Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15

published on 12/10/2016 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2015/2016.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2015/2016 vom 1. Juli 2015 (HmbGVBl. 2015, 138 – VOZZ) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 369 Studienplätzen für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzt.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin abgelehnt. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 365 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe, aber 372 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Angaben im Kapazitätsbericht 2015/2016 gefolgt. Es hat auch die vorgenommene Neuberechnung des Antragsgegners aufgrund des Berechnungsstichtags 30. September 2015 zugrunde gelegt, nachdem der Antragsgegner bereits eine Berechnung aufgrund des Berechnungsstichtags 1. März 2015 durchgeführt hatte. Die Neuberechnung hat das Verwaltungsgericht aufgrund von § 5 Abs. 3 KapVO wegen der geänderten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. September 2015 (3 Nc 125/14) zu der Bewertung von unbesetzten Stellen und dem nachfolgenden Beschluss des Dekanats vom 30. September 2015 zur Stellenstruktur für gerechtfertigt gehalten.

5

Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde insbesondere geltend, es sei falsch, dass 372 Studienplätze bereits belegt seien, das Lehrangebot sei unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere für die unbesetzten Stellen gelte, es sei unzutreffend kein Dienstleistungsimport berücksichtigt worden, die Anerkennung von Deputatsreduzierungen im Umfang von 11 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) sei nicht gerechtfertigt, der Dienstleistungsexport sei nicht anzuerkennen und der angesetzte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,8474 sei zu hoch.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, der nicht bereits kapazitätswirksam vergeben ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 6). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – über die 372 Studienplätze für Studienanfänger hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht oder so viele Studienplätze nicht kapazitätswirksam besetzt worden sind, dass die zur Verfügung stehende Kapazität durch die von Studienanfängern besetzten Studienplätze nicht ausgeschöpft wird.

8

1.) Die Einwände des Antragstellers gegen das der Berechnung der Aufnahmekapazität durch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Lehrangebot greifen nicht durch.

9

Es stehen nicht mehr als die vom Verwaltungsgericht angenommenen 361 LVS (unbereinigtes Lehrangebot ohne Lehrauftragsstunden und Titellehre) in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung.

10

a) Die im Kapazitätsbericht dargestellten Deputatsermäßigungen von insgesamt 11 LVS sind in dieser Höhe vom Verwaltungsgericht zu Recht anerkannt worden. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Unter anderem können Ermäßigungen für die Forschung (§ 16 LVVO), Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) gewährt werden. Für diese Ermäßigungen stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegt darin nicht, wie das Beschwerdegericht bereits mehrfach ausgeführt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09).

11

Die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2015/2016 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, und der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg / dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) vom 11. April 2014 sieht die entsprechenden Kontingente vor, nämlich 27 SWS pro Semester als Forschungskontingent und 41 SWS pro Semester als Kontingent für besondere Aufgaben.

12

Die Ziel- und Leistungsvereinbarung ist – entgegen der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Ansicht – richtigerweise mit dem Antragsgegner, dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, abgeschlossen worden. Zwar sieht § 2 Abs. 3 HmbHG vor, dass die Hochschulen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abschließen, aber nach § 1 Abs. 4 HmbHG findet das Gesetz auf die Körperschaft des öffentliches Rechts „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)“, eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg, Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Mangels anderweitiger Regelung im Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ findet § 2 Abs. 3 HmbHG auf den Antragsgegner Anwendung mit der Folge, dass dieser die Ziel- und Leistungsvereinbarung zu schließen hat.

13

Die Beschwerde dringt nicht mit dem Einwand durch, der Dekan sei für die Verteilung der Ermäßigungen unzuständig. Für die Verwaltung der Kontingente sind nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden (zuletzt am 8.7.2014 – HmbGVBl. S. 269, 282 – geänderten) Fassung in den Hochschulen die Fakultätsleitungen bzw. Präsidien, im UKE ist der Dekan verantwortlich. In § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO a.F. heißt es dann: „Diese Organe treffen die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung“, mithin ist für das UKE der Dekan für die Zuweisung der Ermäßigungen zu den Lehrpersonen zuständig. Es kann hier offen bleiben, ob bei Fehlen dieser Vorschrift nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UKEG das Dekanat als Kollegium hierfür zuständig wäre. Denn aufgrund der speziellen Zuständigkeitszuweisung in § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO a.F. ist diese Vorschrift als lex specialis jedenfalls vorrangig. Die generelle Zuweisung von Aufgaben an das Dekanat in § 9 Abs. 1 Satz 3 UKEG sperrt nicht die Möglichkeit für den Verordnungsgeber, einzelne Entscheidungen dem Dekan zuzuweisen.

14

Die im Kapazitätsbericht geltend gemachten Ermäßigungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 11 LVS sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Entscheidung des Dekans der medizinischen Fakultät vom 27. Februar 2015 gedeckt. Eine Verminderung der Lehrverpflichtung aufgrund von § 17 Abs. 1 LVVO (sonstige Aufgaben) im Umfang von 9 LVS ist in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und begründet worden. Hiernach sind in der Lehreinheit Vorklinische Medizin („Medizin 1“) 2 LVS Ermäßigung für Prof. G. für seine Funktion als Prodekan im Gegensatz zu früheren Berechnungszeiträumen (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31) anzuerkennen. Denn eine Kompensation für die Funktion als Prodekan für Lehre durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle findet nicht mehr statt (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2014, 3 Nc 85/13, n.v.). Ferner sind gerechtfertigter Weise je 0,5 LVS für die 5 Modulgruppenleiter Prof. E. , Prof. G. ., Prof. H. ., Prof. E. und Prof. v. d. K. (hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 10; Beschl. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31), je 1 LVS für die 4 Fachleitungen verteilt auf 8 Professoren, wobei die Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. H. nicht berücksichtigt werden kann, weil er der Lehreinheit Vorklinische Medizin offenbar nicht zugeordnet ist (hierzu OVG Hamburg, Beschl. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31), sowie 1 LVS für Prof. E. wegen dessen Leitung des Zentrums für Experimentelle Medizin (hierzu OVG Hamburg, Beschl. 6.6.2013, a.a.O.) vorgesehen.

15

Auch die jeweils 1 LVS Ermäßigung für Prof. E. und Prof. G. aufgrund von § 16 Abs. 1 LVVO ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22. August 2016 die betreffenden Forschungsprojekte benannt (SFB 936 „Multi-Site-Communication in the Brain“ bzw. „ReAd Me! Regulatorische Adeninnukleotide auf Membranoberflächen“) und beschrieben, so dass die Ermäßigung aufgrund der mit den Forschungsprojekten verbundenen Mehrbelastung gerechtfertigt ist. Der Dekan hat ausweislich der Begründung seiner Entscheidung vom 27. Februar 2015 die mit der Ermäßigung verbundene Kapazitätsminderung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Rechnung gestellt. Angesichts des verhältnismäßig geringen Umfangs bestehen auch im Ergebnis keine Bedenken gegen die Ermäßigungen.

16

b) Die Stellen im Institut für Anatomie weisen – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – unter Berücksichtigung der Deputatsermäßigungen insgesamt 122 LVS auf.

