Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Mai 2014 - 4 Bs 98/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 2014 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Unanfechtbarkeit ihrer Verfügung vom 10. April 2013 auszusetzen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine bevorstehende Abschiebung.
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Der 43 Jahre alte, in Deutschland geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit seinem 16. Lebensjahr bis 2005 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. In der Zeit zwischen 1992 und 2006 wurde er wiederholt strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2006 wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Januar 2008 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus und drohte ihm die Abschiebung an. Einen späteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. März 2010 ab. Seine hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurück (15 K 338/11). Aus der Strafhaft wurde der Antragsteller im März 2011 auf Bewährung entlassen. Die restliche Freiheitsstrafe wurde ihm im März 2014 erlassen.
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Im März 2013 beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 2013 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2013 zurück. Der Antragsteller erhob am 20. September 2013 Klage, über die noch nicht entschieden ist (13 K 3792/13).
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Im März 2014 sprach der Antragsteller wegen einer möglichen Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin bei der Antragsgegnerin vor. Am 22. April 2014 wurde der Antragsteller zur Sicherung der für den 6. Mai 2014 vorgesehen Abschiebung inhaftiert. Mit Bescheid vom 24. April 2014 befristete die Antragsgegnerin die Wirkung der Ausweisung sowie der vorgesehenen Abschiebung auf 10 Jahre Auslandsaufenthalt ab der Abschiebung.
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Am 28. April 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, ihm gegen die Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2014 abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine Abschiebung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben dar. Der Antragsteller sei zwar in Deutschland geboren worden und habe seither hier gelebt. Er habe den Hauptschulabschluss erworben, zeitweise als Gabelstaplerfahrer gearbeitet und er lebe jetzt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und unterstütze sie bei der Erziehung ihrer Kinder. Gegen eine tiefgreifende Verwurzelung spreche aber entscheidend, dass er sich nicht wirtschaftlich integriert habe und dass er sich über viele Jahre nicht an die hiesige Rechtsordnung gehalten habe. Eine Integration in die Lebensverhältnisse der Türkei sei ihm möglich. Er sei in der Lage, sich in der türkischen Sprache zu verständigen und er könne dort durch seine Eltern unterstützt werden, die sich dort jedenfalls für mehrere Monate aufhielten.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
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A Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung zu ändern und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Ein Anordnungsgrund liegt unzweifelhaft vor, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller bereits am 6. Mai 2014 in die Türkei abzuschieben. Der Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, dass seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, sodass seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG voraussichtlich Erfolg haben wird, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 AufenthG nicht notwendig entgegenstehen. Wegen des bestehenden Ausreise- und Abschiebungshindernisses ist ihm nach § 60a AufenthG bis dahin eine Duldung zu erteilen.
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Eine Ausreise ist rechtlich unmöglich i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wenn es dem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, Buchholz 402.242 § 60a AufenthG Nr. 6, juris Rn. 3). Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn auch einer Abschiebung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil der Begriff der Ausreise i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Ausreise umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2012, InfAuslR 2012, 173, juris Rn. 8). Die Ausreise ist danach insbesondere unzumutbar und deshalb unmöglich, wenn rechtliche zielstaats- und/oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, BVerwGE 126, 192, juris Rn. 17). Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, Buchholz 402.242 § 60a AufenthG Nr. 6, juris Rn. 3; Urt. v. 27.6.2006, BVerwGE 126, 192, juris Rn. 17; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2012, 4 Bf 111/10, UA S. 10; Beschl. v. 20.9.2010, 4 Bf 90/10, BA S. 6).
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Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf Art. 8 EMRK erfüllt sein. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Wenngleich aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein Recht eines Ausländers folgt, in einen bestimmten Vertragsstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR, Entsch. v. 17.10.2004, Nr. 33743/03 [Dragan] Rn. 97, NVwZ 2005, 1043, juris; Urt. v. 16.6.2005, Nr. 60654/00 [Sisojewa I], InfAuslR 2005, 349; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 3.6.1997, NVwZ 1998, 189, juris Rn. 20), kann einem Ausländer bei fortschreitender Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gleichwohl eine von dem betreffenden Vertragsstaat zu beachtende aufenthaltsrechtliche Rechtsposition zuwachsen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2012, 4 Bf 111/10, UA S. 11 f.).
