Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 121/14

published on 26/11/2015 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 121/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren ihre Förderung in der Kindertagespflege.

2

Die Klägerinnen sind Geschwister und beide … 2011 geboren. Sie haben einen im März 2009 geborenen älteren Bruder. Die Mutter der Klägerinnen ist alleinerziehend. Sie arbeitete in dem für das vorliegende Klageverfahren relevanten Zeitraum einmal wöchentlich (freitags) im Schichtdienst (40 Stunden monatlich). Ergänzend bezog sie für sich und ihre Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Großmutter der Klägerinnen mütterlicherseits ist seit vielen Jahren als Tagespflegeperson tätig und Inhaberin einer von der Beklagten erteilten Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII.

3

Im Januar 2013 beantragten die Klägerinnen, dass sie ab dem 22. Januar 2013 wöchentlich für elf bis 20 Stunden in Kindertagespflege durch ihre Großmutter als Tagespflegeperson betreut werden sollten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2013 ab und verwies darauf, dass nach der einschlägigen Fachanweisung Geldleistungen an Verwandte in gerader Linie nicht gewährt würden.

4

Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch: Ihre Großmutter sei zur ihrer unentgeltlichen Pflege weder bereit noch verpflichtet. Eine unentgeltliche Betreuung durch ihre Großmutter sei auch ihrer Mutter nicht zumutbar, weil diese angesichts wechselnder Schichtdienste auf eine verbindliche Betreuung angewiesen sei. Die Betreuung durch ihre Großmutter diene dem Kindeswohl, weil diese jahrelange Erfahrung in der Kinderbetreuung habe, fachlich besonders geeignet sei und in der unmittelbaren Nähe wohne. Ihre Mutter könne nicht auf eine fachlich weniger geeignete Betreuungsperson verwiesen werden, obwohl ihre Großmutter zur (entgeltlichen) Betreuung bereit und besonders geeignet sei. Die Klägerinnen verwiesen ferner darauf, dass auch in anderen Rechtsbereichen entgeltliche Verträge zwischen Verwandten nicht ungewöhnlich seien. Die Beklagte habe in der Vergangenheit im Übrigen in vergleichbaren Fällen ausnahmsweise eine Kindertagespflege durch Verwandte zugelassen. § 28 Abs. 4 HmbKibeG verletze, werde die Vorschrift auf den vorliegenden Fall angewendet, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie die Berufsausübungsfreiheit. Die Vorschrift habe ganz andere Fälle als den vorliegenden Fall im Blick. Es gehe darum zu unterbinden, dass hierfür nicht besonders qualifizierte Verwandte Kindertagespflege nur aus Anlass der Geburt eines Kindes ausübten. Ein derartiger Fall sei jedoch vorliegend nicht gegeben, da ihre Großmutter ohnehin als Tagespflegeperson arbeite und über eine besondere Qualifikation als Tagespflegeperson verfüge.

5

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück: Der begehrten Förderung stehe § 28 Abs. 4 HmbKibeG entgegen. Die Vorschrift verstoße nicht gegen die allgemeine Handlung- oder die Berufsfreiheit, weil es sich bei diesen Grundrechten um Abwehrrechte gegen den Staat und nicht um (Sozial-) Anspruchsnormen handele. Der Ausschluss von Verwandten aus der Tagespflege sei vom weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt, der bezwecke, entgeltliche Betreuungsleistungen aus Familien herauszuhalten. Sollte sie – die Beklagte selbst – in der Vergangenheit gegen § 28 Abs. 4 HmbKibeG verstoßen haben, begründe dies keinen Anspruch der Klägerinnen.

6

Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen ergänzend geltend gemacht: Sie seien auf eine Betreuung durch ihre Großmutter auch deshalb angewiesen, weil diese auch Nacht- und Schichtdienste sowie kurzfristige Verlängerungen der Arbeitszeit abdecken könne. Andere Tagesmütter böten eine solche Betreuung gar nicht an. Sie seien ferner in die Gruppe der Großmutter eingegliedert und dort integriert. Sie hätten bereits darunter zu leiden, dass ihr Vater die Familie verlassen habe und kein Interesse an ihnen zeige.