17

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9349561

C4    

1,00   

9,00   

0,50   

8,50   

9348832

W2    

1,00   

9,00   

        

9,00   

9347330

BAT Ia

1,00   

4,00   

        

4,00   

8759146

BAT Ib

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343032

BAT Ib

1,00   

4,00   

        

4,00   

9957956

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9340262

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9346988

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9342966

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9342303

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

30012319

BAT IIa

0,50   

4,00   

        

2,00   

30002761

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

30005002

BAT IIa

0,50   

4,00   

        

2,00   

9349596

W3    

1,00   

9,00   

0,50   

8,50   

9348841

W2    

1,00   

9,00   

        

9,00   

9346996

W1    

1,00   

4,00   

        

4,00   

8846847

A14     

1,00   

9,00   

        

9,00   

9343059

Ä2    

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343571

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9340165

Ä2    

1,00   

4,00   

        

4,00   

9342982

Ä2    

0,50   

4,00   

        

2,00   

9343075

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343083

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343091

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

30002762

Ä2    

0,50   

4,00   

        

2,00   

30006273

Ä2    

0,50   

4,00   

        

2,00   

9343008

Ä2    

1,00   

4,00   

        

4,00   

Summe:

122     

18

aa) Die mit Prof. Dr. B. besetzte Stelle Nr. 09347330 hat das Verwaltungsgericht aufgrund der entsprechenden Begrenzung der Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag von Prof. Dr. B. zutreffend mit 4 LVS angesetzt (so u.a. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 29). Der Umstand der Habilitierung führt – entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – nicht zu einer höheren Lehrverpflichtung. Maßgeblich ist gemäß § 8 KapVO das Stellenprinzip (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 18). Die mit Prof. Dr. B. besetzte Stelle ist ausweislich des Stellenplans in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag eine Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter. Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung stellt die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 282) für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und die Funktionsbeschreibung der Stelle ab. Insoweit kommt es also auf die individuelle Lehrverpflichtung an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 14; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 20; Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 29). Einer starren normativen Festlegung der Lehrverpflichtung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85 u.a., juris Rn. 69; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 23). Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen kommt es gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO ebenfalls auf die individuelle Festlegung an. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 LVS festgelegt werden. Bei der hier in Rede stehenden Stelle ist die Lehrverpflichtung folglich gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit 4 LVS anzusetzen. Im Übrigen wäre auch bei einer Beschäftigung als Professor gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 LVVO eine Festlegung der Lehrverpflichtung auf 4 LVS möglich.

19

bb) Entsprechendes gilt für die mit Dr. F. besetzte Stelle Nr. 9342303. Soweit von Antragstellerseite behauptet wird, Herr Dr. F. sei inzwischen habilitiert, ist dies unerheblich (s.o. aa)).

20

cc) Für die Stelle Nr. 30002761, die mit der unbefristet beschäftigten Frau Dr. H. besetzt ist, sind vom Verwaltungsgericht entsprechend der arbeitsvertraglichen Lehrverpflichtung von Frau Dr. H. zutreffend 4 LVS angesetzt worden. Es kommt nicht darauf an, ob ein früherer Stelleninhaber möglicherweise eine höhere Lehrverpflichtung hatte. Da, wie ausgeführt, die individuell vereinbarte Lehrverpflichtung maßgeblich ist (s.o. aa)), kann sich die mit einer Stelle verbundene Lehrverpflichtung im Rahmen der Grenzen der Lehrverpflichtungsverordnung ändern. Weder ist eine Erhöhung noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung prinzipiell ausgeschlossen. Dem Antragsgegner steht es jedenfalls bei Neueinstellungen grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 45; Beschl. v. 17.3.2014, OVG 3 Nc 100/13, n.v.). Da sich die vereinbarte Lehrverpflichtung für Frau Dr. H. im Rahmen der bisher grundsätzlich geübten Praxis hält, besteht auch kein Anhalt, hier von einem nicht anzuerkennenden unzulässigen Kapazitätsabbau auszugehen.

21

Aus der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003, im Internet abrufbar unter http://www.kmk.org) folgt nicht, dass eine höhere Lehrverpflichtung anzusetzen ist. Die KMK-Vereinbarung stellt zwar einen gewichtigen Anhaltspunkt für das erforderliche und zumutbare Maß unselbständiger Lehre dar und bietet einen Orientierungsrahmen sowie eine Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen auch hinsichtlich der Abschätzung der dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsausnutzung (BVerwG, Urt. v. 20.7.1990, NVwZ-RR 1991 S. 78; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2003, 3 Nc 146/02, juris Rn. 37), sie vermag die Lehrverpflichtung aber nicht letztverbindlich festzulegen. Darüber hinaus folgt aus der KMK-Vereinbarung auch nicht, dass für unbefristet Beschäftigte generell eine Lehrverpflichtung von mehr als 4 LVS bestehen solle. Die KMK-Vereinbarung sieht in Nr. 2.1.9.1 ausdrücklich vor, dass sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses richtet. Die sich anschließende Bestimmung in Nr. 2.1.9.2 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 genannten Beamtinnen und Beamten, in jedem Fall entsprechend festzusetzen ist. Diese Bestimmung enthält nämlich keine Anweisung für die Festlegung des Inhalts des Arbeitsvertrages, sondern betrifft nur den Fall, dass in einem Arbeitsvertrag keine Regelung über den Umfang der Lehrverpflichtung getroffen ist, bezieht sich also auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 23, zu den entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs einer KMK-Vereinbarung vom 2.9.1982). Selbst wenn man für die hier in Rede stehende Stelle die Regelung in Nr. 2.1.6 der KMK-Vereinbarung anwenden würde, wonach für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von „höchstens“ 8 LVS bestehen solle, würde sich die Lehrverpflichtung von Frau Dr. H. in diesem Rahmen halten. Eine Verpflichtung zur Ausschöpfung der Höchstgrenzen besteht nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 30).

22

Diese Ausführungen gelten entsprechend für die weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit vorgetragen wird, die Lehrverpflichtung sei deshalb zu erhöhen, weil der Stelleninhaber eine unbefristete Stelle habe.

23

dd) Die mit Frau S. besetzte 0,5-Stelle Nr. 30012319 ist zutreffend mit 2 LVS in die Kapazitätsermittlung eingeflossen. Laut Arbeitsvertrag bestünde bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Lehrverpflichtung von 4 LVS, die sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend verringert (vgl. § 13 LVVO). Eine nicht zu berücksichtigende unberechtigte Deputatverminderung liegt nicht deshalb vor, weil die Stelle früher mit einem Drittmittelbeschäftigten besetzt war und aufgrund fehlender Vereinbarung über die Lehrverpflichtung eine höhere Lehrverpflichtung zugrunde gelegt worden war (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 20; vgl. oben cc)).

24

ee) Entsprechendes gilt für die mit Herrn A. besetzte 0,5-Stelle Nr. 30005002, die gemäß der entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit 2 LVS in die Berechnung einfließt. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob für die Stellenvorgängerin eine höhere Lehrverpflichtung zu berücksichtigen gewesen war.

25

ff) Für die mit Herrn Prof. Dr. L. besetzte W1-Stelle Nr. 9346996 hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Lehrverpflichtung von 4 LVS berücksichtigt. Herr Prof. Dr. L. wurde im August 2013 zum Professor berufen und befindet sich dementsprechend in der ersten Anstellungsphase (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbHG; siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 10), so dass gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LVVO eine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 LVS besteht. Laut Berufungsvereinbarung vom 9. Juli 2013 wurde Herr Prof. Dr. L. als Angestellter auf die Juniorprofessur für Translationale Krebsforschung berufen. Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, kommt eine Einordnung als Professor nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 LVVO mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS nicht deshalb in Betracht, weil Herr Prof. Dr. L. laut Berufungsurkunde vom 1. August 2013 zum „Universitätsprofessor“ berufen wurde. Denn nach § 17 Abs. 4 HmbHG wird die Bezeichnung „Professor“ auch von Juniorprofessoren geführt. Ferner führen die Vereinbarung einer Berufungszulage und leistungsorientierter Mittel (LOM) ebenso wenig zu einer höheren Lehrverpflichtung wie der Umstand, dass Herr Prof. Dr. L. die Professur zunächst in Teilzeit (¾) ausübt. Da die jährliche Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf Grundlage des Berechnungsstichtages zu ermitteln ist, ist eine höhere Lehrverpflichtung auch im Hinblick auf eine weitere Anstellung von Prof. Dr. L. nach der ersten Anstellungsphase ab August 2016, also zum Ende des Berechnungszeitraums, nicht zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung aufgrund von § 5 Abs. 2 KapVO scheidet aus. Die Weiterbeschäftigung dürfte angesichts der Befristung auf drei Jahre schon nicht hinreichend „erkennbar“ im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO sein, weil die Weiterbeschäftigung zum einen von der Bewährung als Hochschullehrer und zum anderen vom Willen von Prof. Dr. L. abhängig ist. Darüber hinaus setzt § 5 Abs. 2 KapVO voraus, dass sich die Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur nach § 21 Abs. 1 KapVO, der hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt werden. Schließlich würde die Erhöhung um 2 LVS für ein Sechstel des Berechnungszeitraums wohl auch keine „wesentliche Änderung“ darstellen.