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Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist im Fall des Antragstellers eröffnet (hierzu unter 1.). Die Beendigung seines Aufenthalts dient einem legitimen Ziel, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten (hierzu unter 2.). Die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers erscheint aber unverhältnismäßig (hierzu unter 3.).
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1. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist im Fall des Antragstellers eröffnet. Dabei kann dahin stehen, ob sich der Antragsteller im Hinblick auf seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen auch auf den Schutz des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, ob also die Reichweite des konventionsrechtlichen Schutzes insoweit über die grundgesetzliche Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 1 GG hinausgeht (vgl. einerseits EGMR, Urt. v. 12.1.2010, Nr. 47486/06 [Abdul Waheed Khan] Rn. 32, InfAuslR 2010, 369; Urt. v. 10.7.2003, Nr. 53441/99 [Benhebba], InfAuslR 2004, 182; Urt. v. 15.07.2003, Nr. 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; Urt. v. 9.10.2003, Nr. 48321/99 [Slivenko] Rn. 97, EuGRZ 2006, 560; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, InfAuslR 2009, 64, juris Rn. 61; vgl. andererseits EGMR, Urt. v. 14.6.2011, Nr. 38058/09 [Osman], Rn. 55; Urt. v. 24.11.2009, Nr. 182/08 [Steven Omojudi] Rn. 36, InfAuslR 2010, 178; Urt. v. 23.06.2008, Nr. 1638/03 [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, juris [Kurztext]; zum Vorstehenden insgesamt: VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2009, AuAS 2009, 197, juris Rn. 16). Denn jedenfalls gehören die Beziehungen zu Familienangehörigen zu der Gesamtheit der sozialen Beziehungen, die das Privatleben i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen (vgl. EGMR, Urt. v. 14.6.2011, Nr. 38058/09 [Osman], Rn. 55; Urt. v. 12.1.2010, Nr. 47486/06 [Abdul Waheed Khan] Rn. 31, InfAuslR 2010, 369).
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Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Persönlichkeit eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, InfAuslR 2011, 235, juris Rn. 19; Beschl. v. 10.5.2007, InfAuslR 2007, 275, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 21).
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Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller in Deutschland ein Privatleben in dem vorgenannten Sinne. Er lebt sein gesamtes Leben, also seit fast 44 Jahren, in Deutschland. Er ist hier geboren und zur Schule gegangen. Er spricht die deutsche Sprache. Nahezu seine gesamte Familie lebt im Bundesgebiet. Wie seine in Deutschland erbrachten Integrationsleistungen zu gewichten sind, betrifft nicht die Frage, ob der Schutzbereich eröffnet ist, sondern ob ein Eingriff in den Schutzbereich i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, Nr. 40601/05 [Mutlag] Rn. 50, InfAuslR 2010, 325, juris; siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011, InfAuslR 2011, 432, juris Rn. 51).
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Der Eröffnung des Schutzbereich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Jahr 2008 ausgewiesen wurde und sein Aufenthalt in den vergangenen Jahren deshalb nicht mehr legal gewesen ist, er sich vielmehr nur noch geduldet in Deutschland aufgehalten hat. Dieser Umstand nimmt dem Antragsteller weder die Möglichkeit, sich auf den Schutz seines Privatlebens zu berufen, noch steht er einer Berücksichtigung von Integrationsmomenten entgegen, die erst während dieser Zeit illegalen Aufenthalts entstanden sind.