7

Die Klägerinnen haben beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 zu verpflichten, ihnen ab dem 22. Januar 2013 eine Förderung für ihre Betreuung in der Kindertagespflegestätte ihrer Großmutter zu bewilligen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, den Klägerinnen sei auch eine andere Betreuung zumutbar. Entsprechende Angebote habe sie gemacht.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 abgewiesen: Dem geltend gemachten Anspruch stehe § 28 Abs. 4 HmbKibeG entgegen. Eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass die verwandte Person auch im Übrigen als Tagespflegeperson tätig sei, sehe die Vorschrift nicht vor. Auch könne sie nicht einschränkend ausgelegt werden, denn der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Betreuungsleistungen innerhalb der Familie durch entgeltliche Vergütung zu einer Erwerbsquelle würden. Dahinter stehe der Gedanke, dass erwartet werden könne, dass freiwillige Betreuungsleistungen in der Familie aufgrund des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses kostenlos erbracht würden. Diese Erwartung bestehe auch, wenn die verwandte Person als Tagespflegeperson tätig sei. § 28 Abs. 4 HmbKibeG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es stelle einen berechtigten Grund für die Differenzierung zwischen verwandtschaftlicher und sonstiger Tagespflege dar, eine Kommerzialisierung verwandtschaftlicher Beziehungen zu vermeiden.

13

Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Klägerinnen die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 zugelassen.

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Mit ihrer Berufungsbegründung wiederholen und vertiefen die Klägerinnen ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

15

Die Klägerinnen beantragen,

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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum 22. Januar 2013 bis 21. Januar 2014 Tagespflege im Umfang von elf bis zwanzig Stunden wöchentlich bei der Tagespflegeperson … zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Beschluss vom 27. April 2015, mit dem der Senat die Berufung zugelassen hat, ist den Klägerinnen ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 30. April 2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und die Berufung deshalb unzulässig und zu verwerfen sei. Am 18. Juni 2015 ist daraufhin die Berufungsbegründung eingegangen. Ferner haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, der sachbearbeitende Rechtsanwalt ihrer Bevollmächtigten habe die Berufungsbegründung am 5. Mai 2015 erstellt und persönlich in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg geworfen. Erst am 15. Juni 2015 habe dieser Rechtsanwalt aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 9. Juni 2015 Kenntnis darüber erhalten, dass sich die Berufungsbegründungsschrift nicht bei der Gerichtsakte befinde.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Sachakte der Beklagten (ein grauer Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

22

Die Berufung ist zulässig. Zwar haben die Klägerinnen die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten. Die Frist beträgt gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ein Monat ab Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung. Der Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 2015 über die Zulassung der Berufung ist den Bevollmächtigten der Klägerinnen ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 30. April 2015 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung hätte daher gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB spätestens am 1. Juni 2015 – einem Montag – bei dem Oberverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist nicht der Fall gewesen.

23

Den Klägerinnen ist aber gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie waren i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Zwar müssten sie sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Diese haben jedoch ihrerseits gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 haben sie geltend – und durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage glaubhaft – gemacht, die Berufungsbegründungsschrift sei unter dem 5. Mai 2015 gefertigt worden. An diesem Tag – und mithin innerhalb der Frist – habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt, Herr Rechtsanwalt P., den Schriftsatz in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle geworfen und sei davon ausgegangen, dass er innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht eingehe. Diese Erwartung bestand zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Mängel der postalischen Beförderung, insbesondere ein Verlust auf dem Postweg, einem Beteiligten nicht zugerechnet werden, wenn er die Sendung den postalischen Bestimmungen entsprechend zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, zu dem unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten mit einem rechtzeitigen Eingang bei dem Empfänger gerechnet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2013, 3 C 10.12, DÖV 2013, 780, juris Rn. 11, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 4 Bf 192/14.Z, BA S. 5). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Schriftsatz sogar persönlich bei Gericht abgegeben wird. Auch und erst Recht in diesem Fall darf darauf vertraut werden, dass – was vorliegend aber offenbar der Fall gewesen ist – ein Schriftstück nicht innerhalb des Gerichts verloren geht. Im Übrigen besteht keine Pflicht, Erkundigungen über den rechtzeitigen Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht anzustellen, wenn – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen, die eine mögliche Verfristung nahelegen (vgl. BVerwG, a.a.O.).

