Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15

bei uns veröffentlicht am12.10.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2015/2016.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2015/2016 vom 1. Juli 2015 (HmbGVBl. 2015, 138 – VOZZ) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 369 Studienplätzen für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzt.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin abgelehnt. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 365 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe, aber 372 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Angaben im Kapazitätsbericht 2015/2016 gefolgt. Es hat auch die vorgenommene Neuberechnung des Antragsgegners aufgrund des Berechnungsstichtags 30. September 2015 zugrunde gelegt, nachdem der Antragsgegner bereits eine Berechnung aufgrund des Berechnungsstichtags 1. März 2015 durchgeführt hatte. Die Neuberechnung hat das Verwaltungsgericht aufgrund von § 5 Abs. 3 KapVO wegen der geänderten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. September 2015 (3 Nc 125/14) zu der Bewertung von unbesetzten Stellen und dem nachfolgenden Beschluss des Dekanats vom 30. September 2015 zur Stellenstruktur für gerechtfertigt gehalten.

5

Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde insbesondere geltend, es sei falsch, dass 372 Studienplätze bereits belegt seien, das Lehrangebot sei unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere für die unbesetzten Stellen gelte, es sei unzutreffend kein Dienstleistungsimport berücksichtigt worden, die Anerkennung von Deputatsreduzierungen im Umfang von 11 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) sei nicht gerechtfertigt, der Dienstleistungsexport sei nicht anzuerkennen und der angesetzte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,8474 sei zu hoch.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, der nicht bereits kapazitätswirksam vergeben ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 6). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – über die 372 Studienplätze für Studienanfänger hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht oder so viele Studienplätze nicht kapazitätswirksam besetzt worden sind, dass die zur Verfügung stehende Kapazität durch die von Studienanfängern besetzten Studienplätze nicht ausgeschöpft wird.

8

1.) Die Einwände des Antragstellers gegen das der Berechnung der Aufnahmekapazität durch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Lehrangebot greifen nicht durch.

9

Es stehen nicht mehr als die vom Verwaltungsgericht angenommenen 361 LVS (unbereinigtes Lehrangebot ohne Lehrauftragsstunden und Titellehre) in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung.

10

a) Die im Kapazitätsbericht dargestellten Deputatsermäßigungen von insgesamt 11 LVS sind in dieser Höhe vom Verwaltungsgericht zu Recht anerkannt worden. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Unter anderem können Ermäßigungen für die Forschung (§ 16 LVVO), Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) gewährt werden. Für diese Ermäßigungen stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegt darin nicht, wie das Beschwerdegericht bereits mehrfach ausgeführt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09).

11

Die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2015/2016 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, und der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg / dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) vom 11. April 2014 sieht die entsprechenden Kontingente vor, nämlich 27 SWS pro Semester als Forschungskontingent und 41 SWS pro Semester als Kontingent für besondere Aufgaben.

12

Die Ziel- und Leistungsvereinbarung ist – entgegen der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Ansicht – richtigerweise mit dem Antragsgegner, dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, abgeschlossen worden. Zwar sieht § 2 Abs. 3 HmbHG vor, dass die Hochschulen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abschließen, aber nach § 1 Abs. 4 HmbHG findet das Gesetz auf die Körperschaft des öffentliches Rechts „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)“, eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg, Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Mangels anderweitiger Regelung im Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ findet § 2 Abs. 3 HmbHG auf den Antragsgegner Anwendung mit der Folge, dass dieser die Ziel- und Leistungsvereinbarung zu schließen hat.

13

Die Beschwerde dringt nicht mit dem Einwand durch, der Dekan sei für die Verteilung der Ermäßigungen unzuständig. Für die Verwaltung der Kontingente sind nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden (zuletzt am 8.7.2014 – HmbGVBl. S. 269, 282 – geänderten) Fassung in den Hochschulen die Fakultätsleitungen bzw. Präsidien, im UKE ist der Dekan verantwortlich. In § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO a.F. heißt es dann: „Diese Organe treffen die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung“, mithin ist für das UKE der Dekan für die Zuweisung der Ermäßigungen zu den Lehrpersonen zuständig. Es kann hier offen bleiben, ob bei Fehlen dieser Vorschrift nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UKEG das Dekanat als Kollegium hierfür zuständig wäre. Denn aufgrund der speziellen Zuständigkeitszuweisung in § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO a.F. ist diese Vorschrift als lex specialis jedenfalls vorrangig. Die generelle Zuweisung von Aufgaben an das Dekanat in § 9 Abs. 1 Satz 3 UKEG sperrt nicht die Möglichkeit für den Verordnungsgeber, einzelne Entscheidungen dem Dekan zuzuweisen.

14

Die im Kapazitätsbericht geltend gemachten Ermäßigungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 11 LVS sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Entscheidung des Dekans der medizinischen Fakultät vom 27. Februar 2015 gedeckt. Eine Verminderung der Lehrverpflichtung aufgrund von § 17 Abs. 1 LVVO (sonstige Aufgaben) im Umfang von 9 LVS ist in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und begründet worden. Hiernach sind in der Lehreinheit Vorklinische Medizin („Medizin 1“) 2 LVS Ermäßigung für Prof. G. für seine Funktion als Prodekan im Gegensatz zu früheren Berechnungszeiträumen (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31) anzuerkennen. Denn eine Kompensation für die Funktion als Prodekan für Lehre durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle findet nicht mehr statt (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2014, 3 Nc 85/13, n.v.). Ferner sind gerechtfertigter Weise je 0,5 LVS für die 5 Modulgruppenleiter Prof. E. , Prof. G. ., Prof. H. ., Prof. E. und Prof. v. d. K. (hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 10; Beschl. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31), je 1 LVS für die 4 Fachleitungen verteilt auf 8 Professoren, wobei die Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. H. nicht berücksichtigt werden kann, weil er der Lehreinheit Vorklinische Medizin offenbar nicht zugeordnet ist (hierzu OVG Hamburg, Beschl. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31), sowie 1 LVS für Prof. E. wegen dessen Leitung des Zentrums für Experimentelle Medizin (hierzu OVG Hamburg, Beschl. 6.6.2013, a.a.O.) vorgesehen.

15

Auch die jeweils 1 LVS Ermäßigung für Prof. E. und Prof. G. aufgrund von § 16 Abs. 1 LVVO ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22. August 2016 die betreffenden Forschungsprojekte benannt (SFB 936 „Multi-Site-Communication in the Brain“ bzw. „ReAd Me! Regulatorische Adeninnukleotide auf Membranoberflächen“) und beschrieben, so dass die Ermäßigung aufgrund der mit den Forschungsprojekten verbundenen Mehrbelastung gerechtfertigt ist. Der Dekan hat ausweislich der Begründung seiner Entscheidung vom 27. Februar 2015 die mit der Ermäßigung verbundene Kapazitätsminderung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Rechnung gestellt. Angesichts des verhältnismäßig geringen Umfangs bestehen auch im Ergebnis keine Bedenken gegen die Ermäßigungen.

16

b) Die Stellen im Institut für Anatomie weisen – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – unter Berücksichtigung der Deputatsermäßigungen insgesamt 122 LVS auf.

17

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9349561

C4    

1,00   

9,00   

0,50   

8,50   

9348832

W2    

1,00   

9,00   

        

9,00   

9347330

BAT Ia

1,00   

4,00   

        

4,00   

8759146

BAT Ib

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343032

BAT Ib

1,00   

4,00   

        

4,00   

9957956

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9340262

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9346988

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9342966

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9342303

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

30012319

BAT IIa

0,50   

4,00   

        

2,00   

30002761

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

30005002

BAT IIa

0,50   

4,00   

        

2,00   

9349596

W3    

1,00   

9,00   

0,50   

8,50   

9348841

W2    

1,00   

9,00   

        

9,00   

9346996

W1    

1,00   

4,00   

        

4,00   

8846847

A14     

1,00   

9,00   

        

9,00   

9343059

Ä2    

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343571

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9340165

Ä2    

1,00   

4,00   

        

4,00   

9342982

Ä2    

0,50   

4,00   

        

2,00   

9343075

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343083

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

9343091

BAT IIa

1,00   

4,00   

        

4,00   

30002762

Ä2    

0,50   

4,00   

        

2,00   

30006273

Ä2    

0,50   

4,00   

        

2,00   

9343008

Ä2    

1,00   

4,00   

        

4,00   

Summe:

122     

18

aa) Die mit Prof. Dr. B. besetzte Stelle Nr. 09347330 hat das Verwaltungsgericht aufgrund der entsprechenden Begrenzung der Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag von Prof. Dr. B. zutreffend mit 4 LVS angesetzt (so u.a. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 29). Der Umstand der Habilitierung führt – entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – nicht zu einer höheren Lehrverpflichtung. Maßgeblich ist gemäß § 8 KapVO das Stellenprinzip (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 18). Die mit Prof. Dr. B. besetzte Stelle ist ausweislich des Stellenplans in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag eine Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter. Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung stellt die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 282) für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und die Funktionsbeschreibung der Stelle ab. Insoweit kommt es also auf die individuelle Lehrverpflichtung an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 14; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 20; Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 29). Einer starren normativen Festlegung der Lehrverpflichtung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85 u.a., juris Rn. 69; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 23). Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen kommt es gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO ebenfalls auf die individuelle Festlegung an. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 LVS festgelegt werden. Bei der hier in Rede stehenden Stelle ist die Lehrverpflichtung folglich gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit 4 LVS anzusetzen. Im Übrigen wäre auch bei einer Beschäftigung als Professor gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 LVVO eine Festlegung der Lehrverpflichtung auf 4 LVS möglich.

19

bb) Entsprechendes gilt für die mit Dr. F. besetzte Stelle Nr. 9342303. Soweit von Antragstellerseite behauptet wird, Herr Dr. F. sei inzwischen habilitiert, ist dies unerheblich (s.o. aa)).

20

cc) Für die Stelle Nr. 30002761, die mit der unbefristet beschäftigten Frau Dr. H. besetzt ist, sind vom Verwaltungsgericht entsprechend der arbeitsvertraglichen Lehrverpflichtung von Frau Dr. H. zutreffend 4 LVS angesetzt worden. Es kommt nicht darauf an, ob ein früherer Stelleninhaber möglicherweise eine höhere Lehrverpflichtung hatte. Da, wie ausgeführt, die individuell vereinbarte Lehrverpflichtung maßgeblich ist (s.o. aa)), kann sich die mit einer Stelle verbundene Lehrverpflichtung im Rahmen der Grenzen der Lehrverpflichtungsverordnung ändern. Weder ist eine Erhöhung noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung prinzipiell ausgeschlossen. Dem Antragsgegner steht es jedenfalls bei Neueinstellungen grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 45; Beschl. v. 17.3.2014, OVG 3 Nc 100/13, n.v.). Da sich die vereinbarte Lehrverpflichtung für Frau Dr. H. im Rahmen der bisher grundsätzlich geübten Praxis hält, besteht auch kein Anhalt, hier von einem nicht anzuerkennenden unzulässigen Kapazitätsabbau auszugehen.

21

Aus der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003, im Internet abrufbar unter http://www.kmk.org) folgt nicht, dass eine höhere Lehrverpflichtung anzusetzen ist. Die KMK-Vereinbarung stellt zwar einen gewichtigen Anhaltspunkt für das erforderliche und zumutbare Maß unselbständiger Lehre dar und bietet einen Orientierungsrahmen sowie eine Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen auch hinsichtlich der Abschätzung der dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsausnutzung (BVerwG, Urt. v. 20.7.1990, NVwZ-RR 1991 S. 78; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2003, 3 Nc 146/02, juris Rn. 37), sie vermag die Lehrverpflichtung aber nicht letztverbindlich festzulegen. Darüber hinaus folgt aus der KMK-Vereinbarung auch nicht, dass für unbefristet Beschäftigte generell eine Lehrverpflichtung von mehr als 4 LVS bestehen solle. Die KMK-Vereinbarung sieht in Nr. 2.1.9.1 ausdrücklich vor, dass sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses richtet. Die sich anschließende Bestimmung in Nr. 2.1.9.2 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 genannten Beamtinnen und Beamten, in jedem Fall entsprechend festzusetzen ist. Diese Bestimmung enthält nämlich keine Anweisung für die Festlegung des Inhalts des Arbeitsvertrages, sondern betrifft nur den Fall, dass in einem Arbeitsvertrag keine Regelung über den Umfang der Lehrverpflichtung getroffen ist, bezieht sich also auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 23, zu den entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs einer KMK-Vereinbarung vom 2.9.1982). Selbst wenn man für die hier in Rede stehende Stelle die Regelung in Nr. 2.1.6 der KMK-Vereinbarung anwenden würde, wonach für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von „höchstens“ 8 LVS bestehen solle, würde sich die Lehrverpflichtung von Frau Dr. H. in diesem Rahmen halten. Eine Verpflichtung zur Ausschöpfung der Höchstgrenzen besteht nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 30).

22

Diese Ausführungen gelten entsprechend für die weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit vorgetragen wird, die Lehrverpflichtung sei deshalb zu erhöhen, weil der Stelleninhaber eine unbefristete Stelle habe.

23

dd) Die mit Frau S. besetzte 0,5-Stelle Nr. 30012319 ist zutreffend mit 2 LVS in die Kapazitätsermittlung eingeflossen. Laut Arbeitsvertrag bestünde bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Lehrverpflichtung von 4 LVS, die sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend verringert (vgl. § 13 LVVO). Eine nicht zu berücksichtigende unberechtigte Deputatverminderung liegt nicht deshalb vor, weil die Stelle früher mit einem Drittmittelbeschäftigten besetzt war und aufgrund fehlender Vereinbarung über die Lehrverpflichtung eine höhere Lehrverpflichtung zugrunde gelegt worden war (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 20; vgl. oben cc)).

24

ee) Entsprechendes gilt für die mit Herrn A. besetzte 0,5-Stelle Nr. 30005002, die gemäß der entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit 2 LVS in die Berechnung einfließt. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob für die Stellenvorgängerin eine höhere Lehrverpflichtung zu berücksichtigen gewesen war.