26

gg) Die zu 75 % mit Frau Dr. L.-W. besetzte Ä2-Stelle Nr. 09343059 fließt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, mit 4 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Hinsichtlich des besetzten Teils ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung maßgeblich. Diese war im Vertrag vom 19. September 1995 mit 4 LVS angegeben, wobei dem die Vollzeitbeschäftigung von Frau Dr. L.-W. zugrunde lag. Da mit Änderungsvertrag vom 21. Februar 2011 eine Teilzeitbeschäftigung von 75 % vereinbart wurde, hat sich damit auch die Lehrverpflichtung entsprechend um ¼ reduziert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76). Dass der Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf § 13 LVVO enthält, wonach sich bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Lehrverpflichtung in dem Umfang verringert, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht, bedeutet nicht, dass die Stelleinhaberin arbeitsrechtlich verpflichtet ist, trotz ihrer Arbeitszeitreduzierung auf 75 % Lehre im Umfang von 4 LVS zu leisten. Vielmehr ist das Fehlen des Hinweises auf § 13 LVVO im Arbeitsvertrag dem Umstand geschuldet, dass § 13 LVVO in der zitierten Fassung erst ab 1. Januar 2005 gilt (siehe § 22 LVVO, HmbGVBl. v. 23.12.2004, S. 497, 499), der Arbeitsvertrag von Frau Dr. L.-W. aber schon 1995 geschlossen wurde und Frau Dr. L.-W. zunächst vollbeschäftigt eingestellt wurde. Dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung von der späteren Reduzierung der Arbeitszeit unberührt bleiben und weiterhin 4 LVS umfassen sollte, lässt sich den Verträgen nicht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 45; ferner: Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76; v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34). Eine höhere Lehrverpflichtung ist auch nicht deshalb anzusetzen, wie die Beschwerde geltend macht, weil es sich um eine Ä2-Stelle handelt. Soweit vorgetragen wird, diese Stellen seien mit Fachärzten besetzt, für die parallel zum Lehrdeputat für Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS zu berücksichtigen seien, folgt dem das Beschwerdegericht nicht. Die Regellehrverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) LVVO in Höhe von 6 LVS für Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase gilt nur für diese Personengruppe und ist nicht auf nach Ä2 besoldete Mitarbeiter, die keine Juniorprofessoren sind, zu übertragen. Gegenstand der Arbeitsverträge der auf Ä2-Stellen beschäftigten Mitarbeiter sind, wie auch im Fall von Frau Dr. L.-W. , wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 27 HmbHG, so dass diese grundsätzlich als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von §§ 10 Abs. 5, 14 Abs. 2 LVVO anzusehen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 21).

27

Für den unbesetzten 25 % - Stellenrest der Ä2-Stelle Nr. 09343059 ist 1 LVS anzusetzen. Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber. Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17 m.w.N.). Aufgrund der Beschlüsse des Dekanats vom 3. und 30. September 2015 liegen allerdings hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich mit 4 LVS einzustufen sind. In dem Beschluss vom 30. September 2015 (und entsprechend bereits im Beschluss vom 3. September 2015) heißt es u.a.: „Alle Stellen des akademischen Mittelbaus (A13, A14, C1, IA, IIA, Ä2 und Ä3) haben eine grundsätzlich einheitliche Struktur. Die Stellen haben jeweils folgende Funktionsbeschreibung: 'Mitarbeit in Forschung und Lehre; Regeldeputat von 4 SWS; in der Regel befristete Besetzung; eigene Aus- Fort- und Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifikation zugelassen'. […] Neubesetzungen erfolgen im Regelfall nur befristet bei Deputat 4 SWS. […]“

28

Der Beschluss vom 30. September 2015 ist vom Dekan, den Prodekanen und in Vertretung für die Geschäftsführerin (Frau K.) unterzeichnet. Soweit gerügt wird, es habe nicht die Geschäftsführerin selbst unterschrieben und es sei gegen die vorgeschriebene Nichtöffentlichkeit verstoßen worden, kommt es hierauf – selbst wenn ein Formfehler vorliegen sollte – nicht an. Denn der Beschluss vom 30. September 2015 entspricht im Wesentlichen dem Beschluss des Dekanats vom 3. September 2015, auf den das Beschwerdegericht bereits mit Beschluss vom 28. September 2015 (3 Nc 125/14, juris Rn. 18) hingewiesen und an dem auch die Geschäftsführerin, Frau K., (neben dem Dekan und den Prodekanen) mitgewirkt hat. Anhaltspunkte, dass von dieser Beschlusslage abgewichen wird, sind nicht ersichtlich, zumal damit lediglich die schon bisher bestehende Praxis bestätigt wird.

29

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass es rechtlich geboten wäre, eine höhere Lehrverpflichtung vorzusehen. Die in den Beschlüssen grundsätzlich vorgesehene Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter hält sich in dem Rahmen, den der Normgeber gesetzt hat. Dieser hat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis nach § 28 Abs. 2 HmbHG eine Lehrverpflichtung von „bis zu“ 6 LVS (§ 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO) und für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverträgen nach § 28 Abs. 1 HmbHG eine Lehrverpflichtung von „höchstens“ 5 LVS (§ 14 Abs. 2 LVVO) vorgesehen. Die Vorgabe eines Höchstumfangs impliziert, dass Lehrverpflichtungen auch unterhalb der rechtlich noch zulässigen maximalen Lehrverpflichtung liegen können. Der Umstand, dass es unterschiedliche Höchstgrenzen für verbeamtete wissenschaftliche Mitarbeiter einerseits und angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter andererseits gibt, verbietet nicht, für beide Gruppen grundsätzlich gleiche Lehrdeputate vorzusehen. Das Dekanat hat des Weiteren, wie aus den Beschlüssen vom 3. und 30. September 2015 ersichtlich ist, das Kapazitätserschöpfungsgebot berücksichtigt und seine Entscheidung unter Abwägung u.a. mit der Verteilung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie dem erwünschten Freiraum auch für Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals getroffen. Eine Lehrverpflichtung von 4 LVS entspricht im Übrigen dem KMK-Beschluss über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12. Juni 2003 für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten nach Nr. 2.1.4 sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Nr. 2.1.5, für die jeweils 4 LVS vorgesehen sind. Sie hält sich auch im Rahmen der Vorgabe von höchstens 8 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im (unbefristeten) Beamtenverhältnis nach Nr. 2.1.6 des KMK-Beschlusses.

30

Ist somit für eine unbesetzte Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter im Regelfall davon auszugehen, dass bei einer Wiederbesetzung keine über 4 LVS hinausgehende Lehrverpflichtung vereinbart wird, kann die Stelle auch bis zur Wiederbesetzung nicht mit mehr als 4 LVS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. Anderenfalls würde bei unbesetzten Stellen eine fiktiv höhere Kapazität angenommen als bei einer besetzten Stelle tatsächlich vorhanden wäre.

31

Soweit es um einen unbesetzten Stellenteil geht, ist – soweit keine anderen Anhaltspunkte bestehen – für das maßgebliche Stellenpotential der auf den Umfang des Stellenrestes bezogene verhältnismäßige Anteil von 4 LVS anzusetzen. Für die hier in Rede stehende Stelle Nr. 9343059 lassen sich aus der arbeitsvertraglichen Situation von Frau Dr. L.-W. hinsichtlich des von ihr besetzten Stellenteils und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der unbesetzte Stellenteil ein verhältnismäßig höheres Lehrverpflichtungspotential hat. Vielmehr zeigt der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit Frau L.-W. von 1995, dass der Antragsgegner bei dieser Stelle, wenn sie vollständig besetzt ist, von einer Lehrverpflichtung von 4 LVS ausgeht. Daher ist für den zu ¼ unbesetzten Stellententeil 1 LVS zugrunde zu legen.