24

Die Klägerinnen haben auch die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag eingehalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Liegt das Hindernis in einer (unverschuldeten) Fehlvorstellung darüber, eine Frist eingehalten zu haben, ist dieses Hindernis behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.1992, VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332, juris Rn. 4). Vorliegend haben die Bevollmächtigten der Klägerinnen das gerichtliche Schreiben vom 8. Juni 2015 am 15. Juni 2015 erhalten und damit erstmals Kenntnis darüber erlangt und erlangen können, dass die Berufungsbegründungsschrift dem Gericht nicht vorliegt. Sie haben daraufhin bereits am 18. Juni 2015 die Berufungsbegründungsschrift (erneut) eingereicht, den Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand gestellt und die Gründe für die Wiedereinsetzung geltend und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.

II.

25

Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage mit seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

26

Die Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Bewilligungszeitraum, für den sie mit der vorliegenden Klage die Bewilligung von Tagespflege erstreben, bereits beendet. Die Klägerinnen haben aber den Bewilligungsantrag rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt und, wie ihre Mutter in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 auf Nachfrage des Gerichts angegeben hat, im Bewilligungszeitraum Tagespflege durch ihre Großmutter erhalten. Hierfür haben sie nach Aussage ihrer Mutter bislang zwar keine Zahlungen an ihre Großmutter leisten müssen. Der erkennende Senat geht aber aufgrund der weiteren Angaben der Mutter der Klägerinnen davon aus, dass sie mit ihrer Großmutter für den von der Klage erfassten Zeitraum eine entgeltliche Tagespflege vereinbart haben und der danach bestehende Anspruch ihrer Großmutter gegen sie gegenwärtig gestundet ist.

27

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013, mit denen die Beklagte es abgelehnt hat, zugunsten der Klägerinnen Tagespflege bei der Tagespflegeperson … zu bewilligen, sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die Bewilligung einer derartigen Betreuung als Tagespflege weder aus §§ 28 Abs. 2, 6 Abs. 2 HmbKibeG (hierzu 1.) noch aus anderen Vorschriften (hierzu 2.).

28

1. Den geltend gemachten Anspruch können die Klägerinnen nicht mit Erfolg aus §§ 28 Abs. 2, 6 Abs. 2 HmbKibeG ableiten. Nach diesen Vorschriften hat jedes Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Förderung in Tagespflege in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf die angestrebte Betreuung durch Frau … nicht erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um Tagespflege im Sinne des Gesetzes, weil Frau … die Großmutter der Klägerinnen und daher mit diesen in gerader Linie verwandt ist (vgl. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB).

29

Gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII sind Personen als Tagespflegepersonen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Kreis der danach als Tagespflegepersonen in Frage kommenden Personen wird – auf der Grundlage des Landesrechtsvorbehalts aus § 26 Satz 1 SGB VIII (hierzu i.E. sogleich) – weiter in § 28 Abs. 4 HmbKibeG konkretisiert. Danach ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Verwandtenpflege) keine Tagespflege im Sinne des Gesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob die verwandte Person die (Eignungs-) Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII erfüllt. § 28 Abs. 4 HmbKibeG stellt auch nicht darauf ab, ob die mit dem zu betreuenden Kind verwandte Person im Übrigen – d.h. im Verhältnis zu anderen Kindern – als Tagespflegeperson tätig ist. § 28 Abs. 4 HmbKibeG erfasst mithin nicht nur den – selbstverständlichen – Fall, dass nicht schon dann, wenn Verwandte ein Kind betreuen, eine Tagespflege im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts vorliegt. Vielmehr schließt die Vorschrift generell aus, dass die dort genannten Verwandten eines Kindes als aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflegepersonen für dieses Kind tätig werden und hierdurch die Kinderbetreuung im Verwandtenverhältnis finanziell gefördert wird.