25

ff) Für die mit Herrn Prof. Dr. L. besetzte W1-Stelle Nr. 9346996 hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Lehrverpflichtung von 4 LVS berücksichtigt. Herr Prof. Dr. L. wurde im August 2013 zum Professor berufen und befindet sich dementsprechend in der ersten Anstellungsphase (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbHG; siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 10), so dass gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LVVO eine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 LVS besteht. Laut Berufungsvereinbarung vom 9. Juli 2013 wurde Herr Prof. Dr. L. als Angestellter auf die Juniorprofessur für Translationale Krebsforschung berufen. Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, kommt eine Einordnung als Professor nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 LVVO mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS nicht deshalb in Betracht, weil Herr Prof. Dr. L. laut Berufungsurkunde vom 1. August 2013 zum „Universitätsprofessor“ berufen wurde. Denn nach § 17 Abs. 4 HmbHG wird die Bezeichnung „Professor“ auch von Juniorprofessoren geführt. Ferner führen die Vereinbarung einer Berufungszulage und leistungsorientierter Mittel (LOM) ebenso wenig zu einer höheren Lehrverpflichtung wie der Umstand, dass Herr Prof. Dr. L. die Professur zunächst in Teilzeit (¾) ausübt. Da die jährliche Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf Grundlage des Berechnungsstichtages zu ermitteln ist, ist eine höhere Lehrverpflichtung auch im Hinblick auf eine weitere Anstellung von Prof. Dr. L. nach der ersten Anstellungsphase ab August 2016, also zum Ende des Berechnungszeitraums, nicht zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung aufgrund von § 5 Abs. 2 KapVO scheidet aus. Die Weiterbeschäftigung dürfte angesichts der Befristung auf drei Jahre schon nicht hinreichend „erkennbar“ im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO sein, weil die Weiterbeschäftigung zum einen von der Bewährung als Hochschullehrer und zum anderen vom Willen von Prof. Dr. L. abhängig ist. Darüber hinaus setzt § 5 Abs. 2 KapVO voraus, dass sich die Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur nach § 21 Abs. 1 KapVO, der hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt werden. Schließlich würde die Erhöhung um 2 LVS für ein Sechstel des Berechnungszeitraums wohl auch keine „wesentliche Änderung“ darstellen.

26

gg) Die zu 75 % mit Frau Dr. L.-W. besetzte Ä2-Stelle Nr. 09343059 fließt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, mit 4 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Hinsichtlich des besetzten Teils ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung maßgeblich. Diese war im Vertrag vom 19. September 1995 mit 4 LVS angegeben, wobei dem die Vollzeitbeschäftigung von Frau Dr. L.-W. zugrunde lag. Da mit Änderungsvertrag vom 21. Februar 2011 eine Teilzeitbeschäftigung von 75 % vereinbart wurde, hat sich damit auch die Lehrverpflichtung entsprechend um ¼ reduziert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76). Dass der Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf § 13 LVVO enthält, wonach sich bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Lehrverpflichtung in dem Umfang verringert, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht, bedeutet nicht, dass die Stelleinhaberin arbeitsrechtlich verpflichtet ist, trotz ihrer Arbeitszeitreduzierung auf 75 % Lehre im Umfang von 4 LVS zu leisten. Vielmehr ist das Fehlen des Hinweises auf § 13 LVVO im Arbeitsvertrag dem Umstand geschuldet, dass § 13 LVVO in der zitierten Fassung erst ab 1. Januar 2005 gilt (siehe § 22 LVVO, HmbGVBl. v. 23.12.2004, S. 497, 499), der Arbeitsvertrag von Frau Dr. L.-W. aber schon 1995 geschlossen wurde und Frau Dr. L.-W. zunächst vollbeschäftigt eingestellt wurde. Dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung von der späteren Reduzierung der Arbeitszeit unberührt bleiben und weiterhin 4 LVS umfassen sollte, lässt sich den Verträgen nicht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 45; ferner: Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76; v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34). Eine höhere Lehrverpflichtung ist auch nicht deshalb anzusetzen, wie die Beschwerde geltend macht, weil es sich um eine Ä2-Stelle handelt. Soweit vorgetragen wird, diese Stellen seien mit Fachärzten besetzt, für die parallel zum Lehrdeputat für Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS zu berücksichtigen seien, folgt dem das Beschwerdegericht nicht. Die Regellehrverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) LVVO in Höhe von 6 LVS für Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase gilt nur für diese Personengruppe und ist nicht auf nach Ä2 besoldete Mitarbeiter, die keine Juniorprofessoren sind, zu übertragen. Gegenstand der Arbeitsverträge der auf Ä2-Stellen beschäftigten Mitarbeiter sind, wie auch im Fall von Frau Dr. L.-W. , wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 27 HmbHG, so dass diese grundsätzlich als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von §§ 10 Abs. 5, 14 Abs. 2 LVVO anzusehen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 21).

27

Für den unbesetzten 25 % - Stellenrest der Ä2-Stelle Nr. 09343059 ist 1 LVS anzusetzen. Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber. Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17 m.w.N.). Aufgrund der Beschlüsse des Dekanats vom 3. und 30. September 2015 liegen allerdings hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich mit 4 LVS einzustufen sind. In dem Beschluss vom 30. September 2015 (und entsprechend bereits im Beschluss vom 3. September 2015) heißt es u.a.: „Alle Stellen des akademischen Mittelbaus (A13, A14, C1, IA, IIA, Ä2 und Ä3) haben eine grundsätzlich einheitliche Struktur. Die Stellen haben jeweils folgende Funktionsbeschreibung: 'Mitarbeit in Forschung und Lehre; Regeldeputat von 4 SWS; in der Regel befristete Besetzung; eigene Aus- Fort- und Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifikation zugelassen'. […] Neubesetzungen erfolgen im Regelfall nur befristet bei Deputat 4 SWS. […]“

28

Der Beschluss vom 30. September 2015 ist vom Dekan, den Prodekanen und in Vertretung für die Geschäftsführerin (Frau K.) unterzeichnet. Soweit gerügt wird, es habe nicht die Geschäftsführerin selbst unterschrieben und es sei gegen die vorgeschriebene Nichtöffentlichkeit verstoßen worden, kommt es hierauf – selbst wenn ein Formfehler vorliegen sollte – nicht an. Denn der Beschluss vom 30. September 2015 entspricht im Wesentlichen dem Beschluss des Dekanats vom 3. September 2015, auf den das Beschwerdegericht bereits mit Beschluss vom 28. September 2015 (3 Nc 125/14, juris Rn. 18) hingewiesen und an dem auch die Geschäftsführerin, Frau K., (neben dem Dekan und den Prodekanen) mitgewirkt hat. Anhaltspunkte, dass von dieser Beschlusslage abgewichen wird, sind nicht ersichtlich, zumal damit lediglich die schon bisher bestehende Praxis bestätigt wird.

29

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass es rechtlich geboten wäre, eine höhere Lehrverpflichtung vorzusehen. Die in den Beschlüssen grundsätzlich vorgesehene Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter hält sich in dem Rahmen, den der Normgeber gesetzt hat. Dieser hat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis nach § 28 Abs. 2 HmbHG eine Lehrverpflichtung von „bis zu“ 6 LVS (§ 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO) und für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverträgen nach § 28 Abs. 1 HmbHG eine Lehrverpflichtung von „höchstens“ 5 LVS (§ 14 Abs. 2 LVVO) vorgesehen. Die Vorgabe eines Höchstumfangs impliziert, dass Lehrverpflichtungen auch unterhalb der rechtlich noch zulässigen maximalen Lehrverpflichtung liegen können. Der Umstand, dass es unterschiedliche Höchstgrenzen für verbeamtete wissenschaftliche Mitarbeiter einerseits und angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter andererseits gibt, verbietet nicht, für beide Gruppen grundsätzlich gleiche Lehrdeputate vorzusehen. Das Dekanat hat des Weiteren, wie aus den Beschlüssen vom 3. und 30. September 2015 ersichtlich ist, das Kapazitätserschöpfungsgebot berücksichtigt und seine Entscheidung unter Abwägung u.a. mit der Verteilung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie dem erwünschten Freiraum auch für Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals getroffen. Eine Lehrverpflichtung von 4 LVS entspricht im Übrigen dem KMK-Beschluss über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12. Juni 2003 für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten nach Nr. 2.1.4 sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Nr. 2.1.5, für die jeweils 4 LVS vorgesehen sind. Sie hält sich auch im Rahmen der Vorgabe von höchstens 8 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im (unbefristeten) Beamtenverhältnis nach Nr. 2.1.6 des KMK-Beschlusses.

30

Ist somit für eine unbesetzte Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter im Regelfall davon auszugehen, dass bei einer Wiederbesetzung keine über 4 LVS hinausgehende Lehrverpflichtung vereinbart wird, kann die Stelle auch bis zur Wiederbesetzung nicht mit mehr als 4 LVS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. Anderenfalls würde bei unbesetzten Stellen eine fiktiv höhere Kapazität angenommen als bei einer besetzten Stelle tatsächlich vorhanden wäre.

31

Soweit es um einen unbesetzten Stellenteil geht, ist – soweit keine anderen Anhaltspunkte bestehen – für das maßgebliche Stellenpotential der auf den Umfang des Stellenrestes bezogene verhältnismäßige Anteil von 4 LVS anzusetzen. Für die hier in Rede stehende Stelle Nr. 9343059 lassen sich aus der arbeitsvertraglichen Situation von Frau Dr. L.-W. hinsichtlich des von ihr besetzten Stellenteils und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der unbesetzte Stellenteil ein verhältnismäßig höheres Lehrverpflichtungspotential hat. Vielmehr zeigt der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit Frau L.-W. von 1995, dass der Antragsgegner bei dieser Stelle, wenn sie vollständig besetzt ist, von einer Lehrverpflichtung von 4 LVS ausgeht. Daher ist für den zu ¼ unbesetzten Stellententeil 1 LVS zugrunde zu legen.

32

Dementsprechend ist auch bei den weiteren vollständig oder teilweise unbesetzten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mangels anderer Anhaltspunkte jeweils ein Deputat von 4 LVS für eine ganze Stelle in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, da gemäß den Dekanatsbeschlüssen vom 3. und 30. September 2015 und der bisherigen Praxis anzunehmen ist, dass bei einer Besetzung keine höhere Lehrverpflichtung vereinbart werden wird.

33

hh) Die A14-Stelle Nr. 8846847 ist, wie sich aus dem Stellenplan ergibt, zur Hälfte von Frau S. besetzt, die Angestellte ist. Im Kapazitätsbericht sind für diese Stelle, wie auch in der Vergangenheit, 9 LVS angegeben. Dies entspricht im Ergebnis dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27. September 2011 (3 Nc 27/10, juris Rn. 35). Dort hat das Beschwerdegericht für die damals unbesetzte Stelle die aufgrund der damals geltenden Lehrverpflichtungsverordnung maximale Lehrverpflichtung von 9 LVS für eine normale Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 LVVO vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 – HmbGVBl. S. 509) angenommen. Es hat aber nicht die höchstmögliche Lehrverpflichtung von 12 LVS bei Vorliegen besonderer Gründe (§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 LVVO a.F.) angenommen. Das Verwaltungsgericht hat, wie auch in den vergangenen Berechnungszeiträumen, die im Kapazitätsbericht angegebene Lehrverpflichtung von 9 LVS akzeptiert, weil nicht ersichtlich sei, dass es sich um eine Stelle für ausschließliche Lehre im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO handle, für die eine Lehrverpflichtung von 12 bis 16 LVS vorgegeben sei. Der Einwand des Antragstellers, mangels Vorlage einer Funktionsbeschreibung müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Stelle mit ausschließlicher Lehrtätigkeit handle, überzeugt nicht. Zwar wurde tatsächlich keine individuelle Funktionsbeschreibung für diese Stelle vorgelegt, der Antragsgegner hat aber mit Schriftsatz vom 22. August 2016 erläutert, dass es sich um eine A-14-Stelle mit einem typischen gemischten Aufgabenzuschnitt für Forschung und Lehre handle. Nach den Beschlüssen des Dekanats vom 3. und 30. September 2015 haben alle Stellen des akademischen Mittelbaus, einschließlich der A14-Stellen, die Funktionsbeschreibung „Mitarbeit in Forschung und Lehre…“, sie dienen mithin nicht ausschließlich der Lehre. Für eine andere Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Stelle gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die Stelle auch vom Beschwerdegericht in der Vergangenheit nicht als eine solche für ausschließliche Lehre angesehen wurde (vgl. Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17). Hiervon ausgehend ist die Stelle jedenfalls nicht mit einer 9 LVS übersteigenden Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Hinsichtlich des besetzten Stellenteils ist auf die individuelle Vereinbarung abzustellen. Zwar liegt insoweit keine Ausgestaltung des (beamtenrechtlichen) „Dienstverhältnisses“ (§ 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO) vor, da aber, wie ausgeführt, sowohl für verbeamtete wissenschaftliche Mitarbeiter als auch für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter auf die individuelle Vereinbarung der Lehrverpflichtung – sei es im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses, sei es aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung – abzustellen ist (s.o. aa)), macht es insoweit keinen Unterschied, dass eine Beamtenstelle mit einer Angestellten besetzt ist. Somit ist die Begrenzung der Lehrverpflichtung für den zur Hälfte besetzten Teil der Stelle auf 2 LVS gemäß der arbeitsvertraglichen Regelung im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29. April 2015 nicht zu beanstanden (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17). Hinsichtlich des unbesetzten Teils dürfte grundsätzlich aufgrund der Beschlüsse des Dekanats vom 3. und 30. September 2015, die sich ausdrücklich auch auf A14-Stellen beziehen, von (nur) weiteren 2 LVS auszugehen sein. Es kann hier offen bleiben, ob sich dieser Ansatz zur Vermeidung einer unzulässigen Kapazitätsverminderung verbietet. Jedenfalls ist es nicht geboten, für diese Stelle eine Lehrverpflichtung von über 9 LVS zu berücksichtigen.

34

ii) Für die halbe Stelle Nr. 30006273 hat das Verwaltungsgericht zutreffend 2 LVS angesetzt. Soweit die Stelle zur Hälfte mit Dr. U. besetzt ist, ist 1 LVS in Rechnung zu stellen, da dies der arbeitsvertraglichen Verpflichtung aufgrund seiner Beschäftigung mit ¼ der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zu einer Übernahme einer höheren Lehrverpflichtung ist Herr Dr. U. nicht aufgrund der Satzung der Universität Hamburg über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (Privatdozentursatzung) vom 17. November 2011 (amtl. Bekanntmachung der Universität Hamburg Nr. 2 vom 12.1.2012) verpflichtet. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung hat der Privatdozent auf Anforderung der Fakultät eine Lehrveranstaltung im „Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde im Semester oder von zwei Lehrveranstaltungsstunden in einem Studienjahr“ durchzuführen. Diese Verpflichtung entspricht einer Lehrveranstaltungsstunde im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung und damit auch der arbeitsvertraglichen Verpflichtung von Herrn Dr. U. zur Lehre im Umfang von 1 LVS. Hinsichtlich des unbesetzten Stellenviertels ist auch hier davon auszugehen, dass ein zukünftiger Stelleninhaber insoweit grundsätzlich nicht mehr als 1 LVS zu erbringen hat.