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Es ist in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, ob sich ein Ausländer, dessen bisheriger Aufenthalt im „Gastland“ nicht legal war, auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den dort garantierten Schutz des Privatlebens berufen kann. Während ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass sich auch ein Ausländer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne, dessen bisheriger Aufenthalt nicht legal gewesen ist (so etwa OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2012, 4 Bf 111/10, UA S. S. 13 ff.; Urt. v. 24.3.2009, InfAuslR 2009, 279, juris Rn. 97; Beschl. v. 3.3.2009, 2 Bs 22/09, BA S. 7; Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, BA S. 6 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 31 ff.; Beschl. v. 5.2.2009, AuAS 2009, 197, juris Rn. 17; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011, InfAuslR 2011, 432, juris Rn. 49; Urt. v. 5.7.2011, InfAuslR 2011, 379, juris Rn. 34; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.9.2010, 2 M 132/10, juris Rn. 8), ist namentlich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass „ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, (…) grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht“ kommt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 18.09, AuAS 2011, 86; Urt. v. 30.4.2009, AuAS 2009, 194, juris Rn. 20; dem folgend OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.2010, AuAS 2011, 3, juris Rn. 5 ff.; Beschl. v. 19.7.2010, DVBl. 2010, 1113, juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.1.2012, OVG 3 B 19.10, juris Rn. 28; OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 11.8.2011, 19 CE 11.1347, juris Rn. 4; eingehend zum Streitstand m.w.N.: VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 31 ff.).
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Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof). Dieser Rechtsprechung entnimmt der Senat indes nicht einen übergreifenden Rechtssatz, wonach der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK für Ausländer, deren bisheriger Aufenthalt nicht legal gewesen ist, nicht eröffnet sei (so auch die Einschätzung bei OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, BA S. 7 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 33). Dies gilt namentlich für die Rechtssache „Nnyanzi“ (Urt. v. 8.4.2008, Nr. 21878/06 [Nnyanzi] Rn. 76, ZAR 2010, 189), auf die das Bundesverwaltungsgericht zum Beleg seiner Auffassung wiederholt Bezug genommen hat. In dieser Entscheidung hat es der Gerichtshof offen gelassen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Die Bedeutung der Rechtmäßigkeit des Voraufenthalts hat er in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. Erst im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, zu der der Gerichtshof gelangt ist, weil er zu Gunsten der betreffenden Ausländerin unterstellt hat, der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei eröffnet, hat er u.a. darauf abgestellt, die betreffende Ausländerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht innegehabt. Der Prüfungsansatz des Gerichtshof in der Sache „Nnyanzi“ spricht danach eher dafür als dagegen, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch eröffnet sein kann, wenn der bisherige Aufenthalt des Ausländers im „Gastland“ nicht rechtmäßig gewesen ist. Andernfalls hätte es nahe gelegen, sogleich die Eröffnung des Schutzbereichs zu verneinen.
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Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs uneinheitlich. In einigen Fällen hat er vertreten, der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei (insbesondere deshalb) nicht eröffnet, weil der betreffende Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts gewesen sei (vgl. EGMR, Entsch. v. 7.10.2004, Nr. 33743/03 [Dragan], NVwZ 2005, 1043, juris; weitere Nachweise bei OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.2010, AuAS 2011, 3, juris Rn. 11). In anderen Fällen hat der Gerichthof die Frage der (Dauer der) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hingegen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gewürdigt (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, Nr. 40601/05 [Mutlag] Rn. 56, InfAuslR 2010, 325, juris; Urt. v. 30.1.2006, Nr. 50435 [da Silva und Hoogkamer], InfAuslR 2006, 298). Nicht zuletzt der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allerdings Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Fehlen eines rechtmäßigen Voraufenthalts einen Ausländer nicht hindert, sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berufen. In der Rechtssache „Osman“ (Urt. v. 14.6.2011, Nr. 38058/09 [Osman], Rn. 65) anerkennt der Gerichtshof nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit, dass sich ein – nicht zuletzt im „Gastland“ aufgewachsener – Ausländer trotz zumindest zeitweise fehlender Aufenthaltserlaubnis auf den Schutz des Familien- und Privatlebens berufen könne.