30

Für das vorstehend dargestellte Normverständnis spricht zum einen der Gesetzeswortlaut, dem keine Einschränkungen hinsichtlich der „Qualifizierung“ der Tagespflegeperson entnommen werden können, sondern der unterschiedslos auf „Verwandte“ und eine durch diese geleistete „Betreuung“ abstellt. Hierfür spricht zum anderen der Wille des Gesetzgebers, der mit dem in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehenen Ausschluss „eine Kommerzialisierung verwandtschaftlicher Beziehungen (...) vermeiden“ wollte (vgl. Bü-Drs. 18/88, S. 26). Eine derartige Kommerzialisierung findet aber auch und insbesondere dort statt, wo ein Kind durch eine solche verwandte Person betreut wird, die ohnehin, d.h. auch für andere Kinder, als (kommerzielle) Tagespflegeperson beruflich tätig ist. Auch die Gesetzeshistorie und der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen somit dafür, § 28 Abs. 4 HmbKibeG in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Die demgegenüber von den Klägerinnen vertretene Auffassung, wonach der Ausschluss der Verwandtenpflege in § 28 Abs. 4 HmbKibeG lediglich dazu dienen solle, ungeeignete Pflegepersonen auszuschließen und deshalb der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle beschränkt sei, in denen eine verwandte Person nur aus Anlass der Geburt eines Kindes als – hierfür eigentlich ungeeignete – Pflegeperson tätig werde, teilt der erkennende Senat nicht. Für ein derartiges Normverständnis bieten der Gesetzeswortlaut und die Gesetzeshistorie keine Anhaltspunkte. Für ein solches Normverständnis besteht auch kein Bedürfnis. Denn ungeeignete Pflegepersonen sind – ungeachtet der Frage, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem zu betreuenden Kind besteht – ohnehin gemäß §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII von der aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe geförderten Tagespflege ausgeschlossen.

31

Der in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehenen Ausschluss Verwandter von der (kommerziellen) Kindertagespflege ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 4 HmbKibeG ist formell und materiell verfassungsgemäß.

32

§ 28 Abs. 4 HmbKibeG ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Zwar unterfällt die öffentliche Fürsorge, zu der auch das Recht der Kinderbetreuung zählt, gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, juris Rn. 54 ff.), von der der Bund bereits mit den Regelungen insbesondere in den §§ 22 ff. SGB VIII Gebrauch gemacht hat. Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass die Länder auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 1 GG eigene gesetzliche Regelungen erlassen, die die bundesrechtlichen Vorgaben nachzeichnen und konkretisieren. Diese Regelungstechnik ist im Bundesrecht selbst angelegt. Denn gemäß § 26 Satz 1 SGB VIII wird das Nähere über Inhalt und Umfang der Kindertagespflege im Landesrecht geregelt.

33

§ 28 Abs. 4 HmbKibeG ist auch materiell verfassungsgemäß. Die Vorschrift verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit von Pflegepersonen (hierzu a)). Auch der von den Klägerinnen gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (hierzu b)).

34

a) § 28 Abs. 4 HmbKibeG verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG möglicherweise geschützte Berufsfreiheit von Pflegepersonen.

35

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2012, 1 BvR 2983/10, NVwZ 2012, 1535, juris Rn. 16, m.w.N.).