35

c) Für das Institut für Biochemie und Signaltransduktion sowie das Institut für Biochemie und Molekulare Zellbiologie hat das Verwaltungsgericht insgesamt ein Lehrdeputat von 84 LVS kapazitär berücksichtigt. Es ist nicht durchgreifend dargelegt, dass ein höheres Lehrdeputat besteht.

36

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9349804

C4    

1       

9       

0,5     

8,5     

9347682

W3    

1       

9       

        

9       

9346546

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9343881

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9337300

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9337296

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30008504

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

8613583

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9349847

W3    

1       

9       

4       

5       

9347887

W2    

1       

9       

0,5     

8,5     

9347879

C2    

1       

9       

        

9       

9347194

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9347101

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9337318

Ä2    

0,5     

4       

        

2       

8460655

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9343903

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9347119

BAT Ib

1       

4       

        

4       

9957892

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

Summe 

84    

37

aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die 0,5-Stelle Nr. 9337318, die mit Prof. Dr. Dr. N. besetzt ist, mit 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Unbeschadet der Habilitation von Prof. Dr. Dr. N. handelt es sich um eine Ä2-Stelle, nicht um eine W-Stelle. Da auch der Arbeitsvertrag auf wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 27 HmbHG, also Aufgaben für wissenschaftliche Mitarbeiter abstellt, sind für die Lehrverpflichtung die §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO anzuwenden, mithin ist die individualvertragliche Vereinbarung maßgeblich. Hierzu liegt eine unterschriebene Ergänzung zum Arbeitsvertrag vor, nach der bei einer vollen Stelle 4 LVS zu erbringen sind, was sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert, woraus sich die genannten 2 LVS für die 0,5-Stelle ergeben. Zwar ist diese Ergänzung nicht datiert, aber sie wurde bereits für vergangene Berechnungszeiträume eingereicht, lag mithin schon vor dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag vor (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 53; Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13 n.v.). Für eine über diese 0,5-Stelle hinausgehende mit einer Lehrverpflichtung verbundene Beschäftigung von Prof. Dr. Dr. N. in der vorklinischen Lehreinheit ist nichts ersichtlich. Soweit, wie im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Oktober 2009 (3 Nc 82/08, juris Rn. 52) ausgeführt, im Januar 2007 die zweite Hälfte der Stelle von Prof. Dr. Dr. N. in die Kinderklinik verlagert worden ist, ist dies für die vorliegende Kapazitätsberechnung unerheblich.

38

bb) Die Stellen Nr. 09337300 und Nr. 09337296 sind vom Verwaltungsgericht mit 4 bzw. 2 LVS richtig berücksichtigt worden. Die mit Herrn N. besetzte Stelle Nr. 09337300 ist – wie in den letzten Berechnungszeiträumen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 46; Beschl. v. 22.10.2013, 3 Nc 100/13, S. 7, n.v.) – entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung mit 4 LVS anzusetzen. Für die mit Herrn W. besetzte 0,5-Stelle Nr. 09337296 gelten 2 LVS, da seine Lehrverpflichtung arbeitsvertraglich hierauf beschränkt ist. Darauf, ob der Stellenvorgänger eine höhere Lehrverpflichtung hatte, kommt es, wie bereits ausgeführt (s.o. b) cc)), nicht an. Die jeweils vereinbarte Lehrverpflichtung hält sich im Rahmen der bisher grundsätzlich geübten Praxis und der Beschlusslage des Dekanats.

39

d) Für das Institut für zelluläre und integrative Physiologie sowie das Institut für Neurophysiologie und Pathophysiologie hat das Verwaltungsgericht insgesamt ein Lehrdeputat von 112 LVS angenommen. Die von der Beschwerde angeführten Gründe führen nicht zu einem höheren Lehrdeputat.

40

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9349782

W3    

1       

9       

2       

7       

9349006

W2    

1       

9       

        

9       

9347836

BAT IIa

1       

8       

        

8       

9347844

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9342087

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343784

Ä2    

1       

4       

        

4       

9343857

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343725

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343776

BAT IIa befr.

1       

4       

        

4       

9349791

W3    

1       

9       

2       

7       

9347658

C3    

1       

9       

        

9       

30000552

Ä2    

1       

4       

        

4       

30001001

Ä2    

1       

4       

        

4       

30004718

BAT Ib befr.

1       

4       

        

4       

30007438

BAT Ib

1       

0       

        

0       

30007535

BAT Ib

1       

4       

        

4       

30011878

BAT Ib

0,5     

4       

        

2       

9339728

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30004483

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9346716

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30009886

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30004993

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343865

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9343806

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30000551

BAT IIa

1       

4       

        

4       

Summe:

112     

41

aa) Die Stelle Nr. 9343857 fließt, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, mit 4 LVS in die Berechnung ein, da dies die arbeitsvertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung der Stelleninhaberin, Frau Dr. S. , ist (so auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13, n.v.). Ein unzulässiger Kapazitätsabbau liegt nicht darin, wie der Antragsteller meint, dass für diese Stelle zu einem früheren Zeitpunkt deshalb eine höhere Lehrverpflichtung angenommen wurde, weil sie damals unbesetzt war (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7; zur neuen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bei unbesetzten Stellen siehe Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Besetzung der Stelle ist allein die genannte arbeitsvertragliche Regelung maßgeblich. In der im Vergleich zu der fiktiv angenommenen Lehrverpflichtung für eine unbesetzte Stelle verminderten Lehrverpflichtung liegt kein unzulässiger Kapazitätsabbau (vgl. oben b) cc)).

42

bb) Die ehemals von Herrn Dr. M. besetzte Stelle Nr. 30007438 ist unbesetzt und nach Angabe des Antragsgegners mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 gestrichen worden. Das Verwaltungsgericht hat für diese Stelle entsprechend der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keine Lehrverpflichtung angesetzt. Das Beschwerdegericht hat anerkannt, dass mit dieser Stelle kein Lehrdeputat verbunden ist, weil es sich um eine Gruppenleiterstelle für das zu etablierende Gebiet Brain-Computer Interfaces (BCI) und damit um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt (Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 50; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 35; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12 Rn. 35; Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13, n.v.). Hieran wird festgehalten. Im Übrigen bleiben bei der Festlegung der Ausbildungskapazität die einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum entfallen, gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt.

43

e) Es sind keine durchgreifenden Einwände gegen das vom Verwaltungsgericht für das Institut für Medizinische Soziologie angenommene Lehrdeputat von insgesamt 43,0 LVS dargetan.

44

Stellennummer

Stellengruppe

verfügbare Stellen

Deputat je Stelle

Abzug 

verfügbare LVS

9343938

W3    

1       

9       

        

9       

9348565

W3    

1       

9       

1       

8       

8408157

BAT IIa

1       

4       

        

4       

9347143

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

9347144

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

8460809

BAT IIa

1       

4       

        

4       

8846821

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30001151

BAT IIa

1       

4       

        

4       

30005997

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

9957870

BAT IIa

0,5     

4       

        

2       

30010850

BAT IIa

1       

4       

        

4       

Summe:

43    

45

aa) Soweit hinsichtlich der mit Herrn S. besetzten 0,5-Stelle Nr. 30005997, die das Verwaltungsgericht mit 2 LVS angesetzt hat, eingewandt wird, es bestehe keine entsprechende vertragliche Regelung, ist dem nicht zu folgen. Es besteht eine Nebenabrede in dem Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2005, mit der eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vereinbart wurde. Diese bezieht sich auf die damalige Vollbeschäftigung von Herrn S. . Hierzu hat das Beschwerdegericht bereits ausgeführt, dass diese Nebenabrede sich – wie üblich – auf die gesamte Stelle bezieht und sich bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend reduziert (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34). Aus dem zitierten Beschluss ist auch ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor 2005 bestand, was erklärt, dass der in den neueren Arbeitsverträgen vorgesehene Hinweis auf den seit dem 1. Januar 2005 geltenden § 13 LVVO fehlt, wonach sich bei teilzeitbeschäftigten Beamten die Lehrverpflichtung in dem Umfang verringert, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht (s.o. a) gg)).

46

bb) Für die 0,5-Stelle Nr. 09957870 sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß der zum Berechnungsstichtag gültigen arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Stelleninhaber, Herrn A. , 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Soweit Herr A. im Übrigen auf einer Drittmittelstelle (Nr. 30007155) beschäftigt ist, ist dies für die Kapazitätsberechnung unerheblich. Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 10; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12, juris Rn. 24).

47

cc) Die mit Herrn K. (zurzeit zu ¾) besetzte Stelle Nr. 30010850 ist mit 4 LVS korrekt berücksichtigt worden. Ein höherer Ansatz ist nicht gerechtfertigt. Es besteht eine arbeitsvertragliche Regelung mit Herrn K. vom 1. Januar 2013, wonach seine Lehrverpflichtung 4 LVS bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten darf und bei einer Teilzeitbeschäftigung eine entsprechende Verringerung erfolgt. Soweit das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Juni 2013 (3 Nc 50/12, juris Rn. 36) die Stelle mit 5 LVS bewertet hatte, beruhte dieser Ansatz mit der höchstmöglichen Lehrverpflichtung für eine Promotionsstelle darauf, dass es damals an einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Lehrverpflichtung fehlte. Anschließend hat das Beschwerdegericht die arbeitsvertragliche Festlegung auf 4 LVS für maßgeblich erachtet (Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13), woran festgehalten wird.

48

f) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass neben den aus dem Stellenplan ersichtlichen Stellen weitere Stellen mit einer Lehrverpflichtung vorhanden sind, sind nicht dargelegt oder ersichtlich.

49

Insgesamt stehen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin (ohne Lehrauftragsstunden und Titellehre) somit 361 LVS zur Verfügung.

50

g) Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, fließen gemäß der Aufstellung des Antragsgegners vom 1. Juni 2015 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KapVO im Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/15 geleistete Lehraufträge und Titellehre im Umfang von insgesamt 23 LVS, im Durchschnitt je Semester somit 11,5 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über die von dem Antragsgegner dargelegten und berücksichtigten Lehraufträge hinaus weitere berücksichtigungsfähige Lehraufträge oder Titellehre geleistet wurde, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner die Vollständigkeit mit Schriftsatz vom 22. August 2016 noch mal ausdrücklich bestätigt hat.

51

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die als Vakanzvertretung eingesetzten Lehraufträge in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Denn nach § 10 Satz 2 KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Bestehen, wie vorliegend, mehrere Vakanzen und aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütete Lehraufträge, bedarf es eines darüber hinausgehenden Zusammenhangs zwischen den einzelnen Vakanzen und Lehraufträgen dergestalt, dass der jeweilige Lehrauftrag gerade Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stellen ersetzen soll, oder dass jeweils nachgewiesen wird, dass der Lehrauftrag ohne die jeweilige Vakanz nicht vergeben worden wäre, grundsätzlich nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2013, NC 9 S 675/12, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 5.2.2015, NC 9 S 14/99, juris Rn. 8 ff.; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 28.4.1992, 1 B 16/92 juris Rn. 6 f.). Es kann offen bleiben, ob etwas anderes gelten würde, wenn die durch solche Lehraufträge angebotenen Lehrveranstaltungsstunden insgesamt die Summe der für unbesetzte Stellen in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Lehrveranstaltungsstunden übersteigt. Dies ist vorliegend, wie aus der von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 eingereichten Auflistung ersichtlich ist, nicht der Fall. Die dort angegebenen zur Vakanzvertretung eingesetzten Lehrveranstaltungsstunden sind mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. August 2016 auch im Hinblick auf die „krummen“ Werte (z.B. 0,43 LVS) plausibel durch die vorgenommene Umrechnung der Lehrzeit in Lehrveranstaltungsstunden erklärt worden (z.B. 270 Minuten Lehrzeit für 3 Vorlesungstermine á 90 Minuten / 45 Minuten / 14 Vorlesungswochen = 0,43 LVS).

52

2) Ein Dienstleistungsimport findet nicht statt. Anlass für eine fiktive Fortführung eines vor 2008 vorhandenen Dienstleistungsimports besteht, anders als der Antragsteller meint, nicht (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 58).

53

3) Zutreffend macht der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs durch das Verwaltungsgericht geltend, legt aber nicht dar, dass bei einer vollständigen korrekten Berechnung des Dienstleistungsbedarfs dadurch Kapazität für einen weiteren Studienplatz vorhanden ist. Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) beträgt nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen 42,99 LVS, sondern ist mit 41,96 LVS anzunehmen:

54

nicht der LE Vorklinische Medizin
zugeordneter Studiengang

Lehreinheit

CAq   

SF    

Aq / 2

CAq * SF * Aq / 2

Zahnmedizin / Zahnärztl. Prüfung

Zahnmedizin

0,9356

0,8796

37,00

30,45

Pharmazie / Pharmz. Prüfung

Pharmazie

0,0743

0,8376

33,00

2,05

Molecular Life Science / B.Sc

Biochem./Mol.bio

0,4423

0,8631

20,00

7,63

Molecular Life Science / M.Sc

Biochem./Mol.bio

0,2612

0,9352

7,50

1,83

 Summe:

41,96

55

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin mit 0,9356 angenommen (hierzu ausführlich Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 41 ff.; ferner Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 38; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 12 ff.). Der Curricularanteil von 0,9356 ergibt sich aus den im Studienplan aufgelisteten Fächern, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sind.

56

b) Auch der Curricularanteil für den nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie ist korrekt berechnet. Insoweit exportiert die Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Vorlesungen, nämlich Grundlagen der Anatomie und Physiologie I (CAq 0,0250), Grundlagen der Anatomie und Physiologie II (CAq 0,0250) sowie den Kurs der Physiologie (CAq 0,0300), die zusammen einen Curricularanteil von 0,0800 ergeben. Da der Curricularnormwert für Pharmazie 4,5 beträgt (Anlage 2 KapVO), die vorgelegte Ausfüllrechnung aber in der Summe der Curricularanteile auf 4,8467 kommt, ist der Fremd- und Eigenanteil des Studiengangs, die zusammen den Curricularnormwert nicht überschreiten dürfen, anteilig zu kürzen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 47), was zu dem o.a. Wert führt (4,5 / 4,8467 x 0,0800 = 0,0743).