32

Dementsprechend ist auch bei den weiteren vollständig oder teilweise unbesetzten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mangels anderer Anhaltspunkte jeweils ein Deputat von 4 LVS für eine ganze Stelle in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, da gemäß den Dekanatsbeschlüssen vom 3. und 30. September 2015 und der bisherigen Praxis anzunehmen ist, dass bei einer Besetzung keine höhere Lehrverpflichtung vereinbart werden wird.

33

hh) Die A14-Stelle Nr. 8846847 ist, wie sich aus dem Stellenplan ergibt, zur Hälfte von Frau S. besetzt, die Angestellte ist. Im Kapazitätsbericht sind für diese Stelle, wie auch in der Vergangenheit, 9 LVS angegeben. Dies entspricht im Ergebnis dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27. September 2011 (3 Nc 27/10, juris Rn. 35). Dort hat das Beschwerdegericht für die damals unbesetzte Stelle die aufgrund der damals geltenden Lehrverpflichtungsverordnung maximale Lehrverpflichtung von 9 LVS für eine normale Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 LVVO vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 – HmbGVBl. S. 509) angenommen. Es hat aber nicht die höchstmögliche Lehrverpflichtung von 12 LVS bei Vorliegen besonderer Gründe (§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 LVVO a.F.) angenommen. Das Verwaltungsgericht hat, wie auch in den vergangenen Berechnungszeiträumen, die im Kapazitätsbericht angegebene Lehrverpflichtung von 9 LVS akzeptiert, weil nicht ersichtlich sei, dass es sich um eine Stelle für ausschließliche Lehre im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO handle, für die eine Lehrverpflichtung von 12 bis 16 LVS vorgegeben sei. Der Einwand des Antragstellers, mangels Vorlage einer Funktionsbeschreibung müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Stelle mit ausschließlicher Lehrtätigkeit handle, überzeugt nicht. Zwar wurde tatsächlich keine individuelle Funktionsbeschreibung für diese Stelle vorgelegt, der Antragsgegner hat aber mit Schriftsatz vom 22. August 2016 erläutert, dass es sich um eine A-14-Stelle mit einem typischen gemischten Aufgabenzuschnitt für Forschung und Lehre handle. Nach den Beschlüssen des Dekanats vom 3. und 30. September 2015 haben alle Stellen des akademischen Mittelbaus, einschließlich der A14-Stellen, die Funktionsbeschreibung „Mitarbeit in Forschung und Lehre…“, sie dienen mithin nicht ausschließlich der Lehre. Für eine andere Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Stelle gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die Stelle auch vom Beschwerdegericht in der Vergangenheit nicht als eine solche für ausschließliche Lehre angesehen wurde (vgl. Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17). Hiervon ausgehend ist die Stelle jedenfalls nicht mit einer 9 LVS übersteigenden Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Hinsichtlich des besetzten Stellenteils ist auf die individuelle Vereinbarung abzustellen. Zwar liegt insoweit keine Ausgestaltung des (beamtenrechtlichen) „Dienstverhältnisses“ (§ 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO) vor, da aber, wie ausgeführt, sowohl für verbeamtete wissenschaftliche Mitarbeiter als auch für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter auf die individuelle Vereinbarung der Lehrverpflichtung – sei es im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses, sei es aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung – abzustellen ist (s.o. aa)), macht es insoweit keinen Unterschied, dass eine Beamtenstelle mit einer Angestellten besetzt ist. Somit ist die Begrenzung der Lehrverpflichtung für den zur Hälfte besetzten Teil der Stelle auf 2 LVS gemäß der arbeitsvertraglichen Regelung im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29. April 2015 nicht zu beanstanden (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17). Hinsichtlich des unbesetzten Teils dürfte grundsätzlich aufgrund der Beschlüsse des Dekanats vom 3. und 30. September 2015, die sich ausdrücklich auch auf A14-Stellen beziehen, von (nur) weiteren 2 LVS auszugehen sein. Es kann hier offen bleiben, ob sich dieser Ansatz zur Vermeidung einer unzulässigen Kapazitätsverminderung verbietet. Jedenfalls ist es nicht geboten, für diese Stelle eine Lehrverpflichtung von über 9 LVS zu berücksichtigen.

34

ii) Für die halbe Stelle Nr. 30006273 hat das Verwaltungsgericht zutreffend 2 LVS angesetzt. Soweit die Stelle zur Hälfte mit Dr. U. besetzt ist, ist 1 LVS in Rechnung zu stellen, da dies der arbeitsvertraglichen Verpflichtung aufgrund seiner Beschäftigung mit ¼ der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zu einer Übernahme einer höheren Lehrverpflichtung ist Herr Dr. U. nicht aufgrund der Satzung der Universität Hamburg über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (Privatdozentursatzung) vom 17. November 2011 (amtl. Bekanntmachung der Universität Hamburg Nr. 2 vom 12.1.2012) verpflichtet. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung hat der Privatdozent auf Anforderung der Fakultät eine Lehrveranstaltung im „Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde im Semester oder von zwei Lehrveranstaltungsstunden in einem Studienjahr“ durchzuführen. Diese Verpflichtung entspricht einer Lehrveranstaltungsstunde im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung und damit auch der arbeitsvertraglichen Verpflichtung von Herrn Dr. U. zur Lehre im Umfang von 1 LVS. Hinsichtlich des unbesetzten Stellenviertels ist auch hier davon auszugehen, dass ein zukünftiger Stelleninhaber insoweit grundsätzlich nicht mehr als 1 LVS zu erbringen hat.

35

c) Für das Institut für Biochemie und Signaltransduktion sowie das Institut für Biochemie und Molekulare Zellbiologie hat das Verwaltungsgericht insgesamt ein Lehrdeputat von 84 LVS kapazitär berücksichtigt. Es ist nicht durchgreifend dargelegt, dass ein höheres Lehrdeputat besteht.

36

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9349804

C4    

1       

9       

0,5     

8,5     

9347682

W3    

1       

9       

        

9       

9346546

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9343881

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9337300

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9337296

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30008504

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

8613583

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9349847

W3    

1       

9       

4       

5       

9347887

W2    

1       

9       

0,5     

8,5     

9347879

C2    

1       

9       

        

9       

9347194

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9347101

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9337318

Ä2    

0,5     

4       

        

2       

8460655

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9343903

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9347119

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9957892

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

Summe 

84    

37

aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die 0,5-Stelle Nr. 9337318, die mit Prof. Dr. Dr. N. besetzt ist, mit 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Unbeschadet der Habilitation von Prof. Dr. Dr. N. handelt es sich um eine Ä2-Stelle, nicht um eine W-Stelle. Da auch der Arbeitsvertrag auf wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 27 HmbHG, also Aufgaben für wissenschaftliche Mitarbeiter abstellt, sind für die Lehrverpflichtung die §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO anzuwenden, mithin ist die individualvertragliche Vereinbarung maßgeblich. Hierzu liegt eine unterschriebene Ergänzung zum Arbeitsvertrag vor, nach der bei einer vollen Stelle 4 LVS zu erbringen sind, was sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert, woraus sich die genannten 2 LVS für die 0,5-Stelle ergeben. Zwar ist diese Ergänzung nicht datiert, aber sie wurde bereits für vergangene Berechnungszeiträume eingereicht, lag mithin schon vor dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag vor (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 53; Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13 n.v.). Für eine über diese 0,5-Stelle hinausgehende mit einer Lehrverpflichtung verbundene Beschäftigung von Prof. Dr. Dr. N. in der vorklinischen Lehreinheit ist nichts ersichtlich. Soweit, wie im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Oktober 2009 (3 Nc 82/08, juris Rn. 52) ausgeführt, im Januar 2007 die zweite Hälfte der Stelle von Prof. Dr. Dr. N. in die Kinderklinik verlagert worden ist, ist dies für die vorliegende Kapazitätsberechnung unerheblich.