36

Nach diesen Maßgaben bestehen bereits Zweifel, ob § 28 Abs. 4 HmbKibeG überhaupt einen Eingriff in die Berufsfreiheit bewirkt. Die Tätigkeit von Pflegepersonen – sofern diese überhaupt berufsmäßig ausgeübt wird – wird durch den Ausschluss der Verwandtenpflege allenfalls mittelbar und reflexartig betroffen. Denn eine Pflegeperson wird durch § 28 Abs. 4 HmbKibeG nicht gehindert, entgeltliche Pflegeleistungen anzubieten. Diese Möglichkeit besteht auch im Verhältnis zu – der vergleichsweise äußerst geringen Anzahl von – Kindern, mit denen sie verwandt ist. In diesem Verhältnis bewirkt § 28 Abs. 4 HmbKibeG lediglich, dass eine Bezuschussung aus Mitteln der öffentlichen Fürsorge nicht erfolgen kann. Dass hierdurch die Rahmenbedingungen der Berufsausübung in relevanter Weise beeinflusst werden, erscheint jedenfalls zweifelhaft.

37

Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Selbst wenn ein Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehenen Beschränkung angenommen wird, ist dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung müssen auf einem Gesetz beruhen und sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das Gesetz durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.2015, 2 BvR 2558/14 u.a., NJW 2015, 2949, juris Rn. 44, m.w.N.). Dies ist vorliegend zu bejahen, weil der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 4 HmbKibeG, der eine Kommerzialisierung verwandtschaftlicher Beziehungen entgegenwirken soll (s.o.), ein legitimes Ziel verfolgt und die mit der Vorschrift verbundenen, für die betroffenen Pflegepersonen bloß geringfügigen Einschränkungen angesichts der Gemeinwohlbelange, denen die Vorschrift dient, nicht unangemessen oder sonst übermäßig erscheinen.

38

b) § 28 Abs. 4 HmbKibeG verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

39

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, , juris Rn. 78, m.w.N.).

40

Dass § 28 Abs. 4 HmbKibeG eine Ungleichbehandlung bewirkt, ist schon nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Vorschrift selbst differenziert auf der Ebene des Gesetzes nicht zwischen unterschiedlichen Personengruppen. § 28 Abs. 4 HmbKibeG schließt es aus, dass (bestimmte) Verwandte als staatlich subventionierte Tagespflegepersonen eines Kindes tätig werden. Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos für alle Kinder und ihre Verwandten, d.h. es gibt nicht eine Gruppe von Kindern, die – anders als in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehen – durch ihre Verwandten als Tagespflegepersonen betreut werden dürfen und hierbei staatlich subventioniert werden. Eine Ungleichbehandlung lässt sich nur damit begründen, dass es bei der Rechtsanwendung des § 28 Abs. 4 HmbKibeG zu einer Ungleichbehandlung kommen kann, weil bestimmte Personen deshalb, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 HmbKibeG erfüllt sind, anders – nämlich schlechter – als andere Personen behandelt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Konkret kann die Anwendung des § 28 Abs. 4 HmbKibeG dazu führen, dass aus einer Anzahl von Kindern, die im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII, der auch im Anwendungsbereich des § 24 SGB VIII gilt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.10.2014, 4 ME 216/14, NordÖR 2015, 88, juris Rn. 5), von einer bestimmten Tagespflegeperson betreut werden wollen, solche Kinder anders als die übrigen Kinder behandelt werden, die mit der betreffenden Tagespflegeperson verwandt sind.

41

Die so bewirkte und in der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 HmbKibeG angelegte Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Hierbei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214, juris Rn. 10, m.w.N.). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten von dem nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, juris Rn. 34, m.w.N.).

42

Ausgehend von diesen Maßstäben wird der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass aus einer Gruppe von Tagespflegekindern, die von einer bestimmten Tagespflegeperson betreut wird, solche Kinder nicht in den Genuss staatlicher Subventionierung gelangen, die mit der betreffenden Tagespflegeperson verwandt sind.