57

c) Sowohl für den Bachelorstudiengang als auch für den Masterstudiengang Molecular Life Science sind Curricularnormwerte wirksam festgesetzt, so dass deren Berücksichtigung im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs nicht am Fehlen von Curricularnormwerten scheitert. Der Curricularnormwert ist festgesetzt mit 3,7 für den Bachelorstudiengang und mit 3,0 für den Masterstudiengang wirksam in Nr. 1.38 bzw. Nr. 2.36 der Anlage 2 der KapVO in der bis zum 31. März 2014 gültigen Fassung, die gemäß Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97) für die Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 maßgeblich ist. Eine unzulässige Rückwirkung liegt schon deshalb nicht vor, weil das zuletzt genannte Gesetz am 1. Juni 2015 und somit vor dem hier gewählten Berechnungsstichtag in Kraft getreten ist.

58

aa) Zutreffend wird allerdings mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass der Curricularanteil für den Bachelorstudiengang Molecular Life Science unzutreffend ermittelt wurde. Diesen bemisst das Beschwerdegericht mit 0,4423 (und nicht wie das Verwaltungsgericht aufgrund des zunächst eingereichten veralteten Studienplans mit 0,5088). Denn zum einen akzeptiert das Beschwerdegericht nicht, dass die Gruppengröße für die Praktika zum Teil nur mit 12 oder 10 bemessen ist. Nach der Entschließung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“(https://www.hrk.de/positionen/gesamtlistebeschluesse/position/convention/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-master-studiengaengen/, abgerufen am 10.10.2016) ist für Praktika eine Gruppengröße von 15 vorgesehen. Hierbei handelt es sich zwar um die Angabe einer Maximalgröße, dennoch ist eine Unterschreitung begründungsbedürftig. Die vorliegend in der mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 übermittelten Stellungnahme gegebene Begründung, es handle sich um Fortgeschrittenen- bzw. Aufbaupraktika, genügt nicht, weil damit nicht plausibel dargelegt wird, warum bei diesen Praktika eine intensivere Betreuung erforderlich sein soll. Daher stellt das Beschwerdegericht die Praktika mit einer Gruppengröße von 15 ein. Zum anderen stimmt der eingereichte Studienplan nicht vollständig mit den Fachspezifischen Bestimmungen für Molecular Life Science als Fach eines Studiengangs mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (B.Sc.) in der Neufassung vom 2. Mai und 10. Oktober 2012 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 13 v. 16.4.2013 – im Folgenden „FSB“) überein:

59

Die im eingereichten Studienplan fehlende, aber in der tabellarischen Anlage zu den FSB aufgeführte Vorlesung „Allgemeine Genetik und Molekularbiologie“ im Modul MLS-B 04 ist mit einem Curricularanteil von 0,010 (2 SWS / 200 g x 1 f) zu ergänzen. Die Antragsgegnerin behauptet zwar, diese Veranstaltung werde tatsächlich nicht durchgeführt. Aufgrund der normativen Regelung in den FSB legt das Beschwerdegericht die Vorlesung dem Studienplan dennoch zugrunde.

60

Unter Zugrundelegung einer Gruppengröße für das „Lipide-Praktikum“ im Modul CHE 413 von 15 (statt 12) ergibt sich ein Curricularanteil von 0,067 (2 SWS / 15 g x 0,5 f) und somit eine Differenz zur vorgelegten Ausfüllrechnung von -0,017, die entsprechend auch beim Curricularanteil für die vorklinische Lehreinheit zu berücksichtigen ist, da es sich insoweit um einen Lehrexport der vorklinischen Lehreinheit handelt.

61

Das Zellbiologie-Praktikum im Modul CHE 414 fließt unter Berücksichtigung einer Gruppengröße von 15 und den in den FSB vorgesehenen 4,5 SWS (statt 6 SWS) mit einem Curricularanteil von 0,150 (4,5 SWS / 15 * 0,5) statt 2,500 (Differenz somit: -0,100) ein.

62

Das im Modul CHE 417 vorgesehene Praktikum in Strukturbiochemie wird gemäß den FSB mit 4 (statt 3) SWS berücksichtigt werden, also mit einem Curricularanteil von 0,133 (4 SWS / 15 * 0,5) statt 0,150 (Differenz somit: -0,017).

63

Im Modul CHE 418 liegt der Curricularanteil für die Vorlesung Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der in den FSB vorgesehenen 4 SWS (statt der im eingereichten Studienplan angegeben 2 SWS) bei 0,080 (statt 0,040). Ferner ergibt sich beim Praktikum „Molekulare Medizin mit Begleitseminar“ aufgrund der in den FSB angegebenen 3 SWS (statt 2,5) bei einer Gruppengröße von 15 ein Curricularanteil von 0,100 statt 0,104 (Differenz insoweit: -0,004). Neben dem Praktikum ist laut den FSB im Modul CHE 418 - anders als im eingereichten Studienplan – kein weiteres Seminar vorgesehen, so dass der im eingereichten Studienplan angesetzte Curricularanteil von 0,107 zu streichen ist.

64

Ferner akzeptiert das Beschwerdegericht nicht den für die „Projektstudie“ im Modul CHE 423 geltend gemachten Dienstleistungsexport mit einem Curricularanteil von 0,06, da dieser nicht plausibilisiert wurde. Der Antragsgegner verweist hierzu auf seine Stellungnahme vom 22. August 2016, die sich aber insoweit nur auf den Masterstudiengang Molecular Life Science bezieht.

65

Zusammengefasst ergeben sich folgende Änderungen zur eingereichten Ausfüllrechnung:

66
        

 CA-Anteil

 CAq Medizin

 MLS-B 04 – Vorlesung

 + 0,01

        

 CHE 413 – Praktikum

 - 0,017

 - 0,017

 CHE 414 – Praktikum

 - 0,100

        

 CHE 417 – Praktikum

 - 0,017

        

 CHE 418 – Vorlesung

 + 0,040

        

 CHE 418 – Praktikum

 -0,004

        

 CHE 418 – Seminar

 - 0,107

 - 0,107

 CHE 423 – Projektstudie

        

 -0,06

 Summe:

 -0,195

 -0,184

67

Der in der Ausfüllrechnung („Studienplan“) ausgewiesene Curricularwert von 4,051 ist somit um 0,195 auf 3,856 zu reduzieren. Von dem angegebenen Wert für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin exportierten Anteil in Höhe von 0,645 sind 0,184 abzuziehen (CAq 0,645 - 0,184 = 0,461). Da der Curricularwert von 3,856 den mit 3,7 festgesetzten Curricularnormwert übersteigt, ist auch hier eine verhältnismäßige Kürzung vorzunehmen (3,7 / 3,856 x 0,461), was zu einem CAq von 0,4423 führt.

68

bb) Der Curricularanteil für den Masterstudiengang Molecular Life Science geht gemäß den aus der vorgelegten Ausfüllrechnung („Studienplan“) ersichtlichen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Anteile mit insgesamt 0,2612 in die Berechnung ein. Die Ausfüllrechnung ist nachvollziehbar. Dass einzelne Veranstaltungen nicht durchgeführt werden oder nicht die vorgesehenen Gruppen gebildet werden, ist nicht ersichtlich.

69

Der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Modulen CHE 457 „Projektstudie I“ und CHE 458 „Projektstudie II“ von je 0,025 ist nicht zu beanstanden. Für die Projektstudien sind jeweils 9 SWS vorgesehen, was jeweils einen Curricularanteil von 0,225 ergibt. Der Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt somit 1/9. Bei den Projektstudien handelt es sich ausweislich des Modulhandbuchs um Praktika, die von allen Dozenten des Masterstudiengangs betreut werden. Nach Angabe des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22. August 2016 können die Studierenden ihren Betreuer frei wählen. Aus der Lehreinheit Vorklinik stünden dafür regelmäßig 4 Lehrpersonen zur Verfügung. Im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 seien 3 von insgesamt 53 Projektstudien von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin betreut worden, in der Regel seien dies aber mehr. Da sich aufgrund des nicht vorhersehbaren Wahlverhaltens der Studierenden der jeweilige Anteil der beteiligten Lehreinheiten am Lehrangebot nicht präzise bestimmen lässt, ist dem Antragsgegner insoweit ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, der vorliegend in vertretbarer Weise wahrgenommen wurde. Eine exakte Fortschreibung des vergangen Wahlverhaltens würde die Prognose für die Zukunft kaum wirklichkeitsnäher machen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es lediglich um die Aufteilung von Kapazitäten zwischen unterschiedlichen Lehreinheiten, nicht um die Reduzierung von Kapazitäten insgesamt geht. Der Antragsgegner wird aber die Aufteilung der Curricularanteile anzupassen haben, wenn diese dem Wahlverhalten der Studierenden und damit dem erforderlichen Lehrangebot dauerhaft nicht mehr gerecht wird.

70

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die für andere Studiengänge erbrachten Lehrleistungen tatsächlich nicht stattfinden, bestehen nicht.

71

d) Die Schwundfaktoren ergeben sich aus den vorgelegten Schwundtabellen, wobei aufgrund des Berechnungsstichtags, 30. September 2015, auch die Zahlen des Sommersemesters 2015 berücksichtigt werden konnten. In den vorgelegten Tabellen sind, wie der Antragsgegner in der mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 übersandten Stellungnahme plausibel dargelegt hat, keine beurlaubten Studierenden enthalten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 99; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.9.2016, 2 NB 384/15, juris Rn. 18; Beschl. v. 16.4.2014, 2 NB 145/13, juris Rn. 31; OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2010, 13 C 264/10 u.a., juris Rn. 7).

72

e) Für die Studienanfängerzahlen (auch für die Studiengänge Pharmazie und Molecular Life Science B. Sc. und M. Sc.) durfte der Antragsgegner, wie näher im Schriftsatz vom 22. August 2016 dargelegt, die tatsächlichen Studienanfängerzahlen für das Wintersemester 2015/2016 zugrunde legen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 90). Hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin ist auch nicht zu beanstanden, dass die im Vergleichswege zwar nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015, aber tatsächlich im Sommersemester 2015 immatrikulierten Studierenden berücksichtigt wurden. Denn die Berücksichtigung aller im vergangenen Berechnungszeitraum zugelassenen Studienanfänger erlaubt bei Studiengängen mit Jahreszulassung – wie dies beim Studiengang der Zahnmedizin der Fall ist – die Prognose, wie viele Studienanfänger Kapazität im nächsten Berechnungszeitraum in Anspruch nehmen werden.

73

Das Verwaltungsgericht musste beim Dienstleistungsexport nicht die Anzahl der Doppel- und Zweitstudenten zum Berechnungsstichtag aufklären, um den Dienstleistungsexport um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 79 m.w.N.). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Zudem ist der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z.B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin. Im Übrigen steht es trotz entsprechender Vorkenntnisse auch diesen Studierenden frei, an allen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

74

f) Im Ergebnis ist der Dienstleistungsbedarf mit 41,96 LVS zu berücksichtigen. Angesichts der – nach Maßgabe der Berechnung des Verwaltungsgerichts – erfolgten Belegung von 372 Studienplätzen und einer rechnerischen Kapazität von 365 Plätzen, legt die Beschwerde allerdings nicht dar, dass aufgrund des um 1,03 LVS zu hoch ermittelten Dienstleistungsbedarfs ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Denn die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts sind, wie sogleich gezeigt wird, nicht erschüttert, so dass auch unter Berücksichtigung des geringeren Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Kapazität für einen weiteren Studienplatz vorhanden ist.

75

Unter Zugrundelegung des Dienstleistungsbedarfs von 41,96 LVS ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 330,54:

76

 361 Deputatstunden der Lehreinheit

+ 11,5 Lehrauftragsstunden

- 41,96 Dienstleistungsbedarf

= 330,54 bereinigtes Lehrangebot (Sb)

77

4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten ist der Curricularnormwert gemäß § 13 Abs. 4 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (Bildung von Curricularanteilen). Das Beschwerdegericht legt – wie das Verwaltungsgericht – einen Curriculareigenanteil (CAp) in Höhe von 1,8474 zugrunde. Aus der nachvollziehbaren Ausfüllrechnung („Studienplan Modellstudiengang Medizin“) ergibt sich ein Eigenanteil von 1,8486. Als Gruppengröße für Vorlesungen liegt der Rechnung durchgängig 380 zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. Auch der vom Antragsteller beanstandete Curricularanteil für „Medizinische Terminologie“ ist mit 0,0166 rechnerisch richtig (2 LVS / 60 g x 0,5 f = 0,0166).

78

Die Beschwerde dringt nicht mit ihren Einwendungen gegen den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Wahlpflichtbereich durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es akzeptiert, dass hinsichtlich des Curricularanteils von 0,1 für den Wahlpflichtbereich die Hälfte der vorklinischen Lehreinheit (und die andere Hälfte der klinisch-praktischen Lehreinheit) zugeordnet wird (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 99; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 18). Gemäß § 5 Abs. 3 der Studienordnung des Modellstudiengangs (in der Neufassung vom 13.8.2014, Amtl. Bekanntmachung Nr. 98 v. 30.9.2014) besteht das Wahlpflichtcurriculum in den Semestern 1 bis 4 (1. Abschnitt) aus vier Modulen. Während das Modul im ersten Semester für alle Studierenden obligatorisch ist, müssen die Studierenden in den Semestern 2 bis 4 je ein Modul aus drei verschiedenen sog. „Second Tracks“ absolvieren. Gemäß der mit Schriftsatz vom 28. September 2016 übermittelten Erklärung des Antragsgegners vom 26. September 2016 ist es Planungsvorgabe, dass sich die vorklinischen Fächer weiterhin mit dem angesetzten Anteil von 0,05 an dem Wahlbereich beteiligen, schon weil ansonsten die erwünschte Vernetzung vorklinischer und klinischer Inhalte nicht gewährleistet wäre. Es hätten sich jedoch, was für einen in der Aufbauphase befindlichen Studiengang, wie dem Modellstudiengang, typisch sei, noch keine konstanten Verhältnisse herausgebildet, und zwar weder was das konkrete Lehrangebot (Wahlmöglichkeiten) noch was die zu prognostizierende Nachfrage (das Wahlverhalten) bei den Studierenden anbelange. Sind an einem Wahlpflichtbereich mehrere Lehreinheiten beteiligt, lässt sich bei freier Wahlmöglichkeit der Studierenden aufgrund des nicht vorhersehbaren Wahlverhaltens der zukünftige Anteil der Lehrnachfrage und damit das erforderliche Lehrangebot bei den beteiligten Lehreinheiten auch unter der Annahme, dass alle Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß durchführen, nicht genau ermitteln. Das Beschwerdegericht hält es derzeit für plausibel, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht weniger als die Hälfte des Lehrangebots erbringt. Angesichts der zunehmenden Erfahrungswerte dürfte der Antragsgegner aber zukünftig näher zu erläutern haben, ob und ggf. wie die genannte Planungsvorgabe jedenfalls näherungsweise umgesetzt wird.

