April 2015.
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Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Länge der Beurteilungszeiträume dürften die Anforderungen davon abhängen, ob Regelbeurteilungen bzw. Anlass- und Regelbeurteilungen oder aber ausschließlich Anlassbeurteilungen miteinander verglichen werden. Im letzten Fall sind im Hinblick darauf, dass Anlassbeurteilungen gerade aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt, also typischerweise in einer Wettbewerbssituation erstellt werden, höhere Anforderungen zu stellen als wenn es um einen Vergleich von und mit Regelbeurteilungen geht, die unabhängig von Auswahlverfahren erstellt werden und nach den Regelungen der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Einzelnen festgelegte, typischerweise sehr lange Beurteilungszeiträume von drei oder vier Jahren umfassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2014, 3 Bs 79/14; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 3.2.2015, 1 WDS-VR 2/14, juris Rn. 42, wonach ein Unterschied von 14 bis 17 Monaten beim Beurteilungszeitraum als zu viel erachtet wird; großzügiger BVerwG, Beschl. v. 27.8.2015, 1 WB 59/14, juris Rn. 45 ff.). Bei den vorliegenden Anlassbeurteilungen dürften die Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen im Vergleich des Antragstellers mit den Beigeladenen zu 1, 4, 5 und 12 zu groß sein: Während die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nur einen Zeitraum von 11 Monaten abdeckt, betragen die Beurteilungszeiträume dieser Beigeladenen 32, 28, 28 und 27 Monate. Die Regelung in Nr. 4 Abs. 1 BRFF muss in diesem Zusammenhang im Interesse der Vergleichbarkeit der Beurteilungen zurückstehen.
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Ob darüber hinaus die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu verneinen ist, weil unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angewendet worden sind, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Gewisse Zweifel bestehen, weil die Vorgaben in Nr. 13 Abs. 5 BRFF zur Festlegung von Richtwerten und Durchführung von Maßstabskonferenzen nur für Stichtagsbeurteilungen nach Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe e BRFF gelten und nach Mitteilung der Antragsgegnerin im vorliegenden Auswahlverfahren nach Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe k BRFF nicht herangezogen worden sind; es bleibt unklar, wie die Antragsgegnerin vorliegend bei der doch recht großen Zahl der Bewerber die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe durch die verschiedenen Beurteiler sichergestellt hat.
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c. Der Antragsteller wäre bei einer erneuten Auswahl nicht chancenlos. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs insofern lediglich voraus, dass die Erfolgsaussichten des betroffenen Beamten bei erneuter Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15, IÖD 2016, 14, 17). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin vermutlich ein neues Auswahlverfahren auf der Grundlage neu erstellter dienstlicher Beurteilungen durchführen muss, das den o.g. Anforderungen Rechnung trägt. Daneben erscheint es wegen der rechtlichen Defizite der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese, wie der Antragsteller, lediglich das Gesamturteil B erhalten und bei dann gleicher Gesamtnote eine Feinausschärfung vorzunehmen wäre.
III.
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Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7 hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags aufzuheben.
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Der Beigeladene zu 7 wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, in seinem Fall sei nicht von einer nicht mehr aktuellen Beurteilung auszugehen. In dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Münster sei die fehlende Aktualität erst für einen Fall angenommen worden, in dem die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume mehr als zwei Jahre und sechs Monate auseinander fielen. Diese Voraussetzung sei im Verhältnis zum Antragsteller nicht erfüllt. Zudem habe eine dienstliche Beurteilung grundsätzlich 3 Jahre Geltungsdauer, wie sich auch aus § 22 Abs. 1 BBG und den Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg ergebe. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, warum seine, des Beigeladenen zu 7, Beurteilung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein solle. Diese weise ihn als ausgesprochenen Leistungsträger aus; von allen mit dem Gesamtprädikat B beurteilten Mitarbeitern weise er mit 20 den höchsten Bewertungswert auf. Da insgesamt 15 Stellen zu besetzen gewesen seien und lediglich fünf Kollegen das Verwaltungsgericht angerufen hätten, sei die Besetzung eines Dienstpostens mit ihm, dem Beigeladenen zu 7, nicht zu beanstanden. Für die Besetzung einer der offenen Stellen mit ihm spreche auch, dass der Kollege B. (der Antragsteller im Verfahren 5 Bs 209/15) gesundheitlich nicht in der Lage sei, diese Position auszufüllen, und dem Kollegen W. rechtskräftig abgesagt worden sei. Im direkten Vergleich zum Antragsteller habe er unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Beurteilung die bessere Bewertung und die höhere Punkteanzahl.
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Dieser Vortrag erschüttert den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 7 gestützt. Vielmehr ist es von einer mangelnden Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen zu 7 einerseits und des Antragstellers andererseits ausgegangen, weil die Beurteilungsstichtage zu weit auseinander lägen. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Im Übrigen entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts der obergerichtlichen Rechtsprechung, wo teilweise noch deutlich höhere Anforderungen an das Vorliegen eines gleichen Beurteilungsstichtags gestellt werden (s.o.). Zudem stellt die Beurteilungsrichtlinie Fachrichtung Feuerwehr in Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe k i.V.m. Nr. 7 Abs. 1 andere und strengere Anforderungen an die Aktualität dienstlicher Beurteilungen als § 22 Abs. 1 BBG und Nr. 5 d der Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg (BeurtRL-FHH) vom 22. März 2013 (s.o.; kritisch zum Dreijahreszeitraum auch: BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, a.a.O.).
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Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die im Wege der Ausschärfung erfolgte Auswahl unter den 46 Bewerbern mit dem Gesamturteil B, zu denen auch der Beigeladene zu 7 gehört, fehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin hierbei die in der Stellenausschreibung genannten „Aufgabenorientierten Anforderungen“ hätte einbeziehen müssen. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
- 37
Die vom Verwaltungsgericht angeordnete Untersagung der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu 7 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraussetzt, dass die Erfolgsaussichten des betroffenen Beamten bei erneuter Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2015, a.a.O.). Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzung bei dem Antragsteller im Hinblick auf seine Beurteilung mit dem Gesamtprädikat B erfüllt sei, wird durch die Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Hinweis des Beigeladenen zu 7 auf seine eigene gute Beurteilung reicht hier schon deshalb nicht aus, weil das Verwaltungsgericht diese im Hinblick sowohl auf den Beurteilungsstichtag als auch die Bedeutung der „Aufgabenorientierten Anforderungen“ gerade nicht als geeignete Grundlage für die Auswahl angesehen hat.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der 6 mit Gesamtnote A beurteilten Beigeladenen dem Antragsteller unterliegt und die Beschwerde des Beigeladenen zu 7 erfolglos bleibt. Die Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 müssen im Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keine Anträge gestellt haben; der Beigeladene zu 7 muss seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil seine Beschwerde keinen Erfolg hatte. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 6 GKG. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.