43

Als Prüfungsmaßstab im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG dient dabei das Willkürverbot. Eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Zwar knüpft die beanstandete Ungleichbehandlung nicht bloß an Lebenssachverhalte, sondern an Personengruppen – einerseits Kinder, die mit der betreffenden Tagespflegeperson nicht verwandt sind, andererseits solche Kinder, die mit der betreffenden Tagespflegeperson verwandt sind – an. Gleichwohl spricht für eine Heranziehung des „gelockerten“ Willkürmaßstabs zum einen, dass der Gesetzgeber bei seiner gewährenden Staatstätigkeit über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002, 1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166, juris Rn. 39). Zum anderen bildet das Willkürverbot deshalb den Maßstab bei der Prüfung der Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 HmbKibeG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, weil die beanstandete Ungleichbehandlung nicht an unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale, sondern an ein Verhalten anknüpft. Auf den ersten Blick ist zwar die Verwandtschaft eines Kindes zu einer Tagespflegeperson Differenzierungsmerkmal. Diese Differenzierung setzt aber ein Verhalten des Kindes (bzw. seiner Eltern) voraus, nämlich die Wahl einer bestimmten Tagespflegeperson. Ohne die Betätigung einer solchen Auswahl gelangt § 28 Abs. 4 HmbKibeG nicht zur Anwendung, denn die Behörde weist einem Kind keine bestimmte Tagespflegeperson zu. Steht damit aber ein Verhalten im Vordergrund, so gilt der Willkürmaßstab. Denn das Maß der Bindung des Gesetzgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz – bloßes Willkür- oder strenges Übermaßverbot – hängt davon ab, inwieweit die von einer Regelung Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 65; Beschl. v. 26.1.1993, 1 BvL 38/92 u.a., BVerfGE 88, 87, juris Rn. 35).

44

Die bei der Anwendung von § 28 Abs. 4 HmbKibeG mögliche Differenzierung zwischen mit einer bestimmten Tagespflegeperson verwandten Kindern und solchen, die mit der betreffenden Tagespflegeperson nicht verwandt sind, stellt keine willkürliche Benachteiligung der erstgenannten Gruppe dar. Der Gesetzgeber kann sachliche Gründe anführen, die für die vorgenommene Unterscheidung sprechen. Mit der Regelung in § 28 Abs. 4 HmbKibeG will der Gesetzgeber eine Kommerzialisierung verwandtschaftlicher Beziehungen vermeiden (s.o.). Dies gilt ersichtlich für Missbrauchskonstellationen, auf die die Klägerinnen verweisen. Namentlich soll mit § 28 Abs. 4 HmbKibeG verhindert werden, dass eine Person nur deshalb als Tagespflegeperson eines mit ihr verwandten Kindes tätig wird, um hierfür staatliche Subventionen in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt aber ebenso für sonstige Konstellationen, in denen – wie hier – ein Kind mit einer auch im Übrigen, d.h. „regulär“ als Tagespflegeperson arbeitenden Person verwandt ist. Auch in solchen Konstellationen – in denen Überschneidungen mit der erstgenannten Fallgruppe nicht stets ausgeschlossen sind – will der Gesetzgeber mit dem in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehenen Ausschluss erreichen, dass die Bereitschaft, in derartigen Beziehungen Betreuungsleistungen zu erbringen, frei von kommerziellen Erwägungen gehalten wird. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass dort, wo Betreuungskapazitäten vorhanden sind, die Bereitschaft zur Betreuung eines verwandten Kindes aufgrund der engen familiären Beziehung und wegen der persönlichen Nähe nicht von einer staatlichen Bezuschussung abhängig gemacht wird. Fehlt diese Bereitschaft, so soll sie nicht durch den Anreiz, hierfür staatliche Geldleistungen erhalten zu können, geweckt werden. Vor diesem Hintergrund ist es das Anliegen des Gesetzgebers, das familiäre Verhältnis nicht durch kommerzielle Erwägungen im weitesten Sinne zu belasten bzw. zu beeinflussen. Diese Erwägungen sind weder unsachlich noch willkürlich. Verwandtschaftliche Betreuungsleistungen außerhalb des rechtlichen Rahmens der §§ 27 ff. HmbKibeG und ohne hierfür vorgesehene staatliche Subventionierungen sind weit verbreitet und üblich. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund angenommen, dass es weder geboten noch anzustreben ist, staatliche Subventionierungen für verwandtschaftliche Betreuungsleistungen vorzusehen, weil bzw. wenn die/der Verwandte auch außerhalb der Familie Betreuungsleistungen erbringt.