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Nach Auffassung des Senats gibt es keine zwingenden konventionsrechtlichen Gründe, die dafür sprechen, dass ein schutzwürdiges Privatleben i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts entstehen bzw. gegeben sein kann. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache „da Silva und Hoogkamer“ (Urt. v. 30.1.2006, Nr. 50435 [da Silva und Hoogkamer], InfAuslR 2006, 298) im Rahmen der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK ausgeführt, „dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird“. Dieser Ansatz gebietet es aber nicht, schon die Eröffnung des Schutzbereichs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verneinen, wenn ein Ausländer sich bislang ohne Aufenthaltsrecht im „Gastland“ aufgehalten hat. Der Gesichtspunkt der Illegalität des bisherigen Aufenthalts und das hierdurch berührte legitime Interesse der Vertragsstaaten, den Zuzug von Ausländern zu steuern und zu begrenzen, kann ebenso gut und mit dem gebotenen Gewicht im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden. Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit erhalten, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Dies könnte nicht gewährleistet werden, wenn Ausländer, deren Voraufenthalt nicht legal gewesen ist, von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeschieden werden. Denn es kommt, wie auch der vorliegende – nicht untypische – Fall eines in Deutschland geborenen Ausländers oder auch der eines im Kindesalter nach Deutschland eingereisten Migranten der zweiten Generation deutlich macht, bei einer lebensnahen Würdigung der insoweit relevanten Fallkonstellationen in Betracht, dass Ausländer, auch wenn sie sich über Jahre nur gestattet oder geduldet im „Gastland“ aufgehalten haben, dort eine zwar nicht rechtliche, aber doch faktische Verwurzelung erreicht haben, die so gewichtig ist, dass es geboten erscheint, die Beendigung ihres weiteren Aufenthalts einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen (vgl. zum Vorstehenden eingehend: VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 33; vgl. ferner OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011, InfAuslR 2011, 432, juris Rn. 50).
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2. Die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland dient einem legitimen Zweck. Der Antragsteller ist seit langem vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung ist eine Maßnahme, die gesetzlich vorgesehen ist (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 58 Abs. 1 und 2 AufenthG). Seine Ausreisepflicht soll vollzogen werden, um - was sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ergibt - der bestandskräftigen Ausweisung vom 3. Januar 2008 Rechnung zu tragen. Diese war damit begründet worden, dass der Aufenthalt des Antragstellers wegen der begangenen erheblichen Straftaten die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige. Die Straftaten wurden als besonders schwerwiegend eingestuft und die Antragsgegnerin ging von einer Wiederholungsgefahr aus. Die Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten sind Zwecke, die es rechtfertigen können, in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben einzugreifen (EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, Nr. 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 32).
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3. Der durch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts bewirkte Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens dürfte nicht gerechtfertigt sein. Die Beendigung seines Aufenthalts dürfte nicht zur Verfolgung des genannten legitimen Ziels notwendig sein. Sie ist nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet und steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel (vgl. zu diesem Maßstab: EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, Nr. 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 33).