38

bb) Die Stellen Nr. 09337300 und Nr. 09337296 sind vom Verwaltungsgericht mit 4 bzw. 2 LVS richtig berücksichtigt worden. Die mit Herrn N. besetzte Stelle Nr. 09337300 ist – wie in den letzten Berechnungszeiträumen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 46; Beschl. v. 22.10.2013, 3 Nc 100/13, S. 7, n.v.) – entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung mit 4 LVS anzusetzen. Für die mit Herrn W. besetzte 0,5-Stelle Nr. 09337296 gelten 2 LVS, da seine Lehrverpflichtung arbeitsvertraglich hierauf beschränkt ist. Darauf, ob der Stellenvorgänger eine höhere Lehrverpflichtung hatte, kommt es, wie bereits ausgeführt (s.o. b) cc)), nicht an. Die jeweils vereinbarte Lehrverpflichtung hält sich im Rahmen der bisher grundsätzlich geübten Praxis und der Beschlusslage des Dekanats.

39

d) Für das Institut für zelluläre und integrative Physiologie sowie das Institut für Neurophysiologie und Pathophysiologie hat das Verwaltungsgericht insgesamt ein Lehrdeputat von 112 LVS angenommen. Die von der Beschwerde angeführten Gründe führen nicht zu einem höheren Lehrdeputat.

40

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9349782

W3    

1       

9       

2       

7       

9349006

W2    

1       

9       

        

9       

9347836

BAT IIa

1       

8       

        

8       

9347844

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9342087

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343784

Ä2    

1       

4       

        

4       

9343857

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343725

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343776

BAT IIa befr.

1       

4       

        

4       

9349791

W3    

1       

9       

2       

7       

9347658

C3    

1       

9       

        

9       

30000552

Ä2    

1       

4       

        

4       

30001001

Ä2    

1       

4       

        

4       

30004718

BAT Ib befr.

1       

4       

        

4       

30007438

BAT Ib

1       

0       

        

0       

30007535

BAT Ib

1       

4       

        

4       

30011878

BAT Ib

0,5     

4       

        

2       

9339728

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30004483

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9346716

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30009886

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30004993

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343865

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343806

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30000551

BAT IIa

1       

4       

        

4       

Summe:

112     

41

aa) Die Stelle Nr. 9343857 fließt, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, mit 4 LVS in die Berechnung ein, da dies die arbeitsvertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung der Stelleninhaberin, Frau Dr. S. , ist (so auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13, n.v.). Ein unzulässiger Kapazitätsabbau liegt nicht darin, wie der Antragsteller meint, dass für diese Stelle zu einem früheren Zeitpunkt deshalb eine höhere Lehrverpflichtung angenommen wurde, weil sie damals unbesetzt war (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7; zur neuen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bei unbesetzten Stellen siehe Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Besetzung der Stelle ist allein die genannte arbeitsvertragliche Regelung maßgeblich. In der im Vergleich zu der fiktiv angenommenen Lehrverpflichtung für eine unbesetzte Stelle verminderten Lehrverpflichtung liegt kein unzulässiger Kapazitätsabbau (vgl. oben b) cc)).

42

bb) Die ehemals von Herrn Dr. M. besetzte Stelle Nr. 30007438 ist unbesetzt und nach Angabe des Antragsgegners mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 gestrichen worden. Das Verwaltungsgericht hat für diese Stelle entsprechend der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keine Lehrverpflichtung angesetzt. Das Beschwerdegericht hat anerkannt, dass mit dieser Stelle kein Lehrdeputat verbunden ist, weil es sich um eine Gruppenleiterstelle für das zu etablierende Gebiet Brain-Computer Interfaces (BCI) und damit um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt (Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 50; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 35; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12 Rn. 35; Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13, n.v.). Hieran wird festgehalten. Im Übrigen bleiben bei der Festlegung der Ausbildungskapazität die einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum entfallen, gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt.

43

e) Es sind keine durchgreifenden Einwände gegen das vom Verwaltungsgericht für das Institut für Medizinische Soziologie angenommene Lehrdeputat von insgesamt 43,0 LVS dargetan.

44

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9343938

W3    

1       

9       

        

9       

9348565

W3    

1       

9       

1       

8       

8408157

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9347143

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

9347144

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

8460809

BAT IIa

1       

4       

        

4       

8846821

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30001151

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30005997

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

9957870

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30010850

BAT IIa

1       

4       

        

4       

Summe:

43    

45

aa) Soweit hinsichtlich der mit Herrn S. besetzten 0,5-Stelle Nr. 30005997, die das Verwaltungsgericht mit 2 LVS angesetzt hat, eingewandt wird, es bestehe keine entsprechende vertragliche Regelung, ist dem nicht zu folgen. Es besteht eine Nebenabrede in dem Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2005, mit der eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vereinbart wurde. Diese bezieht sich auf die damalige Vollbeschäftigung von Herrn S. . Hierzu hat das Beschwerdegericht bereits ausgeführt, dass diese Nebenabrede sich – wie üblich – auf die gesamte Stelle bezieht und sich bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend reduziert (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34). Aus dem zitierten Beschluss ist auch ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor 2005 bestand, was erklärt, dass der in den neueren Arbeitsverträgen vorgesehene Hinweis auf den seit dem 1. Januar 2005 geltenden § 13 LVVO fehlt, wonach sich bei teilzeitbeschäftigten Beamten die Lehrverpflichtung in dem Umfang verringert, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht (s.o. a) gg)).

46

bb) Für die 0,5-Stelle Nr. 09957870 sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß der zum Berechnungsstichtag gültigen arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Stelleninhaber, Herrn A. , 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Soweit Herr A. im Übrigen auf einer Drittmittelstelle (Nr. 30007155) beschäftigt ist, ist dies für die Kapazitätsberechnung unerheblich. Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 10; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12, juris Rn. 24).

47

cc) Die mit Herrn K. (zurzeit zu ¾) besetzte Stelle Nr. 30010850 ist mit 4 LVS korrekt berücksichtigt worden. Ein höherer Ansatz ist nicht gerechtfertigt. Es besteht eine arbeitsvertragliche Regelung mit Herrn K. vom 1. Januar 2013, wonach seine Lehrverpflichtung 4 LVS bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten darf und bei einer Teilzeitbeschäftigung eine entsprechende Verringerung erfolgt. Soweit das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Juni 2013 (3 Nc 50/12, juris Rn. 36) die Stelle mit 5 LVS bewertet hatte, beruhte dieser Ansatz mit der höchstmöglichen Lehrverpflichtung für eine Promotionsstelle darauf, dass es damals an einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Lehrverpflichtung fehlte. Anschließend hat das Beschwerdegericht die arbeitsvertragliche Festlegung auf 4 LVS für maßgeblich erachtet (Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13), woran festgehalten wird.

48

f) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass neben den aus dem Stellenplan ersichtlichen Stellen weitere Stellen mit einer Lehrverpflichtung vorhanden sind, sind nicht dargelegt oder ersichtlich.

49

Insgesamt stehen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin (ohne Lehrauftragsstunden und Titellehre) somit 361 LVS zur Verfügung.

50

g) Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, fließen gemäß der Aufstellung des Antragsgegners vom 1. Juni 2015 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KapVO im Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/15 geleistete Lehraufträge und Titellehre im Umfang von insgesamt 23 LVS, im Durchschnitt je Semester somit 11,5 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über die von dem Antragsgegner dargelegten und berücksichtigten Lehraufträge hinaus weitere berücksichtigungsfähige Lehraufträge oder Titellehre geleistet wurde, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner die Vollständigkeit mit Schriftsatz vom 22. August 2016 noch mal ausdrücklich bestätigt hat.