45

Dem steht nicht entgegen, dass es – worauf die Klägerinnen verweisen – die Rechtsordnung in anderen Zusammenhängen nicht ausschließt, dass vertragliche und entgeltliche Vereinbarungen zwischen Verwandten geschlossen werden. Dies schließt auch § 28 Abs. 4 HmbKibeG nicht aus (dazu sogleich). Die Vorschrift regelt lediglich die Voraussetzungen staatlicher Subventionierung von Tagespflege. Die Tagespflege dient im Übrigen der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Sie schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII). Sie betrifft damit – anders als etwa die Rechtsberatung oder die anwaltliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, worauf die Klägerinnen beispielhaft hinweisen – einen Lebensbereich, der immer untrennbar mit der Familie und den in der Familie bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen verbunden ist.

46

Eine willkürliche Benachteiligung von mit einer bestimmten Tagespflegeperson verwandten Kindern wird auch nicht dadurch bewirkt, dass die Anwendung von § 28 Abs. 4 HmbKibeG im Einzelfall dazu führen kann, dass ein Kind nicht von derjenigen Tagespflegeperson betreut wird, die nach der Einschätzung der Eltern des Kindes die optimale Betreuung gewährleisten könnte (vgl. § 5 Abs. 1 SGB VIII) oder deren Inanspruchnahme – etwa wegen räumlicher Nähe – besonders praktisch wäre. Zum einen schließt § 28 Abs. 4 HmbKibeG eine Verwandtenpflege in solchen Fällen nicht aus. Vielmehr sind es, wenn wegen § 28 Abs. 4 HmbKibeG von einer eigentlich gewünschten Verwandtenpflege abgesehen wird, finanzielle Erwägungen, die der gewünschten Betreuung entgegenstehen. Denn den Eltern und den (sonstigen) Verwandten eines Kindes steht es frei, eine Verwandtenpflege außerhalb des rechtlichen Rahmens der §§ 27 ff. HmbKibeG zu organisieren (vgl. § 25 SGB VIII) und, sofern dies für erforderlich erachtet wird, diese auch vertraglich verbindlich zu regeln. Diese wird dann aber nicht staatlich bezuschusst, sondern setzt die Bereitschaft der verwandten Betreuungsperson zur unentgeltlichen Tagespflege oder aber des betreuten Kindes zur nicht bezuschussten (vollen) Kostenübernahme voraus. Zum anderen erscheint es nicht willkürlich, die staatliche Subventionierung einer bestimmten Tagespflege von Erwägungen abhängig zu machen, die mit der Qualität der Betreuung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen. Bei der Betreuung von Kindern in Tagespflege stehen zwar die Betreuung und die Förderung der Entwicklung von Kindern durch hierfür fachlich geeignete Personen im Vordergrund (§ 1 Abs. 2 HmbKibeG; § 23 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Hierbei kommt der Einschätzung der Eltern der Kinder entscheidende Bedeutung zu (vgl. § 5 SGB VIII). Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch andere Erwägungen bei der Konkretisierung dessen, was als Tagespflege i.S.v. §§ 27 ff. HmbKibeG, §§ 23 ff. SGB VIII mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden kann, anzustellen. Das Wunsch- und Wahlrecht muss anderen Erwägungen, was als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe staatlich gefördert werden kann, nicht stets vorgehen. Etwas anderes lässt sich weder aus dem einfachen Recht, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten.