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Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Prüfung der Notwendigkeit ist einerseits maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist (hierzu unter a). Gesichtspunkte sind insoweit insbesondere die Dauer und der Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche Tätigkeit und seine wirtschaftliche Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, seine Wohnverhältnisse, seine familiären und sozialen Beziehungen sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, insbesondere Art und Schwere begangener Straftaten. Zum zweiten ist insoweit maßgeblich, welche Schwierigkeiten für den Ausländer und ggf. seinen Ehepartner und seine Kinder mit einer (Re-) Integration in den Staat verbunden sind, in den er ausreisen soll (hierzu unter b). Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-) Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. allgemein zu den maßgeblichen Kriterien EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, Nr. 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 32 ff.). Letztlich kommt es auf die Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles an (EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, a.a.O.; vgl. zum Vorstehenden auch: OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 35 f.; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 19.1.2010, NVwZ 2010, 707, juris Rn. 4; Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 20). Diese Abwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (hierzu unter c). Im Einzelnen:
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a) Was die Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse anbelangt, so gelangt der Senat zu folgender Einschätzung:
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Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Diesem Umstand kommt erhebliches Gewicht zu. Denn der Antragsteller hat bereits seine - in besonderem Maße prägende - Kindheit und Jugend in Deutschland verbracht und ist hier sozialisiert worden. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Der Antragsteller hat die Schule besucht und den Hauptschulabschluss erreicht. Er hat sodann sein gesamtes Leben von mittlerweile fast 44 Jahren in Deutschland verbracht. Fast seine gesamte Familie lebt hier in Deutschland. Sein Bruder S. ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und besitzt selbst die deutsche Staatsangehörigkeit. Zu ihm und seiner Familie, darunter seine beiden Neffen, hat der Antragsteller nach den glaubhaft gemachten Angaben seines Bruders eine enge Bindung. Auch seine Eltern leben nach Eintritt seines Vaters in den Ruhestand überwiegend - wie der Antragsteller glaubhaft gemacht hat - in Deutschland. Er hat zwar keinen Ausbildungsberuf erlernt, jedoch die Fahrerlaubnis für Gabelstapler erworben und wiederholt als Gabelstaplerfahrer gearbeitet.
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Auf eine soziale Verwurzelung in Deutschland deutet zudem hin, dass der Antragsteller - allerdings erst seit etwa einem Jahr - in eheähnlicher und familienähnlicher Gemeinschaft mit seiner deutschen Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern lebt und - wie der Antragsteller weiter glaubhaft gemacht hat - gegenüber diesen Kindern die Vaterrolle einnimmt. Auf eine wirtschaftliche Integration kann sich der Antragsteller allerdings nicht berufen; sie ist dem Antragsteller in all den Jahren nicht gelungen. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass - wie sein Bruder eidesstattlich versichert hat - dem Antragsteller eine Anstellung als Gabelstaplerfahrer bei dem Unternehmen in Aussicht steht, bei dem auch sein Bruder F. beschäftigt ist. Sollte es ihm möglich sein, die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen zu erwerben, könnte er sogar in dem eigenen Unternehmen seines Bruders arbeiten (vgl. Bl. 74 d.A. 15 VG 338/11), was seine wirtschaftliche Integration noch verstärken dürfte.