51

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die als Vakanzvertretung eingesetzten Lehraufträge in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Denn nach § 10 Satz 2 KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Bestehen, wie vorliegend, mehrere Vakanzen und aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütete Lehraufträge, bedarf es eines darüber hinausgehenden Zusammenhangs zwischen den einzelnen Vakanzen und Lehraufträgen dergestalt, dass der jeweilige Lehrauftrag gerade Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stellen ersetzen soll, oder dass jeweils nachgewiesen wird, dass der Lehrauftrag ohne die jeweilige Vakanz nicht vergeben worden wäre, grundsätzlich nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2013, NC 9 S 675/12, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 5.2.2015, NC 9 S 14/99, juris Rn. 8 ff.; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 28.4.1992, 1 B 16/92 juris Rn. 6 f.). Es kann offen bleiben, ob etwas anderes gelten würde, wenn die durch solche Lehraufträge angebotenen Lehrveranstaltungsstunden insgesamt die Summe der für unbesetzte Stellen in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Lehrveranstaltungsstunden übersteigt. Dies ist vorliegend, wie aus der von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 eingereichten Auflistung ersichtlich ist, nicht der Fall. Die dort angegebenen zur Vakanzvertretung eingesetzten Lehrveranstaltungsstunden sind mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. August 2016 auch im Hinblick auf die „krummen“ Werte (z.B. 0,43 LVS) plausibel durch die vorgenommene Umrechnung der Lehrzeit in Lehrveranstaltungsstunden erklärt worden (z.B. 270 Minuten Lehrzeit für 3 Vorlesungstermine á 90 Minuten / 45 Minuten / 14 Vorlesungswochen = 0,43 LVS).

52

2) Ein Dienstleistungsimport findet nicht statt. Anlass für eine fiktive Fortführung eines vor 2008 vorhandenen Dienstleistungsimports besteht, anders als der Antragsteller meint, nicht (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 58).

53

3) Zutreffend macht der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs durch das Verwaltungsgericht geltend, legt aber nicht dar, dass bei einer vollständigen korrekten Berechnung des Dienstleistungsbedarfs dadurch Kapazität für einen weiteren Studienplatz vorhanden ist. Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) beträgt nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen 42,99 LVS, sondern ist mit 41,96 LVS anzunehmen:

54

nicht der LE Vorklinische Medizin
zugeordneter Studiengang

Lehreinheit

CAq   

SF    

Aq / 2

CAq * SF * Aq / 2

Zahnmedizin / Zahnärztl. Prüfung

Zahnmedizin

0,9356

0,8796

37,00

30,45

Pharmazie / Pharmz. Prüfung

Pharmazie

0,0743

0,8376

33,00

2,05

Molecular Life Science / B.Sc

Biochem./Mol.bio

0,4423

0,8631

20,00

7,63

Molecular Life Science / M.Sc

Biochem./Mol.bio

0,2612

0,9352

7,50

1,83

 Summe:

41,96

55

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin mit 0,9356 angenommen (hierzu ausführlich Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 41 ff.; ferner Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 38; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 12 ff.). Der Curricularanteil von 0,9356 ergibt sich aus den im Studienplan aufgelisteten Fächern, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sind.

56

b) Auch der Curricularanteil für den nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie ist korrekt berechnet. Insoweit exportiert die Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Vorlesungen, nämlich Grundlagen der Anatomie und Physiologie I (CAq 0,0250), Grundlagen der Anatomie und Physiologie II (CAq 0,0250) sowie den Kurs der Physiologie (CAq 0,0300), die zusammen einen Curricularanteil von 0,0800 ergeben. Da der Curricularnormwert für Pharmazie 4,5 beträgt (Anlage 2 KapVO), die vorgelegte Ausfüllrechnung aber in der Summe der Curricularanteile auf 4,8467 kommt, ist der Fremd- und Eigenanteil des Studiengangs, die zusammen den Curricularnormwert nicht überschreiten dürfen, anteilig zu kürzen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 47), was zu dem o.a. Wert führt (4,5 / 4,8467 x 0,0800 = 0,0743).

57

c) Sowohl für den Bachelorstudiengang als auch für den Masterstudiengang Molecular Life Science sind Curricularnormwerte wirksam festgesetzt, so dass deren Berücksichtigung im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs nicht am Fehlen von Curricularnormwerten scheitert. Der Curricularnormwert ist festgesetzt mit 3,7 für den Bachelorstudiengang und mit 3,0 für den Masterstudiengang wirksam in Nr. 1.38 bzw. Nr. 2.36 der Anlage 2 der KapVO in der bis zum 31. März 2014 gültigen Fassung, die gemäß Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97) für die Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 maßgeblich ist. Eine unzulässige Rückwirkung liegt schon deshalb nicht vor, weil das zuletzt genannte Gesetz am 1. Juni 2015 und somit vor dem hier gewählten Berechnungsstichtag in Kraft getreten ist.

58

aa) Zutreffend wird allerdings mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass der Curricularanteil für den Bachelorstudiengang Molecular Life Science unzutreffend ermittelt wurde. Diesen bemisst das Beschwerdegericht mit 0,4423 (und nicht wie das Verwaltungsgericht aufgrund des zunächst eingereichten veralteten Studienplans mit 0,5088). Denn zum einen akzeptiert das Beschwerdegericht nicht, dass die Gruppengröße für die Praktika zum Teil nur mit 12 oder 10 bemessen ist. Nach der Entschließung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“(https://www.hrk.de/positionen/gesamtlistebeschluesse/position/convention/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-master-studiengaengen/, abgerufen am 10.10.2016) ist für Praktika eine Gruppengröße von 15 vorgesehen. Hierbei handelt es sich zwar um die Angabe einer Maximalgröße, dennoch ist eine Unterschreitung begründungsbedürftig. Die vorliegend in der mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 übermittelten Stellungnahme gegebene Begründung, es handle sich um Fortgeschrittenen- bzw. Aufbaupraktika, genügt nicht, weil damit nicht plausibel dargelegt wird, warum bei diesen Praktika eine intensivere Betreuung erforderlich sein soll. Daher stellt das Beschwerdegericht die Praktika mit einer Gruppengröße von 15 ein. Zum anderen stimmt der eingereichte Studienplan nicht vollständig mit den Fachspezifischen Bestimmungen für Molecular Life Science als Fach eines Studiengangs mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (B.Sc.) in der Neufassung vom 2. Mai und 10. Oktober 2012 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 13 v. 16.4.2013 – im Folgenden „FSB“) überein:

59

Die im eingereichten Studienplan fehlende, aber in der tabellarischen Anlage zu den FSB aufgeführte Vorlesung „Allgemeine Genetik und Molekularbiologie“ im Modul MLS-B 04 ist mit einem Curricularanteil von 0,010 (2 SWS / 200 g x 1 f) zu ergänzen. Die Antragsgegnerin behauptet zwar, diese Veranstaltung werde tatsächlich nicht durchgeführt. Aufgrund der normativen Regelung in den FSB legt das Beschwerdegericht die Vorlesung dem Studienplan dennoch zugrunde.

60

Unter Zugrundelegung einer Gruppengröße für das „Lipide-Praktikum“ im Modul CHE 413 von 15 (statt 12) ergibt sich ein Curricularanteil von 0,067 (2 SWS / 15 g x 0,5 f) und somit eine Differenz zur vorgelegten Ausfüllrechnung von -0,017, die entsprechend auch beim Curricularanteil für die vorklinische Lehreinheit zu berücksichtigen ist, da es sich insoweit um einen Lehrexport der vorklinischen Lehreinheit handelt.

61

Das Zellbiologie-Praktikum im Modul CHE 414 fließt unter Berücksichtigung einer Gruppengröße von 15 und den in den FSB vorgesehenen 4,5 SWS (statt 6 SWS) mit einem Curricularanteil von 0,150 (4,5 SWS / 15 * 0,5) statt 2,500 (Differenz somit: -0,100) ein.