79

Der Eigenanteil von 1,8486 ist allerdings zu kürzen, da der Curricularwert von 2,4216 den festgesetzten Curricularnormwert von 2,42 gemäß Anlage 2 KapVO überschreitet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17): 2,42 / 2,4216 x 1,8486 = 1,8474.

80

5) Für die Aufnahmekapazität ist gemäß § 16 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO die Schwundquote zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Zulassungszahl von 366:

81

bereinigtes Lehrangebot (Sb) * 2

                 

661,08

CAp Vorklinik

        

 :  

1,8474

bereinigtes Ergebnis (Ap)

        

 =  

357,84

Schwundausgleichsfaktor (SF)

        

 :  

0,9767

bereinigtes Ergebnis mit Schwund

        

 =  

366,38

82

6) Die somit zur Verfügung stehenden 366 Studienplätze sind ausweislich der erstinstanzlich übersandten Liste aller Studienanfänger des Wintersemesters 2015/2016 des Studiengangs Medizin mit Stand 15. Oktober 2015 mit 372 Studierenden belegt.

83

Die im Wege der Überbuchung besetzten 3 Studienplätze sind kapazitätsdeckend. Diese Studienplätze stehen für eine weitere Verteilung außerhalb der festgesetzten Studienanfängerzahl, für die es keine Vergabevorschriften gibt, nicht mehr zur Verfügung. Solange die Studienplätze besetzt sind, wird mit ihnen für den Studiengang zur Verfügung stehende Kapazität in Anspruch genommen und ist freie Kapazität für weitere Studienbewerber nicht vorhanden. Die Willkürgrenze wurde mit der Besetzung der Studienplätze nicht überschritten. Denn die – verhältnismäßig geringe – Überbuchung diente dem rechtfertigenden Zweck, die Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin möglichst zeitnah auszuschöpfen. Sie berücksichtigte die gemachte Erfahrung, dass nicht alle zugelassenen Bewerber aus unterschiedlichen Gründen ihre Studienplätze auch annehmen werden.

84

Auch unter Abzug der als Nr. 37 in der Liste aufgeführten Studentin, die der Antragsgegner selbst nunmehr nicht als kapazitätswirksame Belegung ansieht, weil diese Studentin bereits in der Belegliste für das Wintersemester 2013/2014 geführt worden sei und sich dann nach Vorlesungsbeginn habe beurlauben lassen, ist nicht dargelegt, dass noch ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Denn jedenfalls 371 Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Belegliste im Übrigen. Der Antragsgegner hat ausdrücklich bestätigt, dass darin keine Austausch- oder Programmstudierende enthalten sind, die von vornherein nicht die Staatsprüfung anstreben. Es war nicht erforderlich, neben den mitgeteilten Matrikelnummern und dem Status der Studierenden deren Namen mitzuteilen. Der Antragsgegner hat bereits mit der eingereichten Email von Frau V. vom 16. Oktober 2015 bestätigt, dass die Belegliste keine (zu jenem Zeitpunkt) beurlaubten oder exmatrikulierten Studierenden enthält. Der Antragsgegner hat ferner konkret (und insoweit unter Mitteilung der Namen und Matrikelnummern) dargelegt, dass keiner der durch die OVG-Beschlüsse vom 28. September 2015 oder aufgrund eines Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zugelassenen Studierenden in der Belegliste für das Wintersemester 2015/2016 enthalten ist. Ferner hat der Antragsgegner (auch insoweit unter Mittelung von Namen und Matrikelnummern) plausibel dargelegt, dass die zum Teil deutlich niedrigeren Matrikelnummern darauf beruhen, dass die betreffenden Studierenden bereits zuvor in einem anderen Studienfach immatrikuliert waren. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die unter Nr. 54, 127 und 217 geführten Studierenden hätten aufgrund ihres vorherigen Studiums anrechenbare Studien- und Prüfungsleistungen und seien daher in einem höheren Semester einzustufen, dürfte dem bereits die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2015/2016 vom 1. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 138) entgegen stehen, wonach keine Zulassung für höhere Semester erfolgt. Unabhängig davon hat der Antragsgegner dargelegt, dass die als Nr. 54 und 217 geführten Studierenden sich keine Leistungen haben anrechnen lassen und der als Nr. 127 geführte Studierende sich zwar teilweise Leistungen habe anrechnen lassen, aber eine Höherstufung ausgeschlossen sei, weil er dennoch alle Module besuchen und alle Modulabschlussprüfungen bestehen müsse. Sollten diese Studierenden ihr Studium aufgrund ihrer Vorkenntnisse schneller abschließen können, wirkt sich dies (erst) über den Schwund kapazitätsgünstig aus.

III.

85

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15

Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Referenzen - Urteile

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 Nc 51/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2015 - 3 Nc 125/14

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antra

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Feb. 2014 - 3 Nc 24/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 9. Oktober 2015 beantragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-​Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2014/2015.

2

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBl. 2014, 267 - VOZZ) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 374 Studienplätzen für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzt.

3

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin abgelehnt. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 377 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe, aber 379 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Angaben im Kapazitätsbericht 2014/2015 gefolgt. Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind bis zum heutigen Tag noch 9 weitere Verfahren betreffend die Zulassung zum Medizinstudium nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 beim Beschwerdegericht anhängig.

II.

4

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

6

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragstellerin erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (1.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg (2.).

7

1. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Bachelor- sowie den Masterstudiengang „Molecular Life Science“ zu berücksichtigen. Die Antragstellerin trägt vor, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Damit hat die Antragstellerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert. Mit Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) wurde die Kapazitätsverordnung dahingehend geändert, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Kann mangels fehlenden Curricularnormwerts kein Dienstleistungsbedarf für die genannten Studiengänge berücksichtigt werden, ergibt sich erkennbar eine erheblich höhere Kapazität.

8

2. Die damit uneingeschränkt zu prüfende Beschwerde hat Erfolg. Es stehen über die 379 belegten Studienplätze hinaus jedenfalls weitere 10 Studienplätze zur Verfügung.

9

a) Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2014/2015 ist zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen.

10

aa) Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) des Antragsgegners und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 16; v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 9). Das Deputat der gemäß dem Stellenbesetzungsplan der der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Stellen ist gegenüber den Annahmen im Kapazitätsbericht zum einen dahingehend zu korrigieren, dass aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Institut für Physiologie 2 SWS zusätzlich zu berücksichtigen (1) und zum anderen die unbesetzten Stellen mit einem höheren Lehrdeputat anzusetzen sind (2).

11

(1) Hinsichtlich der Stellen im Institut für Physiologie hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Stelle 9343725 (Herr P ), bei der es sich um eine Promotionsstelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG handeln dürfte, deshalb gemäß § 14 Abs. 2 LVVO mit 5 LVS (statt 4 LVS) zu bemessen ist, weil die vertragliche Nebenabrede, die die Lehrverpflichtung von Herrn P auf 4 LVS begrenzt, erst am 29. September 2014 und somit nach dem Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) abgeschlossen wurde.

12

Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Reduzierung des Deputats von Prof. E um 1 SWS wegen eines Ermessensfehlers nicht anerkannt, weil die Entscheidung des Dekans über die Ermäßigung mit der fehlenden Auswirkung auf die Kapazität in der klinischen Lehreinheit begründet wird, nicht aber die Auswirkungen auf die Kapazität in der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt, der Prof. E zugeordnet ist.

13

(2) Die vollständig unbesetzten oder als unbesetzt zu behandelnden Stellen sind abweichend von den Angaben im Kapazitätsbericht zu bewerten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

14

Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist auf die zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349) abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 18). Aus den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung lässt sich keine unmittelbare Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter ableiten. Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Insoweit ist auf die individuelle Lehrverpflichtung abzustellen.

15

Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen gilt gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO generell das Gleiche. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 LVS festgelegt werden. Soweit es an der Festlegung einer konkreten Lehrverpflichtung fehlt oder eine solche nicht hinreichend belegt ist, ist die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzusetzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 34 m.w.N.).

16

Die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 19; v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 20 m.w.N.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchstzulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173). Seine Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst und vorrangig dem Normgeber und der Hochschulverwaltung, was eine Nachprüfbarkeit allerdings nicht ausschließt, ob die Lehrverpflichtungen im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen tatsächlich angemessen sind.

17

Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32 m.w.N.). Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32). Soweit das Beschwerdegericht allein die Reduzierung der Lehrverpflichtung des vorherigen Stelleninhabers als ausreichenden Anhaltspunkt dafür angesehen hat, dass der künftige Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung haben wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7), hält das Beschwerdegericht daran nicht mehr fest. Denn die Gründe, die zur Vereinbarung einer Lehrverpflichtung führen, bei der die zulässige Höhe der Lehrverpflichtung nicht ausgeschöpft wird, können vielfältig sein und müssen nicht derart der Stelle immanent sein, dass mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass ein künftiger Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung übernimmt. Auch aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern regelmäßig keine höhere Lehrverpflichtung vereinbart worden ist, lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass nicht zukünftig die rechtlich zulässige Lehrverpflichtung ausgeschöpft wird, da zum Berechnungsstichtag nicht ersichtlich ist, dass es eine entsprechende generelle Entscheidung des Antragsgegners gab.

18

Demgegenüber dürften sich künftig hinreichende Anhaltspunkte für die Festlegung einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter aus der Entscheidung des Dekanats vom 3. September 2015 ergeben, wonach der Deputatsregelansatz von 4 SWS für die Stellen im akademischen Mittelbau auch unter Berücksichtigung des Gebotes bestmöglicher Kapazitätsauslastung weiter für notwendig erachtet werde (vgl. in Abgrenzung hierzu für besetzte Stellen: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 24). Für die Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 kann diese Entscheidung aber nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit um „wesentliche Änderungen der Daten“ vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO handelt, weil diese nur zu berücksichtigten sind, wenn sie am Berechnungsstichtag erkennbar waren (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 39). Vorliegend ist nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Dekanats zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags erkennbar war.

19

Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 sind daher (zumindest) folgende Stellen abweichend von dem Ansatz des Antragsgegners zu bewerten:

20

Im Institut für Anatomie war die 0,5-Stelle 30012319 nach Angabe des Antragsgegners bis zum 31. Dezember 2014 mit einem Drittmittelbeschäftigten besetzt (Herr D ), der keine Lehrverpflichtung hatte. Dennoch ist für diese Stelle, wie es auch der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht getan haben, ein Lehrdeputat anzusetzen, weil es sich um eine aus Haushaltsmitteln geschaffene Stelle handelt. Das Verwaltungsgericht hat die Stelle zutreffend wie eine unbesetzte Stelle behandelt. Das vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht mit 2 SWS angenommene Lehrdeputat ist indes nach den oben genannten Grundsätzen zumindest mit 2,5 SWS anzusetzen, wobei (zugunsten des Antragsgegners) gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die höchstzulässige Lehrverpflichtung von 5 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG (und nicht 6 LVS gem. § 10 Abs. 5 S. 4 LVVO für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG) zugrunde gelegt wird.

21

Des Weiteren sind im Institut für Anatomie die unbesetzten Ä2-Stellen 30002762 (0,5-Stelle), 9343008 (ganze Stelle), 30002761 (ganze Stelle) zumindest mit dem höchstzulässigen Lehrdeputat von jeweils 5 LVS für eine ganze Stelle gemäß § 14 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung mit einzubeziehen, wobei ebenfalls zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen wird, dass es sich um Stellen für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG handelt.

22

Im Institut Medizinische Biochemie und Molekularbiologie ist die 0,5-Stelle 30008504 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unbesetzt, die ausgehend von der möglichen Lehrverpflichtung von 5 LVS für eine ganze Stelle mit 2,5 LVS (statt wie vom Antragsgegner vorgenommen mit 2 LVS) zu berücksichtigen ist.

23

Im Institut für Physiologie sind die Stellen 3000552 (ganze Stelle), 30011878 (0,5-Stelle) und 9339728 (0,5-Stelle) unbesetzt und ebenfalls auf der Grundlage einer Lehrverpflichtung von 5 LVS je ganzer Stelle zu bemessen.

24

Schließlich sind die unbesetzten Stellen 8408157 (ganze Stelle), 9347143 (0,5-Stelle) und 9347144 (0,5-Stelle) im Institut für Medizinische Soziologie mit 5 LVS je ganzer Stelle zu berücksichtigen.

25

Insoweit ergeben sich (neben den 2 bereits vom Verwaltungsgericht zusätzlich berücksichtigten SWS im Institut für Physiologie (s.o. (1)) aufgrund der hier vorgenommenen Bewertung der vollständig unbesetzten Stellen 7,5 weitere SWS. Darüber hinaus dürfte weitere Lehrkapazität zu berücksichtigen sein, wenn man die genannten Grundsätze auch auf unbesetzte Stellenreste anwendet, was hier aber offen bleiben kann. Ebenso lässt das Beschwerdegericht offen, ob die Stellen im Übrigen mit dem zutreffenden Deputat in die Kapazitätsermittlung eingeflossen sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob noch weitere Kapazität vorhanden ist und der Antragsgegner trägt nicht konkret vor, dass die im Kapazitätsbericht angesetzten Deputate zu seinen Lasten unrichtig seien.

26

Übersicht:

27

 Institut

 LVS lt.
Kapazitätsbericht

 Zusätzlich
zu berücksichtigende LVS

 Gesamt

 Anatomie

 122   

 3     

 125   

 Biochemie

 87,5 

 0,5   

 88    

 Physiologie

 112   

 4     

 116   

 Medizinische Soziologie

 43,5 

 2     

 45,5 

 Summe:

 365   

 9,5   

 374,5

28

bb) Zusätzlich sind, wie im Kapazitätsbericht angegeben und durch die Aufstellung des Antragsgegners im Gerichtsverfahren dargelegt, gemäß § 10 Satz 1 KapVO Lehrauftragsstunden im Umfang von insgesamt 15,25 SWS zu berücksichtigen.