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Gegen eine gelungene Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht allerdings, dass er seit 1991 viele Jahre lang in erheblichem Maße straffällig geworden ist (vgl. zur Relevanz strafrechtlicher Verfehlungen insbesondere: EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 47; Urt. v. 8.1.2009, 10606/07 [Grant] Rn. 39, InfAuslR 2010, 89; Urt. v. 25.3.2010, 40601/05 [Mutlag] Rn. 55, InfAuslR 2010, 325; Urt. v. 23.06.2008, 1638/03 [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, juris [Kurztext]). Hier sind insbesondere die zahlreichen Vermögensdelikte sowie Körperverletzungsdelikte zu betonen. So wurde der Antragsteller mehrfach zu Geld- sowie Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar wegen in den Jahren 1991 bis 1997 begangener Körperverletzungsdelikte zu Freiheitsstrafen von vier Monaten, sechs Monaten sowie zwei Jahren, und wegen in den Jahren 1993 bis 2004 begangener Vermögensdelikte zu Geldstrafen sowie einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die schwersten Delikte verübte der Antragsteller in den Jahren 2005 und 2006. Hierauf wurde er mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2006 (621 KLs 8/06) wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Bei all diesen Straftaten hat es sich mithin weder um nur vereinzelt gebliebene Verfehlungen gehandelt (zur Relevanz dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 12.1.2010, Nr. 47486/06 [Abdul Waheed Khan] Rn. 41, InfAuslR 2010, 369), noch betrafen seine Straftaten lediglich den Bereich leichter Kriminalität. Insbesondere die Körperverletzungen sowie die räuberische Erpressung wiegen schwer. Was das strafrechtliche Fehlverhalten anbelangt, spricht allerdings einiges dafür, dass sich das Verhalten des Antragstellers bereits geändert hat und sich künftig nicht mehr wiederholen wird. Seit der letzten Körperverletzung (in zwei Fällen), wegen der der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, sind 14 Jahre vergangen. Wegen derartiger Delikte ist der Antragsteller seither nicht in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind derzeit nicht ersichtlich; auch die Antragsgegnerin hat hierzu nichts angeführt. Es spricht aber auch einiges dafür, dass sich die Vermögensdelikte, die der Antragsteller bis 2004 begangen hatte, sowie die räuberische Erpressung nicht wiederholen werden. Gerade diese zuletzt begangenen schweren Straftaten standen - wie sich aus dem genannten Urteil des Landgerichts Hamburg ergibt - im Zusammenhang mit der Spielsucht des Antragstellers. Diese Spielsucht scheint der Antragsteller überwunden zu haben. Zur Aufarbeitung und Überwindung seines pathologischen Glücksspielverhaltens hat er ab Juli 2010 in regelmäßigem Kontakt zur Suchtberatungsstelle K. gestanden und erfolgreich an Beratungs- sowie Behandlungsgesprächen teilgenommen (vgl. Bescheinigung dieser Stelle vom 22.6.2012, Bl. 24 d.A.). Außerdem hat er sich von September 2011 bis Januar 2013 regelmäßig psychiatrisch behandeln lassen. In seinem Bericht vom 23. August 2013 (Bl. 25 d.A.) hat der behandelnde Arzt der Klinik festgestellt, dass eine Beendigung der Behandlung zu diesem Zeitpunkt aus fachärztlicher Sicht vertretbar sei. Auch hat der Antragsteller während der gesamten Bewährungszeit zuverlässig Kontakt zur Bewährungshilfe gehalten. Inzwischen ist die restliche Freiheitsstrafe erlassen und die Führungsaufsicht aufgehoben worden. In diesen Jahren ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- 27
Das Gewicht der hiernach für eine Integration sprechenden Umstände wird dadurch gestützt, dass der Aufenthalt des Antragstellers bis zu seinem 36. Lebensjahr legal war. Der Antragsteller verfügte bis zum Dezember 2005 über die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse. Demgegenüber ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller nur noch geduldet wurde, verhältnismäßig kurz. Dass in dieser Zeit der Aufenthalt nicht erlaubt war, vermag das Gewicht der zuvor erfolgten Integration nicht entscheidend zu mindern. Zu berücksichtigen ist auch die gerade in dieser Zeit eingetretene Verhaltensänderung, von der der Senat aufgrund des bisher glaubhaft gemachten Sachverhalts ausgeht. Zwar musste der Antragsteller in dieser Zeit stets damit rechnen, abgeschoben zu werden. Der Antragsteller hat sich jedoch nicht erstmalig auf der Grundlage eines illegalen Aufenthalts maßgeblich integriert. In einem solchen Fall wäre in Betracht zu ziehen, dass er nicht darauf vertrauen kann, dass ihm diese Integration zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht verhilft. Hier kann jedoch die in dieser Zeit eingetretene Verhaltensänderung nicht unabhängig von seinem jahrzehntelangen legalen Aufenthalt betrachtet werden. Die in der verhältnismäßig kurzen Zeit illegalen Aufenthalts erreichte weitere Integration hat die zuvor erreichte verstärkt und nimmt dem Antragsteller nicht das Vertrauen darauf, dass sein Privatleben in Deutschland als Ganzes betrachtet wird.