62

Das im Modul CHE 417 vorgesehene Praktikum in Strukturbiochemie wird gemäß den FSB mit 4 (statt 3) SWS berücksichtigt werden, also mit einem Curricularanteil von 0,133 (4 SWS / 15 * 0,5) statt 0,150 (Differenz somit: -0,017).

63

Im Modul CHE 418 liegt der Curricularanteil für die Vorlesung Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der in den FSB vorgesehenen 4 SWS (statt der im eingereichten Studienplan angegeben 2 SWS) bei 0,080 (statt 0,040). Ferner ergibt sich beim Praktikum „Molekulare Medizin mit Begleitseminar“ aufgrund der in den FSB angegebenen 3 SWS (statt 2,5) bei einer Gruppengröße von 15 ein Curricularanteil von 0,100 statt 0,104 (Differenz insoweit: -0,004). Neben dem Praktikum ist laut den FSB im Modul CHE 418 - anders als im eingereichten Studienplan – kein weiteres Seminar vorgesehen, so dass der im eingereichten Studienplan angesetzte Curricularanteil von 0,107 zu streichen ist.

64

Ferner akzeptiert das Beschwerdegericht nicht den für die „Projektstudie“ im Modul CHE 423 geltend gemachten Dienstleistungsexport mit einem Curricularanteil von 0,06, da dieser nicht plausibilisiert wurde. Der Antragsgegner verweist hierzu auf seine Stellungnahme vom 22. August 2016, die sich aber insoweit nur auf den Masterstudiengang Molecular Life Science bezieht.

65

Zusammengefasst ergeben sich folgende Änderungen zur eingereichten Ausfüllrechnung:

66
        

 CA-Anteil

 CAq Medizin

 MLS-B 04 – Vorlesung

 + 0,01

        

 CHE 413 – Praktikum

 - 0,017

 - 0,017

 CHE 414 – Praktikum

 - 0,100

        

 CHE 417 – Praktikum

 - 0,017

        

 CHE 418 – Vorlesung

 + 0,040

        

 CHE 418 – Praktikum

 -0,004

        

 CHE 418 – Seminar

 - 0,107

 - 0,107

 CHE 423 – Projektstudie

        

 -0,06

 Summe:

 -0,195

 -0,184

67

Der in der Ausfüllrechnung („Studienplan“) ausgewiesene Curricularwert von 4,051 ist somit um 0,195 auf 3,856 zu reduzieren. Von dem angegebenen Wert für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin exportierten Anteil in Höhe von 0,645 sind 0,184 abzuziehen (CAq 0,645 - 0,184 = 0,461). Da der Curricularwert von 3,856 den mit 3,7 festgesetzten Curricularnormwert übersteigt, ist auch hier eine verhältnismäßige Kürzung vorzunehmen (3,7 / 3,856 x 0,461), was zu einem CAq von 0,4423 führt.

68

bb) Der Curricularanteil für den Masterstudiengang Molecular Life Science geht gemäß den aus der vorgelegten Ausfüllrechnung („Studienplan“) ersichtlichen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Anteile mit insgesamt 0,2612 in die Berechnung ein. Die Ausfüllrechnung ist nachvollziehbar. Dass einzelne Veranstaltungen nicht durchgeführt werden oder nicht die vorgesehenen Gruppen gebildet werden, ist nicht ersichtlich.

69

Der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Modulen CHE 457 „Projektstudie I“ und CHE 458 „Projektstudie II“ von je 0,025 ist nicht zu beanstanden. Für die Projektstudien sind jeweils 9 SWS vorgesehen, was jeweils einen Curricularanteil von 0,225 ergibt. Der Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt somit 1/9. Bei den Projektstudien handelt es sich ausweislich des Modulhandbuchs um Praktika, die von allen Dozenten des Masterstudiengangs betreut werden. Nach Angabe des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22. August 2016 können die Studierenden ihren Betreuer frei wählen. Aus der Lehreinheit Vorklinik stünden dafür regelmäßig 4 Lehrpersonen zur Verfügung. Im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 seien 3 von insgesamt 53 Projektstudien von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin betreut worden, in der Regel seien dies aber mehr. Da sich aufgrund des nicht vorhersehbaren Wahlverhaltens der Studierenden der jeweilige Anteil der beteiligten Lehreinheiten am Lehrangebot nicht präzise bestimmen lässt, ist dem Antragsgegner insoweit ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, der vorliegend in vertretbarer Weise wahrgenommen wurde. Eine exakte Fortschreibung des vergangen Wahlverhaltens würde die Prognose für die Zukunft kaum wirklichkeitsnäher machen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es lediglich um die Aufteilung von Kapazitäten zwischen unterschiedlichen Lehreinheiten, nicht um die Reduzierung von Kapazitäten insgesamt geht. Der Antragsgegner wird aber die Aufteilung der Curricularanteile anzupassen haben, wenn diese dem Wahlverhalten der Studierenden und damit dem erforderlichen Lehrangebot dauerhaft nicht mehr gerecht wird.

70

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die für andere Studiengänge erbrachten Lehrleistungen tatsächlich nicht stattfinden, bestehen nicht.

71

d) Die Schwundfaktoren ergeben sich aus den vorgelegten Schwundtabellen, wobei aufgrund des Berechnungsstichtags, 30. September 2015, auch die Zahlen des Sommersemesters 2015 berücksichtigt werden konnten. In den vorgelegten Tabellen sind, wie der Antragsgegner in der mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 übersandten Stellungnahme plausibel dargelegt hat, keine beurlaubten Studierenden enthalten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 99; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.9.2016, 2 NB 384/15, juris Rn. 18; Beschl. v. 16.4.2014, 2 NB 145/13, juris Rn. 31; OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2010, 13 C 264/10 u.a., juris Rn. 7).

72

e) Für die Studienanfängerzahlen (auch für die Studiengänge Pharmazie und Molecular Life Science B. Sc. und M. Sc.) durfte der Antragsgegner, wie näher im Schriftsatz vom 22. August 2016 dargelegt, die tatsächlichen Studienanfängerzahlen für das Wintersemester 2015/2016 zugrunde legen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 90). Hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin ist auch nicht zu beanstanden, dass die im Vergleichswege zwar nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015, aber tatsächlich im Sommersemester 2015 immatrikulierten Studierenden berücksichtigt wurden. Denn die Berücksichtigung aller im vergangenen Berechnungszeitraum zugelassenen Studienanfänger erlaubt bei Studiengängen mit Jahreszulassung – wie dies beim Studiengang der Zahnmedizin der Fall ist – die Prognose, wie viele Studienanfänger Kapazität im nächsten Berechnungszeitraum in Anspruch nehmen werden.

73

Das Verwaltungsgericht musste beim Dienstleistungsexport nicht die Anzahl der Doppel- und Zweitstudenten zum Berechnungsstichtag aufklären, um den Dienstleistungsexport um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 79 m.w.N.). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Zudem ist der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z.B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin. Im Übrigen steht es trotz entsprechender Vorkenntnisse auch diesen Studierenden frei, an allen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

74

f) Im Ergebnis ist der Dienstleistungsbedarf mit 41,96 LVS zu berücksichtigen. Angesichts der – nach Maßgabe der Berechnung des Verwaltungsgerichts – erfolgten Belegung von 372 Studienplätzen und einer rechnerischen Kapazität von 365 Plätzen, legt die Beschwerde allerdings nicht dar, dass aufgrund des um 1,03 LVS zu hoch ermittelten Dienstleistungsbedarfs ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Denn die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts sind, wie sogleich gezeigt wird, nicht erschüttert, so dass auch unter Berücksichtigung des geringeren Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Kapazität für einen weiteren Studienplatz vorhanden ist.