29

b) Den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge (E) berücksichtigt das Beschwerdegericht mit 32,93 SWS. Dabei unterstellt das Beschwerdegericht, dass der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie wie im Kapazitätsbericht angegeben mit 31,09 bzw. 1,84 anzusetzen ist. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass der Dienstleistungsbedarf insoweit tatsächlich höher sei. Der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master ist hingegen nicht anzuerkennen:

30

§ 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Die Vorgaben für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergeben sich aus der Anlage 1 KapVO (i.V.m. § 6 KapVO), und zwar konkret aus der dort aufgeführten Formel E = !X!CAq • Aq/2, wobei gemäß der Definition in Anlage 3 CAq der Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q ist, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist. Für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master fehlen indes Curricularnormwerte, so dass jeweils auch kein Curricularanteil ermittelt werden kann. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) änderte die Kapazitätsverordnung dahingehend, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Daher ist für den in Rede stehende Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für andere Studiengänge kein Curricularnormwert festgelegt.

31

Ein Curricularnormwert für die Studiengänge Molecular Life Science / Bachelor und Master ist auch nicht aufgrund von § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Hochschule festgelegt worden. Insbesondere kann ein Curricularnormwert nicht der Vereinbarung über Ausbildungskapazität 2014 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Universität Hamburg vom 30. Juni 2014 entnommen werden. Unbeschadet der Frage, ob die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO erforderliche behördliche Festlegung überhaupt im Rahmen eines solchen Vertrages getroffen oder durch einen solchen rechtswirksam ersetzt werden könnte, sieht die Vereinbarung lediglich Curricularwert-Bandbreiten vor.

32

Der für die Bestimmung des Dienstleistungsbedarfs erforderliche Curricularanteil kann auch nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 KapVO der bisherigen Verteilung des Lehrangebots entnommen werden. Diese Vorschrift erlaubt hilfsweise einen Rückgriff auf die bisherige Verteilung des Lehrangebots, wenn es (nur) an der Bildung von Curricularanteilen fehlt, sie setzt das Bestehen eines Curricularnormwerts aber voraus.

33

Fehlt mithin die normative Festlegung eines Curricularnormwerts für den nicht zugeordneten Studiengang, kann auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung der Dienstleistungsbedarf hierfür nicht bestimmt werden. Das Beschwerdegericht sieht sich angesichts der expliziten gesetzgeberischen Entscheidung, für die Mehrzahl der Studiengänge einschließlich Molecular Life Science / Bachelor und Master keinen Curricularnormwert vorzusehen, gehindert, diese Bemessungsgröße zu substituieren (anders unmittelbar nach Einrichtung dieser Studiengänge im Übergangsstadium der Neustrukturierung der Studiengänge nach dem Bachelor-Master-System: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 7).

34

Unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner errechneten Dienstleistungsbedarfs für Zahnmedizin (31,09) und Pharmazie (1,84) von insgesamt 32,93 ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 356,82:

35

 Deputatstunden der Lehreinheit

        

 374,5

 Lehrauftragsstunden (L)

 +     

 15,25

 Unbereinigtes Lehrangebot (S)

 =     

 389,75

 Dienstleistungsbedarf (E)

 -     

 32,93

 Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

 =     

 356,82

36

Hieraus folgt bei Übernahme der vom Antragsgegner im Übrigen ermittelten Daten eine Kapazität von 400 Studienplätzen:

37

 Bereinigtes Lehrangebot (Sb) • 2

        

 713,64

 CAp Vorklinik

 /     

 1,8474

 Bereinigtes Ergebnis (Ap)

 =     

 386,29

 Schwundausgleichsfaktor (SF)

 /     

 0,9657

 Bereinigtes Ergebnis mit Schwund (gerundet)

 =     

 400   

38

Da nur 379 Studienplätze belegt sind, stehen für die insgesamt 10 Antragsteller ausreichend Studienplätze zur Verfügung.

39

c) Der (vorläufigen) Zuweisung von Vollstudienplätzen für diese Antragsteller steht ein klinischer Engpass nicht entgegen. Zwar ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO zu vermindern, wenn das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger ist als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs. Auf einen klinischen Engpass hat sich der Antragsgegner aber mit Recht nicht berufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 72; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 73). Dieser besteht jedenfalls hinsichtlich der 10 Antragsteller nicht.

40

Das Beschwerdegericht bestimmt den klinischen Engpass, indem der unbekannte Schwund nach dem 4. Fachsemester aus dem Durchschnitt der Schwundquoten der 1. bis 3. Fachsemester gemäß der vorgelegten Schwundtabelle errechnet wird (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 64). Vorliegend errechnet sich aus den Semestererfolgsquoten des 1. bis 3. Fachsemesters 0,9720 + 0,9796 + 0,9861 = 2,9377 / 3 eine Semestererfolgsquote nach dem 4. Fachsemester von 0,9792. Für den vorklinischen Abschnitt insgesamt ergibt sich hieraus eine Erfolgsquote von 0,9194 (0,9720 * 0,9796 * 0,9861 * 0,9792), woraus ein vorklinischer Schwund von 0,0806 (1 - 0,9194) folgt, mithin 8,06 %.

41

Des Weiteren ist die Misserfolgsquote nach dem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (bzw. der Zwischenprüfung) zu berücksichtigen, die nach der Angabe im Kapazitätsbericht 3,88 % beträgt. Hieraus folgt aufgrund der vom Beschwerdesenat für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für die klinische Lehreinheit berechneten Kapazität von 353 Studienplätzen (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 8 ff.), dass es voraussichtlich erst bei einer Aufnahme von mehr als 399 Studierenden im 1. Fachsemester des vorklinischen Abschnitts zu einem klinischen Engpass kommen würde:

42

 Aufnahmekapazität Klinik:

        

 353   

 Berücksichtigung der Misserfolgsquote von:

 3,88%

 367,25

 Berücksichtigung des vorklinischen Schwunds von:

 8,06%

 399,46

III.

43

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

2

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität, nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2013/2014.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED -) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBl. 2013, 324) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 380 Studienplätzen für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzt. In der Fußnote zu dem Studienfach wird ausgeführt: „Festsetzung nach § 1 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird ab dem Wintersemester 2012/2013 als Modellstudiengang eingeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt nicht.“

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Zahl der zuzulassenden Studenten abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe (UA S. 27 f.), aber 391 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Soweit hilfsweise die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt werde, sei das Begehren entweder gar nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

6

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - über die 391 Studienplätze für Studienanfänger hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde oder so viele Studienplätze nicht kapazitätswirksam besetzt worden sind, dass die zur Verfügung stehende Kapazität durch die von Studienanfängern besetzten Studienplätze nicht ausgeschöpft wird.

7

1. Die Antragstellerin wendet sich (zu Recht) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner die Zulassungszahlen abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Wie das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden hat, handelt es sich bei dem neu konzipierten medizinischen Modellstudiengang „iMed“ nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris). Aber aus dieser fehlerhafter Annahme des Verwaltungsgerichts folgt nicht, dass zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht als besetzt angesehen 391 Studienplätzen für Studienanfänger mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch tragend darauf gestützt, dass der Antragsgegner unabhängig von der Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Abs. 2 KapVO die vorhandene Kapazität, die nach der aufgrund von §§ 7 f. KapVO vorgenommenen Berechnung des Verwaltungsgerichts zu 381 Studienplätzen für Studienanfänger führt, mit der Immatrikulation von 391 Studienanfängern ausgeschöpft hat.

8

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass die Genehmigung des Modellstudiengangs angefochten wurde, es mithin an einer wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs fehlen könnte, nicht dazu, dass der Antragsgegner mangels wirksamer Kapazitätsfestsetzung losgelöst von der Ermittlung der Kapazität nach der Kapazitätsverordnung bis an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre Antragsteller aufnehmen müsste. Denn bis zur rechtskräftigen Aufhebung der (angefochtenen) Genehmigung darf der Antragsgegner den Modellstudiengang fortführen und führt der Antragsgegner den Studiengang tatsächlich auch entsprechend durch. Die Kapazität des Studiengangs lässt sich unabhängig davon, ob die Genehmigung des Studiengangs Mängel aufweist, nach der Kapazitätsverordnung ermitteln.

9

Bei einer nicht wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs wären die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Arzt wieder nach dem bisherigen Studienplan zu quantifizieren. Auch in diesem Fall wäre die Kapazität ohne weiteres nach den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festzustellen. Der Unterschied in der Kapazität wäre gering, weil der Modellstudiengang im Vergleich zum bisherigen Medizinstudium nur einen um 0,0017 höheren Eigenanteil im zugrunde zu legenden Curricularnormwert ausweist. Er würde im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohnehin schon 10 Studienplätze mehr besetzt hat, als rechnerisch Kapazität zur Verfügung steht, nicht zu einem zusätzlichem freien Studienplatz für Studienanfänger führen.

10

3. Wie bereits zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden wurde, ist die Verminderung der Lehrverpflichtung entsprechend § 17 LVVO im Umfang von insgesamt 2 LVS für die Modulgruppenleiter, die damit begründet wird, dass auch nach Einführung des Modellstudiengangs die Aufgabe des Modulgruppenleiters mit hohem Aufwand für fachliche und organisatorische Planung einher gehe, nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 LVVO steht dem Antragsgegner ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem Antragsgegner vom 24. April 2013 auf 41 SWS festgelegt und vom Dekan der medizinischen Fakultät mit Entscheidung vom 30. April 2013 in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt worden. Dabei trifft es nicht zu, wie behauptet wird, dass die Lehrverpflichtung der Modulgruppenleiter doppelt vermindert worden sei, weil bereits ihre Lehrverpflichtung von 9 SWS auf 8 SWS gesenkt worden sei. In der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sind alle Stellen für Professoren mit einer Regellehrverpflichtung von 9 SWS berücksichtigt worden. Auch weist die Studienordnung des Modellstudiengangs aus, dass die Ausbildung von Anfang an und durchgehend modular durchgeführt wird, sodass der Einwand, weil es noch keine Modulgruppen gebe, könne es für deren Leitung keine Verminderung der Lehrverpflichtung geben, von vorneherein ins Leere geht.

11

Unabhängig hiervon ergäbe sich auch ohne die Anerkennung dieser Verminderung der Lehrverpflichtung für Modulgruppenleiter über die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten 391 besetzten Studienplätze hinaus kein zusätzlicher Studienplatz. In der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts würde die Nichtberücksichtigung dieser Minderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 SWS nur zu einer Erhöhung der Studienplätze für Studienanfänger um 2 auf 383 führen.

12

4. Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, juris) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken; sie sind damals berücksichtigt worden. Solange sich die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Studienordnung halten, die keine konkreten Vorgaben für den zeitlichen Umfang des sehr allgemein beschriebenen Inhalts des Studiums machen, und den festgesetzten Curricularnormwert nicht überschreiten, sind Veränderungen nicht zu beanstanden, insbesondere wenn sie – wie hier – nachvollziehbar mit einer Verbesserung der Ausbildung begründet werden. In den Verfahren zum Berechnungszeitraum 2010/2011 und 2011/2012 hatte der Antragsgegner die Gründe für die Änderung des Studienplans unter Beifügung entsprechender Unterlagen detailliert begründet. Das Beschwerdegericht vermag aus den Ausführungen der Antragstellerin keinen hinreichenden Anlass entnehmen, sich die Materialien für die Änderungen des Studienplans erneut vorlegen zu lassen.

13

Im Hinblick auf die begründeten Änderungen des Studienplans, die das Beschwerdegericht für nachvollziehbar hält, ist es unerheblich, dass der (neue) Eigenanteil des Studiengangs Zahnmedizin nicht dem des ZVS-Beispielstudienplans entspricht.

14

Soweit es im Studienplan des Studiengangs Zahnmedizin Veränderungen in den Anteilen der beteiligten Lehreinheiten gegeben hat, wie hier u. a. eine Erhöhung des Lehrimports aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin, führt dies nicht auch zwingend zu einer Verringerung der Kapazität in den betroffenen Studiengängen, weil die unveränderte Kapazität in der Regel lediglich anders auf die betroffenen Studiengänge verteilt wird.

15

5. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht für die Prognose der Studienanfängerzahl des Studiengangs Zahnmedizin auf die von dem Antragsgegner übermittelte Zahl der Studienanfänger abgestellt hat, die ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 tatsächlich begonnen haben. Denn nach § 11 Abs. 2 KapVO sind bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Studienanfängerzahlen anzusetzen, die die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht durften damit im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen des Studiengangs Zahnmedizin die tatsächlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/2013, die zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2013 verlässlichsten aktuellen Zulassungszahlen, für die Berechnung verwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

16

Darunter fallen auch die Studierenden, die z. B. aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen früherer Jahre ihr Studium begonnen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Die Anwendung des Kohortenprinzips würde den tatsächlichen Lehrexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu leisten hat, sonst nur unzureichend erfassen, weil anderenfalls spätere tatsächliche Zulassungen nach den Rechtsverhältnissen früherer Berechnungszeiträume bei der Prognose der Studienanfängerzahlen anhand der Studienanfängerzahlen des letzten Berechnungszeitraums vor dem Berechnungsstichtag völlig unberücksichtigt bleiben würden.

17

6. Das Verwaltungsgericht musste beim Dienstleistungsexport nicht die Anzahl der Doppelt- und Zweitstudenten zum Berechnungsstichtag aufklären, um den Dienstleistungsexport um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin, gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin.

18

7. Es gibt nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass der Curricularanteil von 0,1 für das Wahlfach fehlerhaft auf den Eigen- und Fremdanteil aufgeteilt worden sein könnte. Nach dem erstinstanzlich zur Akte gereichten quantifizierten Studienplan wird die Hälfte des Wahlfachs von der Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet und im Eigenanteil mit 0,05 berücksichtigt. Wie das Beschwerdegericht in einem früheren Berechnungszeitraum festgestellt hat, kann das Wahlfach nur aus der Liste der Wahlfächer gewählt werden, die vom Dekanat jährlich veröffentlicht wird, müssen die zum Abschnitt Medizin I gehörenden Institute des Fachbereichs Medizin ein Wahlfach anbieten und beschließt das Dekanat über den Verteilungsmodus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Diese Praxis, nach der die hälftige Durchführung des Wahlfachs durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet werden soll, hat sich offenbar nicht geändert. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage mitgeteilt, es werde stets darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte der angebotenen Wahlfächer des ersten Studienabschnitts aus der vorklinischen Lehreinheit komme und dies durch Vorlage der Wahlfachliste für die letzten beiden Jahre belegt.