47

Eine willkürliche Benachteiligung von mit einer bestimmten Tagespflegeperson verwandten Kindern wird schließlich auch dann nicht bewirkt, wenn – etwa wegen ungewöhnlicher Zeiten, in denen eine Betreuung beansprucht wird – § 28 Abs. 4 HmbKibeG dazu führt, dass keine andere geeignete Pflegeperson zur Verfügung steht und eine Tagespflege i.S.v. §§ 27 ff. HmbKibeG nicht gewährt werden kann. Denn ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten besteht, wenn der gesetzliche Anspruch auf Kinderbetreuung nicht erfüllt werden kann (vgl. hierzu – verneinend – OVG Münster, Beschl. v. 17.3.2014, 12 B 70/14, juris Rn. 4 ff., m.w.N.), beruhte das Fehlen eines geeigneten Betreuungsangebots in einem solchen Fall nicht auf der Regelung in § 28 Abs. 4 HmbKibeG, sondern auf dem Fehlen ausreichender Betreuungskapazitäten. Dem muss der öffentliche Jugendhilfeträger dadurch abhelfen, dass er ausreichend Betreuungskapazitäten schafft. Wie er dies bewirkt, steht aber in seinem Ermessen bzw. im Ermessen des Jugendhilfegesetzgebers. In Betracht käme insoweit zwar die Zulassung von Verwandtenpflege. In Betracht kämen aber auch andere Maßnahmen, etwa das Schaffen zusätzlicher finanzieller Anreize für weitere Angebote von Tagespflege etwa zu „ungewöhnlichen“ Zeiten. Ein etwaiges Fehlen ausreichender Betreuungskapazitäten rechtfertigt nicht den Schluss, dass die gesetzliche Konkretisierung dessen, was als Tagespflege staatlich bezuschusst werden kann, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Andernfalls müsste bei Fehlen ausreichender Betreuungskapazitäten auch die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Eignung von Betreuungspersonen (§ 23 Abs. 3 SGB VIII) angezweifelt werden.

48

Der erkennende Senat weist im Hinblick auf das in der mündlichen Verhandlung geführte Rechtsgespräch und zur Verdeutlichung des gegebenen Prüfungsrahmens darauf hin, dass er nicht darüber zu befinden hat, ob die Erwägungen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 28 Abs. 4 HmbKibeG angestellt hat, zwingend sind oder ob es ggf. ebenso gute bzw. bessere Gründe gibt, die für eine Öffnung der kommerziellen Kindertagespflege auf Verwandte in bestimmten Fallkonstellationen sprechen können. Derartige Erwägungen sind bei der Prüfung einer Rechtsvorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht anzustellen. Ob es sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die eine Begünstigung gewährt, um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung handelt, ist nicht von Belang. Im Rahmen der Willkürprüfung kommt es nur auf die Vertretbarkeit bzw. darauf an, dass die vorgenommene Differenzierung nicht evident unvertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72, juris Rn. 50, m.w.N.). § 28 Abs. 4 HmbKibeG hält sich in diesem Rahmen.

49

2. Anderweitige Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerinnen den geltend gemachten Anspruch mit Erfolg stützen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VIII in den im vorliegend streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassungen als Anspruchsgrundlage aus. Zwar sehen die §§ 23, 24 SGB VIII eine dem § 28 Abs. 4 HmbKibeG vergleichbare Einschränkung nicht vor. Die bunderechtlichen Regelungen stehen jedoch unter dem Landesrechtsvorbehalt aus § 26 SGB VIII. Aus ihnen können deshalb, was Inhalt und Umfang der förderungsfähigen Kindertagespflege anbelangt, keine über § 28 HmbKibeG hinausgehende Ansprüche abgeleitet werden.

50

Auch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG können die Klägerinnen den geltend gemachten Anspruch nicht ableiten. Soweit sie sich darauf berufen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Verwandtenpflege gefördert habe, berufen sie sich auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des § 28 Abs. 4 HmbKibeG bzw. der Vorgängerregelung in § 22 Abs. 3 HmbKitaG (vgl. HmbGVBl. 2003, S. 51 ff.).

III.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/03/2014 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung oder i
published on 21/06/2011 00:00

Tenor 1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bu
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Annotations

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.