75

Unter Zugrundelegung des Dienstleistungsbedarfs von 41,96 LVS ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 330,54:

76

 361 Deputatstunden der Lehreinheit

+ 11,5 Lehrauftragsstunden

- 41,96 Dienstleistungsbedarf

= 330,54 bereinigtes Lehrangebot (Sb)

77

4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten ist der Curricularnormwert gemäß § 13 Abs. 4 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (Bildung von Curricularanteilen). Das Beschwerdegericht legt – wie das Verwaltungsgericht – einen Curriculareigenanteil (CAp) in Höhe von 1,8474 zugrunde. Aus der nachvollziehbaren Ausfüllrechnung („Studienplan Modellstudiengang Medizin“) ergibt sich ein Eigenanteil von 1,8486. Als Gruppengröße für Vorlesungen liegt der Rechnung durchgängig 380 zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. Auch der vom Antragsteller beanstandete Curricularanteil für „Medizinische Terminologie“ ist mit 0,0166 rechnerisch richtig (2 LVS / 60 g x 0,5 f = 0,0166).

78

Die Beschwerde dringt nicht mit ihren Einwendungen gegen den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Wahlpflichtbereich durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es akzeptiert, dass hinsichtlich des Curricularanteils von 0,1 für den Wahlpflichtbereich die Hälfte der vorklinischen Lehreinheit (und die andere Hälfte der klinisch-praktischen Lehreinheit) zugeordnet wird (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 99; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 18). Gemäß § 5 Abs. 3 der Studienordnung des Modellstudiengangs (in der Neufassung vom 13.8.2014, Amtl. Bekanntmachung Nr. 98 v. 30.9.2014) besteht das Wahlpflichtcurriculum in den Semestern 1 bis 4 (1. Abschnitt) aus vier Modulen. Während das Modul im ersten Semester für alle Studierenden obligatorisch ist, müssen die Studierenden in den Semestern 2 bis 4 je ein Modul aus drei verschiedenen sog. „Second Tracks“ absolvieren. Gemäß der mit Schriftsatz vom 28. September 2016 übermittelten Erklärung des Antragsgegners vom 26. September 2016 ist es Planungsvorgabe, dass sich die vorklinischen Fächer weiterhin mit dem angesetzten Anteil von 0,05 an dem Wahlbereich beteiligen, schon weil ansonsten die erwünschte Vernetzung vorklinischer und klinischer Inhalte nicht gewährleistet wäre. Es hätten sich jedoch, was für einen in der Aufbauphase befindlichen Studiengang, wie dem Modellstudiengang, typisch sei, noch keine konstanten Verhältnisse herausgebildet, und zwar weder was das konkrete Lehrangebot (Wahlmöglichkeiten) noch was die zu prognostizierende Nachfrage (das Wahlverhalten) bei den Studierenden anbelange. Sind an einem Wahlpflichtbereich mehrere Lehreinheiten beteiligt, lässt sich bei freier Wahlmöglichkeit der Studierenden aufgrund des nicht vorhersehbaren Wahlverhaltens der zukünftige Anteil der Lehrnachfrage und damit das erforderliche Lehrangebot bei den beteiligten Lehreinheiten auch unter der Annahme, dass alle Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß durchführen, nicht genau ermitteln. Das Beschwerdegericht hält es derzeit für plausibel, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht weniger als die Hälfte des Lehrangebots erbringt. Angesichts der zunehmenden Erfahrungswerte dürfte der Antragsgegner aber zukünftig näher zu erläutern haben, ob und ggf. wie die genannte Planungsvorgabe jedenfalls näherungsweise umgesetzt wird.

79

Der Eigenanteil von 1,8486 ist allerdings zu kürzen, da der Curricularwert von 2,4216 den festgesetzten Curricularnormwert von 2,42 gemäß Anlage 2 KapVO überschreitet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17): 2,42 / 2,4216 x 1,8486 = 1,8474.

80

5) Für die Aufnahmekapazität ist gemäß § 16 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO die Schwundquote zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Zulassungszahl von 366:

81

bereinigtes Lehrangebot (Sb) * 2

                 

661,08

CAp Vorklinik

        

 :  

1,8474

bereinigtes Ergebnis (Ap)

        

 =  

357,84

Schwundausgleichsfaktor (SF)

        

 :  

0,9767

bereinigtes Ergebnis mit Schwund

        

 =  

366,38

82

6) Die somit zur Verfügung stehenden 366 Studienplätze sind ausweislich der erstinstanzlich übersandten Liste aller Studienanfänger des Wintersemesters 2015/2016 des Studiengangs Medizin mit Stand 15. Oktober 2015 mit 372 Studierenden belegt.

83

Die im Wege der Überbuchung besetzten 3 Studienplätze sind kapazitätsdeckend. Diese Studienplätze stehen für eine weitere Verteilung außerhalb der festgesetzten Studienanfängerzahl, für die es keine Vergabevorschriften gibt, nicht mehr zur Verfügung. Solange die Studienplätze besetzt sind, wird mit ihnen für den Studiengang zur Verfügung stehende Kapazität in Anspruch genommen und ist freie Kapazität für weitere Studienbewerber nicht vorhanden. Die Willkürgrenze wurde mit der Besetzung der Studienplätze nicht überschritten. Denn die – verhältnismäßig geringe – Überbuchung diente dem rechtfertigenden Zweck, die Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin möglichst zeitnah auszuschöpfen. Sie berücksichtigte die gemachte Erfahrung, dass nicht alle zugelassenen Bewerber aus unterschiedlichen Gründen ihre Studienplätze auch annehmen werden.

84

Auch unter Abzug der als Nr. 37 in der Liste aufgeführten Studentin, die der Antragsgegner selbst nunmehr nicht als kapazitätswirksame Belegung ansieht, weil diese Studentin bereits in der Belegliste für das Wintersemester 2013/2014 geführt worden sei und sich dann nach Vorlesungsbeginn habe beurlauben lassen, ist nicht dargelegt, dass noch ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Denn jedenfalls 371 Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Belegliste im Übrigen. Der Antragsgegner hat ausdrücklich bestätigt, dass darin keine Austausch- oder Programmstudierende enthalten sind, die von vornherein nicht die Staatsprüfung anstreben. Es war nicht erforderlich, neben den mitgeteilten Matrikelnummern und dem Status der Studierenden deren Namen mitzuteilen. Der Antragsgegner hat bereits mit der eingereichten Email von Frau V. vom 16. Oktober 2015 bestätigt, dass die Belegliste keine (zu jenem Zeitpunkt) beurlaubten oder exmatrikulierten Studierenden enthält. Der Antragsgegner hat ferner konkret (und insoweit unter Mitteilung der Namen und Matrikelnummern) dargelegt, dass keiner der durch die OVG-Beschlüsse vom 28. September 2015 oder aufgrund eines Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zugelassenen Studierenden in der Belegliste für das Wintersemester 2015/2016 enthalten ist. Ferner hat der Antragsgegner (auch insoweit unter Mittelung von Namen und Matrikelnummern) plausibel dargelegt, dass die zum Teil deutlich niedrigeren Matrikelnummern darauf beruhen, dass die betreffenden Studierenden bereits zuvor in einem anderen Studienfach immatrikuliert waren. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die unter Nr. 54, 127 und 217 geführten Studierenden hätten aufgrund ihres vorherigen Studiums anrechenbare Studien- und Prüfungsleistungen und seien daher in einem höheren Semester einzustufen, dürfte dem bereits die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2015/2016 vom 1. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 138) entgegen stehen, wonach keine Zulassung für höhere Semester erfolgt. Unabhängig davon hat der Antragsgegner dargelegt, dass die als Nr. 54 und 217 geführten Studierenden sich keine Leistungen haben anrechnen lassen und der als Nr. 127 geführte Studierende sich zwar teilweise Leistungen habe anrechnen lassen, aber eine Höherstufung ausgeschlossen sei, weil er dennoch alle Module besuchen und alle Modulabschlussprüfungen bestehen müsse. Sollten diese Studierenden ihr Studium aufgrund ihrer Vorkenntnisse schneller abschließen können, wirkt sich dies (erst) über den Schwund kapazitätsgünstig aus.

III.

85

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 28/09/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antra
published on 28/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwer
published on 11/06/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.