19

8. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das Anfangssemester bei der Schwundberechnung durchaus berücksichtigt. Es bildet mit seinen Studienanfängerzahlen den Maßstab für die Erfassung des Schwunds in den nachfolgen 2½ Jahren, sodass in die Schwundberechnung nicht lediglich 2 Kohorten eingehen, wie vorgetragen wird, sondern 3 Kohorten. Eine Schwundprognose auf der Grundlage der Zahl der Studierenden in den letzten 3 Jahren vor dem Berechnungsstichtag hält das Beschwerdegericht auch nach der vor Jahren erfolgten Umstellung auf eine jährliche Zulassung für ausreichend. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstellung auf die Jahreszulassung auf das (Schwund-)Verhalten der Studierenden ausgewirkt haben könnte. Einer Ausweitung der zugrunde zu legenden Semester bedarf es deshalb nicht, zumal dies dazu führen würde, dass ein sich möglicherweise veränderndes Studienverhalten erst sehr viel später bei der Feststellung der Kapazität berücksichtigt werden würde.

20

9. Kapazitätsdeckend besetzt sind 391 Studienplätze, und damit 10 mehr als die vom Verwaltungsgericht festgestellte Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger. Der Antragsgegner hat durch die erstinstanzlich übersandte Liste aller Studienanfänger des Wintersemesters 2013/2014 des Studiengangs Medizin mit Stand 17. Oktober 2013 die Zahl von 391 Studienanfängern belegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass einer oder mehrere der aufgelisteten Studienanfänger nicht auf die Kapazität des Berechnungszeitraums 2013/2014 angerechnet werden dürften. Zwar sind nach den Angaben des Antragsgegners drei Studienanfänger schon im ersten Semester wegen Krankheit wieder beurlaubt worden. Aber diese Beurlaubungen erfolgten erst nach Vorlesungsbeginn. Diese Studienplätze sind deshalb als kapazitätswirksam besetzt anzusehen. Denn das Beschwerdegericht geht davon aus, dass Immatrikulationen nur dann nicht als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, wenn sie noch keine Lehrkapazität verbraucht haben, was nur dann der Fall ist, wenn ihre Exmatrikulation bzw. hier ihre Beurlaubung vor Vorlesungsbeginn erfolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).

21

Nach Angaben des Antragsgegners enthält die Belegungsliste keine Matrikelnummern, die in vorherigen Semestern vergeben worden sind. Der an die Matrikelnummern anknüpfenden Mutmaßung, einige der Studienanfänger könnten schon länger an der Universität Hamburg immatrikuliert sein, war deshalb nicht weiter nachzugehen.

22

10. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch das (hilfsweise) Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität abzulehnen, sind von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben worden bzw. ist dieser Anspruch wiederum nicht begründet worden.

III.

23

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 9. Oktober 2015 beantragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-​Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2014/2015.

2

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBl. 2014, 267 - VOZZ) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 374 Studienplätzen für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzt.

3

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin abgelehnt. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 377 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe, aber 379 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Angaben im Kapazitätsbericht 2014/2015 gefolgt. Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind bis zum heutigen Tag noch 9 weitere Verfahren betreffend die Zulassung zum Medizinstudium nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 beim Beschwerdegericht anhängig.

II.

4

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

6

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragstellerin erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (1.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg (2.).

7

1. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Bachelor- sowie den Masterstudiengang „Molecular Life Science“ zu berücksichtigen. Die Antragstellerin trägt vor, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Damit hat die Antragstellerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert. Mit Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) wurde die Kapazitätsverordnung dahingehend geändert, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Kann mangels fehlenden Curricularnormwerts kein Dienstleistungsbedarf für die genannten Studiengänge berücksichtigt werden, ergibt sich erkennbar eine erheblich höhere Kapazität.

8

2. Die damit uneingeschränkt zu prüfende Beschwerde hat Erfolg. Es stehen über die 379 belegten Studienplätze hinaus jedenfalls weitere 10 Studienplätze zur Verfügung.

9

a) Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2014/2015 ist zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen.

10

aa) Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) des Antragsgegners und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 16; v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 9). Das Deputat der gemäß dem Stellenbesetzungsplan der der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Stellen ist gegenüber den Annahmen im Kapazitätsbericht zum einen dahingehend zu korrigieren, dass aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Institut für Physiologie 2 SWS zusätzlich zu berücksichtigen (1) und zum anderen die unbesetzten Stellen mit einem höheren Lehrdeputat anzusetzen sind (2).

11

(1) Hinsichtlich der Stellen im Institut für Physiologie hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Stelle 9343725 (Herr P ), bei der es sich um eine Promotionsstelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG handeln dürfte, deshalb gemäß § 14 Abs. 2 LVVO mit 5 LVS (statt 4 LVS) zu bemessen ist, weil die vertragliche Nebenabrede, die die Lehrverpflichtung von Herrn P auf 4 LVS begrenzt, erst am 29. September 2014 und somit nach dem Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) abgeschlossen wurde.

12

Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Reduzierung des Deputats von Prof. E um 1 SWS wegen eines Ermessensfehlers nicht anerkannt, weil die Entscheidung des Dekans über die Ermäßigung mit der fehlenden Auswirkung auf die Kapazität in der klinischen Lehreinheit begründet wird, nicht aber die Auswirkungen auf die Kapazität in der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt, der Prof. E zugeordnet ist.

13

(2) Die vollständig unbesetzten oder als unbesetzt zu behandelnden Stellen sind abweichend von den Angaben im Kapazitätsbericht zu bewerten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

14

Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist auf die zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349) abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 18). Aus den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung lässt sich keine unmittelbare Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter ableiten. Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Insoweit ist auf die individuelle Lehrverpflichtung abzustellen.

15

Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen gilt gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO generell das Gleiche. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 LVS festgelegt werden. Soweit es an der Festlegung einer konkreten Lehrverpflichtung fehlt oder eine solche nicht hinreichend belegt ist, ist die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzusetzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 34 m.w.N.).

16

Die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 19; v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 20 m.w.N.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchstzulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173). Seine Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst und vorrangig dem Normgeber und der Hochschulverwaltung, was eine Nachprüfbarkeit allerdings nicht ausschließt, ob die Lehrverpflichtungen im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen tatsächlich angemessen sind.

17

Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32 m.w.N.). Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32). Soweit das Beschwerdegericht allein die Reduzierung der Lehrverpflichtung des vorherigen Stelleninhabers als ausreichenden Anhaltspunkt dafür angesehen hat, dass der künftige Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung haben wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7), hält das Beschwerdegericht daran nicht mehr fest. Denn die Gründe, die zur Vereinbarung einer Lehrverpflichtung führen, bei der die zulässige Höhe der Lehrverpflichtung nicht ausgeschöpft wird, können vielfältig sein und müssen nicht derart der Stelle immanent sein, dass mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass ein künftiger Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung übernimmt. Auch aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern regelmäßig keine höhere Lehrverpflichtung vereinbart worden ist, lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass nicht zukünftig die rechtlich zulässige Lehrverpflichtung ausgeschöpft wird, da zum Berechnungsstichtag nicht ersichtlich ist, dass es eine entsprechende generelle Entscheidung des Antragsgegners gab.

18

Demgegenüber dürften sich künftig hinreichende Anhaltspunkte für die Festlegung einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter aus der Entscheidung des Dekanats vom 3. September 2015 ergeben, wonach der Deputatsregelansatz von 4 SWS für die Stellen im akademischen Mittelbau auch unter Berücksichtigung des Gebotes bestmöglicher Kapazitätsauslastung weiter für notwendig erachtet werde (vgl. in Abgrenzung hierzu für besetzte Stellen: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 24). Für die Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 kann diese Entscheidung aber nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit um „wesentliche Änderungen der Daten“ vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO handelt, weil diese nur zu berücksichtigten sind, wenn sie am Berechnungsstichtag erkennbar waren (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 39). Vorliegend ist nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Dekanats zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags erkennbar war.

19

Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 sind daher (zumindest) folgende Stellen abweichend von dem Ansatz des Antragsgegners zu bewerten:

20

Im Institut für Anatomie war die 0,5-Stelle 30012319 nach Angabe des Antragsgegners bis zum 31. Dezember 2014 mit einem Drittmittelbeschäftigten besetzt (Herr D ), der keine Lehrverpflichtung hatte. Dennoch ist für diese Stelle, wie es auch der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht getan haben, ein Lehrdeputat anzusetzen, weil es sich um eine aus Haushaltsmitteln geschaffene Stelle handelt. Das Verwaltungsgericht hat die Stelle zutreffend wie eine unbesetzte Stelle behandelt. Das vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht mit 2 SWS angenommene Lehrdeputat ist indes nach den oben genannten Grundsätzen zumindest mit 2,5 SWS anzusetzen, wobei (zugunsten des Antragsgegners) gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die höchstzulässige Lehrverpflichtung von 5 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG (und nicht 6 LVS gem. § 10 Abs. 5 S. 4 LVVO für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG) zugrunde gelegt wird.

21

Des Weiteren sind im Institut für Anatomie die unbesetzten Ä2-Stellen 30002762 (0,5-Stelle), 9343008 (ganze Stelle), 30002761 (ganze Stelle) zumindest mit dem höchstzulässigen Lehrdeputat von jeweils 5 LVS für eine ganze Stelle gemäß § 14 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung mit einzubeziehen, wobei ebenfalls zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen wird, dass es sich um Stellen für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG handelt.

22

Im Institut Medizinische Biochemie und Molekularbiologie ist die 0,5-Stelle 30008504 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unbesetzt, die ausgehend von der möglichen Lehrverpflichtung von 5 LVS für eine ganze Stelle mit 2,5 LVS (statt wie vom Antragsgegner vorgenommen mit 2 LVS) zu berücksichtigen ist.

23

Im Institut für Physiologie sind die Stellen 3000552 (ganze Stelle), 30011878 (0,5-Stelle) und 9339728 (0,5-Stelle) unbesetzt und ebenfalls auf der Grundlage einer Lehrverpflichtung von 5 LVS je ganzer Stelle zu bemessen.

24

Schließlich sind die unbesetzten Stellen 8408157 (ganze Stelle), 9347143 (0,5-Stelle) und 9347144 (0,5-Stelle) im Institut für Medizinische Soziologie mit 5 LVS je ganzer Stelle zu berücksichtigen.

25

Insoweit ergeben sich (neben den 2 bereits vom Verwaltungsgericht zusätzlich berücksichtigten SWS im Institut für Physiologie (s.o. (1)) aufgrund der hier vorgenommenen Bewertung der vollständig unbesetzten Stellen 7,5 weitere SWS. Darüber hinaus dürfte weitere Lehrkapazität zu berücksichtigen sein, wenn man die genannten Grundsätze auch auf unbesetzte Stellenreste anwendet, was hier aber offen bleiben kann. Ebenso lässt das Beschwerdegericht offen, ob die Stellen im Übrigen mit dem zutreffenden Deputat in die Kapazitätsermittlung eingeflossen sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob noch weitere Kapazität vorhanden ist und der Antragsgegner trägt nicht konkret vor, dass die im Kapazitätsbericht angesetzten Deputate zu seinen Lasten unrichtig seien.

26

Übersicht:

27

 Institut

 LVS lt.
Kapazitätsbericht

 Zusätzlich
zu berücksichtigende LVS

 Gesamt

 Anatomie

 122   

 3     

 125   

 Biochemie

 87,5 

 0,5   

 88    

 Physiologie

 112   

 4     

 116   

 Medizinische Soziologie

 43,5 

 2     

 45,5 

 Summe:

 365   

 9,5   

 374,5

28

bb) Zusätzlich sind, wie im Kapazitätsbericht angegeben und durch die Aufstellung des Antragsgegners im Gerichtsverfahren dargelegt, gemäß § 10 Satz 1 KapVO Lehrauftragsstunden im Umfang von insgesamt 15,25 SWS zu berücksichtigen.

29

b) Den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge (E) berücksichtigt das Beschwerdegericht mit 32,93 SWS. Dabei unterstellt das Beschwerdegericht, dass der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie wie im Kapazitätsbericht angegeben mit 31,09 bzw. 1,84 anzusetzen ist. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass der Dienstleistungsbedarf insoweit tatsächlich höher sei. Der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master ist hingegen nicht anzuerkennen:

30

§ 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Die Vorgaben für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergeben sich aus der Anlage 1 KapVO (i.V.m. § 6 KapVO), und zwar konkret aus der dort aufgeführten Formel E = !X!CAq • Aq/2, wobei gemäß der Definition in Anlage 3 CAq der Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q ist, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist. Für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master fehlen indes Curricularnormwerte, so dass jeweils auch kein Curricularanteil ermittelt werden kann. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) änderte die Kapazitätsverordnung dahingehend, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Daher ist für den in Rede stehende Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für andere Studiengänge kein Curricularnormwert festgelegt.

31

Ein Curricularnormwert für die Studiengänge Molecular Life Science / Bachelor und Master ist auch nicht aufgrund von § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Hochschule festgelegt worden. Insbesondere kann ein Curricularnormwert nicht der Vereinbarung über Ausbildungskapazität 2014 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Universität Hamburg vom 30. Juni 2014 entnommen werden. Unbeschadet der Frage, ob die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO erforderliche behördliche Festlegung überhaupt im Rahmen eines solchen Vertrages getroffen oder durch einen solchen rechtswirksam ersetzt werden könnte, sieht die Vereinbarung lediglich Curricularwert-Bandbreiten vor.

32

Der für die Bestimmung des Dienstleistungsbedarfs erforderliche Curricularanteil kann auch nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 KapVO der bisherigen Verteilung des Lehrangebots entnommen werden. Diese Vorschrift erlaubt hilfsweise einen Rückgriff auf die bisherige Verteilung des Lehrangebots, wenn es (nur) an der Bildung von Curricularanteilen fehlt, sie setzt das Bestehen eines Curricularnormwerts aber voraus.

33

Fehlt mithin die normative Festlegung eines Curricularnormwerts für den nicht zugeordneten Studiengang, kann auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung der Dienstleistungsbedarf hierfür nicht bestimmt werden. Das Beschwerdegericht sieht sich angesichts der expliziten gesetzgeberischen Entscheidung, für die Mehrzahl der Studiengänge einschließlich Molecular Life Science / Bachelor und Master keinen Curricularnormwert vorzusehen, gehindert, diese Bemessungsgröße zu substituieren (anders unmittelbar nach Einrichtung dieser Studiengänge im Übergangsstadium der Neustrukturierung der Studiengänge nach dem Bachelor-Master-System: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 7).