- 28
b) Was die Entwurzelung des Antragstellers von der Türkei und seine Möglichkeiten, sich dort zu integrieren, anbelangt, ist nach Einschätzung des Senats von Folgendem auszugehen:
- 29
Der Antragsteller würde im Falle seiner Abschiebung in ein ihm weitgehend fremdes Land kommen, in dem ihm eine Integration kaum gelingen dürfte. Er ist in Deutschland geboren worden und kann die türkische Sprache - wie er gegenüber dem Verwaltungsgericht angegeben hat (Bl. 73 d.A. 15 K 338/11) - nur „ein bisschen“ sprechen, jedoch nicht schreiben. Auch sein Bruder S. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 41 d.A.) bestätigt, dass der Antragsteller nur über sehr unzureichende türkische Sprachkenntnisse verfügt. Den plausiblen Angaben des Antragstellers zufolge liegt das daran, dass seine Eltern zwar türkische Staatsangehörige, jedoch georgische Volkszugehörige sind und die lasische Sprache sprechen. Diese Sprache hat der Antragsteller jedoch offenbar nicht gelernt, weshalb offen bleiben kann, ob eine Integration in die Türkei auf der Grundlage im Wesentlichen nur der lasischen Sprache überhaupt möglich wäre. Mit den türkischen Lebensverhältnissen ist der Antragsteller nicht vertraut. Er hat die Türkei nach seinen glaubhaften eigenen Angaben nur wenige Male besucht und keinen Kontakt zu einem in der Türkei lebenden Onkel. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und vier Geschwistern mit ihren Familien, lebt in Deutschland (Bl. 74 d.A. 15 K 338/11). Seine Eltern halten sich zwar nach dem Eintritt seines Vaters in den Ruhestand häufiger in der Türkei auf. Ihren Lebensmittelpunkt haben sie nach den glaubhaft gemachten Angaben seines Bruders S. (Bl. 41 d.A.) aber weiterhin in Deutschland.
- 30
c) Der Senat gelangt bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen umfassenden Gewichtung und Würdigung aller dargestellten Gesichtspunkte und Erwägungen im Ergebnis zu der Einschätzung, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, seinen Aufenthalt in Deutschland zu beenden und zukünftig in der Türkei zu leben:
- 31
Dem Umstand, dass der Antragsteller durch sein Leben in Deutschland seit seiner Geburt über nahezu 44 Jahre in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, kommt erhebliches Gewicht bei. Bereits diese Dauer spricht dafür, dass es sich bei dem Antragsteller faktisch um einen Inländer handelt. Es kommt hinzu, dass er hier gewichtige soziale Bindungen hat. Dabei ist insbesondere an die Bindungen zu seinen - auch deutschen - Familienangehörigen zu denken, aber auch an die neuerdings entstandene Bindung zu seiner deutschen Lebensgefährtin und ihren Kindern. Die bislang fehlende wirtschaftliche Integration lässt nicht die Wirkungen entfallen, die durch ein jahrzehntelanges Leben in Deutschland hervorgerufen werden. Insoweit ist die Situation des Antragstellers vergleichbar mit der von Deutschen, die ebenfalls hier sozialisiert sind, ohne sich eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut zu haben. Hinzu kommt, dass hinreichend gute Aussichten bestehen, dass der Antragsteller künftig als Gabelstaplerfahrer einem geregelten Erwerbsleben nachgehen wird. Den Straftaten schließlich wird eine ausschlaggebende Bedeutung nicht mehr beigemessen werden können. Insofern ist bereits zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat des Antragstellers mittlerweile mehr als acht Jahre zurückliegt. Vor allem aber dürfte derzeit aufgrund der offenbar erfolgreichen Behandlung seiner Glücksspielsucht und wohl auch aufgrund der sozialen Einbindung in seine Familie sowie in die neu begründete Lebensgemeinschaft keine Wiederholungsgefahr mehr bestehen. Schon aus diesem Grunde dürfte inzwischen kein dringendes soziales Bedürfnis mehr bestehen, den Antragsteller aus Deutschland fernzuhalten. Seine Abschiebung wäre zudem deswegen unverhältnismäßig, weil es ihm kaum möglich sein würde, in der Türkei Fuß zu fassen. Diese schwer wiegende Folge einer Abschiebung wäre angesichts seiner sozialen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bei fehlender Wiederholungsgefahr von Straftaten nicht durch hinreichend gewichtige öffentliche Belange gerechtfertigt.
- 32
B Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
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ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
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er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.