34

Unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner errechneten Dienstleistungsbedarfs für Zahnmedizin (31,09) und Pharmazie (1,84) von insgesamt 32,93 ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 356,82:

35

 Deputatstunden der Lehreinheit

        

 374,5

 Lehrauftragsstunden (L)

 +     

 15,25

 Unbereinigtes Lehrangebot (S)

 =     

 389,75

 Dienstleistungsbedarf (E)

 -     

 32,93

 Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

 =     

 356,82

36

Hieraus folgt bei Übernahme der vom Antragsgegner im Übrigen ermittelten Daten eine Kapazität von 400 Studienplätzen:

37

 Bereinigtes Lehrangebot (Sb) • 2

        

 713,64

 CAp Vorklinik

 /     

 1,8474

 Bereinigtes Ergebnis (Ap)

 =     

 386,29

 Schwundausgleichsfaktor (SF)

 /     

 0,9657

 Bereinigtes Ergebnis mit Schwund (gerundet)

 =     

 400   

38

Da nur 379 Studienplätze belegt sind, stehen für die insgesamt 10 Antragsteller ausreichend Studienplätze zur Verfügung.

39

c) Der (vorläufigen) Zuweisung von Vollstudienplätzen für diese Antragsteller steht ein klinischer Engpass nicht entgegen. Zwar ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO zu vermindern, wenn das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger ist als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs. Auf einen klinischen Engpass hat sich der Antragsgegner aber mit Recht nicht berufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 72; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 73). Dieser besteht jedenfalls hinsichtlich der 10 Antragsteller nicht.

40

Das Beschwerdegericht bestimmt den klinischen Engpass, indem der unbekannte Schwund nach dem 4. Fachsemester aus dem Durchschnitt der Schwundquoten der 1. bis 3. Fachsemester gemäß der vorgelegten Schwundtabelle errechnet wird (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 64). Vorliegend errechnet sich aus den Semestererfolgsquoten des 1. bis 3. Fachsemesters 0,9720 + 0,9796 + 0,9861 = 2,9377 / 3 eine Semestererfolgsquote nach dem 4. Fachsemester von 0,9792. Für den vorklinischen Abschnitt insgesamt ergibt sich hieraus eine Erfolgsquote von 0,9194 (0,9720 * 0,9796 * 0,9861 * 0,9792), woraus ein vorklinischer Schwund von 0,0806 (1 - 0,9194) folgt, mithin 8,06 %.

41

Des Weiteren ist die Misserfolgsquote nach dem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (bzw. der Zwischenprüfung) zu berücksichtigen, die nach der Angabe im Kapazitätsbericht 3,88 % beträgt. Hieraus folgt aufgrund der vom Beschwerdesenat für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für die klinische Lehreinheit berechneten Kapazität von 353 Studienplätzen (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 8 ff.), dass es voraussichtlich erst bei einer Aufnahme von mehr als 399 Studierenden im 1. Fachsemester des vorklinischen Abschnitts zu einem klinischen Engpass kommen würde:

42

 Aufnahmekapazität Klinik:

        

 353   

 Berücksichtigung der Misserfolgsquote von:

 3,88%

 367,25

 Berücksichtigung des vorklinischen Schwunds von:

 8,06%

 399,46

III.

43

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
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Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
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Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
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Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
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c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

2

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität, nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2013/2014.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED -) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBl. 2013, 324) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 380 Studienplätzen für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzt. In der Fußnote zu dem Studienfach wird ausgeführt: „Festsetzung nach § 1 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird ab dem Wintersemester 2012/2013 als Modellstudiengang eingeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt nicht.“

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Zahl der zuzulassenden Studenten abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe (UA S. 27 f.), aber 391 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Soweit hilfsweise die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt werde, sei das Begehren entweder gar nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

6

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - über die 391 Studienplätze für Studienanfänger hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde oder so viele Studienplätze nicht kapazitätswirksam besetzt worden sind, dass die zur Verfügung stehende Kapazität durch die von Studienanfängern besetzten Studienplätze nicht ausgeschöpft wird.

7

1. Die Antragstellerin wendet sich (zu Recht) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner die Zulassungszahlen abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Wie das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden hat, handelt es sich bei dem neu konzipierten medizinischen Modellstudiengang „iMed“ nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris). Aber aus dieser fehlerhafter Annahme des Verwaltungsgerichts folgt nicht, dass zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht als besetzt angesehen 391 Studienplätzen für Studienanfänger mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch tragend darauf gestützt, dass der Antragsgegner unabhängig von der Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Abs. 2 KapVO die vorhandene Kapazität, die nach der aufgrund von §§ 7 f. KapVO vorgenommenen Berechnung des Verwaltungsgerichts zu 381 Studienplätzen für Studienanfänger führt, mit der Immatrikulation von 391 Studienanfängern ausgeschöpft hat.

8

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass die Genehmigung des Modellstudiengangs angefochten wurde, es mithin an einer wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs fehlen könnte, nicht dazu, dass der Antragsgegner mangels wirksamer Kapazitätsfestsetzung losgelöst von der Ermittlung der Kapazität nach der Kapazitätsverordnung bis an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre Antragsteller aufnehmen müsste. Denn bis zur rechtskräftigen Aufhebung der (angefochtenen) Genehmigung darf der Antragsgegner den Modellstudiengang fortführen und führt der Antragsgegner den Studiengang tatsächlich auch entsprechend durch. Die Kapazität des Studiengangs lässt sich unabhängig davon, ob die Genehmigung des Studiengangs Mängel aufweist, nach der Kapazitätsverordnung ermitteln.

9

Bei einer nicht wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs wären die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Arzt wieder nach dem bisherigen Studienplan zu quantifizieren. Auch in diesem Fall wäre die Kapazität ohne weiteres nach den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festzustellen. Der Unterschied in der Kapazität wäre gering, weil der Modellstudiengang im Vergleich zum bisherigen Medizinstudium nur einen um 0,0017 höheren Eigenanteil im zugrunde zu legenden Curricularnormwert ausweist. Er würde im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohnehin schon 10 Studienplätze mehr besetzt hat, als rechnerisch Kapazität zur Verfügung steht, nicht zu einem zusätzlichem freien Studienplatz für Studienanfänger führen.

10

3. Wie bereits zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden wurde, ist die Verminderung der Lehrverpflichtung entsprechend § 17 LVVO im Umfang von insgesamt 2 LVS für die Modulgruppenleiter, die damit begründet wird, dass auch nach Einführung des Modellstudiengangs die Aufgabe des Modulgruppenleiters mit hohem Aufwand für fachliche und organisatorische Planung einher gehe, nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 LVVO steht dem Antragsgegner ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem Antragsgegner vom 24. April 2013 auf 41 SWS festgelegt und vom Dekan der medizinischen Fakultät mit Entscheidung vom 30. April 2013 in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt worden. Dabei trifft es nicht zu, wie behauptet wird, dass die Lehrverpflichtung der Modulgruppenleiter doppelt vermindert worden sei, weil bereits ihre Lehrverpflichtung von 9 SWS auf 8 SWS gesenkt worden sei. In der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sind alle Stellen für Professoren mit einer Regellehrverpflichtung von 9 SWS berücksichtigt worden. Auch weist die Studienordnung des Modellstudiengangs aus, dass die Ausbildung von Anfang an und durchgehend modular durchgeführt wird, sodass der Einwand, weil es noch keine Modulgruppen gebe, könne es für deren Leitung keine Verminderung der Lehrverpflichtung geben, von vorneherein ins Leere geht.

11

Unabhängig hiervon ergäbe sich auch ohne die Anerkennung dieser Verminderung der Lehrverpflichtung für Modulgruppenleiter über die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten 391 besetzten Studienplätze hinaus kein zusätzlicher Studienplatz. In der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts würde die Nichtberücksichtigung dieser Minderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 SWS nur zu einer Erhöhung der Studienplätze für Studienanfänger um 2 auf 383 führen.

12

4. Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, juris) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken; sie sind damals berücksichtigt worden. Solange sich die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Studienordnung halten, die keine konkreten Vorgaben für den zeitlichen Umfang des sehr allgemein beschriebenen Inhalts des Studiums machen, und den festgesetzten Curricularnormwert nicht überschreiten, sind Veränderungen nicht zu beanstanden, insbesondere wenn sie – wie hier – nachvollziehbar mit einer Verbesserung der Ausbildung begründet werden. In den Verfahren zum Berechnungszeitraum 2010/2011 und 2011/2012 hatte der Antragsgegner die Gründe für die Änderung des Studienplans unter Beifügung entsprechender Unterlagen detailliert begründet. Das Beschwerdegericht vermag aus den Ausführungen der Antragstellerin keinen hinreichenden Anlass entnehmen, sich die Materialien für die Änderungen des Studienplans erneut vorlegen zu lassen.

13

Im Hinblick auf die begründeten Änderungen des Studienplans, die das Beschwerdegericht für nachvollziehbar hält, ist es unerheblich, dass der (neue) Eigenanteil des Studiengangs Zahnmedizin nicht dem des ZVS-Beispielstudienplans entspricht.

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Soweit es im Studienplan des Studiengangs Zahnmedizin Veränderungen in den Anteilen der beteiligten Lehreinheiten gegeben hat, wie hier u. a. eine Erhöhung des Lehrimports aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin, führt dies nicht auch zwingend zu einer Verringerung der Kapazität in den betroffenen Studiengängen, weil die unveränderte Kapazität in der Regel lediglich anders auf die betroffenen Studiengänge verteilt wird.

15

5. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht für die Prognose der Studienanfängerzahl des Studiengangs Zahnmedizin auf die von dem Antragsgegner übermittelte Zahl der Studienanfänger abgestellt hat, die ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 tatsächlich begonnen haben. Denn nach § 11 Abs. 2 KapVO sind bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Studienanfängerzahlen anzusetzen, die die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht durften damit im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen des Studiengangs Zahnmedizin die tatsächlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/2013, die zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2013 verlässlichsten aktuellen Zulassungszahlen, für die Berechnung verwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

16

Darunter fallen auch die Studierenden, die z. B. aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen früherer Jahre ihr Studium begonnen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Die Anwendung des Kohortenprinzips würde den tatsächlichen Lehrexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu leisten hat, sonst nur unzureichend erfassen, weil anderenfalls spätere tatsächliche Zulassungen nach den Rechtsverhältnissen früherer Berechnungszeiträume bei der Prognose der Studienanfängerzahlen anhand der Studienanfängerzahlen des letzten Berechnungszeitraums vor dem Berechnungsstichtag völlig unberücksichtigt bleiben würden.

17

6. Das Verwaltungsgericht musste beim Dienstleistungsexport nicht die Anzahl der Doppelt- und Zweitstudenten zum Berechnungsstichtag aufklären, um den Dienstleistungsexport um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin, gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin.

18

7. Es gibt nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass der Curricularanteil von 0,1 für das Wahlfach fehlerhaft auf den Eigen- und Fremdanteil aufgeteilt worden sein könnte. Nach dem erstinstanzlich zur Akte gereichten quantifizierten Studienplan wird die Hälfte des Wahlfachs von der Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet und im Eigenanteil mit 0,05 berücksichtigt. Wie das Beschwerdegericht in einem früheren Berechnungszeitraum festgestellt hat, kann das Wahlfach nur aus der Liste der Wahlfächer gewählt werden, die vom Dekanat jährlich veröffentlicht wird, müssen die zum Abschnitt Medizin I gehörenden Institute des Fachbereichs Medizin ein Wahlfach anbieten und beschließt das Dekanat über den Verteilungsmodus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Diese Praxis, nach der die hälftige Durchführung des Wahlfachs durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet werden soll, hat sich offenbar nicht geändert. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage mitgeteilt, es werde stets darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte der angebotenen Wahlfächer des ersten Studienabschnitts aus der vorklinischen Lehreinheit komme und dies durch Vorlage der Wahlfachliste für die letzten beiden Jahre belegt.

19

8. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das Anfangssemester bei der Schwundberechnung durchaus berücksichtigt. Es bildet mit seinen Studienanfängerzahlen den Maßstab für die Erfassung des Schwunds in den nachfolgen 2½ Jahren, sodass in die Schwundberechnung nicht lediglich 2 Kohorten eingehen, wie vorgetragen wird, sondern 3 Kohorten. Eine Schwundprognose auf der Grundlage der Zahl der Studierenden in den letzten 3 Jahren vor dem Berechnungsstichtag hält das Beschwerdegericht auch nach der vor Jahren erfolgten Umstellung auf eine jährliche Zulassung für ausreichend. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstellung auf die Jahreszulassung auf das (Schwund-)Verhalten der Studierenden ausgewirkt haben könnte. Einer Ausweitung der zugrunde zu legenden Semester bedarf es deshalb nicht, zumal dies dazu führen würde, dass ein sich möglicherweise veränderndes Studienverhalten erst sehr viel später bei der Feststellung der Kapazität berücksichtigt werden würde.

20

9. Kapazitätsdeckend besetzt sind 391 Studienplätze, und damit 10 mehr als die vom Verwaltungsgericht festgestellte Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger. Der Antragsgegner hat durch die erstinstanzlich übersandte Liste aller Studienanfänger des Wintersemesters 2013/2014 des Studiengangs Medizin mit Stand 17. Oktober 2013 die Zahl von 391 Studienanfängern belegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass einer oder mehrere der aufgelisteten Studienanfänger nicht auf die Kapazität des Berechnungszeitraums 2013/2014 angerechnet werden dürften. Zwar sind nach den Angaben des Antragsgegners drei Studienanfänger schon im ersten Semester wegen Krankheit wieder beurlaubt worden. Aber diese Beurlaubungen erfolgten erst nach Vorlesungsbeginn. Diese Studienplätze sind deshalb als kapazitätswirksam besetzt anzusehen. Denn das Beschwerdegericht geht davon aus, dass Immatrikulationen nur dann nicht als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, wenn sie noch keine Lehrkapazität verbraucht haben, was nur dann der Fall ist, wenn ihre Exmatrikulation bzw. hier ihre Beurlaubung vor Vorlesungsbeginn erfolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).

21

Nach Angaben des Antragsgegners enthält die Belegungsliste keine Matrikelnummern, die in vorherigen Semestern vergeben worden sind. Der an die Matrikelnummern anknüpfenden Mutmaßung, einige der Studienanfänger könnten schon länger an der Universität Hamburg immatrikuliert sein, war deshalb nicht weiter nachzugehen.

22

10. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch das (hilfsweise) Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität abzulehnen, sind von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben worden bzw. ist dieser Anspruch wiederum nicht begründet worden.

III.

23

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.